{"id":"bgbl1-1972-117-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":117,"date":"1972-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/117#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-117-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_117.pdf#page=3","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin","law_date":"1972-10-30T00:00:00Z","page":2051,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 117 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1972                          2051\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Schlußtermins\nfür den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft\nund über weitere Maßnahmen\nauf dem Gebiete des Mietpreisrechts im land Berlin\nVom 30. Oktober 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                5. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, so-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              weit sie bis zu dem nach Satz 1 maßgebenden\nZeitpunkt noch gelten.\nArtikel I                                  (2) Die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung\nder Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\nÄnderung des Schlußtermins                        (Wohnungsbindungsgesetz 1965                WoBindG\n1965) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 1                               28. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 93) und der\nÄnderung des Zweiten Bundesmietengesetzes                 Verordnung über die Ermittlung der zulässigen\nMiete für preisgebundene Wohnungen (Neubau-\nDas Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960             mietenverordnung 1970 -           NMV 1970) vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 389) in der im Land Berlin gel-         14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1660), ge-\ntenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I § 1          ändert durch Verordnung vom 26. Mai 1972 (Bun-\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schlußter-              desgesetzbl. I S. 857), bleiben unberührt.\"\nmins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft\nund über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des\nMietpreisrechts im Land Berlin vom 19. Dezember\n§ 2\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2357), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                Änderung des Mieterschutzgesetzes\nDas Mieterschutzgesetz in der Fassung vom 15. De-\n1. § 15 e1hält folgende Fassung:                           zember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712) in der im Land\n,,§ 15                         Berlin geltenden Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Miet-\nDie Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum           rechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie\nwerden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 frei-             zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistun-\ngegeben.\"                                               gen vom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1745), wird wie folgt geändert:\n2. § 18 erhält folgende Fassung:\n,,§ 18                        1. Der bisherige Wortlaut der §§ 4 a und 23 c wird\nAbsatz 1, an den folgender Absatz 2 angefügt\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-\nwird:\nzember 1975 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer\nKraft:                                                       ,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für vor dem\n24. Juni 1948 in Berlin bezugsfertig gewordenen\n1. das Erste Bundesmietengesetz;\nWohnraum, sofern der vom Vermieter beabsich-\n2. das Dritte Bundesmietengesetz, das Sechste              tigten Verwendung des Wohnraumes zu anderen\nBundesmietengesetz und das Achte Bundes-                als Wohnzwecken ein Zweckentfremdungsverbot\nmietengesetz;                                            entgegensteht.\"\n3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des Er-\nsten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes            2. § 28 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nmit Ausnahme der §§ 87 a, 88 b und 111 des               ,, (2) Im Falle des Absatzes 1 darf der Vermieter\nZweiten Wohnungsbaugesetzes;                            die preisrechtlich zugelassene Mieterhöhung we-\n4. die Altbaumietenverordnung Berlin - AM-                  gen baulicher Verbesserung gegen den Mieter\nVOB - vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I              geltend machen.\"\nS. 230), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes\nzur Änderung des Schlußtermins für den Ab-          3. § 54 erhält die folgende Fassung:\nbau der Wohnungszwangswirtschaft und über\n,,§ 54\nweitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-\npreisrechts im Land Berlin vom 3. April 1967                 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember\n(Bundesgesetzbl. I S. 393);                             1975 außer Kraft.\"","2052                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nArtikel II                                                    § 3\nAchtes Bundesmietengesetz                               Ausschluß von Mieterhöhungen\nDie §§ 1 und 2 gelten nicht\n§ 1\n1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit\nMieterhöhung                           den allgemeinen Anforderungen an gesunde\n(1) Im Lcmd Berlin durf bei preisgebundenem              Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, ins-\nWohnraum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig             besondere wegen ungenügender Licht- und Luft-\ngeworden ist, und bei preisgebundenem Wohnraum,              zufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit, wegen\nder in der Zeil vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezem-         hygienisch nicht einwandfreier oder unzureichen-\nber 1949 bezugsfertig geworden und ohne öffent-              der sanitärer Einrichtungen;\nliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungs-        2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-\nbaugesetzes geschaffen worden ist, die am 31. De-            ken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten\nzember 1972 preisrcchtlich zulässige Grundmiete              und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie\nvom l. Januar 1973 an um 15 vom Hundert der                  für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus\nGrundmiete erhöht werden.                                    bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund\n(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch          von Anordnungen der Wohnungsaufsicht und\nRechtsverordnung für den in Absatz 1 bezeichneten            Wohnungspflege wegen baulicher oder sonstiger\nWohnraum zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit frü-           Mängel untersagt ist.