{"id":"bgbl1-1972-122-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":122,"date":"1972-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/122#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-122-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_122.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Bausparkassen","law_date":"1972-11-16T00:00:00Z","page":2097,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["2697\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                 Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1972                                                                                                         Nr.122\nTag                                                                 In h a 1 t                                                                                     Seite\n16. 11. 72 Gesetz über Bausparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2097\n76:H-1, 7G31-1-1, 7630-1, 7630-1-1, 7630-1-2, 7630-1-3, 311-1, 7610-1, 7620-1, 7631-6, 7631-6-1, 7631-6-2, 4141-9\n14. 11. 72 Erste Verordnunq zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbe-\ndürJtiqer Anlaqen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2105\n7102-36\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2119\nGesetz über Bausparkassen\nVom 16. November 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                    3. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur\nsen:                                                                                       Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken be-\n§ 1                                                         stimmten Gebäuden,\nBegriffsbestimmungen                                                4. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur\nErrichtung anderer Gebäude hinsichtlich des An-\n(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Ge-\nteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken\nschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bau-\nsparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und                                             bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu er-\naus den angesammelten Beträgen den Bausparern                                              richtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude ent-\nfür wohnungswirtschaftJiche Maßnahmen Gelddar-                                             spricht,\nlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bausparge-                                      5. Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung\nschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bauspar-                                         von Wohngebieten,\nkassen betrieben werden.\n6. die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur\n(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse                                           Durchführung von Maßnahmen nach den Num-\neinen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung                                         mern 1 bis 5 eingegangen worden sind,\nvon Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Ge-\nwährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bauspar-                                     7. die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf\nvertrag).                                                                                  einem überwie-gend Wohnzwecken dienenden\nGrundstück ruhen.\n(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne\ndieses Gesetzes sind                                                                 Als wohnungswirtschaftliche Maßnahme gilt auch\n1. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Ver-                                   die Durchführung gewerblicher Bauvorhaben, die im\nbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken                                         Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen er-\nbestimmten Gebäuden und von Wohnungen, ins-                                      forderlich sind.\nbesondere von Eigenheimen und Eigentumswoh-\nnungen,                                                                               (4) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen\n2. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Ver-                                   Bausparkassen besondere Aufgaben für den Woh-\nbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie                                       nungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu\nWohnzwecken dienen,                                                              übertragen, bleibt unberührt.","2098                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 2                           8. sich nach Maßgabe des Absatzes 2 an inländischen\nRechtsform                            Unternehmen beteiligen, die der Förderung des\nBauspargeschäftes dienen oder die nach ihrem\n(1) Private fürnspcHkassen dürfen nur in der             Geschäftszweck für wohnungswirtschaftliche Maß-\nRechtsform der Ak lienueseJlschuft betrieben werden.        