{"id":"bgbl1-1972-115-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":115,"date":"1972-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/115#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-115-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_115.pdf#page=9","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschiffahrt - WOS -)","law_date":"1972-10-24T00:00:00Z","page":2029,"pdf_page":9,"num_pages":13,"content":["Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972                         2029\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes\n{Wahlordnung Seeschiffahrt - WOS -)\nVom 24. Oktober 1972\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Teil                Wahl der Bordvertretung                            1-32\nErster Abschnitt           Allgemeine Vorschriften                            1-19\nZweiter Abschnitt          Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer\nMitglieder der Bordvertretung oder Gruppen-\nvertreter                                         20-26\nErster Unterabschnitt      Wahlvorschläge                                    20-21\nZweiter Unlerabschnitt     Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten\n(Verhältniswahl)                                  22-24\nDritter Unterabschnitt     Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste\n(Mehrheitswahl)                                  25-26\nDritter Abschnitt          Besondere Vorschriften für die Wahl des Bord-\nobmanns oder nur eines Gruppenvertreters\n(Mehrheitswahl)                                  27-31\nVierter Abschnitt          Verkürztes Wahlverfahren gemäß § 115\nAbs. 2 Nr. 6 des Gesetzes                        32\nZweiter Teil               Wahl des Seebetriebsrats                         33-60\nErster Abschnitt           Allgemeine Vorschriften                          33-58\nZweiter Abschnitt          Besondere Vorschriften                           59-60\nDritter Teil               Ubergangs- und Schlußvorschriften                61-63\nAuf Grund des § 126 des Betriebsverfassungs-                (3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit\ngesetzes vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I            einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt.\nS. 13) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-            Uber jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Nie-\nordnet:                                                    derschrift aufzunehmen, die mindestens den Wort-\nlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Nieder-\nErster Teil                         schrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren\nMitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.\nWahl der Bordvertretung\n§2\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                             Wählerliste\n(1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl der\n§1                              Bordvertretung eine Liste der Wahlberechtigten\nWahlvorstand                          (Wählerliste), g,etrennt nach den Gruppen der Ar-\n(1) Die Leitung der Wahl der Bordvertretung ob-         beiter und der Angestellten (§ 114 Abs. 6 Satz 3 des\nliegt dem Wahlvorstand. Dieser hat bei der Durch-          Gesetzes), aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen\nführung der Wahl auf die Erfordernisse des ord-            mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und\nnungsgemäßen Schiffsbetriebs zu achten. Der Kapi-          innerhalb der Gruppen in alphabetischer Reihenfolge\ntän hat dem Wahlvorstand die für eine ordnungs-            aufgeführt werden. Der Wahlvorstand hat die Wäh-\ngemäße Durchführung der Wahl erforderlichen                lerliste bis zum Beginn der Stimmabgabe zu berich-\nAuskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unter-        tigen, wenn ein Besatzungsmitglied den Dienst an\nlagen zur Verfügung zu stellen.                            Bord aufnimmt oder beendet.\n(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche           (2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur Besat-\nGeschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte,           zungsmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen\nals Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der             sind.\nDurchführung der Stimmabgabe und bei der Aus-                  (3) Die Wählerliste und ein Abdruck dieser Ver-\nzählung der Stimmen heranziehen.                           ordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl","2030                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(§ 6 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an                                   §5\ngeeignetE)r Stelle ün ßorcl zur Einsichtnahme aus-                Beschluß über die gemeinsame Wahl\nzulegen.\nEine gemeinsame Wahl (§ 14 Abs. 2 des Geset-\n(4) Der Wahlvorstand soll dufür sorgen, daß aus-     zes) findet nur statt, wenn der Beschluß hierüber\nländische Besatzun~Jsmilglicdcr, die der deutschen      dem Wahlvorstand vor Erlaß des Wahlausschrei-\nSprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über die\nbens mitgeteilt worden ist.\nWahl der ßordvertretung, insbesondere über die\nBedeutung der Wcthlerlisle, über die Aufstellung\n§ 6\nvon Wahlvorsch!Jgcn und über die Stimmabgabe\nin geeigneter Weise unterrichtet werden.                                    Wahlausschreiben\n(1) Unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf von\n§3                            24 Stunden seit seiner Bestellung, erläßt der Wahl-\nvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzen-\nEinsprüche gegen die Wählerliste             den und von mindestens einem weiteren Mitglied\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler-     des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Mit Erlaß\nliste können mit Wirksamkeit für die Wahl der           des Wahlausschreibens ist die Wahl der Bordver-\nBordvertretung nur vor Ablauf von 48 Stunden seit       tretung eingeleitet.\nErlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand              (2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben\neingelegt werden.                                       