{"id":"bgbl1-1972-122-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":122,"date":"1972-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/122#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-122-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_122.pdf#page=9","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen","law_date":"1972-11-14T00:00:00Z","page":2105,"pdf_page":9,"num_pages":14,"content":["Nr. 122    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2105\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kostenordnung\nfür die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nVom 14. November 1972\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 der Gewerbeord-\nnung, zuletzt geändert durch Artikel 13 Nr. 1\ndes Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nrates:\nArtikel 1\nDie Kostenordnung für die Prüfung überwa-\nchungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1162) wird dahin geändert, daß die\nAnhänge I bis VI durch die dieser Verordnung bei-\ngefügten Anhänge Ibis VI ersetzt werden.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nVierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewer-\nbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 61) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\ntober 1972 in Kraft.\nBonn, den 14. November 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","2106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnhang I\nGebühren\nfür die Prüfung von Dampfkesselanlagen\nFür die Prüfung von Dc1rnpfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1.        Hochdruckdampfkessel nach§ 4 Abs. 1 DampfkV\n1.1.      Bemessungsgrundlage\n1.1.1.    Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Hochdruckdampfkesseln ist die\nJahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 1.7.\nDie Jahresgebühr besteht aus\na) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,\nb) dem Zuschlag für Abgas-Wasservorwärmer nach Nummer 1.1.3,\nc) dem Zuschlag für besondere Feuerungen nach Nummer 1.1.4,\nd) dem Zuschlag bei Verzicht auf die ständige Beaufsichtigung nach Nummer 1.1.5,\ne) dem Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Num-\nmer 1.1.6.\n1.1.2.     Die Grundgebühr wird berechnet\n2\na) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m (Nummer\nl. l. 7) und beträgt je Dampfkessel\nbis 100 m 2 :Heizfläche in DM:                       2,36 · H + 88\nüber 100 bis 500 m 2 Heizfläche in DM:                              0,94 · H + 230\nüber 500 bis 3 000 m 2 Heizfläche in DM:                            0,82 · H + 290\nüber 3 000 m 2 Heizfläche              in DM:                       0,74 · H + 530\nb) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen\nLeistung N in kW und beträgt in DM:                                 0,11 · N  +   88,50\n1.1.3.    Bei Abgas-Wasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig ab-\nsperrbar sind, beträgt der Zuschlag                                            118,- DM\n1.1.4.    Bei Dampfkesseln, die mit automatischer 01-, Gas-, Späne- oder Staub-\nfeuerung oder ähnlichen Einrichtungen ausgerüstet sind, beträgt der\nZuschlag                                                                         35,- DM\n1.1.5.     Bei Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet\nwird, beträgt der Zuschlag für die Prüfung der besonderen Einrichtungen          59,- DM\n1.1.6.     Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, be-\nträgt der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß mit einem Rauminhalt\nbis     400 Liter                                           59,-  DM\nüber 400 Liter bis 2 000 Liter                                                   86,-  DM\nüber 2 000 Lfü~r bis 5 000 Liter                                               123,-   DM\nüber 5 000 Liter bis 10 000 Liter                                              177,-   DM\nund je weiter angefangene 10 000 Liter zusätzlich                                14,50 DM\nBesitzen mehrere Tfeißwassererzeuger eine gemeinsames Druckausdehnungsgefäß, so ist\nbei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß durch\ndie Zahl der Heißwassererzeuger zu teilen.\n1.1.7.     Berechnung der Heizfläche.\n1. L 7 .1. Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die f euer- oder\nabgasberührte Oberfläche des gesamten Kesselkörpers einschließlich der Uberhitzer\nund Zwischenüberhitzer.\n1.1.7.2.  Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m 2 die Fläche\nH = n · l ·da· n\nEs bedeuten\nn Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl\nzugrunde gelegt werden darf:\nb",".Nr. 122   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972                 2107\nmi tUerc beheizte Länge der Rohre in m\nda Roluaußcndurduncsser in m\nb   Breite der Rohrwand in m.\nEine Bcstiftung der Rohre bleibt unberücksichtigt, das gleiche gilt für radial aufge-\nsetzte Rippen.\n1.1.7.3. Bei Rohrwcmdkonslruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-\nPlc1tten, Zündgür1d, Zyklone), gilt als Heizfläche in m 2 die Fläche\nd.l\nH     n· l•--\"- ·n\n2\nwobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.