{"id":"bgbl1-1972-133-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":133,"date":"1972-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/133#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-133-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_133.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1972-12-08T00:00:00Z","page":2277,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["2277\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                  Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 1972                                                                                                                   Nr.133\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n8. 12. 72   Neufassung des Wehrpflichtgesetzes                                                                                                                                   2277\n50-1\n5. 12. 72   Verordnung zur Anderung der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes (Anpas-\nsungsverordnung 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2294\n810-1\n6. 12. 72   Siebente V(~rordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-\ngesetz (Anrechnungs-Verordnung 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2297\n6. 12. 72   Verordnung über die für das Jahr 1973 maßgebenden Rechnungsgrößen im Beitrags- und\nLeistungsrecht der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der An-\n9estelltcn und der knappschaftlichen Rentenversicherung (RV-Bezugsgrößenverordnung\n1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2302\n7. 12. 72   Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft                                                                                 2308\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 8. Dezember 1972\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Än-                                                  i)    des Artikels 52 des Einführungsgesetzes zum\nderung wehrrechllicher, ersatzdienstrechtlicher und                                                     Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\nanderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundes-                                                         1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\ngesetzbl. I S. 1321) wird nachstehend der Wortlaut\nj) des Artikels 6 des Achten Stn1frechtsänderungs-\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundes-\ngesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzbl. I S. 651) unter Berücksichtigung\ns. 741),\na) des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom\nk) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wehr-\n13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10),\npflichtgesetzes vom 3. September 1968 (Bundes-\nb) der Verwc1ltungsgerichtsordnung vom 21. Januar                                                       gesetzbl. I S. 992),\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17),\n1) des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wehr-\nc) des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtge-                                                        pflichtgesetzes vom 13. Januar 1969 (Bundesge-\nsetzes vom 28. November 1960 (Bundesgesetz-                                                        setzbl. I S. 41),\nblatt I S. 853),\nm) des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni\nd) des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des                                                        1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549),\nUnterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961\nn) des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts\n(Bundesgesetzbl. I S. 457),\nvom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),\ne) des Zweiten Gesetzes zur .Änderung des Wehr-\no) des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Wehr-\npflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bundesge-\npflichtgesetzes vom 3. September 1969 (Bundes-\nsetzbl. I S. 169),\ngesetzbl. I S. 1567),\nf) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehr-\np) des Achten Gesetzes zur Änderung des Wehr-\npflichtgesetzes vom 26. März 1965 (Bundesge-\npflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundes-\nsetzbl. I S. 162),\ngesetzbl. I S. 2084) und\ng) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wehr-\nq) des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher, er-\npflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 (Bundesge-\nsatzdienstrechtlicher und anderer· Vorschriften\nsetzbl. I S. 797),\nvom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1321)\nh) des Artikels 11 des Finanzänderungsgesetzes\n1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I                                              in der vom 1. Januar 1973 an geltenden Fassung\ns. 1259),                                                                                   bekanntgemacht.\nBonn, den 8. Dezember 1972\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber","2278                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nWehrpflichtgesetz\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I                                                                                 Abschnitt IV\nWehrpflicht                                                                  Beendigung des Wehrdienstes\n§\n1. Umfang der Wehrpflicht                                                                                       und Verlust des Dienstgrades                                           §\nAllgemeine Wehrpflicht                                                                     Beendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             28\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen .. .                                        2   Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    29\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht ............ .                                       3   Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer\n2. Wehrdienst                                                                                 truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     29 a\nArten des Wehrdienstes                                                                4   Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des\nDienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     30\nGrundwehrdienst                                                                       5\nWehrübungen                                                                               Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . .                            31\n6\n\\1\\/ehrdienst während der Verfügungsbereitschaft                                       6a\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehr-\ndienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   7                                     Abschnitt V\nWehrdienst in fremden Streitkräften . . . . . . . . . .                               8                                    Rechtsbehelfe\nTauglichkeitsgrade .......................... .                                        8a\nRechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    32\n3. Wehrdienstausnahmen                                                                        Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . .                                    33\nWehrdienstunfähigkeit                                                                 9\nBesondere Vorschriften für das gerichtliche Ver-\nAusschluß vom Wehrdienst .................. .                                        10   fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nBefreiung vom Wehrdienst ................... .                                       11   Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . .                                      35\nZurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . .                          12\nU nabkömmlichs tel1 ung                                                              13\nZiviler Bevölkerungsschutz ................... .                                     13 a                                   Abschnitt VI\nEntwicklungsdienst                                                                   13b\nUbergangs- und Schlußvorschriiten\nAbschnitt II                                                Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehr-\npflichtige älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . . . .                          36\nWehrersatzwesen\nWehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . .                                          36 a\n1. Wehrersatzbehörden ........................ .                                         14\nVerzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    37\n2. Erfassung ................................... .                                       15   Wiedergutmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             38\n3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen                                               Verleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . .                                39\nZweck der Musterung .......................                                        . 16   Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . .                                  40\nDurchführung der Musterung ................                                        . 17   Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                41\nMusterungsausschuß ........................                                        . 18\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . .                                   42\nVerfahrensgrundsätze .......................                                       . 19\nGrenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               42 a\nZurückslellungsanlriige ......................                                     . 20\n·wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs\nEignungsprüfung ............................ .                                       20a\ndieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        43\nEinberufung ................................ .                                       21\nZustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . .                               44\nVerfahrensvorschriften ...................... .                                      22\nBußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          45\n4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen . .                                        23\nStadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        46\n5. Wehrüberwachung                                                                       24   Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi-\ngungsfall ....................... • • • • • • • • • • • · · · · ·                        48\nAbschnitt III                                                Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für\nVorschriHen für Kriegsdienstverweigerer                                             bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               49\nWirkungen der Kriegsdienstverweigerung . . . . . . . .                                   25   Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen                                       50\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    26   Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . .                           51\nWaffenloser Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           27   Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    52","Nr.133-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972                          2279\nAbschnitt I                       stellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte\nzu erteilen und sich auf die geistige und körperliche\nWehrpflicht\nTauglichkeit untersuchen und auf die Eignung für\n1. Umfang der Wehrpflicht                 bestimmte Verwendungen prüfen zu lassen, den\nWehrpaß in Empfang zu nehmen und auf Verlangen\n§ 1                         den zuständigen Dienststellen vorzulegen sowie bei\nAllgemeine Wehrpflicht                 der Entlassung oder später zum Gebrauch im vVehr-\ndienst. bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungs-\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollen-       stücke zu übernehmen und aufzubewahren.\ndeten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im\n(2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge-\nSinne des Grundgesetzes sind und\nburtsjahrgang angehören, haben eine Genehmigung\n1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich        des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen,\ndieses Gesetzes haben oder                          wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes län-\n2. ihren sti:indigcn Aufenthalt außerhalb des Ge-       ger als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die\nbietes des Deutschen Reichs nach dem Stand vom      Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen.\n31. Dezember 1937 (Deutschland) haben und ent-      Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen,\nweder                                               wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-\na) ihren letzten innerdeutschen ständigen Auf-\nbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflich-\nenthüll im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ntigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs die-\nhatten oder\nses Gesetzes über drei Monate ausdehnen wollen.