{"id":"bgbl1-1972-129-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":129,"date":"1972-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/129#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-129-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_129.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Apothekenhelfer","law_date":"1972-11-28T00:00:00Z","page":2217,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 129 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972                       2217\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Apothekenhelfer\nVom 28. November 1972\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-      7. Kenntnisse in kaufmännischen Arbeiten;\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\n8. Kenntnisse in der werbenden Gestaltung;\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-    9. Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Unfall-\ndesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit          verhütung.\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nverordnet:\n§4\n§ 1                                          Ausbildungsrahmenplan\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes         (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nDer Ausbildungsberuf     „Apothekenhelfer\"  wird   nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-\nstaatlich anerkannt.                                  lich gegliedert werden:\n§2                           1. Unterstützende Tätigkeiten für das pharmazeu-\ntische Personal im Rahmen der Apothekenbe-\nAusbildungsdauer                        triebsordnung:\nDie Ausbildungsdauer beträgt 24 Monate.                a) Unterstützung bei der Herstellung und Prü-\nfung von Arzneimitteln;\n§3                               b) Abfüllen, Abpacken und Vorbereiten von Arz-\nneimitteln zur Abgabe;\nAusbildungsberufsbild\nc) Bedienen, Pflegen und Instandhalten der Ar-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens            beitsgeräte.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n2. Ausführen von Bestellungen sowie Kontrolle des\n1. Unterstützende Tätigkeiten für das pharmazeu-\nWareneingangs und der Lagerhaltung:\ntische Personal im Rahmen der Apothekenbe-\ntriebsordnung;                                         a) Ausführen von Bestellungen und Reklama-\ntionen bei Herstellern und Großhändlern;\n2. Ausführen von Bestellungen sowie Kontrolle des\nb) Annehmen, Kontrolle, Preisauszeichnen und\nWareneingangs und der Lagerhaltung;\nEinordnen der Waren;\n3. Kenntnisse über den Apothekenbetrieb (Betriebs-        c) Pflegen und Uberwachen der Warenvorräte.\nkunde);\n4. Kenntnisse über die Grundlagen der Berufsaus-      3. Kenntnisse über den Apothekenbetrieb (Betriebs-\nübung (Berufskunde);                                   kunde):\na) Uberblick über die für den Apothekenbetrieb\n5. Einfache Kenntnisse über Arzneimittel;\nwichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, ins-\n6. Kenntnisse    über   sonstige   apothekenübliche           besondere über die Apothekenbetriebsord-\nWaren;                                                     nung;","2218                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\nb) Versldndnis     der ph,nmi.lzeutischen Fachbe-         (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\ngriffe einschließlich der Nomenklatur für die      nisse soll nach folgender Anleitung zeitlich geglie-·\ngängigen Drogen und ChPmikalien.                   dert werden:\n4. Kenntnisse über die Grundla~Jen der Berufsaus-         1. In den ersten 12 Monaten sollen die im Absatz J\nübung (Berufskunde):                                       Nr. 1 bis 4 genannten Fertigkeiten und Kennt-\na) gesetzliche GrundldfJCn der Ausbildung und              nisse vermittelt werden.\ndes Berufs des Apol.heken}H~lfers;                 2. In den folgenden 12 Monaten sollen die im Ab-\nb) Aufgaben der Apotheke) und des Apotheken-               satz 1 Nr. 5 bis 8 genannten Fertigkeiten und\npersonals;                                             Kenntnisse vermittelt werden.\nc) Berufsverl.rel.unrJen dPr pharmazeutischen Be-      3. Während der gesamten Ausbildungszeit sollen\nrufe;                                                  die im Absatz 1 Nr. 9 genannten Kenntnisse und\nd) Uberblick über diC' Enlwicklunq des Apothe-             Fertigkeiten vermittelt werden.\nkenwesens;\nE:) Kenntnisse über den Aufbau des Gesundheits-                                   §5\nwesens;                                                                Ausbildungsplan\nf) Uberblick über das Tarif- und Sozialrecht\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n5. Einfache Kenntnisse über Arzneimittel:                 Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildepden\na) apothekenübliche Drogen und Chemikalien             einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nals Arzneistoffe;\nb) Arzneiformen;                                                                  §6\nc) ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln;                          Führung des Berichtsheftes\nd) Vorrats- und Abgabc~behältnisse einschließ-            Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in der\nlich Verpackungsarten für Arzneimittel.            Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der\nAusbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durch-\n6. Kenntnisse     übt)T sonstige     apothekenübliche\nzusehen.\nWaren:\n§7\na) Verbandrnittel;\nb) Mittel und Gegenstünde zur Kranken- und                                 Zwischenprüfung\nSäuglingspflege;                                      (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie\nc) Mittel und Gegenstände der Hygiene und              soll nach 12 Monaten stattfinden.\nKörperpflege;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nd) diätetische Lebensmitte];                           § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fertigkeiten und\ne) Lebensmittel, die zur Vorbeugung und zur            Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nHeilung von Krankheiten bestimmt sind, s.o-        entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-\nwie Gewürze und Fruchtsäfte.                       den Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbil-\ndung wesentlich ist.\n7. Kenntnisse in kaufmännischen Arbeiten:\n§8\na) Uberprüfen und Bearbeiten von Rechnungen\nund Lieferscheinen der Hersteller und Groß-           Prüfungsanforderungen für die Abschlußprüfung\nhändler;                                              (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die\nb) Vorbereiten und Durchführen der Kranken-            in § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nkassenabrechnungen;                                sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nc) Vorbereiten und Durchführen der Abrechnung          Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung\nmit privaten Kunden einschließlich Ärzten          wesentlich ist.\nund Krankenhäusern;                                   (2) Im praktischen Teil der Prüfung muß min-\nd) Arbeiten in der Geschäftsbuchhaltung;               destens geprüft werden, ob der Prüfling\ne) Arbeiten im Post- und Geldverkehr;                  1. unterstützende Tätigkeiten bei der Herstellung,\nf) Maschinenschreiben.                                    Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln gewis-\n8. Kenntnisse in der werbenden Gestaltung:                    senhaft und sauber ausführen kann,\na) Vorbereiten und Ausführen von Dekorationen          2. den Wareneingang und die Lagerhaltung zuver-\nin Schaufenstern und Schaukästen;                      lässig handhaben kann,\nb) Schreiben von Block- und Zierschrift.               3. die für die Apotheke typischen kaufmännischen\nArbeiten erledigen kann.\n9. Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Unfall-\nverhütung:                                                (3) Im theoretischen Teil der Prüfung muß min-\na) Vorschriften in Gesetzen und Verordnungen;          destens geprüft werden, ob der Prüfling\nb) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Un-        1. Aufgaben      der Apotheke und des Apotheken-\nfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-            personals überblickt,\ntungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter;    2. die für den Apothekenbetrieb wichtigsten gesetz-\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.                    lichen Vorschriften kennt,","Nr. 129  Tc.1g der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972                       2219\n3. di:!s \\Narensorl.i1ncnl der J\\polheke übersieht und      anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-\nseine Pflege beherrscht,                              einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\n4. wichtige Grundreqel n Jü r die Unterstützung des         Verordnung.\npharmazeu lisdwn Persorni ls in der Defektur und         (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nRezeptur kennt,                                       krafttreten dieser Verordnung noch nicht 12 Monate\n:\"). Crundkenntnisse über die in einer Apotheke             bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\ntypischen k,iufrn~innischcn Arbeiten besitz!          dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-\nherigen Vorschriften weiter angewendet werden.\n§9\n§ 11\nAufhebung von Vorschriften\nBerlin-Klausel\nDü_~ auf c;nmd des § 1OB Abs. l des Berutsbil-\ndungsgeselzes forl.gefümden Vorschriften, die Ge-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngenstände dieser Rechtsverordnung regeln, sind              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnicht rnehr anzuwenden.                                     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10\n§ 12\nUbergangsregelung\n(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nInkrafttreten\nkrafttreten dieser Verordnung länger als 12 Monate             Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-\nbestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter           kündung in Kraft.\nBonn, den 28. November 1972\nDer Bundesminister\nlür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig"]}