{"id":"bgbl1-1972-118-4","kind":"bgbl1","year":1972,"number":118,"date":"1972-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/118#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-118-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_118.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1972-10-19T00:00:00Z","page":2065,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 118 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1972             2065\nBekanntmachung\nüber Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 19. Oktober 1972\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes\nbeschlossene Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Mai 1970 (Bllndesgesetzbl. I S. 628), geändert durch die Beschlüsse vom\n4. November und 1 l. November 1970 (Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970\n- Bundesgesetzbl. I S. 1623), durch Beschluß vom 21. September 1972 wie folgt\ngeändert:\n1. Es werden folgende neue Anlagen 1 und 1 a eingefügt:\n„Anlage 1\nVerhaltensregeln\nfür Mitgli.eder des Deutschen Bundestages\nI.\n1. Jedes Mitglied des Bundestages hat seinen Beruf einschließlich der Per-\nsonen, Firmen, Institutionen oder Vereinigungen, für die es beruflich\ntätig ist, genau anzugeben.\nDas gleiche gilt für eine entgeltliche Tätigkeit als Mitglied eines Vor-\nstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder sonstigen Organs einer\nGesellschclft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform\nbetriebenen Unternehmens oder als Treuhänder.\nAngehörige beratender Berufe haben die Art der Beratung anzugeben.\nDiese Angaben werden im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundes-\ntages veröffentlicht.\n2. Dem Präsidium ist jede vergütete Nebentätigkeit anzuzeigen.\n3. Anzeigepflichtig sind auch Verträge mit Verbänden, Firmen, Organisa-\ntionen oder Einzelpersonen und Personenvereinigungen über die Be-\nratung, Vertretupg oder ähnliche Tätigkeiten.\nDies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, die zu Nummer 1 einen\nberatenden Beruf angegeben haben, im Rahmen der üblichen Tätigkeit\ndieses beratenden Berufes.\nEntgeltliche Tätigkeiten für Verbände und Organisationen, die gegenüber\ndem Bundestag oder der Bundesregierung tätig sind, werden veröffentlicht.\n4. Einnahmen aus Gutachten, aus publizistischer und Vortragstätigkeit sind\nanzeigepflichtig, wenn sie die nach Nummer 9 festgesetzten Beträge\nübersteigen.\n5. Jedes Mitglied des Bundestages hat über alle Spenden, die ihm als\nKandidat für eine Bundestagswabl oder als Mitglied des Bundestages für\nseine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert\nRechnung- zu führen.\nSpenden, die im Einzelfall die nach Nummer 9 festgesetzten Höchst-\nbeträge übersteigen, hat es dem Präsidium anzuzeigen.\n6. Für Mitglieder des Bundestages, die in Rechtsstreitigkeiten für oder\ngegen die Bundesrepublik auftreten wollen, werden besondere Richtlinien\nerlassen.\n7. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag in beruflichen\noder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.\n8. Jedes Mitglied des Bundestages, das beruflich oder auf Honorarbasis\nmit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuß des Bundes-","2066                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ntages zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der\nBeratung seine Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht\naus den Angaben nach Nummer 1 ersichtlich ist.\n9. Umfang und Grenzen der Anmeldepflicht gemäß der Nummern 2 bis 5\nwerden jährlich vom Altestenrat auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt.\n10. In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, durch\nRückfragen beim Präsidenten bzw. beim Präsidium sich über die Aus-\nlegung der Bestimmungen zu vergewissern.\nII.\nBei Beanstandungen in bezug auf diese Verhaltensregeln hat das Präsidium\ndas betroffene Mitglied des Bundestages anzuhören. Hält das Präsidium\neinen Vorwurf möglicherweise für berechtigt, so benachrichtigt es die Fraktion,\nder das betroffene Mitglied des Bundestages angehört, mit der Bitte um\nStellungnahme. Einstimmig getroffene Feststellungen des Präsidiums können\nveröffentlicht werden.\nAnlage 1 a\nRegistrierung von Verbänden und deren Vertreter\nDer Präsident des Bundestages führt eine öffentliche Liste, in der alle\nVerbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundes-\nregierung vertreten, eingetragen werden.\nEine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn sie sich in diese Liste\neingetragen haben und dabei folgende Angaben gemacht haben:\nName und Sitz des Verbandes\nZusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung\nInteressenbereich des Verbandes\nMitgliederzahl\nNamen der Verbandsvertreter sowie\nAnschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung.\nHausausweise für Interessenvertreter werden nur ausgestellt, wenn die\nAngaben nach Absatz 2 gemacht wurden.\nDie Eintragung in die Liste begründet keinen Anspruch auf Anhörung oder\nAusstellung eines Hausausweises.\nDie Liste ist vom Präsidenten jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\"\n2. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden Anlagen 2 und 3.\n3. Die in den Anlagen 1 und 1 a vorgesehenen Regelungen treten am 1. No-\nvember 1972 in Kraft.\nBonn, den 19. Oktober 1972\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nvon Hassei"]}