{"id":"bgbl1-1972-129-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":129,"date":"1972-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/129#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-129-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_129.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über Stoffe mit antioxydierender Wirkung (Antioxydantien-Verordnung)","law_date":"1972-11-28T00:00:00Z","page":2220,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["2220                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber StoHe mit antioxydierender Wirkung\n(Antioxydantien-Verordnung)\nVom 28. November 1972\nAuf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel-      dem jeweiligen Lebensmittel angegebene Höchst-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          menge um soviel Vomhundertteile, wie von den\n17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-  Höchstmengen der anderen Stoffe zusammen im Ge-\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens-        misch enthalten sind.\nmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des                             § 3\nGrundgesetzes wird gemeinsam mit dem Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten         (1) In Anlage 1 aufgeführt~ Stoffe und Propylen-\nglykol müssen den in Anlage 6 festgesetzten Rein-\nund auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2\nund 3 des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen          hei tsanforderungen entsprechen.\nmit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-           (2) Die in den Anlagen 3 und 4 Buchstabe B auf-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft und Finanzen      geführten Stoffe· müssen, sofern sie als Zusatz zu\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               Lebensmitteln zu den in § 1 bezeichneten Zwecken\nbestimmt sind, in ihrer Zusammensetzung den in\n§ 1                          Anlage 6 festgesetzten allgemeinen Reinheitsanfor-\nderungen entsprechen.\n(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden\n§ 4\nnach Maßgabe dieser Verordnung als Zusatz zu\nLebensmitteln zum Schutz gegen den durch Oxyda-            (1) Wer Lebensmittel, denen\ntion verursachten Verderb zugelassen. Die in An-        1. in Anlage 1 Buchstabe A aufgeführte Stoffe oder\nlage 1 Buchstabe A aufgeführten Stoffe dürfen nur\n2. Lebensmittel mit einem Gehalt an den in An-\n1. in Anlage 5 aufgeführten Lebensmitteln und\nlage l Buchstabe A aufgeführten Stoffen\n2. Lebensmitteln, soweit diese zur Herstellung oder     zugesetzt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nZubereitung der in Anlage 5 aufgeführten Le-        hat den Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe\nbensmittel bestimmt sind,                           ,,mit Antioxydationsmittel\" kenntlich zu machen,\nzugesetzt werden. Orthophosphorsäure darf Lebens-       soweit in Absatz 3 und in § 5 Nr. 5 nichts anderes\nmitteln nur zur Verstärkung der Wirkung der in          bestimmt ist.\nAnlage 1 Buchstabe A genannten Stoffe zugesetzt            (2) In Verbindung mit der Kenntlichmachung\nwerden.\nnach Absatz 1 dürfen die Angaben „handelsüblich\",\n(2) Die in den Anlagen 1 und 2 sowie in Anlage 3     „leicht\", ,,unschädlich\" oder ähnliche Angaben nicht\nder Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August            gebraucht werden.\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326) aufgeführten Stoffe       (3) Abweichend von§ 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-\ndürfen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken             gesetzes kann die nach Absatz 1 vorgeschriebene\nLebensmitteln auch in Vermischung untereinander\nKenntlichmachung bei den Lebensmitteln der An-\nsowie in Vermischung mit den in Anlage 3 aufge-         lage 5 Nummer 1 entfallen. Von der Kenntlich-\nführten Stoffen, auch gelöst oder verdünnt mit den      machung kann ferner abgesehen werden bei Lebens-\nin Anlage 4 aufgeführten Stoffen, zugesetzt werden.     mitteln, denen Lebensmittel der Anlage 5 Nummern2\nPropylenglykol darf jedoch nur zur Lösung der in        bis 6 mit einem Gehalt an in Anlage 1 Buchstabe A\nAnlage l Buchstabe A aufgeführten Stoffe verwen-        aufgeführten Stoffen zugesetzt sind, wenn der An-\ndet werden.\nteil der zugesetzten Lebensmittel in einem Kilo-\n§ 2\ngramm des Lebensmittels nicht mehr als 20 Gramm\n(1) Der Gehalt an den in Anlage 1 Buchstabe A        beträgt. Bleiben Teile der zugesetzten Lebensmittel\ngenannten Stoffen in Lebensmitteln der Anlage 5         in dem Lebensmittel als besondere Bestandteile er-\ndarf die dort festgesetzten Höchstmengen nicht über-    kennbar, so kann sich die Kenntlichmachung auf\nschreiten. Der Gehalt an zugesetzter Orthophosphor-     diese Teile beschränken.