nahmen Bauland erwerben und an Bauwillige\n(2) Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bau-       veräußern oder Bauland vermitteln oder als Bau-\nsparkassen wird von den Li.indem bestimmt.                  herr Wohngebäude errichten und veräußern oder\nBauherren bei der Errichtung solcher Gebäude be-\ntreuen;\n§ 3                           9. Gelddarlehen für die in Nummer 8 genannten\nAufsicht                             Zwecke an Unternehmen gewähren, an denen die\nBausparkasse beteiligt ist.\n(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\n(Bundesaufsichtsamt) übt die Aufsicht über die Bau-        (2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Dar-\nsparkassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes        lehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährleistungen\nund des Gesetzes über das Kreditwesen vom               nach Absatz 1 Nr. 4 darf das Achtfache, der Gesamt-\n10. Juli 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 881), zuletzt ge-   betrag der nach Absatz 1 Nr. 6 entgegengenomme-\nändert durch das Gesetz zur Abwicklung der unter        nen Gelder das Fünffache und eine Beteiligung nach\nSonderverwaltung stehenden Vermögen von Kredit-         Absatz 1 Nr. 8 zwanzig vom Hundert des haftenden\ninstituten, V(~rsicherungsunternehmen und Bauspar-      Eigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen;\nkassen vom 21. Mdrz 1972 (Bundesgesetzbl. I             der Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen\nS. 465), aus. Es ist befugt, im Rahmen der Aufsicht     nach Absatz 1 Nr. 2, die durch Grundpfandrechte im\nalle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind,     Rahmen der ersten zwei Fünftel des Beleihungswer-\num den Geschäftsbetrieb einer B.ausparkasse mit         tes des Pfandobjekts gesichert sind, darf außerdem\nden Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen und den            das haftende Eigenkapital der Bausparkasse nicht\nAllgemeinen Bedingungen für Bausparverträge im          übersteigen.\nEinklang zu erhalten.\n(3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkassen\n(2) Soweit Bausparkassen einer anderen staat-        nutzbar machen\nlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der\nAufsicht des Bundesaufsichtsamtes bestehen.             1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten\nsowie\n(3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zwei-\nfelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften die-    2. durch Ankauf von\nses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen bin-          a) Schuldverschreibungen,    Schuldbuchforderun-\nden die Verwaltungsbehörden.                                   gen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen,\nderen Schuldner der Bund, ein Sondervermö-\ngen des Bundes oder ein Land ist,\n§ 4                               b) Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung\nund Rückzahlung eine der unter Buchstabe a\nZulässige Geschäfte\nbezeichneten Stellen die Gewährleistung über-\n(1) Bausparkassen dürfen außer dem Bausparge-               nommen hat,\nschäft nur folgende Geschäfte betreiben:\nc) anderen zum amtlichen Börsenhandel zugelas-\n1. Gelddarlehen gewähren, die der Vorfinanzierung              senen Schuldverschreibungen.\noder der Zwischenfinanzierung von Leistungen\nder Bausparkasse auf Bausparverträge ihrer Bau-        (4) Bausparkassen ist der Erwerb von Grundstük-\nsparer dienen;                                      ken, Erbbaurechten, Rechten in der Form des Woh-\n2. für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sonstige       nungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbau-\nGelddarlehen nach Maßgabe des Absatzes 2 ge-        rechts und Teilerbbaurechts nur zur Verhütung von\nwähren;                                              Ausfällen an Forderungen und zur Beschaffung von\nGeschäftsräumen sowie von Wohnräumen für ihre\n3. Gelddarlehen Dritter verwalten, vermitteln und       Betriebsangehörigen gestattet.\nim Namen und für Rechnung Dritter bewilligen,\nwenn die Darlehen der Finanzierung wohnungs-            (5) Bausparkassen können sich vor Zuteilung\nwirtschaftlicher Maßnahmen dienen;                   eines Bausparvertrages nicht verpflichten, die Bau-\nsparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszu-\n4. nach Maßgabe des Absatzes 2 Gewährleistungen\nzahlen.\nfür Gelddarlehen Dritter übernehmen, welche die\nBausparkasse selbst zu geben befugt wäre und\ndie in der in§ 7 vorgeschriebenen Weise gesichert\nsind;                                                                          § 5\n5. fremde Gelder von Kreditinstituten und sonstigen                 Allgemeine Geschäftsgrundsätze,\nKapitalsammelstellen aufnehmen;                           Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge\n6. fremde Gelder von sonstigen Gläubigern nach             (1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb\nMaßgabe des Absatzes 2 entgegennehmen;               Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine\n7. Schuldverschreibungen auf den Inhaber mit einer      Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu\nLaufzeit von höchstens vier Jahren ausstellen;       legen.","Nr. 122    