{"id":"bgbl1-1972-128-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":128,"date":"1972-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/128#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-128-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_128.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Handelsklassengesetzes","law_date":"1972-11-23T00:00:00Z","page":2201,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["2201\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z 1997 A\n1972                  Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1972                                                                                Nr.128\nTag                                                Inhalt                                                                                  Seite\n23. 11. 72 Neufassung des Handelsklassengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2201\n7849-2\n29. 11. 72 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest und Diszipli-\nnararrest durch Behörden der Bundeswehr - Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO) -                                                   2205\n52-3, 451-1-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Handelsklassengesetzes\nVom 23. November 1972\nAuf Grund des § 44 des Gesetzes zur Durchfüh-\nrung der gemeinsamen Marktorganisationen vom\n31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617} wird\nnachstehend der Wortlaut des Handelsklassengeset-\nzes vom 5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1303)\nunter Berücksichtigung\n1. des Gesetzes zur Änderung des Handelsklassen-\ngesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 188) und\n2. des § 36 des Gesetzes zur Durchführung der ge-\nmeinsamen Marktorganisationen\nin der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 23. November 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nHandelsklassengesetz\n§ 1                               (2) Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die\nin der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-,\n(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität\nObst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen\nund des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirt-\nTierhaltung und der Imkerei und die in der Fischerei\nschaft und der Fischerei sowie zur Förderung der\ngewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch\nMarktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann der\nBe- und Verarbeitung hergestellten· Lebensmittel;\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nausgenommen sind die den Vorschriften des Wein-\nForsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit den\ngesetzes unterliegenden Erzeugnisse.\nBundesministern für Jugend, Familie und Gesund-\nheit und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-              (3) Soweit es zur Durchführung von Verord-\nrates durch Rechtsverordnung gesetzliche Handels-            nungen des Rates oder der Kommission der\nklassen einführen.                                           EÜropäischen                    Gemeinschaften                         über       Qualitäts-","2202                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nnormen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vor-                4. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschrif-\nschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz               ten nach Nummer 2 oder entsprechende Vorschrif-\nentsprechen, erforderlich ist, kann der Bundes-                ten des Rates oder der Kommission der Euro-\nminister im Einvernehmen mit den Bundesministern               päischen Gemeinschaften erlassen sind, in öffent-\nfür Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirt-               lichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates durch                    die für einen größeren Kreis von Personen be-\nRechtsverordnung                                               stimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen\n1. Vorschriften nc1ch den§§ 2 und 3 erlassen,                  Handelsklasse geworben werden darf, sofern da-\n2. das Zuwiderhandeln gegen bestimmte in den                   bei Preise angegeben werden, die sich unmittel-\nVerordnungen des Rales oder der Kommission                 bar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit be-\nenthaltene Gebote oder Verbote mit Geldbuße               ziehen;\nbis zu 20 000 Deutsche Mark bedrohen.                 5. daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-                  und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für\nnehmen mit den Bundesministern für Jugend,                     gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preis-\nFamilie und Gesundheit und für Wirtschaft durch                notierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, ·\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                 verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststel-\nBundesrates bedarf, zur Durchführung von in Satz 1             lung-en auf die gesetzlichen Handelsklassen zu\ngenanntc~n Verordnungen des Rates oder der Kom-                erstrecken oder, soweit Vorschriften nach Num-\nmission Vorschriften zu erlassen über die Nichtan-             mer 2 oder entsprechende Vorschriften des Rates\nwendung von Qualitätsnormen, Verkaufsnormen                    oder der Kommission der Europäischen Gemein-\noder ähnlichen Vorschriften, die einer Regelung nach           schaften erlassen sind, ihren Notierungen oder\ndiesem Gesetz entsprechen, soweit die Vorausset-               Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen\nzungen für die Nichtanwendung nach den vom Rat                 zugrunde zu legen haben;\noder der Kommission erlassenen Verordnungen be-           6. welche Verfahren\nstimmt oder bestimmbar sind.                                   a) bei der Einreihung der Erzeugnisse in die ge-\nsetzlichen Handelsklassen und\n§ 2\nb) bei der Nachprüfung der Einreihung\n(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind              :zu beachten sind.