{"id":"bgbl1-1972-129-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":129,"date":"1972-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/129#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-129-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_129.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"1972-12-01T00:00:00Z","page":2209,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["2209\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z 1997 A\n1972                   A usgcgchcn zu Bonn am 5. Dezember 1972                                                                        Nr.129\nTag                                                 Inhalt                                                                           Seite\n1. 12. 72 Neufassung des Kraftfohrzeugsteuergesetzes ........................................ .                                        2209\nlill---17\n28. 11. 72 Vcrordnunn über die Berufsausbildung zum Apothekenhelfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2217\n28. 11. 72 Verordnung über Sloffe mit antioxydicrender Wirkung (Antioxydantien-Verordnung) . . . .                                      2220\n2125-4-34, 2125  1  4ü\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechlsvorschrifl.cn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2226\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nVom 1. Dezember 1972\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 2. Januar 1961 (Bunde,sgesetzbl. I S. 1) wird\nnachstehend der Wortlaut des Kraftfahrzeugsteuer-\ngesetzes unter Berücksichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeug-\nsteuergesetzes vom 17. März 1964 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 145),\ndes Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeug-\nsteuergesetzes vom 18. März 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 85).\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrecht-\nlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und\nanderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 953),\ndes Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeug-\nsteuergesetzes vom 20. Dezember 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1393) und\ndes Gesetzes über die weitere Finanzierung von\nMaßrnihmen zur Verbesserung der Verkehrsver-\nhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstra-\nßenbaus vom 28. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I\ns. 201)\nin der ab 1. April 1972 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 1. Dezember 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt","2210                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nKraitfahrzeugsteuergesetz\nin der Fassung vom 1. Dezember 1972\n(KraftStG 1972)\nInhaltsübersicht\nGegenstand der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §             Veränderung des Fahrzeugs ..................... § 9\nAusnahmen von der Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . § 2                       Besteuerungsgrundlage                . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10\nErstattung der Steuer im Huckepackverkehr . . . . . . § 2 a                             Steuersatz   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 11\nPersonenkraftfahrzeuge Körperbehinderter . . . . . . . § 3                              Fälligkeit der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12\nSteuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 4     Entrichtung der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 13\nDauer der Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 5           Erstattung der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14\nUnterbrechung der Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6                   Nachweis der Besteuerung ...................... § 15\nEnde der Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7          Zwangsabmeldung .............................. § 16\nWechsel des Steuerschuldners ................... § 8                                    Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 17\n§ 1                                                                                            § 2\nGegenstand der Steuer                                                             Ausnahmen von der Besteuerung\n(1) Der Steuer unterliegt                                                               Von der Steuer befreit ist das Halten von\n1. das Halten eines Kraftfahrzeugs oder eines Kraft-\nfahrzeug-Anhängers zum Verkehr auf öffent-                                            1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das\nlichen Straßen;                                                                          Zulassungsverfahren ausgenommen sind;\n2. die Zuteilung eines Kennzeichens für Probe- und                                       2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst\nUberführungsfahrten mit Kraftfahrzeugen oder                                             der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der\nKraftfahrzeug-Anhängern;                                                                 Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet\n3. die widerrechtliche Benutzung eines Kraftf ahr-                                           werden. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge\nzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhängers auf                                             äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkenn-\nöffentlichen Straßen.                                                                    bar sind;\n(2) Die Vorschriften über die Besteuerung von                                          3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land,\nKraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern gel-                                             eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder\nten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß                                           einen Zweckverband zugelassen sind und aus-\nfür die Besteuerung von Kennzeichen für Probe- und                                           schließlich zum Wegebau verwendet werden.\nDberführungsf ahrten.\nVoraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußer-\n(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger                                             lich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar\nsind Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.                                                     sind;","Nr. 129 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972                        2211\n3a. Fahrzeugen, die ausschließlich zur Straßenreini-        weg von einer Molkerei Milcherzeugnisse be-\ngung, zur Müll- oder zur Fäkalienabfuhr verwen-         fördert werden;\ndet werden. Vornussetzung ist, daß die Fahr-\nzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt        7. Zugmaschinen, solange sie ausschließlich von\nerkennbar sind. Bei F<1hrzeugen, die nicht für         Schaustellern verwendet werden;\nden Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Ge-        7a. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die\nmeindeverband oder einen Zweckverband zu-               Zustellung oder Abholung von Behältern mit\ngelassen sind, ist außerdem Vornussetzung, daß          einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder\nsie nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit         mehr oder von auswechselbaren Aufbauten ver-\nihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für            wendet werden, die im Vor- oder Nachlauf mit\ndie bezeichneten Verwendungszwecke geeignet             der Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff be-\nund bestimmt sind;                                      fördert worden sind oder befördert werden. Vor-\n4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuer-        aussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als\nwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke           für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;\ndes zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im\nRettungsdienst oder zur Krankenbeförderung          8. Fahrzeugen, die zugelassen sind\nverwendet werden. Voraussetzung ist, daß die            a) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland\nFahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke be-                beglaubigte diplomatische Vertretung eines\nstimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht            außerdeutschen Staates,\nfür den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen            b) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeich-\nGemeindeverband oder einen Zweckverband zu-                 neten diplomatischen Vertretungen oder für\ngelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, daß              Personen, die zum Geschäftspersonal dieser\nsie nach ihrer Bauart und Einrichtung den be-               Vertretungen gehören und der inländischen\nzeichneten Verwendungszwecken angepaßt sind;                Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,\n5. Kraftomnibussen, die ausschließlich elektrisch          c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland\nangetrieben werden und den Fahrstrom regel-                 zugelassene konsularische Vertretung eines\nmäßig einer Fahrleitung entnehmen (Oberlei-                 außerdeutschen Staates, wenn der Leiter der\ntungsomnibusse), und von Kraftfahrzeug-An-                  Vertretung Angehöriger des Entsendestaates\nhängern, die ausschließlich hinter Oberleitungs-            ist und außerhalb seines Amtes in der Bun-\nomnibussen mitgeführt werden;                               desrepublik Deutschland keine Erwerbstätig-\nSa. Kraftomnibussen, die überwiegend im Linien-                 keit ausübt,\nverkehr verwendet werden;                               d) für einen in der Bundesrepublik Deutschland\n6. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschi-                  zugelassenen Konsularvertreter (Generalkon-\nnen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhän-                sul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten)\ngern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeu-                oder für Personen, die zum Geschäftspersonal\ngen und einachsigen Kraftfahrzeug-Anhängern                 dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie\n(ausgenommen Sattelanhänger), solange diese                 Angehörige des Entsendestaates sind und\nFahrzeuge ausschließlich                                    außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepu-\na) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,           blik Deutschland keine Erwerbstätigkeit aus-\nüben.\nb) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land-\noder forstwirtschaftliche Betriebe,                 Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegen-\nc) zu Beförderungen für land- oder forstwirt-           seitigkeit gewährt wird;\nschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderun-    9. Fahrzeugen, die mit eigener Triebkraft in das\ngen in einem land- oder forstwirtschaftli-          Ausland ausgeführt werden sollen und hierzu\nchen Betrieb beginnen oder enden, oder              ein länglichrundes Kennzeichen erhalten. Die\nd) zur Beförderung von Milch, Magermilch,               Steuerbefreiung gilt nur für die ersten zehn\nMolke oder Rahm                                     Tage nach Zuteilung des länglichrunden Kenn-\nverwendet werden.                                       zeichens, es sei denn, daß es sich um Personen-\nkraftfahrzeuge mit weniger als acht Sitzplätzen\nAls Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach          handelt, deren Halter ihren Wohnsitz oder ge-\nihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen            wöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben;\nfest verbundenen Einrichtungen nur für die be-\nzeichneten Verwendungszwecke geeignet und          10. im ausländischen Zulassungsverfahren zugelas-\nbestimmt sind.                                          senen Personenkraftfahrzeugen, die zum vor-\nDie Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht         übergehenden Aufenthalt in das Bundesgebiet\ndadurch ausgeschlossen, daß ein Land- oder              gelangen, solange sie im Bundesgebiet frei von\nForstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeug-       Eingangsabgaben verwendet werden dürfen.\nnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem         Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge\nVerwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land-           der entgeltlichen Beförderung von Personen\noder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahn-        dienen oder von Personen benutzt werden, die\nhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz            ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nvom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert.        im Inland haben;\nDie Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird          11. im ausländischen Zulassungsverfahren zugelas-\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem Rück-         senen Fahrzeugen, die aus dem Ausland zur","2212                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAusbesserung in das Bundesgebiet gelangen               (2) Die Steuervergünstigung darf nicht gewährt\nund für die nach den Zollvorschriften ein Aus-      werden, wenn das Personenkraftfahrzeug benutzt\nbesserungsverkehr bewilligt wird;                   werden soll\n12. im ausl<lnd ischen Zulassungsverfahren zugelas-       1. zur Beförderung anderer Personen; dies gilt nicht,\nsenen Fi:lhrzeugcn, solange sie öffentliche Stra-       a) wenn diese Personen unentgeltlich und nur\nßen benutzen, die die einzige oder die gegebene             gelegentlich mitbefördert werden oder\nVerbindung zwischen verschiedenen Orten des             b) wenn zur Hilfeleistung des Körperbehinderten\nAuslunds bilden und das Bundesgebiet auf\ndie Mitnahme eines Kraftfahrzeugführers oder\nkurze Strecken durchschneiden;\neiner Begleitperson erforderlich ist oder\n13. Dienstfahrzeugen ausländischer Behörden, die              c) wenn das Fahrzeug von dem Ehegatten oder\nauf Dienstfohrten zum vorübergehenden Auf-                  der anerkannten Pflegeperson eines Schwer-\nenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraus-                beschädigten im Sinne des Schwerbeschädig-\nsetzung ist, daß Gegenseitigkeit gewährt wird.              tengesetzes im Rahmen seiner Haushaltsfüh-\nrung benutzt wird. An die Stelle des Ehegat-\nten kann ein anderer, dem Finanzamt benann-\n§ 2a                                    ter Angehöriger des Schwerbeschädigten tre-\nten, wenn er mit dem Schwerbeschädigten in\nErstattung der Steuer im Huckepackverkehr\nhäuslicher Gemeinschaft lebt und ihn betreut;\n(1) Die Steuer ist auf Antrag für einen Zeitraum        2. zur Beförderung von Gütern; dies gilt nicht für\nvon zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines                  das Handgepäck des Körperbehinderten und der\nEntrichtungszei traums, zu erstatten, wenn das Fahr-           in der Nummer 1 bezeichneten Personen.