{"id":"bgbl1-1972-125-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":125,"date":"1972-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/125#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-125-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_125.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Ersatzdienstleistenden zur Bundesanstalt für Arbeit (Gesamtbeitragsverordnung)","law_date":"1972-11-21T00:00:00Z","page":2145,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 125 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1972                      2145\nVerordnung                                    .\nüber den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Ersatzdienstleistenden\nzur Bundesanstalt für Arbeit\n(Gesamtbeitragsverordnung)\nVom 21. November 1972\nAuf Grund des § 175 Abs. 1 Nr. 2 und des § 177             im Durchschnitt des Beitragsjahres erhoben wor-\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni             den ist,\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert         2. ,,A\" den Betrag, der in dem Kalenderjahr, das\ndurch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972             dem Beitragsjahr voranging, auf einen Bezieher\n(Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird im Einvernehmen             kalendertäglich an Arbeitslosengeld durchschnitt-\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finan-              lich entfiel; der Betrag ist auf volle Deutsche\nzen und dem Bundesminister der Verteidigung ver-              Pfennig zu runden, dabei sind weniger als 0,5\nordnet:                                                      Deutsche Pfennig nach unten, 0,5 Deutsche Pfen-\nnig und mehr nach oben zu runden,\n§ 1                           3. ,,W\" die Summe der im Laufe des Beitragsjahres\nGesamtbeitrag                          auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehr-\ndiensttage aller Wehrpflichtigen, die für länger\nDer Bund entrichtet für die beitragspflichtigen            als drei Tage einberufen waren,\nWehrdienstleistenden und für die beitragspflichti-\ngen Ersatzdienstleistenden (§ 168 Abs. 2 des Arbeits-     4. ,,E\" die Summe der im Laufe des Beitragsjahres\nförderungsgesetzes) je einen Gesamtbeitrag für das            auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Ersatz-\nKalenderjahr, in dem der Dienst geleistet worden              diensttage aller Wehrpflichtigen, die für länger\nist (Beitragsjahr).                                           als drei Tage einberufen waren.\n§ 2                                                     § 3\nHöhe des Gesamtbeitrags                                            Zahlung\n(1) Der Gesamtbeitrag der beitragspflichtigen             (1) Der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr ist je-\nWehrdienstleistenden wird nach folgender Formel           weils bis zum 15. Februar des folgenden Kalender-\nberechnet:                                                jahres an die von der Bundesanstalt für Arbeit be-\nB           . 83                     stimmte Dienststelle zu zahlen.\nGesamtbeitrag           X 1,7 A X-W Deutsche Mark.\n100             lGO\n(2) Bis zum Fünfzehnten des zweiten Monats\n(2) Der Gesamtbeitrag der beitragspflichtigen Er-      eines jeden Beitragsvierteljahres sind angemessene\nsatzdienstleistenden wird nach folgender Formel be-       Abschläge auf den Gesamtbeitrag zu leisten.\nrechnet:\nB               38\nGesamtbeitrag=-X 1,7 A X-E Deutsche Mark.                                           § 4\n100              100\n(3) In den Formeln der Absätze 1 und 2 bedeuten                              Inkrafttreten\n1. ,,B\" den Vomhundertsatz, nach dem der Beitrag             Diese Verordnung       tritt  mit Wirkung    vom\nder Arbeitnehmer zur Bundesanstalt für Arbeit         1. Januar 1972 in Kraft.\nBonn, den 21. November 1972\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}