\n1.1.7.4. Bei Rolirwi.indcn aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heiz-\nfläclw in rn:! die Fläche\nH    n·l· [(-n ·-\n2\nda) + (t-da) ]\nwobc:i t di<! Teilun~J der Rohre in der Rohrwand bedeutet.\n1.2.     Vor p r ü f u n g\n1.2.1.   Für di c Prüfunq der Antragsunterlagen und der Konstruktionsunterlagen sowie für die\nBerechnung der Festigkeit wird insgesamt erhoben\na) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m 2 das Doppelte der der Heiz-\nWiche entsprechenden Jahresgebühr,\nb) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m 2 bis 450 m 2 das Doppelte der\neiner Ileizfltiche von 100 m 2 entsprechenden Jahresgebühr,\nc) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 450 m 2 die der Heizfläche entspre-\nchende Jahresgebühr,\nwobei der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.\n1.2.2.   Werden die Unterlagen für eine Dampfkesselanlage mit mehreren Dampfkesseln glei-\ncher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1\nnur für einen Dampfkessel erhoben.\n1.2.3.   Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen\ngleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden,\noder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig\neingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.\n1.2.4.   Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu einer halben Jahres-\ngebühr erhoben werden.\n1.3.     Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\n1.3.1.   Bauprüfung und Wasserdruckprüfung\nFür die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung\neine Jahresgebühr ohne die Zuschläge nach den Nummern 1.1.4 und 1.1.5 erhoben.\n1.3.2.   Abna hmE~prüfung\n1.3.2.1. Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand wird je\nDampfkessel und je Prüfung 60 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 88,- DM\nerhoben.\n1.3.2.2. Wenn eine Prüfung im kalten Zustand entfallen kann, wird für die Prüfung im Betriebs-\nzustand eine Jahresgebühr erhoben.\n1.3.2.3. Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine befristete Betriebserlaubnis nach\n§ 11 Abs. 2 DampfkV erteilt ist, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.\n1.3.2.4. Für eine eingeschränkte Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teil-\nabnahmeprüfung), kann bis zu einer halben Jahresgebühr erhoben werden.\n1.4.     Wiederkehrende Prüfungen\n1.4.1.   Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprü-\nfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von\nder Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu er-","2108                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen techni-\nschen Uberwachungsorganisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres\nangezeigt worden ist.\n1.4.2.  In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung fällig wird, wird für die wieder-\nkehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.\n1.4.3. Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als\nErgänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prü-\nfung durchgeführt werden, so kann dafür bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens\njedoch 88,- DM erhoben werden.\n1.5.   Prüfung vor Wiederinbetriebnahme\n1.5.1. Sind bei einem vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel Prüfungen entfal-\nlen, so wird für jede nachgeholte Prüfung 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch\n88,- DM erhoben.\n1.5.2. War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für\njede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) 70 v. H.\neiner Jahresgebühr, mindestens jedoch 88,- DM erhoben.\n1.6.   Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens\njedoch 88,- DM erhoben.\n1.7.    Sonstige Prüfungen\nFür die in den Nummern 1.2 bis 1.6 nicht genannten Prüfungen werden\ndie Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                39,- DM.\n2.      Niederdruckdampfkessel nach§ 4 Abs. 2 DampfkV\n2.1.    Bemessungs g run dl a ge\n2.1.1.  Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Niederdruckdampfkesseln\nsind die Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für besondere Feuerungen\nnach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach\nNummer 2.1.4.\n2.1.2.  Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei\nHeißwassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in Gcal/h berechnet. Die Grundgebühr\nbeträgt je Niederdruckdampfkessel mit einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung\nbis 4 t/h            in DM:        33 · D + 59\nbzw. bis 2,4 Gcal/h         in DM:       54 · Q + 59\nüber 4 t/h            in DM: 16,50 · D + 125\nbzw. über 2,4 Gcal/h       in DM:        27 · Q + 125.\n2.1.3.  Bei Dampfkesseln, die mit automatischer 01-, Gas-, Späne- oder Staub-\nfeuerung oder ähnlichen Einrichtungen ausgerüstet sind, beträgt der Zu-\nschlag                                                                        35,- DM\n2.1.4.  Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, wird der Zuschlag\nnach Nummer 1.1.6 berechnet.\n2.2.    Vorprüfung\n2.2.1.  Für die Prüfung der Antragsunterlagen und der Konstruktionsunterlagen sowie für die\nBerechnung der Festigkeit wird insgesamt das 1,4f ache der Gebühr nach Nummer 2.1 er-\nhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden entsprechende Anwendung.