\ndie Merkmale zu bestimmen, welche die Erzeugnisse\nmindestens aufweisen müssen, wenn diese nach                  (3) Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 sol-\ngesetzlichen H,mdelsklassen zum Verkauf vorrätig          len nur insoweit erlassen werden, als nicht entspre-\ngehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft    chende lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Vor-\noder sonst in den Verkehr gebracht werden. Als            schriften des Eichgesetzes und der Durchführungs-\nMerkmale können insbesondere bestimmt werden:             verordnungen zum Eichgesetz bestehen, die auch\nden Zielen des § 1 Abs. 1 gerecht werden.\nQualität,\nHerkunft,\n§ 3\nArt und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung,\nGewinnung, Herstellung und Behandlung,                 In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner be-\nstimmt werden, daß Erzeugnisse den nach § 2 Abs. 1\nAngebotszustand,\nund Abs. 2 Nr. 1 vorgeschriebenen Anforderungen\nReinheit und Zusammensetzung,                          auch bei dem Verbringen in den Geltungsbereich\nSortierung und                                        oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ent-\nBeständigkeit bestimmter Eigenschaften.               sprechen müssen. Hierbei kann das Verbringen aus\nGebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft\n(2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner\n[Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom\nvorgeschrieben werden:\n27. September 1968 - Amtsblatt der Europäischen\n1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufmachung, Aus-          Gemeinschaften Nr. L 238 S. 1 -] oder eines ihrer\nformung, Verpackung, Mengen- und Gewichtsein-        Mitgliedstaaten gehören, auf die erste und zweite\nheiten für Erzeugnisse, die nach den gesetzlichen    Handelsklasse beschränkt werden, wenn dies im\nHandelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten,        gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist.\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder\nsonst in den Verkehr gebracht werden;\n§ 4\n2. daß bestimmte Erzeugnisse nur nach den gesetz-\nlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig ge-           Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen wer-\nhalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-     den, soll der Bundesminister die beteiligten Wirt-\nkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden      schaftskreise und die Verbraucher anhören. Er kann\ndürfen;                                              zu diesem Zweck Ausschüsse aus Vertretern der\nbeteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher\n3. daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen\nbilden und Sachverständige hinzuziehen.\nTransportbegleitpapieren, ausgenommen in Rech-\nnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transport-\nbegleitpapieren des Einzelhandels, die Handels-                                   § 5\nklasse anzugeben ist, unter der die Erzeugnisse           (1) Die Uberwachung der Einhaltung der nach\njeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Ver-   diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen so-\nkehr gebracht worden sind;                            wie der in § 1 Abs. 3 genannten Verordnungen des","Nr. 128 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1972                           2203\nRates oder der Kommission der Europäischen Ge-             (6) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nmeinschaften obliegt den nach Landesrecht zustän-      vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft\ndigen Behörden. Die Uberwachung beim Verbringen       und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht\nin den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbe-        der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Ver-\nreich dieses Gesetzes kann der Bundesminister durch    fahren der Uberwachung beim Verbringen in den\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des         oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu\nBundesrates bedarf, auf das Bundesamt für Ernäh-       regeln.\nrung und Forstwirtschaft oder auf eine Marktord-\n§ 6\nnungsstelle [§ 3 d(~s Gesetzes zur Durchführung der\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August            (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617)] übertragen.         Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nEigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\n(2) Soweit es zur Uberwachung der Einhaltung        mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nder in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich    Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird\nist, können die Beauftragten der zuständigen Stel-     mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geld-\nlen bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1    strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nzum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten,\nliefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr brin-        (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\ngen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Gel-      Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\ntungsbereich dieses Gesetzes verbringen, während       einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\nder Geschäftszeit                                      heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\nGeldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\n1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-       wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nrichtungen und Transportmittel betreten und dort   oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\nBesichtigungen vornehmen,                         setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\n2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entneh-         befugt verwertet.\nmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil       (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nder Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine   verfolgt.\nzweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt\nzurückzulassen;                                                                § 7\n3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,               (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n4. Auskunft verlangen.                                 1. ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter der Bezeich-\nnung einer gesetzlichen Handelsklasse zum Ver-\nDiese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeug-          kauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, ver-\nnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf         kauft oder sonst in den Verkehr bringt, obwohl\nMärkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum          das Erzeugnis nicht mindestens den Anforderun-\nVerkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten,        gen dieser gesetzlichen Handelsklasse entspricht,\ngeliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-\nbracht werden.                                        2. ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter einer Be-\nzeichnung zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,\n(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind ver-          feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Ver-\npflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und             kehr bringt, die den Anschein einer gesetzlichen\nGrundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transport-          Handelsklasse erweckt, obwohl eine gesetzliche\nmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigun-          Handelsklasse nicht eingeführt ist,\ngen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse   3. einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder\nselbst oder durch andere so darzulegen, daß die Be-        § 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nsichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden                soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nkann, selbst oder durch andere die erforderliche           diese Bußgeldvorschrift verweist oder\nHilfe bei der Besichtigung zu leisten, die Proben\nentnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen    4. entgegen § 5 Abs. 3 oder 4\nvorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu er-          a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grund-\nteilen.                                                        stücken, Verkaufseinrichtungen oder Trans-\nportmitteln oder deren Besichtigung nicht\n(4) Erfolgt die Uberwachung beim Verbringen in\ngestattet,\nden Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich\ndieses Gesetzes, so gelten die Absätze 2 und 3 ent-        b) die zu besichtigenden Erzeugnisse nicht so\nsprechend auch für denjenigen, der die Erzeugnisse             darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß\nim Sinne des § 1 für den Betriebsinhaber in den oder           vorgenommen werden kann,\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.         c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung\nnicht leistet,\n(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,            d) Proben nicht entnehmen läßt,\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in            e) geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollstän-\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung                dig oder nicht fristgemäß vorlegt oder nicht\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-              prüfen läßt oder\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem            f) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.              ständig oder nicht fristgemäß erteilt.","2204                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                                § 9\nbuße bis zu 20 000 Deutsche Mürk geahndet werden.          (1) Die Verbote und Beschränkungen der nach\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen\n§ 8                           stehen der Abfertigung durch die Zolldienststellen\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, die auf      nicht entgegen, soweit sich nicht aus Verordnungen\nGrund des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen      des Rates oder der Kommission der Europäischen\nfür Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei        Gemeinschaften oder der zu ihrer Durchführung nach\nvom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970),       § 1 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen etwas\ngeändert durch das Gesetz zur Anderung des Geset-       anderes ergibt.\nzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse\n(2) Die Zolldienststellen können Verstöße gegen\nder Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955\ndiese Verbote und Beschränkungen, die sie bei der\n(Bundesgcsetzbl. I S. 266), erlassenen Rechts_verord-\nAbfertigung feststellen, den zuständigen Verwal-\nnungen jm Einvernehmen mit den Bundesministern\ntungsbehörden mitteilen.\nfür Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirt-\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen                                  § 10\nder Ermächtigungen nach den §§ 1 und 2 zu ändern\noder aufzuheben.                                          Die Vorschriften des Lebensmittelrechts bleiben\nunberührt.\n(2) Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten mit\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Uber-                                 § 11\nwachung der Vorschriften, die auf Grund des in\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAbsatz 1 genannten Gesetzes erlassen worden sind.\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(3) Soweit in Bußgeldvorschriften Verweisungen        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nauf § 7 des in Absatz 1 genannten Gesetzes enthal-      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 7         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nAbs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes.                           des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}