enthalten:\n(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahl-       1. den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) seines Er-\nvorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird ein               lasses;\nEinspruch für begründet erachtet, so ist die Wähler-\nliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahl-         2. den Ort, an dem die Wählerliste und diese\nvorstands ist dem Besatzungsmitglied, das den Ein-           Verordnung an Bord ausliegen;\nspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens je-       3. daß wahlberechtigt und wählbar nur ist, wer\ndoch bis zum Beginn der Stimmabgabe, schriftlich             in die Wählerliste eingetragen ist, und daß\nmitzuteilen.                                                 Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ab-\nlauf von 48 Stunden seit dem Erlaß des Wahl-\n(3) Die Wählerlisl:e kann nach Ablauf der Ein-\nausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt\nspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Un-\nwerden können; der Zeitpunkt des Ablaufs der\nrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig einge-\nFrist ist anzugeben;\nlegter Einsprüche bis zum Beginn der Stimmabgabe\nberichtigt werden; § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.   4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bord-\nvertretung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Gesetzes)\nund ihre Verteilung auf die Gruppen der Ar-\n§4                                 beiter und der Angestellten (§ 10 Abs. 1 und 3,\n§ 12 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes);\nVerteilung der Sitze auf die Gruppen\n5. ob die Arbeiter und die Angestellten ihre Ver-\n(1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung             treter in getrennten Wahlgängen wählen (Grup-\nder Mitglieder der Bordvertretung auf die Gruppen            penwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlausschrei-\nder Arbeiter und der Angestellten (§ 10 Abs. 1 und           bens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist\n3, § 12 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes)              (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes);\nnach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu die-          6. die Mindestzahl von Besatzungsmitgliedern,\nsem Zweck teilt er die Zahlen der bei Erlaß des              von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet\nWahlausschreibens an Bord beschäftigten Arbeiter             sein muß (§ 14 Abs. 5 und 6 des Gesetzes);\nund Angestellten so lange durch 1, 2, 3 usw., bis\nso viele höchste Teilzahlen (Höchstzahlen) ermittelt      7. daß die Wahlvorschläge in Form von Vor-\nsind, wie Mitglieder der Bordvertretung zu wählen            schlagslisten einzureichen sind, wenn bei Grup-\nsind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchst-         penwahl für eine Gruppe mehrere Vertreter\nzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchst-           oder wenn bei gemeinsamer Wahl mehrere Mit-\nzahlen nur noch ein Sitz zu vergeben, so entschei-           glieder der Bordvertretung zu wählen sind;\ndet das Los darüber, welcher Gruppe dieser Sitz           8. daß ein Wahlvorschlag mindestens doppelt so\nzufällt.                                                     viele Bewerber aufweisen soll, wie in dem\n(2) Würden nach den Vorschriften des Absatzes 1          Wahlgang Mitglieder der Bordvertretung zu\nder Minderheitsgruppe weniger Sitze zufallen, als            wählen sind;\nin § 115 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vorgeschrieben         9. daß Wahlvorschläge vor Ablauf von 48 Stunden\nist, so erhält sie die dort vorgesehene Vertreter~            seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim\nzahl; die Zahl der Sitze der Mehrheitsgruppe ver-            Wahlvorstand einzureichen sind; der Zeitpunkt\nmindert sich entsprechend.                                   des Ablaufs der Frist ist anzugeben;\n(3) Gehört beiden Gruppen dieselbe Zahl von         10. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-\nBesatzungsmitgliedern an, so entscheidet das Los              bunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge\ndarüber, welcher Gruppe die höhere Zahl von Sit-            berücksichtigt werden, die fristgerecht beim\nzen zufällt.                                                  Wahlvorstand eingegangen sind;","Nr. 115     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972                         2031\n11. daß die Bord vertrclung nur aus Vertretern einer                                 §8\nGruppe gebjldcl w ircl, wenn für die andere kein\nWahlvorschläge der Gewerkschaften\nWahlvorschlc1g E-~ingereicht wird;\n(1) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft (§ 14\n12. daß die Wahlvorschläge sowie Ort und Zeit-             Abs. 7 des Gesetzes) ist von einem Beauftragten\npunkt der Stimmabgabe in qlcicher Weise wie          der an Bord vertretenen Gewerkschaft zu unter-\ndas Wahlausschreiben durch besonderen Aus-           zeichnen.\nhang bekanntgemc1cht werden;\n(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Beauftragte gilt\n13. den Ort, an dem der Wuhlvorstand an Bord               als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann ein Be-\nerreichbar ist, und die Namen seiner Mitglieder.    satzungsmitglied, das ihr angehört, als Listenver-\n(3) Wird ein Bordobmann gewählt, so muß das             treter benennen.\nWahlausschreiben folgende besondere Angaben                                           §9\nenthalten:\nBehandlung der Wahlvorschläge\n1. daß für die Wahl des Bordobmanns und des Er-                           durch den Wahlvorstand\nsatzmanns gesonderte Wahlvorschläge einzu-\n(1) Der Wahlvorstand hat dem Uberbringer des\nreichen sind und daß der Bordobmann und der\nWahlvorschlags oder, falls dieser auf andere Weise\nErsatzmann in getrennten Wahlgängen gewählt\neingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt\nwerden;\nder Einreichung schriftlich zu bestätigen.\n2. daß aus den Wahlvorschlägen ersichtlich sein\n(2) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die\nmuß, ob sie für die Wahl des Bordobmanns oder\nnicht mit einem Kennwort versehen sind, mit Fa-\nfür die Wahl des Ersatzmanns bestimmt sind;\nmiliennamen und Vornamen des an erster Stelle\n3. daß ein Wahlberechtigter einen Wahlvorschlag           benannten Bewerbers zu bezeichnen. Er hat die\nsowohl für die Wahl des Bordobmanns als auch          Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und bei\nfür die Wahl des Ersatzmanns unterzeichnen            Ungültigkeit oder Beanstandungen den Listenver-\nkann;                                                 treter unverzüglich schriftlich unter Angabe der\nGründe zu unterrichten.