{"id":"bgbl1-1972-132-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":132,"date":"1972-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/132#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-132-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_132.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz","law_date":"1972-12-06T00:00:00Z","page":2263,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 132 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1972                       2263\nVerordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz\nVom 6. Dezember 1972\nAuf Grund des§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 27 Abs. 7,                          Artikel 3\n§ 103 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie des § 103 b des       Die Veroronung über das Nachweis- und Melde-\nGüterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung        verfahren bei der Versicherung von Güterkraftver-\nder Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bun-          kehrsunternehmen und über Ausnahmen von § 39\ndesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das   des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 30. Juli 1953\nZweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftver-           (Bundesanzeiger Nr. 147 vom 4. August 1953), ge-\nkehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bundesge-          ändert durch die Verordnung zur Änderung der Ver-\nsetzbl. I S. 2149), wird mit Zustimmung des Bundes-     ordnung über das Nachweis- und Meldeverfahren\nrates verordnet:                                        bei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunter-\nArtikel 1                      nehmen und über Ausnahmen von § 39 des Güter-\nDie Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der     kraftverkehrsgesetzes vom 12. Oktober 1970 (Bun-\nKraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der            desanzeiger Nr. 198 vom 23. Oktober 1970), wird wie\nFahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom 3. Juli 1970        folgt geändert:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1101) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird der Halbsatz „die für\nden Güterfernverkehr genehmigt werden dürfen\"            \"(7) Die vor dem 1. Januar 1973 für ein bestimm-\nersetzt durch den Halbsatz „die als genehmigte         tes Fahrzeug ausgestellte Versicherungsbestäti-\nKraftfahrzeuge (§ 12 Abs. 1 des Güterkraftver-         gung nach Anlage 1 gilt für alle genehmigten\nkehrsgesetzes) im Güterfernverkehr eingesetzt          Fahrzeuge im Sinne des § 12 Abs. 1 des Güter-\nwerden dürfen\".                                        kraftverkehrsgesetzes.\"\n2. In § 1 Abs. 1 erhält der Satz 2 folgende Fassung:    2. In der Anlage 1 wird die Angabe „4. Amtliches\nKennzeichen bzw. Zulassungszeichen:\" gestrichen;\n„Darüber hinaus dürfen 1 102 Kraftfahrzeuge als\ndie Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.\nfür den grenzüberschreitenden Verkehr geneh-\nmigte Kraftfahrzeuge (§ 12 Abs. 1, § 13 des Güter-  3. In den Anlagen 2 und 3 werden jeweils der Satz-\nkraftverkehrsgesetzes) mit der Maßgabe einge-          teil \"vom 17. Oktober 1952\" und die Angabe\nsetzt werden, daß in Verbindung mit jeder Aus-         ,,Amtliches Kennzeichen bzw. Zulassungszeichen:\"\nlandsfahrt, und zwar entweder auf der Hin- oder        gestrichen.\nauf der Rückfahrt, mit demselben Kraftfahrzeug\neine Beförderung im Binnenverkehr durchgeführt\nwerden darf.\"\nArtikel 4\n3. In§ 3 Abs. 1 wird der Satzteil „die für den Möbel-\nfernverkehr genehmigt werden dürfen\" ersetzt           Die Verordnung über die Beschriftung und Be-\ndurch den Satzteil „die als genehmigte Fahrzeuge    schilderung der Kraftfahrzeuge des Güterfern- und\n(§ 12 Abs. 1, § 37 des Güterkraftverkehrsgesetzes) des Güternahverkehrs vom 16. Dezember 1965 (Bun-\nim Möbelfernverkehr eingesetzt werden dürfen\".     desgesetzbl. I S. 2127) wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                      1. § 2 wird aufgehoben.\nDie Zweite Verordnung über den Nachweis der\n2. § 3 wird § 2 und erhält folgende Fassung:\nfachlichen Eignung und der Sachkunde zur Führung\nvon Güterkraftverkehrsunternehmen vom 25. No-                                     .. § 2\nvember 1959 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 17. De-\n(1) Die Aufschrift muß folgende Angaben ent-\nzember 1959) wird wie folgt geändert:\nhalten:\n1. In § 1 wird die Bezeichnung „Antragsteller\" durch\n1. Die Worte ,Gewerb!. Güterkraftverkehr'; bei\ndie Bezeichnung \"Unternehmer oder für die Füh-\nden im Güterkraftverkehr der Deutschen Bun-\nrung der Geschäfte bestellte Person\" und in § 2\ndesbahn verwendeten bundesbahneigenen\nAbs. 5, § 3 durch die Bezeichnung „Prüfling\" er-\nKraftfahrzeugen die Worte ,DB-Güterkraftver-\nsetzt.