{"id":"bgbl1-1972-136-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":136,"date":"1972-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/136#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-136-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_136.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk","law_date":"1972-12-12T00:00:00Z","page":2381,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["2381\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                 Z 1997 A\n1972                  Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1972                                                                        Nr.136\nTag                                                        Inhalt                                                                  Seite\n12.)2.12     Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk ..... .                                        2381\n7110-3•24, 7110-3-25, 7110-3-26, 7110-1\n12. 12. 72  Verordnung.über die Berufsausbildung in der Elektrotechnik •....•.....................                                    2385\nHinweis auf andere Verktlndungsblltter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . • • • . . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2441\nVerordnung\nüber gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung Im Handwerk\nVom 12. Dezember 1972\nAuf Grund des § 45 Nr. 2 der Handwerksordnung                          (2) Bei der Ermittlung des redlnerischen Durc.h-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezem-                       sdlnitts jedes Prüfungsteils sind die Leistungen in\nber 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt ge-                    den einzelnen Prüfungsfädlern, in der Meister-\nändert durdl das Berufsbildungsgesetz vom 14. Au-                      prüfungsarbeit, in der Arbeitsprobe und in der\ngust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im Ein-                    Unterweisung zugrunde zu legen; dabei sind die\nvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und                        Noten für sdlriftliche und mündlidle Prüfungs-\nSozialordnung verordnet:                                               leistungen in einem Prüfungsfadl zu einer Note zu-\nsammenzufassen.\nErster Teil                                     (3) Uber das Bestehen der Meisterprüfung ist ein\n· Zeugnis zu erteilen, aus dem die in den einzelnen\nGemeinsame Vorschriften\nPrüfungsteilen erzielten Prüfungsnoten hervorgehen\n§ 1\nmüssen.\n§ 3\nGliederung und Inhalt der Meisterprtlfung\nWiederholung\n(1) Die Meisterprüfung in Gewerben der. An-\nlage A zur Handwerksordnung umfaßt folgende                               Die Meisterprüfung kann zweimal wiederholt\nPrüfungsteile:                                                         werden. Der Prüfling ist auf Antrag von der Wie-\n1. die praktisdle Prüfung (Teil 1),                                    derholung von Prüfungsteilen, von Prüfungsfädlern,\n2. die Prüfung der fadltheoretisdlen Kenntnisse                        der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe oder\n(Teil II),                                                         der Unterweisung zu befreien, wenn seine Leistun-\ngen darin in einer vorangegangenen Meisterprüfung\n3. die Prüfung der wirtsdlaftlidlen und redltlidlen                    ausgereidlt haben.\nKenntnisse (Teil III) und\n4. die Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen\nKenntnisse {Teil IV).\n(2) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I                                              Zweiter Teil\nund II bestimmen sidl nach den für die einzelnen\nGewerbe der Anlage A zur. Handwerksordnung ge-                                         Prüfungsanforderungen\nsondert erlassenen Redltsverordnungen oder nadl                        in den Teilen III und IV der Meisterprüfung\nden gemäß § 122 der Handwerksordnung weiter\nanzuwendenden Vorsdlriften. Für die Prüfungsan-                                                          § 4\nforderungen in den Teilen III und IV gelten die\n§§ 4 und 5.                                                                          