\n4. daß ein Bewerber sowohl für die Wahl des Bord-\nobmanns als auch für die Wahl des Ersatzmanns            (3) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvor-\nvorgeschlagen werden kann.                            schläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung\ndes Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten an-\nDas gleiche gilt, wenn bei Gruppenwahl für eine\ngemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von\nGruppe nur ein Vertreter zu wählen ist.\nsechs Stunden, zu erklären, welche Unterschrift er\n(4) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahl-          aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Er-\nausschreibens ist vom Zeitpunkt seines Erlasses           klärung, so wird sein Name auf dem zuerst einge-\nbis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder            reichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen\nmehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zu-             Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahl-\ngänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen           vorschläge, die von demselben Wahlberechtigten\nund in gut lesbarem Zustand zu erhalten.                  unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden,\nso entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahl-\nvorschlag die Unterschrift gilt. § 28 Abs. 2 bleibt\n§7                            unberührt.\nWahlvorschläge                         (4) Ist der Name eines Bewerbers mit seiner\nschriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlags-\n(l) Zur Wahl der Bordvertretung können die             listen (§ 20 Abs. 1) aufgeführt, so hat er auf Auf-\nWahlberechtigten vor Ablauf von 48 Stunden seit           forderung des Wahlvorstands binnen einer ihm ge-\nErlaß des Wahlausschreibens Wahlvorschläge ein-           setzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor\nreichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen           Ablauf von sechs Stunden, zu erklären, welche Be-\nGruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.            werbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist-\ngerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämt-\n(2) Auf dem Wahlvorschlag sind Familienname,\nlichen Vorschlagslisten zu streichen.\nVorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und\nGruppenzugehörigkeit der Bewerber anzugeben.\n§ 10\n(3) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zu-\nUngültige Wahlvorschläge\nstimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur\nAufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.                    (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,\n(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein,        1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\nwelcher Unterzeichner zur Vertretung des Vor-             2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer\nschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Ent-               Reihenfolge aufgeführt sind,\ngegennahme von Erklärungen des Wahlvorstands\nberechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe       3. die bei Einreichung nicht die erforderliche Zahl\nhierüber, so gilt der Unterzeichner als berechtigt,           von Unterschriften (§ 14 Abs. 5 und 6 des Ge-\nder an erster Stelle steht.                                   setzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unter-\nschriften auf einem eingereichten Wahlvorschlag\n(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort              beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; § 9 Abs. 3\nversehen werden.                                              bleibt unberührt.","2032                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge,                     b) bei gemeinsamer Wahl Mitglieder der Bord-\n1. auf denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2              vertretung\nbestimmten Weise bezeichnet sind,                         zu wählen sind;\n2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber          3. bei Mehrheitswahl nach den §§ 27 bis 31 die\nzur Aufnahme in den Wahlvorschlag nicht vor-              Namen je eines Bewerbers für die Wahl des\nliegt,                                                    Bordobmanns oder des Gruppenvertreters und\n3. wenn der Wahlvorschlag infolge von Streichung              für die Wahl des Ersatzmanns; in diesem Fall ist\ngemäß § 9 Abs. 3 nicht mehr die erforderliche              ferner darauf hinzuweisen, daß der Wähler, wenn\nZahl von Unterschriften aufweist,                         ein Bewerber sowohl für die Wahl des Bord-\nobmanns oder des Gruppenvertreters als auch für\nfalls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor               die Wahl des Ersatzmanns vorgeschlagen ist,\nAblauf einer Frist von sechs Stunden beseitigt                diesem nicht beide Stimmen geben darf, andern-\nwerden.                                                       falls nur die für die Wahl des Bordobmanns oder\n§ 11                              des Gruppenvertreters abgegebene Stimme gül-\nNachfrist für die Einreichung                   tig ist.\nvon Wahlvorschlägen                                                § 13\n(1) Wird nur für eine Gruppe ein gültiger Wahl-                              Stimmabgabe\nvorschlag eingereicht, so wird die Bordvertretung\nnur aus Vertretern dieser Gruppe gebildet.                   (1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines\nStimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei\n(2) Ist vor Ablauf der in § 7 Abs. 1 und § 10          Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede\nAbs. 2 genannten Fristen kein gültiger Wahlvor-           Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel\nschlag eingereicht worden, so hat dies der Wahl-          dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-\nvorstand unverzüglich in der gleichen Weise wie           tung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge.\ndas Wahlausschreiben bekanntzumachen und eine\n(2) Ist die Bordvertretung nach den Grundsätzen\nNachfrist von 24 Stunden für die Einreichung von\nder Verhältniswahl zu wählen (§§ 22 bis 24), so\nWahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung\nkann der Wahlberechtigte seine Stimme nur für die\nist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur statt-\ngesamte Vorschlagsliste abgeben. Ist nach den\nfindet, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens\nGrundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§§ 25\nein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.