{"id":"bgbl1-1972-117-4","kind":"bgbl1","year":1972,"number":117,"date":"1972-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/117#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-117-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_117.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer","law_date":"1972-10-27T00:00:00Z","page":2056,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["2056                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Winzer\nVom 27. Oktober 1972\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-              d) Abfüllen des Weines;\ngesetzes vom 14. A uqusl 1969 (Bundesgesetzbl. I               e) Vermarkten des Weines;\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes BerufsbildunrJsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-       3.  Handhaben,     Warten  und  Pflegen von Maschinen,\ndesgesetzbl. I S. 185), wird im Ein vernehmen mit,            Geräten    und   Einrichtungen  sowie  einfache In-\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung               standsetzungen;\nverordnet:                                                4. grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse im\nUmgang mit Metall, Holz und Kunststoffen sowie\neinfache Instandsetzungsarbeiten;\n§ 1.\n5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n6. Umweltschutz;\nDer Ausbildungsberuf „ Winzer\" wird staatlich an-\nerkannt.                                                  7. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in\nder Ausbildungsstätte;\n§ 2                            8. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde.\nAusbildungsdauer\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei                                  § 4\nJahre, wenn der Auszubildende                                              Ausbildungsrahmenplan\n1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil-             (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\ndungsberuf bestanden hat oder                          nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich\n2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer      gegliedert werden:\nweiterführenden Schule oder einen gleichwerti·-        1. Weinbau:\ngen Bildungsa bschluß nachweist.                           a) Kenntnisse über die weinbaulichen Verhält-\nnisse in der Bundesrepublik Deutschland:\naa) Rebflächen,\n§ 3\nbb) Rebsorten,\nAusbildungsberufs bild                           cc) Weinerzeugung,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                dd) Vermarktung;\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                    b) Kenntnisse über die natürlichen Erzeugungs-\n1. Weinbau:                                                       bedingungen:\na) Kenntnisse über die weinbaulichen Verhält-                  aa) Einfluß von Klima; Boden und Lage auf\nnisse in der Bundesrepublik Deutschland;                       den Rebstock,\nb) Kenntnisse über die natürlichen Erzeugungs-                 bb) Auswirkungen der Witterung und des\nbedingungen;                                                   Bodenzustandes auf den Rebbestand;\nc) Kenntnisse über Bau und Leben des Reb-                 c) Kenntnisse über Bau und Leben des Reb-\nstockes;                                                  stockes:\nd) Erstellen einer Neuanlage;                                 aa) Teile des Rebstockes und ihre Funktion,\ne) Arbeiten am Rebstock;                                      bb) Ernährung des Rebstockes;\nf) Bodenpflege und Düngung;                               d) Erstellen einer Neuanlage:\ng) Rebschut:z;                                                aa) Planung unter Berücksichtigung der\nh) Erzeugen von Rebenpflanzgut;                                    Rechtsvorschriften,    insbesondere    des\ni) Traubenlese;                                                   Weinwirtschaftsgesetzes und des Reblaus-\ngesetzes,\n2. Kellerwirtschaft:\nbb) Kenntnisse über Flurbereinigung und Wie-\na) Verarbeiten der Trauben;                                         deraufbau,\nb) Behandeln des,Mosles;                                        cc) Sortenplanung, Kenntnisse über die Klas-\nc) Behandeln des Weines;                                           sifizierung der Rebsorten,","Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1972                         2057\ndd) Abräumen des alten Rebbestandes, Planie-             bb) Entrappen und Mahlen der Trauben,\nren, Kenntnisse über die