\nsäure in Lebensmitteln der Anlage 5 darf 50 Milli-         (4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung\ngramm in einem Kilogramm nicht überschreiten. Der       ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf,\nGehalt an Propylenglykol in Lebensmitteln der An-       das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige\nlage 5, ausgenommen Essenzen, darf 500 Milli-           Uberlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen In-\ngramm in einem Kilogramm nicht überschreiten.           verkehrbringen steht es gleich, wenn die Erzeug-\n(2) Werden die in Anlage 1 Buchstabe A aufge-        nisse für Mitglieder von Genossenschaften oder\nführten Stoffe in Vermischung untereinander ver-        ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur\nwendet, so vermindert sich die für jeden Stoff bei      Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.","Nr. 129  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972                       2221\nC:\n§  ~)                               Stoffen, auch gelöst oder verdünnt mit Stoffen\nDie Kennllichmachung ist deutlich sichtbar und in             der Anlage 4, die in den Anlagen angegebene\nleicht lesbarer Schrift vorzunehmen                              Bezeichnung jedes einzelnen Stoffes und, so-\nweit festgesetzt, seine Nummer sowie das\n1. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnissen             Mischungsverhältnis,\noder Umhüllun~Jen mit Inhaltsangabe in den Ver-\nc) bei Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, denen\nkehr gebracht werden, auf den Packungen, Be-\nin Anlage 1 Buchstabe A aufgeführte Stoffe\nhältnissen oder Umhüllungen in Verbindung mit\nzugesetzt sind, die Bezeichnung des Lebens-\nder Angabe des Inhalts;\nmittels, die Nummer und Bezeichnung des zu-\n2. bei LebE~nsrn i tteln, die in PackungEm, Behältnissen          gesetzten Stoffes sowie der Anteil des zu-\noder Umhüllunqen ohne Inhaltsangabe oder lose                 gesetzten Stoffes an dem Lebensmittel,\nin den Verkehr gebracht werden, auf den Packun-\n2. der Hinweis „für Lebensmittel (beschränkte Ver-\ngen, Behü ltnissen, Umhüllungen, auf den Preis-\nwendung)\",\nschildern oder auf besonderen Schildern, die auf\noder neben der Ware für den Verbraucher deut-         3. der Name oder die Firma des Herstellers oder\nlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind;         desjenigen, der die Stoffe, Vermischungen oder\nLebensmittel in den Verkehr bringt, sowie der\n3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versand-\nOrt der gewerblichen Hauptniederlassung des\nhandel, unbeschadet der Kenntlichmachung der\nHerstellers; wenn dieser Ort außerhalb des Gel-\nPackungen, Behältnisse oder Umhüllungen nach\ntungsbereichs dieser Verordnung liegt, die Stoffe,\nNummer 1 oder Nummer 2, außerdem in den\nVermischungen oder Lebensmittel jedoch im Gel-\nAngebotslisten;\ntungsbereich dieser Verordnung hergestellt sind,\n4. bei der Abgabe von Speisen oder Getränken zum              außerdem der Ort der Herstellung.\nVerzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur\nGemeinschaftsverpflegung auf den Speisenkarten           (3) Werden in Absatz 1 bezeichnete Stoffe oder\noder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind,      Vermischungen aus anderen Mitgliedstaaten der\nauf den Preisverzeichnissen;                          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu den in § 1\ngenannten Zwecken in den Geltungsbereich dieser\n5. bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Speisen              Verordnung verbracht, genügt es, wenn die in Ab-\noder Getränken in anderen als den in Nummer 4         satz 2 vorgeschriebenen Angaben in einer ger-\nbezeichneten Fällen sowie bei der Abgabe von          manischen und einer romanischen Amtssprache der\nSpeisen oder Getränken in Einrichtungen zur Ge-       Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angebracht\nmeinschaftsverpflegung, in denen weder Speisen-       sind.\nkarten noch Preisverzeichnisse ausgelegt sind, in\n§ 7\neinem Aushang oder einer schriftlichen Erklärung\ngegenüber dem Verbraucher; gegenüber Ver-                (1) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des\nbrauchern, die in eine Anstalt aufgenommen sind,      Lebensmittelgesetzes wird bestraft, wer\nin der die Verpflegung ärztlicher Uberwachung\n1. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs-\nunterliegt, genügt die Kenntlichmachung in einer          mäßig oder in einer in § 4 Abs. 4 Satz 2 bezeich-\ndem verantwortlichen Arzt jederzeit zur Einsicht-\nneten Weise in den Verkehr gebracht zu werden,\nnahme zugänglichen Aufzeichnung.