{"id":"bgbl1-1972-131-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":131,"date":"1972-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/131#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-131-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_131.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Bienen (Bienen-Einfuhrverordnung)","law_date":"1972-12-06T00:00:00Z","page":2238,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2238                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Bienen\n(Bienen-Einfuhrverordnung)\nVom 6. Dezember 1972\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1           3. Während der amtlichen Beobachtung dürfen die\ndes Viehseuchengesetzes in der Fassung der Be-                Bienenvölker nicht von dem Standort und Bienen,\nkanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetz-              Bienenbrut, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle,\nblatt I S. 158), geändert durch das Gesetz zur Ände-          Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen\nrung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972               und für die Wartung von Bienen benutzte Ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird mit Zustimmung des          rätschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt\nBundesrates verordnet:                                        werden.\n§ 1                                                        § 3\nDie Einfuhr von Bienenvölkern mit und ohne                (1) Der Genehmigung nach § 1 bedarf ferner nicht\nWabenbau sowie von Bienenköniginnen mit ihren             die Einfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleit-\nBegleitbienen bedarf der veterinärpolizeilichen Ge-       bienen aus europäischen Ländern, wenn sie nach-\nnehmigung.                                                weislich aus einem von der Imkerorganisation oder\nder für die Bienenzucht zuständigen Behörde des\n§ 2                             Versandlandes       anerkannten    Bienenzuchtbetrieb\n(1) Der Genehmigung nach § 1 bedarf nicht die          stammen und von einer Gesundheitsbescheinigung\nEinfuhr von Bienenvölkern mit und ohne Wabenbau           begleitet sind, die dem Muster der Anlage 3 ent-\naus europäischen Ländern, wenn die Bienenvölker           spricht. Als für die Anerkennung von Bienenzucht-\nvon einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind,        betrieben in den Herkunftsländern zuständig wer-\ndie dem Muster der Anlage 1 oder, wenn die Bienen-        den nur die Imkerorganisationen und Behörden an-\nvölker zum Zwetke der Trachtwanderung nachweis-           gesehen, die in der vom Bundesminister für Ernäh-\nlich nicht länger als drei Monate aus dem Wirt-           rung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger\nschaftsgebiet ausgeführt waren, dem Muster der An-        bekanntgegebenen Liste aufgeführt sind.\nlage 2 entspricht.\n(2) Für die nach Absatz 1 eingeführten Bienen-\n(2) Für die nach Absatz 1 eingeführten Bienen-         königinnen und ihre Begleitbienen gilt folgendes:\nvölker gilt folgendes:                                    1. Die Bienenköniginnen und ihre Begleitbienen\n1. Die Bienenvölker müssen nach der Einfuhrabfer-             müssen nach der Einfuhrabfertigung unmittelbar\ntigung unmittelbar zu ihrem Bestimmungsort wei-           zu ihrem Bestimmungsort weitergeleitet werden.\ntergeleitet werden. Die Zolldienststelle benach-          Die Zolldienststelle benachrichtigt auf Kosten des\nrichtigt auf Kosten des Verfügungsberechtigten            Verfügungsberechtigten die zuständige Behörde\ndie zuständige Behörde des Bestimmungsortes               des Bestimmungsortes fernmündlich, f ernschrift-\nfernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch von       lich oder telegrafisch von der Einfuhr unter An-\nder Einfuhr unter Angabe der Zahl der Bienen-             gabe der Zahl der Bienenköniginnen. Der Ver-\nvölker. Der Verfügungsberechtigte hat das Ein-            fügungsberechtigte hat das Eintreffen der Bienen-\ntreffen der Bienenvölker am Bestimmungsort der            königinnen am Bestimmungsort der für diesen\nfür diesen Ort zuständigen Behörde unter Vor-             Ort zuständigen Behörde unter Vorlage der Ge-\nlage der Gesundheitsbescheinigung unverzüglich            sundheitsbescheinigung unverzüglich anzuzeigen.\nanzuzeigen.                                           