{"id":"bgbl1-1972-119-5","kind":"bgbl1","year":1972,"number":119,"date":"1972-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/119#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-119-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_119.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV)","law_date":"1972-11-09T00:00:00Z","page":2076,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["2076                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen,\nAkademien und Hochschulen\n(Förderungshöchstdauer V)\nVom 9. November 19'72\nAuf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbil-          Fachrichtung                             Semester\ndungsförderungsgcsclzcs vom 26. August 1971 (Bun-         1. Datenverarbeitung                       2\ndesgesetzbl. I S. 1409) verordnet die Bundesregie-\n2. Gartenbau und Landbau                    2\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:\n3.   Hochbau                                2\n4.   Informationstechnik                    2\n§ 1                            5.   Ingenieurbau                           2\nFörderungshöchstdauer an Höheren Fachschulen          6.   Isotopentechnik                        2\n7. Kernphysik                               2\n(1) Die Fördenmgshöchstdauer für die Ausbildung\nan Höheren Fachschulen beträgt sechs Semester.           8. Kerntechnik -                            2\n(2) Abweichend von Absatz l beträgt die Förde-        9. Radiochemie                              2\nrungshöchstdauer für die Ausbildung an                  10. Schiffsbetriebstechnik                   2\nSemester      11. Städtebau und Verkehrsplanung             2\n1. der Deutschen Angestellten-Akade-                   12. Umweltschutz                             2\nmie Großhansdorf -- staatlich aner-                                                             2\n13. Vermessungswesen\nkannte private Höhere Wirtschafts-\n14. Wirtschaft                               2\nfachschule ---                           5\n15. Wirtschaft in den Ländern Baden-\n2. der Höheren Fachschule für Augen-\nWürttemberg und Nordrhein-West-\noptik in München                         5                                                      3\nfalen\n3. der Höheren Fachschule für Augen-                   16. · Wirtschaftsingenieurwesen              2\noptik in Köln                            4         17. Wirtschaftsingenieurwesen im Land\n4. den Höheren Fachschulen für Sozial-                       Bayern                                 3\npädagogik - Aufbauform -                              (3) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die\na) des deutschen Caritasverbandes                  Fachrichtungen der künstlerischen Gestaltung an\nin Freiburg                            4        den Fachhochschulen in\nb) des Fröbelvereins Mannheim e. V.                                                         Semester\nin Mannheim                          4          1. Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz,\nc) des Vereins ev. Kindergärtnerin-                      Saarland und Schleswig-Holstein        9\nnenseminare in Reutlingen             4          2. Baden-Württemberg und Nordrhein-\nWestfalen                              8\n5. der Werkkunstschule Mannheim -\n3. Hildesheim für „Angewandte Gra-\nstaatlich anerkannte private Höhere\nphik\"                                  8\nFachschule -                             8\n4. Hannover für „ Industrielle Form-\ngebung\"                                8\n§ 2                           Für die Fachrichtungen der künstlerischen Gestal-\nFörderungshöchstdauer an Akademien             tung der in Satz 1 nicht genannten Fachhochschulen\ngilt die Förderungshöchstdauer des Absatzes 1.\nDie Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an      Diese gilt auch für die Fachrichtung „Bekleidung\"\nAkademien beträgt fünf Semester. Im Land Berlin         an der Fachhochschule Hamburg.\nbeträgt sie sechs Semester.\n(4) Vom Auszubildenden abzuleistende praktische\nStudiensemester gelten als Praktika und werden\n§ 3                           nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.\nFörderungshöchstdauer an Fachhochschulen\n§ 4\n(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung\nFörderungshöchstdauer an Kunsthochschulen\nan Fachhochschulen beträgt sieben Semester.