\neinen in Anlage 1 Buchstabe A aufgeführten Stoff,\nOrthophosphorsäure oder Propylenglykol über\n§ 6                              die in § 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus zu-\nsetzt,\n(1) In den Anlagen 1, 2 und 3 aufgeführte Stoffe\nund Vermischungen dieser Stoffe untereinander             2. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs-\noder mit Stoffen der Anlage 3 der Schwefeldioxid-             mäßig oder in einer in § 4 Abs. 4 Satz 2 bezeich-\nVerordnung, auch gelöst oder verdünnt mit Stoffen             neten Weise in den Verkehr gebracht zu werden,\nder Anlage 4, die zur Verwendung bei Lebensmit-               einen in Anlage 1 aufgeführten Stoff oder Propy-\nteln zum Schutz gegen den durch Oxydation ver-                lenglykol unter Verstoß gegen die in § 3 Abs. 1\nursachten Verderb bestimmt sind, sowie Lebens-                festgesetzten    Reinheitsanforderungen    zusetzt\nmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, denen Stoffe der An-            oder\nlage 1 Buchstabe A zugesetzt sind, dürfen gewerbs-        3. entgegen § 4 oder § 5 bei Lebensmitteln, die er\nmäßig nur in Packungen oder Behältnissen abge-                gewerbsmäßig oder in einer in § 4 Abs. 4 Satz 2\ngeben werden.                                                 bezeichneten Weise in den Verkehr bringt, den\n(2) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen             Gehalt an fremden Stoffen nicht oder nicht in der\ndeutlich sichtbar in deutscher Sprache und leicht             vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.\nlesbarer Schrift angegeben sein                              (2) Nach § 12 des Lebensmittelgesetzes wird be-\n1. der Inhalt wie folgt:                                  straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\na) bei den in den Anlagen 1, 2 und 3 aufgeführ-       1. entgegen § 6 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe, Ver-\nten Stoffen. die dort festgesetzte Nummer und         mischungen oder Lebensmittel nicht in Packungen\nBezeichnung des Stoffes,                              oder Behältnissen abgibt oder\nb) bei Vermischungen von Stoffen der Anlagen          2. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder\n1, 2 und 3 untereinander oder mit in Anlage 3         Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht\nder Schwefeldioxid-Verordnung aufgeführten            oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.","2222                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n9 g                                und Calciumpyrosulfit, Natrium-, Kalium- und\nUnberührt blei bcn die Vorschriften der Schwefel-          Calciummetabisulfit)\" ersetzt durch die Worte\ndioxid-Verordnung und der Allgemeinen Frenid-                 „Natrium- und Kaliumdisulfit (Natrium- und\nstoff-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung            Kaliumpyrosulfit, Natrium- und Kaliummetabi-\nsowie sonstige Rechtsvorschriften, die den Zusatz            sulfit) und Calciumsulfit\".\nvon in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten Stoffen           2. In Anlage 3 werden die Nummer und die Bezeich-\nzu bestimmten Lebc~nsmitteln verbieten oder ein-             nung „E 225 Calciumdisulfit (Calciumpyrosulfit\nschränken oder hierfür eine Kcnntlichmachung for-            oder Calciummetabisulfit)\" ersetzt durch die Num-\ndern.                                                        mer und Bezeichnung „E 226 Calciumsulfit\".\n§ 9                            3. In Anlage 4 werden die für E 225 Calciumdisulfit\nDie Essenzen-Verordnung in der Fassung der Be-            festgesetzten besonderen Reinheitsanforderungen\nkanntmachung vom 9. Oktob<c~r 1970 (Bundesgesetz-            gestrichen.\nblatt I S. 1389) wird wie folgt geändert:\nln § 5 Abs. 2 wird folgende Nummer 5 eingefügt:                                    § 11\n„5. nach § l in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 6 der            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAntioxydantien-Verordnung vom 28. November           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2220) zugelassene         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-\nfremde Stoffe\".                                      zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-\ngesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl.]\n§ 10                            S. 950) auch im Land Berlin.\nDie Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                            § 12\n1. In § l Abs. 1 werden die Worte „Natrium-, Ka-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nlium- und Calciumclisulfit (Natrium-, Kalium-          kündung in Kraft.