{"id":"bgbl1-1972-12-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":12,"date":"1972-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundespolizeibeamtengesetzes","law_date":"1972-02-12T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["165\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1972                   Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1972                                                                                     Nr.12\nTag                                               Inhalt                                                                                         Seite\n12. 2. 72  Neufassung des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                165\n2030-6\n8. 2. 72  Verordnung zur .Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              176\n7830-1-1\n10. 2. 72  Neufassung der Verordnung über Tabak und Tabakerzeugnisse (Tabakverordnung) . . . .                                                      178\n2125-4-30\n11. 2. 72  Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nwidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             184\n10. 2. 72   Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   185\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     186\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   186\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundespolizeibeamtengesetzes\nVom 12. Februar 1972\nAuf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes                  5. Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung\nzur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes                           des Bundesbesoldungsgesetzes vom 28. Juli 1969\nvom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2080)                       (Bundesgesetzbl. I S. 1004),\nwird nachstehend der Wortlaut des Bundespolizei-\nbeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetz-                  6. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung versor-\nblatt I S. 569, 688) in der vom 1. Januar 1972 an gel-                  gungsrechtlicher Vorschriften vom 13. März 1970\ntenden Fassung bekanntgemacht. Berücksichtigt sind                      (Bundesgesetzbl. I S. 277),\n1. die Bekanntmachung der Neufassung vom 10. Juli\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701),                               7. Artikel 11 des Siebenten Gesetzes zur Änderung\n2. Artikel 11 § 6 des Gesetzes zur Verwirklichung                       des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970\nder mehrjährigen Finanzplanung des Bundes,                           (Bundesgesetzbl. I S. 339),\nII. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom\n21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),                 8. Artikel V § 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheit-\nlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\n3. Artikel III des Fünften Gesetzes zur Änderung\nBund und Ländern vom 18. März 1971 (Bundesge-\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher\nsetzbl. I S. 208),\nVorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I\ns. 848),                                                       9. Artikel 1 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung\n4. Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung                      des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 22. De-\ndes Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969 (Bundes-                       zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2080).\ngesetzbl. I S. 365),\nBonn,denl2.Februar 1972\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","166                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGesetz\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes\n(Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG)\nin der Fassung vom 12. Februar 1972\nInhaltsübersicht\nABSCHNITT I                                                                                                                             §§\nGemeinsame Vorschriften                                                 Verlust der Rechte nach den §§ 10 bis 15 . . . .                            16a\nUbergangsgebührnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            17\n§§\nUbergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       18\nPersonenkreis ............................. .\nWiederverwendung eines früheren Polizeivoll-\nAnwendung beamtenrechtlicher Vorschriften . .                                  2\nzugsbeamten auf Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . .                18a\nLaufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3        Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit infolge\nPolizeidienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             4        Dienstbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        19\nAltersgrenze, Eintritt in den Ruhestand,                                                Versorgung bei Dienstunfall .................                               20\nAusgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5        Heilfürsorge                                                                20a\nABSCHNITT II                                                                                  3. Ti t e 1\nPolizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz                                                     Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit\nund im Bundesministerium des Innern                                            Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ......                                 21\nVersetzung bei Polizeidienstunfähigkeit . . . . . .                         22\n1. Titel                                             Berufsförderung bei Polizeidienstunfähigkeit ..                             22a\nAllgemeine Vorschriften                                             Besondere Altersgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             23\nArten des Beamtenverhältnisses . . . . . . . . . . . . .                       6        Ruhegehalt .................................                                24\nGemeinsames Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 7\n4. Ti t e 1\n2. Ti tel\nSondervorschriften\nPolizeivollzugsbeamte auf Widerruf\nUmzugskostenvergütung .................... 25\nDienstzeit                                                                     8\nEinmalige Unfallentschädigung ............... 26\nEntlassung ................................ .                                  9\nBerufsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       10\nAllgemeinberufliche Ausbildung . . . . . . . . . . . . .                      11                                ABSCHNITT III\nFachausbildung für das spätere Berufsleben . . .                              12\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nEingliederung in das spätere Berufsleben . . . . .                            13\nAnrechnung von Zeiten der Fachausbildung und                                            Uberleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            27 bis 27c\ndes Polizeivollzugsdienstes bei Arbeitnehmern                                 14        Verwaltungsvorschriften ....................                                28\nZulassungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        15        Berlin-Klausel ..............................                               29\nStellenvorbehalt ............................                                 16        Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 30\nAbschnitt I                                              im Bundesministerium des Innern; welche dieser Be-\nGemeinsame Vorschriften                                                   amtengruppen im einzelnen dazu gehören, bestimmt\nder Bundesminister des Innern durch Rechtsverord-\n§ 1                                             nung.