{"id":"bgbl1-1972-130-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":130,"date":"1972-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/130#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-130-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_130.pdf#page=3","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1972-12-01T00:00:00Z","page":2231,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 130 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1972                               2231\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld\nfür Sanitätsoffizier-An wärt er\nVom 1. Dezember 1972\nJ, u[ Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des               b) für die Zeit ab 1. Juli 1972:\nSolclcitcngesel.zes in der Fc1ssung der Bekannt-                     im 1. und\nmachung vom 22. April 19G9 (Bundesgesetzbl. I                        2. Semester           achthundertachtund-\nS. 313, 429), zuldzt gei:indert durch das Gesetz zur                                       dreißig\nNeuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. Au-                                           Deutsche Mark,\ngust 1972 (Bunclcsqeselzbl. I S. 1481), wird im Ein-                                       nach der Ernennung zum\nvernehmen mi l den Bundesministern des Innern und                                          Fahnenjunker oder See-\nfür Wirtschdft und Finanzen verordnet:                                                     kadett\nneunhundert-\nArtikel 1                                                         neunundsechzig\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für                                             Deutsche Mark,\nSanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970                     im 3. und\n(Bundesgesetzbl. l S. 1362), geändert durch die Erste                4. Semester           eintausendvierundachtzig\nDeutsche Mark,\nVerordnung zur Änderung der Verordnung über das\nAusbildungsgeld 1ür Si.lnitätsoffizier-Anwärter vom                  im 5. und 6. Semester\n5. Mai 1971 (Bunclesgcsetzbl. I S. 440), wird wie                        vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,\nfolgt geändert:                                                          tierärztlichen oder pharmazeutischen Vor-\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                                          prüfung\neintausendvierundachtzig\n,,§ 5                                                         Deutsche Mark,\nDer Grundbetrug beträgt monatlich                                 nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,\na) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1972:                     tierärztlichen oder pharmazeutischen Vor-\nim 1. und                                                        prüfung\n2. Semester           achthundertachtzehn                                          ein ta usendzweihundertelf\nDeutsche Mark,                                               Deutsche Mark,\nnach der Ernennung                     im 7. und\nzum Fahnenjunker oder                  8. Semester           eintausenddreihundert-\nSeekadett                                                    siebenunddreißig\nneunhundertsechsund-                                         Deutsche Mark,\ndreißig                                ab dem 9. Semester eintausenddreihundert-\nDeutsche Mark,                                               siebenundsiebzig\nim 3. und                                                                          Deutsche Mark,\n4. Semester           eintausendeinundfünfzig\nDeutsche Mark,                  2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nim 5. und 6. Semester                                    „Der Familienzuschlag beträgt          monatlich   bei\nvor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,         einem Sanitätsoffizier-Anwärter\ntierärztlichen oder pharmazeutischen Vor-            1. ohne kinderzuschlagsberechtigtes Kind\nprüfung                                                                        vierundsiebzig\neintausendeinundfünfzig\nDeutsche Mark.\nDeutsche Mark,\n2. mit einem kinderzuschlagsberechtigten Kind\nnach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,\ntierärztlichen oder pharmazeutischen Vor-                                      einhundertachtzehn\nprüfung                                                                        Deutsche Mark.\nein tausendeinhundert-             Für jedes weitere kinderzuschlagsberechtigte\nachtundsiebzig                    Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1\nDeutsche Mark,                     Nr. 2 um je\nim 7. und                                                                          zweiundfünfzig\n8. Semester           ein ta usendzweih undert-                                    Deutsche Mark.\"\nsi eben und achtzig\nDeutsche Mark,\nArtikel 2\nab dem 9. Semester eintausenddreihundert-\nsiebenundzwanzig                  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nDeutsche Mark,                  nuar 1972 in Kraft.\nBonn, den l. Dezember 1972\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}