\nbis 31), so ist die Stimme für die einzelnen Bewerber\n(3) Wird vor Ablauf der Nachfrist kein gültiger        abzugeben.\nWahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht\n§ 14\nstatt. Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in\ngleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt-                                Wahlvorgang\nzumachen.                                                    (1) Der Wahlvorstand hat Vorkehrungen zu tref-\n§ 12                           fen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum\nBekanntmachungen zur Stimmabgabe               unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlum-\nschlag legen kann. Für die Aufnahme der Wahlum-\n(1) Unverzüglich nach Ordnung der Wahlvor-             schläge sind eine oder mehrere Wahlurnen zu ver-\nschläge (§§ 21, 28 Abs. 4) hat der Wahlvorstand           wenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die\n1. die als gültig anerkannten Wahlvorschläge,             Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie\nmüssen so eingerichtet sein, daß die Wahlumschläge\n2. den Ort und den Zeitraum der Stimmabgabe\nnicht entnommen werden können, ohne daß die\n(Absatz 2) und\nWahlurne geöffnet wird. Bei Gruppenwahl sind für\n3. Hinweise für die Stimmabgabe (Absatz 3)                die Gruppen gesonderte Wahlurnen zu verwenden.\nin gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bis               (2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe\nzum Abschluß der Stimmabgabe bekanntzumachen.             müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvor-\nstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahl-\n(2) Der Zeitraum der Stimmabgabe darf nicht vor\nhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines\nAblauf von 24 Stunden nach der Bekanntmachung\nMitglieds des Wahlvorstands und eines Wahl-\nbeginnen und soll spätestens 48 Stunden nach der\nhelfers.\nBekanntmachung enden. Er ist so zu bemessen, daß\nallen Wahlberechtigten die Stimmabgabe unter Be-              (3) Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Wahl-\nrücksichtigung der Erfordernisse des ordnungsge-          urne ist festzustellen, ob der Wähler in der Wähler-\nmäßen Schiffsbetriebs möglich ist.                        liste eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der\nWähler den Wahlumschlag dem mit der Entgegen-\n(3) In den Hinweisen für die Stimmabgabe ist an-       nahme betrauten Mitglied des Wahlvorstands, das\nzugeben, daß der Wähler auf dem Stimmzettel nur           ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die\nankreuzen darf                                            Wahlurne legt. Die Stimmabgabe ist in der Wähler-\n1. bei Verhältniswahl (§§ 22 bis 24) eine Vor-            liste zu vermerken.\nschlagsliste;\n(4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach\n2. bei Mehrheitswahl nach den§§ 25 und 26 so viele        Abschluß der Stimmabgabe ausgezählt, so hat der\nNamen, wie                                            Wahlvorstand die Wahlurnen zu versiegeln. Das-\na) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe         selbe gilt im Falle der Unterbrechung der Stimm-\nVertreter oder                                    abgabe.","Nr. 115 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972                      2033\n§ 15                             (3) Der Wahlvorstand hat je eine Abschrift der\nÖffentliche Stimmauszählung               Wahlniederschrift dem Kapitän, dem Seebetriebsrat\nund den an Bord vertretenen Gewerkschaften unver-\nUnverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe           züglich zu übermitteln.\nnimmt der ·wahlvorstand öffentlich die Auszählung\nder Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis be-                                      § 18\nkannt.\nBenachrichtigung und Bekanntmachung\nder Gewählten\n§ 16\n(1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unver-\nFeststellung des Wahlergebnisses            züglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrich-\n(1) Nach Offnung der Wahlurnen entnimmt der          tigen.\nWahlvorstand den Wahlumschlügen die Stimmzet-               (2) Die Namen der als Mitglieder der Bordver-\ntel und prüft ihre Gültigkeit.                          tretung Gewählten sind durch einwöchigen Aushang\nin gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahl-\n(2) Ungültig sind Stimmzettel,\nausschreiben.\n1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,\n§ 19\n2. die nicht den Erfordernissen des § 13 Abs. 1 Satz 2\nentsprechen,                                                      Aufbewahrung der Wahlakten\n3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zwei-        Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens\nfelsfrei ergibt,                                    bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.\n4. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder\neinen Vorbehalt enthalten.\n(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene\nStimmzettel, die vollständig übereinstimmen, wer-                          Zweiter Abschnitt\nden als eine Stimme gezählt. Stimmen sie nicht voll-              Besondere Vorschriften für die Wahl\nständig überein, so sind sie ungültig.                          mehrerer Mitglieder der Bordvertretung\n(4) Der Wahlvorstand zählt                                           oder Gruppenvertreter\n1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 22 bis 24) die                         Erster Unterabschnitt\nauf jede Vorschlagsliste,\nWahlvorschläge\n2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 25 bis 31) die auf\njeden einzelnen Bewerber\n§ 20\nentfallenen gültigen Stimmen zusammen.\nZusätzliche Erfordernisse\n(1) Sind mehrere Mitglieder der Bordvertretung\n§ 17                          oder mehrere Gruppenvertreter zu wählen, so soll\nWahlniederschrift                   jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele\nBewerber enthalten, wie\n(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der\nWahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen        1. bei Gruppenwahl Vertreter der Gruppe,\n2. bei gemeinsamer Wahl Mitglieder der Bordver-\n1. bei Gruppenwahl die Gesamtzahl der von jeder\nGruppe abgegebenen Stimmen und die Zahl der               tretung\nfür jede Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen;        zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerber\nsind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und\n2. bei gemeinsamer Wahl die Gesamtzahl der ab-\nmit fortlaufenden Nummern zu versehen (Vor-\ngegebenen Stimmen und die Zahl der gültigen\nStimmen;                                             schlagsliste).