{"id":"bgbl1-1972-124-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":124,"date":"1972-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/124#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-124-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_124.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt","law_date":"1972-11-16T00:00:00Z","page":2136,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["2136                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fischwirt\nVom 16. November 1972\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-          6. Anfertigen, Bedienen, Instandsetzen und Pflegen\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I               einfacher Fischereieinrichtungen;\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-        7. Warten und Handhaben der erforderlichen Fahr-\ndesgesetzbl. I S. 185). wird im Einvernehmen mit              zeuge, Maschinen und Geräte;\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung           8. Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Um-\nverordnet:                                                    gang mit Werkstoffen sowie einfache Instand-\n§ 1                                setzungsarbeiten an Maschinen und Geräten;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes          9. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\nDer Ausbildungsberuf „Fischwirt\" wird staatlich       10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in\nanerkannt.                                                    der Ausbildungsstätte;\n§ 2                           11. Grundkenntnisse über fachbezogene Rechts-\nAusbildungsdauer                           kunde;\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei     12. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde;\nJahre, wenn der Auszubildende\n1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil-         13. Vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einem\ndungsberuf bestanden hat oder                             der nachstehenden Betriebszweige:\n2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer          a) Fischhaltung und Fischzucht,\nweiterführenden Schule oder einen gleichwertigen          b) Seen- und Flußfischerei,\nBildungsabschluß nachweist.                               c) Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.\n§ 3\nAusbildungsberufsbild                                              § 4\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-                      Ausbildungsrahmenplan\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\n1. Kenntnisse über die natürlichen Voraussetzun-       nisse soll nach folgender Anleitung sachlich geglie-\ngen der Fischerei, insbesondere der Eigenschaf-    dert werden:\nten des Wassers und der Gewässer als Lebens-\nräume;                                              1. Kenntnisse über die natürlichen Voraussetzun-\ngen der Fischerei, insbesondere der Eigenschaf-\n2. Kenntnisse über den Gewässerschutz;                      ten des Wassers und der Gewässer als Lebens-\n3. Kenntnis der fischereilich genutzten Tiere, ins-         räume:\nbesondere ihres Körperbaues, ihrer Lebensfunk-          a) physikalische und chemische Eigenschaften\ntionen und ihres Verhaltens;                                des Wassers;\n4. Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen;               b) Gewässerformen und -typen;\n5. Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Be-           c) Einflüsse des Klimas und der Bodenverhält-\ntriebserzeugnisse;                                          nisse;","Nr. 124 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972                      2137\nd) Pflanzen- und Tierwelt der Gewässer;                c) Kennenlernen der Schmierpläne und War-\ntungsvorschriften;\ne) Fangplätze;\nd) Kontrolle von Treibstoffen und 01;\n2. Kenntnis über den Gewässerschutz:\ne) Vorbeugende Instandsetzung, Konservierung\na) Arten und Folgen der Gewässerschädigung;                von Holz- und Metalloberflächen;\nb) Maßnahmen bei Gewässerschädigung;                    f) Handha15ung technischer Kataloge zur Bestel-\nc) Reinhalten und Pflegen der Gewässer;                    lung von Maschinenersatzteilen;\ng) Kennenlernen von Normen für Maschinen-\n3. Kenntnis der fischereilich genutzten Tiere, ins-            teile;\nbesondere ihres Körperbaues, ihrer Lebensfunk-         h) Vorkehrungen bei Maschinenstillegungen;\ntionen und ihres Verhaltens:\ni) selbständiges Bedienen der erforderlichen\na) Unterscheiden und Benennen der wichtigsten              Fahrzeuge, Maschinen und Geräte;\nArten;\nk) Uberwachen von Maschinen und Geräten,\nb) Bau, Lage und Funktion der Körperteile und\nBeheben von Störungen;\nOrgane;\nl) Bewerten der Arbeit, Erkennen und Beseiti-\nc) Nahrungsaufnahme, Wachstum, Fortpflan-\ngen von Fehlern;\nzung und Umweltbeziehungen;\nm) Anwenden rationeller Arbeitsmethoden;\nd) Fischkrankheiten und Fischfeinde;\n8. Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Um-\n4. Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen:\ngang mit Werkstoffen sowie einfache Instand-\na) Mindestmaße der Fische, Mindestmaschen-             setzungsarbeiten an Maschinen und Geräten:\nweiten der Netze;\na) Handhaben wichtiger Werkzeuge und Ma-\nb) Schonzeiten und Schonbezirke;                           schinen;\nc) Fangbeschränkungen;                                 b) Grundfertigkeiten im Feilen, Sägen, Bohren,\nBiegen, Schleifen, Nieten, Löten und Schwei-\nd) Fischbesatz;\nßen;\ne) Planen, Auswählen und Vorbereiten der               c) Kenntnisse über die Anwendungsbereiche\nFangeinrichtungen und Fangmethoden;                    der in Buchstabe b aufgeführten Bearbei-\nf) Ausrüsten der Fahrzeuge und Maschinen;                 tungsgänge;\ng) Einsatz der Arbeitskräfte und der Geräte;          d) Verwenden und Behandeln von Werkstoffen;\nh) Behandeln der Fische bei und nach dem Fang;        e) Durchführen einfacher Reparaturen und Mon-\ntagen;\n5. Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der\n9. Arbeitsschutz und Unfallverhütung:\nBetriebserzeugnisse:\na) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in\na) Schlachten, Schuppen, Sortieren und Klassifi-          Gesetzen und Verordnungen;\nzieren;\nb) Kenntnisse über Vorschriften der Träger der\nb) Kühlen, Frosten, Lagern;                               gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\nc) Zerlegen und Konservieren, insbesondere                dere Unfallverhütungsvorschriften, Richt-\nKochen, Salzen, Räuchern, Marinieren;                  linien und Merkblätter;\nd) Vermarktungsformen und -wege; Markt-               c) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen\nstrukturen und Marktordnungen;                         und die Erste Hilfe;\ne) Qualitätspflege;                                   d) Beachtung von Ordnung und Sauberkeit am\nArbeitsplatz;\n6. Anfertigen, Instandsetzen      und  Pflegen   von\nFischereieinrichtungen:                           10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in\nder Ausbildungsstätte:\na) Stricken und Zuschneiden von Netztüchern;\na) Ubersicht über die Betriebsorganisation, be-\nb) Reparieren, Anschlagen und Verknüpfen von               triebliche Schwerpunkte;\nNetzwerk;\nb) Bedarf an Arbeitskräften;\nc) Bauen, Einstellen und Pflegen von Fischerei-\nc) Bedarf an Fahrzeugen und Maschinen;\neinrichtungen;\nd) Kosten im Betrieb, Kostendenke\"R;\nd) Einsatz der Fischereieinrichtungen;\ne) Leistungsermittlung und Erfolgskontrolle\n7. Warten und Handhaben der erforderlichen                     von Betriebseinrichtungen;\nFahrzeuge, Maschinen und Geräte:\n11. Grundkenntnisse über        fachbezogene  Rechts-\na) Kenntnisse der Schmier-, Pflege- und Putz-\nkunde:\nmittel;\na) Fischereirecht;\nb) Reinigen und Schmieren von Maschinen und\nArbeitsgeräten;                                     b) Wasserrecht;","2138                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nc) Tierschutzrecht;                                              gg) Kenntnisse über Vorschriften der Schiffs-\nd) Lebensmittelrecht;                                                besetzungs- und Ausbildungsordnung,\ninsbesondere über Voraussetzungen zum\n12. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde:                        Erwerb nautischer Patente,\na) Stellung der Fischwirtschaft in der Gesamt-                   hh) Wetterkunde und Wetterwarndienst.\nwirtschaft;                                            (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nb) Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der           nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\nFischwirtschaft;                                    zeitlich gegliedert werden:\nc) Behörden, Organisationen und sonstige Ein-          1. Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-\nrichtungen für die Fischwirtschaft;                     tung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit-\nd) Grundkenntnisse des Arbeitsrechts und des               telt werden:\nVersicherungswesens;                                    a) Grundzüge der Gewässerbewirtschaftung und\nder Hegemaßnahmen (Absatz 1 Nr. 4), Einfüh-\n13. Vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einer                 rung in die betrieblichen Zusammenhänge der\nder nachstehenden Betriebszweige:                              Ausbildungsstätte (Absatz 1 Nr. 10 Buchsta-\na) Fischhultung und Fischzucht:                                ben a bis c)\naa) einfache Wasseruntersuchungen,                        in etwa sechs Monaten;\nbb) Fischzucht- und Aufzuchtmethoden,                 b) Mithilfe beim Bearbeiten, Verarbeiten und\ncc) Unterscheiden der Geschlechter bei ein-               Vermarkten der Betriebserzeugnisse (Ab-\nzelnen Fischarten nach äußeren Merk-               satz 1 Nr. 5), Anfertigen, Instandsetzen und\nmalen,                                             Pflegen von Fischereieinrichtungen (Absatz 1\nNr. 6), Warten der erforderlichen Fahrzeuge,\ndd) Sortieren der Fische,\nMaschinen und Geräte (Absatz 1 Nr. 7 Buch-\nee) Arten von Futtermitteln, Fütterungs-                  staben a bis g)\nmethoden und Lagerung,                             in etwa sechs Monaten.