\n2.2.2.  Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu 70 v. H. der Gebühr\nnach Nummer 2.1 erhoben werden.\n2.3.    Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\n2.3.1.  Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung\neine Gebühr nach Nummer 2.1 ohne den Zuschlag nach Nummer 2.1.3 erhoben.","Nr. 122   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972                     2109\n2.3.2. Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,4fache der Gebüp.r nach Num-\nmer 2.1 erhoben.\n2.3.3. Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine\nGebühr fü1ch Nummer 2.1 erhoben.\n2.4.   Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.5.   So n s li g e Prüfungen\nFür die in den Nummern 2.2 bis 2.4 nicht genannten Prüfungen werden die\nGebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                      39,- DM.\n3.     Kleindampfkessel nach § 4 Abs. 3 DampfkV\n3.1.   Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Ände-\nrung\nFür die Vorprüfung, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Klein-\ndampfkesseln sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prü-\nfung und je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 94,- DM erho-\nben. Für <lie Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 entsprechende Anwendung.\n3.2.   Sonstige Prüfungen\nFür die in der vorstehenden Nummer nicht genannten Prüfungen werden\ndie Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                  39,- DM.\n4.     Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt wurden\n4.1.   Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nworden, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung\n70 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.4,\nbei allen übrigen Prüfungen für  die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung\nund für ihre Nachholung oder     Fortsetzung je eine Gebühr bei Hochdruckdampfkesseln\nnach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6,   bei Niederdruckdampfkesseln nach Nummer 2.3 oder 2.4\nund bei Kleindampfkesseln nach   Nummer 3.1\nerhoben werden.\n4.2.   Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenig-\nstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige\nnicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-\nsatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n5.     Termin- und Reisezeitzuschläge\n5.1.   Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\nwerden, so kann auf die Gebühren e'in Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n5.2.   Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezuschlag von\n9,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag\nanteilig zu berechnen.","2110                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnhang II\nGebühren\nfür die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern\nund von Füllanlagen für Druckgase\nFür die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern und von Füllanlagen für Druckgase\nwerden folgende Celrütuen erhoben:\n1.       Erstmalige Prüfung von Druckgasbehältern\n1.1.     Prüfung der Zeichnungsunterlagen\nPrüfung der Zeichnung auf Ubereinstimmung mit den Bestimmungen der\nDruckgasverordnung bei einem Behälterinhalt\nbis    1 000 Liter                                                          16,-  DM\nüber 1 000 Liter bis 5 000 Liter                                            23,-  DM\nüber 5 000 Liter bis 10 000 Liter                                           31,50 DM\nüber 10 000 Liter                                                           31,50 DM\nund zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter                      15,50 DM\n1.2.    Werks toff- und Ba up rüf ung\n1.2.1.   Für die Durchführung der Zugprobe, der Biegeprobe und Wanddickennach-\nmessung bei dem ersten Behälter werden                                      21,- DM\nerhoben.\n1.2.2.   Für jede weitere Prüfung nach Nummer 1.2.1, sofern diese an demselben\nTag und in demselben Betrieb vorgenommen wird, werden                       14,50 DM\nerhoben.\n1.2.3.   Für einen zu wiederholenden Teil der Prüfung nach Nummer 1.2.1 oder\n1.2.2 werden                                                                14,50 DM\nerhoben.\n1.2.4.   Für jede zusätzliche besondere Prüfung, z.B. Kerbschlagbiegeversuch oder\nHärteprüfung, werden je                                                      14,50 DM\nerhoben.\n1.3.     Wasserdruckversuch, äußere und innere Untersuchung, Prüfung des\nLeergewichts und des Rauminhalts\n1.3. l.  Für die Durchführung des Wasserdruckversuchs, der äußeren und der inneren Unter•\nsuchung sowie der Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts wird insgesamt eine\nGrundgebühr (Nummer 1.3.2) und unter den Voraussetzungen der Nummer 1.3.3 außerdem\neine Litergebühr, mindestens jedoch eine Gebühr nach Nummer 1.3.4 erhoben; bei der Be-\nrechnung der Gebühr darf die Höchstgebühr nach Nummer 1.3.5 nicht überschritten\nwerden.\n1.3.2.   Grundgebühr\nDie Grundgebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter\nvon höchstens 1 000 Liter, jedoch für nicht mehr als 25 Behälter.\nDie Grundgebühr beträgt                                                      66,- DM\n1.3.3.   