\n(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung\n(2) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die an     an Hochschulen für bildende Künste beträgt acht\nein abgeschlossenes Fachhochschu]studium anschlie-      Semester mit folgenden Ausnahmen:\nßenden, durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\ngeregelten Zusatzausbildungen, durch die die bis-       Fachrichtung                             Semester\nherige Ausbildung unter Einbeziehung einer ande-         1. Architektur                             10\nren Fachrichtung erweitert wird, in der                  2. Architektur und Landschaftskultur       10","Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1972                             2077\nFachrichtung                              Semester     Fachrichtung                                  Semester\n3. Angewandte bildende Kunst                 10       23. Opernregie                                       8\n4. Experimentelle Umweltgestaltung im                 24. Orchesterschule                                 8\nLancl Niedersachsen                        6      25. Orchesterschule im Land Hessen                 10\n5. Freie bildende Kunst                      10       26. Pri va tm usiklehrera us bildung                6\n6. Gebrauchsgraphik                          10       27. Privatmusiklehrerausbildung in den\n7. Gebrauchsgraphik im Land Hamburg          12             Ländern Baden-Württemberg und\n8. Graphik                                     7            Hamburg                                       8\n9. Künstlerisches Lehramt an Real-                    28. Privatmusiklehrerausbildung für Ge-\nschulen ---- ausgenommen im Land                        sang sowie Tonsatz- und Gehörbil-\nBayern -                                   1            dung im Land Niedersachsen                    8\n10. Künstlerisches Lehramt an Gymna-                   29. Rhythmische Erziehung                           8\nsien                                     10       30. Schauspiel                                      8\n11. Zusatzausbildung zum Diplom-Inge-                  31. Schauspiel in den Ländern Baden-\nnieur, soweit der Auszubildende in                      Württem berg, Hamburg und Nieder-\nder Fachrichtung Architektur die                        sachsen                                       6\nPrüfung zum WerkcUchitekten nach                  32. Sprecherziehung                                 8\ndem sechsten Semester abgelegt hat,               33. Tonmeisterausbildung                           10\nim Lancl Berlin                            5\n34. Tonsatz im Land Nordrhein-West-\n(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung          falen                                         8\nan Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst        35. Zusatzausbildung zum Pädagogen in\nbeträgt für die                                              der Fachrichtung Bühnentanz und\nBallett im Land Niedersachsen                  4\nFachrichtung                              Semester\n1. Bühnentanz und Ballett                      8         (3) Für Auszubildende, die in Fortbildungs- und\nMeisterklassen aufgenommen sind, verlängert sich\n2. Bühnentanz     und Ballett im Land\ndie Förderungshöchstdauer um zwei Semester. In\nNordrhein-\\'Vestfolen                    10\nden Ländern Bayern und Saarland verlängert sie\n3.  Dirigieren                               10       sich um vier Semester.\n4.  Dirigieren in den Li:indern Hamburg\n(4) Absatz 2 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 10, 13, 14, 17, 18, 20,\nund Nordrhein-Westfalen                  12\n22 bis 24, 26, 29, 30, 32, 33 und Absatz 3 Satz 1 gelten\n5.  Gesang und Opernschule                   12       für den Besuch der Fachhochschule für Musik in\n6.  Gesang und Opernschule in den Län-                Lübeck entsprechend.\ndern Bayern und Berlin                   10\n7.  Hauptfach Sologesang und Opern-\ndarstellung im Land Niedersachsen        10                                    § 5\n8.  Instrumentalmusik                        10             Förderungshöchstdauer an wissenschaftlichen\n9.  Instrumentalmusik uncl Gesang            10                               Hochschulen\n10.  Kirchenmusik A-Ausbildung                  9         (1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung\n11. Kirchenmusik A-A usbildung in den                  an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für die\nLändern Baden-Württemberg, Bay-                   Fachrichtung                                  Semester\nern und Saarland                         10\n1. Agrarwissenschaft                               9\n12.  Kirchenmusik A-Ausbildung im Land\nHamburg                                            2. Arbeits- und wirtschaftswissenschaft-\n12\nliche Zusatzausbildung für Diplom-\n13.  Kirchenmusik B-Ausbildung                  8            Ingenieure, Diplom-Chemiker und\n14.  Klassen für künstlerische Ausbil-                       Diplom-Physiker                                4\ndung (Soloklassen)                       10\n3. Architektur                                    10\n15.  Klassen für künstlerische Ausbil-\n4. Bauingenieurwesen                              10\ndung (Soloklassen) im Land Hessen        12\n5. Bergbau und Hüttenwesen                        10\n16.  Komposition im Land Nordrhein-\nWestfalen                                           6. Betriebswirtschaft                              9\n12\n7. Bibliothekwesen                                 8\n17.  