\nff) Besatz- und Futterberechnungen, insbe-      2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-\nsondere Futterquotient,                        tung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit-\ngg) Erkennen und Bekämpfen von Fisch-                 telt werden:\nkrankheiten,                                   a) Anleiten zu selbständiger Durchführung der\nhh) Abwehren von Fischfeinden,                            Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaß-\nii) Bauen von Anlagen der Teichwirtschaft               nahmen (Absatz 1 Nr. 4), Bearbeiten, Ver-\nund der Fischhaltung,                              arbeiten und Vermarkten der Betriebserzeug-\nkk) Intensivhaltung von Fischen,                          nisse (Absatz 1 Nr. 5), vertiefte Fertigkeiten\nund Kenntnisse in einem der Betriebszweige\n11) Teichpflege und -düngung zur Ertrags-\ndes Absatzes 1 Nr. 13\nsteigerung,\nin etwa sechs Monaten;\nmm) Transport und Hälterung lebender\nFische und Laichprodukte,                      b) Anfertigen, Instandsetzen und Pflegen von\nFischereieinrichtungen (Absatz 1 Nr. 6), War-\nb) Seen- und Flußfischerei:                                    ten und Handhaben der erforderlichen Fahr-\naa) Schätzen des Nutzungs- und Ertrags-                     zeuge, Maschinen und Geräte (Absatz 1 Nr. 7),\nwertes von Fischereigewässern,                       Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im\nbb) Nebennutzung der Gewässer, insbeson-                    Umgang mit Werkstoffen sowie einfache In-\ndere durch Schilfwerbung und Fremden-               standsetzungsarbeiten an Maschinen und Ge-\nverkehr,                                             räten (Absatz 1 Nr. 8)\nin etwa sechs Monaten.\ncc) Einsatz besonderer Fangeinrichtungen,\n3. Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-\ndd) Wetterkunde,\ntung nachfolgender zeitlicher Richtwerte vermit-\nee) Schiffahrtsrecht und Führen von Wasser-            telt werden:\nfahrzeugen;\na) Kenntnisse über den Gewässerschutz (Absatz 1\nc) Kleine Hochsee- und Küstenfischerei:                        Nr. 2), selbständiges Durchführen der Gewäs-\nserbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen\naa) Kenntnis der Nordsee und Ostsee als\nbesondere Lebensräume,                               (Absatz 1 Nr. 4), Vertiefen der Kenntnisse der\nbetrieblichen Zusammenhänge in der Ausbil-\nbb) Grundkenntnisse der Navigation,                        dungsstätte (Absatz 1 Nr. 10)\ncc) Seemannschaft, Feuerschutz und Ret-                    in etwa sechs Monaten;\ntungsbootswesen,                                b) Vertiefen der Fertigkeiten und Kenntnisse in\ndd) Ausrüsten der Fahrzeuge mit Lebensmit-                 einem der Betriebszweige des Absatzes 1\nteln und Zubereiten von Mahlzeiten,                 Nr. 13\nee) Kenntnisse über Vorschriften des See-                  in etwa sechs Monaten.\nmannsgesetzes,                               4. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während\nff) Kenntnisse über Vorschriften der See-             der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in\nstraßen- und Seeschiffahrtsstraßenord-          Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nnung,                                            zu erstrecken.","Nr. 124 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972                        2139\n§ 5                           (2) In der Prüfung soll die Art der Ausbildungs-\nBerufsausbildung                   stätte nach § 4 Abs. 1 Nr. 13 berücksichtigt werden.\naußerhalb der Ausbildungsstätte              (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nSofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-  ling in einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden\nnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-      folgende Aufgaben durchführen:\nstätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich  1. In etwa drei Stunden soll er je eine zusammen-\nzu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten            hängende Aufgabe aus dem Fischfang oder der\nEinrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte             Fischhaltung sowie eine weitere Aufgabe aus der\ndurchgeführt werden.                                      Netzkunde und Materialverarbeitung nach Ar-\nbeitsvorschrift erledigen. Die dabei gezeigten\n§ 6\nLeistungen sollen von ihm kritisch beurteilt wer-\nAusbildungsplan                        den. Ursachen für Abweichungen von der Norm\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des           sollen begründet werden. Die erforderlichen Un-\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden            fallverhütungsvorschriften sollen von ihm erläu-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                       tert werden.\n2. In etwa einer Stunde soll er eine Maschine auf\n§ 7                            Verkehrs- oder Betriebssicherheit überprüfen und\ndie dabei erkannten einfachen Mängel beheben.\nFührung des Berichtsheftes\nWeiterhin soll er in dieser Zeit mindestens eine\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in der          der in § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b genannten\nForm eines Ausbildun~Jsn,-1chweises zu führen. Der        Fertigkeiten im Umgang mit Metall, Holz oder\nAusbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durch-        Kunststoff nachweisen.\nzusehen.