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972                     2099\n(2) Die J\\ II~wmcincn GeschJ.ftsgrundsätze müssen                               § 6\nBestimmungen enthalten über                                         Zweckbindung der Bausparmittel\n1. die Bercchnunqen für die Abwicklung der Bau-\n(1) Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen auf\nsparverlriirJe und für die Daum der Wartezeiten      Bauspardarlehen dürfen vorbehaltlich von § 4 Abs. 3\nunter Iforvorlwlrnng der längsten, mittleren und\nnur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung\nkürzesten ·w arl.czeil;\nfremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zugeführt\n2. die Zusc1mmcnsctztm~J der Zuteilungsmasse, die        worden sind, sowie nach Maßgabe einer nach § 10\nZuteilungsterrnine sowie die Voraussetzungen         zu erlassenden Rechtsverordnung zur Gewährung\nund die Ermitllunu der Reihenfolge für die Zutei-    von Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 verwendet wer-\nlung (Zuteilun!Jsvcrfahren);                         den; sie sind in erster Linie zur angemessenen Ver-\n3. die Berechnung des Beleihungswertes der zu be-        kürzung der Wartezeiten einzusetzen.\nleihenden Grundstücke;                                  (2) Forderungen aus Bauspardarlehen und      die\n4. die Finanzierung von Maßnahmen zur Erschlie-          ihrer Sicherung dienenden Grundpfandrechte und\nßung und zur Förderung von Wohngebieten;             sonstigen Sicherheiten dürfen nur für das Bauspar-\ngeschäft und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten\n5. die Finanzierung von Gebäuden, die überwiegend        Geschäfte veräußert, beliehen oder verpfändet wer-\noder ausschließUch gewerblichen Zwecken dienen,      den. Das gleiche gilt für Forderungen aus Darlehen\nsoweit dies nach § 1 zulässig ist;                   im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und die ihrer Siche-\n6. das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen ge-        rung dienenden Grundpfandrechte und sonstigen\nkündigter Bausparverträge;                           Sicherheiten.\n7. eine die Belange der Bausparer wahrende verein-\nfachte Abwicklung der Bausparverträge im Falle                                § 7\nder Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bau-\nSicherung der Forderungen aus Darlehen\nsparkasse oder der Rücknahme der Erlaubnis zum\nBetrieb einer Bausparkasse durch das Bundesauf-         (1) Forderungen aus Bauspardarlehen und aus\nsichtsamt.                                           Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Forderungen\naus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, soweit diese\n(3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-       nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparver-\nträge müssen Bestimmungen enthalten über                 trägen gesichert werden, sind durch Bestellung von\n1. die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bau-       Hypotheken oder Grundschulden an einem inländi-\nsparers und der Bausparkasse sowie über die          schen Pfandobjekt zu sichern. Der Bestellung einer\nRechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten;     Grundschuld steht gleich der Anspruch einer Bau-\nsparkasse gegen ein Kreditinstitut auf Abtretung\n2. die Verzinsung der Bauspareinlagen und der            oder Teilabtretung einer Grundschuld, die von dem\nBauspardarlehen;                                     Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Bau-\n3. die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bau-        sparkasse verwaltet wird. Die Beleihung darf ohne\nsparern berechnet werden;                            ausreichende zusätzliche Sicherheit die ersten vier\nFünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes\n4. die Voraussetzungen und die          Ermittlung der\nnicht übersteigen.\nReihenfolge für die Zuteilung und die Bedingun-\ngen für die Auszahlung der Bausparsumme;                (2) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte\nkann abgesehen werden, wenn ausreichende ander-\n5. die Sicherung der Forderungen aus Bauspardar-         weitige Sicherheiten gestellt werden (Ersatzsicher-\nlehen;                                               heiten).\n6. die Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag\n(3) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte\ngeteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag\noder durch Ersatzsicherheiten kann abgesehen wer-\nzusammengelegt oder die Bausparsumme erhöht\nden, wenn der Darlehensnehmer sich der Bauspar-\noder ermäßigt werden kann;\nkasse gegenüber verpflichtet, eine mögliche Siche-\n7. die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem         rung durch Grundpfandrechte gemäß Absatz 1 nicht\nBausparvertrag abgetreten oder verpfändet wer-       durch eine Verpfändung des als Pfandobjekt in\nden können oder ein Bausparvertrag gekündigt         Betracht kommenden Gegenstandes für eine andere\nwerden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich        Verbindlichkeit oder durch seine Veräußerung zu\naus der Kündigung des Bausparvertrages oder          verhindern.