{"id":"bgbl1-1972-126-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":126,"date":"1972-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/126#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-126-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_126.pdf#page=3","order":3,"title":"Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung","law_date":"1972-11-23T00:00:00Z","page":2151,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 126--Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1972                          2151\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung\nVom 23. November 1972\nAuf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verord-           22. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 540),\nnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung            23. September 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1361) und\nvom 23. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2150)\nwird nachstehend der Wortlaut der Soldatenurlaubs-         16. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 473)\nverordnung vom 20. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I           bekanntgemacht.\nS. 529) in der vom 15. Oktober 1972 an geltenden\nFassung unter Berücksichtigung der Änderungsver-           Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 28\nordnungen vom                                            Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des\n21. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 658),         Soldatengesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom\n19. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1018),         21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), erlassen\n13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 281),             worden.\nBonn, den 23. November 1972\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nVerordnung\nüber den Urlaub der Soldaten\n(Soldatenurlaubsverordnung)\nin der Fassung vom 23. November 19'12\nErster Abschnitt                                                § 2\nErholungs- und Heimaturlaub                                   Bemessung des Urlaubs\nDer Erholungsurlaub der Soldaten ist nach Werk-\n§ 1                             tagen zu bemessen. Die Urlaubsdauer muß der Dauer\nErholungsurlaub der Berufssoldaten              des Erholungsurlaubs der Bundesbeamten ent-\nund der Soldaten auf Zeit                  sprechen.\n§ 3\nFür den Erholungsurlaub der Berufssoldaten und\nder Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für                  Ubertragung des Erholungsurlaubs\nBundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den             Soweit Erholungsurlaub im laufenden Urlaubsjahr\nfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.            versagt worden ist, weil seiner Erteilung zwingende","2152                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndienstliche Erfordernisse entgegenstanden, ist er                                   § 8\nauf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Dieser                    Erholungs- und Heimaturlaub\nUrlaub verfällt mit dem Ende des nächsten Urlaubs-                  der im Ausland tätigen Soldaten\nhalbjahres.\nDie Verordnung über den Erholungs- und Heimat-\n§ 4                           urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten\n(Heimaturlaubsverordnung-HUrlV) in der Fassung\nErholungsurlaub der Soldaten auf Zeit im letzten     der Verordnung vom 10. Oktober 1972 (Bundesge-\nUrlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches        setzbl. I S. 1901) gilt für im Ausland tätige Soldaten\n(1) Läuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in   entsprechend mit der Maßgabe, daß\nsein Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Ur-     1. § 4 Abs. 2 keine Anwendung findet, wenn der\nlaubsjahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für         Soldat im Anschluß an den Heimaturlaub im In-\ndieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs          land verwendet wird,\nfür jeden vollen Monat der Dienst.zeit.\n2. der nach § 5 zustehende Heimaturlaub auch zu\n(2) Einern Soldaten, der vor Beginn der Sommer-         einem späteren Zeitpunkt angetreten werden\nferien in den Bundesländern zur Fachschule kom-            kann, wenn zwingende dienstliche Gründe es er-\nmandiert wird, ist Erholungsurlaub erst während            fordern.\ndes Fachschulbesuches zu gewähren.\n§ 5                                             Zweiter Abschnitt\nErholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund                             Sonderurlaub\nder W ehrpnicht Wehrdienst leisten\n§ 9\n(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht. den\nGrundwehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen         Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamte\nMonat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahres-            Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten die\nerholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Sol-        Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern\ndaten auf Zeit in entsprechender Anwendung der          sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes\n§§ 1, 2 und 3. Zur Dienstzeit rechnet auch die Zeit     ergibt.\neiner Wehrübung, die im Anschluß an den Grund-\nwehrdienst geleistet wird.                                                         § 10\n(2) Wehrübende Soldaten, die in keinem Arbeits-                    Sachbezüge und Heilfürsorge\noder Dienstverhältnis stehen, erhalten Erholungs-          Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall\nurlaub nach Absatz 1, wenn die Dauer der ohne           der Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge ein-\nUnterbrechung abgeleisteten Wehrübungen mehr            schließlich der freien Heilfürsorge, soweit nicht aus-\nals 3 Monate beträgt.                                   drücklich etwas anderes bestimmt worden ist.\n§ 6\n§ 11\nUrlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit           Urlaub zum Studium der Medizin, Zahnmedizin,\n(1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch                     Veterinärmedizin oder Pharmazie\ndessen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Be-            Ein Sanitätsoffizier-Anwärter kann zum Studium\nlastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer         der Medizin, Zahnmedizin, Verterinärmedizin oder\nEinsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall      Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall\nbis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und        der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Der\nSachbezüge gewährt werden.                              Anwärter erhält außer unentgeltlicher truppenärzt-\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung stellt in    licher Versorgung Ausbildungsgeld nach Maßgabe\nVerwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit       des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.\naußergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und\nbestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die ein-                                    § 12\nzelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt\nwerden kann.                                                 Urlaub aus wichtigem Grunde der Soldaten,\ndie auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst\n§ 7                                                     leisten\nEinern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht\nUrlaub zur Wiederherstellung\nden Grundwehrdienst leistet, kann aus wichtigem\nder vollen Dienstfähigkeit\nGrunde Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-\nEinern Soldaten kann zur Wiederherstellung der       bezüge einschließlich der freien Heilfürsorge nur\nvollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppen-         gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des\närztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der       Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere\nGeld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei be-          häuslicher, ·beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe\nstimmt der für die Erteilung des Urlaubs zuständige     eine besondere Härte bedeuten würde und dienst-\nVorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den        liche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub, der mehr\nErholungsurlaub anzurechnen ist.                        als ein Drittel der für den Soldaten festgesetzten","Nr.126-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1972                                        2153\nZeit des Grundwehrdienstes beträgt, darf nur unter                                       § 15\nder Auflage erteilt werden, dc.Jß der Soldat die Zeit,\nUrlaub nach dem Eignungsübungsgesetz\nfür die ihm Urlaub erteilt worden ist, nachzudienen\nhat.                                                       Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungs-\n§ 13                         übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 71). zuletzt geändert am 10. Mai 1971\nUrlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in        (Bundesgesetzbl. I S. 450), bleiben unberührt. Der\neiner kommunalen Vertretungskörperschaft         nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem\nZur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer     früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf\nkommunalen Vertretungskörperschaft ist den Sol-        den Erholungsurlaub, der dem Soldaten für den\ndaten der erforderliche Urlaub unter Belassung der     gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.\nGeld- und Sachbezüge zu gewähren.\n§ 16 *)\nDritter Abschnitt\nInkrafttreten\nSchlußvorschriften\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.\n§ 14\nZuständigkeit\nDer Urlaub wird vom Bundesminister der Ver-         \"') Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft-\nteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle               tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der voran-\ngestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Änderungsverord-\nerteilt.                                                   nungen."]}