{"id":"bgbl1-1972-131-4","kind":"bgbl1","year":1972,"number":131,"date":"1972-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/131#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-131-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_131.pdf#page=19","order":4,"title":"Postreiseordnung","law_date":"1972-12-06T00:00:00Z","page":2255,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 131-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1972                                                       2255\nPostreiseordnung\nVom 6. Dezember 1972\nInhaltsübersicht\n§\nGeltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1\nBeförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2\nVon der Beförderung ausgeschlossene Personen . . . . .                                          3\nVerhalten der Fahrgäste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     4\nGebührenpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5\nVon der Beförderung ausgeschlossene Sachen . . . . . . .                                        6\nI-Iandgepäck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1\nReisegepäck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8\nKraftpostgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         9\nTiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10\nFundsachen, zurückgelassenes oder nicht abgeholtes\nHandgepäck, Reisegepäck und Kraftpostgut . . . . . . . . .                                      11\nSonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                12\nBeschwerden und Beanstandungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                                13\nHaftung und Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      14\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          15\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       16\nAuf Grund des § 14 des Gesetzes über die Ver-                                 1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Ge-\nwaltung der Deutschen Bundespost vom 24. Juli 1953                                     tränke oder anderer berauschender Mittel stehen,\n(Bundesgesetzbl. I S. 676) wird verordnet:                                       2. Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden\nKrankheiten,\n§ 1                                                    3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn,\nGeltungsbereich                                                     daß sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt\nsind.\nDie Postreiseordnung gilt für die Personen- und\nSachbeförderung im Omnibusverkehr der Deutschen                                      (2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung\nBundespost und im Landkraftpostverkehr (Postreise-                               des 6. Lebensjahres können von der Beförderung\ndienst).                                                                         ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der gan-\nzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die\n§ 2                                                    mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben.\nBeförderung von Personen\n§ 4\n(1) Personen haben einen Anspruch auf Beförde-\nrung, soweit nach den Vorschriften des Personen-                                                              Verhalten der Fahrgäste\nbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses                                         (1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung\nGesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beför-                               der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten,\nderungspflicht besteht.                                                          wie es die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs,\n(2) Im Landkraftpostverkehr haben Personen einen                              ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere\nAnspruch auf Beförderung, soweit die postbet.rieb-                               Personen gebieten. Anweisungen des Fahr- oder\nlichen Verhältnisse die Beförderung zulassen.                                    Aufsichtspersonals ist zu folgen.\n(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,\n§ 3                                                    1.    sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt\nVon der Beförderung ausgeschlossene Personen                                        zu unterhalten,\n(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit.                             2.    die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu\noder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste                                       öffnen,\ndarstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.                            3.     Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder\nSoweit. diese Voraussetzungen vorliegen, sind ins-                                     hinausragen zu lassen,\nbesondere ausgeschlossen:                                                        4.    während der Fahrt auf- oder abzuspringen,","2256                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,       (3) Die Gebühren sollen abgezählt entrichtet wer-\n6. im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförde-       den. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geld-\nrungsgesetzes zu rauchen,                            beträge über zehn Deutsche Mark zu wechseln und\n7. im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförde-       Ein- und Zweipfennigstücke im Betrag von mehr als\nrungsgesetzes Tonrundfunkempfänger, Tonwieder-      zehn Pfennig sowie erheblich beschädigte Geld-\ngabegeräte und Musikinstrumente in Gebrauch zu       scheine und Münzen anzunehmen.