{"id":"bgbl1-1972-133-5","kind":"bgbl1","year":1972,"number":133,"date":"1972-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/133#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-133-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_133.pdf#page=32","order":5,"title":"Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft","law_date":"1972-12-07T00:00:00Z","page":2308,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["2308                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft\nVom 7. Dezember 1972\nAuf Grund des § 1 des Forstschäden-Ausgleichs-                             des jährlichen Nutzungssatzes im Sinne des § 34 b\ngesetzes vom 29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                               Abs. 4 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hieb-\nS. 1533) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                                 satz) absinken, so können· die in Absatz 1 genann-\nminister für Wirtschaft und Finanzen mit Zustim-                              ten Vomhundertsätze entsprechend überschritten\nmung des Bundesrates verordnet:                                               werden; dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten\nnach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht be-\n§ 1                                        schränkten Holzartengruppen voll anzurechnen.\n(1) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirt-                              (4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirt-\nschaft wird                                                                    schaftsjahres 1973, die vor Inkrafttreten dieser Ver-\n1. für die Holzartengruppe Fichte auf 70 vom Hun-                             ordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten\ndert und                                                                  Holzeinschlag der jeweiligen Holzartengruppe des\nForstwirtschaftsjahres 1973 anzurechnen.\n2. für die Holzartengruppe Kiefer auf 30 vom Hun-\ndert\nbeschränkt. Bei der Berechnung des Vomhundert-                                                                 § 2\nsatzes der jeweiligen Holzartengruppe ist der durch-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nschnittliche Einschlag der letzten drei Forstwirt-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nschaftsjahre zugrunde zu legen.\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Forstschäden-\n(2) Die Einschlagsbeschränkungen nach Absatz 1                             Ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\ngelten für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres\n1973 (1. Oktober 1972 bis 30. September 1973).\n(3) Würde in einem Betrieb durch die Beschrän-                                                             § 3\nkungen nach Absatz 1 der gesamte Holzeinschlag                                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndieses Betriebes auf weniger als 80 vom Hundert                                kündung in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nHernusgebf!r: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 ~ 88.\nDas Bundesgesetzblült erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III w1rd das als forl9eltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Tt!il II halhjührlich je 31,- DM. Einzelstücke 1e angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngf!setzblätler, die vor dem 1. Juli 1972 ausge9eben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99-509 oder 9egen Vornusrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 1,70DM zuzüiJlich Versand9ebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o."]}