Prllfung der wlrtsdlaftlkb.en\nund redltlidlen Kenntnisse (Teil III)\n§ 2\n(1) In Teil III sind die für den Handwerksmeister\nBestehen der Meisterprtlfung                             als Unternehmer notwendigen Kenntnisse in den\n(1) Zum Bestehen der Meisterprüfung müssen in                       folgenden drei Prüfungsfädlern nachzuweisen:\njedem Prüfungsteil im redlnerisdlen Durdlsdlnitt\nausreichende Prüfungsleistungen erbradlt sowie die                      1. Redlnungswesen:\nfür das Bestehen jedes Prüfungsteils vorgesdlriebe-                         a) Budlhaltung und Bilanz, insbesondere Buch-\nnen Mindestvoraussetzungen erfüllt werden.                                     führung, Vermögensaufstellung, Inventur, Be-","2382                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nwcrtung sowie Gewinn- und Verlustrechnung,             f) Steuerwesen:\nßuchstcllcn und' zentrale Datenverarbeitung               aa) Steuerarten, insbesondere Umsatzsteuer,\nim Handwerk;                                                   Gewerbesteuer, Einkommensteuer ein-\nb) Kostenrechnung, insbesondere Ermittlung der                      schließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer,\nEinzelkostf~n, der Gemeinkosten sowie der                      Erbschaft- und Sd1enkungsteuer;\nkalkulatorischen Kosten in der Zuschlagskal-              bb) Steuerverfahren, insbesondere Steuer-\nkulation, Kalkulationsschema, Vor- und Nach-.                   termine,   Steuerveranlagung,    Steuer-\nkalkulation;                                                   stundung, Steuererlaß und Einlegen von\nc) betriebswirtschaftliche Auswertung von Buch-                     Rechtsmitteln;\nhaltung, Jahresabschluß sowie Kostenrech-             g) Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft, Ent-\nnung, Kennziffernrechnung, insbesondere Li-               widdung, Aufbau und Aufgaben der Hand-\nquiditätsberechnung und Anlagedeckungsbe-                 werksorganisationen, Industrie- und Handels-\nrechnung, Betriebsvergleiche.                             kammern, Wirtschaftsverbände, Gewerksdtaf-\nten.\n2. Wirtschaftslehre:                                         (2) Die Prüfung ist sdtriftlich und mündlich durch-\na) Grundfragen der Betriebs- und Geschäfts-           zuführen.\ngründung, insbesondere Markt- und Stand-             (3) Die sdtriftlidte Prüfung soll in der Regel\nortanalyse, Rechtsform, Betriebsgröße;           insgesamt nidtt mehr als fünf Stunden, die münd-\nb) Betriebs- und Arbeitsorganisation, insbeson-       lidte Prüfung nidtt mehr als eine halbe Stunde je\ndere Arbeitsvorbereitung und Auftragsab-         Prüfling dauern.\nwicklung, Materialverwendung und Lager-              (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nwesen, Formen der Rationalisierung, Ver•         zu befreien, wenn er in den drei Prüfungsfäd1ern\nwaltung, Einfluß der Automatisierung auf die     mindestens gute sdtriftlidte Leistungen erbracht hat.\nBetriebsorganisation;\n(5) Wird die sdtriftlidte Prüfung programmiert\nc) Personalorganisation,     insbesondere Beset-\ndurdtgeführt, kann abweichend von den Absätzen 2\nzung, Führungsfragen und Betriebsklima;\nund 3 auf die mündlidte Prüfung verzichtet und die\nd) betriebswirtschaftliche Aufgaben im Hand-          Dauer der sdtriftlidten Prüfung entsprechend ge-\nwerksbetrieb, insbesondere Einkauf, Produk-      kürzt werden.\ntion, Reparaturleistungen, Dienstleistungen,\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nHandelstätigkeit, Absatz, Werbung, Kunden-\nTeils III sind ausreichende Leistungen in zwei Prü-\ndienst, zwischenbetriebliche Zusammenarbeit,\nfungsfächern.\ninsbesondere Genossenschaftswesen;\ne) finanzwirtsdl.aftliche Grundfragen, insbeson-\ndere betriebliche Finanzwirtschaft und ihre                                   § 5\nFunktionen, Finanzplaµung, Zahlungs- und               Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen\nKreditverkehr, Arten der Finanzierung, Kre-                          Kenntnisse (Teil IV)\nditgarantiegemeinschaften und andere Förde-\nrungsmaßnahmen;                                      (1) In Teil IV sind die für den Handwerksmeister\nf) Gewerbeförderungsmaßnahmen, insbesondere          ,ils Ausbilder notwendigen Kenntnisse in den folgen-\nBetriebsberatung, überbetriebliche Unterwei-     .ien vier Prüfungsfäd1ern nachzuweisen:\nsung und Fortbildung.                            