{"id":"bgbl1-1972-135-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":135,"date":"1972-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/135#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-135-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_135.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1972-12-14T00:00:00Z","page":2373,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2373\nBulldesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                   Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1972                                                                                                               Nr.135\n.Tag                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n14. 12. 72  Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtsd!.aftsverordnung                                                                                         2373\n7400-1-1\n·11. 12. 72  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2376\n4. 12. 72  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 42 Abs. 3 Satz 2 des Landeswahlgesetzes\nfür Rheinland-Pfalz in der F,sssung vom 12.Januar 1959) .. . . • •• .. .. .. . . . .. . .. .. .. .. . . .                                                         2378\nHinweis auf andere Verktlndungsblltter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 74 ...•.............•......•............ , . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          2379\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            2379\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der AuBenwirtsdlaftsverordnung\nVom 14. Dezember 1972\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                                                    9. aus vermögenswirksamen Anlagen von Ge-\n6 a und 26 des Außenwirtschaftsgesetzes vom                                                               bietsfremden nach den Vorschriften zur För-\n28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt ge-                                                    derung der Vermögensbildung der Arbeit-\nändert durch das Waffengesetz vom 19. September                                                           nehmer;\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797), verordnet die Bun-                                               10. von Bausparkassen aus Bauspareinlagen na-\ndesregierung:                                                                                             türlicher Personen bis zur Höhe von zwei-\n§    1                                                                       hunderttausend Deutsche Mark je Bausparer;\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung                                                   11. aus der von einem gebietsansässigen Aus-\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-                                                            steller eines Wechsels gegenüber einem\ndesgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die                                                     gebietsfremden Wechselakzeptanten einge-\nDreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der                                                             gangenen Verpflichtung, die Wechselsumme\nAußenwirtschaftsverordnung vom 19. September                                                              für den Akzeptanten bei Verfall zu zahlen.\"\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1785), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                      3. In § 69 c Abs. 1 wird das Wort .fünfhundert-\ntausend\" durch das Wort .fünfzigtausend\" er-\n1. § 69 a Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nsetzt.\n.Der Freibetrag beträgt fünfzigtausend Deutsche\nMark.\"                                                                                   4. In § 69 d Abs. l wird das Wort .fünfhundert-\n2. In § 69 b Abs. 1 werden die bisherigen Nummern                                                  tausend\" durch das Wort .fünfzigtausend\" er-\n8 und 9 durch folgende Nummern 8 bis 11 ersetzt:                                               s.etzt.\n.8. von Kreditinstituten mit einer Befristung von                                        5. Die Anlage D l zur Außenwirtschaftsverordnung\nvier Jahren und darüber, sofern die Verbind-                                              erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Ver-\nlichkeiten im Geschäftsbereich einer gebiets-                                             ordnung.\nfremden Zweigniederlassung des Kreditinsti-                                                                                             § 2\ntuts begründet wurden und in den Büchern\nder Zweigniederlassung noch geführt werden                                               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nund soweit den Verbindlichkeiten Forderun-                                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngen aus Darlehen oder sonstigen Krediten an                                          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\ngebietsfremde natürliche oder juristische Per-                                       Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\nsonen gegenüberstehen, die ebenfalls im Ge-\nschäftsbereich der gebietsfremden Zweig-\n§ 3\nniederlassung des Kreditinstituts begründet\nwurden und dort noch geführt werden;                                                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirbchaft und Finanzen\nSchmidt","2374                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage l\nAnlage D1                                            In vierfacher Ausfertigung                                        Bereichs-Nr.\nzur AWV                              (darunter 1 Ausfertigung fUr Oberftnanzdlrektlon)\n(Wird von LZB eingesetzt)\nDepothaltung für Auslandsverbindlichkeiten\nMeldung nach § 69c der Außenwirtschaftsverordnung\nfOr Bezugsmonat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _\nAn\nLandeszentralbank                        - Betrlge In DU (oba. PfMRl9); fremde Wlhrungen slnd in DM umzurechnen -\nHaup f stelle/Zwe'gstelle\n1\nNamelFlnna de& MeklepJllchtlgen                               Sonderkonto Bardepot\nNr.