\naus einer vereinfachten Abwicklung der Bauspar-\n(4) Bei der Gewährung von Darlehen an inlän-\nverträge ergeben;\ndische Körperschaften und Anstalten des öffent-\n8. das zuständige Gericht oder einen Schiedsver-         lichen Rechts kann von einer Sicherung abgesehen\ntrag;                                                werden. Von einer Sicherung kann ferner insoweit\nabgesehen werden, als für Darlehen, die anderen\n9. den Abschluß von Lebensversicherungen auf den         Darlehensnehmern gewährt werden, eine inlän-\nTodesfall, die Höhe der Versicherungssumme           dische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen\nund die vom Bausparer hierfür zu zahlenden           Rechts die Gewährleistung übernommen hat.\nVersicherungsbeiträge sowie die Möglichkeit der\nAnrechnung bereits bestehender Lebensversiche-          (5) Das Bundesaufsichtsamt kann für Einzelfälle\nrungen, wenn der Bausparer zum Abschluß einer        zulassen, daß auch Pfandobjekte außerhalb des Gel-\nsolchen Versicherung verpflichtet ist.               tungsbereichs des Gesetzes beliehen werden, wenn","2100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndas zu bestellende Cnmdpfandrccht oder zusätz-             schadet seiner Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Ge-\nliche Sidwrhcilcn eine Ausnahme gerechtfertigt er-         setzes über das Kreditwesen, der Bausparkasse den\nscheinen lassen.                                           Abschluß neuer Verträge verbieten.\n(G) Der bei der Beleihung anwmommene Wert des\nPfandobjektes (Beleihun~Jswcrt) darf den Verkehrs-\nwert nichl übcrstcigc>n. BE~i der Feststellung des Be-                              § 10\nleihungswertes sind nur die dm1ernden Eigenschaf-\nten des Pfandobjektes und der Ertrag zu berück-                        Erlaß von Rechtsverordnungen\nsichtigen, den das Pfandobjekt bei ordnungsgemäßer\nIm Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen\nWirtschaft jedem Besilzcr nachhaltig gewähren\nder Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern, ins-\nkann.\nbesondere zur Sicherung der ihnen anvertrauten\nVermögenswerte und einer ausreichenden Zahlungs-\n§ 8                            bereitschaft für die Zuteilung der Bausparsummen\nsowie zur Aufrechterhaltung einer möglichst gleich-\nVersagung und Rücknahme der Erlaubnis\nmäßigen Zuteilungsfolge kann der Bundesminister\n(l) Die Erlaubnis, Geschäfte einer Bausparkasse zu    für Wirtschaft nach Anhörung der Deutschen Bundes-\nbetreiben, darf außer aus den in § 33 Abs. 1 des Ge-       bank und der Spitzenverbände der Bausparkassen\nsetzes über das Kreditwesen genannten Gründen              durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über\nauch dann versagt werden, wenn die Allgemeinen\n1. die vorübergehende Anlage der für die Zuteilung\nGeschäftsgrundslitze oder die Allgemeinen Bedin-               angesammelten und der bereits zugeteilten, aber\ngungen für Bausparverträge\nvon den Bausparern noch nicht in Anspruch ge-\n1. die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht ge-            nommenen Beträge;\nwährleistet erscheinen lassen oder\n2. den zulässigen Anteil von Bausparverträgen, die\n2. Spar- und Ti1gungsleistungen vorsehen, die die              einen in der Rechtsverordnung festzusetzenden\nZuteilung der Bausparsumme unangemessen hin-              Betrag übersteigen, (Großbausparverträge) am\nausschieben, oder                                         gesamten nicht zugeteilten Vertragssummenbe-\n3. sonstige Belange der Bausparer nicht aus-                   stand der Bausparverträge einer Bausparkasse\nreichend wahren, indem sie zum Beispiel unan-             und den zulässigen Anteil von Großbausparver-\ngemessen hohe Gebühren oder ungerechtfertigte             trägen, die innerhalb eines Kalenderjahres abge-\nKündigungsmöglichkeiten der Bauspardarlehen               schlossen werden, an der gesamten Vertrags-\ndurch die Bausparkasse vorsehen.                          summe der in diesem Jahr von der Bausparkasse\nabgeschlossenen Bausparverträge; dabei gelten\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis              die innerhalb von zwölf Monaten abgeschlosse-\naußer aus den in § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das             nen Verträge eines Bausparers als ein Vertrag;\nKreditwesen bezeichneten Gründen auch dann zu-                 auf die zulässigen Anteile von Großbausparver-\nrücknehmen, wenn ihm Tatsachen bekanntwerden,                  trägen sind die Bausparverträge, auf die der\ndie die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1                  Bausparer die nach den Allgemeinen Geschäfts-\nrechtfertigen würden und die Belange der Bausparer             grundsätzen für eine Zuteilung erforderliche\nnicht durch andere Mußnahmen nach diesem Gesetz                Mindestansparsumme innerhalb des ersten J ah-\noder dem Gesetz über das Kreditwesen ausreichend               res nach Vertragsabschluß eingezahlt hat, anzu-\ngewahrt werden können.                                         