\nhestens ab 1. Juli 1974 eine weitere Erhöhung der\n§ 4\nnach Absatz 1 erhöhten Grundmiete um höchstens\n10 vom Hundert zuzulassen.                                              Entsprechende Anwendung\n(3) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die            Die §§ 8 bis 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten\npreisrechtlich zulfü,sige Miete nach dem Stande vom       Bundesmietengesetzes vom 24. August 1965 (Bun-\n31. Dezember 1972 abzüglich folgender in ihr ent-         desgesetzbl. I S. 969, 971) in der im Land Berlin gel-\nhaltener Beträge:                                         tenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel III\n§ 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schluß-\n1. Umlagen für den Wasserverbrauch,                       termins für den Abbau der Wohnungszwangswirt-\n2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-           schaft und über weitere Maßnahmen auf dem Ge-\nund vVarmwasserversorgungsanlagen,                    biete des Mietpreisrechts im Land Berlin vom 19. De-\nzember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2357), gelten ent-\n3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehr-\nsprechend.\nbelastungen seit dem 1. Juli 1953,\n4. Untermietzuschläge,\nArtikel III\n5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu an-\nderen als Wohnzwecken,                                         Änderung sonstiger Vorschriften\n6. Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach                                        § 1\n§ 11 der Altbaumietenverordnung Berlin.\nÄnderung des Ersten Bundesmietengesetzes\nDie in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der\nDas Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955\nnach den Absätzen 1 und 2 erhöhten Grundiniete er-\n(Bundesgesetzbl. I S. 458) in der im Land Berlin gel-\nhoben werden.\ntenden Fassung, zuletzt geändert durch das Zweite\nGesetz zur .Änderung des Schlußtermins für den Ab-\n§ 2                            bau der Wohnungszwangswirtschaft und über wei-\ntere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreis-\nMieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung\nrechts im Land Berlin vom 19. Dezember 1969 (Bun-\n(1) Weist der Vermieter nach, daß die nach § 1 er-     desgesetzbl. I S. 2357), wird wie folgt geändert:\nhöhte Grundmiete um mindestens 5 vom Hundert\n1. In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum „31. Dezem-\nunter der nach einer Ertragsberechnung errechneten\nber 1972\" durch das Datum „31. Dezember 1975\"\nMiete bleibt, so hat die Preisbehörde eine entspre-\nersetzt.\nchende Mieterhöhung zu genehmigen.\n(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch        2. § 23 a erhält folgende Fassung:\nRechtsverordnung zur Ausführung des Absatzes 1\n,,§ 23 a\nVorschriften zu erlassen über die Ertragsberechnung\nund das Genehrnigungsverfahren, insbesondere über              Bei Mietverhältnissen über bis zum 31. Dezem-\nber 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum in\na) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital-\nEinfamilienhäusern mit einem Einheitswert von\nund Bewirtsdiüftungskostcn und die hierfür zu-\nmehr als 30 000 Deutsche Mark gelten die §§ 18\nlässigen Ansütu~ einschließlich der Bewertung der\nbis 20 entsprechend mit der Maßgabe, daß an\nEigenleistung (laufende Aufwendungen);\nStelle der preisrechtlich zulässigen Miete die\nb) die Tirrni ltlung und Anerkennung der den laufen-         Kostenmiete im Sinne der §§ 6 und 7 der Anord-\nden Aufwendungen gegenüberzustellenden Er-              nung über Höchstpreise bei der Vermietung von\nträge;                                                  Wohnräumen und gewerblichen Räumen vom\nc) die VVohnflächenberechnung.                               12. Juni 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I","Nr. 117 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1972                         2053\nS. 216) in der Fc1ss1mg vom 26. Juni 1951 (Gesetz-                                § 3\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 492) zuzüglich         Änderung des ·wohnungsbindungsgesetzes 1965\nder Mieterhöhungen, die nach den §§ 5, 7, nach\ndem Zweiten, nach dem Dritten, nach dem Sech-             Das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung\nsten und nach dem Achten Bundesmietengesetz            von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz\npreisrechtlich zulässig sind, tritt. Maßgeblich ist    1965 - WoBindG 1965) in der Fassung der Bekannt-\nder Einheitswert. im Sinne des Bewertungsgeset-        machung vom 28. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 93) wird wie folgt geändert:\nzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I\nS. 1035) nach den Wertverhältnissen vom 1. Ja-         1. In § 5 Abs. 4 werden in Satz 2 nach den Worten\nnuar 1935.\"                                                „im Geltungsbereich dieses Gesetzes\" die Worte\n§ 2\n,,im Land Berlin,\" eingefügt.\nÄnderung des Geschäftsraummietengesetzes             2. § 5 a ·wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nNach § 3 b des Cesetzes zur Einführung des Ge-\nschäftsrnurnmietengcsctzes im Land Berlin vom                      „Sonderv?rschriften für Berlin, Hamburg und\n10. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 13), eingefügt               München\".\ndurch das Zweile Gesetz zur Anderung des Schluß-              b) In Satz 1 werden hinter dem Anfangswort\ntermins für den Abbau der Wohnungszwangswirt-                      ,,Der\" die Worte „Senat von Berlin, der\" ein-\nschaft und über WFitere Maßnahmen auf dem Ge-                      gefügt.\nbiete des 1\\1ietpreisrechts im Land Berlin vom 19. De-         c) Im zweiten Halbsatz des Satzes 1 werden hin-\nzember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2357), wird der                  ter den vVorten „werden ermächtigt,\" die\nfolgende§ 3 c eingefügt:                                           Worte „für das Land Berlin,\" eingefügt..\n,,§ 3 C\n(l) Die Mieten für Geschäftsräume, die nach § 3                                Artikel IV\nAbs. 1 den Preisvorschriften unterliegen, dürfen vom                          Schlußvorschriften\n1. Januar 1973 an um 15 vom Hundert der preis-\nrechtlich zulässigen Miete nach dem Stande vom                                        § 1\n31. Dezember 1972 erhöht werden.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nRechtsverordnung für den in Absatz 1 bezeichneten          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nGeschäftsraum zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit\nfrühestens ab 1. Juli 1974 eine weitere Erhöhung der\nnach Absatz 1 erhöhten preisrechtlich zulässigen                                      § 2\nMiete um höchstens 10 vom Hundert zuzulassen.      11\nDieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1972 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Oktober 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}