\nGewerbe                                   Ansctvift                                                      Fernsprecher Hausruf\n1. Berechnung des Depotbetrages\nGesamtstand depotpflichtiger Verbindlichkeiten am Ende Jedes Kalendertages Im Bezugsmonat\nTag             Betrag           Tag             Betrag           Tag          Betrag       Tag               Betrag\n1.                               9.                              17.                      25.\n2.                              10.                             18.                       26.\n3.                              11.                              19.                      27.\n4.                              12.                             20.                       28.\n5.                              13.                             21.                       29.\n6.                              14.                             22.                       30.\n7.                              15.                              23.                      31.\n8.                              16.                             24.                        Su\nSu                                Su\n1\nSu                        -•          1        1         1\n,       1        1         1\n1                                                                             ~\n1        1         1\n1   Summe der kalendertägllchen Endstände                                                   1\n2   Monatsdurchschnitt der depotpfllchtigen Verbindlichkeiten\n(Summe Pos. 1 geteilt durch die Zahl der Kaleadertage des Bezugsmonats)                 2\n3   Freibetrag nach§ 69a (4) AYN                                                            3    .1.                50 1000\n4   Abzug nach § 69b (3) AW'-1 CBerechnung siehe Abschnitt lt)                              4 .,.\n5   Höhe der der Berechnung de& Depotbetrages zugrunde Hegenden\nVerbindlichkeiten (Pos. 2 ./. Pos. 3 und 4)                                             5\n6   Depotbetrag • _ _%von Pos. 5 (Im Depotmonat                                zu hlllten)   81\nII. Berechnung des Abzugs nach § 69b (3) AWV (Pos. 4)\n7   Stand der Forderungen aus an Gebietsfremde erbrachten Warenlieferungen oder\nDienstleistungen gemäß § 69b (3) AWV am Beginn des ersten Kalendertages des\nBezugsmonats (• Ende des dem Bezugsmonat vorausgehenden Monats)                          7 _ _.,__ __.__~--\n8   Von Pos. 7 anrechenbar nach§ 69b (3) AI/N._ _%                                           8 --'---'----'---\n...\n0\n9   abzügilch der von der Depotpflicht nach§ 69b (2) AWV ausgenommenen\nAltverbindlichkeiten ohne die nach§ 69b (1) Nr.1 und 2 AWV ausgenommenen\nAltverbindlichkeiten am Beginn des ersten Kalendertages des Bezugsmonats\n[= Ende des dem Bezugsmonat vorangehenden Monats (s, Pos. 150))                          9 ;...../._..___....___..,____\n10 _ _.__________\n10   Abzug (Pos. 8 ./. Pos. 9; einzusetzen bei Pos. 4)","~r.135-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1972                                                2375\n•\nIII. Berechnung der depotpflichtigen Verbindlichkeiten für den letzten\nKalendertag des Bezugsmonats\n11    Verbindlichkeiten aus bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten\nnach § 6 a (1) AWG (bei Kreditinstituten ohne diejenigen Verbindlichkeiten, für die bei der\nDeutschen Bundesbank Mindestreserven unterhalten werden;§ 6 a (2) AWG)                                11\nabzüglich\n12     Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme handelsüblicher Zahlungsziele\n(§ 69b (1) Nr.1 aAWV)                                                                         12  =..c/._..__.,___---'-'-_ _\n/ 13      Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder\nDienstleistungen gebunden sind(§ 69 b (1) Nr. 1 b AWV)                                        13  =/.'------\"-----'----\"---\n14     Verbindlichkeiten aus der Entgegennahme handelsüblicher Vorauszahlungen\n(§ 69 b (1) Nr. 2 AWV)                                                                        14 ~./._..__~-~--\n15     Altverbindlichkeiten (ohne solche, die In den Pos.12·14 enthalten sind),\ndie nach § 69 b (2) AWV von der Depotpflicht ausgenommen sind.                                15 _ / · ~ - ~ - ~ -\nNachrichtlich: 150 Stand am Ende des dem Bezugsmonat\nvorausgehenden Monats\n16     Sonstige gemäß § 69 b (1) AWV .von der Depotpflicht ausaenommene\nVerbindlichkeiten (ohne Altverbindlichkeiten - Pos. 15)\n160§69b(1)Nr.3                                             160\n161 §69b(1)Nr.4                                            161\n162 § 69b (1) Nr.5                                         182\n163 § 69b (1) Nr.8                                         163\n164 § 89 b (1) Nr. 7 und 8 (nur für Kreditinstitute)      164\n· 165 § 69 b (1) Nr.9                                       185\n166 § 69 b (1).Nr. 10                                    166\n167 § 69 b (1) Nr. 11                                     167\n17    ·eardepotpfllchtlge V~lndllchkelten (Öberelnstlmmend mit dem Im Abschnitt I fOr den\nletzten Kalendertag des Bezugsmonats eingesetzten Betrag)                                            17 - - - - - - - - - -\nIch/Wir versichere(ern), daß die Angaben In dieser Meldung richtig und voHständig sind.\n18     Auf den Depotbetrag (Betrag wie Pos. 6)                                                              18_~-~-..__-\nhabe(n) Ich/wir als Vorauszahlungsbeträge gehalten\n19      für die Dauer des Bezugsmonats                                                               19 =~~-~~-.._-\n20      für die Dauer des auf den Bezugsmonat folgenden Monats                                       20 ::..:l.__._____' - - ' - - -\n• 21     Den npch zu haltenden Depotbetrag (Pos. 18 /.Pos.19 und 20) in Höhe von                              21\nwerde(n) Ich/wir. für die Dauer des Depotmonats _....,..._ _ _ _ _ _ halten.\nObersteigt das Guthaben auf meinem/unserem Sonderkonto.im Depotmonat _ _ _ _ _ _ __\nden noch zu haltenden Depotbetrag (&;-Pos. 21 ), so. soll der Uberschu8\nD      als Vorauszahlungsbetrag für die beiden folgenden Monate ·\nD       22    In voller Höhe                                .22  .1_....,_..._,...._,___.1\n!Wird -.oaUB elngeaetzt)\nD       23    mit einem Teilbetrag von\n23 _________.......__\natehenbleiben\n0 - aowelt er nicht alaVorauszahlungsbetrag etehenblelbt - auf mein/unser Konto N r . - - - - - - - -\nb e 1 - - - - - - - - - - - . Name   . . ,dee\n, .Kredltlnalltut•\n. - = - - - - - - - - - - - - - - - - - - - = , - - , . , -Bankleitzahl\n-c-,.,.-----\nOberwiesen werden.\nOrt und Datum                                                                Unterschrift des Meldepflichtigen"]}