Komposition und Tonsatz                  10\n18.  Lehramt für Musik an Realschulen                   8. Biochemie                                      10\n7\n19.  Lehramt für Musik an Realschulen                    9. Biochemie an der Universität Tübin-\ngen                                          11\nim Land Bayern                             8\n20.  Lehramt für Musik an Gymnasien                    10. Biologie                                       10\n10\n11. Brauwesen (Brauerei-Ingenieur)                   9\n21.  Lehramt für Musik an Gymnasien im\nLand Baden-Württemberg                    11      12. Brauwesen (Diplom-Braumeister)                   4\n22.  Opernchorgesang und Operndarstel-                 13. Brennerei und Hef etechnologie                   9\nlung ohne Gesang                           6      14. Chemie                                          12","2078                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nFachrichtung                              Semester      Fachrichtung                              Semester\n15. Chemie-Ingenieurwesen     und   Ver-                62. Werkstoffvdssenschaften                  10\nfahrenstechnik                           12         63.   Wirtschaftsingenieurwesen              11\n16. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Ubersetzer      8         64.   Zahnmedizin                            11\n17. Elektrotechnik                           10         65.   Zeitungswissenschaften (Diplom)        10\n18. Ernährungswissenschaft                   10         66.   Zuckertechnologie                       9\n19. Evangelische Theologie                   10         67.   Zusatzausbildungen im Land Bayern\n20. F o rs l w irtschafl                                      a) Chemie-Ingenieurtechnik              2\n9\nb) Kerntechnik                          2\n21. Gartengestaltung     und Landschafts-\npflege                                                    c) Städtebau                            3\n9\n22. Geisteswissenschaftliche Fächer          10\n(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung\n23. Geographie                               10         an dem Staatlichen Hochschulinstitut für Musik in\n24. Geologie/Paläontologie                   10         Mainz beträgt für die\n25. Geophysik                                10         Fachrichtung                              Semester\n26. Haushaltswissenschaften                   9           1. Chorleitung A-Prüfung                     7\n27. Haus- und Ernährungswirtschaft            9           2. Chorleitung B-Prüfung                    5\n28. Holzwirtschaft                           10           3. Kirchenmusik A-Ausbildung                9\n29. Informatik                               10           4. Kirchenmusik B-A usbildung               7\n30. Katholische Theologie                   10            5. Privatmusiklehrerausbildung              7\n31. Katholische Theologie im Land                         6. Zusatzausbildung     „Jugend-    und\nBayern                                  12                Volksmusik\" nach abgelegter Privat-\n32. Lebensmiltelchemie                      11                musiklehrerprüfung                      3\n33. Lebensmitteltechnologie                   9\n(3) Die Förderungshöchstdauer für die Lehreraus-\n34. Leibeserziehung (Diplom)                  7\nbildung beträgt in der\n35. Limnologie                              10\nFachrichtung                              Semester\n36. Maschinenbau (einschließlich Schiff-\nund Flugzeugbau)                        10            1. Lehramt an berufsbildenden Schulen       9\n37. Mathematik                              10            2. Lehramt an berufsbildenden Schulen\n38. Medizin                                 13                in den Ländern Baden-Württemberg\nund Hessen                             10\n39. Medizin, sofern der Auszubildende\ndie Ausbildung bereits am 1. Januar                   3. Lehramt an Berufs- und Berufsfach-\n1970 aufgenommen hatte                  12                schulen im Land Baden-Württemberg       7\n40. Metallkunde                             10            4. Höheres Lehramt an kaufmännischen\nSchulen (Diplomhandelslehrer) im\n41. Meteorologie                            10\nLand Bayern                            10\n42. Mineralogie                              10\n5. Zusatzausbildung für das Lehramt an\n43. Musikwissenschaft im Land Berlin        10                berufsbildenden Schulen                 5\n44. Ozeanographie                           10            6. Lehramt an Grundschulen                  7\n45. Pädagogik (Diplom)                      10            7. Lehramt an Grund- und\n46. Pharmazie                                 8               Hauptschulen                            7\n47. Pharmazie (Diplom)                      10            8. Lehramt an Haupt- und Realschulen        7\n48. Physik                                  11            9. Lehramt an Realschulen                    7\n49. Politologie                             10          l 0. Lehramt an Realschulen in den Län-\n50. Psychologie                             10                dern Bayern und Nordrhein-West-\n51. Raumplanung                               9               falen                                   8\n52. Rechtswissenschaften                      9       • 11: Lehramt an Realschulen im Land\nNiedersachsen                           9\n53. Sozialpädagogik                           9\n12. Lehramt an Grund-, Haupt- und\n54. Sozialpädagogische Zusatzausbildung\nRealschulen                             8\nim Land Hamburg                           4\n13. Lehramt an Sonderschulen                 10\n55. Sozialwissenschaften                      9\n14. Lehramt an Sonderschulen im Land\n56. Technische Kybernetik                    10\nBerlin                                 11\n57. Umweltschutz                              9\n15. Zusatzausbildung nach der Ersten\n58. Vermessungswesen                        10                Lehrerprüfung für das Lehramt an\n59. Verwaltungswissenschaften               10                Sonderschulen                           5\n60. Veterinärmedizin                        11          16. Lehramt mit zwei Wahlfächern im\n61. Volkswirtschaft                           9               Land Berlin                             9","Nr. 119 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1972                       2079\nFachrichtung                                 Semester     längert sich die Förderungshöchstdauer nach den\n17. Lehramt an der Unter- und Mittel-                     §§ 1 bis 5 um zwei Semester.\nstufe der Gymnasien                          8         (3) Wird die Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des\n18. Lehramt an der Unter- und Mittel-                     Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs des Ge-\nstufe der Gymnasien im Lmd Baden-                    setzes durchgeführt, kann die Förderungshöchstdauer\nWürttemberg                                  7      nach den §§ 4 und 5 unter besonderer Berücksich-\n19. Lehramt an Gymnasien                          10      tigung der Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun-\ngen des Ausbildungslandes im Benehmen mit dem\n20. Künstlerisches Lehramt an Rec1l-\nzuständigen Bundesminister für einzelne Fachrich-\nschulen                                       7\ntungen höchstens um zwei Semester verlängert\n21. Künstlerisches Lehramt an Gymna-                      werden.\nsien ohne wissenschaftliches Unter-\nrichtsfach                                   10\n§ 7\n22. Kunstlerisches Lehramt an Gymna-\nsien mit einem wissenschaftlichen                          Vorläufige Förderungshöchstdauer bei nicht\nUnlerrichtsfoch                              12                     genannten Ausbildungen\n23. Künstlerisches Lehramt an Gymna-                         Ist in den §§ 3 bis 5 für eine Ausbildung eine\nsien mit einem wissenschaftlichen                    Förderungshöchstdauer nicht bestimmt, so beträgt\nUnterrichtsfach, auch soweit die Aus-                die Förderungshöchstdauer für diese Ausbildung\nbildung an einer Kunsthochschule                     sechs Semester. Abweichend von Satz 1 beträgt die\nvollzogen wird, im Land Baden-                       Förderungshöchstdauer für eine Zusatzausbildung\nWürttemberg                                  11      an einer Fach-, Kunst- oder wissenschaftlichen Hoch-\n24. Künstlerisches Lehramt an Gymna-                      schule zwei Semester.\nsien mit einem wissenschaftlichen                                              § 8\nUnterrichtsfach im Land Hessen               10\nFörderungshöchstdauer bei Förderungsbeginn\n25. Zusatzausbildung nach der Ersten                        während des Fachstudiums und bei Unterbrechung\nLehrerprüfung für das Lehramt an                                         der Förderung\nGymnasien                                     5\nFür die Förderungshöchstdauer ist die Zahl der\n26. Zusatzausbildung nach der Ersten\nFachsemester maßgeblich unabhängig davon, ob in\nLehrerprüfung zum Diplom-Pädago-\ndiesen Semestern eine Förderung erfolgt ist oder\ngen in den Ländern Berlin, Bremen\nSemester wiederholt wurden.\nund Niedersachsen                             5\n(4) Absatz 3 Nr. 1, 5 bis 9, 12, 13, 15, 17, 19 bis 22                           § 9\nund 25 gilt für die Ausbildung an Pädagogischen             Wechsel der Ausbildung und weitere Ausbildung\nHochschulen, die nicht wissenschaftliche Hochschu-\nlen sind, entsprechend.                                      (1) Hat ein Auszubildender eine Ausbildung ab-\ngebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, wird\n(5) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung       die Förderungshöchstdauer für die neue Ausbildung\nan der Staatlichen Hochschule für Fernsehen und           um die Zahl der Semester gekürzt, die als Fach-\nFilm in München beträgt sechs Semester, für die           semester für die neue Ausbildung anerkannt wer-\nAusbildung an der Hochschule für Politik in Mün-          den. Das gleiche gilt, wenn ein Auszubildender nach\nchen sechs (für die Diplomausbildung acht Semester;       § 7 Abs. 2 des Gesetzes für eine weitere Ausbildung\nfür Nichtabiturienten verlängert sich die Förde-          gefördert wird.\nrungshöchstdauer um jeweils zwei Semester) und\n(2) Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung\nfür die Ausbildung an der Hochschule für Wirtschaft\nder besuchten Ausbildungsstätte nachzuweisen.\nund Politik in Hamburg sieben Semester. Die För-\nWird eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt,\nderungshöchstdauer verlängert sich in diesen Fällen\nsetzt das Amt für Ausbildungsförderung die Förde-\nfür Teilnehmer an der Abschlußprüfung um die\nrungshöchstdauer unter Berücksichtigung der beson-\nMonate des anschließenden Semesters, in denen die\nPrüfung abgelegt wird.                                    deren Umstände des Einzelfalles fest. Eine spätere\nEntscheidung der Ausbildungsstätte, die eine Ver-\nlängerung der vom Amt für Ausbildungsförderung\nfestgesetzten Förderungshöchstdauer erforder lieh\n§ 6                             macht, ist zu berücksichtigen.\nFörderungshöchstdauer bei Ausbildung außerhalb\ndes GeHungsbereichs des Gesetzes                                        § 10\n(1) Wird die Ausbildung außerhalb des Geltungs-                         Besitzstandswahrung\nbereichs des Gesetzes für die Dauer eines Jahres             Soweit auf Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 des\ndurchgeführt (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes), verlängert       Gesetzes und der in der Verordnung nach § 59\nsich die Förderungshöchstdauer nach den §§ 1 bis 5        Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Rechts- und Ver-\num ein Semester.\nwaltungsvorschriften individuelle Förderung für\n(2) Wird die Ausbildung außerhalb des Geltungs-        einen längeren Zeitraum als die in den §§ 1 bis 5\nbereichs des Gesetzes für die Dauer von zwei Jah-         bestimmte Förderungshöchstdauer geleistet werden\nren durchgeführt (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes), ver-         konnte und der Auszubildende Förderung nach","2080                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndiesen Vorschriften erhalt.en hat, gilt der längere                                                               § 12\nZeitraum als rürderungshöchstdauer im Sinne der                                                              Berlin-Klausel\nVerordnung.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 11                                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nUbergangsregelung                                     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-\nbilduTh§\"sförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Festsetzung der Förderungshöchstdauer in § 1\nAbs. 2 Nr. 5, § 2 Salz 2, § 3 Abs. 2 Nr. 15 und 17,\n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 sowie in der Ausnahmeregelung                                                                    § 13\nvon Nr. 9 für das Land Bayern, Absatz 2 Nr. 2, 4, 11,\nInkrafttreten\n12, 15, 19, 21, 25, 27, 28 und § 5 Abs. 1 Nr. 9 gilt nur\nfür Auszubildende, die die Ausbildung vor dem                                       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\n1. Oktober 1975 beginnen.                                                        ber 1972 in Kraft.\nBonn, den 9. November 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt\nHerausgeber: Der Bu11dcsministe1 der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie fiir Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas_ Bundesgcs_ctzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Ve1ordnun9en in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus•\nfert1gung vc1kundct. Lrnfe11der Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als lortqeltcnd fest9cstellte Bundesrecht auf Grund des· Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB! I\nS. 437) nach Sc1cl1gcbielc11 geordnet veri>flcntlicht. Der Teil III kann nur a]s Verla~Jsabonnement bezo9en werden.\nBewgspr.eis für _Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngcsctzblatter, _dw vor dem 1. Juli 1972 ausgc,qeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Buudes-\ngesel.zblaU, Koln 3 99 orfor qecJcn Vornus1cchnunq bzw. geqen Nachnahme\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuziiqlich Vc1sandqebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuei enthallen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1."]}