\nPersonenkreis                                                 (2) Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind auch\n(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind die mit                                    die Beamten des Ordnungsdienstes und des Streifen-\npolizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwen-                                         dienstes in der Hausinspektion der Verwaltung des\ndung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten                                             Deutschen Bundestages, soweit für sie § 3 Abs. 1\nim Bundesgrenzschutz, im Bundeskriminalamt und                                          Nr. 3 gilt.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972                         167\n§ 2                                               Abschnitt II\nAnwendung beamtenrechtlicher Vorschriften                        Polizeivollzugsbeamte\nAuf die Polizeivollzugsbeamten finden die für                       im Bundesgrenzschutz\nBundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften An-              und im Bundesministerium des Innern\nwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes\nbestimmt ist.                                                                   1. Titel\nAllgemeine Vorschriften\n§ 3\nLaufbahnen                                                   § 6\n(1) Im Polizeivollzugsdienst des Bundes bestehen                Arten des Beamtenverhältnisses\nfolgende LauJbahnen:\nDie Polizeivollzugsbeamten werden in das Be-\n1. im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium\namtenverhältnis auf Widerruf berufen; sie können\ndes Innern\nzu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.\na) die Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn,\nb) die Grenzschutzoffizierlaufbahn,                                            § 7\n2. im Bundeskriminalamt und im Bundesministerium                        Gemeinsames Wohnen\ndes Innern\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch keine\na) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,\nfünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das\nb) die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes,       fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind\n3. in der Verwaltung des Deutschen Bundestages          auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet,\na) die Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes      in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an\nder Hausinspektion,                              einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.\nb) die Laufbahn des gehobenen Vollzugsdienstes         (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizeivoll-\nder Hausinspektion.                              zugsbeamte können aus Anlaß besonderer Einsätze\nsowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und Ubun-\n(2) Die Bundesregierung erläßt die näheren Be-\ngen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft\nstimmungen durch Rechtsverordnung.\nund zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpfle-\ngung vorübergehend verpflichtet werden.\n§ 4\nPolizeidienstunfähigkeit                                         2. Titel\n(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig,             Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf\nwenn er den besonderen gesundheitlichen Anforde-\nrungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ge-                                § 8\nnügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle\nDienstzeit\nVerwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wie-\ndererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).                     (1) Das Beamtenverhältnis des Polizeivollzugs-\n(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den      beamten auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats,\nDienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines       in dem er das achte Dienstjahr vollendet. Die Ernen-\nAmtsarztes oder eines beamteten Arztes, im Bundes-      nungsbehörde kann mit Zustimmung des Beamten\ngrenzschutz eines beamteten Grenzschutzarztes, fest-    die Dienstzeit bis auf fünf Jahre abkürzen oder bis\ngestellt.                                               auf zwölf Jahre verlängern, wenn ein dienstliches\nBedürfnis es erfordert. Die Zeit, für die ein Polizei-\nvollzugsbeamter auf Widerruf ohne Dienstbezüge\n§ s                          beurlaubt ist, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne die-\nAltersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich    ses Gesetzes, es sei denn, daß der Bundesminister\ndes Innern ihre Berücksichtigung allgemein zuge-\n(1) Für Polizeivollzugsbeamte bildet das voll-\nendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze, so-      standen hat.\nweit in § 23 für einzelne Gruppen von Polizeivoll-         (2) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 können Zei-\nzugsbeamten nicht eine andere Altersgrenze be-          ten eines nach dem 8. Mai 1945 bei einem anderen\nstimmt ist.                                             Dienstherrn abgeleisteten Polizeivollzugsdienstes\nund eines Grundwehrdienstes in der Bundeswehr\n(2) Ein Polizeivollzugsbeamter, der vor Voll-\nangerechnet werden. Uber die Anrechnung, die der\nendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen\nZustimmung des Bewerbers bedarf, ist bei der Be-\nErreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt,\nrufung oder Ubernahme in die Rechtsstellung nach\nerhält neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in\nAbsatz 1 Satz 1 zu entscheiden.\nHöhe des Siebeneinhalbf achen der Dienstbezüge des\nletzten Monats, jedoch nicht über zwölftausend Deut-       (3) Das Beamtenverhältnis eines Polizeivollzugs-\nsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils     beamten auf Widerruf endet abweichend von Ab-\nein Fünftel mit jedem Jahr, das über die Alters-        satz 1 mit Ablauf des Monats, in dem er das vierte\ngrenze von sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird.      Dienstjahr vollendet, wenn der Beamte spätestens\nDer Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in      bei der Berufung in das Beamtenverhältnis schrift-\neiner Summe zu zahlen.                                  lich erklärt hat, nur eine Dienstzeit von vier Jahren","168                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nableisten zu wollen. Die Ernennungsbehörde kann                                   § 10\nden Beamten auf seinen Antrag, der spätestens einen                         Berufsförderung\nMonat vor Ablauf der Dienstzeit zu stellen ist, in\ndie Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach         Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf erhält\nAbsatz 1 übernehmen.                                    eine Berufsförderung auf Kosten des Bundes. Sie\numfaßt\n(4) Das Beamtenverhältnis eines Polizeivollzugs-     1. die allgemeinberufliche Ausbildung,\nbeamten auf Widerruf endet abweichend von Ab-\nsatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem er das zweite      2. die Fachausbildung für das spätere Berufsleben,\nDienstjahr vollendet, wenn der Beamte spätestens        3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.\nbei der Berufung in das Beamtenverhältnis schrift-\nlich erklärt hat, nur eine Dienstzeit von zwei Jahren                             § 11\nableisten zu wollen. Die Ernennungsbehörde kann                     Allgemeinberufliche Ausbildung\nden Beamten auf seinen Antrag, der spätestens einen        (1) Die allgemein berufliche Ausbildung besteht in\nMonat vor Ablauf der Dienstzeit zu stellen ist, in      der Vermittlung allgemeinberuflichen Wissens und\ndie Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach      dient der Hebung des Bildungsstandes des Polizei-\nAbsatz 1 oder 3 übernehmen.                             