{"id":"bgbl1-1972-137-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":137,"date":"1972-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/137#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-137-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_137.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1972-12-13T00:00:00Z","page":2445,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2445\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                   Ausgegel>en zu Bonn am 19. Dezember 1972                                                                                    Nr.137\nTag                                               Inhalt                                                                                         Seite\n13. '12, 72 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnensd1iffahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2445\n9501-26, 9501-27\n13. 12. 72  Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarifüberwadtung im Güter-\nfernverkehr und grenzübersdtreitenden Güterkraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . .                         2447\n11241-1\nHinweis auf andere Verktlndungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger • . • . • . • . . . • . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2456\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Binnensdtlffahrtstraßen-Ordnung\nVom 13. Dezember 1972\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über                                                                   § 2\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nDie Binnensdtfüahrtstraßen-Ordnung vom 3. März\nßinnensdtiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-\n1971 {Bundesgesetzbl. I S. 178 -Anlageband-), zu-\nblatt II S. 317), zuletzt geändert durdt Gesetz vom\nletzt geändert durdt Verordnung vom 3. März 1972\n14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), sowie auf\n(Bundesgesetzbl. I S. 305), wird wie folgt geändert:\nGrund der §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßen-\ngesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173),              1.   § 1.10 Nr. 1 Budtstabe f erhält folgende Fassung:\ngeändert durdt das Einführungsgesetz zum Gesetz                            .f) die Besdteinigungen und Begleitpapiere für\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968. (Bun-                                  die Beförderung bestimmter gefährlicher\ndesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:                                            Güter (das vom Absender ausgestellte Be-\nförderungspapier; die vom Absender mit-\n§ 1                                                 zugebenden sdtriftlidten Weisungen für\nalle an Bord befindlidten gefährlid1en Gü-\nArtikel 4 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung\nter; Abdruck der Anlage B der Vorsdtriften\nder Binnensdtiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März\n' über die Beförderung gefährlidter Güter auf\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 178), zuletzt geändert\nBinnenwasserstraßen (ADNR); das Zulas-\ndurdt die Verordnung über die Farbe und Lidtt-\nsungszeugnis des Sdtiffes nadt dem ADNR;\nstärke der Bordlidtter sowie die Zulassung von\nBesdteinigungen über die Prüfung der\nSignalleudllen in der Rheinsdtiffahrt und im Gel-\nFeuerlösdter, der Sdtläudte und der elek-\ntungsbereidt der Binnensdtiffahrtstraßen-Ordnung\ntrisdten Einridttungen),\".\nvom 14. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1775),\nerhält folgende Fassung:                                             2. § 3.08 Nr. 2 Budtstabe b Satz 3 erhält folgende\n.(3) Wer vorsätzlidt oder fahrlässig gegen die                          Fassung:\nVorsdtrift des § 1.13 der Binnensdtiffahrtstraßen-                         .Bei Fahrten auf Flüssen müssen die Seiten-\nOrdnung über den Sdtutz der Sdtiffahrtzeidten,                             lidtter mindestens 1 m tiefer als das Topplidtt\ngegen die Vorsdtriften der §§ 1.14, 6.28 Nr. 6, 7                         gesetzt werden.•\nSatz 1 und 3, Nummer 8, 9 und 13, § 11.09 - Ma -,\n§ 12.09- MDK-Nr. 3 und 4 und§ 15.17-WK-                              3, Nadt § 6.02 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 an-\nder Binnensdtiffahrtstraßen-Ordnung zum Sdtutz                             gefügt:\nvon Sdtiffahrtsanlagen und ihres Betriebes oder                            .4. Unbesdtadet der Vorsdtriften der §§ 1.04,\ngegen die Vorsdtrift des § 8.15 der Binnensdtiffahrt-                              1.06 und 6.20 dürfen Kleinfahrzeuge mit\nstraßen-Ordnung über das Badeverbot verstößt,                                      eigener Triebkraft auf Strecken mit starkem\nhandelt ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1                                    Sdtiffsverkehr, vor Badeufern und Zeltplät-\nNr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes. •                                          zen sowie in der