{"id":"bgbl1-1972-125-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":125,"date":"1972-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/125#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-125-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_125.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Bezug von Betäubungsmitteln","law_date":"1972-11-17T00:00:00Z","page":2141,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2141\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                   Ausgegeben zu Bonn am 25. November 1972                                                                                             Nr.125\nTag                                                       In h a 1 t                                                                                     Seite\n17. 11. 72  Verordnung über den Bezug von Betäubungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           2141\n2121-6-7, 2121-6-13\n20. 11. 72   Verordnung über eine Düngemittelstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2144\n21.11.72     Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Ersatzdienst-\nleistenden zur Bundesanstalt für Arbeit (Gesamtbeitragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        2145\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2146\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2147\nVerordnung\nüber den Bezug von Betäubungsmitteln\nVom 17. November 1972\nAuf Grund des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den                           1. dieser und der Vordruck des Bezugscheins nicht\nVerkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung der                                  übereinstimmen,\nBekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesge-                               2. die Angaben unrichtig, unvollständig oder un-\nsetzbl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung, auf\nleserlich sind,\nGrund des § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes verordnet der\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesund-                              3. mehrere Abgebende genannt werden,\nheit:                                                                       4. ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.\nI. Abschnitt                                                                                        § 2\nErwerb und Abgabe auf Bezugschein                                   In begründeten Notfällen kann der Antrag münd-\nlich, fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch\n§ 1                                       gestellt werden. Der Antrag muß die Angaben nach\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 enthalten.\n(1) Der Bezugschein für Betäubungsmittel wird\nauf Antrag des Erwerbers vom Bundesgesundheits-\n§ 3\namt erteilt und dem Abgebenden zugesandt.\nDer Abgebende hat die Abgabe der Betäubungs-\n(2) Der Antragsteller hat den Antrag und den Vor-                         mittel auf dem Bezugschein mit Datum und Unter-\ndruck des Bezugscheins unter Verwendung der amt-                            schrift zu vermerken. Die Bezugscheine sind fünf\nlichen Formblätter mit folgenden Angaben zu ver-                            Jahre, vom Tage der Abgabe an gerechnet, nach\nsehen:                                                                      Abgabedaten geordnet aufzubewahren.\n1. Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden,\n2. Name oder Firma und Anschrift des Erwerbers,                                                                      II. Abschnitt\n3. Art und Menge der Betäubungsmittel; bei Arznei-                                         Erwerb und Abgabe ohne Bezugschein\nmitteln, die in abgabefertiger Packung in den\nVerkehr gebracht werden außerdem: Packungs-                                                                               § 4\ngröße, Darreichungsform und Betäubungsmittel-                               Der Bezugscheinpflicht nach § 4 Abs. 1 des Be-\ngehalt je abgeteilte Form, sofern Betäubungs-\ntäubungsmittelgesetzes unterliegen nicht\nmittel mit verschiedenen Packungsgrößen, Dar-\nreichungsformen oder Gehalten im Verkehr sind,                         1. Betäubungsmittel\n4. den vom Bundesgesundheitsamt festgesetzten zur                                 a) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,\nDatenerfassung erforderlichen Kennzeichnungen,                               b) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 1\nAbs. 4 Nr. 2 des Gesetzes,\n5. Bestelldatum,\n2. Benzylmorphin und seine Salze sowie Zuberei-\n6. Unterschrift des Erwerbers.                                                    