\nnehmen,                                                (4) Wenn im Einzelfall die Gebühren nicht abge-\n8. ein Fahrzeug außer an Haltestellen zu betreten        zählt entrichtet werden und das Fahrpersonal nicht\noder zu verlassen, es sei denn, das Fahr- oder      wechseln kann, wird der vorgelegte Geldbetrag ein-\nAufsichtspersonal erteilt andere Weisungen.         behalten. Der Fahrgast erhält eine Empfangsbeschei-\nnigung über den zuviel entrichteten Betrag. Diesen\n(3) Die Fahrgäste sind insbesondere verpflichtet,    Betrag kann er bei der ihm vom Fahr- oder Auf-\n1.  zum Ein- oder Aussteigen die besonders gekenn-      sichtspersonal benannten Stelle gegen Vorlage der\nzeichneten Türen zu benutzen,          ·            Bescheinigung abholen; auf Antrag wird der Betrag\n2.   sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichti-   überwiesen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung\ngen,                                                nicht einverstanden, ist er von der Beförderung aus-\n3.  sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu ver-    zuschließen.\nschaffen,                                               (5) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen\n4.  Sachen (§ 6 Abs. 1) so unterzubringen und zu        sofort vorgebracht werden; das gleiche gilt für\nbeaufsichtigen, daß kein Schaden entstehen kann.    unvollständige oder unrichtige Fahrausweise und\n(4) Ein Fahrgast, der die Vorschriften der Ab-       Empfangsbescheinigungen.\nsätze 1 bis 3 nicht beachtet oder die zur Aufrecht-                                 § 6\nerhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Betriebs\nerteilten Anordnungen des Fahr- oder Aufsichts-                Von der Beförderung ausgeschlossene Samen\npersonals nicht befolgt, kann von der Beförderung           (1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen\nausgeschlossen werden.                                  besteht nicht. Sachen im Sinne dieser Verordnung\n(5) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Be-      sind Handgepäck, Reisegepäck, Kraftpostgut, Hunde\ntriebsanlagen werden besonders festgesetzte Reini-      und sonstige Tiere. Sie werden nur dann befördert,\ngungskosten erhoben.                                    wenn die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs\ndurch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht\n(6) Wer Sicherheitseinriditungen mißbräuchlich      belästigt werden können. Anweisungen des Fahr-\nbetätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im         oder Aufsichtspersonals über das Unterbringen von\nStraf- oder Bußgeldverfahren - dreißig Deutsche         Sachen ist zu folgen.\nMark zu zahlen. Weitergehende Schadenersatz-\nansprüche der Deutschen Bundespost bleiben unbe-            (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe\nrührt.                                                  und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, ins-\nbesondere\n(7) Das Fahr- oder Aufsichtspersonal ist berech-     1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive,\ntigt, Fahrgäste auf bestimmte Fahrzeuge zu ver-              übelriechende oder ätzende Stoffe,\nweisen oder ihnen bestimmte Plätze zuzuweisen,\nwenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Er-         2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die\nfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Ein            Fahrgäste verletzt werden können,\nAnspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Schwer-      3. Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung\nbeschädigten mit amtlichem Ausweis, Gehbehinder-              hinausragen.\nten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden\n§ 7\nMüttern sowie Fahrgästen mit kleinen Kindern sind\nvon anderen Fahrgästen Sitzplätze freizugeben.                                Handgepäck\n(1) Der Fahrgast kann leicht tragbare Gegen-\n§ 5                           stände unentgeltlich mit sieb führen (Handgepäck).\nGebührenpflicht                      Das Handgepäck kann aus mehreren Stücken be-\nstehen.\n(1) Für die Beförderung im Postreisedienst sind\ndie Gebühren zu entrichten, die sich aus der Post-          (2) Der Fahrgast hat das Handgepäck selbst unter-\nreisegebührenordnung ergeben. Zahlungspflicbtig         zubringen und zu beaufsichtigen; es muß nach Größe\nist der Fahrgast oder derjenige, auf dessen Antrag      und Gewicht auf dem Schoße, unter dem Sitz oder\ndie Beförderung durchgeführt wird.                      im Gepäcknetz untergebracht werden können.\n(2) Der Fahrgast muß bei Beginn der Fahrt im\nBesitz eines gültigen Fahrausweises sein. Der Fahr-                                 § 8\nausweis ist dem Fahr- oder Aufsichtspersonal vor-                              Reisegepäck\nzuzeigen und bis zur Beendigung der Fahrt aufzu-\n(1) Der Fahrgast kann weiteres Gepäck bis zu\nbewahren. Der Fahrausweis ist auf Verlangen dem\neinem Gesamtgewicht von fünfzig Kilogramm mit-\nFahr- oder Aufsichtspersonal auszuhändigen. Ver-\nnehmen (Reisegepäck).\nletzt der Fahrgast die ihm nach den Sätzen 1 bis 3\nobliegenden Pflichten, so gilt er als Fahrgast ohne         (2) Soweit das Reisegepäck nicht im Fahrgast-\ngültigen Fahrausweis.                                    