{"id":"bgbl1-1972-123-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":123,"date":"1972-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/123#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-123-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_123.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung der Leukose des Rindes","law_date":"1972-11-16T00:00:00Z","page":2122,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2122                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Verschleppung der Leukose des Rindes\nVom 16. November 1972\nAuf Grund des § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und des § 79           Sind die Anforderungen nach Satz 1 zwei Jahre hin-\nAbs. 1 des Viehseuchengeselzes in der Fassung der           durch erfüllt, so genügt hinsichtlich der Blutunter-\nBekanntmachung vom 27. Febrrnu 1969 (Bundesge-              suchung eine Untersuchung aller über drei. Jahre\nsetzbl. I S. 158), gei-indert durch das Gesetz zur Ände-    alten Rinder des Bestandes.\nrung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972                (3) Für die Beurteilung der Lymphozytenwerte\n(Bundesgeselzbl. I S. 1363), wird mit Zustimmung            gilt Anlage 1.\ndes Bundesrates verordnet:\n§ 3\n§ 1\n(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen\nZucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verord-\n1. in einen Rinderbestand oder\nnung sind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch,\nzur Zucht, zur Mast oder zur Verwendung als Zug-            2. auf Viehmärkte, öffentliche Tierschauen, Tierver-\ntiere bestimmt sind.                                            steigerungen oder Gemeinschaftsweiden\nnur verbracht werden, wenn durch eine amtst~er-\n§ 2                            ärztliche Bescheinigung nach dem Muster der An-\n(1) Ein Rinderbestand gilt als leukoseunverdäch-         lage 2 bestätigt ist, daß die Tiere aus einem leukose-\ntig im Sinne dieser Verordnung, wenn                        unverdächtigen Rinderbestand stammen. Die Be-\nscheinigung ist vier Wochen gültig; sie wird un-\n1. a) innerhalb der letzten 12 Monate mindestens\ngültig, wenn die Tiere mit Rindern aus nicht leu-\nzwei Blutuntersuchungen aller über zwei\nkoseunverdächtigen Beständen in Berührung gekom-\nJahre alten Rinder auf Leukose im Abstand\nmen sind.\nvon mindestens sechs Monaten durchgeführt\nworden sind und diese Blutuntersuchungen               (2) Für Zucht- und Nutzrinder, die aus einem Mit-\nkeine stark erhöhten Lymphozytenwerte er-           gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ngeben haben und                                     eingeführt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 nur,\nb) in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen           wenn sie in einen leukoseunverdächtigen Rinder-\nbekanntqeworden sind, die auf Leukose schlie-       bestand verbracht werden. Für diese Tiere kann an-\nßen lassen, oder in dem Bestand ein staatlich       stelle der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 eine\ngefördertes Verfahren zur Bekämpfung der            Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 der Klauentiere-Ein-\nLeukose durchgeführt worden ist oder                fuhrverordnung vom 3. August 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 692), zuletzt geändert durch die Änderungs-\n2. er nur aus Rindern besteht, die innerhalb der            verordnung vom 12. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I\nletzten sechs Monate aus leukoseunverdächtigen          S. 1185), vorgelegt werden.\nBeständen in den Bestand verbracht worden sind.\n(3) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 und 2 sind\n(2) Ein Rinderbestand, der einmal die Anforde-           vom Besitzer der Tiere für die Dauer von drei Jah-\nrungen des Absatzes 1 erfüllt hat, gilt weiterhin als       ren aufzubewahren und der zuständigen Behörde\nleukoseunverdächtig, wenn nachfolgend                       oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht\n1. jährlich mindestens eine Blutuntersuchung aller          vorzuzeigen.\nüber zwei Jahre alten Rinder auf Leukose durch-\ngeführt worden ist und diese Blutuntersuchung                                       § 4\nkeine stark erhöhten Lymphozytenwerte ergeben              (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nhat und                                                 § 3 Abs. 1 Satz 1 zulassen für\n2. innerhalb dieses Zeitraumes                              1. Zucht- und Nutzrinder, die innerhalb des Gebietes\na) keine Tatsachen bekanntgeworden sind, die                der Behörde unmittelbar aus einem Rinderbestand\nauf Leukose schließen lassen,                           in einen anderen verbracht werden oder\nb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Be-             2. Zucht- und Nutzrinder unter zwei Jahren, die in\nständen in den Bestand verbracht worden sind            Bestände verbracht werden, in denen Rinder aus-\nund                                                     schließlich zur Mast gehalten werden,\nc) zum Decken nur Bullen verwendet worden\nsind, die in leukoseunverdächtigen Beständen        wenn eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu\nstehen und nur zum Decken von Rindern aus           befürchten ist.\nleukoseunverdächtigen Beständen verwendet              (2) Die zuständige Behörde kann weitere Ausnah-\nwerden.                                             