vollzugsbeamten. Sie wird während der Dienstzeit\n1. als Pflichtunterricht,\n§ 9\n2. auf Antrag zur Vorbereitung auf die Fachausbil-\nEntlassung\ndung (§ 12) bei einer Dienstzeit von\n(1) Nach einer ununterbrochenen im Polizeivoll-\nacht und weniger als zwölf Jahren\nzugsdienst des Bundes abgeleisteten Dienstzeit von\neinem Jahr kann der Polizeivollzugsbeamte auf                 bis zu einem Jahr,\nWiderruf außer in den Fällen der §§ 28 bis 30 des           zwölf Jahren\nBundesbeamtengesetzes nur entlassen werden, wenn              bis zu einem Jahr und sechs Monaten\neiner der in § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes      durch die Grenzschutzfachschulen vermittelt. Dar-\nbezeichneten Entlassungsgründe vorliegt. Eine Ent-      über hinaus können Zeiten der Fachausbildung nach\nlassung wegen mangelnder Bewährung (Eignung,            § 12 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2\nBefähigung, fachliche Leistung) ist nur bis zum Ab-     für die Teilnahme an der allgemeinberuflichen Aus-\nlauf einer ununterbrochenen Dienstzeit im Polizei-      bildung, die der Vorbereitung auf die Fachausbil-\nvollzugsdienst des Bundes von drei Jahren, bei          dung dient, in Anspruch genommen werden.\nOffizieranwärtern bis zum Abschluß der Offizier-\nausbildung, zulässig.                                      (2) Das Nähere über Beginn, Art und Dauer der\nallgemeinberuflichen Ausbildung, die der Vorberei-\n(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-    tung auf die Fachausbildung dient, sowie über die\nzuhalten:                                               im Rahmen dieser Ausbildung abzulegenden Prüfun-\nbei einer ununterbrochenen Dienstzeit im Polizei-       gen regelt die Bundesregierung durch Rechtsverord-\nvollzugsdienst des Bundes                               nung.\nbis zu drei Monaten                                                               § 12\nzwei Wochen zum Monatsschluß,                              Fachausbildung für das spätere Berufsleben\nvon mehr als drei Monaten                                  (1) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach\nder persönlichen Neigung und Eignung, ihr Umfang\nein Monat zum Monatsschluß,\nund die Höhe der aufzuwendenden Mittel richten\nvon mindestens einem Jahr                               sich nach der Dauer der Dienstzeit.\nsechs Wochen zum Schluß eines Kalenderviertel-          (2) Fachausbildung wird auf Antrag gewährt, wenn\njahres.                                              eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgelei-\nIm Falle des § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-       stet worden ist. Die Fachausbildung dauert bei einer\ngesetzes kann der Polizeivollzugsbeamte auf Wider-      Dienstzeit von\nruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.       vier und weniger als sechs Jahren\n(3) Vor der Entlassung durch Widerruf soll der          bis zu sechs Monaten,\nPolizeivollzugsbeamte gehört werden. Der Widerruf       sechs und weniger als acht Jahren\nist durch einen schriftlichen, mit Gründen versehe-        bis zu einem Jahr,\nnen Bescheid zu erklären.\nacht und weniger als zwölf Jahren\n(4) Im Falle des § 30 des Bundesbeamtengesetzes         bis zu einem Jahr und sechs Monaten,\nkann die Entlassung bis zum Ablauf von sechs Mo-\nzwölf Jahren\nnaten hinausgeschoben werden, wenn überwiegende\nGründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Ein       bis zu drei Jahren.\nPolizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der eine           Die Fachausbildung kann vor oder nach Beendigung\nDienstzeit von mehr als zwei Jahren im Bundes-          des Dienstverhältnisses begonnen werden. Der Bun-\ngrenzschutz abgeleistet hat, kann auf seinen Antrag     desminister des Innern oder die von ihm bestimmte\nnach § 30 des Bundesbeamtengesetzes nur entlassen       Behörde kann im Rahmen der bewilligten Ausbil-\nwerden, wenn sein Verbleiben im Dienst für ihn          dungsart die Dauer der Teilnahme an der Fachaus-\nwegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruf-     bildung auf Antrag verlängern, sofern die Verlänge-\nlicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere      rung für einen Zeitraum nach Beendigung des\nHärte bedeuten würde.                                   Dienstverhältnisses beantragt wird; die Verlänge-","Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972                         169\nrungszeit darf ein Jahr, im Falle der Entlassung      währt werden; ein Unterhaltsbeitrag nach § 19 oder\nwegen Polizeidienstunfähigkeit, die nicht auf eige-   § 20 und ein Einkommen aus der Fachausbildung\nnes grobes Verschulden zurückzuführen ist, nach       sind auf den Ausbildungszuschuß anzurechnen.\neiner Dienstzeit von mehr als sieben Jahren zwei         (8) Der Anspruch auf Fachausbildung entfällt,\nJahre nicht überschreiten.                            wenn das Dienstverhältnis als Polizeivollzugsbeam-\n(3) Sind bei Entlassung uuf eigenen Antrag Uber-   ter auf Vviderruf aus anderen Gründen als wegen\ngangsgcbührnisse nuch § 17 Abs. 3 bewilligt wor-      Ablaufs der Dienstzeit endet, bei Entlassung wegen\nden, kann Fachausbildung ganz oder teilweise bis      Polizeidienstunfähigkeit jedoch nur, wenn die Poli-\nzum Ende des Zeitraumes gewährt werden, für den       zeidienstunfähigkeit auf eigenes grobes Verschulden\nUbergangsgebührnisse gezahlt werden.                  zurückzuführen ist.\n(4) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der      (9) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann\nwegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Be-      widerrufen werden, wenn nicht erwartet werden\nschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-       kann, daß das Ausbildungsziel erreicht wird.\nbeamtengesetzes entlassen wird, erhält auf Antrag\nFachausbildung zur Erlangung und Besserung seiner                               § 13\nberuflichen Leistungsfähigkeit. Der Umfang dieser            Eingliederung in das spätere Berufsleben\nFachausbildung soll die übliche oder vorgeschrie-\nbene Ausbildungszeit für einen Beruf, den der Be-        (1) Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die\nschädigte ausüben kann, nicht überschreiten. Die      Ubergangsgebührnisse oder Ubergangsbeihilfe er-\nSätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Polizeivollzugs-  halten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Poli-\nbeamter auf Widerruf, dessen Beamtenverhältnis        zeivollzugsdienst die Eingliederung in das spätere\nwegen Ablaufs der Dienstzeit endet, in diesem Zeit-   Berufsleben nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 erleich-\npunkt infolge einer Beschädigung im Sinne des § 46    tert.\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes polizeidienst-          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Polizeivollzugs-\nunfähig ist.                                          beamten werden bei der Erlangung eines ihrer Aus-\nbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt.\n(5) Zeiten der allgemeinberuflichen Ausbildung\nEs sind rechtzeitig, auch bereits während der Dienst-\nnach § 11 Abs. 1 Nr. 2 können, wenn der Polizeivoll-\nzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzufüh-\nzugsbeamte die für die Fachausbildung erforderliche\nren, die den Beamten auf die allgemeinberufliche\nVorbildung bereits anderweitig erworben hat, für\nAusbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 vorbereiten und\ndie Teilnahme an der Fachausbildung in Anspruch\ndie eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Be-\ngenommen werden.\nendigung des Dienstverhältnisses oder der Fachaus-\n(6) Die Fachausbildung erfolgt außerhalb der       bildung ermöglichen. Wenn die volle berufliche\nGrenzschutzfachschulen in öffentlichen und privaten   Leistungsfähigkeit im neuen Beruf erst nach einer\nEinrichtungen, die auch sonst für das spätere Berufs- Einarbeitungszeit erlangt werden kann, kann ein\nleben aus- und weiterbilden. Auf Antrag kann Fach-    Einarbeitungszuschuß gewährt werden. Der Bundes-\nausbildung unter Freistellung vom Polizeivollzugs-    minister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem\ndienst im Bundesgrenzschutz durch zeitweilige         Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-\nDienstbefreiung, Beurlaubung oder im Wege der         minister für Arbeit und Sozialordnung Richtlinien\nAbordnung gewährt werden                              über Höhe und Dauer des Einarbeitungszuschusses.