rechnen;\n3. die Voraussetzungen für die Gewährung von\nDarlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben\n§ 9                                mit gewerblichem Charakter dienen, und den\nÄnderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und               zulässigen Anteil solcher Darlehen am Gesamt-\nder Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge                bestand der Forderungen aus Darlehen einer\nBausparkasse; der Anteil darf höchstens auf drei\n(1) .Änderungen und Ergänzungen der Allgemei-               vom Hundert festgesetzt werden;\nnen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Be-\ndingungen für Bausparverträge, die in § 5 Abs. 2           4. Vomhundertsätze des haftenden Eigenkapitals\nund 3 aufgeführte Bestimmungen betreffen, bedürfen             der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach\n§ 4 Abs. 1 Nr. 9 insgesamt sowie an ein Unter-\nder Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Für\ndie Versagung der Genehmigung gilt § 8 Abs. 1 ent-             nehmen gewährt werden dürfen;\nsprechend. Sonstige Änderungen sind dem Bundes-            5. den zulässigen Anteil von Darlehen, für die\naufsichtsamt mindestens drei Monate vor ihrem                  Ersatzsicherheiten gestellt werden, am Gesamt-\nInkrafttreten anzuzeigen.                                      bestand der Forderungen aus Darlehen einer\nBausparkasse;\n(2) Erscheint die Erfüllung der von der Bauspar-\nkasse in den Bausparverträgen übernommenen Ver-            6. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse im\npflichtungen nicht mehr gewährleistet, so kann das             Einzelfall Darlehen gegen Abgabe einer Ver-\nBundesaufsichtsamt verlangen, daß die Bauspar-                 pflichtungserklärung nach § 7 Abs. 3 gewähren\nkasse die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die              darf.\nAllgemeinen Bedingungen für Bausparverträge vor            Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Er-\nAbschluß neuer Verträge ändert. Unter der gleichen         mächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bun-\nVoraussetzung kann das Bundesaufsichtsamt, unbe-           desaufsichtsamt übertragen.","Nr. 122   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972                       2101\n§ 11                                                  § 14\nAbberufung von Geschäftsleitern                              Bestandsübertragung\nDas Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung des         (1) Ein Vertrag, durch den der Bestand einer\nGeschäftsleiters einer Bausparkasse außer aus den      Bausparkasse an Bausparverträgen mit den zugehö~\nin § 36 des C~esct:;;es über das Kreditwesen bezeich-  rigen Aktiven und Passiven auf eine andere Bau-\nneten Gründen auch dmm verlangen, wenn dieser          sparkasse oder auf mehrere andere Bausparkassen\nvorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmun-     ganz oder teilweise übertragen werden soll, bedarf\ngen dieses Ceset:;;cs, die zu seiner Durchführung      der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Die\nerlassenen Verordnungen, ucgen Anordnungen des         Rechte und Pflichten der übertragenden Bauspar-\nBundesaufsichtsmntes oder gegen die in § 5 Abs. 2      kasse aus den Bausparverträgen gehen mit der\nund 3 bezeichneten Ikstirnmunqen der Allgemeinen       Genehmigung auf die übernehmende Bausparkasse\nGeschüftsgrundsütze oder der Allgemeinen Bedin-        über. Die Genehmigung darf nur versagt werden,\ngungen für Bausparvertr~i9e verstoßen hat und trotz    wenn durch die Ubertragung die Belange der Bau-\nVerwarnunq durch dds Bundesaufsichtsamt dieses         sparer der übertragenden oder der übernehmenden\nVerhalten fortsetzt.                                   Bausparkasse gefährdet werden.\n(2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.\n§ 12\nVertrauensmann\n§ 15\n(1) Das Bundesaufsichtsamt bestellt bei jeder\nBausparkasse einen Vertrauensmann. Vor der Be-                    Zahlungsverbot, Konkursantrag\nstellung ist die Bausparkasse und, soweit eine an-        (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflich-\ndere staatliche Aufsicht nach § 3 Abs. 2 besteht, auch tungen einer Bausparkasse und erscheint die Ver-\ndie für diese Aufsicht zuständige Behörde zu hören.    meidung des Konkurses unter Abwägung der Inter-\nDie Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.       essen der Bausparer und der übrigen Gläubiger\n(2) Der Vertrauensmann hat darauf zu achten,        geboten, so kann das Bundesaufsichtsamt alle Arten\ndaß die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingun-         von Zahlungen einstweilen verbieten. Unter den\ngen für Bausparverträge über das Zuteilungsver-        gleichen Voraussetzungen kann das Bundesauf-\nf ahren eingehalten werden.                            sichtsamt auch einer vereinfachten Abwicklung (§ 5\nAbs. 2 Nr. 7) zustimmen.\n(3) Der Vertrauensmann ist befugt, die Bücher\nund Schriften der Bausparkasse einzusehen, soweit         (2) Wird eine Bausparkasse zahlungsunfähig oder\nsie sich auf das Zuteilungsverfahren beziehen. Bei     tritt Uberschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter\nStreitigkeiten zwischen der Bausparkasse und dem       dem Bundesaufsichtsamt dies unverzüglich anzuzei-\nVertrauensmann über dessen Obliegenheiten ent-         gen. Die Anzeigepflicht tritt an die Stelle der nach\nscheidet das Bundesaufsichtsamt.                       