{"id":"bgbl1-1972-126-4","kind":"bgbl1","year":1972,"number":126,"date":"1972-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/126#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-126-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_126.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten","law_date":"1972-11-24T00:00:00Z","page":2154,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2154                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Errichtung von Truppendienstgerichten\nVom 24. November 1972\nAuf Grund des § 63 Abs. 1, 2 Satz 2 und Absatz 3                                 § 3\nder Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Be-                   Auswärtige Truppendienstkammern\nkanntmachung vom 4. September 1972 (Bundesge-\nsetzbJ. I S. 1665) wird verordnet:                           Es werden folgende auswärtige Truppendienst-\nkammern gebildet:\n1. bei dem Truppendienstgericht Nord\n§ 1\na) für den Befehlsbereich der 1. Panzergrenadier-\nErrichtung von Truppendienstgerichten\ndivision\nEs werden errichtet                                           die 3. und 4. Kammer in Hannover,\n1. das Truppendienstgericht Nord                             b) für den Befehlsbereich der 3. Panzerdivision\nam Sitz des Kommandos des I. Korps in Münster,               die 5. Kammer in Hamburg,\n2. das Truppendienstgericht: Mitte                           c) für den Befehlsbereich der 6. Panzergrenadier-\nam Sitz des Kommandos des III. Korps in Koblenz,             division\n3. das Truppendienstgericht Süd                                  die 6. Kammer in Neumünster und\nam Sitz des Kommandos des II. Korps in Ulm.                  die 7. Kammer in Kiel,\nd) für den Befehlsbereich der 11. Panzergrena-\ndierdivision\n§ 2                                   die 8. Kammer in Oldenburg/Oldb.,\nZuständigkeitsbereich der Truppendienstgerichte           e) für den Befehlsbereich der 4. Luftwaffendivi-\n(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig               sion\nfür die Truppenteile und Dienststellen                           die 9. Kammer in Oldenburg/Oldb.,\n1. des I. Korps,                                             f)  für den Befehlsbereich des Flottenkommandos\n2. des Flottenkommandos,                                         die 10. und 11. Kammer in Hamburg,\n3. der 4. Luftwaffendivision sowie für                       g) die 12. Kammer in Kiel,\n4. die Truppenteile und Dienststellen der Bundes-            h) die 13. Kammer in Hannover;\nwehr, die ihren Standort in den Wehrbereichen I\nund II haben und für die nach Absatz 2 oder 3 · 2.        bei dem Truppendienstgericht Mitte\nkeine andere Zuständigkeit begründet ist.                 a) für den Befehlsbereich der 2. Jägerdivision\n(2) Das Truppendienstgericht Mitte ist zuständig               die 4. und 5. Kammer in Marburg,\n1.  für die Truppenteile und Dienststellen des                b) für den Befehlsbereich der 12. Panzerdivision\nIII. Korps,                                                   die 6. Kammer in Würzburg,\n2.  für das Luftfloltenkommando,                              c) für den Befehlsbereich der 3. Luftwaffendivi-\n3.  für die Truppenteile und Dienststellen der 2. und             sion\n3. Luftwaffendivision sowie                                   die 7. Kammer in Münster,\n4.  für die Truppenteile und Dienststellen der Bun-           d) die 8. Kammer in Düsseldorf,\ndeswehr, die ihren Standort in den Wehrberei-\ne) die 9. Kammer in Wiesbaden;\nchen III und IV haben und für die nach Absatz 1\noder 3 keine andere Zuständigkeit begründet ist.      3. bei dem Truppendienstgericht Süd\n(3) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für         a) für den Befehlsbereich der 4. Jägerdivision\ndie Truppenteile und Dienststellen                                die 2. Kammer in Regensburg,\n1. des II. Korps,                                             b) für den Befehlsbereich der 1. Gebirgsdivision\n2. der 1. Luftwaffendivision sowie für                            die 3. Kammer in Garmisch-Partenkirchen,\n3. die Truppenteile und Dienststellen der Bundes-             c) für den Befehlsbereich der 1. Luftlandedivision\nwehr, die ihren Standort in den Wehrbereichen V               die 4. Kammer in Karlsruhe,\nund VI haben und für die nach Absatz 1 oder 2\nkeine andere Zuständigkeit begründet ist.                 d) für den Befehlsbereich der 1. Luftwaffendivi-\nsion\n(4) Für Soldaten, die sich aus dienstlichen Grün-              die 5. Kammer in München,\nden im Ausland befinden und für die keine Zustän-\ndigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 begründet ist, ist          e) die 6. Kammer in Karlsruhe,\ndas Truppendienstgericht Süd zuständig.                       f) die 7. Kammer in München.","Nr.126-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1972                         2155\n§ 4                                                     § 5\nUberleitungsvorschriften                                     Inkrafttreten\nDie bei de:m Truppendienstgerichten A, B, C, D, E     (1) Diese Verordnung tritt am 24. November 1972\nund F schwebenden Verfahren gehen bei Inkraft-        in Kraft.\ntreten dieser Verordnung in der Lage, in der sie         (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Er-\nsich befinden, auf die nach dieser Verordnung zu-     richtung von Truppendienstgerichten vom 29. April\nständigen Truppendienstqerichte über. Soweit sich     1957 (Bundesgesetzbl. I S. 401), zuletzt geändert\ndie Zustündiqkeit einer Truppendienstkammer nicht     durch die Neunte Verordnung zur Änderung der\naus dieser Verordnun9 ergibt, wird sie durch das      Verordnung über die Errichtung von Truppendienst-\nPräsidium im Rahmen der Ceschüflsverteilung be-       gerichten vom 18. September 1970 (Bundesgesetzbl. I\nstimmt.                                               S. 1333), außer Kraft.\nBonn, den 24. November 1972\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}