\nb) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeits-        Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen,\nurkunde der Bundesrepublik Deutschland be-      in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum\nsitzen oder sich auf andere Weise ihrem         \\Vehrdienst nicht heransteht. Uber diesen Zeitraum\nSchutz unterstellt haben.                       hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für\n(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren    den Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereit-\nständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage           schafts- und Verteidigungsfall eine unzumutbare -\naußerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die        Härte bedeuten würde. Der Bundesminister der Ver-\nAnnahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren     teidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungs-\nständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das      pflicht zulassen.\ngilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die            (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres,\nStaatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.     in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste\n(3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn   Lebensjahr vollendet. § 49 bleibt unberührt.\nWehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt                   (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die\n1. während des Vvehrdienstes aus dem Geltungs-          Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das\nbereich dieses Gesetzes hinausverlegen,             sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldaten-\n2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi-      gesetzes bleibt unberührt.\ngung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes            (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit\nhinausverlegen oder                                 Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das\n3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus-      sechzigste Lebensjahr vollendet.\nverlegen, ohne diesen zu verlassen.\n2. Wehrdienst\n§2\n§4\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen                        Arten des Wehrdienstes\n( 1) Aus] änder, deren Heimatstaat Deutsche ge-          (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende\nsetzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter      Wehrdienst umfaßt\nden gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche       1. den Grundwehrdienst (§ 5),\ndort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverordnung der\n2. Wehrübungen (§ 6) einschließlich des Wehr-\nWehrpflicht unterworfen werden.\ndienstes während der Verfügungsbereitschaft\n(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung             (§ 6 a),\nder Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren      3. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehr-\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-           dienst. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.\nsetzes haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger\nseinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen         (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-\nAnspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauern-       reserve. Wehrpflichtige, di.e in der Bundeswehr ge-\nden Aufenthalt im Inland hat.                           dient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen ge-\ndienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald\nüber ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund\n§3\nder Wehrpflicht entschieden ist.\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht\n(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst        Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechts-\noder im Falle des § 25 durch den zivilen Ersatzdienst    stellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehr-\nerfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu- pflicht Wehrdienst leistet.","2280                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(4) Außerhulb der Wehrübungen können Ange-           2. sofern die Wehrpflichtigen das achtundzwan-\nhörige der Reserve z11 dienstlichen Veranstaltungen           zigste Lebensjahr vollendet haben,\ndurch den Bundesminister der Verteidigung oder                bei Mannschaften höchstens einundzwanzig,\ndie von ihm bcsl.immle Stelle zugezogen werden.               bei Unteroffizieren höchstens siebenundzwanzig,\nWährend der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des\nSoldatengesetzes iindel keine Anwendung.                      bei Offizieren höchstens dreißig Monate.\n(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-\nbensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften\n§ 5                           nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo-\nGrundwehrdienst                      naten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von\ninsgesamt sechs Monaten herangezogen werden.\n(1) Grund wehrdiPnst leisten Wehrpflichtige, die\ndas achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll-            (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst\nendet hilben, Wchrp[lichti~Je, die wegen ihrer beruf-    von der Bundesregierung angeordnet worden sind,\nlichen Ausbildung wi.ihrend dieser Zeit vorwiegend       gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht.\nmilitärJachl ich (§ 40) verwendet werden, jedoch bis     Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den\nzur Vollendun~J des zweiunddreißigsten Lebensjah-        Absätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; der\nres. Der Grundwehrdienst dauert fünfzehn Monate          Bundesminister der Verteidigung kann eine Anrech-\nund beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in         nung anordnen.\ndem der Wehrpflichti~Je das neunzehnte Lebensjahr                                  § 6a\nvollendet. Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon\nvor Musterung seines Geburtsjahrganges zum Grund-           Wehrdienst während der Verfügungsbereitschaft\nwehrdienst herangezogen zu werden, soll entspro-            (1) Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst\nchen werden, jedoch nicht vor Vollendung des             entlassen worden sind, unterliegen für die Dauer\nachtzehnten Lebensjahres.                                der anschließenden drei Monate der Verfügungsbe-\n(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige         reitschaft. Wehrpflichtige in der Verfügungsbereit-\nin zeitlich getrnnnten Abschnitten herangezogen          schaft können im vereinfachten Verfahren nach § 21\nwerden, wenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in      Abs. 2 zum Wehrdienst herangezogen werden; sie\n§ 12 Abs. 6 Satz l bestimmten Zeitpunkt hinaus vom       haben für deren Dauer\nGrundwehrdienst zurückgestellt werden müßten.            1. sich für eine kurzfristige Heranziehung zum\n(3) Wehrpflichtige sollen die Zeit, in der sie            Wehrdienst bereitzuhalten,\nwährend des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, diszipli-     2. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder\nnare Arreststrafen oder Jugendarrest verbüßt haben           ihrer Anschrift unverzüglich der Einheit oder\noder ihrem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind,             Dienststelle, bei der sie zuletzt gedient haben,\nnachdienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt.          zu melden,\n3. Vorsorge zu treffen, daß die Mitteilungen nach\n§ 21 Abs. 2 Halbsatz 2 sie unverzüglich erreichen.\n§ 6\n§ 24 bleibt unberührt.\nWehrübungen\n(2) Wehrdienst während der Verfügungsbereit-\n(1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Mo-\nschaft wird auf die Gesamtdauer der Wehrübungen\nnate.\nnach § 6 Abs. 2 bis 5 angerechnet.\n(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt\nbei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizie-\nren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens                                 § 7\nachtzehn Monate.                                          Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst\n(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert           Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der\nsich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehr-         Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den\ndienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um      Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf\ndie sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie      Wehrübungen angerechnet werden.\nnicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst\neinberufen werden.\n§ 8\n(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungser-\ngebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,                     Wehrdienst in fremden Streitkräften\nkönnen zu WehrübunrJen einberufen werden, wenn\n(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung\nsie auf Grund der Einberufungsanordnungen des\ndes Bundesministers der Verteidigung oder der von\nBundesministers der Verteidigung nicht zum Grund-\nihm beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde\nwehrdienst herangezogen werden. In diesem Falle\nStreitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehr-\nverlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen\ndienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des\num die Zeit des Grundwehrdienstes. Die Gesamt-\nAufenthaltsstaates zu leisten ist.\ndauer der Wehrübungen beträgt\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann\n1. bei Mannschaften höchstens vierundzwanzig,\nim Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften\nbei Unteroffizieren höchstens dreißig,               auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder\nbei Offizieren höchstens dreiunddreißig Monate,     zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerech-","Nr. 133  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972                        2281\nnet werden, Wt!Im er auf Grund gesetzlicher Vor-                                    § 11\nschrift rJcleisld worckn ist oder wenn der Bundes-\nBefreiung vom Wehrdienst\nminister der Verteidi~Jung ihm zugestimmt hat.\n(1) Vom Wehrdienst sind befreit\n§ 8a                           1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,\nTaugJichkeitsgrade                   2. Geistliche     römisch-katholischen Bekenntnisses,\n(1) Folgende Tauglichkeitsgra.de werden festge-           die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,\nsetzt:                                                   3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-\nwehrdienstfähiq,                                           nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist-\nvorübergehend nicht wehrclicnstfähig,                      lichen evangelischen oder eines Geistlichen rö-\nnicht wehrdienstfcthig.                                    misch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-\ndiakonatsweihe empfangen hat, entspricht,\nDie Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen\nTauglichkeitsgrnde werden vom Bundesminister der         4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2\nVerteidigung erlassen.                                        des Schwerbeschädigtengesetzes,\n(2) Wehrdienslfi:ihigc Wehrpflichtige sind nach       5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes,\nMaßgabe des fözU ichcn Urteils voll verwendungs-               die nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-\nfähig, verwendungsfohig mit Einschränkung für be-              macht entlassen worden sind.\nstimmt€' Tätigkeiten oder verwendungsfähig mit\n(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien:\nEinschränkung in der Grundausbildung und für be-\nstimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwen-              1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls\ndungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur               keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche\nVerfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-             Schwestern an den Folgen einer Schädigung im\nstimmt.                                                        Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\noder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes\nverstorben sind,\n3. Wehrdienstausnahmen\n2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder\n§ 9                               beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne\nWehrdienstunfähigkeit                        des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des\nZum Wehrdienst wird nicht herangezogen,                     § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstor-\nben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige le-\n1. wer nicht wehrdienstf ähig ist,                            bende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der\n2. wer entmündigt ist.                                         Verbindung mit dem anderen Elternteil ist. Der\nnichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich,\n§ 10                               wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolqe\nAusschluß vom Wehrdienst                       des Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassi-\nschen oder politischen Gründen jedoch nicht ge-\n(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,\nschlossen werden konnte.