Litergebühr\nBeträgt der Gesamtinhalt der geprüften Behälter mehr als 1 000 Liter, so\nwird zu der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) für die 1 000 Liter übersteigen-\nden Liter eine Litergebühr erhoben; werden mehr als 25 Behälter geprüft\nund beträgt der Gesamtinhalt von 25 dieser Behälter weniger als 1 000 Liter,\nso wird die Litergebühr für die Summe der Literinhalte des 26. und der\nweiteren Behälter erhoben.\nDie Litergebühr beträgt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter\nvon 5 000 Liter je Liter                                                     0,036 DM\nfür jedes weitere Liter                                                      0,021 DM\nWerden Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der Gebühren-\nberechnung mit dem Behälter größten Inhalts zu beginnen.\n1.3.4.   Mindestgebühr\nDie Mindestgebühr besteht aus der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) und\neinem Zuschlag für jeden geprüften Behälter von                               0,75 DM","Nr. 122      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972                2111\n1.3.5. Höchst.qdiiihr je BehüHer\nDi<! 1Jiicl1sl~Jdiiihr für jeden Behälter beträgt                              194,- D~\nWcnkn nwhrcre Behülter geprüft, so sind die sich nach den Nummern\n1.3.2 und 1.].] c!rqcbenden Gebühren auf jeden Behälter entsprechend\nsein<~rn Li l<!rin lrn lt m1fzuteilen. Ubersteigt dabei der auf einen Behälter\neni.l,.1llendc J\\nteil die Höchstgebühr, so ist an Stelle dieses Anteils nur\ndie l löchstuebühr zu erh()ben.\n1.3.6. Berechnun~isweise bei mehrtägigen Prüfungen sowie bei Wechsel des Prüfungsortes.\nDie Gebühren nach den Nummern 1.3.2 bis 1.3.5 werden für jeden Prüftag und bei jedem\nWechsel des Prüfungsortes von neuem erhoben.\n2.     Wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern\nFür die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern (Durchführung des Wasser-\ndruckversuches, der äußeren und inneren Untersuchung sowie der Gewichtsfeststellung)\nwerden die Gebühren nach Nummer 1.3 erhoben.\n3.     Zuschlag bei Behältern auf Behälterfahrzeugen\nBei Behältern auf Behälterfahrzeugen wird für den zusätzlichen Prüfauf-\nwand ein Zuschlag zu den Gebühren nach Nummer 1.3 bzw. Nummer 2\nerhoben. Der Zuschlag beträgt für jeden Sachverständigen für jede Stunde\nund für jede begonnene Stunde                                                  39,- DM\nmindestens jedoch je Fahrzeug                                                  44,- DM.\n4.     Prüfung von Füllanlagen\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen, der Anlage vor Inbetriebnahme\nund für die wiederkehrenden Prüfungen wird die Gebühr nach dem Zeit-\naufwand bQrechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede\nStunde und für jede begonnene Stunde                                           39,- DM.\n5.     Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung werden die Gebühren nach Nummer 1.3 bzw. Nummer 4\nerhoben.\n6.     Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen wer-\nden Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                 39,- DM.\n7.     Termin- und Reisezeitzuschläge\n7.1.   Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die\nPrüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\nwerden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n7.2.   Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde\nreisen muß, kcmn für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag\nvon 9,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zu-\nrück länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag\nanteilig zu berechnen.","2112                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnhang III\nGebühren\nfür die Prüfung von Aufzugsanlagen\nFür die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren und Zuschläge erhoben:\nArt der Aufzugsanlagen\nII                 III\na) Vereinfachter\nGüteraufzug\nohne Fang-\na) Vereinfachter     vorrichtung\nGüteraufzug       oder Aufsetz-\na) Personen-       mit Fang-         vorrichtung\naufzug,         vorrichtung   b) Unterflur-\nLasten-         oder Aufsetz-     aufzug ohne\naufzug,         vorrichtung       Fangvorrich-\nGüteraufzug                       tung oder\nArt der Prüfung                                     b) Unterflur-\nAufsetz-\nb) Personen-       aufzug mit\nUmlauf-         Fangvorrich-      vorrichlung\naufzug          tung oder     c) Kleingüter-\nc) Mühlen-         Aufsetz-          aufzug\naufzug          vorrichtung       ohne Fang-\nc) Lagerhaus-        vorrichtung\nd) Bauaufzug\nmit Per-        aufzug        d) Bau-Güter-\nsonenbe-     d) Kleingüter-       aufzug\nförderung       aufzug        e) Bremsaufzug\nmit Fang-         (Bremsfahr-\nvorrichtung       stuhl) in Ge-\ntreidemühlen\nf} Ablaß-\nvorrichtung\nDM              DM                 DM\n1.       Abnahmeprüfung (§ 9 Abs. 1 AufzV)\n1.1.     Prüfung der Anzeigeunterlagen\n1.1.1.   für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage               109,-            74,-                44,-\n1.1.2.   