anderen Rechtsvorschriften den Geschäftsleitern ob-\n(4) Der Vertrauensmann teilt dem Bundesauf-         liegenden Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder\nsichtsamt seine Feststellungen und Beobachtungen       Uberschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen.\nmit. Er ist an Weisungen des Bundesaufsichtsamtes      Der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermö-\nnicht gebunden.                                        gen der Bausparkasse kann nur vom Bundesauf-\nsichtsamt gestellt werden. Das Konkursgericht hat\n(5) Der Vertrauensmann erhält vom Bundesauf-        dem Antrag des Bundesaufsichtsamtes zu entspre-\nsichtsamt eine angemessene Vergütung; diese ist        chen; § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleibt unbe-\nvon der Bausparkasse in sinngemäßer Anwendung          rührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar.\ndes § 51 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen\ngesondert zu erstatten.\n§ 16\n§ 13\nBezeichnung „Bausparkasse\"\nBesondere Pflichten des Prüfers               (1) Die Bezeichnung „Bausparkasse\" oder eine\nBei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bau-    Bezeichnung, in der das Wort „Bausparkasse\" oder\nsparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob        der Wortstamm „Bauspar\" enthalten ist, dürfen in\n1. die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingun-\nder Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des\nGeschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur Un-\ngen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt\nworden sind,                                       ternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben\nder Geschäfte einer Bausparkasse besitzen.\n2. die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeich-\nnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäfts-            (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das\ngrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeich-    Wort „Bausparkasse\" oder eine Bezeichnung, in der\nnete Bestimmung der AJlgemeinen Bedingungen        das Wort „Bausparkasse\" oder der Wortstamm\nfür Bausparverträge eingehalten hat und            „Bauspar\" enthalten ist, in einem Zusammenhang\n3. die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen         führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bau-\nRechtsverordnung beachtet worden sind.             spargeschäfte betreiben.\nDas Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzuneh-         (3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Ge-\nmen.                                                   setzes über das Kreditwesen gelten entsprechend.","2102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 17                                                      § 19\nAusnahmen                                         Uberleitungsbestimmungen\nAuf BausparkcJssen, die einer besonderen staat-          (1) Die auf dem Gebiet des Bausparwesens be-\nlichen Aufsicht unlerliegen, werden die §§ 14 und 15      stehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund\nAbs. 1 Salz 1 und Abs. 2 nicht angewandt.                 der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anord-\nnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht\nBestimmungen dieses Gesetzes oder des Gesetzes\nüber das Kreditwesen entgegenstehen. Rechtsvor-\n§ 18                           schriften, die für die geschäftliche Betätigung be-\nBestimmungen für bestehende und                stimmter Arten von Bausparkassen weitergehende\nfür neue rechtlich unselbständige Bausparkassen       Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben\nunberührt.\n(1) Für Kreditinstitute, die beim Inkrafttreten die-     (2) Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet des\nses Gesetzes das fürnspargeschäft betreiben durften,     Bausparwesens, die in Rechtsvorschriften dem Bun-\ngilt die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen     desaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bauspar-\nerforderliche Erlaubnis zum Betrieb der für Bau-         wesen zugewiesen sind, gehen auf das Bundesauf-\nsparkassen zulässigen Bankgeschäfte als erteilt. Die     sichtsamt für das Kreditwesen über.\nin § 35 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\nbezeichnete Frist beginnt mit dem Inkrafttreten             (3) Die Zuständigkeit der Länder für die Bestäti-\ndieses Gesetzes.                                         gung der Umstellungsrechnung von Bausparkassen,\ndie ihrer besonderen staatlichen Aufsicht unterlie-\n(2) Bausparkassen, die bei Inkrafttreten dieses       gen, bleibt unberührt.\nGesetzes in der Rechtsform der Gesellschaft mit be-          (4) Die Jahresabschlüsse der Bausparkassen sind\nschränkter 1---Iaftung oder der eingetragenen Genos-      bis zum Erlaß neuer Vorschriften nach den bisheri-\nsenschaft betrieben werden durften, dürfen in dieser      gen Vorschriften zu gliedern.\nRechtsform weiter betrieben werden.