\n1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines\nDer Antrag ist spätestens während der Musterung\nVerbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens\noder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt\neinem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat,\noder bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kennt-\ndie nach den Vorschriften über Friedensverrat,\nnis des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der\nHochverrat, Gefährdung des demokratischen\nVerwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maß-\nRechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung\ngabe Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung\nder äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-\nin den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt zu\nstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt\nentscheiden hat.\nworden ist, es sei denn, daß der Vermerk über\ndie Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt                               § 12\nist,                                                               Zurückstellung vom Wehrdienst\n2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-\n(l) Vom Wehrdienst wird zurückges,tellt,\nkleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\n3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und              1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,\nBesserung nach den §§ 42 c und 42 e des Strafge-      2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine\nsetzbuches erkannt ist, solange diese Maßregeln           Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des\nnicht erledigt sind.                                      Strafgesetzbuches in einer Heil- und Pflegeanstalt\n(2) Verurteilungen durch G0richte außerhalb des            untergebracht ist,\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur             3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.\nin Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Ge-\nsetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe            (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die\nin Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I         sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf\nS. 161) zulässig ist oder war.                            Antrag zurückgestellt.\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann              (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung\nim Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu--           für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag\nlassen.                                                   zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen.","2282                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nHat er die Wahl angenommen, so kann er für die           ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.\nDauer des Mandats, außer auf seinen Antrag, nur          Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschrän-\nwährend der Parlmncntsfericn einberufen werden.          kung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige\n(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf      in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst\nAntrag zurückgestellt werden, wenn die Heran-            herangezogen werden darf. Die Bundesregierung\nziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher,       erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine\ninsbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruf-    Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die\nlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.       dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu-\nEine solche liegt in der Regel vor,                      grunde zu legen sind.\n1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflich-             (2) Uber die Unabkömmlichstellung entscheidet\ntigen                                               die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zustän-\ndigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht\na) die Versorgtmg seiner Familie, hilfsbedürf-\nsteht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften,\ntiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürf-\nsoweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts\ntiger Personen, für deren Lebensunterhalt er\nsind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und\naus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung\ndas Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. Die\naufzukommen hat, gefährdet würde oder\nRechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Not-        schiedenheiten zwischen der Wehrersatzbel1örde und\nstände zu erwarten sind,                         der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-\n2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und         wägung der verschiedenen Belange auszugleichen\nFortführung eines eigenen oder elterlichen land-     sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche\nwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes     Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen\nunentbehrlich ist,                                   werden kann und welche sachverständigen Stellen\nder öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören\n3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen\nsind.\na) einen bereits weitgehend geförderten Aus-            (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehr-\nbildungsabschnitt,\npflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-\nb) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder      setzungen für die Una bkömmlichstellung der zustän-\nFachhochschulreife oder                         digen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflich-\nc) eine erste Berufsausbildung oder deren ersten    tige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis\nAbschnitt                                       stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen\nunterbrechen würde und in den Fällen des            selbst anzuzeigen.\nBuchstabens c weder die Hochschul- oder Fach-                                 § 13 a\nhochschulreife erworben ist noch die regelmäßige\nDauer der Ausbildung oder des Ausbildungsab-                       Ziviler Bevölkerungsschutz\nschnitts vier Jahre übersteigt.                         (1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen Be-\n(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger          hörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-\nferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein         schutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt\nStrafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits-       worden sind, werden nicht zum Wehrdienst heran-\nstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene      gezogen, solange sie für die Verwendung im zivilen\nMaßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten         Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen.\nist, oder wenn seine Einberufung die militärische           (2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige für\nOrdnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst-           Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz mit\nlich gefährden würde.                                    der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst\n(6) In den Fä.llen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,  vorgesehen werden können, regelt eine Rechtsver-\nNr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom Grund-           ordnung. Darin kann außerdem nach der beruflichen\nwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt wer-        Tätigkeit der Wehrpflichtigen, ihrem militärischen\nden, daß er noch vor Vollendung des achtundzwan-         Ausbildungsstand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie\nzigsten, im Falle des § 5 Abs. l Satz l Halbsatz 2       ihrer Ausbildung und vorgesehenen Verwendung\nnoch vor Vollendung des zweiunddreißigsten               im zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden wer-\nLebensjahres einberufen werden kann. In Ausnahme-        den.\nfällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare           (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,\nHärte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus        das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzun-\nzurückgestellt werden.                                   gen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen\nder zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.\n§ 13                                                  § 13 b\nUnabkömmlichstellung                                     Entwicklungsdienst\n(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs          (1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des\nfür die Aufgaben der Bundeswehr und andere Auf-          zweiundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Wehr-\ngaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen           dienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem\nInteresse für den Wehrdienst unabkömmlich ge-            nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom\nstellt werden, wenn und solange er für die von ihm       18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549) anerkannten","Nr.133-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972                         2283\nTräger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des           regierung kann ferner bestimmen, daß Seemanns-\nBedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines   ämter bei der Anlegung der Personennachweise\nmindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes ver-       nach Absatz 1 mitwirken. Um die planmäßige und\npflichtet haben, sich in angemessener Weise für die     reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzu-\nspätere Täti~Jkcit als Entwicklungshelfer fortbilden    stellen, kann die Bundesregierung für besondere\nund der Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-       Fälle Einzelweisungen erteilen.\nmenarbeit dies bestä.Ugt.\n(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungs-\n(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr-     ergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu.\ndienst herangezogen, wenn und solange sie die Vor-         (5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not-\naussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Ent-\nwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die\nwicklungshelfer-(;esetzes erfüllen.\nLänder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung\n(3) Haben Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre       entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehr-\nEntwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, pflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Ar-\nGrundwehrdienst zu leisten.                             beitsplatzschutzgesetz fallen.\n(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-       (6) Männliche Personen können bereits ein halbes\npflichtet, das Vorliegc~n sowie den Wegfall der Vor-    Jahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres\naussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehr-        erfaßt werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre-\npföchtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde an-        chend.\nzuzeigen.\n3. Heranziehung\nAbschnitt II                                 von ungedienten ·wehrpflichtigen\nWehrersatzwesen\n§ 16\n1. Wehrersatzbehörden                                     Zweck der Musterung\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der\n§ 14\nHeranziehung zum Wehrdienst gemustert.\n(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit               (2) Durch die Musterung wird entschieden, welche\nAusnahme der Erfassung werden in bundeseigener          ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst\nVerwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bun-         zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner die\ndesminister der Verteidigung unterstehenden Be-         Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich\nhörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:             getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2.\n1. Bundeswehrverwaltungsamt\n- Bundesoberbehörde - ,\n§ 17\n2. Wehrbereichsverwaltungen\nDurchführung der Musterung\n-  Bundesmittelbehörden - ,\n(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz-\n3. Kreiswehrersatzämter                                 ämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten\n- Bundesunterbehörden - .                            und den Landkreisen durchgeführt.\n(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und          (2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-\nUnterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den          sen sind die für die Musterung erforderlichen Räume\nGrenzen der Länder und ihrer Verwaltungsbezirke         bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\nanzupassen.                                                (3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforde-\nrung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung\n2. Erfassung                       vorzustellen.\n(4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen\n§ 15\nvor dem Musterungsausschuß auf ihre geistige und\n(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehr-      körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu un-\npflichtigen Personennachweise angelegt und laufend      tersuchen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzu-\ngeführt.                                                nehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissen-\n(2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflich-    schaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des\ntigen auf, schriftlich oder mündlich die für die Er-    Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und\nfassung erforderlichen Angaben zu machen. Die           im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar\nWehrpflichtigen sind verpflichtet, die geforderten      sind. Der Musterungsausschuß kann eine nochmalige\nAuskünfte zu erteilen und nach Aufforderung sich        Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.\npersönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden.            (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An-\n(3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird   gabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem Muste-\nvon den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern,         rungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist\nin denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehör-           eine Abschrift auszuhändigen.\nden sind, kann die Landesregierung bestimmen, daß          (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer\nsie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landes-       ärztlichen Behandlung oder einer Operation im","2284                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nSinne des § 17 ;\\ bs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes            (4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Muste-\ngleichkommen, cliirlcn nicht ohne Zustimmung des           rungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der\nWehrpflichligcn vor~Jcnommen werden.                       Musterungsausschuß kann insbesondere das Amts-\ngericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachver-\n(7) Nicht als ~irzlJichc Beh,rndlung und als Opera-\nständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\ntion im Sinne des § 17 Abs. 4 Salz 6 des Soldaten-\nhalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachver-\ngesetzes und nichl üls Einwi ffe in die körperliche\nständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und\nUnversehrtheit ~Jeltcn einfache ärztliche Maßnah-\nVorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung\nmen, wie Blutentnahme üus dem Ohrläppchen,\nerfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfas-\ndem Finger oder einer Blulüder oder eine röntgeno-\nlogische Untersuchung.                                     sungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind\nsinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeu-\ngen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des\n§ 18                           Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über\nMuslerungsausschuß                      die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeug-\nnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die\n(1) Die Entscheidung nüch § 16 Abs. 2 treffen\nEntscheidung kann nicht angefochten werden.\nMusterungsaussch üssc, die bei den Kreiswehrersatz-\nämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die              (5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein\nnach § 5 Abs. 1 Satz 3 vorzeitig zum Grundwehr-            gesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehr-\ndienst herangezo~Jen werden sollen, entscheiden die        pflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge\nKreiswehrcrsatzfJmlcri düs gleiche gilt für Zurück-        stellen und von den zulässigen Rechtsbehelfen Ge-\nstellungen nach § 12 Abs. 5 oder wenn nach der             brauch machen. Die Vorschriften für die Anträge\nMusterung Wehrdienstausnahmen oder die Voraus-             und Rechtsbehelfe des Wehrpflichtigen gelten ent-\nsetzungen einer I-Iernnziehung zum Grundwehr-              sprechend.\ndienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2)        (6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungs-\neintreten oder wegfolien oder der Eintritt oder Weg-       termin getroffen werden, so entscheidet der Muste-\nfall bekannt wird.                                         rungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu\n(2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter        laden ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden er-\ndes Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als         mächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn\nVorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Landes-         die Entscheidung von dem Ergebnis einer vom Aus-\nregierung oder der von ihr bestimmten Stelle be-           schuß angeordneten Beweisaufnahme abhängt und\nnannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer           ein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu\nbesetzt.                                                   erwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Muste-\nrungsausschuß in anderer Zusammensetzung ent-\n(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechts-\nscheiden.\nverordnung die Beschlußorgane der kreisfreien\nStädte und Landkreise, die die ehrenamtlichen Bei-            (7) Uber das Ergebnis der Musterung erhalten die\nsitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der             Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs-\nerforderlichen Zühl der Beisitzer wählen.                  bescheid.\n(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß\n(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der\nist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem\nAusübung ihres Amtes bekanntgewordenen Ange-\nWehrpflichtigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen\nlegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Beisitzer,\nArbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatz-\ndie nicht Beamte sind, sind auf gewissenhafte Er-\nschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Muste-\nfüllung ihrer Amtsobliegenheiten nach § 1 der Ver-\nrung entstehende Verdienstausfall erstattet.\nordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat\nnichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.                                      § 20\nZurückstellungsanträge\n§ 19\n(1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2\nund 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, spä-\nVerfahrensgrundsätze                     testens zwei Wochen vor der Musterung, schriftlich\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste-      oder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde\nrungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlan-         gestellt sein. Sie sind zu begründen. Die Erfassungs-\ngen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.         behörde prüft, ob die Angaben, die den Antrag be-\ngründen, sachlich richtig sind, und leitet den Antrag\n(2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses\nmit dem Prüfungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt\nhaben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Ein-\nzu.\nzelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Ver-\n(2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungs-\nfahren ist nicht öfJentlich.\nanträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreis-\n(3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sach-          wehrersatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurück-\nverhalt von Amts wegen und erhebt die erforder-            stellungsgrund später, sind Zurückstellungsanträge\nlichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören.           nur binnen drei Monaten nach Eintritt des Grundes\nEine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen            zulässig. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung fin-\ndurch den Mustenmgsausschuß findet nicht statt.            det mit der Maßgabe Anwendung, daß über die\nDie Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist un-         Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Kreis-\nzulässig.                                                  wehrersatzamt zu entscheiden hat.","Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972                      2285\n§ 20 a                          § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen\nEignungsprüfung                       haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehr-\nersatzämter vorzustellen. Sie haben sich entspre-\n(l) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-          chend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst\nbescheid wehrdienslfJhig sind, können vor ihrer           in der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre\nEinberufung auf ihre Eignung für bestimmte Ver-           Anhörung und Untersuchung sowie über den Zeit-\nwendungen geprüft: werden. Sie haben sich nach           punkt der Einberufung regelt eine Rechtsverord-\nAufforderung durch die zustündigen Wehrersatz-           nung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.\nbehörden zur Prüfung vorzustellen. § 19 Abs. 8\n(2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten\nSatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.\nauch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat\n(2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-     Grundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet\nsen sind die für die Eignungsprüfung erforderlichen      haben.\nRäume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\n5. Wehrüberwachung\n§ 21\nEinberufung                                                 § 24\n(l) Ungediente Wehrpflichtige werden von den             (1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer\nKrciswehrersat:z.Jmtern auf Grund der Einberufungs-      Musterung an der Wehrüberwachung. Diese endet\nanordnungen des Bundesministers der Verteidigung         bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie\nin Ausführung des Musterungsbescheides zum               das sechzigste, bei Unteroffizieren, in dem sie das\nWehrdienst einberufen. Ort und Zeit des Dienst-          fünfundvierzigste, und bei Mannschaften sowie un-\neintritts werden durch Einberufungsbescheid be-          gedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das fünfund-\nkanntgegeben.                                            dreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des § 51\ndes Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfund-\n(2) Die Einberufung zum Wehrdienst während            sechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeit-\nder Verfügungsbereitschaft wird zusammen mit der         punkt unterliegen der Wehrüberwachung abwei-\nEinberufung zum Grundwehrdienst ausgesprochen;           chend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige,\nsie wird wirksam, wenn dem Wehrpflichtigen die           die für den Verteidigungsfall einberufen sind.\nHeranziehung auf Grund einer Anordnung des Bun-\ndesministers der Verteidigung formlos durch seine           (2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst\nletzte Einheit oder Dienststelle mitgeteilt wird.        einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-\npflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeit-\n(3) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend       punkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung\ndem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der           entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs-\nBundeswehr zu stellen.                                   dienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehr-\nüberwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus\n§ 22\ndiesem Vollzugsdienst an.\nVerfahrensvorschriften\n(3) Von der Vvehrüberwachung sind diejenigen\nDurch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt          Wehrpflichtigen ausgenommen, die\nüber\n1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),\n1. das Verfahren bei der Musterung und der Ein-\nberufung von ungedienten Wehrpflichtigen so-         2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind\nwie über die Erstattung der Auslagen gemäß               (§ 10),\n§ 19 Abs. 8,                                         3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder\n2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehren-       4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.\namtlichen Beisitzer in die Musterungsausschüsse,\nüber die Amtsdauer und die vorzeitige Beendi-           (4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen\ngung des Amtes sowie über die Entschädigung          für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im\nder ehrenamtlichen Beisitzer.                        Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Auf-\ngaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und\nsolange sie für eine Einberufung nicht in Betracht\nkommen.\n4. Heranziehung\nvon gedienten Wehrpflichtigen                    (5) Wehrpflichtige, die für Dienstleistungen im\nzivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflich-\n§ 23                           tet oder bereitgestellt worden sind (§ 13 a), unter-\nliegen der Wehrüberwachung nicht, solange sie für\n(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr\nden zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung\ngedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfüg-\nstehen.\nbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden\nzum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn          (6) Während der Wehrüberwachung haben die\nseit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr             Wehrpflichtigen\nals zwei Jahre verstrichen -sind, und auf Antrag        -1. jede-Anderung ihres ständigen Aufenthalts oder\noder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände-            ihrer Wohnung binnen einer Woche der zustän-\nrung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut                digen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zu-\närztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet         zugsortes zu melden,","2286                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-                             Abschnitt III\nersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,\nVorschriften\n3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz-                         für Kriegsdienstverweigerer\nbehörde sich persönlich zu melden - dabei findet\n§ 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwen-                                   § 25\ndung--,\nWirkungen der Kriegsdienstverweigerung\n4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und Aus-\nWer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung\nrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit er-\nan jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten\nreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pfle-\nwidersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der\ngen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu\nWaffe verweigert, hat statt des TWehrdienstes einen\nverwenden, mißbräuchliche Benutzung durch\nzivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu\nDritte auszuschließen und sie auf Aufforderung\nleisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen\nder zuständigen Dienslslelle zur Uberprüfung\nDienst in der Bundeswehr herangezogen werden.\nvorzulegen,\n5. die Pflicht, den ausgehändigten Wehrpaß sorg-\n§ 26\nfältig aufzubewahren, ihn nicht mißbräuchlich zu\nverwenden und ihn auf Aufforderung der zustän-                              Verfahren\ndigen Dienststelle vorzulegen oder zurückzu-            (1) Uber die Berechtigung, den Kriegsdienst mit\ngeben,                                               der Waffe zu verweigern, wird auf Antrag ent-\n6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich      schieden.\nzur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen          (2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Nieder-\nzu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre   schrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll\nkörperliche Unversehrtheit zu dulden.               begründet werden. Der Antrag eines ungedienten\n(7) Während der Wehrüberwachung haben die             Wehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Muste-\nWehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatz-        rung eingereicht werden. Er befreit nicht von der\nbehörde unverzüglich schriftlich oder mündlich zu         Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur l\\foste-\nmelden                                                   rung vorzustellen.\n1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-          (3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse\nger als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2       (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer).\nbleibt unberührt - ,                                Sie werden mit einem vom Bundesminister der Ver-\nteidigung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer,\n2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienst-      der von der Landesregierung oder der von ihr be-\nausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,     stimmten Stelle benannt wird, sowie zwei ehren-\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüberge-       amtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende hat im\nhende Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich      Ausschuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt\nmindestens sechs Monaten begründen; auf Auf-         oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein\nfordern der zuständigen Wehrersatzbehörde            und das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet\nErkrankungen und Verletzungen sowie Ver-             haben. Die Beisitzer müssen das zweiunddreißigste\nschlimmerungen von Erkrankungen und Verlet-          Lebensjahr vollendet haben und sollen für ihre Auf-\nzungen seit der Musterung, Prüfung der Verfüg-       gabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung geeignet sein.\nbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen      Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis\nder Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß       sind von den durch Rechtsverordnung der Landes-\nsie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von      regierung bestimmten Beschlußorganen mindestens\nBelang sind,                                         zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer\nHeranziehung wird von dem zuständigen Kreiswehr-\n4. den Wegfall d(:r Voraussetzungen für eine Her-        ersatzamt durch das Los bestimmt.\nanziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich ge-\ntrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzei-       (4) Die Ausschüsse haben bei ihrer Entscheidung\ntigen Wegfall der Voraussetzungen für eine           die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und\nZurückstellung,                                      sein sittliches Verhalten zu berücksichtigen. Die\nMitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht\n5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf-\ngebunden.\nlichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Be-\nrufes.                                                  (.5) Die Prüfungsausschüsse werden für den Bezirk\neines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei\n(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der            Kreiswehrersatzämtern gebildet.\nWehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Be-\nsatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen-           (6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19\nrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbi\". I     mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab-\nS. 79) fahren, können durch Rechtsverordnung der         satzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehr-\nSee-Berufsgenossenschaft übertragen werden. Ko-          pflichtige ist über die zulässigen Rechtsbehelfe\nsten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die         (§§ 32 bis 35) zu belehren.\nUbertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der            (7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf\nBund. In der Rechtsverordnung können Art und             es nicht, wenn und solange eine Einberufung aus\nHöhe der Kostenerstattung bestimmt werden.               anderen Gründen nicht in Betracht kommt.","Nr.133-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972                       2287\n(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehr-            schutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Ver-\npflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und -kam-          fügung stand und ohne die Einberufung hierfür\nmern für Krie~Jsdienstverweigerer oder einem Ver-          weiterhin verfügbar sein würde.\nwaltungs~Jericht sind auch die von den Kirchen und        (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich\nRelirJionsgerneinschaften, soweit sie Körperschaften   oder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen\ndes öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen    Antrag kann er auch dann entlassen werden, wenn\nzugelassen.                                            die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner-\n§ 27                       halb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu er-\nWaffenloser Dienst                 warten ist. Er ist verpflichtet, sich von Arzten der\nBundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten\nDer waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit     untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet\nvon der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der        § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundes-\nPflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den     wehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung\nWehrprnchtigen auf den Kc1mpf mit der Waffe vor-       hinzuziehen, wenn mit der Geltendmachung von\nbei eitet.                                             Versorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn\nder Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten,\nAbschnitt IV                     darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl\neinzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-\nBeendigung des W ehrdi.enstes              sung entscheidende Dienststelle kann auch andere\nund Verlust des Dienstgrades               Beweise erheben.\n§ 28                          (3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer\nDienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine\nBeendigungsgründe\nÄrztekommission zu hören. Sie ist bei den Wehr-\nDer Wehrdienst endet                                bereichsverwaltungen zu bilden. Die Kommission\n1. durch Entlassung (§ 29),                            besteht aus drei Ärzten, die von der medizinischen\nFakultät einer im Wehrbereich liegenden Univer-\n2. durch Ausschluß (§ 30).                             sität, vom Wehrbereichsarzt und von dem zur Ent-\nlassung stehenden Soldaten der über die Entlassung\n§ 29                       entscheidenden Dienststelle benannt werden. Die\nEntlassung                     Kommission bestimmt ihren Vorsitzenden selbst.\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht          (4) Er kann entlassen werden\nWehrdienst leistet, ist zu entlassen                   1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehr-\n1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten         ersatzbehörde, wenn das Verbleiben im Wehr-\nZeit, es sei denn, daß er anschließend Wehrdienst      dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere\nwährend der Verfügungsbereitschaft zu leisten          häuslicher,    beruflicher oder wirtschaftlicher\nhat oder der Bereitschaftsdienst angeordnet oder       Gründe eine besondere Härte bedeuten würde,\nder Verteidigungsfall eingetreten ist,             2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-\n2. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung          naten oder mehr erkannt ist.\nder Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in\n(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt,\ndem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im\ndie nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Er-\nFalle des § 51 des Soldatengesetzes mit Voll-\nnennung des Soldaten zuständig wäre oder der die\nendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres,\nAusübung des Entlassungsrechts übertragen worden\n3. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen     ist. Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 6 und 8 sowie\ndes § 1 nicht erfüllt sind,                        nach Abschluß einer Wehrübung verfügt der nächste\n4. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird       Disziplinarvorgesetzte; das gleiche gilt, wenn bei\noder eine zwingende Wehrdienstausnahme vor-        der Einstellungsuntersuchung die vorübergehende\nliegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befrei-   Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähig-\nung durch die Wehrersatzbehörde-,                  keit des Soldaten festgestellt wird.\n5. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein          (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner\nVerbleiben in der Bundeswehr die militärische      Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage\nOrdnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich   als entlassen, an dem er hätte entlassen werden\ngefährdet würde,                                   müssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle\ngeblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen,\n6. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt       während der er schuldhaft ferngeblieben ist (§ 5\nist, soweit er nicht auf seinen Antrag zum waffen- Abs. 3), bleibt unberührt.\nlosen Dienst herangezogen wird,\n7. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum\nBundestag oder zu einem Landtag zugestimmt                                    § 29 a\nhat,                                                            Verlängerung des Wehrdienstes\n8. wenn er unabkömmlich gestellt ist,                        bei stationärer truppenärztlicher Behandlung\n9. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde           Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-\nfür Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-      pflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine Ent-","2288                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nlassung festgesetzten Zeitpunkt in stationärer trup-      die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird\npenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,        auch durch Einlegung bei der Behörde, die den\nzu dem er einberufen wurde,                               Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.