{"id":"bgbl1-1972-119-4","kind":"bgbl1","year":1972,"number":119,"date":"1972-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/119#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-119-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_119.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über die Verwendung von Spikes-Reifen (Spikes-Verordnung)","law_date":"1972-11-08T00:00:00Z","page":2074,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2074                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Verwendung von Spikes-Reifen\n(Spikes-Verordnung)\nVom 8. November 1972\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenver-           (4) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun-\nkehrsgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember            gen mit dem Geschwindigkeitsschild Anlaß geben\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert        oder die Wirkung dieses Schildes beeinträchtigen\ndurch Gesetz vom 28. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I        können, dürfen an Fahrzeugen nicht geführt werden.\nS. 1001), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\n§ 5\n§ 1\n(1) Abweichend von § 1 Abs.        Nr. 2 dürfen an\n(1) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 der Stra-\nFahrzeugen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Spikes-Reifen\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Reifen,\nderen Lauffläche mit Metall- oder ähnlichen Stiften      verwendet werden\nversehen ist (Spikes-Reifen), unter folgenden Vor-       1. auf Hinfahrten in Gebiete oder auf Rückfahrten\naussetzungen verwendet werden:                               aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,        solange\n1. nur an Personenkraftwagen sowie an anderen\ndort Spikes-Reifen erlaubt sind, längstens jedoch\nFahrzeugen, deren zulässiges       Gesamtgewicht\nnicht mehr als 2,8 t beträgt,                             bis zum 30. April,\nund                                                   2. bei Reisen innerhalb des Geltungsbereichs der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die vor\n2. nur   zwischen   dem     15.  November   und  dem         Ablauf des 15. März angetreten worden sind, bis\n15. März.                                                zur Beendigung der Reise, längstens jedoch bis\n(2) Die Vorschrift des § 30 der Straßenverkehrs-          zum 15. April.\nZulassungs-Ordnung bleibt unberührt.                        (2) Die Verwendung von Spikes-Reifen für die\nZwecke nach Absatz 1 ist zuständigen Personen auf\n§ 2                           Verlangen nachzuweisen, zum Beispiel durch Vor-\nWerden Spikes-Reifen verwendet, so müssen alle        lage von Hotelanmeldungen oder Hotelrechnungen.\nReifen des betreffenden Fahrzeugs mit Spikes aus-\ngestattet sein.\n§ 6\n§ 3\nDie oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nFahrzeuge mit Spikes-Reifen dürfen nicht schnel-      stimmten Stellen können in dringenden Einzelfällen\nler als 100 km/h fahren. Vorgeschriebene oder an-        Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-\ngeordnete geringere Höchstgeschwindigkeiten blei-        nung genehmigen.\nben unberührt.\n§ 7\n§ 4\n(1) Mit Spikes-Reifen ausgerüstete Fahrzeuge -           Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nausgenommen Anhänger - müssen an ihrer Rück-             verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nseite fest angebracht und deutlich lesbar ein kreis-     lässig\nrundes, weißes Geschwindigkeitsschild mit einem          1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Spikes-Reifen an einem\nDurchmesser. von 150 mm führen, das in schwarzer             hierfür nicht zugelassenen Fahrzeug verwendet,\nFarbe die Aufschrift 100 trägt; die Ziffernhöhe muß      2. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Spikes-Reifen außer-\n75 mm, die Strichstärke 12 mm betragen.                      halb der dort genannten Zeiten verwendet,\n(2) Das Geschwindigkeitsschild mit der Aufschrift     3. entgegen § 2 Spikes-Reifen verwendet, obwohl\n100 darf nicht geführt werden, wenn das Fahrzeug             nicht alle Reifen des Fahrzeugs mit Spikes aus-\nmit einem Geschwindigkeitsschild ausgerüstet ist,            gestattet sind,\ndas eine geringere Höchstgeschwindigkeit als\n100 km/h anzeigt.                                        4. die nach § 3 Satz 1 vorgeschriebene Höchstge-\nschwindigkeit überschreitet,\n(3) An einem Fahrzeug, das nicht mit Spikes-Rei-\nfen ausgerüstet ist, darf ein Geschwindigkeitsschild     5. entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 3 das Geschwindig-\nnach Absatz l nicht geführt werden; ein etwa vor-            keitsschild nicht oder vorschriftswidrig führt oder\nhandenes Schild ist zu entfernen, abzudecken oder        6. entgegen § 4 Abs. 4 verwechslungsfähige oder\ndeutlich sichtbar zu durchkreuzen.                           wirkungsbeeinträchtigende Einrichtungen führt.","Nr. 119 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1972                     2075\n§ 8                                                   § 9\nEs werden aufgehoben:                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1. die Neunzehnte Verordnung über Ausnahmen             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nvon den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zu-         des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\nlassungs-Ordnung vom 15. September 1971 (Bun-        23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im\ndesgeselzbl. I S. 1597) und                          Land Berlin.\n2. die Zwanzigste Verordnung über Ausnahmen von                                 § 10\nden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nOrdnung vom 13. März 1972 (Bundesgesetzbl. I         kündung in Kraft und mit Ablauf des 30. April 1975\ns. 431).                                             außer Kraft.\nBonn, den 8. November 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWi ttrock"]}