{"id":"bgbl1-1972-134-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":134,"date":"1972-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/134#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-134-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_134.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt","law_date":"1972-12-06T00:00:00Z","page":2309,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["2309\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                Ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1972                                                                                                          Nr.134\nTag                                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n6. 12. 72 Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-\nTcchnischf)Il Bundes,.msl<llt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2309\n714HHi-1\n6. 12. 72 Verordnung zur /\\nderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für\nMater.ialprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2310\n7134-1-2\n11. 12. 72 Kostenordnung Ii.ir die Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder\nWiirme (Beglaubigungskostenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             2311\n7141-6-5-1\n11. 12. 72 Kostenordnung für Amtshandlungen der nach dem Eichgesetz zuständigen Behörden der\nLänder (Eichkosl.enordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2318\n11. 12. 72 Verordnung zur .Ä.nderung der Schankgefäßverordnung                                                                                                         2369\n7141-6-7-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 73 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2370\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2370\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2371\nVerordnung\nzur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nVom 6. Dezember 1972\nAuf Grund des § 31 des Eichgesetzes vom 11. Juli                                  2. für Beamte des gehobenen Dienstes\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird verordnet:                                            und vergleichbare Angestellte                                               34,- DM\n3. für sonstige Bedienstete                                                        29,- DM.\"\nArtikel 1\nArtikel 2\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung für Nutz-\nleistungen der Physikalisch-Technischen Bundes-                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nanstalt vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I                                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nS. 1745) erhält folgende Fassung:                                                    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\n,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-                                    auch im Land Berlin.\naufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen\n1. für Beamte des höheren Dienstes                                                                                                Artikel 3\nund vergleichbare Angestellte                       40,- DM                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d de r"]}