Rebbrache,                 cc) Behandeln der Maische,\nBodenentseuchung,\ndd) Keltern, Kenntnisse über die Kelter-\nee) Vorratsdüngung und Rigolen,                                 systeme,\nff) Markieren der Stockabstände, Auszeilen,              ee) Bestimmen von Mostgewicht und Säure;\ngg) Sortieren und Zuschneiden der pflanzfähi-\ngen Reben,                                     b) Behandeln des Mostes:\nhh) Herstellen der Pflanzlöcher, Pflanzen und             aa)   Schwefeln,\nReben,                                             bb),   Vorklären,\nii) Erstellen der Unterstützungsvorrichtungen           cc)   Anreichern,\nentsprechend der Erziehungsart;                     dd)   Entsäuern,\ne) Arbeiten am Rebstock:                                       ee)   Kenntnisse über die alkoholische Gärung,\naa) Beseitigen der Edelreiswurzeln,                             Beeinflussung der Gärung;\nbb) Rebschnitt und Schnittholzverarbeitung,          c) Behandeln des Weines:\ncc) Biegen und Anbinden,\naa) Abstechen und Schwefeln,\ndd) Laubarbeiten, insbesondere Ausbrechen,\nbb) Möglichkeiten der Klärung,\nHeften und Gipfeln;\ncc) Anwenden von zugelassenen Behand-\nf) Bodenpflege und Düngung:                                         lungsstoffen für Schönung und zur Kon-\naa) Bodenbearbeitung,                                           servierung,\nbb) Begrünung des Bodens, Gründüngung,                   dd) Erkennen und Beseitigen von Weinfehlern,\ncc) Humusversorgung des Bodens,                                 -mängeln und -krankheiten,\ndd) Düngung mit mineralischen Nährstoffen,                ee) Bereiten von Süßreserve, Süßen von Wein,\nBestimmen und Beurteilen von Dünge-                   ff) Verschneiden, Kenntnisse über Ver-\nmitteln, Düngeplan;                                       schnitte;\ng) Rebschutz:                                             d) Abfüllen des Weines:\naa) Aufgaben und Organisation des Rebschutz-              aa) Reinigen und Sterilmachen der Abfüll-\ndienstes     einschließlich der Reblaus-                  anlage und der Flaschen,\nbekämpfung,\nbb) Probeziehen, Beurteilen von Wein und\nbb) Erkennen von Schadorganismen und                            von Weinanalysen, Bestimmen des Ge-\nKr an khei ten, Bekämpfungsmaßnahmen,                     haltes an schwefliger Säure,\ncc) direkte und indirekte Frostbekämpfung;                cc) Filtern und Abfüllen,\nh) Erzeugen von Rebenpflanzgut:                                dd) Kenntnisse der wichtigsten weinrecht-\naa) Erkennen von Rebsorten,                                     lichen Bestimmungen, insbesondere über\nQualitätsweinprüfung,\nbb) Selektion im Ertragsweinberg,\nee) Stapeln, Etikettieren und Verpacken,\ncc) Aufbereiten von Schnittholz,\nff) Kellerbuchführung und kellerwirtschaft-\ndd) Grundkenntnisse über die Erzeugung von\nliche Betriebskontrolle;\nUnterlagsreben,\nee) Grundkenntnisse und Fertigkeiten in der          e) Vermarkten des Weines:\nRebenveredlung,\naa) Weinwerbung, Beraten und Bedienen von\nff) Beurteilen von Pfropfreben,                               Kunden,\ngg) Grundkenntnisse über die Erhaltungszüch-             bb) Absatz und Vermarktung;\ntung,\nhh) Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen\n3. Handhaben, Warten und Pflegen von Maschinen,\ndes Saatgutrechts;\nGeräten und Einrichtungen sowie einfache Instand-\ni) Traubenlese:                                         setzung:\naa) Vorbereiten und Durchführen der Trau-             a) selbständiges Handhaben des Schleppers und\nbenlese unter Berücksichtigung der späte-            der Transportmittel;\nren Qualitätsbezeichnung,                      b) Arbeiten mit Maschinen und Geräten im Wein-\nbb) Schätzen und Feststellen von Erträgen,                bau, insbesondere bei der Bodenbearbeitung\ncc) Kenntnisse der weinrechtlichen Bestim-               und Düngung und der Pflege des Weinberges;\nmungen, insbesondere der Herbstordnung;         c) Arbeiten mit Maschinen und Geräten in der\nKellerwirtschaft;\n2. Kellerwirtschaft:                                          d) Uberwachen von Maschinen und Geräten, Be-\na) Verarbeiten der Trauben:                                    heben von Störungen;\naa) Reinigen und Instandhalten von Kelter-           e) Bewerten der Arbeit, Erkennen und Beseitigen\nhaus, Keller, Maschinen, Geräten und Be-            von Fehlern;\nhältern,                                        f) Anwenden rationeller Arbeitsmethoden;","2058                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ng) Kenntnisse