\nzeug während dieses Zeitraums bei mehr als 124\nFahrten beladen oder leer auf einem Teil der jeweils          (3) Wird ein Fahrzeug, für das eine Steuerver-\nzurückgelegten Strecke im Huckepackverkehr (§ 3            günstigung gewährt worden ist, mißbräuchlich be-\nAbs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes) mit der             nutzt (Absatz 2), so entfällt die Steuervergünstigung\nEisenbahn befördert worden ist. Eine Fahrt ist             für die Zeit der mißbräuchlichen Benutzung, min-\nanderthalbfach zu rechnen, wenn die mit der Eisen-         destens jedoch für die Dauer eines Monats.\nbahn zurückgelegte Strecke länger als 520 Kilometer\nist.                                                                                  § 4\n(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für                                Steuerschuldner\ndie Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes         Steuerschuldner ist\nFahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über\n1. beim Halten eines Fahrzeugs, das im deutschen\ndie Verwendung im Huckepackverkehr zu erbringen,\nZulassungsverfahren zugelassen worden ist,\nderen Richtigkeit für jede Fahrt von der Deutschen\nBundesbahn zu bescheinigen ist.                                a) regelmäßig die Person, für die das Fahrzeug\nzugelassen ist,\nb) der Händler, wenn er das Fahrzeug zum Wie-\n§ 3                                    derverkauf erworben hat;\nPersonenkraftfahrzeuge Körperbehinderter           2. beim Halten eines Fahrzeugs, das im ausländi-\nschen Zulassungsverfahren zugelassen worden\n(1) Körperbehinderten, die sich infolge ihrer Kör-         ist,\nperbehinderung ein Personenkraftfahrzeug halten,                  wer das Fahrzeug im Inland benutzt;\nkann die Steuer für ein Personenkraftfahrzeug auf\nAntrag erlassen werden, und zwar                           3. bei der Zuteilung eines Kennzeichens für Probe-\nund Uberführungsfahrten\n1. Schwerbeschädigten im Sinne des Bundesversor-\ndie Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist;\ngungsgesetzes und Personen, die den Körper-\nschaden infolge nationalsozialistischer Verfol-       4. bei widerrechtlicher Benutzung eines Fahrzeugs,\ngungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen aus poli-                wer das Fahrzeug widerrechtlich benutzt.\ntischen, rassischen oder religiösen Gründen erlit-\nten haben,                                                                        § 5\nin vollem Umfang ohne Rücksicht auf ihre wirt-                        Dauer der Steuerpflicht\nschaftlichen Verhältnisse.\nDie Steuerpflicht dauert\nVoraussetzung ist, daß die Erwerbsfähigkeit um\nmindestens 50 vom Hundert gemindert ist;              1. für ein im deutschen Zulassungsverfahren zuge-\nlassenes Fahrzeug von der Zulassung bis zur\n2. Körperbehinderten, die nicht unter Nummer 1\nendgültigen Außerbetriebsetzung durch den\nfallen, wenn sie infolge ihrer Körperbehinderung           Eigentümer oder bis zur Betriebsuntersagung\nzur Fortbewegung auf die Benutzung eines Per-\ndurch die Verwaltungsbehörde;\nsonenkraftfahrzeugs nicht nur vorübergehend an-\ngewiesen sind,                                         2. für ein im ausländischen Zulassungsverfahren zu-\nganz oder teilweise; dabei sind Art und                gelassenes Fahrzeug vom Grenzübertritt ab, so-\nSchwere der Körperbehinderung sowie die                lange sich das Fahrzeug im Inland aufhält;\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Körperbehin-     3. bei widerrechtlicher Benutzung eines Fahrzeugs,\nderten zu berücksichtigen.                             solange die widerrechtliche Benutzung dauert.","Nr. 129 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972                        2213\n§6                            an dem seine Anzeige über den Ubergang des Fahr-\nUnterbrechung der Steuerpflicht                zeugs bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist.\nDie Steuerpflicht für den neuen Steuerschuldner\n(1) Bei Fahrzeugen, die irn deutschen Zulassungs-        beginnt am Tage nach Beendigung der Steuerpflicht\nverfi.-ihrcn zugeL_is~;cn worden sind, wird die Steuer-     für den bisherigen Steuerschuldner.