tungen, die Benzylmorphin oder seine Salze ent-\n(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn                                    halten,","2142                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3. Diphenoxylat enthaltene Zubereitungen in Ta-                (2) Die Bestellung dieser Arzneispezialitäten hat\nbleltenform, die je Tablette nicht mehr als 2,5 mg     der Erwerber bei dem Abgebenden durch Ubersen-\nDiphenoxy lalhydrochlorid und zusätzlich min-          dung der Teile I und II des Erwerbsbelegs nach amt-\ndestens 0,025 mg Atropinsulfat enthalten,              lichem Formblatt vorzunehmen und Teil III zurück-\nzubehalten. Vor der Ubersendung hat er alle Teile\n4. Hydrocodon enthaltende Zubereitungen, die in            des Erwerbsbelegs übereinstimmend mit folgenden\ngelöster Form nicht mehr als 0,5 vom Hundert          Angaben zu versehen:\nHydrocodonhydrochlorid und zusätzlich 10 vom\nHundert Pentetrazol enthalten,                         1. Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden,\n2. Name oder Firma und Anschrift des Erwerbers,\n5. Methylphenidat enthaltende Zubereitungen in\nTabletten- oder Drageeform, die je Tablette oder      3. Menge, Packungsgröße, besondere Bezeichnung,\nDarreichungsform und Betäubungsmittelgehalt je\nDragee nicht mehr als 10 mg Methylphenidat-\nhydrochlorid enthalten,                                     abgeteilte Form,\n4. die vom Bundesgesundheitsamt festgesetzten zur\n6. Normethadon enthaltende Zubereitungen,                      Datenerfassung erforderlichen Kennzeichnungen.\na) die in gelöster Form nicht mehr als 1 vom\n(3) Der Abgebende hat die Teile I und II des\nHundert Normethadonhydrochlorid und zu-\nErwerbsbelegs mit dem Abgabedatum und seiner\nsätzlich mindestens 2 vom Hundert 1-(4-Hy-\nUnterschrift zu versehen und Teil I zusammen mit\ndroxyphenyl) -2-methylaminopropan-1-ol-hy-\nder Arzneispezialität an den Erwerber abzugeben.\ndrochlorid sowie mindestens 1 vom Hundert\nDer Erwerber hat den Empfang durch seine Unter-\noxyäthylierten Kokosfettalkohol        18 ÄO\nschrift auf Teil I zu bestätigen und das Abgabe-\n(Äthy lenoxid) oder\ndatum auf Teil III zu übertragen. Teil I ist an den\nb) die in Tabletlenform je Tablette nicht mehr        Abgebenden zurückzugeben.\nals 7,5 mg Normethadonhydrochlorid und zu-\nsätzlich mindestens 10 mg 1-(4-Hydroxy-                (4) Bei der Rückgabe von Arzneispezialitäten im\nphenyl) -2-methylaminopropan-1-ol-hydrochlo-       Sinne des Absatzes 1 gelten folgende Vorschriften\nrid sowie mindestens 6 mg oxyäthylierten           entsprechend:\nKokosfeltalkohol 18 ÄO (Äthylenoxid) ent-           1. für den Zurücknehmenden (Erwerber) Absatz 2\nhalten,                                                 und 3 Satz 2,\n7. Opium enthaltende Zubereitungen,                       2. für den Zurückgebenden (Abgebenden) Absatz 3\nSatz 1.\na) die in Pillenform je Pille nicht mehr als 50 mg\neingestelltes Opium und zusätzlich 5 mg                (5) Das Bundesgesundheitsamt kann die Abgabe\nAloeextrakt, 20 mg Baldrianwurzel und 2 mg         und den Erwerb von Betäubungsmitteln, die in ab-\nOxyphenisatindiacetat oder                         gabefertiger Packung in den Verkehr gebracht wer-\nb) die in Pulver- oder Tablettenform nicht mehr       den, ohne Arzneispezialitäten zu sein, nach den Ab-\nals 10 vom Hundert eingestelltes Opium und         sätzen 1 bis 4 zulassen, sofern die Sicherheit und\nzusätzlich 10 vom Hundert Brechwurzel ent-         die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln\nhalten,                                            gewährleistet bleiben.\n8. Phenmetrazin enthaltende Zubereitungen in Ta-\nblettenform, die je Tablette nicht mehr als 15 mg                            III. Abschnitt\nPhenmetrazinhydrochlorid und zusätzlich min-               Meldungen und Ubersendungen der Unterlagen\ndestens 3 mg Oxyphenisatindiacetat enthalten,\n9. Phenmetrazin-8-chlortheophyllinat      enthaltende                                  § 6\nZubereitungen in Drageeform, die je Dragee nicht          (1) Die innerhalb eines Kalendervierteljahres ab-\nmehr als 30 mg Phenmetrazin-8-chlortheophylli-        gegebenen oder erworbenen Betäubungsmittel sind\nnat und zusätzlich mindestens 20 mg Fenbutrazat-      nach Art und Menge dem Bundesgesundheitsamt bis\nhydrochlorid enthalten.\nzum Ende des darauf folgenden Monats unter Ver-\nwendung der amtlichen Formblätter zu melden.\n§ 5                                (2) Der Verpflichtung zur Meldung nach Absatz 1\nunterliegen Apotheken und tierärztliche Haus-\n(1) Ohne Bezugschein dürfen ferner Betäubungs-         apotheken nicht.\nmittel enthaltende Arzneispezialitäten, die nach den\nVorschriften der Verordnung über das Verschreiben             (3) Die innerhalb eines Kalendermonats anfallen-\nBetäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre           den Teile I der Erwerbsbelege und die zur Daten-\nAbgabe in den Apotheken in der Fassung der Be-            erfassung erforderlichen Datenträger sind dem Bun-\nkanntmachung vom 24. April 1963 (Bundesgesetz-            desgesundheitsamt mit den von diesem festgesetz-\nblatt I S. 216), zuletzt geändert durch die Verord-       ten Kennzeichnungen versehen bis zum zehnten\nnung zur Anderung der Verordnung über das Ver-            Tage des darauf folgenden Monats zu übersenden.\nschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien          Die Teile II und III sind fünf Jahre nach Teilen so-\nund ihre Abgabe in den Apotheken vom 6. April             wie nach Abgebenden oder Erwerbern getrennt und\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 317) verschrieben werden       nach Abgabedaten geordnet aufzubewahren.