{"id":"bgbl1-1972-124-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":124,"date":"1972-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/124#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-124-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_124.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes","law_date":"1972-11-17T00:00:00Z","page":2129,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["2129\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z 1997 A\n1972                Ausgegehcn zu Bonn am 24. November 1972                                                                             Nr.124\nTag                                             Inhalt                                                                                 Seite\n17. 11. 72 Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2129\n611-13\n16. 11. 72 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2136\nBekanntmachung                                 _\nder Neu.fassung des Kapitalve.rkehrsteuergesetzes\nVom 17. November 1972\nAuf Grund des § 29 Abs. 2 des Kapitalverkehr-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) wird\nnachstehend der Wortlaut des Kapitalverkehr-\nsteuergesetzes unter Berücksichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\nKapitalanlagegesellschaften und des Kapitalver-\nkehrsteuergesetzes vom 9. August 1960 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 682),\ndes Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nEinkommensteuergesetzes,            des           Körperschaft-\nsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuerge- .\nsetzes vom 25. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\ns. 147),\ndes Gesetzes zur Änderung des Körperschaft-\nsteuergesetzes      und    anderer           Gesetze                vom\n15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182) und\ndes Gesetzes zur Änderung des Kapitalverkehr-\nsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. De-\nzember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2134)\nin der ab 1. Januar 1972 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 17. November 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde","2130                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nKapitalverkehrsteuergesetz\nin der Fassung vom 17. November 1972\n(KVStG 1972)\nInhaltsübersicht\nEinleitung                                                        §                                                  Teil III\nBörsenumsatzsteuer\nTeil I\nGegenstand der Steuer ..................... .                                       § 17\nGesellschafts teuer\nAnschaffungsgeschäfte ..................... .                                       § 18\nGegenstand der Steuer ..................... .                     §  2       Wertpapiere ............................... .                                       § 19\n(gestrichen) ................................ .                   §  3       Geschäftsarten ............................. .                                      § 20\nDoppelgesellsc:hc1ller ....................... .                  §  4       Händler ................................... .                                       § 21\nKc1pitalgcscllsdlilllcn ....................... .                 §  5       Ausnahmen von der Besteuerung ........... .                                         § 22\nGesellschaftsrechte ......................... .                   §  6       Steuermaßstab ............................. .                                       § 23\nAusnahmen von clcr Besteuerung ........... .                      §  7       Steuersatz ................................. .                                      § 24\nSteuermaf:lslab ............................. .                   §  8       Steuerschuldner ............................ .                                      § 25\nSteuersatz ................................. .                    §  9\nSteuerschuldner                                                   § 10                                               Teil IV\nGemeinsame Vorschriften\nTeil II\nVerhältnis der Kapitalverkehrsteuern zuein-\nWertpapiersteuer                                      ander . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   § 26\n(gestrichen)                                                      § 11       Fälligkeit .................................. .                                     § 27\nSchuldverschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12       Pauschalierung ............................. .                                      § 28\n(gestrichen) ................................. §§ 13-16                      Ermächtigungen ............................ .                                       § 29\n§ 1                                                lungen, Nachschüsse, Zubußen). Der Leistung\nEinleitung                                             eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die\nGesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflich-\nKapitalverkehrsteuern im Sinne dieses Gesetzes                               tung des Gesellschafters abdeckt;\nsind\n1. die Gesellschaftsteuer,                                                   3. freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an\neine inländische Kapitalgesellschaft, wenn das\n2. (gestrichen),\nEntgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschafts-\n3. die Börsenumsatzsteuer.                                                      rechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen bei Um-\nwandlung von Aktien in Vorzugsaktien);\nTeil I                                            4. die folgenden freiwilligen Leistungen eines\nGesellschafters an eine inländische Kapitalgesell-\nGesellschafts teuer                                         schaft:                                                                        '\na) Zuschüsse,\n§ 2\nb} Verzicht auf Forderungen,\nGegenstand der Steuer\nc) Uberlassung von Gegenständen an die Ge-\n(1) Der Gesellschaftsteuer unterliegen                                            sellschaft zu einer den Wert nicht erreichen-\n1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer                                      den Gegenleistung,\ninländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten                           d) Ubernahme von Gegenständen der Gesell-\nErwerber;                                                                        schaft zu einer den Wert übersteigenden Ge-\ngenleistung.\n2. Leistungen, die von den Gesellschaftern einer\ninländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer                            Voraussetzung ist, daß die Leistungen geeignet\nim Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflich-                           sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu er-\ntung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzah-                             höhen;","Nr. 124 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972                        2131\n5. die Verlegung der Geschäftsleitung oder des                 (2) Als    Kapitalgesellschaften  im Sinne  dieses\nsatzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Ka-         Gesetzes gelten auch\npitalgesellschaft in den Geltungsbereich dieses\n1. Gesellschaften,       Personenvereinigungen     und\nGesetzes, wenn die Kapitalgesellschaft durch                juristische Personen, deren Anteile in einem der\ndiese Verlegung zu einer inländischen wird. Dies            Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\ngilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft vor der            gemeinschaft börsenfähig sind;\nVerlegung der Geschäftsleitung oder des sat-\nzungsmäßigen Sitzes in einem Mitgliedstaat der         2. Gesellschaften,       Personenvereinigungen     und\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Er-           juristische Personen, die Erwerbszwecke ver-\nhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesell-           folgen und deren Mitglieder\nschaft angesehen wurde;                                     a) ihre Anteile ohne vorherige Zustimmung an\n6. die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital                  Dritte veräußern können und\ndurch eine ausländische Kapitalgesellschaft an             b) für Schulden der Gesellschaft, Personenver-\nihre inländische Niederlassung, auch wenn sie                   einigung oder juristischen Person nur bis zur\nrechtlich selbständig ist. Dies gilt nicht, wenn               Höhe ihrer Beteiligung haften;\na) die ausländische Kapitalgesellschaft ihre Ge-       3. Kommanditgesellschaften,       zu deren persönlich\nschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen             haftenden Gesellschaftern eine der in Absatz 1\nSitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen          oder in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\nWirtschaftsgemeinschaft hat und auch in die-          Gesellschaften gehört. Dies gilt entsprechend für\nsem Mitgliedstaat für die Erhebung der Ge-            Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich\nsellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft ange-        haftenden Gesellschaftern eine als Kapitalgesell-\nsehen wird, oder                                      schaft geltende Kommanditgesellschaft gehört.\nb) die Niederlassung eine inländische Kapital-\n(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische,\ngesellschaft ist; in diesem Fall gelten die       wenn\nNummern 1 bis 4.\n1. der Ort ihrer Geschäftsleitung sich im Inland\n(2) Besteht     zwischen einer Kapitalgesellschaft          befindet oder\nund einem Gesellschafter ein schriftlicher Ergebnis-       2. sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben\nabführungsvertrag, so gilt                                     und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in\n1. die Ubernahme eines Verlustes der Kapitalgesell-            einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nschaft durch den Gesellschafter als Leistung im            schaftsgemeinschaft befindet.\nSinne des Absatzes 1 Nr. 2;\n(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten\n2. der Verzicht des Gesellschafters auf einen Teil         die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gesell-\ndes Jahresüberschusses der Kapitalgesellschaft         schaften, soweit sie nicht nach Absatz 3 als inlän-\nnicht als freiwillige Leistung im Sinne des Ab-        dische Kapitalgesellschaften anzusehen sind.\nsatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, soweit dieser Teil\ndes Jahresüberschusses in freie Rücklagen ein-\ngestellt wird und dies bei vernünftiger kauf-                                      § 6\nmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet                            Gesellschaftsrechte\nist.