der Schmier-, Pflege- und Putz-              b) Betriebsflächen und Betriebsgebäude, deren\nmittel;                                                    Lage, Zuordnung und Nutzung;\nh) Reinigen und Schmieren von Maschinen und                c) innere und äußere Verkehrslage, Marktorien-\n.Arbeitsgeräten;                                           tierung;\nj) Kenntnisse der Schmierpläne und Wartungs-\nd) Besatz an Arbeitskräften;\nvorschriften;\nk) Konlrolle von Treibstoffen und 01;                      e) Besatz an Tieren und Maschinen;\nl) lnslcmdhc1l tunrJ;                                      f) Kosten im Betrieb;\nm) Durchführen einfacher Reparaturen und Mon-\n8. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde:\nü1gcn;\nn) Vorkehrungen bei Maschinenstillegungen;                 a) Stellung des Weinbaus und der übrigen Land-\nwirtschaft in der Gesamtwirtschaft;\no) Benutzen technischer Kataloge zur Bestellung\nvon Maschinenersulzleilen;                             b) Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten im Wein-\np) Kennenlernen von Normen für Maschinenteile;                 bau und in der übrigen Landwirtschaft;\nc) Behörden, Organisationen und sonstige Ein-\n4. grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse im                    richtungen für den Weinbau und die übrige\nUmgang mit Metall, Holz und Kunststoffen sowie                 Landwirtschaft;\neinfache Instandsetzung sur bei ten;\nd) Grundlagen des Arbeitsrechts und des Ver-\na) Handhaben wichtiger Werkzeuge und Maschi-                   sicherungswesens.\nnen;\nb) grundlegende Fertigkeiten im Feilen, Sägen,            (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nBohren, Biegen, Schleifen, Nieten, Löten und       nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\nSchweißc~n;                                        zeitlich gegliedert werden:\nc) Kenntnisse der Anwendungsbereiche der in            1. Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung\nBuchstabe b aufgeführten Bearbeitungsgänge;            nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt\nd) Verwenden und Behandeln von Eisen, Weich-               werden:\nund Hürtmetallen, Holz und Kunststoffen;               a) Arbeiten in der Traubenlese (Absatz 1 Nr. 1\ne) einfache Reparaturen und Veränderungen an                   Buchstabe i), Mithilfe beim Verarbeiten der\nGebäuden, Slützmuuern, Wirtschaftswegen,                   Trauben (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a), beim\nWasserführungen und ähnlichen Anlagen;                     Abfüllen von Wein (Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe d, Doppelbuchstaben aa bis cc), beim\n5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung:                             Warten und Pflegen von Maschinen und Ein-\nrichtungen (Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben g bis 1),\na) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in                Grundkenntnisse der betrieblichen Zusammen-\nGesetzen und Verordnungen;                                 hänge in der Ausbildungsstätte (Absatz 1 Nr. 7\nb) Kenntnü,se über Vorschriften der Träger der                 Buchstaben a bis e)\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere              in etwa sechs Monaten;\nUnfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nMerkblätter;                                           b) Arbeiten am Rebstock (Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nc) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen                  stabe e), Mithilfe bei der Bodenpflege und\nund die Erste Hilfe;                                       Düngung (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f) und\nbeim Rebschutz (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g)\nd) Umgang mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln;\nin etwa sechs Monaten.