\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                          (2) Ein Wahlberechtigter kann seine Unterschrift\nrechtswirksam nur für eine Vorschlagsliste abgeben.\n4. im Fall der Verhältniswahl (§§ 22 bis 24) die\nZahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gül-       (3) Ein Bewerber kann rechtswirksam nur auf\ntigen Stimmen sowie die berechneten Höchstzah-       einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden.\nlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten;\n(4) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist un-\n5. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 25 bis 31) die          zulässig.\nZahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen\n§ 21\nStimmen;\n6. die Namen der gewählten Bewerber;                                   Ordnung der Vorschlagslisten\n7. gegebenenfalls besondere während der Wahl der            Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 1, § 10\nBordvertretung eingetretene Zwischenfälle oder       Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Fristen ermittelt\nsonstige Ereignisse.                                der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der\nOrdnungsnummern, die den als gültig anerkannten\n(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und       Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die\nvon mindestens einem weiteren Mitglied des Wahl-        Listenvertreter sind zu der Losentscheidung recht-\nvorstands zu unterzeichnen.                             zeitig einzuladen.","2034                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nZwei lcr Un tcru!Jschni tt               höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz\nWohlvcriohren                        zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze ver-\nteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein\nbei mehreren Vorschlagslisten\nSitz zu verteilen, so entscheidet das Los darüber,\n(V crhiillniswahl)\nwelcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.\n§ 22                              (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber\nStimmzettel, Stimmabgabe                  einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze\nzustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze\n(1) Nach den Grundsützen der Verhältniswahl\ndieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe\n(Listenwahl) ist zu wählen, wenn\nauf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge\n1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe            der nächsten Höchstzahlen zu.\nmehrere gültige Vorschlagslisten,\n(3) Innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten be-\n2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Vor-\nstimmt sich die Reihenfolge der Bewerber der jewei-\nschlagslisten\nligen Gruppe nach der Reihenfolge ihrer Benennung.\neingegangen sind.\n(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten\nin der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter An-                          Dritter Unterabschnitt\ngabe von Familiennamen, Vornamen, Art der Be-\nschäftigung und Gruppenzugehörigkeit des an erster                            Wahlverfahren\nStelle benannten Bewerbers aufzuführen; bei Listen,                   bei nur einer Vorschlagsliste\ndie mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das                           (Mehrheitswahl)\nKennwort anzugeben.\n§ 25\n(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die\nVorschlagsliste an, für die er seine Stimme abgeben                      Stimmzettel, Stimmabgabe\nwill. Er kann seine Stimme nur für eine Vorschlags-         (1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ist\nliste abgeben.                                           zu wählen, wenn\n§ 23                           1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur\neine gültige Vorschlagsliste,\nVerteilung der Sitze bei Gruppenwahl\n2. bei gemeinsamer Wahl nur eine gültige Vor-\n(1) Bei Gruppenwahl werden die Gesamtzahlen               schlagsliste\nder auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe\nentfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der       eingegangen ist.\nReihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils      (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter\nhöchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz     Angabe von Familiennamen, Vornamen, Art der\nzugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze ver-    Beschäftigung und Gruppenzugehörigkeit in der\nteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch       Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vor-\nein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los darüber,   schlagsliste benannt sind.\nwelcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.\n(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die\n(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewer-       Namen der Bewerber an, für die er seine Stimme\nber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen        abgeben will. Er kann seine Stimme nur für solche\nwürden, so fallen die überschüssigen Sitze den übri-     Bewerber abgeben, die auf dem Stimmzettel aufge-\ngen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der näch-        führt sind. Er darf\nsten Höchstzahlen zu.\n1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen,\n(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der            als für die betreffende Gruppe Vertreter,\neinzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der\n2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen an-\nReihenfolge ihrer Benennung.\nkreuzen, als Mitglieder der Bordvertretung\nzu wählen sind.\n§ 24\n§ 26\nVerteilung der Sitze bei gemeinsamer Wahl\nErmittlung der Gewählten\n(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Gesamt-\nzahlen der auf die einzelnen Vorschlagslisten ent-           (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der\nfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der          Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen gewählt.\nReihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Unter Verwen-     Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los\ndung derselben Teilzahlen werden zunächst die Ar-        darüber, welcher Bewerber gewählt ist.