\n(3) Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses                                § 20\nGesetzes das Bauspargeschäft durch rechtlich un-\nselbständige Einrichtungen betreiben durften, gelten         Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften\ninsoweit als Bausparkassen. Sie haben das Ver-               (1) Das Gesetz über die Beaufsichtigung der pri-\nmögen der Bausparkasse getrennt von ihrem son-            vaten Versicherungsunternehmungen und Bauspar-\nstigen Vermögen zu verwalten, für die Bauspar-            kassen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nkasse einen gesonderten Jahresabschluß aufzustel-         6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt\nlen sowie einen besonderen Geschäftsbericht zu er-        geändert durch das Beurkundungsgesetz vom\nstatten. Die Vorschriften über die Prüfung der Buch-      28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird\nführung, des Jahresabschlusses und des Geschäfts-         wie folgt geändert:\nberichts der Kreditinstitute gelten sinngemäß. Das\n1. In der Uberschrift werden die Worte „und Bau-\nder Bausparkasse zugewiesene Betriebskapital und\nsparkassen\" gestrichen.\ndie in dem gesonderten Jahresabschluß ausgewiese-\nnen Rücklagen gelten als haftendes Eigenkapital der       2. Abschnitt VII sowie die §§ 133, 135 Abs. 2, §§ 136,\nBausparkasse.                                                 146 Abs. 2, § 151 Abs. 2, § 158 Abs. 1 und 2\nletzter Halbsatz werden aufgehoben.\n(4) Auf Bausparkassen, die bis zum Inkrafttreten\ndieses Gesetzes andere als die nach § 4 zulässigen        3. In § 134 Abs. 1 werden die Worte „oder eine\nGeschäfte oder Geschäfte in einem weiteren als dem            Bausparkasse\" sowie die Worte „oder des Be-\nnach den §§ 4, 6 und 7 sowie nach den Rechtsver-              standes an Bausparverträgen\" gestrichen und die\nordnungen gemäß § 10 zulässigen Umfang betrieben              in der Klammer enthaltene Paragraphenbezeich-\nhaben, sind diese Vorschriften nicht anzuwenden,              nung ,,§§ 14, 112\" ersetzt durch die Paragraphen-\nsoweit bereits abgeschlossene Verträge betroffen              bezeichnung ,,§ 14\".\nwerden. Das Bundesaufsichtsamt kann eine ange-            4. In § 137 Abs. 4 werden die Worte „oder der\nmessene Frist für die Abwicklung dieser Geschäfte             Bausparkasse\" gestrichen.\nfestsetzen.\n5. a) In § 140 werden in Absatz 1 die Worte „oder\n(5) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                  eine Bausparkasse\" gestrichen.\nbestehenden Bausparkassen haben ihre Allgemeinen             b) In Absatz 2 werden die Worte „oder einen\nGeschäftsgrundsätze und ihre Allgemeinen Bedin-                  Bausparvertrag\" gestrichen und die Worte\ngungen für Bausparverträge spätestens bis zum                     „solcher Verträge\" durch die Worte „eines\n31. Dezember 1974 den Vorschriften des § 5 Abs. 2                solchen Vertrages\" ersetzt.\nund 3 anzupassen oder, soweit solche bisher nicht\n6. In § 141 Abs. 1 werden die Worte „oder die\nbestanden, aufzustellen. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2\nVorstandsmitglieder, persönlich haftenden Ge-\nist entsprechend anzuwenden.\nsellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren\n(6) Absatz 3 gilt entsprechend auch für solche            einer Bausparkasse\" ffestrichen.\nKreditinstitute, die nach Inkrafttreten dieses Ge-        7. a) In § 150 Satz 1 werden die Worte „Versiche-\nsetzes das Bauspargeschäft durch rechtlich unselb-               rungs- und Bausparwesen\" durch das Wort\nständige Einrichtungen betreiben.                                 ,, Versicherungswesen\" ersetzt.","Nr. 122    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972                            2103\nb) In § 150 Satz 2 werden die Worte „soweit es                  Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus\ndie B,mspark assen betrifft, der Beirat für Bau-            diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder\nsparkassc:n\" gestrichen.                                    Gegenstände auf Kredit verschafft werden\n8. In§ 152 Sc1lz 2 und § 15G werden die Worte „und                   (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für\nBausparkassen\" gestrichen.                                      Bausparkassen;\".\n(2) In der Verordnung zur Durchführung des Ge-        3. Nach § 22 wird als § 22 a folgende Vorschrift\nsetzes über die Bcaufsichti91mg der privaten Ver-             eingefügt:\nsichernngsuntcrnehmun~Jen und Bausparkassen vom\n,,§ 22 a\n21. April 1936 (Reid1sgeselzbl. I S. 376) werden in\nder Ubersduifl und in der Einleitung die Worte                                     Bauspareinlagen\n,, und Bausparkassen\" rJestrichen.\nAuf Bauspareinlagen finden die §§ 21 und 22\n(3) Das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-         keine Anwendung.\"\naufsichtsamtes für das Vcrsicl1NunrJs- und Bauspar-\nwesen vom 31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 480),       4. In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a\ngeändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Ge-               eingefügt:\nsetzes über die ErrichtunrJ eines Bundesaufsichts-              ,, (1 a) Absatz 1 findet auf Bauspareinlagen und\namtes für das VcrsidH~runus- und Bausparwesen                 auf von Bausparkassen gewährte Kredite keine\nvom 22. