{"id":"bgbl1-1972-12-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":12,"date":"1972-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/12#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_12.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte","law_date":"1972-02-08T00:00:00Z","page":176,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["176                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte\nVom 8. Februar 1972\nAuf Grund des § 5 der Bundes-Tierärzteordnung             liehen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prü-\nvom 17. Mai 1965 (Bundcsgcselzbl. I S. 416), zuletzt         fung jeweils auf nicht mehr als die Hälfte der\ngeändert durch das Koslcnermächtigungs-Ande-                 Summe der Prüfungsnoten angerechnet werden.\nrungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I             Die von dem Kandidaten in den Fällen des Sat-\nS. 805), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-           zes 1 erbrachte Leistung gilt in dem nach Ab-\nmung des Bundesrates:                                        satz 2 festgestellten Umfang als Prüfung in dem\nbetreffenden Prüfungsf ach oder Teil des Prü-\nArtikel 1                             fungsfaches; § 14 findet entsprechende Anwen-\ndung.\nDie Bestallungsordnung für Tierärzte vom\n23. März 1967 (Bundesgeselzbl. I S. 360) wird wie               (2) Lehrveranstaltungen, die die Voraussetzun-\nfolgt geändert:                                              gen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen, sind von dem\nPrüfungsausschuß mit Zustimmung der zuständi-\n1. In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:             gen Behörde festzusetzen und vor ihrer Durch-\nführung bekanntzugeben. Dabei ist der Anteil,\n„Der Nachweis über den Erwerb des Kleinen\nzu dem die Leistungen auf die Gesamtnote des\nLatinums kann ersetzt werden durch den Nach-\nPrüfungsfaches angerechnet werden, anzugeben.\"\nweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teil-\nnahme an einem von einer Fakultät oder Hoch-           4. In § 18 Nr. 2, § 21 Nr. 3, § 25 Nr. 2, § 30 Nr. 3 und\nschule durchgeführten Kursus über medizinische            § 35 Nr. 3 werden jeweils hinter dem Wort „re-\nTerminologie.\"                                            gelmäßig\" ~lie Worte „und mit Erfolg\" eingefügt.\n2. § 12 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   5. Die Anlage 2 erhält die dieser Verordnung als\nAnlage beigefügte Fassung.\n„Dber den Verlauf der Prüfung jedes Kandidaten\nhat der Prüfer oder ein von dem Vorsitzenden\nbestimmter Protokollführer eine Niederschrift                                 Artikel 2\nnach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen, aus            Die regelmäßige Teilnahme eines Kandidaten an\nder der Gegenstand der Prüfung und die Bewer-          Ubungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-\ntung der Leistungen ersichtlich sind.\"                 nung durchgeführt worden sind, gilt als regelmäßige\nund erfolgreiche Teilnahme im Sinne dieser Verord-\n3. Hinter § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\nnung.\n,,§ 15 a\nArtikel 3\n(1) Hat ein Kandidat an Dbungen oder anderen\nArbeitskursen teilgenommen, die den Prüfungs-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ninhalt für ein Prüfungsf ach oder den Teil eines       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nPrüfungsfaches ganz oder mindestens zur Hälfte         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 der Bundes-\numfassen, und wird in dieser Lehrveranstaltung         Tierärzteordnung auch im Land Berlin.\neine schriftliche oder protokollierte mündliche\nLeistungskontrolle durchgeführt, die durch ein\nArtikel 4\nMitglied des betreffenden Prüfungsausschusses\nnach Maßgabe des § 12 benotet worden ist, so ist          Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\ndiese Leistung auf Antrag des Kandidaten auf           kels 1 Nr. 2 und 5 am Tage nach ihrer Verkündung\ndie Prüfung anzurechnen. Leistungen nach Satz 1        in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 5 tritt drei Monate\ndürfen in den einzelnen Abschnitten der Tierärzt-      nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.\nBonn, den 8. Februar 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel","Nr. 12 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972                                                                           177\nPrüfungsausschuß                                                                                                                       Anlage 2\nfür die - Tierärztliche Vorprüfung\nTierärztliche Prüfung -\nPrüfer:\nInstitut oder Klinik: ...\nNiederschrift\nüber die Prüfung\nin\n(Prüfungsfach oder Teil des Prüfungsfaches)\nDer        Die Studierende                   Kandidat(in) -          der Veterinärmedizin ........................................ .\nist am                               .............. .          in dem obenbezeichneten Prüfungsfach -                                        Teil des Prü-\nfungsfaches -        geprüft worden.\nNach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Bestallungsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .............. .\nGegenstand der Prüfung: *)\nBewertung der Leistung:**)\n........................ , den                                         19 ...\n(Untersct11 i ft des Protokollführers,                                                       (Unterschrift des Prüfers)\nsoweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)\nWiederholungsprüfung\nam\nGegenstand der Prüfung: *) ..............................................................................................................................................\nBewertung der Leistung:**) ........................................... .\n...................................... ,den                                            19\n(Unterschrift des weiteren Ausschußrnitgliedes)                                                     (Unterschrift des Prüfers)\n(Unterschrift des Protokollführers,\nsoweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)\n•) Hier ist der Prüfungsoblnuf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben .\n.. ) Die Bewertung ist zu begründen."]}