\nbeitersitze, sodann in gesonderter Rechnung die\nAngestelltensitze verteilt. Bei der Verteilung der           (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die jeder\nArbeitersitze sind nur die der Arbeitergruppe, bei       Gruppe zustehenden Sitze mit den Bewerbern die-\nder Verteilung der Angestelltensitze nur die der         ser Gruppe in der Reihenfolge der höchsten Stim-\nAngestelltengruppe der einzelnen Listen zugehöri-        menzahlen besetzt. Absatz 1 Satz 2 findet Anwen-\ngen Bewerber zu berücksichtigen. Auf die jeweils         dung.","Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972                        2035\nDritter Abschnitt                                               § 31\nBesondere Vorschriften für die Wahl                        Wahl nur eines Gruppenvertreters\ndes Bordobmanns oder nur eines                   Ist bei Gruppenwahl nur ein Vertreter zu wählen,\nGruppenvertreters                     so gelten für dessen Wahl und die Wahl des Ersatz-\n(Mehrheitswahl)                      manns die §§ 27 bis 30 entsprechend.\n§ 27\nGrundsatz für die Wahl des Bordobmanns                             Vierter Abschnitt\nDer Bordobmann und sein Ersatzmann sind in ge-                    Verkürztes Wahlverfahren\ntrennten Wahlgängen (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes)                  gemäß§ 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes\nnach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wäh-\nlen.                                                                                § 32\n§ 28                                                 Verfahren\nWahlvorschläge                         Liegt ein Beschluß nach § 115 Abs. 2 Nr. 6 des\n(1) Für die Wahl des Bordobmanns und des Er-         Gesetzes vor, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis\nsatzmanns sind getrennte Wahlvorschläge einzu-          31 mit folgender Maßgabe:\nreichen. Aus ihnen muß ersichtlich sein, ob sie für     1. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich\ndie Wahl des Bordobmanns oder für die Wahl des              einzuleiten und so durchzuführen, daß die Stimm-\nErsatzmanns bestimmt sind.                                  abgabe vor Ablauf von 24 Stunden seit Erlaß des\n(2) Wahlberechtigte können für die Wahl des              Wahlausschreibens beendet ist.\nBordobmanns und für die Wahl des Ersatzmanns            2. Der Wahlvorstand hat den Ablauf der Wahl ab-\nrechtswirksam jeweils nur einen Wahlvorschlag               weichend von den in § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2\nunterzeichnen.                                               Nr. 3 und 9, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Satz 1 und\n(3) Ein Bewerber kann sowohl für die Wahl des            Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2\nBordobmanns als auch für die Wahl des Ersatzmanns            genannten Fristen festzulegen. Dabei muß\nvorgeschlagen werden.                                        a) für den Einspruch gegen die Wählerliste (§ 3\n(4) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 1,              Abs. 1) sowie für die Einreichung von Wahl-\n§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Fristen ordnet            vorschlägen (§ 7 Abs. 1 Satz 1) und\nder Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahl-            b) für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge\nvorschläge in alphabetischer Reihenfolge.                        (§ 12 Abs. 1 und 2)\n§ 29                              jeweils mindestens ein Zeitraum von sechs Stun-\nden zur Verfügung stehen.\nStimmzettel, Stimmabgabe\n3. Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 12 und § 12 hat\n(1) Die Bewerber für die Wahl des Bordobmanns            der Wahlvorstand den Ort und den Zeitraum der\nund die Bewerber für die Wahl des Ersatzmanns                Stimmabgabe sowie die Hinweise für die Stimm-\nsind auf demselben Stimmzettel getrennt jeweils in           abgabe im Wahlausschreiben bekanntzumachen.\nalphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fa-\nmiliennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung und         4. Verzögert sich der Ablauf der Wahl aus zwingen-\nGruppenzugehörigkeit aufzuführen.                            den Gründen, so hat der Wahlvorstand die Wahl\nauch nach Ablauf der in Nummer 1 genannten\n(2) Der Wähler hat je eine Stimme für die Wahl\nFrist weiterzuführen. Er hat unter Beachtung der\ndes Bordobmanns und für die Wahl des Ersatz-                 in Nummer 2 Satz 2 genannten Fristen für einen\nmanns. Er kreuzt auf dem Stimmzettel jeweils den\nzügigen Fortgang der Wahl zu sorgen. Das Wahl-\nNamen des Bewerbers für die Wahl des Bordob-\nausschreiben ist entsprechend zu berichtigen.\nmanns und des Bewerbers für die Wahl des Ersatz-\nmanns an, für den er seine Stimme abgeben will.\nEr kann seine Stimme nur für solche Bewerber ab-\ngeben, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Ist                            Zweiter Teil\nein Bewerber sowohl für die Wahl des Bordobmanns                        Wahl des Seebetriebsrats\nals auch für die Wahl des Ersatzmanns vorgeschla-\ngen, so darf der Wähler diesem nicht beide Stimmen                           Erster Abschnitt\ngeben; gibt der Wähler beide Stimmen demselben\nBewerber, so ist nur die für die Wahl des Bordob-                       Allgemeine Vorschriften\nmanns abgegebene Stimme gültig.                                                     § 33\n§ 30                                                Wahlvorstand\nWahlergebnis                          (1) Die Leitung der Wahl des Seebetriebsrats ob-\nliegt dem Wahlvorstand. Der Arbeitgeber hat dem\n(1) Als Bordobmann ist gewählt, wer die meisten      Wahlvorstand die für eine ordnungsgemäße Durch-\nStimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ent-     führung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu er-\nscheidet das Los.\nteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Ver-\n(2) Für die Wahl des Ersatzmanns gilt Absatz 1       fügung zu stellen; hierzu gehört insbesondere die\nentsprechend.                                           Angabe der Häfen, die die einzelnen zum Seeschiff-","2036                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nfahrtsuntcrnehmen gehörigen Schiffe anlaufen, so-        tretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom\nwie der vornussichllichen jeweiligen Liegezeiten.        