{"id":"bgbl1-1972-128-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":128,"date":"1972-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/128#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-128-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_128.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest und Disziplinararrest durch Behörden der Bundeswehr - Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO) -","law_date":"1972-11-29T00:00:00Z","page":2205,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 128 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1972                        2205\nVerordnung\nüber den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest\nund Disziplinararrest durch Behörden der Bundeswehr\n- Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO) -\nVom 29. November 1972\nAuf Grund des Artikels 7 des Einführungsgesetzes       des Vollzuges Vorgesetzte des Soldaten nach § 3 der\nzum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundes-            Verordnung über die Regelung des militärischen\ngesetzbl. I S. 306) und des § 115 des Jugendgerichts-     Vorgesetztenverhäl tnisses.\ngesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I               (2) Der Vollzugsleiter ist für die ordnungsgemäße\nS. 751), beide zuletzt geändert durch das Gesetz zur      Durchführung des Vollzuges verantwortlich; er trifft\nNeuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. Au-          die im Rahmen des Vollzuges erforderlichen Ent-\ngust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wird von der       scheidungen.\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates\nund                                                          (3) Die Vollzugshelfer unterstützen den Vollzugs-\nleiter nach dessen Weisungen in der Durchführung\nauf Grund des § 49 Abs. 4 der Wehrdisziplinarord-      des Vollzuges.\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) von                                   § 5\ndem Bundesminister der Verteidigung verordnet:\nDauer der Freiheitsentziehung\n§ 1                               (1) Die Dauer der Freiheitsentziehung wird nach\nTagen berechnet; dabei ist die Woche mit sieben\nGeltungsbereich\nTagen, der Monat nach der Kalenderzeit zu berech-\nDie §§ 2 bis 21 dieser Verordnung gelten für den       nen.\nVollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest und Jugend-\n(2) Der Tag, an dem sich der Soldat zum Vollzug\narrest sowie für den Vollzug von Disziplinararrest\nmeldet, und der Tag, an dem er entlassen wird, sind\nan Soldaten durch Behörden der Bundeswehr.\nvoll anzurechnen; das gleiche gilt, wenn der Vollzug\nunterbrochen wird.\n§ 2\n(3) Der Freizeitarrest beginnt am Sonnabend um\nBehandlungsgrundsatz\n8.00 Uhr und endet am Montag eine Stunde vor\n(1) Im Vollzug soll die Bereitschaft des Soldaten      Dienstbeginn.\ngefördert werden, ein gesetzmäßiges Leben zu füh-\n(4) Wird Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugend-\nren, namentlich seine soldatischen Pflichten zu er-\nfüllen.                                                   arrest vollzogen und fällt der Entlassungszeitpunkt\nauf den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten\n(2) Der Soldat nimmt in der Regel am Dienst teil.      oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Ja-\nnuar, so kann der Soldat an dem diesem Tag oder\n§ 3                            Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen wer-\nden, wenn dies nach der Länge der Freiheitsent-\nVollzugseinrichtungen\nziehung vertretbar ist und keine Nachteile für die\n(1) Der Vollzug wird in militärischen Anlagen und      Disziplin zu besorgen sind.\nEinrichtungen und, soweit der Soldat am Dienst teil-\nnimmt, bei einer militärischen Einheit oder Dienst-                                 § 6\nstelle durchgeführt.\n-                                       Vollzugsplan\n(2) Der Soldat wird von anderen Soldaten ge-\nDer Vollzugsleiter hat einen auf die Persönlichkeit\ntrennt in einem Arrestraum untergebracht, soweit er\ndes Soldaten ausgerichteten Vollzugsplan zu er-\nnicht wegen der Teilnahme am Dienst oder wegen\nstellen, soweit dies wegen der Teilnahme des Sol-\nseiner Beschäftigung außerhalb des Arrestraumes\neingesetzt wird.                                          daten am Dienst oder wegen seiner Beschäftigung\ngeboten erscheint. Der Vollzugsplan ist dem Sol-\n§ 4                            daten zu eröffnen. Die Anordnungen im Vollzugs-\nplan können widerrufen oder geändert werden,\nVollzugsleiter und Vollzugshelfer              soweit die Persönlichkeit des Soldaten, die Sicherheit\n(1) Die Vollzugsbehörden der Bundeswehr be-            oder Ordnung im Vollzug oder die militärische Ord-\nstellen Vollzugsleiter und Vollzugshelfer; der Voll-      nung dies erfordern; dies ist unter Angabe der\nzugsleiter und die Vollzugshelfer sind für die Dauer      Gründe im Vollzugsplan zu vermerken.","2206                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 7                            des Soldaten, der Art des Dienstes, der Kürze des\nÄrztliche Untersuchung vor Beginn                Vollzuges oder aus anderen Gründen nicht tunlich,\ndes Vollzuges                        so soll der Soldat nach Möglichkeit in einer Weise\nbeschäftigt werden, die seine Ausbildung fördert.