{"id":"bgbl1-1972-117-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":117,"date":"1972-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/117#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-117-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_117.pdf#page=6","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg","law_date":"1972-10-30T00:00:00Z","page":2054,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2054                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften\nin der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München\nsowie in der Freien und Hansestadt Hamburg\nVom 30. Oktober 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  Neuntes Bundesmietengesetz\n§ 1\nArtikel 1                                               Mieterhöhung\nÄnderung des Zweiten Bundesmietengesetzes               (1) In der kreisfreien Stadt München und im Land-\nDas Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960        kreis München (Gebietsstand bis zum 30. Juni 1972)\n(Bundesgesetzb]. I S. 389), zuletzt geändert durch        sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg darf\ndas Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher und          bei preisgebundenem Wohnraum, der bis zum\nwohnungsrechtlicher Vorschriften in der Freien und        20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, die am\nHansestadt Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt         31. Dezember 1972 preisrechtlich zulässige monat-\nMünchen und im Landkreis München vom 18. Juni             liche Grundmiete vom 1. Januar 1973 an um 10 vom\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 786), wird wie folgt ge-       Hundert erhöht werden. Der Vermieter kann die auf\nändert:                                                   die Mieterhöhung gerichtete Erklärung vom 1. Ja-\nnuar 1973 an abgeben.\n§ 18 erhält folgende Fassung:\n(2) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die\npreisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom\n,,§  18                         31. Dezember 1972 abzüglich folgender in ihr ent-\n(1) Dieses Gesetz tritt in der kreisfreien Stadt       haltener Beträge:\nMünchen und im Landkreis München (Gebietsstand            1. Umlagen für Wasserverbrauch,\nbis zum 30. Juni 1972) sowie in der Freien und\n2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-\nHansestadt Hamburg mit Ablauf des 31. Dezember\nund Warmwasserversorgungsanlagen,\n1974 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\n3. Umlagen für laufende Mehrbelastungen seit dem\n1. das Erste Bundesmietengesetz;                              1. April 1945,\n2. das Dritte, das Vierte, das Siebente und das           4. Untermietzuschläge,\nNeunte Bundesmietengesetz;\n5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu\n3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des Ersten           anderen als Wohnzwecken,\nund des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit Aus-          6. Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach\nnahme der §§ 87 a, 88 b, 111 und 115 a des Zwei-          § 12 der Altbaumietenverordnung.\nten Wohnungsbaugesetzes;\nDie in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der\n4. die Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958           nach Absatz 1 erhöhten Grundmiete erhoben werden.\n(Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung zur Änderung der Altbaumieten-                                    § 2\nverordnung vom 25. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I\ns. 529);                                                Mieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung\n(1) Weist der Vermieter nach, daß die nach § 1\n5. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, soweit\nerhöhte Grundmiete wesentlich unter der nach einer\nsie bis zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeit-\nErtragsberechnung errechneten Miete bleibt, so hat\npunkt noch gelten.\ndie Preisbehörde eine entsprechende Mieterhöhung\nzu genehmigen. Der Antrag kann vom 1. Januar 1973\n(2) D.ie Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung\nan gestellt werden.\nder Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-\nnungsbindungsgesetz 1965 - WoBinclG 1965) in der             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1972            durch Rechtsverordnung zur Ausführung des Ab-\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 93) und der Neubaumietenver-        satzes 1 Vorschriften zu erlassen über die Ertrags-\nordnung 1970 (NMV 1970) vom 14. Dezember 1970             berechnung und das Genehmigungsverfahren, insbe-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1660), geändert durch Verord-       sondere über\nnung vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 857),         a) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital-\nbleiben unberührt.\"                                           und Bewirtschaftungskosten und die hierfür zu-","Nr. 117 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1972                           2055\nlässigen Ansätze einschließlich der Bewertung       baues (vVohnungsbauänderungsgesetz 1968 - Wo-\nder Eigenleistung (laufende Aufwendungen);          BauAndG 1968) vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I\nb) die Ermittlung und Anerkennung der den laufen-       S. 821, 828), gelten entsprechend.\nden Aufwendungen gegenüberzustellenden Er-\nträge;\nArtikel 3\nc) die Wohnflächenberechnung.\nÄnderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965\n§ 3                              § 30 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestim-\nmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungs-\nAusschluß von Mieterhöhungen                gesetz 1965 - WoBindG 1965) in der Fassung der\nDie §§ 1 und 2 gelten nicht                          Bekanntmachung vom 28. Januar 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 93) wird aufgehoben.\n1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit\nden allgemeinen Anforderungen an gesunde\nWohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, ins-                           Artikel 4\nbesondere wegen ungenügender Licht- und Luft-\nzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder                                Schlußvorschriften\nwegen unhygienischer oder unzureichender sani-\n§ 1\ntärer Einrichtungen;\nDie Vorschriften des Dritten Gesetzes zur Ände-\n2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-\nrung des Schlußtermins für den Abbau der Woh-\nken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten\nnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnah-\nund sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie\nmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land\nfür Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus\nBerlin vom 30. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I\nbauordnungsrechtlichen Crüncl(m oder auf Grund\nS. 2051) bleiben unberührt.\nvon Anordnungen der vVohnungsaufsicht und\nWohnungspfü~rJe we~Jen baulicher oder sonstiger\nMängel untersagt ist.                                                           § 2\n§ 4                              Dieses Gesetz, gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nEntsprechende Anwendung                   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie §§ 8 bis 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten\nBundesrnietengesetzes vom 24. August 1965 (Bun-\n§ 3\ndesgesetzbl. I S. 969, 971), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz zur Fortführung des sozialen Wohnungs-          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Oktober 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnuµgswesen\nLa uri tzen\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt"]}