\nbei einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren          (3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt\nim letzten halben Jahr,                            der Bundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach die-\nbei einer Dienstzeit von weniger als acht Jahren      sem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksich-\ntigen.\nin den letzten drei Monaten der Dienstzeit, jedoch\nnur im Falle der Entlassung wegen Polizeidienst-                             § 14\nunfähigkeit infolge einer Beschädigung im Sinne          Anrechnung von Zeiten der Fachausbildung\ndes § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.                     und des Polizeivollzugsdienstes\nBei Inanspruchnahme von Zeiten der allgemeinberuf-                      bei Arbeitnehmern\nlichen Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 für die         (1) Die Zeit einer Fachausbildung für einen Beruf\nFachausbildung kann diese entsprechend früher wäh-    nach § 12 wird auf die Berufszugehörigkeit ange-\nrend der Dienstzeit begonnen werden. Soweit aus       rechnet, wenn der frühere Polizeivollzugsbeamte\nder Fachausbildung ein Einkommen bezogen wird,        auf Widerruf im Anschluß an die Fachausbildung\nkann die Beurlaubung auch unter Wegfall oder teil-    in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf\nweisem Wegfall der Dienstbezüge erfolgen.             sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufs-\n(7) Wird durch die Teilnahme an einer Fachaus-     fremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.\nbildung nach Beendigung des Dienstverhältnisses          (2) Die Zeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes\ndie Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genom-       wird bis zur Dauer des Grundwehrdienstes voll, im\nmen, so wird ein Ausbildungszuschuß in Höhe von       übrigen zu einem Drittel auf die Berufszugehörig-\nfünfzehn vom Hundert der Dienstbezüge gewährt,        keit angerechnet. Zeiten einer Fachausbildung nach\ndie jeweils der Bemessung der Ubergangsgebühr-        Absatz 1 sind voll zu berücksichtigen.\nnisse zugrunde liegen oder zuletzt zugrunde gelegen      (3) Die Zeit des Polizeivollzugsdienstes bis zur\nhaben; Einkommen aus der Fachausbildung ist anzu-     Dauer des Grundwehrdienstes wird auf die Betriebs-\nrechnen. In den Fällen des Absatzes 4 kann ein Aus-   zugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Poli-\nbildungszuschuß bis zur Höhe von neunzig vom          zeivollzugsbeamte nach Beendigung des Dienstver-\nHundert der Dienstbezüge des letzten Monats ge-       hältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört.","170                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-    2. freie, frei werdende und neu geschaffene, durch\nden, soweit nicht günstigere Regelungen bestehen,           Angestellte zu besetzende Stellen, die dem ein-\nZeiten einer Fachausbildung und des Polizeivoll-             fachen, dem mittleren und dem gehobenen Be-\nzugsdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2                amtendienst entsprechen und nicht einem vor-\nauf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerecbnet,          übergehenden Bedarf dienen,\nwenn der frühere Polizeivollzugsbeamte auf Wider-       beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Kör-\nruf nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs       perschaften, Anstalten und Stiftungen des öff ent-\nMonate dem Betrieb oder der Verwaltung angehört.         lichen Rechts vorbehalten werden.\n(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf\nWartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs\nwerden Dienstzeiten im Polizeivollzugsdienst des                                 § 16 a\nBundes und Zeiten einer Fachausbildung nicht an-                 Verlust der Rechte nach den §§ 10 bis 15\ngerechnet.\nEin früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf\n(6) Einern früheren Polizeivollzugsbeamten auf        verliert die Rechte nach den §§ 10 bis 15, wenn er\nWiderruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr        einen Tatbestand erfüllt, der nach § 162 des Bundes-\nals drei Jahren eingegangen war und mindestens           beamtengesetzes bei einem Ruhestandsbeamten zum\nzwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz           Verlust seiner Rechte führt. § 51 des Bundesbeam-\ngeleistet hat, wird die Zeit des Vollzugsdienstes bis    tengesetzes gilt entsprechend.\nzur Dauer des Grundwehrdienstes auf die bei der\nZulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf\nnachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit                                  § 17\nnach der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in                         Ubergangsgebührnisse\neinem anerkannten Ausbildungsberuf angerechnet,\nsoweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten       (1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der\nwird.                                                    nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren\nwegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden oder\n§ 15                           wegen Polizeidienstunfähigkeit, die nicht auf eige-\nnes grobes Versdrnlden zurückzuführen ist, entlas-\nZulassungssdlein                     sen worden ist, erhält Ubergangsgebührnisse in der\n(1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf in der         gleichen Höhe und für die gleiche Dauer wie die\nLaufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die Be-         ehemaligen Soldaten auf Zeit nach § 11 Abs. 2 des\namte oder Angestellte im öffentlichen Dienst wer-        Soldatenversorgungsgesetzes.\nden wollen und das vierzigste Lebensjahr noch nicht         (2) Wird die Fachausbildung nach § 12 Abs. 2\nvollendet haben, erhalten auf Antrag einen Zulas-        Satz 4 verlängert, so können für diese Zeit die Uber-\nsungsschein für den öffentlichen Dienst des Bundes       gangsgebührnisse über die sich aus Absatz 1 erge-\nund der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-          benden Zeiträume hinaus weitergewährt werden.\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn\nihr Dienstverhältnis endet                                  (3) Ubergangsgebührnisse können nach Richt-\nlinien, die der Bundesminister des Innern erläßt,\n1. mit dem Ablauf einer Dienstzeit von zwölf Jah-\nganz oder teilweise aucb einem Polizeivollzugs-\nren oder                                            beamten auf Widerruf bewilligt werden, der nach\n2. durch Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit       einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf\ninfolge Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1       eigenen Antrag entlassen worden ist, weil das Ver-\ndes Bundesbeamtengesetzes                           bleiben im Beamtenverhältnis für ihn wegen außer-\nund wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für         gewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere\ndie Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer         Härte bedeutet hätte.\nLaufbahngruppe erfüllen sowie den Nachweis der              (4) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-\nEignung für eine weitere Verwendung im öffent-           beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode\nlichen Dienst erbracht haben. Der Zulassungsschein       des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be-\nist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu er-        trag der Witwe, seinen leiblichen Abkömmlingen\nteilen.                                                  oder den an Kindes Statt angenommenen Kindern\nweiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach\n(2) Den Inhabern des Zulassungsscheines steht\nSatz 2 nicht vorhanden, so sind die Ubergangsge-\nder Zugang zu den in § 16 bezeichneten Stellen\noffen. Ein Anspruch auf Einstellung wird durch den       bührnisse den Eltern oder Adoptiveltern weiterzu-\nZulassungsschein nicht erworben.                         