\nDer Disziplinarvorgeselzte veranlaßt vor Beginn\ndes Vollzuges eine ärztliche Untersuchung, wenn               (2) Soweit der Soldat nicht am Dienst teilnimmt\nihm Anhaltspunkte dafür bekannt geworden sind,             oder in anderer Weise beschäftigt wird, kann er\ndaß der Gesundheitszustand des Soldaten den Voll-          innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zu\nzug nicht zuläßt. Ist der Soldat nicht vollzugstauglich,   Arbeiten herangezogen werden, die dem Erziehungs-\nso hat                                                     zweck und den Fähigkeiten des Soldaten angemessen\nsind.\n1. der vollstreckende Vorgesetzte, wenn Disziplinar-\narrest zu vollziehen ist, die Vollstreckung aufzu-•       (3) Der Soldat darf nicht zum Wachdienst einge-\nschieben,                                              teilt und nicht zu Sicherheitsaufgaben herangezogen\nwerden.\n2. der   Vollzugsleiter, wenn Freiheitsstrafe oder\nStrafarrest zu vollziehen ist, die Entscheidung der                               § 11\nVollstreckungsbehörde, wenn Jugendarrest zu                             Aufenthalt im Freien\nvollziehen ist, die Entscheidung des Vollstrek-\nkungsleiters herbeizuführen.                              Dem Soldaten wird täglich mindestens eine Stunde\nAufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung\n§ 8\ndies zu der festgesetzten Zeit zuläßt. Der Aufenthalt\nim Freien kann versagt werden, wenn der Soldat\nMitnahme dienstlicher und persönlicher             während des Dienstes oder seiner Beschäftigung sich\nGegenstände                          schon mindestens eine Stunde im Freien aufgehal-\n(1) Der Soldat hat zum Vollzug nur die Gegen-           ten hat.\nstände mitzubringen, die für den dienstlichen und\npersönlichen Gebrauch als notwendig bestimmt wor-                                     § 12\nden sind. Lichtbilder nahestehender Personen, Er-                     Verpflegung, persönlicher Bedarf\ninnerungsstücke von persönlichem Wert sowie                   Der Soldat erhält Truppenverpflegung; Tabak-\nGegenstände des religiösen Gebrauchs sind ihm zu           waren, andere Genußmittel, zusätzliche Nahrungs-\nbelassen. Der Besitz von Büchern und anderen               mittel und Mittel zur Körperpflege sind in angemes-\nGegenständen zur Fortbildung oder zur sonstigen            senem Umfang gestattet. Gegenstände, die die\nFreizeitbeschäftigung ist ihm in angemessenem Um-          Sicherheit oder Ordnung im Vollzug gefährden,\nfang zu gestatten, soweit der Besitz oder die Uber-        können ausgeschlossen werden. Besitz und Genuß\nlassung oder Benutzung nicht mit Strafe oder Geld-         alkoholischer Getränke sowie anderer Rauschmittel\nbuße bedroht ist oder die Sicherheit oder Ordnung          sind untersagt.\nim Vollzug oder die militärische Ordnung gefährden\nwürde.                                                                                § 13\n(2) Entscheidungen nach Absatz 1 können einge-                        Seelsorgerische Betreuung\nschränkt oder widerrufen werden, soweit sich nach-\n(1) Der Soldat hat Anspruch auf seelsorgerische\nträglich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Ent-\nBetreuung durch einen Militärgeistlichen seiner\nscheidung nicht mehr gegeben sind.\nReligionsgemeinschaft. Ist ein solcher Militärgeist-\n(3) Der Soldat, seine Sachen und der Arrestraum         licher nicht bestellt, so ist dem Soldaten nach Mög-\ndürfen durchsucht werden. Gegenstände, die der             lichkeit zu helfen, mit einem Seelsorger seines Be-\nSoldat nicht besitzen darf, sind ihm abzunehmen und        kenntnisses in Verbindung zu treten.\nfür ihn aufzubewahren.\n(2) Dem Soldaten ist Gelegenheit zu geben, am\nGottesdienst und an anderen religiösen Veranstal-\n§ 9\ntungen seines Bekenntnisses innerhalb der mili-\nPflichten und Rechte des Soldaten               tärischen Anlage oder Einrichtung, in der der Voll-\nDer Soldat hat auch während des Vollzuges die           zug durchgeführt wird, teilzunehmen.