\nRonn, den 28. November 1972\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Grie sau","Nr. 129 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972                    2223\nAnlage 1\n(zu § 1)\nA. Antioxydantien\nE 311 Octylgallat\nE 312 Dodecylgallat\nE 320 Butylhydroxyanisol (BHA)\nE 321 Butylhydroxytoluol (BHT)\nB. Stoffe zur Verstärkung einer antioxydierenden Wirkung\nE 338     Orthophosphorsäure\nE 472 c Ester der Zitronensäure der Mono- und Diglyceride der Speisefett-\nsäuren\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 2)\nIn der Allgemeinen Fr-emdstoff-Verordnung zugelassene Stoffe, die sich zur Ver-\nwendung als Antioxydantien und als Stoffe, die die antioxydierende Wirkung\nanderer Stoffe verstärken können, eignen\nE 303   5,6-Diacetyl-l-ascorbinsäure (1-Ascorbyldiacetat)\nE 304   6-Palmityl-1-ascorbinsäure (1-Ascorbylpalmitat)\nE 322   Lecithine\nE 325   Natriumlactat (Natriumsalz der Milchsäure)\nE 326   Kaliumlactat (Kaliumsalz der Milchsäure)\nE 327   Calciumlactat (Calciumsalz der Milchsäure)\nE 331   Natriumzitrate (Natriumsalze der Zitronensäure)\nE 332   Kaliumzitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure)\nE 333   Calciumzitrate (Calciumsalze der Zitronensäure)\nE 335   Natriumtartrate (Natriumsalze der Weinsäure)\nE 336   Kaliumtartrate (Kaliumsalze der Weinsäure)\nE 337   Kalium-Natriumtartrat (Kalium-Natriumsalz der Weinsäure)\nE 339   Natriumorthophosphate (Natriumsalze der Orthophosphorsäure)\nE 340   Kaliumorthophosphate (Kaliumsalze der Orthophosphorsäure)\nE 341   Calciumorthophosphate (Calciumsalze der Orthophosphorsäure)","2224                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 1 Abs. 2)\nP,ndere StoHc, die sich zur Verwendung als Antioxydantien und als Stoffe, die\ndie antioxydierende Wirkung von Stoffen verstärken können, eignen.\nE 300    1-Ascorbinsäure\nE 301    Natrium-1-ascorbinat (Natriumsalz der 1-Ascorbinsäure)\nE 302    Calciurn-1-ascorbinat (Calciumsalz der 1-Ascorbinsäure)\nE 306    stark tokopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs\nE 307    synthetisches Alpha-Tokopherol\nE 308    synthetisches Gamma-Tokopherol\nE 309    synthetisches Delta-Tokopherol\nE 270 Milchsäure\nE 330   Zitronensäure\nE 334 Weinsäure\nAnlage 4\n(zu § 1 Abs. 2)\nStoffe zur Lösung und Verdünnung von Antioxydantien und Stoffen, die die anti-\noxydierende Wirkung anderer Stoffe verstärken können\nA. Glycerin\nPropylenglykol (1,2-Propandiol)\nB. Trinkwasser, mineralfreies Wasser,\ndestilliertes Wasser\nSpeiseöl\nSpeisefett\nAeth y lalkohol\nSorbit","Nr. 129 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972                               2225\nAnlage 5\n(zu § 1 Abs. 1 und § 2)\nHöchstgehalt an Antioxydantien\nin Milligramm pro Kilogramm                 Berechnungs-\nLebensmitlcl                                                        grundlage des\nBHA        BHT    I  Octyl-   1 Dodecyl-\nHöchstgehaltes\ngallat       gallat\n1. Suppen, Brühen, Braten-\nsoßen, Würzsoßen, jeweils\nin trockener Form               100                   100       100    bezogen auf den Fett-\ngehalt\n2. Kartoffeltrockenerzeug-\nnisse auf Basis gekochter\nKartoffeln, verzehrsfertige\nKartoffe I trockenerzeug-\nnisse, tiefgefrorene, vor-\nfriUierle Kartoffelerzeug-\nnisse                           100                   100       100    bezogen auf das Er-\nzeugnis\n3. Knabbererzeugnisse auf\nGetreidebasis                   100                   100       100    bezogen auf das Er-\nzeugnis\n4. Marzipanm asse und mar-\nzipanähnliche Erzeugnisse\naus anderen Olsamen als\nMandeln, Nougatmasse,\nErdnußmasse und gepuffte\nErdnußerzeugnisse               100                   100       100    bezogen auf den Fett-\ngehalt\n5. Kaugummi                      1000      1000       1000        1000    bezogen auf die Kau-\nbase\n6. Essenzen:\na) ätherische Ole             1000                  1000       1000    bezogen auf das Er-\nzeugnis\nb) andere Essenzen              200                   100       100    bezogen auf das Er-\nzeugnis\nAnlage 6\n(zu§ 3)\nI. Allgemeine Reinheitsanforderungen\nJeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als\n10 mg Blei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten.\nJeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im Kilogramm nicht mehr\nals 50 mg und keine nachweisbaren Spuren anderer gesundheitlich bedenk-\nlicher Verunreinigungen enthalten.\nII. Besondere Reinheitsanford•erungen\nPropylenglykol (1,2-Propandiol)      Siedeintervall 186°-189° Celsius,\nn ~    =-=  1,433 ± 0,0005, Anteile an redu-\nzierenden Stoffen wie bei Glyzerin nach\nden Vorschriften des Deutschen Arznei-\nbuches"]}