\n(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaf-\n§ 3                           ten gelten\n(gestrichen)                      1. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile, ausgenom-\nmen die Anteile der persönlich haftenden Gesell-\n§  4                              ~chaftm gingr Kommanditgesellschaft im Sinne\ndes § 5 Abo, 2 Nr, 3,\nDoppelgesellschafl:lff\n2. Genußrechte,\nDie Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlos-       3. Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn\nsen, daß Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern            oder am Liquidationserlös der Gesellschaft ge-\nbewirkt werden, sondern von Personenvereinigun-                 währen.\ngen, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder\nGesellschafter beteiligt sind.                                (2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen\ndie in Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte\n§ 5                           zustehen.\nKapitalgesellschaften                                               § 7\n(1) Kapitalgesellschaften sind                                       Ausnahmen von der Besteuerung\n1. Aktiengesellschaften,                                      (1) Von der Besteuerung ausgenommen sind die\n2. Kommanditgesellschaften auf Aktien,                     in § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen\n3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung                 Kapitalgesellschaften,\nsowie die Gesellschaften belgischen, französischen,        1. die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen\nitalienischen, luxemburgischen und niederländischen             Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar\nRechts, die den in den Nummern 1 bis 3 bezeich-                 gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken die-\nneten Gesellschaften entsprechen.                               nen,","2132                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,          2. bei Leistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4)\nGas, Elek trizitlil oder Wtlrme, dem öffentlichen             vom Wert der Leistung;\nVer.kehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Ver-\n3. bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des\nsorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Ge-\nsatzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Ka-\nse]lschaft ausschließlich dem Bund, einem Land,\npitalgBsellschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)\neiner Gemeinde, einem Gemeindeverband oder\neinem Zweck.verband gehören und die Erträge                   vom Wert der Gesellschaftsrechte;\ncler Gesellschaft ausscl1ließlich diesen Körper-       4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebs-\nschaften zufl icßen,                                       kapital an inländische Niederlassungen aus-\n3. deren      Hauptzweck die Verwaltung des Ver-               ländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)\nmögens für einen nicht rechtsfähigen Berufsver-               vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.\nband ist, wenn ihre Ertrjge im wesentlichen aus        Soweit Gesellschaftsrechte einen Nennwert haben,\ndieser Vermögensverwaltung herrühren und aus-          gilt als Wert der Gesellschaftsrechte (Nummern 1\nschließlich dem Berufsverband zufließen und            und 3) mindestens der Nennwert abzüglich der\nwenn der Zweck des Berufsverbands nicht auf            darauf ausstehenden Einlagen.\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet\nist.                                                                               §9\n(2) Fallen die in Absatz 1 bezeichneten Voraus-                                 Steuersatz\nsetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung                (1) Die Steuer beträgt\nnachträglich fort, so werden damit die Rechtsvor-          1. bis zum 31. Dezember 1973\ngänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten\n2 vom Hundert,\nfünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen\nereignet haben und noch nicht versteuert sind.             2. ab 1. Januar 1974\n1 vom Hundert.\n(3) Von      der Besteuerung ausgenommen sind\nRechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, wenn            (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hun-\nund soweit der Erwerb der Gesellschaftsrechte be-          dert\nruht auf                                                   1. bei Rechtsvorgängen im Sinne des § 2 Abs. 1\n1. der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in                 Nr. 1 bis 4, soweit sie zur Deckung einer\neine Kapiti:ilqcsdlschaft anderer Rechtsform.              