men längstens bis zum 31. Dezember 1977 zulassen.","Nr. 123 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1972                       2123\n§ 5                                                     Hessen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2         3. die Verordnung zum Schutz gegen das Verschlep-\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich            pen der Rinderleukose vom 18. August 1970\noder fahrlässig                                             (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder Nutz-         Hessen I S. 556);\nrind in einen Rinderbestand oder auf einen Vieh-\nmarkt, eine öffentliche Tierschau, eine Tierver-                           Niedersachsen\nsteigerung oder eine Gemeinschaftsweide ver-          4. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum\nbringt,                                                  Schutze gegen die Verschleppung der Rinderleu-\n2. entgegen § 3 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht drei        kose vorn 24. April 1968 (Niedersächsisches Ge-\nJahre aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vor-           setz- und Verordnungsblatt S. 75);\nzeigt.\nNordrhein-Westfalen\n5. die Viehseuchenverordnung zum Schutze gegen\n§ 6                               die Rinderleukose vom 3. September 1968 (Ge-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-        setz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-          rhein-Westfalen S. 311);\nblatt I S. l) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom                                 Rheinland-Pfalz\n26. Juli 1965 (Bunclesgesetzbl. I S. 627) auch im Land   6. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum\nBerlin.                                                     Schutze gegen die Einschleppung der Leukose der\nRinder vom 5. Mai 1964 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 90),\n§ 7                               geändert durch die Viehseuchenpolizeiliche Ande-\nDie Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-           rungsanordnung vom 9. November 1964 (Gesetz-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:          und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-\nPfalz S. 223);\nSaarland\nBaden-Württemberg\n7. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum\n1. die    Verordnung des Innenministeriums zum\nSchutze gegen die Einschleppung der Leukose der\nSchutze gegen die Einschleppung der Leukose der\nRinder vom 3. September 1964 (Amtsblatt des\nRinder nach Baden-Württemberg vorn 25. März\nSaarlandes S. 853);\n1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 143);\nSchleswig-Holstein\nBayern\n8. die Landesverordnung (Viehseuchenpolizeiliche\n2. der 14. Abschnitt der Verordnung zur Verhütung           Anordnung) zum Schutze gegen die Rinderleu-\nund Bekämpfung von Tierseuchen vorn 7. Dezem-            kose vom 22. November 1968 (Gesetz- und Ver-\nber 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-           ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 323), ge-\nblatt S. 494), zuletzt geändert durch die Brucel-        ändert durch die Anderungsverordnung vom\nlose-Verordnung vom 26. Juni 1972 (Bundesge-             10. März 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nsetzbl. I S. 104G);                                      Schleswig-Holstein S. 37).\nBonn, den 16. N overnber 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","2124                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 3)\nBeurteilung der Befunde bei der Blutuntersuchung auf Leukose\nFür die Beurteilung der Blutproben ist die absolute Zahl der Leukozyten und\nder Anteil der Lymphozyten zu berücksichtigen. Maßgebend für die Beurteilung\nist die GesJmllymphozytenzahl je mm:J; diese ist nach folgender Formel zu\nerrechnen:\nGesamtleukozyten/mm3 X Lymphozyten in 0/o\n100\nFolgende hJmatologischen Befunde sind als stark erhöhte Lymphozytenwerte\nzu beurteilen:\nBei Rindern im Alter von                                  Lymphozyten/mm3\nüber 2 bis zu 3 Jahren                                       über 10 000\nüber 3 bis zu 6 Jahren                                      über 9 000\nüber 6 Jahren                                               über 7 500\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1)\n1\nAmtstier ärztliche Bescheinigung                                      )\nDas -     Die -   nachstehend bezeichnete(n) Rind(er)\nOhrmarke(n):                                                                                                Geschlecht: .\nRasse:                                                                                                      Alter:\nKennzeichen:\nstammt -       stammen -       aus dem leukoseunverdächtigen Bestand des/der ......................................... ..\n(Name, Vorname und Wohnort des Besitzers oder andere Angaben, durch die die Herkunft des Tieres -                           der Tiere - nachweisbar ist)\nKreis:\nLand:\nDie letzte Blutuntersuchung des Bestandes auf Leukose erfolgte am\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit vier Wochen nach dem Tage der Ausstellung. 2)\n. , den ............................................. .\nDer beamtete Tierarzt\n(Siegel)\n...................................... {Ü;terschrift)\n······························•\"·············\"\n1) Für Rinder, die aus demselben Herkunftsbestand stammen und gemeinsam in einen anderen leukoseunverdächtigen Bestand ver-\nbracht weiden, kiinnen Sammelbescheinigungen ausgestellt weiden.\n2) Die Bescheiniqung wird vor Ablauf der Geltungsdauer ungültig, wenn das -                     die -      Tier(e) mit Rindern aus nicht leukoseunver-\ndächligen Beständen in Berührung gekommen ist - sind-,"]}