\ne) Beachten von Ordnung und Sauberkeit am\nArbeitsplatz;                                      2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-\nf) Führen von Maschinen und Geräten im Stra-              tung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit-\nßenverkehr;                                            telt werden:\na) Fertigkeiten und Kenntnisse in der Kellerwirt-\n6. Umweltschutz:                                                  schaft (Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis d),\na) Kenntnisse über Umwelteinflüsse im Hinblick                 Handhaben von Maschinen und Geräten (Ab-\nauf die Erzeugung gesundheitlich hochwertiger              satz 1 Nr. 3 Buchstaben c bis f), grundlegende\nProdukte;                                                  Fertigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit\nMetall, Holz und Kunststoffen sowie einfache\nb) Vermeiden von Luftverschmutzung, Geruchs-\nInstandsetzungsarbeiten (Absatz 1 Nr. 4)\nund Lärmbelästigung;\nin etwa sechs Monaten;\nc) ReinhüHen von Grund- und Oberflächenwasser;\nd) Pflege der Wasserläufe;                                 b) Anleiten zum selbständigen Durchführen der\nArbeiten im Weinbau (Absatz 1 Nr. 1), Mit-\ne) Lundschaftspflege, Wind- und Erosionsschutz;\nhilfe beim Erstellen einer Neuanlage (Absatz 1\nNr. 1 Buchstabe d), Erzeugen von Reben-\n7. Kenntnisse der belrieblichen Zusammenhänge in                  pflanzgut (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h), Hand-\nder Ausbildungsstätte:                                         haben des Schleppers und der Transportmittel\na) Ubersicht über die Betriebsorganisation, be-                (Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a)\ntriebliche Schwerpunkte;                                   in etwa sechs Monaten.","Nr. l 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1972                          2059\n3. Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-       2. einfache Arbeiten in der Kellerwirtschaft;\ntung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit-    3. einfache Pflege-       und    Wartungsarbeiten    an\ntelt werden:                                             Maschinen.\na) selbstüncliges Anwenden der Fertigkeiten und\nKennlnisse in der Kellerwirtschaft (Absatz 1       (4) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus\nNr. 2) sowie im Handhaben und Pflegen der       folgenden Gebieten nachweisen:\ndazu erfordcr]jchen Einrichtungen (Absatz 1     1. Grundbegriffe des Weinbaues;\nNr. 3), Kenntnisse der betrieblichen Zusam-\nmf~nhänge in der Ausbildungsstätte (Absatz 1    2. Grundzüge der Betriebszusammenhänge in der\nNr. 7)                                               Ausbildungsstätte;\nin etwa sechs Monatc-m;                         3. Unfallverhütung.\nb) selbstündiges Anwenden der Fertigkeiten und                                  §9\nKenntnisse im Weinbau (Absatz 1 Nr. 1)             Prüfungsanforderungen für die Abschlußprüfung\nsowie im Handhaben und Pflegen der dazu\nerforderlichen Einrichtungen (Absatz 1 Nr. 3)       (l) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\n§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nin etwa sechs Monaten.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\n4. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während       stoff, s0weit er für die Berufsausbildung wesentlich\nder gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in     ist.\nAbsatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse         {2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nzu erstrecken.                                      ling in einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden fol-\ngende Aufgaben durchführen:\n§ 5                           1. In etwa drei Stunden soll er aus dem Weinbau\nBerufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte           und der Kellerwirtschaft je eine geschlossene Auf-\ngabe nach Arbeitsvorschrift erledigen. Die dabei\nSofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-         gezeigten Leistungen sollen von ihm kritisch be-\nnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-\nurteilt werden. Ursachen für Abweichungen von\nstätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich\nder Norm sind zu begründen. Erforderliche Unfall-\nzu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-\nverhütungsvorschriften sollen von ihm erläutert\nrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch-\nwerden.\ngeführt werden.\n2. In etwa einer Stunde soll er eine Maschine auf\nVerkehrs- oder Betriebssicherheit überprüfen und\n§6                                 die dabei erkannten einfachen Mängel beheben.\nAusbildungsplan                          Weiterhin soll er in dieser Zeit eine der in § 4\nAbs. 1 Nr. 4 Buchstabe b genannten grundlegen-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nden Fertigkeiten im Umgang mit Metall, Holz\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\noder Kunststoff nachweisen.