\n1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung          (2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-\nbeendet: ist, spätestens jedoch drei Monate nach      bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid des\ndem für dje Entlassung festgesetzten Zeitpunkt        Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer\noder                                                  (§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung.\n2. wenn er innerlwlb dieser Frjst von drei Monaten        Wird ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst-\nschrifUich crklürl, cldß er mit der Fortsetzung des   verweigerer erst gestellt, nachdem der Musterungs-\nWehrdienstvcrhültnisses nicht einverstanden ist,      bescheid vollziehbar geworden ist, hat der Wider-\nmit dem Tage der J\\bgabe dieser Erklärung.            spruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses\nkeine aufschiebende Wirkung. Gegen den Muste-\n§ 30                          rungsbescheid und den Bescheid des Prüfungsaus-\nschusses für Kriegsdienstverweigerer kann auch das\nAusschluß aus der Bundeswehr\nKreiswehrersatzamt Widerspruch einlegen.\nund Verlust des Dienstgrades\n(l) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht             (3) Uber den Widerspruch gegen den Muste-\nWehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr aus-           nmgsbescheid entscheiden Musterungskammern, die\ngeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines            für den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatz-\ndeutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grund-          ämter bei \\Vehrbereichsverwaltungen gebildet wer-\ngesetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maß-       den. Sie sind mit einem zum Richteramt oder zum\nregeln oder Nebenfol~Jen erkannt wird. Er verliert        höheren Verwaltungsdienst befähigten Angehörigen\nseinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen          der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzendem, einem\nschuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach       Beisitzer, der von der Landesregierung oder der\n§ 29 Abs. 1 Nr. 5 enllassen wird.                         von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie\neinem ehrenamtlichen Beisitzer bes•etzt.\n(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,\nwenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im               (4) Uber den Widerspruch gegen Bescheide der\nGeltungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird        ·   Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer\nentscheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstver-\n1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes be-\nweigerer, die für den Bezirk eines oder mehrerer\nzeichneten Slrafen, Maßregeln oder Nebenfolgen\nKreiswehrersatzämter bei Wehrbereichsverwaltun-\noder\ngen gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4\n2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheits-        und 7 entsprechend.\nstrafe von mindestens einem Jahr.\n(5) Uber den Widerspruch gegen den Einberu-\n§ 31\nfungsbescheid (§ 21 und § 23 Abs. 1) entscheidet\ndie Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch\nWiederaufnahme des Verfahrens                 gegen den Einberufungsbescheid hat keine aufschie-\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im             bende Wirkung, es sei denn, daß der Widerspruch\nWiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt,         unter Vorlage eines Bescheides über die Unab-\ndas diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des       kömmlichstellung oder über die Heranziehung, Ver-\nDienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung        pflichtung oder Bereitstellung zu Dienstleistungen\ndes Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für           im zivilen Bevölkerungsschutz eingelegt und dieser\ndie Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil          Bescheid von dem zuständigen Kreiswehrersatzamt\ndes Betroffenen geltend gemacht werden.                   geprüft ist.\n(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-\nrungs- und Prüfungskammern werden von den durch\nRechtsverordnung der Landesregierung bestimmten\nAbschnitt V                         Beschlußorganen der im Bereich der Musterungs-\nRechtsbehelfe                        und Prüfungskammern gelegenen kreisfreien Städte\nund Landkreise binnen drei Monaten nach Mittei-\n§ 32                          lung der erforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt.\nRechtsweg                         Soweit in Ländern für den Bereich einer höheren\nVerwaltungsbehörde Bezirksvertretungen bestehen,\nFür Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung die-       werden die Beisitzer von diesen gewählt. § 18\nses Gesetzes gilt die Verwaltungsgerichtsordnung          Abs. 4 gilt entsprechend.\nnach Maßgabe der§§ 33 bis 35.\n(7) Für das Verfahren der Musterungskammern\ngelten die §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche\n§ 33\ngilt mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6\nBesondere Vorschriften für das Vorverfahren          Satz 2 für das Verfahren der Prüfungskammern. Der\nWehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von\n(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die\nder Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.\nauf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei\nWochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich            (8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-\noder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben,        worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberu-","Nr. 133 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972                         2289\nfungsbeschcid nur insoweit zulässig, als eine            entsprechend. Sie sind jedoch zu untersuchen und\nRechlsvcrlcLzung durch den Einberufungsbescheid          unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung\nselbst gellend gcmachl wird.                             ihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen den\nEinberufungsbescheid hat bei ihrer erstmaligen Ein-\n(9) Der WC'lupflichlige ist über den zulässigen\nberufung zur Bundeswehr aufschiebende Wirkung.\nRechlsbehclf gegen einen auf Grnnd dieses Gesetzes\nSie werden im Frieden nur zu Wehrübungen heran-\nerlassenen Vcrwal lungsak t zu belehren.\ngezogen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften\nhöchstens drei, bei Unteroffizieren höchstens sechs\n§ 34\nund bei Offizieren höchstens achtzehn Monate be-\nBesondere Vorschriften                 trägt.\nfür das gerichtliche Verfahren                (3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht\n(1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung        Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem\ndieses Gesetzes isl die Berufung gegen das Urteil        letzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienst-\ndes Verwaltungsgerichls ausgeschlossen.                  grad einzuberufen.\n(2) Gegen das Urlcil des Verwaltungsgerichts ist          (4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem\nbinnen eines Monats nach Zustellung die Revision         1. Juli 1937 geboren sind, werden im Frieden nur\nan das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn           zu Wehrübungen, deren Gesamtdairnr bei Mann-\nwesentliche Mänqel des Verfahrens im Sinne der           schaften höchstens drei Monate, bei Unteroffizieren\nVerwallungsgerichtsordnung gerügt werden oder            höchstens sechs Monate, bei Offizieren höchstens\ndas Verwaliungsgericht die Revision in seiner Ent-       achtzehn Monate beträgt, herangezogen.\nscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der Revi-\nsion kann nur verweigert werden, wenn offensicht-\n§ 36 a\nlich eine Klärung grundsi.-itzlicher Rechtsfragen nicht\nzu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen wer-           Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve\nden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des             Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden\nBundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser        Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehr-\nAbweichung beruht.                                       überwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die\nl3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts-       Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.\nordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht-\nzulassung der Revision entsprechend. Gegen andere                                    § 37\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-\nschwerde ausgeschlossen.                                                Verzicht auf einen Dienstgrad\n(1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr\n§ 35                          gedient haben, können auf ihren früheren Dienst-\nBesondere Vorschriften für die Anfechtungsklage       grad verzichten. In diesem Falle erhalten sie den\nuntersten Mannschaftsdienstgrad.\n(1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-\nbescheid, den Einberufungsbescheid und den Be-                (2) Die Verzichtserklärung ist bei dem für den\nscheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskam-          Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis-\nmern für Kriegsdienstverweigerer hat keine auf-          weh~ersatzamt zu Protokoll zu geben.\nschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag              (3) Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen\ndie aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der An-         werden.\nordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.\n§ 38\n(2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann ge-\ngen den Musterungsbescheid und den Bescheid der                             Wiedergutmachung\nPrüfungsausschüsse und Prüfungskammern für                   (1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die\nKriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage erheben         Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgeset-\noder Rechtsmittel einlegen.                              zes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 5_59, 562) sind und deshalb in\nihrer militärischen Laufbahn benachteiligt wurden,\nAbschnitt VI\nist auf Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie\nObergangs- und Schlußvorschriften                bei normalem Verlauf ihrer Laufbahn wahrschein-\nlich erreicht hätten.\n§ 36\n(2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\nAngehörige der früheren Wehrmacht\nund Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge\n§ 39\n(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren\nWehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehr-                     Verleihung eines höheren Dienstgrades\npflichtig, in dem sie das sechzigste Lebensjahr voll-         (1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen\nenden.                                                   höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eig-\n(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen,         nung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb\ndie in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet       der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht er-\noder außerhalb der früheren Wehrmacht eine mili-         worben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen wer-\ntärische Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23       den (§ 4 Abs. 1 Nr 3 des Soldatengesetzes).","2290                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von          digen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche\ndem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig ge-              gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides\nmacht werden. In diesPm Pali ist der Wehrpflichtige       ihren Dienst bei der Vollzugspolizei nicht antreten.\nzum Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad              (3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen,\neinzuberufen.\ndie im Vollzugsdienst der Polizei mindestens einen\n(3) Für die Fferanziehung zum Wehrdienst gilt          Monat Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.\n§ 23.\n§ 42 a\n§ 40\nGrenzschutzdienstpflicht\nDienstgrad bei militärfachlicher Verwendung\n(1) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge-\n(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner\nburtsjahrgang angehören und nach dem Musterungs-\ndurch Lebc~ns- und Berufserfahrung erworbenen be-\nergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,\nsonderen Eignung für eine militärfachliche Verwen-\nsowie Wehrpflichtige, die als Polizeivollzugsbeamte\ndun~J vorgesehen, so kann ihm der für die Dienst-\naus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind,\nstellung erforderliche Dienstgrad für die Dauer der\nkönnen zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenz-\nVerwendung oder endgültig verliehen werden.\nschutz verpflichtet werden. Als Dienstleistende im\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von           Bundesgrenzschutz stehen sie in einem öffentlich-\ndem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht          rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer\nwerden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum         Art. Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der zum\nWehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad ein-          Grenzschutzdienst zu verpflichtenden Wehrpflichti-\nzuberufen.                                                gen eines aufgerufenen Geburtsjahrgangs bestimmt\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt           der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit\n§ 23.                                                     dem Bundesminister der Verteidigung.\n§ 41                              (2) Auf die Grenzschutzdienstpflicht und den\nGrenzschutzdienst sind die Vorschriften über die\nWehrpflicht bei Zuzug                    Wehrpflicht und den Wehrdienst sinngemäß anzu-\n(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt_ aus den in        wenden. Grenzschutzdienstpflichtige können nicht\n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-       zum Wehrdienst herangezogen werden. Ist die Ver-\nvertriebenengesetzes genannten Gebieten in den            pflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundes-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder          grenzschutz aufgehoben, so ist der im Bundesgrenz-\nverlegt, wird erst zwei Jahre danach wehrpflichtig.       schutz geleistete Dienst auf den Grundwehrdienst\nanzurechnen; § 42 ist nicht anzuwenden. Bei Wider-\n(2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum\nspruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflich-\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\ntungsbescheid gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35\ngesetzes nach dem Gesetz über die Notaufnahme\nAbs. 1 sinngemäß.\nvon Deutschen in das Bundesgebiet als erteilt.\n(3) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes\nbestimmt ist oder gemäß Absatz 6 bestimmt wird,\n§ 42                            gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienst-\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte        leistenden die Vorschriften über die persönliche\nRechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der\n(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der\nWehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies\nPolizei angehörc~n oder für diesen durch schrift-\ngilt insbesondere für die Vorschriften über die Für-\nlichen Bescheid angenommen sind, werden für die\nsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge,\nDauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst\ndie Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die\nherangezogen. Haben Wehrpflichtige im Vollzugs-\nSozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung,\ndienst des Bundesgrenzschutzes mindestens zwei            die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reise-\nJahre, im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei min-       kosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versor-\ndestens drei Jahre Dienst geleistet, so erlischt ihre     gung. An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenz-\nPflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Die Gesamt-\nschutzsold in gleicher Höhe.\ndauer der von ihnen noch zu leistenden Wehrübun-\ngen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei             (4) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die\nUnteroffizieren höchstens fünfzehn und bei Offi-          Dienstleistenden die Befugnisse und Pflichten von\nzieren höchstens achtzehn Monate. Der im Vollzugs-        Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.\ndienst des Bundesgrenzschutzes über zwei Jahre,              (5) § 77 des Bundesbeamtengesetzes gilt für\nim sonstigen Vollzugsdienst der Polizei über drei         Dienstleistende entsprechend. Sie unterliegen den\nJahre geleistete Dienst kann auf diese Wehrübun-          für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz gel-\ngen, der im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes        tenden disziplinarrechtlichen Vorschriften. Auf die\nzwischen einem Jahr und zwei Jahren und im                Vollstreckung der Geldbuße sind die §§ 35, 37 und\nsonstigen Vollzugsdienst der Polizei zwischen acht-       40 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend\nzehn Monaten und drei Jahren geleistete Dienst auf        anzuwenden.\nden Wehrdienst angerechnet werden.                           (6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,        ordnung die Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen,\nden Widerruf eines Annahmebescheides sowie das            die Beförderung, die Vorgesetztenverhältnisse und\nAusscheiden aus dem Vollzugsdienst dem zustän-            die Gehorsamspflicht der Dienstleistenden sowie das","ßlTila<G;Iq1'--C>I..2CJJI...:i-~-f:\n_pGI..ITJ_G:IJ-\n2c::_J..lL! l ffi:J.J            CJ:rG2<:.:;2           c_~fi2G.(':SG2              GL\"I_g-\"(?f-•       ÖG:JJ.Jr:T2.(:\"GI..-C       IT:IJCJ     G!I.J-                                                                                        <}    \"~\n~<32~.{-;;:,,..,·2                   l.TJ_Y-1J\"'--Ec\"L]CZ1c;LT'                         .LV'-.L:...J            i..:r~:,.;r      qc:LT       ./',._<:>L-\nq:rC:l~..7:JJ           '\\/-'J\"[c-:;TJf:J--l~1J.J--            9.fJ2         qc;m           C:!C3J    J:ST.1.JCi.2pGT_G!C--JJ             q:fG2<32        C:lG.J...T r:rLTCJ H\"\";!-1.TT:LTG 6I..:T-.J-\":S!G.)J-.J-\"-\nQ      :l: ' 7 p 2 -                3      c-;J_l_<>.LC_fGLJTC-,f.T<;               C':!C;LJGjJl'.J.J_JCTITI..TCT            !J.TT...&I.J   ;:.-?r9.LT-   :::S::,.C.J cl.L_! l.l.        c_rc:;r.. :E,.C>J :r=G-!                 qr::aI...C_fJ    13ec::;;.cLG.f\"c;IJ     2e>IC::.JJGI..         ..i'\\/',._C>J--TI.:TrTIJ-\n~c;;_...a:c;r- ...,,,;:    C:::JE:~.f_Gclc;1r-              _L\\AC~JJLl~lJ!CJTr!iflc-:;•                  C:J!E:7    C:>JJ:I_lG      CJTG     IJsi-Cp       /\\/\\._oE-7)-J      .LLic] =!C_FT.{:!\"aG                    6!\"T.~6l...JJ         r.1.lJ:L.1..T-!-C-f:\"GIP9\"I..     _pG_L',,._C)L2-CG]JGIJCJGIT\nac~1..1.J\";~U'             Q         T    '-<:/'J\">-=-! 0\n:S    I...rT]...Tf'    .LV\\..E:=>J_C]G:l.J     qrrT_C.f.T       pc;2c:>:IJC]<=,:.LG2          l-:_LJCJT..Ec. ...L\\/\\._C'>J-.J.Jr:J_L_Zl_c:;IT r:J:IJCJ H\" __ I T m G '                                              .LV\\..GLTI.J          21-----~L\nC]-!G2C;~                 c--c:;,2c:;-1:s:<==>~            JJ'Cl'f\">C~IT'        c:.,pJJC:3      L]'ccJQ      -!_lJT_E,    p,/\\_fi]JLI~t.J!C::._f-J.J:    -!:f-.TI.TJ        =IT       2.r:T<.--:;f.JCcc,,.J.J\"-    _1-=:,g-~      BJc;:fC::_JJG       CT:r:r--t=•   ~rJUGL        ;:s:..r:r.L   L---']__9CJJ-l--~G-!-J:•\nC-J,!C.l_c_;:J\"_J        \"\"\"\",,/I-i l <c=.1J  fl-:T~JJJ:        ~JrTl3<c31..JJ<;_l' 1    r>     qc;2         c:::!c:;:r.c.r:r.JJC.-1-2pG ..LG!C-,f.T2     }~~!\".r.TJJ.JE-                 C::.]<--'2    .L\"v\\,__~:f-.TLb:i:_J:[C-:fI.f:Ta~LT                  =r:r     p=.c:i-_E:;-J:GI.T         r:i-I.Tq        :JJ-~'IC.:JJ\n-fJpGT...--\"\"--SJ\"C,fJ.f\".JJ..JC.)                <]~T...       /\\,/\\,_OGJJTI~LJ!<:.:JJf-~ac-_;IJ'               CJ!G        !JJ:I:.GLT     2f-gLT-        r_c;i    µ   I....f\"TJ..J Cl_    C>CJGT.              s::.rrr_C_TJ:l\"L.f\"TJ..J    li    q:rG       _L\\,/\\,._C>]JLT.r.TLTÜ        r.TLTC]\"        g-I.JqGLG\n(T)        U:I-lc.~22r]X.Tcl·                      ~.f\"I2.J_\"<:.i-.J..r:JJ..JCT·    F\"\"f\"l.Tpc;I...rJ\":{_.f\"I:J\"JÜ     III.JCJ    _L\\,/\\,._GJ..lL-            (~)          J=>~    G      ::b,C>J      ! :<-..:G!     !2.(:\"     _pGt_IIÜ-f---\"•      =J:J.J.J.J   S:.LV\\..GCJ<--G           CJGI...      .L'\\._C>I...-\nq_<G:2c;c2         C::!'6-26--1=:S::Ei-2                                                      I.T9\"IJqC>                    -:i-~r::a  + __    µ:i::..c:IJ-\n..l'-J'..,F;;PlLh~I\"!\"C_IJ-l=\"!\"aG 9\"LIUGLJJ~I.P                                   C)\"E,;:?.  c:::!Gif'IT:a::.Ya2pGI..G!\"C::_1J2'                 ~c:• J       ÜG            JG=!2fGT_:T•                   C]\"E-:1..J..T    I..T~C_f32~GI.T            bGJCJ°\"!~.c[Ö<3L-I:>~GI.J2.{:\"JCC>I..JJ\"-\n-f\"!aG•                  CJ!G            !JJLGL                 E!      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J ., ••              f•     1,   fllllllilHI\n(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflich-\n§ 43                                                                         tige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht\nWehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs                                                                                                     Folge leisten, dem nächsten Feldjäger-Dienstkom-\ndieses Gesetzes                                                                             mando zuzuführen.\n(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-                                                                                                                (4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vor-\nüberwachung der Wehrpflichtigen, die ihren stän-                                                                                                           führung oder Zuführung die Wohnung und andere\ndigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs                                                                                                           Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach\ndieses Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht                                                                                                           ihm zu suchen. Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit,\ngemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes                                                                                                             für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der\nGc~setz geregelt. Wehrpflichlige, die ohne die nach                                                                                                       Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden\n§ 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ihren stän-                                                                                                           Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnun-\ndigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses                                                                                                            gen und Räume entzieht.\nGesetzes hinausverlegcn, werden nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und ein-                                                                                                                                                                                           §    45\nberufen.\nBußgeldvorschrift\n(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Auf-\nforderung, sich zur Erfassung persönlich zu melden                                                                                                                   (1)          Ordnungswidrig                                           handelt,                 wer       vorsätzlich                          oder\n(§ 15 Abs. 2), zur Musterung vorzustellen (§ 17 fahrlässig\nAbs. 3) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 bei 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2\nder zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden,                                                                                                                           a) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 17\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-                                                                                                                                 Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf\nfinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt innerhalb                                                                                                                                die geistige oder körperliche Tauglichkeit\ndes Geltungsbereichs haben, sind für die Dauer der                                                                                                                                 untersuchen oder auf die Eignung für be-\nAbwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs-                                                                                                                                      stimmte Verwendungen (§ 20 a Abs. 1 Satz 1\npflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die                                                                                                                               und 2) prüfen läßt,\nnach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht\nb) seinen Wehrpaß nicht in Empfang nimmt oder\nerte.ilt worden ist oder wenn ihnen die Meldung\nauf Verlangen nicht der zuständigen Dienst-\noder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben\nstelle vorlegt oder\nsich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständi- ·\ngen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu mel-                                                                                                                         c) bei der Entlassung oder später zum Gebrauch\nden.                                                                                                                                                                               im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- oder\nAusrüstungsstücke nicht übernimmt,\n§ 44                                                                        2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nZustellung, Vorführung und Zuführung                                                                                                           erforderliche Genehmigung einholt,\n(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Be-                                                                                                          3. einer ihm in der Verfügungsbereitschaft nach\nscheide sind zuzustellen. Für das Zustellungsver-                                                                                                                      § 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 obliegenden\nfahren gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom                                                                                                                      Pflicht zuwiderhandelt,\n3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), geändert\ndurch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober                                                                                                            4. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6 über\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477). Bei der Heranzie-                                                                                                                    die Erteilung von Auskünften oder die persön-\nhung zu Wehrübungen, die von der Bundesregie-                                                                                                                          Fche Meldung zur Erfassung verstößt,\nrung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind                                                                                                       5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17\n(§ 6 Abs. 6) oder nicht länger als drei Tage dauern,                                                                                                                   Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt oder\nkann die Zustellung auch in entsprechender Anwen-\n6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 oder 7 während der\ndung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes\nV\\Tehrüberwachung obliegende Pflicht verletzt.\nunmittelbar durch die Truppe oder in entsprechen-\nder Anwendung des § 4 des Verwaltungszustellungs-                                                                                                                    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann ~it einer Geld-\ngesetzes durch Eilbrief erfolgen. Für das Zustel-                                                                                                         buße geahndet werden.\nlungsverfahren bei der Erfassung gelten die Zustel-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nlungsvorschriften der Länder. Bei minderjährigen\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,\nWehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7 Abs. 1\nsoweit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei\ndes Verwaltungszustellungsgesetzes und die ent-\nder Erfassung handelt, das Kreiswehrersatzamt.\nsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gelten\ninsoweit nicht.\n(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der                                                                                                                                                                                         § 46\nMusterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eig-\nStadtstaatklausel\nnungsprüfung oder auf eine Aufforderung der Wehr-\nersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6                                                                                                                Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen,\nNr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorfüh-                                                                                                       welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem\nrung angeordnet werden; das gleiche gilt bei männ-                                                                                                         Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnun-","2292                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ngen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten              (2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 2\nund den Landkreisen oder den Gemeinden sowie              bis 5 und folgende Vorschriften:\nderen Vertretungskörperschaften zugewiesen sind.          1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist inner-\nhalb achtundvierzig Stunden zu erstatten.\n§ 47\n2. 'Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berech-\n(entfällt)                            tigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu ver-\nweigern, festzustellen, können zum zivilen\nErsatzdienst oder auf ihren Antrag zum waffen-\n§ 48\nlosen Dienst einberufen werden, bevor über\nVorschrHlen für den Bereitschafts- und               ihren Feststellungsantrag entschieden ist.\nVerteidigungsfall\n3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten\n(l) Die folgc,ndcn besonderen Vorschriften gelten,          außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12\nwenn Wehrülrnn~Jen als Bereitschaftsdienst nach § 6           Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum\nAbs. 6 ün~Jeordnet sind:                                      Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Ver-\n1. Zurückstellun~Jcn nach § 12 Abs. 2 und 4 können            teidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten\nim Bereitschuflsfall vom Kreiswehrersatzamt wi-           würde.\nderrufen werden, es sei denn, daß die Heran-          4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2\nziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen            vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im\neine unzumutbare Härte bedeuten würde.                    Verteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst\n2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer            einzuberufen.\nAusschüsse beim Musterungsverfahren (§§ 18            5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum\nund 33) sind nicht anzuwenden. An Stelle des              freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden,\nAusschusses entschc::idet. der Leiter der Behörde,        dürfen von einem Offizier in der Stellung eines\nbei der der Ausschuß zu bilden wäre. Die kreis-           Bataillonskommandeurs oder in entsprechender\nfreie Stadt oder der Landkreis sollen vor der             Dienststellung aJ.s Soldaten, die auf Grund der\nEntscheidung gehört werden.                               Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem unter-\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid               sten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem letz-\n(§ 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid          ten in der Bundeswehr oder in der früheren\nbei der erstmaligen Einberufung eines gedienten           Wehrmacht erreichten Dienstgrad eingestellt\nWehrpflichtigen zur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2                werden, wenn die Einberufung durch das zustän-\nSatz 3) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33              dige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.\nAbs. 2).\n4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die                                     § 49\nbereits in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23\nAbs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Unter-            Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen\nsuchung gilt die Einstellungsuntersuchung.\nfür bestimmte Aufgaben\n5. Auf     Anordnung der Bundesregierung haben               (1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen\nWehrpflichtige                                         Ausbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für\nAufgaben verwendet werden sollen, die der Her-\na) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der           stellung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherung der\nWehrersatzbehörde sie unverzüglich er-            Operationsfreiheit der Streitkräfte dienen, können\nreichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung\nnar.:h Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis\nnicht unterliegen,\nzum Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste\nb) eine Genehmigung des zuständigen Kreis-            Lebensjahr vollenden, ohne Jahrgangsaufruf erfaßt\nwehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den         und gemustert werden. Sie können nach Maßgabe\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verlassen         dieses Gesetzes zu Wehrübungen einberufen wer-\nwollen,                                          den, wenn die Bundesregierung feststellt, daß dies\nc) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich         zu einer nach den Umständen gebotenen Herstellung\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses GeseL-     der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Opera-\nzes aufhalten, und, soweit sie einem auf-         tionsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch\ngerufenen Geburtsjahrgang angehören, sich         ohne diese Feststellung können sie zu einer Wehr-\nbeim zuständigen oder nächsten Kreiswehr-         übung einberufen werden, die jedoch nur der Vor-\nersatzamt zu melden.                             bereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im\nDies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren stän-   Einzelfall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis\ndigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs       zum Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvier-\ndieses Gesetzes haben oder bei deutschen Dienst-      zigste Lebensjahr vollenden, einberufen werden. Die\nstellen oder öffentlichen zwischen- oder über-        §§ 13, 13 a und 36 bleiben unberührt.\nstaatlichen Organisationen außerhalb des Gel-             (2) Das Nähere über die Erfassung der unter Ab-\ntungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt sind        satz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum\noder mit Genehmigung einer obersten Bundes-           Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-\noder Landesbehörde oder der von dieser bestimm-       gung gehören oder nicht bei Dienststellen der\nten Stelle sich außerhalb dieses Geltungsbereichs     Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt\naufhalten oder ihn verlassen.                         sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt.","Nr.133-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972                                          2293\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-      5. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22, 23\nden, daß natürliche Personen nnd juristische Per-          Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 7,\nsonen des priv,1!.cn oder öffentlichen Rechts die für\n6. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für be-\ndie Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Perso-\nstimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),\nnenkreises erforderlichen Angaben machen.\n7. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).\n§ 50                            (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustim-\nZuständigkeit für den Erlaß            mung des Bundesrates.\nvon Rechtsverordnungen\n(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-                                     § 51\nnungen                                                              Einschränkung von Grundrechten\n1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staa-        Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\ntenlosen unter die Wehrpflicht (§ 2),             (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\n2. über die Zusti.-indirJkeit und das Verfahren bei   Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nder Unabkömrnlichstellung (§ 13 Abs. 2) - dabei   Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1\nkann die Ermäcbtigung zur Bestimmung der zu-      des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\nständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden     \\!Volmung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden\noder auf die Lmdc:-;regicnmgen übertragen wer-    nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nden; diese können ermächtigt werden, die Er-\nmächtigunq mlf die obersten Landesbehörden\nweiterzuübertragen --,                                                              § 52\n3. über die für Dienstleistungen im zivilen Bevöl-                                 Inkrafttreten\nkerungsschutz      vorgesehenen    Wehrpflichtigen    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n(§ 13 a Abs. 2),                                  dung in Kraft.*)\n4. über die Ubertragung von Aufgaben der Wehr-\nersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die\n*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprüng-\nSee-Berufsgenossenschaft und über die Art und        lichen Fassung vom 21. Juli 1956. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens\nHöhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft        der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorstehenden\nBekanntmachung vom 8. Dezember 1972 näher bezeichneten Vor-\nzu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),                schriften."]}