2. Die mit den Bienenköniginnen eingeführten Be-\n2. Die eingeführten Bienenvölker sind frühestens              gleitbienen sind zu töten und an die von der zu-\ndrei Wochen nach Eintreffen am Bestimmungsort             ständigen Behörde benannte Untersuchungsstelle\namtstierärztlich auf bösartige Faulbrut zu unter-         einzusenden und auf Milbenseuche untersuchen\nsuchen; bis zum Abschluß der Untersuchung                 zu lassen. Bis zum Abschluß dieser Untersuchung\nunterliegen sie der amtlichen Beobachtung. Wer-           unterliegen die Bienenvölker, denen eingeführte\nden die eingeführten Bienenvölker in einen Bie-           Bienenköniginnen zugesetzt wurden, der amt-\nnenstand eingestellt, so gilt die amtliche Beob-           lichen Beobachtung.\nachtung für alle Völker des Bienenstandes. Die        3. Während der amtlichen Beobachtung dürfen die\namtliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn die             Bienenvölker, denen eingeführte Bienenkönigin-\namtstierärztliche Untersuchung auf bösartige              nen zugesetzt wurden, nicht von ihrem Standort\nFaulbrut nicht zur Feststellung der Seuche oder            entfernt und Veränderungen an den Bienenvöl-\ndes Verdachts der Seuche geführt hat.                     kern nicht vorgenommen werden.","Nr. 131 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1972                        2239\n4. Wird durch die Untersuchung der Begleitbienen           (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nnach Nummer 2 Milbenseuche festgestellt, so ist    können ferner in Einzelfällen auf Antrag die Ein-\ndas Volk, dem die Bienenkönigin zugesetzt          fuhr von Bienenvölkern und Bienenköniginnen ab--\nwurde, unverzüglich nach Anweisung des beam-       weichend von Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 genehmigen,\nteten Tierarztes ge~ien Milbenseuche zu behan-     wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine\ndeln.                                              Bienenseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet\n.5. Die amtliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn       werden .\na) bei der Untersuchung der Begleitbienen nach                                 § 8\nNummer 2 Milbenseuche nicht festgestellt\nwurde oder                                        Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nb) im Falle der Nummer 4 die Behandlung des        oder fahrlässig\nBienenvolkes ordnungsgemäß durchgeführt\nworden ist.                                    1. entgegen § 1 ein Bienenvolk oder eine Bienen-\nkönigin ohne Genehmigung einführt,\n§ 4                          2. entgegen§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ein Bienenvolk von dem\nDie Einfuhr von nicht mit Bienen besetzten ge-           Standort oder Bienen, Bienenbrut, Waben oder\nbrauchten Bienenwohnungen ist verboten.                     einen anderen dort bezeichneten Gegenstand aus\ndem Bienenstand entfernt,\n§ 5                          3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 ein Bienenvolk von dem\nStandort entfernt,\nBienenvölker mit und ohne Wabenbau, Bienen-\nköniginnen mit ihren Begleitbienen sowie nicht mit      4. entgegen § 4 eine gebrauchte Bienenwohnung\nBienen besetzte gebrauchte Bienenwohnungen dür-             einführt,\nfen• durch das Wirtschaftsgebiet nur durchgeführt       5. entgegen § 5 ein Bienenvolk, eine Bienenkönigin\nwerden, wenn die Bienenwohnungen oder anderen               oder eine gebrauchte Bienenwohnung durchführt\nTransportbehältnisse bienendicht verschlossen sind.         oder\n6. einer nach § 7 Abs. 1 Satz 3 für die Einfuhr fest-\n§ 6\ngesetzten Auflage zuwiderhandelt.\nGesundheitsbescheinigungen nach dieser Verord-\nnung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder mit                                  § 9\neiner amtlich beglaubigten deutschen Ubersetzung\nvorzulegen.                                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n§ 7\nzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n(l) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach § 1    26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nsind zu erteilen, wenn eine Einschleppung oder Wei-     Berlin.\nterverbreitung von Bienenseuchen nicht zu befürch-\nten ist. Zuständig für die Erteilung der Genehmigun-                               § 10\ngen sind die obersten Landesbehörden. Die Geneh-            (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach der\nmigungen sind unter den erforderlichen Bedingun-        Verkündung in Kraft.\ngen zu erteilen und mit den erforderlichen Auflagen\nzu verbinden. Dabei ist mindestens zu bestimmen,            (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\ndaß\n1. Die Verordnung über das Verbot der Einfuhr\n1. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ge-           von Bienen vom 15. Juli 1924 (Reichsgesetzbl. I\nsundheitsbescheinigung nach Anlage 1 oder 3              s. 676);\nerfüllt sein müssen und dies bei der Einfuhr nach-\nzuweisen ist und                                                      Baden-Württemberg\n2. auf eingeführte Bienenvölker die Vorschriften des      2. die Verordnung des Innenministeriums über die\n§ 2 Abs. 2 und auf eingeführte Bienenköniginnen          Ein- und Durchfuhr von Bienen aus dem Ausland\nund ihre Begleitbienen die Vorschriften des § 3          vom 24. Mai 1960 (Gesetzblatt für Baden-Würt-\nAbs. 2 anzuwenden sind.                                  temberg S. 132);\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden                                   Bayern\nkönnen wissenschaftlichen Instituten und staatlichen\n3. die Landesverordnung über die Einfuhr von\nBesamungslaboratorien, die sich mit Bienenfor-\nBienen vom 5. August 1963 (Bayerisches Gesetz-\nschung oder Bienenzucht befassen, die Einfuhr von\nund Verordnungsblatt S. 165);\nBienenvölkern und Bienenköniginnen abweichend\nvon Absatz 1 Satz 4 genehmigen; die Genehmigun-\nBerlin\ngen sind mit der Auflage zu verbinden, daß\ndie Leiter der Institute und Besamungslaboratorien       4. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nalle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung einer                Ein- und Durchfuhr von Bienen vom 11. Dezem-\nVerbreitung von Bienenseuchen veranlassen und für             ber 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nderen Durchführung Sorge tragen.                             Berlin S. 1351);","2240                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nHessen                                           Nordrhein-Westfalen\n5. die§§ 1, 3 und 5 des Bienenseuchengesetzes vom       7. die Viehseuchenverordnung über die Ein- und\n27. März 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für         Durchfuhr von Bienen aus dem Ausland vom\ndas Land Hessen S. 31), zuletzt geändert durch          7. April 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndas Hessische Gesetz zur Anpassung der Straf-           das Land Nordrhein-Westfalen S. 70);\nund Bußgeldvorschriflcn an das Gesetz über\nOrdnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einfüh-                             Rheinland-Pfalz\nrungsgesetz zum Cesctz über Ordnungswidrig-          8. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung    über die\nkeiten (EGOWiC) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz-            Ein- und Durchfuhr von Bienen aus dem    Ausland\nund Verordnungsblatt für das Land Hessen I              vom 14. Dezember 1959 (Gesetz- und       Verord-\nS. 598);                                                nungsblatt für· das Land Rheinland-Pfalz S. 247);\n6. die Viehseuchenanordnung zum Schutze gegen                                 Saarland\ndie Einschleppung der Milbenseuche der Bienen        9. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nvom 14. Februar 1956 (Cesetz- und Verordnungs-          Ein- und Durchfuhr von Bienen aus dem Ausland\nblatt für das Land Hessen S. 3), zuletzt geändert       vom 21. März 1960 (Amtsblatt des Saarlandes\ndurch das lfossische Cesetz zur Anpassung der           s. 210);\nStraf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten (OWiC) und das                             Schleswig-Holstein\nEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-         10. die Verordnung über die Einfuhr und die Durch-\nwidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970               fuhr von Bienen aus dem Ausland vom 21. Juli\n(Cesetz- und Verordnungsblatt für das Land              1960 {Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-\nHessen I S. 598);                                       wig-Holstein S. 138).\nBonn, den 6. Dezember 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 131 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1972                                                                           2241\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr von Bienenvölkern 1)\nVersandland: .\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): ................................................................................................................. .\n1. Zahl der Bienenvölker:\nII. Herkunft der Bienenvölker:\n(Name und Anschrift des Herkunftsbetriebes)\nIII. Empfänger der Bienenvölker:\n(Name und Anschrift)\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß in dem Herkunftsbetrieb sowie in dessen Umkreis von\n2 km während der letzten 12 Monate Milbenseuche (Acariose) oder bösartige Faulbrut nicht\nzur amtlichen Kenntnis gekommen sind und im Herkunftsbetrieb die folgenden amtlichen\nUntersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden:\n1. im Laufe des letzten Winters die Untersuchung des Totenfalles auf Milbenseuche und\n2. nach Beginn der vor der Ausfuhr liegenden letzten Brutperiode, jedoch längstens 4 Wochen\nvor der Ausfuhr, die Untersuchung auf bösartige Faulbrut.