Kapitän unverzüglich bis zum Abschluß der Stimm-\n(2) Der Wühlvorstand kann sich eine schriftliche     abgabe an geeigneter Stelle an Bord zur Einsicht-\nGeschi:iHsonlnung ~1eben. Ur kunn Arbeitnehmer, die      nahme auszulegen. Der Wahlvorstand hat außerdem\nim Lundbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens            die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und einen\nwahlberechtigt sind, als Wahlhelfer zu seiner Unter-     Abdruck dieser Verordnung vom Tage der Einlei-\nstützung bei den in § 53 Abs. 2 genannten Aufgaben       tung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe\nund bei der Aus:üihlung der Stimmen heranziehen.          an geeigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher\nStelle des Landbetriebs des Seeschiff ahrtsunterneh-\n(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit      mens zur Einsichtnahme auszulegen.\neinfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt.\nUber jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Nie-             (2) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß aus-\nderschrift aufzunehmen, die mindestens den Wort-         ländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache\nlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Nieder-        nicht mächtig sind, rechtzeitig über die Wahl des\nschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren          Seebetriebsrats, insbesondere über die Bedeutung\nMitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.             der Wählerliste und der Wählbarkeitsliste, über die\nAufstellung von Wahlvorschlägen und über die\nStimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet wer-\n§ 34                           den.\nWählerliste                                                   § 37\n(l) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des See-              Einsprüche g-egen die Wählerliste oder die\nbetriebsrats eine Liste der Wahlberechtigten (Wäh-                           Wählbarkeitsliste\nlerliste), geordnet nach den zum Seebetrieb gehöri-          (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler-\ngen Schiffen, aufzustellen. In dieser sind Arbeiter      liste oder der Wählbarkeitsliste können mit Wirk-\nund Angestellte (§ 114 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes)       samkeit für die Wahl des Seebetriebsrats nur vor\njeweils getrennt aufzuführen. Die bei Aufstellung        Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlä-\nder Wählerliste nicht an Bord eines Schiffes beschäf-    gen festgesetzten Frist (§ 42) schriftlich beim Wahl-\ntigten Wahlberechtigten sind, getrennt nach ihrer         vorstand eingelegt werden.\nGruppenzugehörigkeit, in der Wählerliste gesondert\naufzuführen. Die Wahlberechtigten sollen mit Fa-             (2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahl-\nmiliennamen, Vornamen, Geburtsdatum und inner-            vorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird ein Ein-\nhalb der Gruppen in alphabetischer Reihenfolge            spruch für begründet erachtet, so ist die Liste zu\naufgeführt werden.                                        berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist\ndem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat,\n(2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum      unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nAbschluß der Stimmabgabe zu berichtigen, wenn\nein Besatzungsmitglied ein Heuerverhältnis zum                (3) Die Wählerliste und die Wählbarkeitsliste\nSeeschiffahrtsunternehmen eingeht oder beendet.           können nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei\nSchreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in\n(3) Wahlberechtigt sind nur Besatzungsmitglie-        Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis\nder, die in die Wählerliste eingetragen sind.            zum Abschluß der Stimmabgabe berichtigt werden;\n§ 34 Abs. 2 bleibt unberührt.\n§ 35\n§  38\nWählbarkeitsliste\nVerteilung der Sitze auf die Gruppen\n(1) Sind zum Seebetriebsrat lediglich im Landbe-\ntrieb des Seeschiffahrtsunternehmens beschäftigte            (1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung\nArbeitnehmer wählbar (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 Buch-           der Mitglieder des Seebetriebsrats auf die Gruppen\nstabe b des Gesetzes), so hat der Wahlvorstand eine      der Arbeiter und der Angestellten (§ 10 Abs. 1 und\nListe dieser wählbaren Arbeitnehmer (Wählbar-            3, § 12 Abs. 1, § 116 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) nach\nkeitsliste), getrennt nach den Gruppen der Arbeiter      den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem\nund der Angestellten, aufzustellen. § 34 Abs. 1          Zweck teilt er die Zahlen der bei Erlaß des Wahl-\nSatz 4 gilt entsprechend.                                ausschreibens zum Seebetrieb gehörigen Arbeiter\nund Angestellten so lange durch 1, 2, 3 usw., bis so\n(2) Wählbar sind nur Arbeitnehmer, die im Fall\nviele höchste Teilzahlen (Höchstzahlen) ermittelt\ndes § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes in\nsind, wie Mitglieder des Seebetriebsrats zu wählen\ndie Wählerliste und im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2\nsind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchst-\nBuchstabe b des Gesetzes in die Wählbarkeitsliste\nzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzah-\neingetragen sind.\nlen nur noch ein Sitz zu vergeben, so entscheidet\ndas Los darüber, welcher Gruppe dieser Sitz zufällt.\n§ 36\n(2) Würden nach den Vorschriften des Absatzes 1\nBekanntmachung\nder Minderheitsgruppe weniger Sitze zufallen, als\n(1) Die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und ein    in § 116 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vorgeschrieben\nAbdruck dieser Verordnung sind jedem zum See-            ist, so erhält sie die dort vorgesehene Vertreterzahl;\nbetrieb gehörigen Schiff zusammen mit dem Wahl-          die Zahl der Sitze der Mehrheitsgruppe vermindert\nausschreiben zu übersenden und von der Bordver-          sich entsprechend.","Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972                         2037\n(3) Gehört beiden Gruppen dieselbe Zahl von Be-          8. daß jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvor-\nsatzungsmitgliedern an, so entscheidet das Los                  schlag unterzeichnen darf und daß andernfalls\ndarüber, welcher Gruppe die höhere Zahl von Sitzen              sämtliche von ihm geleisteten Unterschriften un-\nzufällt.                                                        