Nähe von erkennbar aus-","2446                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ngelegten Angel- und sonstigen Fischerei-         14. In § 15.09 Nr. 1 Satz l Buchstabe c werd{!n das\nfanm:ierJten nur mit einer sold1en Geschwin-         Wort .Leda\" nebst Beistridl dahinter gestrichen\ndigkeit fahren, daß ihre Steuerfähigkeit             und nach Satz 1 folgender Salz eingefügt:\ngewahrt bleibt. Jedes behindernde oder be-           .Auf der Leda beträgt die zulässige Höchst-\nlästigende Umherfahren zwischen anderen              geschwindigkeit für Fahrzeuge bis zu 1,20 m\nFahrzeugen oder in der Nähe von Fischerei-           Tauchtiefe bei der Fahrt gegen den Strom\nfanggeraten ist verboten. Beim Vorbeifahren          7 km/Std. und bei der Fahrt mit dem Strom\nan Personen muß der Abstand so groß sein,            10km/Std.\"\ndaß sie durch Wellenschlag oder Sogwirkung\nnicht gefährdet oder mehr als nach den Um-       15. In § 15.10 - WK - Nr. 1 wird die Zahl .165\"\nersetzt durch die Zahl .161 •.\nständen unvermeidbar belästigt werden.•\n16. In § 15.13 - WK - Nr. 2 werden die Worte\n4. In § 6.20 Nr. 3 werden die Worte .an Fahr-                .§ 6.28 Nt. 7\" ersetzt durch die Worte .§ 6.28\nzeugen oder Schwimmkörpern• ersetzt durch die             Nr. 4\".\nWorte .an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder\nschwimmenden Anlagen.\"                                17. § 15.16- WK- Nr. 2 wird gestrichen.\n18. In § 16.03 - We - Nr. 1 wird der Klammer-\n5. § 6.29 Nr. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nzusatz durch folgenden Text ersetzt:\n.Fahrzeuge im Sinne des Satzes 2 müssen den               „oder einen mehrfarbigen Wimpel, bei dem\nroten Wimpel nach § 3.36 zeigen.•\nkeine der Seiten des Dreiecks kürzer als 1 m ist\n6. In§ 6.29 Nr. 7 werden die Worte .3.21 und 3.22\"           (z.B. Reedereiflagge oder Reedereiwimpel), •.\nersetzt durch die Worte .3.32 und 3.33\".              19. In § 16.03 - We - Nr. 3 werden nach dem\n7. In § 6.35 Nr. l werden die Worte .Spredlweg 13\"           Wort .Flagge• die Worte .oder der Wimpel\"\nersetzt durch.die Worte .Sprechweg 10\",                   eingefügt.\n20. § 16.06-We -wird gestrichen.\n8. In§ 12.09 - MDK - erhält die Uberschrift fol-\ngende Fassung:                                        21. § 19.03 - ELK - Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n.Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge•.                  .t. Fahrzeuge und S&ubverbände dürfen höch-\nstens 79,50 m lang und 11,60 m breit sein.•\n9. In § 13.06 - La - Nr. 3 werden nach dem Wort\n22. In § 19.05 - ELK - Nr. 1 wird folgender Satz 3\n.Kleinfahrzeuge• die Worte „und Fahrgast-\nangefügt:\nschiffe\" eingefügt.\n,.Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die ihrer Bau-\n10. In § 15.02 - WK - Nr. l werden nach dem                    art nach zur Beförderung von Gütern bestimmt\nWort .Schubverbände\" die Worte „sowie die in              und zum Schleppen zugelassen sind, dürfen nur\neinem Gelenkverband durch Gelenkkupplungen                einen Anhang schleppen.•\nverbundenen Fahrzeuge oder starren Verbindun-\n23. In Anlage 3 wird in Abschnitt IV Nr. 6 das Zitat\ngen von Fahrzeugen• eingefügt.\n.§ 3.05 Nr. 3\" ersetzt durch das Zitat .§ 3.05\n11. In § 15.02 - WK - wird nach Nummer 3 fol-                  Nr. 2•.\ngende Nummer 4 angefügt:                              24. In Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe E wird im\n.4. Die Länge der Gelenkverbände darf auf dem             Text zu Bild E.11 der Klammerzusatz .(§ 6.12)\"\nDortmund-Ems-Kanal von Bergeshövede bis             gestrichen.\nPapenburg und auf dem Rhein-Herne-Kanal                                   § 3\ndie nutzbare Länge der vorhandenen Schleu-\nsen nicht überschreiten.•                          Der § 1.10 Nr. 1 Buchstabe h und der § 7.09 Nr. 1\nBuchstabe b der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\n12. In§ 15.06- WK- Nr. 1 werden in Buchstabe b            treten am 1. Januar 1973 in Kraft.\nnach dem Wort . ,.Dortmund-Ems-Kanal\" die\nWorte .sowie der Stredte Herne - Henrichen-                                     § 4\nburg des Rhein-Herne-Kanals\" eingefügt.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n13. In § 15.06 - WK - Nr. 1 wird der Punkt am             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nEnde des Textes unter Buchstabe c durch einen         blatt I S. l) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nBeistrich ersetzt und nach Buchstabe c folgender      über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nBuchstabe d eingefügt:                                Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n,.d) auf den Kanälen einzeln fahrenden Fahrzeu-\n§ 5\ngen mit Maschinenantrieb, die ausschließlich\nzum Schleppen gebaut oder eingerichtet            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsind.\"                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen"]}