zahlen. Die Ubergangsgebührnisse können aus-\nnahmsweise auch in größeren Teilbeträgen oder in\neiner Summe gezahlt werden.\n§ 16                              (5) Für die Anwendung des Abschnittes V Unter-\nStellenvorbehalt                     abschnitt 8 des Bundesbeamtengesetzes gelten die\nUbergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei\nDie Bundesregierung bestimmt jährlich, in wel-        Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (Absatz 4\nchem Umfange den Inhabern des Zulassungsscheines         Satz 2, 3); die Empfänger von Ubergangsgebührnis-\nnach§ 15                                                 sen gelten als Ruhestandsbeamte. An die Stelle der\n1. freie, frei werdende und neu geschaffene plan-        Höchstgrenzen in § 158 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und\nmäßige Beamtenstellen des einfachen, des mitt-       § 160 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes treten\nleren und des gehobenen Dienstes sowie              die Dienstbezüge, aus denen die Ubergangsgebühr-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972                          171\nnisse berechnet sind, in den Fällen des § 158 Abs. 2    dessen Beendigung der Berechnung der Bezüge nach\ndes BundesbeamtengesE~tzes jedoch unter Zugrunde-       den §§ 17 und 18 die Gesamtdienstzeit zugrunde zu\nlegung des Grundgehalts aus der Endstufe der Be-        legen; Beträge, die auf Grund des früheren Beam-\nsoldungsgruppe und in den Fi:i.llen des § 160 a Abs. 2  tenverhältnisses nach den §§ 17 und 18 gezahlt wor-\ndes Bundesbeamtengesetzes zuzüglich der Kinder-         den sind, sind anzurechnen. Der Umfang einer\nzuschläge.                                              Berufsförderung richtet sich nach der Gesamtdienst-\nzeit; eine auf Grund des früheren Beamtenverhält-\n(6) § 154 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht an-\nnisses gewährte Berufsförderung ist auf die nun-\nzuwenden.\nmehr zustehende Berufsförderung anzurechnen.\nSatz 1 ist auch anzuwenden, wenn eine Ubergangs-\n§ 18                          beihilfe nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Re-\nUbergangsbeihilfe                    gelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugs-\nbeamten des Bundes vom 6. August 1953 (Bundes-\n(1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der\ngesetzbl. I S. 899) gewährt worden ist.\nwegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden oder\nnach einer Dienstzeit von mehr als einem Jahr und\nsechs Monaten wegen Polizeidienstunfähigkeit, die\nnicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzufüh-                                   § 19\nren ist, entlassen worden ist, erhält eine Ubergangs-             Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit\nbeihilfe in gleicher Höhe wie die ehemaligen Sol-                       infolge Dienstbeschädigung\ndaten auf Zeit nach § 12 Abs. 2 des Soldatenver-\nsorgungsgesetzes. Sie wird in einer Summe bei Be-           (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der\nwegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Be-\nendigung des Dienstverhältnisses gezahlt.\nschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-\n(2) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der      beamtengesetzes entlassen worden ist, erhält für die\nnach einer Dienstzeit bis zu einem Jahr und sechs       Dauer einer durch die Beschädigung verursachten\nMonaten wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen        Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag in\nworden ist, die nicht auf eigenes grobes Verschul-      folgender Höhe:\nden zurückzuführen ist, erhält eine Ubergangsbei-\nhilfe in entsprechender Anwendung des § 13 des          1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe des sich\nnach den §§ 107, 108 Abs. 1, §§ 109 bis 119 des\nSoldatenversorgungsgesetzes.\nBundesbeamtengesetzes ergebenden Ruhegehal-\n(3) Für Inhaber des Zulassungsscheines (§ 15) be-         tes,\nträgt die Ubergangsbeihilfe fünfundsiebzig vom\nHundert des nach Absatz 1 oder 2 jeweils zustehen-      2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenig-\nden Betrages.                                                stens zwanzig vom Hundert in Höhe des der Min-\nderung entsprechenden Teiles des Unterhaltsbei-\n(4) Inhaber eines Zulassungsscheines können unter          trages nach Nummer 1.\nRückgabe des Zulassungsscheines die Ubergangsbei-\nhilfe nach Absatz 1 oder 2 wählen, es sei denn, daß     Das gleiche gilt, wenn ein Polizeivollzugsbeamter\nsie mit Hilfe des Zulassungsscheines bereits als Be-     auf Widerruf, dessen Dienstverhältnis wegen Ab-\namte angestellt oder als Angestellte in ein Arbeits-     laufs der. Dienstzeit endet, in diesem Zeitpunkt in-\nverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen wor-          folge einer Dienstbeschädigung im Sinne des § 46\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes polizeidienst-\nden sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-\nunfähig ist. § 142 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes\nscheines gegen Rückzahlung der nach Absatz 1 oder\n2 gewährten Ubergangsbeihilfe ist nicht zulässig.        ist anzuwenden.\n(2) Die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugsbe-\n(5) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 17 Abs. 3\namten auf Widerruf, der an den Folgen einer Be-\nganz oder zum Teil bewilligt worden, so wird die\nschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-\nUbergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang\nbeamtengesetzes verstorben ist, erhalten einen\ngewährt.\nUnterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-\n(6) Die in § 17 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Hinter-   geldes, das sich nach den §§ 123 bis 129 des Bundes-\nbliebenen eines Polizeivollzugsbeamten auf Wider-       beamtengesetzes unter Zugrundelegung des Unter-\nruf, der nach einer Dienstzeit von mehr als einem       haltsbeitrages nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt. Das gleiche\nJahr und sechs Monaten verstorben ist, erhalten die     gilt für die Hinterbliebenen eines früheren Polizei-\nUbergangsbeihilfe, die dem Polizeivollzugsbeamten       vollzugsbeamten auf Widerruf (Absatz 1), der an\nbei Entlassung im Zeitpunkt des Todes nach Ab-          den .Folgen der Beschädigung im Sinne des § 46\nsatz 1 zugestanden hätte. Sind Anspruchsberechtigte     Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes verstorben ist;\nnach Satz 1 nicht vorhanden, so ist die Ubergangs-      ist der Tod nicht die Folge einer solchen Beschädi-\nbeihilfe den Eltern oder Adoptiveltern zu gewähren.     gung, so kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe\ndes Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden,\ndas sich unter Zugrundelegung des Unterhaltsbei-\n§ 18 a                         trages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt\nWiederverwendung                       seines Todes bezogen hat.\neines früheren Polizeivollzugsbeamten                (3) Für die Dauer des Bezuges von Ubergangs-\naui Widerruf                        gebührnissen (§ 17) wird der Unterhaltsbeitrag nur\nWird ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf          insoweit gezahlt, als er zusammen mit den Uber-\nWiderruf erneut in das Dienstverhältnis eines Poli-      gangsgebührnissen die in § 17 Abs. 5 Satz 2 be-\nzeivollzugsbeamten auf Widerruf berufen, so ist bei      zeichnete Höchstgrenze nicht übersteigt. Das gilt","172                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nauch für die Zeit, die der Zahlung der Ubergangs-       grenzschutz entstanden und nicht die Folge eines\ngebührnisse in größeren Teilbeträgen oder in einer      Dienstunfalles ist, freie Heilfürsorge in entsprechen-\nSumme zugrunde liegt (§ 17 Abs. 4 Satz 4).              der Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbin-\n(4) Auf den Unterhaltsbeitrag und die Empfänger      dung mit § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zur\neines Unterhaltsbeitrages ist § 166 des Bundes-          Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Dienst-\nbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.                verhältnisses bewilligt werden, wenn er bei dessen\nBeendigung heilbehandlungsbedürftig ist. Leistun-\ngen nach Satz 1 dürfen nicht bewilligt werden, wenn\n§ 20\ndie Gesundheitsstörung auf eigenes grobes Ver-\nVersorgung bei Dienstunfall                schulden zurückzuführen ist; das gleiche gilt, wenn\n(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der     die Leistungen nach Satz 1 nach den wirtschaftlichen\nwegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst-    und persönlichen Verhältnissen im Einzelfall nicht\nerforderlich sind oder die Behandlung der Gesund-\nunfalles (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) entlas-\nheitsstörung anderweitig gesetzlich sichergeste Ht ist.\nsen worden ist, erhält Unfallfürsorge nach § 142 des\nBundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß der\nUnterhaltsbeitrag nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 des Bun-                                3. Titel\ndesbeamtengesetzes nicht hinter dem Betrag des\nMindestunfallruhegehaltes zurückbleibt. An die                 Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit\nStelle des Mindestunfallruhegehaltes treten fünf-\nundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt-                                      § 21\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-                 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit\ndungsgruppe A 5, wenn im übrigen die Vorausset-\nzungen des § 141 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbeam-           Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf kann zum\ntengesetzes vorliegen; § 141 a Abs. 3 des Bundes-       Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er\nbeamtengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2    die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen\ngelten auch, wenn ein Polizeivollzugsbeamter auf        hierfür erfüllt, die für seine Laufbahn vorgeschriebe-\nWiderruf, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs         nen Fachprüfungen abgelegt hat und ihm ein Amt\nder Dienstzeit endet, in diesem Zeitpunkt infolge       mindestens der Besoldungsgruppe A 6 des Bundes-\neines Dienstunfalles polizeidienstunfähig ist.          besoldungsgesetzes verliehen ist.\n(2) Für einen durch Dienstunfall verletzten frühe-\n§ 22\nren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, auf den\nAbsatz 1 nicht anzuwenden ist, gilt § 142 des Bun-               Versetzung bei Polizeidienstunfähigkeit\ndesbeamtengesetzes.                                        Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit soll bei\n(3) Für die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-   Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienst-\nbeamten auf Widerruf und eines früheren Polizei-        liche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer an-\nvollzugsbeamten auf Widerruf gilt § 146 Abs. 1          deren Laufbahn versetzt werden, wenn er die Be-\nund 2 des Bundesbeamtengesetzes. Ist der Tod eines      fähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt er\nPolizeivollzugsbeamten auf Widerruf oder eines          die Befähigung nicht, so ist ihm Gelegenheit zu ge-\nwegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst-    ben, nach entsprechender Einführung die für das\nunf alles entlassenen Polizeivollzugsbeamten auf        andere Amt maßgebende Laufbahnprüfung abzu-\nWiderruf die Folge des Dienstunf alles, so gilt die     legen. Ohne seine Zustimmung ist die Versetzung\nMaßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder 2.                   nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 gilt auch    demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt\n§ 145 des Bundesbeamtengesetzes. Der Unterhalts-        verbunden ist.\nbeitrag ist in Höhe von zusammen dreißig vom Hun-\ndert des Unterhaltsbeitrages nach § 142 Abs. 2 Nr. 1                              § 22 a\ndes Bundesbeamtengesetzes, mindestens jedoch in              Berufsförderung bei Polizeidienstunfähigkeit\nHöhe von zusammen vierzig vom Hundert des Min-\ndestbetrages nach Absatz 1, zu gewähren.                   (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit,\ndessen Dienstverhältnis wegen Polizeidienstunfähig-\n(5) § 19 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Bei Anwen-     keit infolge einer Beschädigung im Sinne des § 46\ndung des § 19 Abs. 3 und der Ruhensberechnung           Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vor Vollendung\nnach den §§ 158 bis 160 b des Bundesbeamtengeset-       des vierzigsten Lebensjahres endet, erhält auf An-\nzes ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 mindestens    trag Fachausbildung nach § 12 Abs. 2 in dem Um-\nein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung      fang, wie sie einem Polizeivollzugsbeamten auf\nder Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des          Widerruf mit einer Dienstzeit von zwölf Jahren zu-\nDienstunfalles dem Unfallausgleich nach § 139 des       steht; einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit\nBundesbeamtengesetzes entspricht.                       der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn wird in\ndiesen Fällen auch der Zulassungsschein nach § 15\n§ 20 a                         erteilt.\nHeilfürsorge                          (2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer\nEinern früheren       Polizeivollzugsbeamten auf      Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-\nWiderruf, der nicht auf eigenen Antrag entlassen        beamtengesetzes, so können auf Antrag Leistungen\nworden ist, kann wegen einer Gesundheitsstörung,        nach Absatz 1 gewährt werden.\ndie während des Dienstverhältnisses im Bundes-             (3) § 16 a gilt entsprechend.","Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972                          173\n§ 23                           unfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag\neinmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des Bun-\nBesondere Altersgrenzen\ndesumzugskostengesetzes bewilligt werden, wenn\nAbweichend von § 5 Abs. 1 ist die Altersgrenze         zur Begründung eines neuen Berufs ein Umzug an\n1. für Leutmmte im Bundesgrenzschutz, Oberleut-           einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort er-\nnante im Bundesgrenzschutz und Hauptleute im          forderlich ist. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn\nBundesgrenzschutz                                     der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt\nin den Ruhestand oder nach der Entlassung durch-\ndie Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-\ngeführt und Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 2\njahres,\nNr. 3, Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Bundesumzugskosten-\n2. für Majore im Bundesgrenzschutz und Oberstleut-        gesetzes noch nicht gewährt worden ist.\nnante im Bundesgrenzschutz\n(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät-\ndie Vollendung des achtundfünfzigsten Lebens-      zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt,\njahres.                                            die für den Umzug entstehen\n§ 24                           1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes\nRuhegehalt                              einschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,\nDas Ruhegehalt wird für Polizeivollzugsbeamte          2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis\nauf Lebenszeit erhöht, die wegen Erreichens der be-            zum Ort des Grenzübergangs.\nsonderen Altersgrenze nach § 23 Nr. 1 in den Ruhe-        In den Fällen des Absatzes 3 können jedoch höch-\nstand treten. Die Erhöhung beträgt bei Eintritt in        stens die Auslagen erstattet werden, die durch einen\nden Ruhestand mit Vollendung des fünfundfünf-             Umzug über eine Entfernung von zweihundert Kilo-\nzigsten Lebensjahres drei vom Hundert der ruhege-         metern entstanden wären.\nhaltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich bei\nspäterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem wei-             (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach\nteren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert          Tarifklassen, dem Familienstand oder dem Haus-\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Ruhege-           stand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt\nhalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhege-          der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde\nhaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.               zu legen.\n§ 26\n4. Titel                                       Einmalige Unfallentschädigung\nSondervorschriften                          (1) Ein    Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit\noder auf Widerruf, der dem besonders gefährdeten\n§ 25                           fliegenden Personal im Sinne der entsprechenden\nVorschriften der Verordnung über die einmalige\nUmzugskostenvergütung                     Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor-\n(1) Ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Wider-    gungsgesetzes angehört und während des Flugdien-\nruf, der wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden       stes einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentüm-\noder wegen Dienstunfähigkeit entlassen ist, erhält        lichen Verhältnisse dieses Dienstes zurückzuführen\nUmzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5          ist, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versor-\ndes Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Per-           gung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine\nsonen. Seine Hinterbliebenen und die Hinterbliebe-         einmalige Unfallentschädigung von vierzigtausend\nnen eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, der         Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in\nwährend des Dienstverhältnisses verstorben ist, er-        seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um\nhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1         mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.\nNr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten          Satz 1 gilt entsprechend für einen Polizeivollzugs-\nHinterbliebenen.                                           beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf, der als\nHelm- oder Schwimmtaucher während des beson-\n(2) Einern früheren Polizeivollzugsbeamten auf\nders gefährlichen Tauchdienstes, im Bergrettungs-\nLebenszeit oder auf Widerruf, der Anspruch auf\ndienst während des Einsatzes und der Ausbildung\nFachausbildung hat, können auf Antrag einmalig die\noder als Angehöriger des besonders gefährdeten Mu-\nLeistungen nach den §§ 4 bis 7 des Bundesumzugs-\nnitionsuntersuchungspersonals während des dienst-\nkostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung\nlichen Umgangs mit Munition einen Unfall erleidet.\nist nur zulässig, wenn bei Gewährung von Berufs-\nförderung der Umzug innerhalb von zwei Jahren                 (2) Ist ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit\nnach Beendigung der Berufsförderung, in den ande-         oder auf Widerruf an den Folgen eines Unfalles der\nren Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendi-         in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, wird seinen\ngung des Dienstverhältnisses durchgeführt worden          Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung\nist. Die Umzugskostenvergütung kann ausnahms-             nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ge-\nweise mit Zustimmung des Bundesministers des              währt:\nInnern neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten         1. Die Witwe sowie die nach beamtenrechtlichen\nUmzugskostenvergütung bewilligt werden.                        Vorschriften versorgungsberechtigten leiblichen\n(3) Einern Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit,           oder an Kindes Statt angenommenen Kinder er-\nder vor Erreichen der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1             halten eine Unfallentschädigung in Höhe von ins-\nin den Ruhestand getreten oder wegen Polizeidienst-            gesamt zwanzigtausend Deutsche Mark.","174                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Num-              (2) Für die vor Inkrafttreten des Gesetzes aus-\nmer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und   geschiedenen Polizeivollzugsbeamten und ihre Hin-\ndie in Nummer 1 bezeichneten Kinder, die nach       terbliebenen gelten an Stelle der §§ 12 bis 14 des\nbeamtenrechtlichen Vorschriften nicht versor-       Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsver-\ngungsberechtigt sind, eine Unfallentschädigung      hältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes\nin Höhe von insgesamt zehntausend Deutsche          die §§ 19 und 20 dieses Gesetzes; die sonstigen\nMark.                                               Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem\n3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Num-          Recht, wobei Änderungen der für Versorgungsemp-\nmern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die       fänger des Bundes allgemein geltenden Vorschriften\nGroßeltern und Enkel eine Unfallentschädigung       zu berücksichtigen sind.\nin Höhe von insgesamt fünftausend Deutsche              (3) Für Polizeivollzugsbeamte,\nMark.\n1. die bei Anwendung des § 16 Abs. 4 des Gesetzes\nDer Bundesminister des Innern bestimmt die Person            zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse\ndes Zahlungsempfängers; er kann diese Befugnis               der Polizeivollzugsbeamten des Bundes zum\nauf eine nachgeordnete Behörde übertragen.                    1. Oktober 1960 oder 1. April 1961 in den Ruhe-\n(3) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen             stand treten würden, oder\n1 und 2 wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den\n2. deren Altersgrenze nach § 16 Abs. 3 des in Num-\nUnfall vorsätzlich herbeigeführt hat.\nmer 1 genannten Gesetzes hinausgeschoben wor-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für           den ist,\nandere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-       bleibt der nach bisherigem Recht sich ergebende\nreich des Bundesgrenzschutzes und des Bundesmini-       Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand unver-\nsteriums des Innern sowie für die in § 2 a des Ge-       ändert.\nsetzes über den Bundesgrenszchutz und die Einrich-          (4) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der\ntung von Bundesgrenzschutzbehörden in der Fas-           Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der\nsung vom 1 l. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 603)\nDienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten\ngenannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes,\nerfordern, kann der Bundesminister des Innern den\nzu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in        Eintritt in den Ruhestand jeweils um ein Jahr, je-\nAbsatz 1 bezeichneten Art gehören.\ndoch nicht länger als bis zum 31. März 1972, hinaus-\nschieben.\n(5) Ist die Altersgrenze für einen Polizeivollzugs-\nAbschnitt III                       beamten auf Lebenszeit vor Inkrafttreten dieses Ge-\nUbergangs- und Schlußvorschriiten               setzes hinausgeschoben worden und der nach § 5\nAbs. 2 zustehende Ausgleich niedriger als die Ab-\n§ 27                           findung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufi-\ngen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizei-\nUberleitungsvorschriften                  vollzugsbeamten des Bundes, so erhält der Beamte\n(1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes        an Stelle des Ausgleichs die Abfindung nach bis-\nvorhandenen, in Abschnitt II bezeichneten Polizei-       herigem Recht, wenn er vor dem 1. April 1963 we-\nvollzugsbeamten auf Widerruf gilt dieses Gesetz mit      gen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand\nfolgenden Abweichungen:                                  tritt.