\npflicht unterbrochen,\n1. wenn der Steuerschuldner d(~r Zulassungsbehörde                                     §g\nden Kraftfahrzcuu- oder J\\nhängerschein zurück-\ngibt, die Entrernunu des Di<'nststempels auf dem                      Veränderung des Fahrzeugs\nKennzeichen vcril nl,1ßt und der Zulassungsbe-             Wird ein Fahrzeug während der Dauer der Steuer-\nhörde nnzei!Jl, di:J/1 er dil~; Fahrzcu~J zum Befahren  pflicht verändert und wird die Steuer durch die Ver-\nöffentlicher Slril ßen nicht benutzen will (Steuer-     änderung höher oder niedriger oder wird infolge\nabmeldunu);                                             der Veränderung ein von der Steuer befreites Fahr-\n2. wenn die Zuldssun~Jsbchörde auf Antrag des Fi-           zeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht für\nnanzc1mts den Kraftfahrzeug- oder Anhünger-             das Fahrzeug im veränderten Zustand mit seiner\nschein einzieht und den Dienststempel auf dem           Wiederbenutzung. Die Steuerpflicht für das Fahr-\nKennzeichen entfernt, weil der Steuerschuldner          zeug im bisherigen Zustand endet am Tage vor dem\nbei Ablc1uf der Zeit, für die die Steuer entrichtet     Beginn der Steuerpflicht für das veränderte Fahr-\nist, die Steuer nicht weiter entrichtet (Zwangs-        zeug.\nabmeldung).\n§ 10\n(2) Ist ein Kennzeichen amtlich ausgegeben wor-\nden, so steht es der Entfernung des Dienststempels                          Besteuerungsgrundlage\nauf dem Kennzeichen gleich, wenn das Kennzeichen\n(1) Die Steuer wird berechnet\nzurückgegeben oder eingezogen wird.\n1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen, ausgenom-\n§7                                men Zugmaschinen, und bei Personenkraftwagen\nnach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge\nEnde der Steuerpflicht\ndurch Hubkolbenmotoren angetrieben werden,\n(1) Die Steuerpflicht endet,\n2. bei allen anderen Fahrzeugen, insbesondere bei\n1. wenn das Fahrzeug vom Eigentümer außer Be-                   Zugmaschinen (einschließlich der Sattelzugmaschi-\ntrieb gesetzt oder der Betrieb des Fahrzeugs                nen), Kraftomnibussen, Lastkraftwagen sowie\nvon der Verwaltungsbehörde untersagt wird,                  bei Anhängern (einschließlich der Sattelanhänger)\nmit Ablauf des Tages, an dem der Kraftf ahr-                nach dem verkehrsrechtlich höchstzulässigen\nzeug- oder Anhängerschein der Zulassungs-                   Gesamtgewicht.\nbehörde zurückgegeben oder von ihr einge-\nzogen und der Dienststempel auf dem Kenn-               (2) Als Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge\nzeichen entfernt wird;                               anzusehen, die vier oder mehr Räder haben und\nnach ihrer Bauart und Einrichtung zur Personenbe-\n2. wenn der Steuerschuldner das Fahrzeug vorüber-           förderung, jedoch nicht zur Beförderung von mehr\ngehend nicht benutzen will (Steuerabmeldung),           als sieben Personen (einschließlich Kraftfahrzeug-\nmit Ablauf des Tages, an dem der Kraftfahr-          führer) geeignet und bestimmt sind; dies gilt auch,\nzeug- oder Anhängerschein zurückgegeben und          wenn mit dem Personenkraftwagen oder in einem\nder Dienststempel auf dem Kennzeichen ent-           von ihm mitgeführten Anhänger Güter befördert\nfernt wird;                                          werden. Ein Kraftfahrzeug ist nicht als Personen-\n3. wenn der Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein              kraftwagen anzusehen, wenn es nach seinem Auf-\nund das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde           bau nicht nur zur Beförderung von Personen, son-\neingezogen werden (Zwangsabmeldung),                    dern auch dazu eingerichtet und bestimmt ist, wahl-\nweise oder gleichzeitig Güter zu befördern, und\nmit Ablauf des Tages, an dem die Zulassungs-\nwenn die für die Güterbeförderung verwendbare\nbehörde den Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\nNutzfläche größer als zweieinhalb Quadratmeter\nschein eingezogen und den Dienststempel auf\ndem Kennzeichen entfernt hat.                        ist; zur Nutzflache gehört auch die Fläche, die durch\ndas Herausnehmen von Sitzplätzen geschaffen wird,\n(2) Geschieht die Rückgabe oder Einziehung des           nicht aber die Fläche, die außerhalb des Wagenauf-\nKraftfahrzeug- oder Anh~ingerscheins und die Ent-           baues zur Reisegepäckbeförderung eingerichtet und\nfernung des Dienststempels auf dem Kennzeichen              bestimmt ist.\nan verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag maß-\ngebend.                                                         (3) Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger sind\ngetrennt zu besteuern. Bei Sattelanhängern ist das\n§8                            der Steuer unterliegende verkehrsrechtlich höchst-\nWechsel des Steuerschuldners                  zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu ver-\nGeht ein im deutschen Zulassungsverfahren zu-            mindern.