\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die\n§7                            Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete\nFührung des Berichtsheftes               erstrecken:\n1. Weinbau;\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in der\nForm eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der         2. Kellerwirtschaft;\nAusbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durch-      3. Landtechnik;\nzusehen.\n4. betriebliche Zusammenhänge in der Ausbildungs-\n§8\nstätte;\nZwischenprüfung                     5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie   6. Fachrechnen;\nsoll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.       7. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in        (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-\n§ 4 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr auf-     ling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer der\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den     Klausurarbeiten soll insgesamt bis zu drei Stunden\nhn Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-       betragen.\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                    (5) Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-\nling bis zu 20 Minuten geprüft werden. Dieser Teil\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-     soll sich insbesondere auf die Prüfungsfächer er-\nling in insgesamt bis zu zwei Stunden drei Aufgaben     strecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.\ndurchführen. Bei der Festlegung der Prüfungsaufga-          (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der\nben sollen insbesondere berücksichtigt werden:          Abschlußprüfung haben die Leistungen nach den Ab-\n1. einfache Arbeiten im Weinberg;                       sätzen 2 und 3 das gleiche Gewicht.","2060                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 10                                                                          § 11\nUbergangsregelung                                                                 Berlin-Klausel\n(1) Für di<! Ben1fsausbildunqsverliältnisse, die bei                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nInkrnfl.l.rcl.en di< .scr V (!rordnunq ein Jahr oder länger\n1                                                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbestehen, siud di(~ b.isheri~Jen Vorschriften weiter                               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\ncrnzuwcndcn, P.<.; .c;ei denn, die Vertragsparteien ver-                           bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\neinbcrnm die 1\\n wendtm~J der Vorschriften dieser\nVerordnung.\n(2) Für B(m1lsm1shildun9sverhültnisse, die bei                                                                 § 12\nInkrafttreten di<•ser Veronlnung noch nicht ein Jahr\nbestehen, kmm die zuständiqe Stelle zur Vermei-\nInkrafttreten\nclunu unbi lli~Jcr I Jürl.en ~Jeiwhrni~Jen, daß die bisheri-                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ngen Vorschriften weiter an~Jewendet werden.                                        dung in Kraft.\nBonn, den 27. Oktober 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Griesa u\nIIernus9el)()r: D(ir Bnncl<!sminist,;r der Justiz -  Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. -   Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPoslanschrifl für Abonnementsbestellungen sowie fiir Bestellungen bereits ernchienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bu11dcsueselzhli1tl erscheint in <lrci Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nferti(_Junu VC!rkündeL Lm1f<i1Hler lfozuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4: bzw. 31. 10. beim Ver_lag vorliegen.\nIm 1 eil III wud dc1s ills forlqcdlcnd lesl(Jcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlunu des Bundesrechts vom 10. Juh 1958 (BGBI. I\nS. 437) nach Sachqc•bi(;tC!11 qeonlnel vc;riiffontlicht. DC!r Teil III kann nur a]s Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezuqspreis für Tüil I und T<'il II llillhjührlich j(? 31,-- DM. Einzelstücke je angef1ingene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\n\\Jeselzhliilt(;r, die vor ckm 1. .Juli 1972 ausuc9ehen worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•\n\\Jeselzbldlt, Küln 3 !J!J ocler qc;w;n Vorn11s1echnu11q bzw. gC!gen Nachnahme.\nPrnis dieser J\\usg,iliu 0,B5 DM z11ziiqlid1 Vers<1nd(Jdiühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokoslen für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/o."]}