für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder\nweiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung\nund desselben Betriebes                                     57,-           44,-                30,-\n1.2.     Prüfung der Aufzugsanlage\n1.2.1.   für die erste Aufzugsanlage                               150,-           108,-                58,-\n1.2.2.   für jede weitere an demselben Tage geprüfte\nAufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese\nPrüfung an diesem Tage zu Ende geführt ist                135,-            98,-               52,-\n2.       Wiederkehrende Prüfungen (§§ 11 und 12 AufzV)\n2.1.      Hauptprüfung\n2.1.1.    für die erste Aufzugsanlage                               108,-            74,-                40,-\n2.1.2.    für jede weitere an demselben Tage geprüfte\nAufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese\nPrüfung an diesem Tage zu Ende geführt ist                  98,-           67,-                36,-\n2.2.      Zwischenprüfung                                            50,-            36,-                30,-\n3.        Sonstige Aufzugsanlagen\n3.1.      Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten\nAufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder\nAufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch als\nKleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III.\n3.2.      Für die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen der in den\nGruppen I bis III und in Nummer 3.1 nicht genannten Aufzugsanlagen\nwird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                            39,- DM.","Nr. 122     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972                  2113\n4.    Zuschläge zu den Gebühren nach den Nummern 1.2 und 2\n4.1.  Bei mc~h r als 5 ZugtHlfJSstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zu-\nfJdnqsstcd lc                                                                 10,- DM\n4.2.  Bei rnehr <J!s 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren.und\nclD!Jefimqencn 25 rn                                                          20,50 DM\n4.3.   Bei mehr als 1 000 kg Tragkraft beträgt der Zuschlag für jede weiteren\nund irn9C~fan~Jenen 1 000 kg                                                   7,50 DM\n4.4.   Bei cinc!r i\\nlc1gc mit Leonardantrieb oder mit mehr als 1,5 m/s Betriebs-\ngesch w indiqkcit bclri:.igt der Zuschlag                                     34,50 DM\n4.5.   Bei rnasch inellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt\nder Zuschli.19 für jeden Antrieb                                              10,- DM\n4.6.  Br~i einer Anlage in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zu-\nschlag                                                                        34,50 DM.\n5.    Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.\n6.    Aufzugswärterprüfung\n6.1.  Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden 'erhoben                      24,- DM\n6.2.  Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften\nAufzugswürter werden erhoben                                                   21,50 DM.\n7.    Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden\ndie Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                 39,- DM.\n8.    Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt wurden\n8.1.  Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nworden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre\nNachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.2.1, 2.1.1, 5 oder 6.1\nberechnet werden.\n8.2.  Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-\nstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 8.1 nur für diejenige\nnicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-\nsatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n9.    Termin- und Reisezeitzuschläge\n9.1.  Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfun~Jen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt wer-\nden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n9.2.  Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde\nreisern muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n9,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-\nteilig zu berechnen.","2114                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnhang IV\nGebühren\nfür die Prüfung von Acetylenanlagen\nPür die Prii lunu von J\\c(~ty lcnanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1.        Erstmalige Prüfung\nFür die Prühmu der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zuge-\nldsscmcm Acc!tylenanlagc und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die\nGebühr mich dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden\nSach vcrstärnJigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde              39,- DM.\n2.        Wiederkehrende Prüfungen\nFür die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1\nerhoben.\n3.        Angeordnete Prüfung\nFür eine an9eordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n4.        Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden\ndie Gd)ühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSachversti:indigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde              39,- DM.