raum untergebracht werden kann, ist es dem Fahr-","Nr. 131-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1972                       2257\npersonal zu übergeben. Das Reisegepäck wird gegen                               § 11\nRückgabe des Gepückscheins ausgeliefert. Die Deut-\nFundsachen, zurückgelassenes oder nicht abgeholtes\nsche Bundespost ist berechtigt, aber nicht verpflich-\nHandgepäck, Reisegepäck und Kraftpostgut\ntet, die Empfangsberechtigung des Gepäckschein-\ninhabers zu prüfen. Kann der Gepäckschein nicht          (1) Fundsachen sind gemäß § 978 des Bürgerlichen\nzurückgegeben werden, so ist die Deutsche Bundes-     Gesetzbuches unverzüglich dem Fahr- oder Auf-\npost zur Auslieferung des Reisegepäcks nur ver-       sichtspersonal abzuliefern; sie werden an den Ver-\npflichtet, wenn die Empfangsberechtigung glaubhaft    lierer bei der zuständigen Postdienststelle zurück-\ngemacht wird.                                         gegeben. Die sofortige Rückgabe an den Verlierer\nist zulässig, wenn dieser sich einwandfrei als Ver-\n(3) Der Fahrgast kann Reisegepäck bei den von      lierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Emp-\nder Deutschen Bundespost bestimmten Postdienst-       fang schriftlich zu bestätigen.\nstellen zur durchgehenden Beförderung im Omnibus-\nverkehr der Deutschen Bundespost und im Schienen-        (2) Wird Handgepäck oder Reisegepäck im Fahr-\nverkehr der Deutschen Bundesbahn aufliefern. Das      zeug zurückgelassen oder Reisegepäck nicht abge-\nReisegepäck muß sicher verpackt und ordnungs-         holt, so wird der Fahrgast oder ein sonstiger Berech-\ngemäß gekennzeichnet sein. Bei der Auflief erung      tigter aufgefordert, es innerhalb einer bestimmten\nist der Fahrausweis für die Schienenstrecke der       Frist bei der zuständigen Postdienststelle abzuholen.\nDeutschen Bundesbahn vorzulegen. Das im Schienen-     Ko:rnmt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist die\nverkehr der Deutschen Bundesbahn und daran an-        Deutsche Bundespost berechtigt, das Hand- oder\nschließend im Omnibusverkehr der Deutschen Bun-       Reisegepäck öffentlich zu versteigern und den Erlös\ndespost durchgehend beförderte Reisegepäck ist bei    zur Postkasse zu vereinnahmen; Hand- oder Reise-\nder Postdienststelle des Bestimmungsortes abzu-       gepäck, das offenbar wertlos ist, kann vernichtet\nholen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.       werden. Das gleiche gilt, wenn der Fahrgast, der\nGepäck, das durchgehend befördert wird, gilt als      Hand- oder Reisegepäck zurückgelassen hat, nicht\nReisegepäck im Sinne dieser Verordnung nur wäh-       zu ermitteln ist. In diesem Fall ist das Hand- oder\nrend der Beförderung durch die Deutsche Bundes-       Reisegepäck vor der Versteigerung oder Vernich-\npost.                                                 tung durch Aushang im zuständigen Postamt mit der\nAufforderung an den Berechtigten aufzubieten, es\n(4) Zollamtliche Verpflichtungen hat der Fahrgast  innerhalb von sechs Wochen abzuholen.\nselbst wahrzunehmen.\n(3) Wird Kraftpostgut am Fahrzeug-nicht abgeholt,\n§ 9                          so wird es bei der zuständigen Postdienststelle zur\nAbholung bereitgehalten. Kommt der Empfänger der\nKraftpostgut                     Aufforderung, das Kraftpostgut innerhalb einer be-\n(1) Gegenstände, die unabhängig von der Mitfahrt   stimmten Frist abzuholen, nicht nach, wird es dem\ndes Auflieferers im Linienverkehr nach § 42 des       Absender auf seine Kosten zurückgesandt. Absatz 2\nPersonenbeförderungsgesetzes und im Landkraft-        gilt entsprechend.\npostverkehr befördert werden sollen, werden am                                  § 12\nFahrzeug angenommen, wenn die Absende- und\nZielhaltestelle an derselben Linie liegen, die Beför-                     Sonderregelungen\nderung ohne Umladen auf ein anderes Fahrzeug             Von den Vorschriften dieser Verordnung kann\nmöglich ist und die Sendung an der Zielhaltestelle    abgewichen werden, wenn dies im Interesse einer\nbei Ankunft des Fahrzeugs abgeholt wird (Kraft-       freiwilligen Zusammenarbeit mit anderen Verkehrs-\npostgut). Die Deutsche Bundespost ist berechtigt,     trägern (z.B. in Verkehrsverbünden und Verkehrs-\naber nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung     gemeinschaften) erforderlich ist (Sonderregelungen).\nzu prüfen.                                            Die Sonderregelungen müssen mit den für die ande-\n(2) Das Höchstgewicht für Kraftpostgut beträgt     ren Verkehrsträger geltenden Beförderungsbedin-\nzwanzig Kilogramm, sofern nicht für bestimmte         gungen übereinstimmen.\nFahrten ein Höchstgewicht bis zu fünfzig Kilogramm                              § 13\nzugelassen ist. Das Kraftpostgut muß sicher verpackt\nund mit Absender- und Empfängerangabe versehen                   Beschwerden und Beanstandungen\nsein.                                                    Beschwerden und Beanstandungen sind, abgese-\n§ 10\nhen von den in § 5 Abs. 5 genannten Fällen, unter\nAngabe von Datum, Uhrzeit und Linienbezeichnung\nTiere                         an das dienstleitende Postamt zu richten, soweit sie\n(1) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen unterge-    nicht durch das Fahr- oder Aufsichtspersonal er-\nbracht werden.                                        ledigt werden können.\n(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu                             §  14\ngeeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende                    Haftung und Verjährung\ngefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.\nFür die Haftung der Deutschen Bundespost im\n(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, Postreisedienst sowie für die Verjährung im Post-\nsind zur Beförderung stets zugelassen.                reisedienst gelten die Vorschriften des Gesetzes\n(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Be-    über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (Bundes-\nhältern mitgenommen werden.                            gesetzbl. I S. 1006)."]}