1. Grundfragen der Berufsbildung:\na) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-\n3. Rechts- und Sozialwesen:                                       dungssystem, individueller und gesellsdtaft-\nlidter Anspruch auf Chancengleichheit, Mo-\na) bürgerliches Recht, Mahn- und Zwangsvoll-\nbilität und Aufstieg, individuelle und soziale\nstreck:ungsverfahrensrecht;\nBedeutung von Arbeitskraft und Arbeits-\nb) Handwerksrecht,       Gewerberecht,    Handels-             leistung, Zusammenhänge zwischen Berufs-\nre<.ilt, insbesondere Kaufmannseigenschaft                bildung und Arbeitsmarkt;\nvon Handwerkern und Eintragung in das                 b) Betriebe, überbetrieblidte Einrichtungen und\n. Handelsregister, Wettbewerbsrecht, Gesetz\nberuflidte Sdtulen als Ausbildungsstätten im\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit;                         System der beruflichen Bildung;\nc) Arbeitsrecht, soweit es nicht Gegenstand der\nc) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des\nPrüfung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b\nAusbildenden und des Ausbilders, Mensd1en-\nist, insbesondere Arbeitsvertrags-, Betriebs-             führung.\nverfassungs- und Tarifvertragsrecht, Arbeits-\nzeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und       2. Planung und Durchführung der Ausbildung:\nArbeitsgerichtsverfahrensredtt;                       a) Ausbildungsinhalte,      Ausbildungsberufsbild,\nd) Sozial- und Privatversidterungsredtt, insbe-                Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderun-\nsondere Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und              gen;\nUnfallversicherungsredtt, Lebens-, Sadt- und          b) didaktisdte Aufbereitung der Ausbildungs-\nHaftpflidttversidterungsredtt,   Altersversor-            inhalte:\ngung der selbständigen Handwerker;                        aa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der\ne) Vermögensbildungsredtt 1                                         Ausbildung;","Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1972                        2383\nbb) Festlegen der lehrgangs- und produktions-       (4) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 1\ngebundenen Ausbildungsabschnitte, Aus-     Nr. l bis 4 genannten Prüfungsfächer umfassen und\nwahl der betrieblichen und überbetrieb-    je Prüfling in der Regel eine halbe Stunde dauern.\nlichen Ausbildungsplätze, Erstellen des    Außerdem soll eine vom Prüfling praktisch durch-\nbetrieblichen Ausbildungsplanes;           zuführende Unterweisung von Lehrlingen (Auszu-\nc) Zusammenarbeit mit der Berufssdlule, der           bildenden) stattfinden.\nBerufsberatung, dem Ausbildungsberater und          (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\ndem Lehrlingswart;                               Teils IV sind ausreichende Leistungen in den in\nd) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Aus-          Absatz l Nr. 2, 3 und 4 aufgeführten Prüfungs-\nbildung:                                         fächern.\n-~ aa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen\nund Uben am Ausbildungs- und Arbeits-                             Dritter Teil\nplatz, Lehrges.präch, Demonstration von    Aufhebung und Änderung von Vorschriften\nAusbildungsvorgängen;\nbb) Ausbildungsmittel;                                                      § 6\ncc) Lern- und Führungshilfen;                                   Meisterprüfungsverordnung\ndd) Beurteilen und Bewerten;                                     Brunnenbauer-Handwerk\nee) Mitwirkung von Fachkräften in der Aus-          Die Verordnung über das Berufsbild und über\nbildung;                                   die Anforderungen in der Meisterprüfung für das\nff) Lern- und Arbeitsgruppen.                  Brunnenbauer-Handwerk vom 20. Dezember 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 2048) wird wie folgt geändert:\n3. Der Jugendliebe in der Ausbildung:\nl. Die§§ 2, 7, 8, 9 und 10 werden aufgehoben.\na) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-\ngemäßen Berufsausbildung;                        2. An § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;                  .(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen\nc) typische Entwicklungserscheinungen und Ver-             der praktischen Prüfung sind ausreichende Lei-\nhaltensweisen im Jugendalter, Motivation und         stungen in der Meisterprüfungsarbeit (§ 4) und\nVerhalten, gruppenpsychologische Verhaltens-         in der Arbeitsprobe (§ 5). •\nweisen;\n3. An § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nd) betriebliche und außerbetriebliche Umwelt-\neinflüsse, soziales und politisches Verhalten           • (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen\nJugendlicher;                                       der Prüfung im fachtheoretischen Teil sind aus-\ne) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwie-              reichende Leistungen in den in Absatz l Nr. l,\nrigkeiten des Jugendlieben;                         3, 4 und 6 genannten Prüfungsfächern.