\n5.       Termin- und Reisezeitzuschläge\n5.1.      Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfunuen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\nwerden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n5.2.      Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde\nreisen muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n9,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-\nteilig zu berechnen.","Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972                                                                         2115\nAnhang V\nGebühren\nfür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung\nund Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\nFür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssig-\nkeiten werden folgende Gebühren erhoben:\n1.       Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks\nFür die Prüfungen vor Inbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung, Prüfung der\nIsolierung, Dichtheitsprüfung der eingebauten Tanks einschließlich der unterirdisch ver-\nlegten Rohrleitungen sowie die Prüfung der fertigen Anlage auf ordnungsmäßige Be-\nschaffenheit) und die wiederkehrenden Prüfungen werden je Prüfung erhoben:\nErster                  Zweiter                  Dritter\nBehälter                  Behälter                und weitere\nBehälter\nDM                   DM                       DM\nFür jede Prüfung eines Behälters mit einem Inhalt\nbis    10 000 Liter                                                      76,-                    62,-                    51,50\nüber 10 000 bis 50 000 Liter                                             88,50                   76,-                    69,-\nüber 50 000 Liter                                                      105,50                    93,-                    79,-\nDie ermäßigten Sätze für den zweiten, dritten und die weiteren Behälter gelten nur, wenn\ndie Prüfung von zwei oder mehr Behältern an einem Tage und in demselben Betrieb hin-\ntereinander erfolgt. Werden hierbei Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der\nGebührenberechnung mit dem Behälter des größten Inhalts zu beginnen. Bei der Berech-\nnung der Gebühren gilt der Behälter, der durch Zwischenwände unterteilt ist, als ein Be-\nhälter, sofern die Prüfung der Teilräume zusammenhängend erfolgt. Bei zeitlicher Ver-\nbindung mehrerer Prüfungen an demselben Behälter, z.B. innere Prüfung und Wasser-\ndruckprüfung oder Dichtheitsprüfung und Prüfung der Isolierung wird das 1,5fache des\nfür eine Prüfung geltenden Satzes erhoben.\n2.       Flachbodentanks\nFür die Prüfung der Standsicherheit und der Dichtheit des Tankmantels, die Prüfung der\nDichtheit des Bodens mit Vakuumgerät, die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wieder-\nkehrenden Prüfungen werden für jede Prüfung folgende Gebühren erhoben:\nPrüfung                          Wiederkehrende Prüfung\nvor Inbetriebnahme\nQ)                                                      Cl)\n1--1 1--1           1-t                                 1--1   1--1\n1--1\n1--1 Cl)\n1--1 1--1\n,._,....,\nCl)  Q)    1--1\nw\n2\n•.-1 +-J\nQ)     1-<   Q)\n1--1    1--1\n....,Q) ,._,Cl)      1--1 2\nQ) •.-1\nCl)\n-+-,1\n(l).=:                                         Cl).=:\n~:iu           ·ai;;;;    :::; (l);;;;\n~ :iu           ·ai ;;;;            :::;   (l);;;;\n1-t..C:        ~ ..c:    -~      ~    ..c:     1-t..C:         ~ ..c:             -~     ~    ..c:\ni:r.:I (l)                 Q      '1j Q)       i:r.:I Cl)                           Q\"!j          (l)\n,:Q      N~                 i:::i:l'.l         ,:Q       N~                         i:::i:l'.l\n;:l                                                     ;:l\nDM              DM             DM             DM               DM                       DM\nFür jede Prüfung eines Behälters\nmit einem Gesamtinhalt\nbis      1 000 m3                      80,-            69,-           59,50           80,-             69,-                    59,50\nüber 1 000 bis 5 000 m3              149,-           126,50       115,-             132,-           109,-                      97,50\nüber 5 000 bis 10 000 m3             253,-           218,50       189,50            230,-           195,50                 172,50\nüber 10 000 bis 20 000 m3            345,-           299,-        258,50            287,50          241,50                 218,50\nüber 20 000 m3                       345,-           299,-        258,50            287,50          241,50                 218,50\nje weitere und angefangene\n10 000 m:1 zusätzlich                   57,50          48,-            43,50           34,50           28,50                    25,-\nDie ermäßigten Sätze für den zweiten, dritten und die weiteren Behälter gelten nur, wenn\ndie Prüfung von zwei oder mehr Behältern an einem Tage und in demselben Betrieb hin-\ntereinander erfolgt. Werden hierbei Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der\nGebührenberechnung mit dem Behälter des größten Inhalts zu beginnen. Bei zeitlicher\nVerbindung verschiedener Arten von Prüfungen an demselben Behälter, z. B. Dichtheits-\nprüfung und Prüfung der Gründung, wird das 1,5fache des für eine Prüfung geltenden\nSatzes erhoben.","2116                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3.   