\ngelassenes Fahrzeug auf einen anderen Steuer-                   (4) Bei Elektrofahrzeugen ist zur Berechnung der\nschuldner über, so endet die Steuerpflicht für den          Steuer das verkehrsrechtlich höchstzulässige Ge-\nbisherigen Steuerschuldner mit Ablauf des Tages,             samtgewicht um 50 vom Hundert zu vermindern.","2214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 11\nSteuersatz\nje 25 Kubik-    je 100 Kubik-         je 200 Kilo-\n(l) Die Jahressteuer beträgt für                           zentimeter      zentimeter              gramm\nHubraum         Hubraum           Gesamtgewicht\noder einen Teil oder einen Teil      oder einen Teil\ndavon           davon                davon\nDM              DM                   DM\n1. Z weir adkr af tf ahrzeuge (ausgenommen Z ugma-\nschinen) ................................... .                3,60\n2. Dreiradkraftf a hrzeuge, die ausschließlich zur Be-\nförderung von Personen geeignet und bestimmt\nsind, sowie Personenkraftwagen (§ 10 Abs. 2) ...                             14,40\n3. Dreiradkraftf ahrzeuge, die nicht ausschließlich zur\nBeförderung von Personen geeignet und bestimmt\nsind (ausgenommen Zugmaschinen) ........... .                                16,-\n4. (gestrichen)\n5. alle anderen Fahrzeuge mit                                                               nicht mehr     mehr als\nals zwei        zwei\nvon dem Gesamtgewicht                                                                      Achsen        Achsen\nbis zu 2 000 kg                                                          22,-          22,-\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg ...............                                               23,50         23,50\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg ...............                                               25,-          25,-\nüber 4 000 kg bis zu 5 000 kg ...............                                               26,50         26,50\nüber 5 000 kg bis zu 6 000 kg ...............                                               28,-          28,-\nüber 6 000 kg bis zu 7 000 kg ...............                                               29,50         29,50\nüber 7 000 kg bis zu 8 000 kg ...............                                               32,-          31,-\nüber 8 000 kg bis zu 9 000 kg ...............                                                34,50         33,-\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg ...............                                              37,50         34,50\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg ...............                                              40,50         36,50\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg ...............                                             44,50         39,50\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg ...............                                             49,-          42,50\nüber 13 000 kg bis zu 14 000 kg ...............                                             54,-          46,-\nüber 14 000 kg bis zu 15 000 kg ...............                                             89,-          66,-\nüber 15 000 kg bis zu 16 000 kg ...............                                           124,-           86,-\nüber 16 000 kg bis zu 17 000 kg ...............                                           130,-           90,-\nüber 17 000 kg bis zu 18 000 kg ...............                                           136,-           94,-\nüber 18 000 kg bis zu 19 000 kg ...............                                           142,-           98,-\nüber 19 000 kg bis zu 20 000 kg ...............                                           148,-          102,-\nüber 20 000 kg bis zu 21 000 kg                                                           154,-          106,-\nüber 21 000 kg bis zu 22 000 kg .............. .                                          160,-          110,-\nüber 22 000 kg ............................. .                                             166,-         114,-,\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 11 000 DM.\n(2) Die Steuer ermäßigt sich um 25 vom Hundert          genehmigung nicht bedarf, und wenn die Steuer,\ndes Betrages, der sich nach Absatz 1 Nr. 5 ergibt,         die sich in diesem Falle ergibt, höher ist als die\nfür Kraftfahrzeug-Anhänger zur Durchführung von            Steuer nach Satz 1.