Uberschuldung oder zur Deckung eines Ver-\nDies gill. nicht für die Anteile, die erst durch die       lustes an dem durch den Gesellschaftsvertrag\nUmwandlung zu Gesellschaftsrechten im Sinne                oder die Satzung festgesetzten Kapital erforder-\ndieses c;esctzes werden;                                   lich sind. Beruhen die Rechtsvorgänge auf einer\nErhöhung des Kapitals einer inländischen Kapital-\n2. einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwand-               gesellschaft, so ist ferner Voraussetzung, daß\nlung von                                                   diese Erhöhung dem Ausgleich einer nicht mehr\na) offenen Rücklagen,                                      als vier Jahre zurückliegenden Herabsetzung des\nb) Rechten oder Forderungen im Sinne des § 6               Kapitals dient;\nAbs. 1 Nr. 2 und 3, deren Erwerb der Gesell-      2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche\nschaftsteuer unterlegen hat,                          Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur Besei-\nc) Darlehen eines Gesellschafters, deren Gewäh-            tigung von Schäden der folgenden Art erforder-\nrung der Gesellschaftsteuer unterlegen hat.           lich sind:\nDies gilt bei Kapitalgesellschaften nach § 5 Abs. 2        a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch Un-\nNr. 3 entsprechend für Rechtsvorgänge im Sinne                 glücksfälle oder durch Naturereignisse an dem\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 2.                                          von der Gewerkschaft betriebenen Bergwerk\n§ 8                                   entstanden sind),\nSteuermaßstab                           b) Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb\ndes Bergwerks entstanden sind und zu deren\nDie Steuer wird berechnet                                       Ersatz der Bergwerksbesitzer als solcher ver-\n1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Abs. 1                pflichtet ist);\nNr. 1),                                                3. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer\na) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist,                inländischen Kapitalgesellschaft, wenn und so-\nvom Wert der Gegenleistung.                        weit auf diese Kapitalgesellschaft als Gegen-\nleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder\nZur Gegenleistung gehören auch die von den\nGesellschaftern übernommenen Kosten der               ein Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft\nübertragen wird. Voraussetzung ist, daß die an-\nGesellschaftsgrünclun~J oder Kapitalerhöhung,\ndere Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung\ndagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für\nden Erwerb der Gesellschaftsrechte zu ent-            oder ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mit-\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nrichten ist. Als Wert der Gegenleistung gilt\nschaft hat und für die Erhebung der Gesellschaft-\nmindestens der Wert der Gesellschaftsrechte;\nsteuer als Kapitalgesellschaft angesehen wird.\nb) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken               Die Steuerermäßigung entfällt, wenn die Kapital-\nist,                                                  gesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben\nvom W(~rt der Gesellschaftsrechte;                 werden, für die übernommenen Sacheinlagen","Nr. 124  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972                        2133\nbare Zuzahlun~Jen von mehr als zehn vom Hun-         werbliche Niederlassung oder eine ständige Ver-\ndert des Nennwcrles der Ccsellschaftsrechte lei-     tretung haben. Soweit Personen Geschäfte durch\nstet oder sonstig(! Lnistungen gewährt.              ihre ausländische Niederlassung abschließen, gelten\nsie nicht als Inländer.\n§ 10                            (3) Geschäfte, die durch Briefwechsel, Telegramm,\nSteuerschuldner                     Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort\ndes Inlands und einem Ort des Auslands zustande\n(1) Steuerschuldner ist die Kc1pitalgesellschaft.\ngekommen sind, gelten als im Ausland abgeschlos-\n(2) Für die Steuer haften                             sen.\n1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten                                             § 18\nder Erwerber,                                                     Anschaffungsgeschäfte\n2. bei Leistungen,                                           (1) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Ver-\nwer die Leistung bewirk L                        träge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wert-\npapieren gerichtet sind.\n(2) Anschaffungsgeschäfte sind auch\nTeil 11\n1. Geschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren\nWertpapiersteuer                           in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Per-\nsonenvereinigung zum Gegenstand haben;\n§ 11                         2. Geschäfte, durch die bei der Auseinandersetzung\n(gestrichen)                         einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaf-\ntern, bei der Auflösung einer anderen Personen-\n§ 12                             vereinigung oder beim Ausscheiden eines Ge-\nsellschafters aus einer Personenvereinigung den\nSchuldverschreibungen                        Gesellschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen\n(1) Als Schuldverschreibungen gelten Wertpa-              der Gesellschaft überwiesen werden;\npiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte ver-        3. bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte;\nbrieft sind, wenn die Wertpapiere\n4. die Versicherung von Wertpapieren gegen Ver-\n1. auf den Inhaber lauten oder\nlosung, wenn der Versicherungsfall eintritt.