\nPflichten und Rechte des Soldaten, soweit sich nicht          (3) Besteht an Sonntagen oder gesetzlichen Feier-\naus den Vorschriften über den Vollzug etwas ande-          tagen keine Möglichkeit zur Teilnahme am Gottes-\nres ergibt.                                                dienst innerhalb der militärischen Anlage oder Ein-\nrichtung, so darf der Soldat im Standort an einem\n§ 10\nGottesdienst seines Bekenntnisses teilnehmen; das\nTeilnahme am Dienst und Beschäftigung              gilt auch an sonstigen kirchlichen Feiertagen, soweit\n(1) Der Soldat soll während des Vollzuges in            ihm außerhalb des Vollzuges Dienstbefreiung zu er-\nseiner Ausbildung gefördert werden. In der Regel           teilen wäre.\nsoll er bei einer militärischen Einheit, wenn dies            (4) Die Teilnahme an Gottesdiensten und reli-\nnicht möglich oder nicht tunlich ist, bei einer mili-      giösen Veranstaltungen kann aus Gründen der\ntärischen Dienststelle am Dienst teilnehmen; die           Sicherheit oder Ordnung untersagt werden. Die Teil-\nTeilnahme kann auf bestimmte Arten des Dienstes            nahme am Gottesdienst im Standort kann auch zeit-\noder auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden. Ist        lich oder auf den Gottesdienst in einer bestimmten\ndie Teilnahme am Dienst wegen der Persönlichkeit           Kirche beschränkt werden.","Nr. 128-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1972                        2207\n§ 14                        lassen des Arrestgebäudes oder der militärischen\nAnlage oder Einrichtung auch außerhalb der Dienst-\nÄrztliche Betreuung\nzeit und für jeden Monat ununterbrochenen Voll-\n(l) Der Soldat erhält ärztliche Betreuung durch     zuges ein Tag Urlaub bewilligt werden. Der Urlaub\nden Truppenarzt im Rahmen der freien Heilfürsorge.     ist auf den Jahresurlaub anzurechnen; Absatz 1\n(2) Aus Gründen der Gesundheit des Soldaten         Satz 2 gilt entsprechend.\nkann der Vollzugsleiter auf Vorschlag des Truppen-        (3) Die Vollzugserleichterungen können einge-\narztes von Vollzugsvorschriften abweichen; solche      schränkt oder widerrufen werden, soweit sich nach-\nAbweichungen sind im Vollzugsplan zu vermerken.        träglich ergibt, daß die Voraussetzungen für ihre\nBewilligung nicht mehr gegeben sind.\n§ 15\n§ 18\nBrief- und Paketpost\nVollzugsuntauglichkeit\n(1) Der Soldat darf Brief- und Paketpost emp-\nfangen und absenden. Sein Schriftverkehr wird nicht       (1) Wird der Soldat wegen Krankheit in ein\nüberwacht. Pakete und Päckchen darf der Soldat nur     Bundeswehrkrankenhaus oder in eine andere Kran-\nunter Aufsicht öffnen oder verpacken; dies gilt nicht, kenanstalt verbracht oder ist er nach Feststellung\nwenn Disziplinararrest vollzogen wird.                 des Truppenarztes sonst nicht mehr vollzugstauglich,\nso hat der Vollzugsleiter, wenn Disziplinararrest\n(2) Ist gegen den Soldaten in einer anderen Sache   vollzogen wird, die Entscheidung des vollstrecken-\ndie Untersuchungshaft angeordnet, so gelten die        den Vorgesetzten, wenn Freiheitsstrafe oder Straf-\nBestimmungen des Absatzes 1 nur, soweit nicht der      arrest vollzogen wird, die Entscheidung der Voll-\nRichter hinsichtlich der Uberwachung des Postver-      streckungsbehörde, und wenn Jugendarrest voll-\nkehrs des Soldaten andere Anordnungen trifft.          zogen wird, die Entscheidung des Vollstreckungs-\nleiters herbeizuführen, ob die Vollstreckung unter-\n§ 16                        brochen wird.\nEmpfang von Besuchen                      (2) Bis zur Entscheidung über die Unterbrechung\nder Vollstreckung kann von den Vollzugsvorschrif-\n(1) Der Soldat darf wöchentlich einmal Besuch\nten abgewichen werden.\nempfangen. Weitere Besuche können gestattet wer-\nden, insbesondere wenn ein wichtiger Grund vor-\nliegt und der Vollzug nicht gefährdet wird. Besuche                              § 19\nkönnen untersagt oder überwacht werden, soweit                    Ordnung und Sicherheit im Vollzug\ndies für die Sicherheit oder Ordnung im Vollzug not-\n(1) Verstößt ein Soldat gegen die Ordnung oder\nwendig ist; die Unterhaltung des Soldaten mit\ngefährdet er die Sicherheit im Vollzug, so können\nBesuchern darf nur dann überwacht werden, wenn es\nbesondere Maßnahmen getroffen werden. Sie dürfen\naus diesen Gründen unerläßlich ist.\nnur insoweit und solange aufrechterhalten werden,\n(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten        als notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung\nnicht für Besuche von Verteidigern sowie von Rechts-   im Vollzug zu gewährleisten oder wiederherzu-\nanwälten und Notaren in einer den Soldaten betref-     stellen.