•\nf) gesundheitlidle Betreuung des Jugendlieben                                   § 7\neinschließlich der Vorbeugung gegen Berufs-\nkrankheiten, Beachtung der Leistungskurve,                     Meisterprüfungsverordnung\nUnfallverhütung.                                             Orthopädiemedlaniker-Handwerk\nDie Verordnung über das Berufsbild und über die\n4. · Rechtsgrundlagen für die Berufsbildung:\nAnforderungen in der Meisterprüfung für das Ortho-\na) Die wesentlichen Bestimmungen des Grund-           pädiemechaniker-Handwerk vom 3. Februar 1972\ngesetzes, der jeweiligen Landesverfassung,      (Bundesgesetzbl. I S. 113) wird wie folgt geändert:\ndes Berufsbildungsgesetzes und der Hand-\nwerksordnung, insbesondere deren zweiter        1. Die§§ 2, 7, 8, 9 und 10 werden aufgehoben.\nund dritter Teil;                               2. An § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits-·               • (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen\nund Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und       der praktischen Prüfung sind ausreichende Lei-\nJugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-       stungen in der Meisterprüfungsarbeit (§ 4) und\nvertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts,      in der Arbeitsprobe (§ 5). •\ndes Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs-\nundAusbildungsförderungsrechts, des Jugend-     3. An § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:\narbeitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts;         .(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen\nc) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem               der Prüfung im fachtheoretischen Teil sind aus-\nAusbildenden, dem Ausbilder und dem Lehr-           reichende Leistungen in den in Absatz l Nr. 3\nling (Auszubildenden).                              und 4 genannten Prüfungsfächern.\"\n§ 8\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nzuführen.                                                                  Meisterprüfungsverordnung\n(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-                      Bandagisten-Handwerk\ngesamt fünf Stunden dauern und aus mehreren                   Die Verordnung über das Berufsbild und über\nunter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in          die Anforderungen in der Meisterprüfung für das\nAbsatz l Nr. 2, 3 und 4 aufgeführten Prüfungs-              Bandagisten-Handwerk vom 3. Februar 1972 (Bun-\nfächern bestehen.                                           desgesetzbl. I S. 118) wird wie folgt geändert:","2384                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1. Die §§ 2, 7, 8, 9 und 10 werden aufgehoben,                                Vierter Teil\n2. An § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      Ubergangs- und Schlußvorschriften\n., (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen\n§  10\nder pra:ktischen Prüfung sind ausreichende Lei-\nstungen in der Meisterprüfungsarbeit (§ 4) und in                       Ubergangsvorschrift\nder Arbeitsprobe (§ 5).\"                                Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\n3. An § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:              schriften zu Ende geführt.\n., (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen\nder Prüfung im fachtheoretischen Teil sind aus-                                §  11\nreichende Leistungen in den in Absatz 1 Nr. 3                             Berlin-Klausel\nund 4 genannten Prüfungsfächern.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 9                           blatt. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nSonstige Vorschriften                  werksordnung auch 1m Land Berlin.\nDie auf Grund des § 122 der Handwerksordnung                                    §  12\nweiter anzuwendenden Vorschriften, die Gegen-\nInkrafttreten\nstände dieser Verordnung regeln, sind nicht mehr\nanzuwenden.                                                Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder"]}