\nkehr',\n2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 und in § 3 Abs. 1 Satz 1 wird\nder Satzteil „je nach seinem Antrage\" jeweils           2. den Standort des Kraftfahrzeuges, bei ange-\ndurch den Satzteil „je nach dem Antrag\" ersetzt.           nommenem Standort nur diesen.","2264                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Die Aufschrift muß mindestens 35 cm lang           nung zur .Änderung der Verordnung über den grenz-\nund 15 cm hoch, die Umrandung 1 cm breit sein.             überschreitenden Güterkraftverkehr ausländischer\nDie BuchsU1bengrüße richtet sich nach der zur              Unternehmer vom 14. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I\nVerfügung stehenden Gesamtfläche.\"                         S. 897), wird das Zitat ,, § 11 Satz 3\" durch das Zitat\n,, § 11 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\n3. § 4 wird§ 3 und wird wie folgt geändert:\na) In Absatz l werden die Zahlen „ 1 bis 7\" durch                                    Artikel 6\ndie Zahlen „ 1 bis 3\" ersetzt.\nIn § 1 der Verordnung über den grenzüberschrei-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                               tenden Güterkraftverkehr im Rahmen der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1018/68 über die Bildung eines\n4. Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt:                Gemeinschaftskontingents für den Güterkraftver-\nkehr zwischen den Mitgliedstaaten vom 19. Dezem-\n,,§ 4\nber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1366), geändert durch\nWird für ein Kraftfahrzeug ein vorübergehen-           die Verordnung zur Änderung der Verordnung über\nder Standort nach § 6 Abs. 4 des Güterkraftver-            den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im\nkehrsgesetzes bestimmt, ist die Aufschrift am              Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 über\nKraftfahrzeug mit der Angabe des bisherigen                die Bildung eines Gemeinschaftskontingents für den\nStandorts nach § 6 Abs. 1 oder § 6 a des Güter-            Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten\nkraftverkehrsgesetzes während der Dauer der                vom 23. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 124), wird\nvorübergehenden Standortbestimmung beizube-                das Zitat ,,§ 11 Satz 2 und 3\" ersetzt durch das\nhalten.\"                                                   Zitat ,,§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und\nAbs. 3\".\n5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 7\n,, (2) Die auf Grund früherer Vorschriften ange-\nbrachten Aufschriften gelten bis zum 31. Dezem-                 In der Anlage zur Kostenordnung für Amtshand-\nber 1975 als Aufschriften im Sinne des § 3.\"               lungen nach dem Güterkraftverkehrsrecht vom\n22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2115) wer-\n6. Die Anlage erhält folgende Fassung:                         den eingefügt:\n„Anlage                                                    „2.8 Erteilung einer Bescheinigung über die\nBerechtigung zur Ausübung des allge-\nMuster 1 für den Güterkraftverkehr ohne ange-\nmeinen Güternahverkehrs oder einer\nnommenen Standort\nAusfertigung dieser Bescheinigung\n(§ 89 GüKG)                            10-50\nGewerbl. Güterkraftverkehr\n4.2 Ausstellung einer weiteren Ausferti-\nStandort Kiel                                  gung (Zweitschrift) der Standortbe-\nscheinigung                            10-50\".\nMuster 2 für den Güterkraftverkehr mit ange-\nArtikel 8\nnommenem Standort\nDer Bundesminister für Verkehr wird den Wort-\nGewerbl. Güterkraftverkehr                     laut der Zweiten Verordnung über den Nachweis\nder fachlichen Eignung und der Sachkunde zur Füh-\nang. Standort Lübeck                       rung von Güterkraftverkehrsunternehmen und der\nVerordnung über die Beschriftung und Beschilde-\nMuster 3 für den Güterkraftverkehr der Deut-               rung der Kraftfahrzeuge des Güterfern- und Güter-\nschen Bundesbahn                                           nahverkehrs in der geltenden Fassung bekannt-\nmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nDB-Güterkraftverkehr                        beseitigen.\nArtikel 9\nStandort Flensburg\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nArtikel 5                            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nIn § 1 und § 6 Abs. 2 der Verordnung über den\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auslän-\ndischer Unternehmer vom 19. Dezember 1968 (Bun-                                         Artikel 10\ndesgesetzbl. I S. 1364), geändert durch die Verord-                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen"]}