\n1. Auf die Beamten, die sich in einer dem § 10 Nr. 2        (6) Polizeivollzugsbeamte des Ordnungsdienstes\nund 3 entsprechenden Berufsförderung befinden,       der Verwaltung des Deutschen Bundestages, die\nsind hinsichtlich der Dienstzeit und der Berufs-     beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersgrenze\nförderung an Stelle der §§ 8 und 10 bis 16 die §§ 7  nach § 5 bereits erreicht haben, treten mit Ablauf des\nund 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung          31. Dezember 1960 in den Ruhestand.\nder Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeam-          (7) Eine Entschädigung aus einer Flugunfallver-\nten des Bundes weiterhin anzuwenden. Die Beam-       sicherung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat,\nten, die eine Dienstzeit von mindestens fünf         ist auf die Unfallentschädigung nach § 26 anzured1-\nJahren abgeleistet haben, erhalten Ubergangsge-      nen.\nbührnisse nach§ 17 und Ubergangsbeihilfe nach§ 18\nauch dann, wenn sie auf eigenen Antrag zum                                     § 27 a\nZwecke der Eingliederung in das spätere Berufs-          § 17 Abs. 5 ist bis zum 31. Dezember 1975 mit der\nleben entlassen werden.                              Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in§ 158\n2. Die anderen, nicht unter Nummer 1 fallenden Be-       Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten\namten, die unter Berücksichtigung der angerech-      Höchstgrenze das Zweifache der jeweils ruhegehalt-\nneten Vordienstzeiten eine Dienstzeit von sieben     fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nJahren noch nicht abgeleistet haben, können          dungsgruppe A 1 tritt.\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\n§ 27 b\ndieses Gesetzes beantragen, daß ihr Beamtenver-\nhältnis nach sieben statt nach acht Dienstjahren             Oberleitung der Beamten des allgemeinen\nendet (§ 8 Abs. 1).                                             und des leitenden Kriminaldienstes\n3. Die nach den bisherigen Vorschriften angerech-            (1) Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen\nneten Vordienstzeiten werden weiterhin berück-       Beamten in den Laufbahnen des allgemeinen oder\nsichtigt.                                            des leitenden Kriminaldienstes im Bundeskriminal-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972                                      175\namt und im Bundesministerium des Innern sind Be-        schaft, Internierung oder einen solchen Gewahrsam\namte der Laufbahnen des gehobenen oder des höhe-        wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem\nren Kriminaldienstes, wenn sie                          31. März 1951 voll und, wenn der Beamte bis zum\na) für den gehobenen Kriminaldienst eine Ergän-         31. März 1970 in den Polizeivollzugsdienst des Bun-\nzungsprüfung,                                      des eingestellt worden ist und in ihm mindestens\neine Dienstzeit von drei Jahren abgeleistet hat, die\nb) für den höheren Kriminaldienst eine Laufbahn-\nprüfung                                            Zeit nach dem 31. März 1951 bis zur Einstellung zur\nHälfte für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhe-\nabgelegt haben oder bestehen.                           gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.\nBeamte, die die Prüfung nach Buchstabe a nicht ab-\nlegen oder endgültig nicht bestehen, verbleiben in         (2) Einern Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit\nihrer Rechtssteilunq. Beamte des allgemeinen Krimi-     im Bundesgrenzschutz, der am 8. Mai 1945 in der\nnaldienstes können mit ihrer Zustimmung in ent-         ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehr-\nsprechende Ämter einer Laufbahn des mittleren           dienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes übergeführt        8. Mai 1945 und seiner Einstellung zur Hälfte für\nwerden.                                                 die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfä-\n(2) Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen Be-   hige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum\namten des allgemeinen oder des le.itenden Kriminal-     31. März 1970 in den Polizeivollzugsdienst des Bun-\ndienstes im Ordnungsdienst der Verwaltung des           des eingestellt worden ist und in ihm mindestens\nDeutschen Bundestages sind in ihren bisherigen Be-      eine Dienstzeit von drei Jahren abgeleistet hat.\nsoldungsgruppen Beamte der Laufbahnen des mitt-            (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung,\nleren oder des gehobenen Vollzugsdienstes der           wenn eine dreijährige Mindestdienstzeit nicht abge-\nHausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun-        leistet worden ist, der Polizeivollzugsbeamte aber\ndestages. Auf ihr Verlangen werden sie in die der       wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Be-\nUberführung nach Absatz 1 entsprechende Lauf-           schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-\nbahn des Kriminaldienstes übernommen, wenn sie          beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen.     oder vorher verstorben ist.\nIm übrigen gilt Absatz 1 Satz 3. Beamte der Lauf-          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten im\nbahnen des mittleren und gehobenen Verwaltungs-\nRuhestand.\ndienstes im Ordnungs- und Streifendienst in der\nHausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun-                                        § 28\ndestages werden in ihren bisherigen Besoldungs-                           Verwaltungsvorschriften\ngruppen in den mittleren oder gehobenen Vollzugs-\ndienst der Hausinspektion des Deutschen Bundes-            Der Bundesminister des Innern erläßt die zur\ntages übergeleitet, wenn sie dies innerhalb von drei    Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allge-\nMonaten nach Verkündung dieses Gesetzes ver-            meinen Verw al tungsvorschri ften.\nlangen.\n§ 29\n(3) Die Bundesregierung erläßt die näheren Be-\nstimmungen durch Rechtsverordnung (§ 3 Abs. 2).                                   Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 27 C                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nSonderbestimmung für Polizeivollzugsbeamte         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nauf Lebenszeit, die bis zum 31. März 1970 in den     Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\nBundesgrenzschutz eingestellt worden sind        Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-\nden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n(1) Für einen Polizeivollzugsbeamten auf Lebens-     Uber lei tungsgesetzes.\nzeit im Bundesgrenzschutz, der am 8. Mai 1945 als\nBeamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen                                         § 30 *)\nDienstherrn im Reichsgebiet oder berufsmäßig im\nInkrafttreten\nDienst der ehemaligen Wehrmacht oder des früheren\nReichsarbeitsdienstes gestanden hat, ist die Zeit          Dieses Gesetz tritt am 1. September 1960 in Kraft.\nruhegehaltfähig, während der er nach diesem Zeit-       §§ 26 und 27 Abs. 7 treten mit Wirkung vom 1. Ja-\npunkt im öffentlichen Dienst als Angestellter oder      nuar 1956 in Kraft.\nArbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefan-\n*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\ngenschaft, Internierung oder Gewahrsam im Sinne            sprünglichen Fassung vom 19. Juli 1960. Der Zeitpunkt des Inkraft-\ndes § 114 des I3undesbeamtengesetzes befunden hat.         tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Be-\nkanntmachung vom 10. Juli 1967 und den in der vorangestellten\nAuch ohne eine solche Tätigkeit, Kriegsgefangen-           Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}