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ................... .                                            am                                                     ...... 19.... ,..\n(Ort)                                                         (Datum)\nDer amtliche Tierarzt\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf einheitlich nur für die Anzahl der Bienenvölker ausgestellt werden, die aus demselben Her-\nkunftsbetrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.","2242                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 2 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr vorübergehend ausgeführter Bienenvölker 1 )\nI.\nHerkunft und Bestimmung der Bienenvölker (vor der Ausfuhr vom Verfügungsberechtigten der\nBienenvölker auszufüllen):\n1. Zahl der Bi.enenvölkcr: ..................................................................................................................................................... .\n2.  Herkunft der Bienenvölker:\n(Name und Anschrift des Herkunftsbetriebes)\n3. Vorgesehener Standort der Bienenvölker außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und\nBerlin (West):\n(Ort, Land)\nII.\nAngaben über den Gesundheitszustand (vor der Rückführung der Bienenvölker vom amtlichen\nTierarzt des in Abschnitt I Nr. 3 genannten Standortes auszufüllen):\n1. Der Unterzeichnete bescheinigt, daß an dem in Abschnitt I Nr. 3 genannten Standort der\nBienenvölker sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate Milbenseuche\n(Acariose) oder bösartige Faulbrut nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind.\n2. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.\n1\nAusgefertigt in                                                                 am        •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ••••••• 19.\n(Ort)                                                                           (Datum)\nDer amtliche Tierarzt\n(Siegel)\n(Unterschrift)\nRaum für Zollvermerke:\n1. Tag der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland: ....... :...................... 19......                                                   (Stempel der Zollbehörde)\n2. Tag der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland: .................................... 19......                                            (Stempel der Zollbehörde)\nl) Die Gcsuntlheilsbesdwiniqunrr darf einheitlich nur für die Anzahl der Bienenvölker ausgestellt sein, die aus demselben Her-\nkunftsbetrieb im Wirtsd1altsgdiiet stammen und an denselben Standort außerhalb des Wirtschaftsgebietes verbracht werden.\nHinweis:\nDie Einfuhr in das Wirtsch11ftsqebic!t muß gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung nachweislich (Zollvermerke) innerhalb von 3 Monaten\nnach dt~m Tage der Ausfuhr aus dlim Wirtschaftsgebiet erfolgen.","Nr. 131      Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1972                                        2243\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen 1)\nVersandland:\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):\nI. Zahl der Bienenköniginnen:\nII. Herkunft der Bienenköniginnen:\n(Name und Anschrift des Bienenzuchtbetriebes)\nIII. Empfänger der Bienenköniginnen:\n(Name und Anschrift)\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß\n1. der unter II genannte Betrieb von\n(Imkcrorganisation oder zuständige Behörde des Versandlandes)\nals Zuchtbetrieb anerkannt ist und die Bienen aus diesem Betrieb stammen;\n2. in dem Herkunftsbetrieb sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate\nMilbenseuche (Acariose) oder bösartige Faulbrut nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen\nsind und im Herkunftsbetrieb die folgenden amtlichen Untersuchungen mit negativem\nErgebnis durchgeführt wurden:\na) im Laufe des letzten Winters die Untersuchung des Totenfalles auf Milbenseuche und\nb) nach Beginn der Brutperiode und vor Beginn der Aufzucht der Bienenköniginnen,\njedoch längstens 3 Monate vor der Ausfuhr, die Untersuchung auf bösartige Faulbrut.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                              am                                   ..... 19\n(Ort)                                                 (Datum)\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung dmf einheitlich nur für die Anzahl der Bienenköniginnen ausgestellt werden, die aus demselben\nBienenzuchtbetrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind."]}