\n2. durch Indossament übertragen werden können\noder                                                    (3) Als Anschaffungsgeschäfte gelten\n3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder              1. bei Tauschgeschäften sowohl die Vereinbarung\n4. mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) versehen sind.           über die Leistung als auch die Vereinbarung über\ndie Gegenleistung;\n(2) Den Schuldverschreibungen stehen Rentenver-\nschreibungen und Zwischenscheine über Einzahlun-          2. bei Kommissionsgeschäften sowohl das Geschäft,\ngen auf die Wertpapiere und solche Schuldbuchein-             das der Kommissionär zur Ausführung des Kom-\ntragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen           missionsauftrags mit einem Dritten abschließt\nkann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung             (Ausführungsgeschäft) als auch das Abwicklungs-\neine Schuldverschreibung erteilt wird.                        geschäft zwischen dem Kommissionär und seinem\nKommittenten;\n(3) Als Schuldverschreibungen gelten auch im In-\nland ausgestellte Schuldscheine, wenn sie über            3. bei Geschäften für gemeinschaftliche Rechnung\nTeile eines Gesamtdarlehens ausgestellt sind.                 die Abrechnung zwischen den Beteiligten.\n§ 19\n§§ 13 bis 16\nWertpapiere\n(gestrichen)\n(1) Als Wertpapiere gelten\n1. Schuldverschreibungen (§ 12),\nTeil III                        2. Dividendenwerte,\nBörsenumsatzsteuer                      3. Anteilscheine an Kapitalanlagegesellschaften und\nvergleichbare Urkunden ausländischer Unterneh-\n§ 17                             men, deren Geschäftszweck dem der Kapitalanla-\nGegenstand der Steuer                       gegesellschaften entspricht.\n(1) Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Ab-             (2) Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe\nschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpa-            und andere Anteile an inländischen und ausländi-\npiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Be-        schen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares,\nteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland          Aktienanteile, Genußscheine (einschließlich der\nabgeschlossen werden.                                    Zwischenscheine über diese Werte).\n(2) Inländer sind Personen, die im Inland ihren           (3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte\nWohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, eine ge-         auf Dividendenwerte gleich.","2134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 20                              Kosten, die durch den Abschluß des Geschäfts\nentstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei Ge-\nGeschäftsarten\nschäften über Schuldverschreibungen besonders\n(1) 1-Iüncller~Jcschäfte sind Anschaffungsgeschäfte,       berechnet werden, sind dem Preis nicht hinzu-\nbei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind.               zurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stell-\n(2) Kundcngcschüfte sind Anschaffungsgeschäfte,            geld dem Kaufpreis hinzugerechnet;\nbei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler       2. wenn ein Preis nicht vereinbart ist,\nist.                                                             von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis,\n(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaf-                der für das Wertpapier am Tag des Ge-\nfungsgeschäfte.                                                  schäftsabschlusses gilt;\n§ 21                          3. wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung als\nauch an einem Börsen- oder Marktpreis fehlt,\nHändler\nnach dem Wert des Wertpapiers;\nHändler sind\n1. die Deutsche Bundesb,mk,\n4. wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder\ndie Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den\n2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,                        Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden\n3. der Umschuldungsverband Deutscher Gemein-                  worden ist,\nden,                                                         nach dem höchstmöglichen Wert des Gegen-\n4. Kreditinstitute, auf die die Vorschriften des Ge-             standes.\nsetzes über das Kreditwesen Anwendung finden,\nsowie vergleichbare ausländische Kreditinstitute,\n5. Kursmakler im Sinne des § 30 des Börsenge-\n§ 24\nsetzes, an der Börse zugelassene Makler sowie\nvergleichbare ausländische Makler.                                            Steuersatz\n(1) Die Steuer beträgt\n§ 22                          1. bei Anschaffungsgeschäften über Schuldverschrei-\nAusnahmen von der Besteuerung                    bungen des Bundes, eines Landes, einer inlän-\ndischen Gemeinde, eines Gemeindeverbandes,\nVon der Besteuerung ausgenommen sind\neines Zweckverbandes, des Umschuldungsver-\n1. Händlergeschäfte mit Ausnahme der Geschäfte                bandes Deutscher Gemeinden, der inländischen\nüber Anteile an Gesellschaften mit beschränk-             öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, der inlän-\nter Haftung,                                              dischen Hypothekenbanken, der inländischen\n2. Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren              Schiffspfandbriefbanken, der inländischen Eisen-\nan den ersten Erwerber zum Gegenstand haben,              bahngesellschaften, der Wohnungsunternehmen,\n3. die Annahme von Schuldverschreibungen des                  die als gemeinnützig oder als Organe der staat-\nBundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines               lichen Wohnungspolitik anerkannt sind, und der\nGemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes,              Industriekreditbank Aktiengesellschaft\nwenn die Schuldverschreibungen zur Entrichtung                                                1 vom Tausend,\nöffentlicher Abgaben an Zahlungs Statt hingege-       2. bei Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere im\nben werden,                                               Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3\n4. Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen                                                   2 vom Tausend,\ndes Bundes oder eines Landes, wenn die Schatz-        3. bei Anschaffungsgeschäften über andere Schuld-\nanweisungen spätestens binnen vier Jahren seit            verschreibungen und über Dividendenwerte\ndem Tag des Geschäftsabschlusses fällig werden,\n2,5 vom Tausend.\n5. Tauschgeschäfte über Wertpapiere der gleichen\nGattung, wenn der Austausch Zug um Zug ohne              (2) Die Steuer ermäßigt sich bei Anschaffungs-\nandere Gegenleistung geschieht. Dies gilt auch,      geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden,\nwenn die ausgetauschten Wertpapiere verschie-         auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil In-\ndene Zinszahlungstage haben und der Unter-           länder ist.\nschiedsbetrag der Zinsen durch Zuzahlung aus-           (3) Die Steuer ist bei Anschaffungsgeschäften\ngeglichen wird,                                      über Anteile an Gesellschaften mit beschränkter\n6. der Rückerwerb der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-       Haftung und bei Privatgeschäften über andere\nneten Wertpapiere durch die Kapitalanlagegesell-     Wertpapiere auf 10 Pfennig nach oben abzurunden.\nschaft für Rechnung des Sondervermögens.\n§ 23                                                     § 25\nSteuermaßstab                                            Steuerschuldner\nDie Steuer wird berechnet                                 Steuerschuldner sind bei Kundengeschäften die\n1. regelmäßig                                             Händler, bei Privatgeschäften die Vertragsteile als\nvon dem vereinbarten Preis.                        Gesamtschuldner.","Nr. 124 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972                     2135\nTeil IV                              rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und\nzur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härte-\nGemeinsame Vorschriften\nfällen erforderlich ist,\n§ 26\n3.  die Gleichstellung überstaatlicher und zwi-\nschenstaatlicher Einrichtungen mit dem Bund,\nVerhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander            wenn der Bund an der über- oder zwischen-\nUnterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaft-           staatlichen Einrichtung beteiligt ist,\nsteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird die            4. die Förmlichkeiten, von denen die Steuerbefrei-\nBörsenumsatzsteuer n(~ben der Gesellschaftsteuer             ungen und Steuerermäßigungen abhängig zu\nerhoben.                                                     machen sind,\n5. die Zuständigkeit der Finanzämter und den Um-\n§ 27                              fang der Besteuerungsgrundlagen,\nFälligkeit                        6. die Umrechnung ausländischer Währungen,\nDie Steuer wird zwei Wochen nach Entstehung            7. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die\nder Steuerschuld fctllig.                                    Berechnung der Steuer, die Erteilung von Un-\nbedenklichkeitsbescheinigungen sowie die von\n§ 28                               den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten\nund die Beistandspflicht Dritter,\nPauschalierung\n8. Art und Zeit der Steuerentrichtung,\nMit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann das\n9. das Abrechnungsverfahren,\nFinanzamt von der genauen Ermittlung des Steuer-\nbetrages absehen und die Sleuer in einem Pausch-        10.  Gestaltung, Herstellung, Verkauf, Verwendung,\nbetrag festsetzen.                                           Umtausch und Ersatz von Börsenumsatzsteuer-\nmarken,\n11.  Prüfungen zur Durchführung dieses Gesetzes,\n§ 29\n12.  die Erstattung der Steuer.\nErmächtigungen\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\ntigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\nstimmung des Bundesrates Vorschriften durch             diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung\nRechtsverordnungen zu erlassen über                     in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Da-\n1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz          tum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\nverwendeten Begriffe,                              graphenfo]ge bekanntzumachen. Dabei dürfen Un-\n2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Um-      stimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in\nfang der Ausnahmen von der Besteuerung und         der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vor-\nder Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wah-       druckmuster geändert werden."]}