\nSchwer- und Großraumtransporten, für die Ausnah-              (3) Für Fahrzeuge, die im ausländischen Zulas-\nmen von der Vorschrift des § 34 der Straßenver-            sungsverfahren zugelassen sind, beträgt die Steuer,\nkehrs-Zulassungs-Ordnung genehmigt worden sind.            wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz\nDies gilt nicht, wenn das Fahrzeug auch zu Fahrten         oder teilweise im Bundesgebiet zugebrachten Ka-\nbenutzt wird, für die es der bezeichneten Ausnahme-        lendertag","Nr. 129     -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972                        2215\n1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen                      5. wenn ein Fahrzeug verändert wird (§ 9),\n(ausgenommen Zugmaschinen) sowie                                vor Benutzung des Fahrzeugs in verändertem\nbei Personenkraftwagen                        1,-- DM          Zustand;\n2. bei allen anderen Fahr-                                   6. wenn ein Fahrzeug aus dem Ausland mit eigener\nzeugen mit                    nicht mehr       mehr          Triebkraft eingeht,\nals zwei Achsen und\nbeim Grenzübertritt;\neinem zulässigen Gesamt-\ngewicht von                                              7. wenn ein Kennzeichen für Probe-          und Uber-\na) nicht mehr als 7 500 kg      :3,    DM    3,-DM           führungsfahrten zugeteilt wird,\nb) mehr als 7 500 kg                                           im Zeitpunkt der Zuteilung;\nund nicht mehr                                      8. in den übrigen Fällen\nals 15 000 kg               9,     DM    8,----DM          vor Benutzung des Fahrzeugs.\nc) mehr als 15 000 kg\n(2) Das Finanzamt darf anordnen, daß die Steuer\nund nicht mehr                                      später zu entrichten ist. Die Zahlungsfrist soll zwei\nals 20 000 kg              25,- -- DM   21,---DM     Wochen nicht übersteigen.\nd) mehr als 20 000 kg          43,---- DM 33,---DM.\n§ 13\nFür diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zuläs-\nsigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus                         Entrichtung der Steuer\ndem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche            (1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines\nBescheinigung zu (~rbringen. Die Bescheinigung           Jahres im voraus zu entrichten.\nmuß die Identität und das zulässige Gesamt-\ngewicht eindeutig nachweisc~n; sie ist in deut-             (2) Die Steuer dar·f bei Kraftfahrzeugen, die nach\nscher Sprache abzufassen.                                dem Hubraum besteuert Werden (§ lO Abs. 1 Nr. l),\nauch für die Dauer eines Halbjahres oder, wenn\n(4) Bei der Zuteilung eines Kennzeichens für              die Jahressteuer mehr als hundert Deutsche Mark\nProbe- und Ubc~rführungsfahrten beträgt die Steuer           beträgt, eines Vierteljahres, bei den anderen Fahr-\nzeugen auch für die Dauer eines Halbjahres, eines\n1. für Kennzeichen, die nur für Kraft-\nVierteljahres oder eines Monats entrichtet werden.\nräder auf die Daum eines Kalender-\njahres gelten,                               90,--- DM   Die Steuer beträgt in diesen Fällen,\n2. für andere Kennzeichen, die auf die                       1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird,\nDauer eines Kalenderjahres gelten,          375,- DM            die Hälfte der Jahressteuer;\n3. für Kennzeichen, die für bestimmte                        2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird,\nProbe- oder Uberführungsfahrten                                 ein Viertel der Jahressteuer;\nauf die Dauer bis zu fünfzehn Tagen                      3. wenn sie monatlich entrichtet wird,\ngelten, täglich                                1,50DM.\nein Zwölftel der Jahressteuer.\nEin \\1/echsel des Entrichtungszeitraums ist nur zu-\nlässig, wenn die Änderung spätestens einen Monat\n§ 12\nvor Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer be-\nFälligkeit der Steuer                    antragt wird.\n(3) Die Steuer darf bei Fahrzeugen, die im aus-\n(1) Die Steuer ist zu entrichten:\nländischen Zulassungsverfahren zugelassen sind und\n1. wenn      das Fahrzeug zum        Verkehr zugelassen      zum vorübergehenden Aufenthalt in das Bundes-\nwird,                                                    gebiet gelangen, für einen Aufenthalt bis zu dreißig\nvor Aushändigung des Kraftfahrzeug- oder An-          Tagen auch tageweise entrichtet werden, wenn die\nhängerscheins durch die Verwaltungsbehörde;           Gegenseitigkeit gewährleistet ist; diese Vorausset-\n2. wenn das Fahrzeug nach der Steuerabmeldung                zung entfällt für Fahrzeuge, die in Staaten der Euro-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. l) wieder benutzt werden soll,\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen sind.\nDie Tage des Aufenthalts im Bundesgebiet brauchen\nvor Wiederaushändi~Jung des Kraftfahrzeug-            nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. Die Steuer\noder Anhlingerscheins durch die Verwaltungs-          darf außerdem tageweise entrichtet werden, wenn\nbehörde;                                              ein Kennzeichen für Probe- und Uberführungsfahr--\n3. wenn das Fahrzeug nach der Zwangsabmeldung                ten für einen Zeitraum bis zu fünfzehn Tagen zu-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2) wieder benutzt werden soll,           geteilt wird.