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 501),            Anwendung.\"\nund die ErstE~, Zweite und Dritte Durchführungsver-\nordnung zu diescnn Cesc:tz (Bundesgcsetzbl. I 1952        5. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nS. 94, 610 und 1953 S. 75) werden wi.e folgt ge-                ,, (2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Ge-\nändert:                                                      setzes über Bausparkassen vom 16. November 1972\n1. In der Ubersc:b rift des Gesetzes und der Durch-           (Bundesgesetzbl. I S. 2097) dürfen die Bezeichnung\nführungsverordnun9en, in § 1 Satz 1, § 8 Nr. 7           ,,Bausparkasse\", eingetragene Genossenschaften,\nund § 10 a Satz 1 des Gesetzes, in der Einleitung       die einem Prüfungsverband angehören, die Be-\nzur Ersten, Zweiten und Dritten Durchführungs-          zeichnung „Spar- und Darlehenskasse\" führen.\"\nverordnung und in § l der Ersten und Zweiten\nDurchführungsverordnung werden die Worte             6. Nach § 52 wird als § 52 a folgende Vorschrift\n„Versicherungs- und Bausparwesen\" durch das             eingefügt:\nWort „Versicherungswesen\" ersetzt.\n,,§ 52 a\n2. In § 1 Satz 1, §§ 6, 8 erster Halbsatz und § 10\nFormblätter für den Jahresabschluß der\nAbs. 2 des Gesetzes und in den §§ 3 und 4 Abs. 1\nKreditinstitute des öffentlichen Rechts\nder Ersten Durchführungsverordnung werden die\nWorte „und Bausparkassen\" gestrichen.                         Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\n3. In der Drillen Durchführungsverordnung werden              tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nin § 2 die Paraqraphenbczeichnung „ 121\" sowie          für Wirtschaft durch Rechtsverordnung für die\ndie Worte „und Bausparkassen\" gestrichen.               Aufstellung des Jahresabschlusses der Kredit-\ninstitute des öffentlichen Rechts Formblätter vor-\n4. § 2 Abs. 2 des Gesetzes, § 3 Abs. 3 und 4 und              zuschreiben und andere Vorschriften für die\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Durchführungsver-        Gliederung des Jahresabschlusses zu erlassen,\nordnung werden aufgehoben.                               soweit dies erforderlich ist, um die Gliederung\n5. In § 8 der Ersten Durchführungsverordnung wer-             des Jahresabschlusses dieser Kreditinstitute der\nden die Worte „und des Beirats für Bausparkas-           vorgeschriebenen Gliederung des Jahresabschlus-\nsen\" gestrichen.                                         ses der anderen Kreditinstitute anzugleichen.\"\n(4) In der Vcrgle:~ichsordnung vom 26. Februar           (6) Kapitel V des Ersten Teiles der Verordnung\n1935 (Reichsgcsetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch   des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Ge-\ndas Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes,        biete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni\ndes Beurkundungsgesetzcs und zur Umwandlung               1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 288), die Durchfüh-\ndes Offenbarungseides in eine eidesstattliche Ver-        rungs- und Ergänzungsverordnung über die ver-\nsicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I            einfachte Abwicklung von Bausparverträgen vom\nS. 911), werden in§ 112 Abs. 1 die Worte „und Bau-        9. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 372) sowie die\nsparkassen\" gestrichen und hinter der Klammer-            Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung\nbezeichnung „Reichsgesctzbl. I S. 315, 750\" die           über die vereinfachte Abwicklung von Bausparver-\nWorte „oder des Gesetzes über Bausparkassen vom           trägen vom 7. September 1934 (Reichsgesetzbl. I\n16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097)\" ein-      S. 827) werden auf Bausparverträge, die nach In-\ngefügt.                                                   krafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden,\n(5) Das Gesetz über das Kreditwesen wird wie         nicht angewandt.\nfolgt geändert:\n(7) Artikel 2 der Verordnung über die Bilanzie-\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben.                     rung von gemeinnützigen Baugenossenschaften und\nBausparkassen, die in der Rechtsform einer eingetra-\n2. § 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                     genen Genossenschaft betrieben werden, vom\n„2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der          7. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 622) wird\nüberwiegende Teil der Geldgeber einen           aufgehoben.","2104                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 21                           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                               § 22\ndes Dritten Uberleitungsgesetzcs vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                         Inkrafttreten\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. November 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen"]}