Behälter von Straßentankwagen und Aufsetztanks\nFür jede Prüfung vor Inbetriebnahme oder wiederkehrende Prüfung der Behälter von\nSlr<Jßcnlcrnk wilgen und der Aufsetztanks werden die Gebühren nach Nummer 1 erhoben.\n4.   BehäJler von Eisenbahnkesselwagen\nFür die Prüfungen vor Inbetriebnahme (Bauprüfung, Wasserdruckprüfung) und die wieder-\nkehrenden Prüfungen werden je Prüfung erhoben:\nBauprüfung,     Wiederkehrende\nWasserdruck-       Prüfung\nprüfung\nDM             DM\nFür jeden Behi.ilter mit einem Inhalt\nbis    20 000 Liter                                           115,-            92,-\nüb(~r 20 000 Liter                                            138,-           115,-\nüber 50 000 Liter                                             161,-           138,-\nWerden mehrere Prüfungen an einem Tage in demselben Betrieb unmittelbar nach-\neinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 75 v. H. und für jede weitere\nPrüfung 50 v. H. der vorstehenden Sätze berechnet. Bei der Berechnung ist stets mit dem\ngrößt(m Behälter zu beginnen. Bei zeitlicher Verbindung von Bauprüfung und Wasser~\ndruckprüfung wird das l ,5fache des für eine Prüfung geltenden Satzes erhoben.\n5.   Elektrische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen\n5.1. Für die Prüfung elektrischer Einrichtungen, mit Ausnahme der von Zapf-\nsäulen, werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von         40,- DM\nund folgende Zuschläge erhoben:\nexplosions-       normale\ngeschützte        Bauart\nBauart\nDM             DM\nfür jedes Gerät\n(Motoren, Transformatoren,\nUmformer, Gleichrichter)\nbis zu einer Leistung von je 15 kW                           13,50           6,50\nbei einer Leistung von je mehr als 15 kW                     26,-           13,50\nfür jede Leuchte                                                 4,50           3,50\nDie Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vor-\nstehenden Sätzen enthalten.\n5.2. Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen einer Zapfsäule werden            46,- DM\nerhoben.\n5.3. Für die Prüfung der Blitzschutzeinrichtungen wird für jede in sich geschlos-\nsene Anlage eine Grundgebühr von                                                 40,- DM\nerhoben.\nFür die Prüfung jeder Ableitung oder jedes Erdungsanschlusses einschließ-\nlich solcher zur Ableitung statischer Ladungen wird ein Zuschlag von              8,-DM\nerhoben.\n6.   Angeordnete Prüfung\nFur eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die wiederkehrende Prü-\nfung erhoben. Soweit sich die Prüfung auf elektrische Einrichtungen und Blitzschutz-\nanlagen oder auf elektrische Einrichtungen einer Zapfstelle erstreckt, wird eine Gebühr\nnach Nummer 5.1, 5.2 oder 5.3 erhoben.","Nr. l 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972                 2117\n7.   Sonstige Prüfungen\nPlir die in den vorskhcndcn Nummern nicht genannten Prüfungen werden\nGcbLil1 ren nilch dem Zc'.itauf wand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nverslünd i\\JC'.n I ür jede Stunde und für jede begonnene Stunde               39,- DM.\n8.   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu :Ende geführt wurden\n8.1. Ist eine Prüfunq an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntrel<~n sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nworden, so kann Jür die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre\nNachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 6 berechnet\nwerden.\n8.2. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-\nstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 8.1 nur für diejenige\nnicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-\nsatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n9.   Termin- und Reisezeitzuschläge\n9.1. Für Prüfunr1cn, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kcmn auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prüfun-\ngen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt werden,\nso kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v: H. erhoben werden.\n9.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde\nreisen muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n9,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-\nteilig zu berechnen.","2118                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnhang VI\nGebühren\nfür die Prüfung elektrischer Anlagen\nin explosionsgefährdeten Räumen\n1.     Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen\nwird die Gebühr nc1ch dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde              39,- DM.\n2.    Termin- und Reisezeitzuschläge\n2.1.   Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfun~Jen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\nwerden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n2.2.   Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde\nreisen muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag\nvon 9,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfun~Jen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-\nteilig zu berechnen."]}