\nfenden Rechtssache. Sie gelten ferner nicht für\n(2) Als besondere Maßnahmen sind zulässig:\nBesuche von Vertretern der Jugendgerichtshilfe und,\nwenn der Soldat unter Bewährungsaufsicht steht         1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegen-\noder Erziehungshilfe angeordnet ist, für Besuche des        ständen, die der Soldat zu Gewalttätigkeiten, zur\nBewährungshelfers und des Erziehungshelfers.                Flucht, zum Selbstmord oder zur Selbstbeschädi-\ngung oder sonst mißbrauchen könnte,\n(3) Ist gegen den Soldaten in einer anderen Sache\ndie Untersuchungshaft angeordnet, so gelten die        2. die Beobachtung bei Nacht,\nBestimmungen des Absatzes 1 nur, soweit nidlt der      3. der Entzug oder die Beschränkung des Aufent-\nRichter hinsichtlich der Uberwachung der Besuche            halts im Freien,\nandere Anordnungen trifft.\n4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten\nArrestraum ohne gefährdende Gegenstände.\n§ 17                        Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 sind unzu-\nVollzugserleichterungen                lässig, wenn der Soldat nur gegen die Ordnung im\n(1) Der Vollzugsleiter kcmn dem Soldaten wegen      Vollzug verstößt.\ndringender persönlicher Gründe Urlaub bis zu sieben        (3) Mehrere Maßnahmen können nebeneinander\nTagen erteilen. Durch den Urlaub wird die Vollstrek-   angeordnet werden, soweit die Ordnung oder Sicher-\nkung nicht unterbrochen.                               heit im Vollzug nur dadurch gewährleistet oder\nwiederhergestellt werden kann. Eine in ihrer Wir-\n(2) Ist Strafe oder Arrest mehr als einen Monat\nkung schärfere Maßnahme darf nur angeordnet\nununterbrochen vollzogen worden, so können dem\nwerden, wenn eine leichtere keinen Erfolg ver-\nSoldaten bei guter Führung auch andere Vollzugs-\nspricht.\nerleichterungen bewilligt werden, soweit dies mit\nder Sicherheit und Ordnung im Vollzug vereinbar            (4) Die Anordnungen sind unter Angabe der\nist. Als besondere Erleichterungen können das Ver-      Gründe im Vollzugsplan zu vermerken oder sonst","2208                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\naktenkundig zu nrnchen. Sie können bei Gefahr im                                                              § 22\nVerzug auch vorldufig von den Vollzugshelfern                                         Vollzug von Strafarrest durch allgemeine\ngetroffen werden; in diesen Fällen ist die Entschei-                                                  Vollzugsbehörden\ndung des Vollzugsleiters unverzüglich einzuholen.\nSoweit Strafarrest durch die allgemeinen Voll-\nzugsbehörden vollzogen wird, besteht er in ein-\n§ 20                                       facher Freiheitsentziehung. Jedoch kann der Be-\nBehandlung von Beschwerden                                    strafte zu Arbeiten ebenso herangezogen werden\nwie beim Vollzug der Freiheitsstrafe.\nFür Beschwerden gegen unrichtige Behandlung\ndurch militärische Vorgesetzte oder Dienststellen der\nBundeswehr im Vollzug gelten die Vorschriften der\nWehrbeschwerdeordnung.                                                                                        § 23\nInkrafttreten\n§ 21\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nEinschränkung von Grundrechten                                 Verkündung in Kraft.\nDas Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit                                (2) Gleichzeitig treten die Rechtsverordnung über\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie                             den Vollzug des Strafarrestes vom 25. August 1958\ndas Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10                               (Bundesgesetzbl. I S. 647) und § 29 der Verordnung\nAbs. 1 des Grundg(~setzes) werden nach Maßgabe                               über den Vollzug des Jugendarrestes vom 12. August\ndieser Verordnung eingeschränkt.                                              1966 (Bundesgesetzbl. I S. 505) außer Kraft.\nBonn, den 29. November 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDt1s Bundesgcs_ctzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nferti9ung vcrkundet. Laulendcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend test9cstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sach9ebiclen \\Jeordnel vc,öflcntlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugsp~eis fü1 Teil I und Teil II h,J!bjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblalter, die vor dem 1. Juli 1972 ausge~Jeben worden sind. Lieferunq gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder qenen Vorausrechnung bzw. ge9en Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}