\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\n§ 8                        ling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die\nZwischenprüfung                    Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete\nerstrecken:\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.     1. Grundlagen der Fischerei;\nSie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr statt-\nfinden.                                               2. Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen;\n3. Fischkrankheiten, Fischfeinde und deren Bekämp-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nfung;\n§ 4 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr auf-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf       4. Fangtechnik und Motorenkunde;\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-    5. Vermarktung;\nmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit      6. betriebliche Zusammenhänge der Ausbildungs-\ndieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.           stätte;\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-   7. Fachrechnen;\nling in insgesamt bis zu zwei Stunden zwei Auf-       8. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ngaben durchführen. Bei der Festlegung der Prüfungs-      (5) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-\naufgaben sollen insbesondere berücksichtigt werden:   ling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer der\n1. einfache Pflege- und Instandsetzungsarbeiten an    Klausurarbeiten soll insgesamt bis zu drei Stunden\nFischereigeräten;                                 betragen.\n2. Behandeln von Fischen;                                (6) Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-\n3. einfache Arbeiten des Aufbereitens eines Fisch-    ling etwa 20 Minuten lang geprüft werden. Dieser\nfanges.                                           Teil der Prüfung soll sich insbesondere auf die Prü-\n(4) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus  fungsfächer erstrecken, die nicht schriftlich geprüft\nfolgenden Gebieten nachweisen:                        wurden.\n1. natürliche Voraussetzungen der Fischerei;             (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der\n2. Grundzüge der Gewässerbewirtschaftung und der      Abschlußprüfung haben die Leistungen nach den\nHegemaßnahmen;                                    Absätzen 3 und 4 das gleiche Gewicht.\n3. Grundzüge der betrieblichen Zusammenhänge in\nder Ausbildungsstätte;\n4. Unfallverhütung.                                                             § 10\nAufhebung von Vorschriften\n§ 9\nDie Berufsbilder, die Berufsbildungspläne und die\nPrüfungsanforderungen                 Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlern-\nfür die Abschlußprüfung                berufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in  berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt\n§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie    sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Fischer\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-   (Fischzüchter), Fischer (Seen- und Flußwirt) und\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich  Fischer (See- und Küstenfischer), sind nicht mehr\nist.                                                  anzuwenden.","2140                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 11                                                                         § 12\nUbergangsregelung                                                                  Berlin-Klausel\n(l) Für die Eernfsausbildungsve1hältnisse, die bei                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nInkrnfttrel.en dieser Verordnung ein Jahr oder län-                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften wei-                               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien                                 dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nvereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.\n(2) Für l3erufsausbildungsverhiiltnisse, die bei In-                                                          § 13\nkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nInkrafttreten\nbestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\ndung unbilliger Hürten genehmigen, daß die bis-                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nherigen Vorschriflen weiter angewendet werden.                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 16. November 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.-\"-- Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilern. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lmrfendcr Bezug nur im Postilbonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nlm Teil III wird das als forl!Jeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgcliiet.e11 geordnet vcr<iffentlicht. Der Teil III kilnn nur als Verlaqsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II lrnlhjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngcsetzblä tter, die vor dem 1. Juli 1972 ,rnsgegt,ben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder qcqen Vorausrec:hnung bzw. gegen Nachnahme\nPreis dieser Ansgt1be 0,85 DM z11züqlich Vcrsilndqebiihr 0,15 DM, bei Liefe111ng gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthallen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}