\ndürfen, an Apotheken und tierärztliche Hausapothe-            (4) Die Bezugscheine, die bei den Apotheken und\nken abgegeben und von diesen erworben werden.             tierärztlichen Hausapotheken aufzubewahrenden","Nr. 125 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1972                        2143\nTeile der Erwerbsbelege sowie die nach § 5 des             entgegen § 3 Satz 2 die Bezugscheine nicht aufbe-\nBetäubungsmittelgesetzes zu führenden Lagerbücher         wahrt,\nsind dem Bundes~iesunclheitsamt auf Verlangen un-      2. einer Vorschrift des\nverzüglich einzusenden. Solange die Lagerbücher\na) § 5 Abs. 2, 3 Satz 2 oder 3 oder Abs. 4 Nr.\nnicht zur Verfügung stehen, sind vorläufige Auf-\nüber den Erwerbsbeleg und das Verfahren\nzeichnungen zu machen, dje ncich \\.Viedereingang zu\nbeim Erwerb oder\nübertragen sind.\nb) § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 2 über die\nIV. Abschnitt                            Behandlung des Erwerbsbelegs bei der Ab-\nFormblatt- und Ausnahmeregelung                     gabe zuwiderhandelt,\n3. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 eine\n§ 7                             Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nDas Bundesgesundhei tsarn t regelt Form, Inhalt,       nicht vorschriftsmäßig oder nicht rechtzeitig er-\nAnfertigung und Ausgabe der amtlichen Formblätter         stattet,\nnach § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, bestimmt   4. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Erwerbsbelege oder\ndie Art der Datenträger (§ 6 Abs. 3) und setzt die        Datenträger nicht, nicht rechtzeitig oder ohne die\nzur Datenerfassung erforderlichen Kennzeichnungen         festgesetzten Kennzeichnungen übersendet oder\nsowie die Art und Weise der Kennzeichnung fest.           entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 Erwerbsbelege nicht\nEs kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ver-          aufbewahrt,\nwendung der amtlichen Formblätter oder der Kenn-\nzeichnungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 2       5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Bezugscheine, Erwerbs-\nNr. 4 zulassen, sofern die Sjcherheit und die Kon-        belege oder Lagerbücher auf Verlangen nicht,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig einsendet,\ntrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewähr-\nleistet bleiben.                                       6. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 vorläufige Aufzeich-\n§ 8                             nungen nicht macht oder diese nicht überträgt.\n(1) Die §§ 1 bis 6 finden auf den Erwerb und die\nRückgabe von Betäubungsmitteln durch Einrichtun-\ngen keine Anwendung, die                                                    VI. Abschnitt\n1. der Arzneimittelversorgung der Angehörigen so-                 Dbergangs- und Schlußvorschriften\nwie der Tierbestände der Bundeswehr, des Bun-\ndesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizei der                            § 10\nLänder,\nDas bisher vorgeschriebene Formblatt zur Bean-\n2. der Arzneimittelbevorratung und -versorgung für     tragung des Erwerbs von Betäubungsmitteln darf\nZwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes         noch bis zum 31. Dezember 1973 verwendet werden.\ndienen.\n(2) Wer Betäubungsmittel an die in Absatz 1 ge-                               § 11\nnannten Einrichtungen abgibt oder von diesen zu-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nrücknimmt, hat dies innerhalb eines Monats unter       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAngabe von Art und Menge sowie des Namens oder         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ge-\nder Firma und der Anschrift des Abgebenden und         setzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom\ndes Erwerbers dem Bundesgesundheitsamt zu mel-         22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2092) auch\nden. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen zei-      im Land Berlin.\ngen den Erwerb und die Rückgabe entsprechend an.\n§ 12\nV. Abschnitt                         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in\nKraft.\nOrdnungswidrigkeiten\n(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Be-\n§ 9                          zugscheine für Betäubungsmittel vom 8. Oktober\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 791) und die Verordnung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 5\nüber die Befreiung von der Bezugscheinpflicht für\ndes Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätz-\nBetäubungsmittel vom 24. April 1963 (Bundesge-\nlich oder fahrlässig\nsetzbl. I S. 212), zuletzt geändert durch die Ver-\n1. entgegen § 3 Satz 1 die Abgabe der Betäubungs-      ordnung vom 6. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 319)\nmittel auf dem Bezugschein nicht vermerkt oder     außer Kraft.\nBonn, den 17. November 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}