{"id":"bgbl1-1972-13-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":13,"date":"1972-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (24. ÄndG LAG)","law_date":"1972-02-22T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["189\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z1997 A\n1972                       Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1972                                                                              1 Nr.13\nTag                                                 Inhalt                                                                                     Seite\n22. 2. 72    Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (24. ÄndG LAG)                                                   189\n621-1\n18.2. 72     Zweite Verordnung nach § 1 Abs. 2 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . .                                   191\n18.2. 72     Verordnung über die Zuständigkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,\nFleisch und Fleischerzeugnisse für die Erteilung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen                                               192\n21. 2. 72    Achte Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung . . . . . . . .                                           193\n7!J:J2-1-4\n22. 2. 72    Verordnung über die Einführung maschinell lesbarer Versicherungskarten in den Renten-\nversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie zur Durchführung der Anzeige-\npflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     195\n800-2-1\n4. 2. 72    Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung                                                           198\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 198\nVierundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(24. ÄndG LAG)\nVom 22. Februar 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 4. § 131 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               a) In Absatz 1 Satz 1 wird das erste Zitat ,, (§§\n106, 129 Abs. 10 und § 134)\" ersetzt durch das\nArtikel 1                                    Zitat ,, (§§ 106, 134 und 199 c)\";\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                        b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der                               ,, (3) § 129 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.\"\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Fi-           5. In § 132 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten\nnanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundes-                    ,,Fällige Leistungen\" das folgende Zitat einge-\ngesetzbl. I S. 1426), wird wie folgt geändert:                       fügt:\n1. In § 104 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten                     ,,(§§ 106, 134 und 199 c)\".\n„die nach § 106 zu erbringenden Leistungen\" die\n6. Nach § 199 b wird der folgende § 199 c eingefügt:\nfolgenden Worte eingefügt:\n„oder -       bei Beginn des Wiederaufbaus (der                                                               ,,§ 199 C\nWiederherstellung) nach dem 30. Juni 1972 in                       Abkürzung der Laufzeit der am 31. Dezember 1979\nden Fällen einer Laufzeitabkürzung -- die nach                               noch nicht getilgten Abgabeschulden\n§ 199 c Abs. 1 Satz 2 zu erbringenden einheit-                                     der Hypothekengewinnabgabe\nlichen Leistungen\".                                                    (1) Bei Abgabeschulden der Hypothekenge-\nwinnabgabe, die bei Einhaltung der vorgeschrie-\n2. § 112 wird wie folgt geändert:\nbenen Tilgung am 31. Dezember 1979 noch nicht\na) In Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:                   getilgt sind und bis zu diesem Zeitpunkt auch\n„Fällige Abkürzungszuschläge nach § 199 c                    nicht die Voraussetzungen des § 200 Abs. 3 in\nbleiben in der Zwangsversteigerung außer Be-                  Verbindung mit § 2 der Achtundzwanzigsten\ntracht.\";                                                    Durchführungsverordnung über Ausgleichsabga-\nb) in Absatz 4 werden nach dem Wort „gilt\" die                    ben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom\nWorte „vorbehaltlich des§ 199 c Abs. 4 Satz 1\"                 13. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 332) erfüllen,\neingefügt.                                                    werden die am 3L Dezember 1979 noch nicht\nfälligen Leistungen durch einen Zuschlag (Ab-\n3. § 129 wird wie folgt geändert:                                     kürzungszuschlag) zu den in der Zeit vom 1. Juli\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat ,, (Absatz 10                 1972 bis zum 31. Dezember 1979 fällig werdenden\nsowie § 106 und § 134)\" ersetzt durch das Zi-                 Leistungen erhoben. Die um den Abkürzungszu-\ntat,,(§§ 106,134 und 199 c)\";                                 schlag erhöhte Leistung gilt vorbehaltlich des\nb) Absatz 10 wird gestrichen.                                      § 112 Abs. 1 Satz 2 als einheitliche Leistung.","190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Der Abkürzungszuschlag wird wie folgt               heitlichen Leistung als Wert der Abgabeschuld.\nermittelt:                                                 Bei einer Ablösung in Teilen gelten die um den\n1. Es ist der Ablösungsbetrag aller noch nicht             Abkürzungszuschlag verminderte einheitliche Lei-\nfälligen Leistungen auf den ersten, dem 30. Juni       stung und der Abkürzungszuschlag mit demselben\n1972 folgenden Fälligkeitstag nach § 199 in            Vomhundertsatz als abgelöst.\nVerbindung mit den Vorschriften der Ersten                (5) Nach einer Abkürzung der Laufzeit ist eine\nDurchführungsverordnung über Ausgleichsab-             Fälligstellung gemäß § 200 Abs. 3 nicht mehr zu-\ngaben nach dem Lastenausgleichsgesetz in der           lässig.\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-\n(6) Uber die Abkürzung der Laufzeit ist ein\nber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 796), jedoch un-\nBescheid zu erteilen, auf den die für Steuerbe-\nter Anwendung der als Anlage zu § 2 Abs. 1\nscheide geltenden Vorschriften sowie § 127 Abs. 1\nder Achtundzwanzigsten Durchführungsverord-\nnung über Ausgleichsabgaben nach dem                   entsprechende Anwendung finden.\nLastenausgleichsgesetz abgedruckten Tabelle               (7) Durch Rechtsverordnung können Bestim-\nzu errechnen; ein Spitzenbetrag im Sinne des           mungen über die Berechnung und Erhebung des\n§ 8 der Ersten Durchführungsverordnung über            Abkürzungszuschlags in den Fällen getroffen\nAusgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-           werden, in denen Leistungen auf die Abgabe-\ngesetz bleibt abweichend von dieser Vorschrift         schuld in unterschiedlicher Höhe oder nicht regel-\naußer Ansatz.                                          mäßig zu erbringen sind.\"\n2. Der Ablösungsbetrag nach Nummer 1 wird\ndurch den Vervielfältiger der dort bezeichne-       7. In § 200 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nten Tabelle geteilt, der der Anzahl der in der         „können\" die Worte „vorbehaltlich des § 199 c\nZeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember             Abs. 5\" eingefügt.\n1979 fälligen - gegebenenfalls nach § 4 Abs. 3\nder Ersten Durchführungsverordnung über Aus-        8. In§ 323 Abs.1 Satz 4 wird die Jahreszahl „1971\"\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsge-            durch die Jahreszahl „ 1974\" ersetzt.\nsetz umgerechneten - Vierteljahresraten ent-\nspricht. Im Falle einer solchen Umrechnung ist\ndas Ergebnis nach Satz 1 entsprechend zurück-                             Artikel 2\nzurechnen.                                                             Berlin-Klausel\n3. Der Betrag nach Nummer 2 ist um die laufende           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nLeistung, die ohne eine Abkürzung der Lauf-         und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nzeit am ersten, dem 30. Juni 1972 folgenden        zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nFälligkeitstag fällig geworden wäre, zu ver-        im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nmindern. Der verbleibende Betrag ist der Ab-       dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nkürzungszuschlag.                                  Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(3) Die Zinsanteile der um den Abkürzungszu-\nschlag verminderten einheitlichen Leistungen\nArtikel 3\nbleiben unberührt; der Abkürzungszuschlag ent-\nhält keine Zinsen.                                                          Inkrafttreten\n(4) Nach einer Abkürzung der Laufzeit gilt de1         Artikel 1 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nnach § 199 sich ergebende Ablösungswert der ein-        1972, das Gesetz im übrigen am 1. Juli 1972 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Februar 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}