\nvor Wiederaushändigung des Kroftfahrzeug-                (4) In den Fällen des 'Absatzes 2 wird ein Aufgeld\noder Anhängerscheins durch die Verwaltungs-           erhoben. Das Aufgeld beträgt\nbehörde;                                              l. bei halbjährlicher Entrichtung\n4. wenn das Fahrzeug auf einen anderen Steuer-                                                    drei vom Hundert,\nschuldner übergeht (§ 8),                                2. bei vierteljährlicher Entrichtung\nvor Aushändigung des neuen Kraftfahrzeug-                                                  sechs vom Hundert,\noder Anhängerscheins durch die Verwaltungs-           3. bei monatlicher Entrichtung\nbehörde;                                                                                  acht vorn Hundert.","2216                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(5) Bei Beredmun~J der Steuer gilt ein angefange-     behörde kann die Zwangsabmeldung durch die Po-\nner Monat als ~Jimzer Monat; in jedem Fall ist die       lizei vornehmen lassen. Die Polizei ist verpflichtet,\nSteuer (einschließlich Auf~Jeld) mindestens für einen    dem Ersuchen der Zulassungsbehörde zu ent-\nMonat zu entrichten. Absatz 3 bleibt unberührt.          sprechen.\n(6) Die Mindeststeuer betr~jgt in jedem Fall fünf                                § 17\nDeutsche Mark.\nErmächtigungen\n§ 14                              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nErstattung der Steuer                   Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nzu erlassen über\n(1) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit,\n1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz ver-\nfür die die Steuer entrichtet ist, so wird für jeden\nwendeten Begriffe,\nvollen Monat, der nach dem Tag der Beendigung\nder Steuerpflicht liegt, ein Betrag in Höhe von          2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Um-\neinem Zwölftel der Jahressteuer erstattet. In jedem          fang der Ausnahmen von der Besteuerung und\nFall werden mindestens fünf Deutsche Mark ein-               der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wah-\nbehalten. In den Fällen des § 13 Abs. 3 ist eine             rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und\nErstattung aus~Jeschlossen.                                  zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen\nerforderlich ist,\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung von Ab-           3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den: Um-\nsatz 1 abweichende Bestimmm;igen treffen, soweit             fang der Besteuerungsgrundlagen,\ndies in den Fällen des § 8 zur Vermeidung einer          4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Be-\nmehrfachen Besteuerung erforderlich ist.                     rechnung der Steuer und die Änderung von Steu-\nerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflich-\ntigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistands-\n§ 15\npflicht Dritter,\nNachweis der Besteuerung\n5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf\nDie zuständige Verwaltungsbehörde darf den                abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 bestimmt wer-\nKraftfahrzeug- oder Anhängerschein. erst aushän-             den, daß die Steuer auch tageweise entrichtet\ndigen, wenn der, für den das Fahrzeug zugelassen             werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter\nwerden soll, nachweist, daß den Vorschriften über            mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen\ndie Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die obersten             Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag er-\nFinanzbehörden der Länder bestimmen, wie dieser              reichen will,\nNachweis zu führen ist.\n6. die Erstattung der Steuer.\n§ 16                              (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\nZwangsabmeldung                        diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung\nIst die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die    in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nZulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den          unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-\nKraftfahrzeug- oder Anhängerschein einzuziehen,          folge bekanntzumachen. Dabei dürfen Unstimmig-\netwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berich-       keiten des Wortlauts beseitigt und die in der\ntigen und den Dienststempel auf dem Kennzeichen          Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruck-\nzu entfernen (Zwangsabmeldung). Die Zulassungs-          muster geändert werden."]}