{"id":"bgbl1-1972-120-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":120,"date":"1972-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/120#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-120-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_120.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes","law_date":"1972-11-10T00:00:00Z","page":2081,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2081\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                  Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1972                                                                                            Nr.120\nTag                                                     In h a 1 t                                                                                     Seite\n10. 11. 72  Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2081\n440-1\n15. 11. 72  ß(!kunntrnachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Dürer-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2083\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europä.ischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2084\nGesetz\nzur Änderung des Urheberrechtsgesetzes\nVom 10. November 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                             abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung\nsen:                                                                          des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterver-\näußert wurden.\nArtikel 1                                                 (4) Der Urheber kann, soweit dies zur Durch-\nsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                               erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch                           steigerer Auskunft über den Namen und die An-\ndas Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom                                   schrift des Veräußerers sowie über die Höhe des\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie                            Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthänd-\nfolgt geändert:                                                               ler oder Versteigerer darf die Auskunft über\nNamen und Anschrift des Veräußerers verwei-\n1. § 26 erhält folgende Fassung:                                              gern, wenn er dem Urheber den Anteil ent-\nrichtet.\n,,§ 26                                                 (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4\nFolgerecht                                          können nur durch eine Verwertungsgesellschaft\ngeltend gemacht werden.\n(1) Wird das Original eines Werkes der bil-\ndenden Künste weiterveräußert und ist hieran                                    (6) Bestehen begründete Zweifel an der Rich-\nein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwer-                              tigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach\nber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat                          Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungs-\nder Veräußerer dem Urheber einen Anteil in                                  gesellschaft verlangen, daß nach Wahl des Aus-\nHöhe von fünf vom Hundert des Veräußerungs-                                kunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu be-\nerlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt,                         stimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten\nwenn der Veräußerungserlös weniger als einhun-                             Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder\ndert Deutsche Mark beträgt.                                               sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie dies\nzur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständig-\n(2) Der Urheber kann auf seinen Anteil im                              keit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich\nvoraus nicht verzichten. Die Anwartschaft dar-                              die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so\nauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung;                             hat der· Auskunftspflichtige die Kosten der Prü-\neine Verfügung über die Anwartschaft ist un-                               fung zu erstatten.\nwirksam.                                                                        (7) Die Ansprüche des Urhebers verjähren in\n(3) Der Urheber kann von einem Kunsthändler                             zehn Jahren.\noder Versteigerer Auskunft darüber verlangen,                                   (8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf\nwelche Originale von Werken des Urhebers in-                               Werke der Baukunst und der angewandten Kunst\nnerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen                              nicht anzuwenden.\"","2082                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. § 27 erhält folgende Fassung:                              5. Nach § 135 wird folgende Vorschrift als § 135 a\neingefügt:\n,,§ 27\n,,§ 135 a\nVermieten und Verleihen\nvon Vervielfältigungsstücken                                  Berechnung der Schutzfrist\n(1) Für das Vermieten oder Verleihen von                      Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes\nVervielfältigungsstücken eines Werkes, deren                   auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes\nWeiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig i-:::t,            Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt\nist dem Urheber eine angemessene Vergütung                     das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem\nzu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen                   Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkraft-\nErwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers                  treten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom\ndient oder die Vervielfältigungsstücke durch eine              Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der\nder Offentlichkeit zuglingliche Einrichtung (Bü-               Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der\n11\ncherei, Schallplattensammlung oder Sammlung                    Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.\nanderer Vervielfältigungsstücke) vermietet oder\nverliehen werden. Der Vergütungsanspruch kann\nnur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend                                     Artikel 2\ngemacht werden.                                               Ist in den Fällen des § 135 a des Urheberrechts-\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das             gesetzes vor dem 15. November 1971 ein Recht ver-\nWerk ausschließlich zum Zweck des Vermietens               letzt worden, das auf Grund dieser Vorschrift im\noder Verleihens erschienen ist oder die Verviel-           Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch geschützt war,\nfältigungsstücke im Rahmen eines Arbeits- oder             so ist § 101 des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden\nDienstverhältnisses ausschließlich zu dem Zweck            mit der Maßgabe, daß der Verletzer zu einer Ent-\nverliehen werden, sie bei der Erfüllung von Ver-           schädigung des Verletzten in Geld nur dann nicht\npflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstver-              berechtigt ist, wenn eine Abfindung in Geld für den\nhältnis zu benutzen.  11                                   Verletzten unzumutbar ist.\n3. § 46 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 3\na) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\neingefügt:                                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n,,(4) Für die Vervielfältigung und Verbrei-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ntung ist dem Urheber eine angemessene Ver-\ngütung zu zahlen.    11\nArtikel 4\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n(1) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 11. Okto-\nber 1971, Artikel 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar\n4. In § 62 Abs. 4 Satz 3 werden hinter dem Wort\n,,widerspricht\" die Worte „und er bei der Mittei-          1966 in Kraft.\nlung der Änderung auf diese Rechtsfolge hinge-                (2) Im übrigen tritt dieses · Gesetz am 1. Januar\nwiesen worden ist\" angefügt.                               1973 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. November 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}