gültig sind;\n§ 39                           9. daß die Wahlvorschläge in Form von Vor-\nBeschluß über die gemeinsame Wahl                    schlagslisten einzureichen sind, wenn bei Grup-\npenwahl für eine Gruppe mehrere Vertreter oder\nEine gemeinsame Wahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes)              wenn bei gemeinsamer Wahl mehrere Mitglie-\nfindet nur statt, wenn der Beschluß hierüber dem                der des Seebetriebsrats zu wählen sind;\nW1:1hlvorsland vor Erlaß des Wahlausschreibens mit-\ngeteilt worden ist.                                       10. daß ein Wahlvorschlag mindestens doppelt so\nviele Bewerber auf weisen soll, wie in dem\n§ 40\nWahlgang Mitglieder des Seebetriebsrats zu\nWahlausschreiben                            wählen sind;\n(1) Unverzüglich nach seiner Bestellung erläßt der     11. daß \\Vahlvorschläge bis zu dem vom Wahlvor-\nWahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vor-                 stand hierfür festgesetzten Zeitpunkt (§ 42) beim\nsitzenden und von mindestens einem weiteren Mit-                Wahlvorstand eingegangen sein müssen; der\nglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Mit               Zeitpunkt des Ablaufs der Frist ist anzugeben;\nErlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl des See-\n12. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-\nbetriebsrats eingeleitet.\nbunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge\n(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben                berücksichtigt werden, die fristgerecht beim\nenthalten:                                                      Wahlvorstand eingegangen sind;\n1. das Datum seines Erlasses;                            13. daß der Seebetriebsrat nur aus Vertretern einer\n2. den Ort im Landbetrieb, an dem die Wählerliste,             Gruppe gebildet wird, wenn für die andere kein\ndie Wählbarkeitsliste und diese Verordnung                 Wahlvorschlag eingereicht wird;\nausliegen;                                           14. daß die Mitglieder des Seebetriebsrats durch\n3. daß die Bordvertretung oder, wenn eine solche               Briefwahl gewählt werden;\nnicht besteht, der Kapitän eines jeden Schiffes      15. daß die Wahlvorschläge und der Zeitpunkt, bis\nden Ort, an dem die Wählerliste, die Wählbar-              zu dem die Wahlbriefe beim Wahlvorstand ein-\nkeitsliste und diese Verordnung an Bord aus-               gegangen sein müssen, in gleicher Weise wie\nliegen, bestimmt und in gleicher Weise wie das             das Wahlausschreiben durch besonderen Aus-\n\"\\Aiahlausschreiben bekanntmacht;                          hang bekanntgemacht werden;\n4. daß wahlberechtigt nur ist, wer in die Wähler-\n16. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands\nliste eingetragen ist, und daß wählbar nur ist,\nwer                                                        und seine Betriebsanschrift.\na) im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a           (3) Besteht der Seebetriebsrat nur aus einer Per-\ndes Gesetzes in die Wählerliste und             son (Seebetriebsobmann), so muß das Wahlaus-\nb) im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b        schreiben folgende besondere Angaben enthalten:\ndes Gesetzes in die Wählbarkeitsliste            1. daß für die Wahl des Seebetriebsobmanns und\neingetragen ist, und daß Einsprüche gegen diese          des Ersatzmanns gesonderte Wahlvorschläge ein-\nListen nur bis zu dem vom Wahlvorstand für die           zureichen sind und daß der Seebetriebsobmann\nEinreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten            und der Ersatzmann in getrennten Wahlgängen\nZeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand einge-            gewählt werden;\nlegt werden können; der Zeitpunkt des Ablaufs\nder Frist ist anzugeben;                              2. daß aus den \\Vahlvorschlägen ersichtlich sein\nmuß, ob sie für die Wahl des Seebetriebsobmanns\n5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des See-              oder für die Wahl des Ersatzmanns bestimmt\nbetriebsrats (§ 116 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Ge-            sind;\nsetzes) und ihre Verteilung auf die Gruppen der\nArbeiter und der Angestellten (§ 10 Abs. 1 und 3,     3. daß ein. Wahlberechtigter einen Wahlvorschlag\n§ 12 Abs. 1, § 116 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes);            sowohl für die Wahl des Seebetriebsobmanns als\nauch für die \\!Vahl des Ersatzmanns unterzeich-\n6. ob die Arbeiter und die Angestellten ihre Ver-\nnen kann;\ntreter in getrennten Wahlgängen wählen (Grup-\npenwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlausschrei-         4. daß ein Bewerber sowohl für die Wahl des See-\nbens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist               betriebsobmanns als auch für die Wahl des Er-\n(§ 14 Abs. 2 des Gesetzes);                              satzmanns vorgeschlagen werden kann.\n7. daß ein Wahl vorschlag                                Das gleiche gilt,. wenn bei Gruppenwahl für eine\na) bei Gruppenwahl von mindestens drei grup-         Gruppe nur ein Vertreter zu wählen ist.\npenangehörigen Besa tzungsmi tg liedern,\n(4) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahl-\nb) bei gemeinsamer Wahl von mindestens drei\nausschreibens ist unverzüglich nach seinem Erlaß\nBesa tzungsmi tg liedern\nvom Wahlvorstand den einzelnen Schiffen gleichzei-\nunterzeichnet sein muß (§ 116 Abs. 2 Nr. 5 des        tig zu übersenden. Der Tag der Versendung ist in\nGesetzes);                                           einer Niederschrift zu vermerken.","2038                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(5) Eine J\\bschrifl oder ein Abdruck des Wahlaus-      vorschlägen festgesetzte Frist (Absätze 1 und 2)\nschreibens ist                                            nicht ausreicht, so hat der Wahlvorstand nach Be-\n1. ,m Bord eines jeden Schiff es unverzüglich von         ratung mit dem Arbeitgeber die Frist zu verlängern.\nder Bordvc1 irelunq oder, wenn eine solche nicht      Sie darf jedoch insgesamt zwölf Wochen nicht über-\nbesteht, vom Kilpd.Jn,                                schreiten. Die Verlängerung der Frist ist unverzüg-\nlich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben\n2. im Lirndbd.rieb vom Zci lpunkt seines Erlasses         bekanntzumachen.\nan durch den \\l\\7 c1hlvorslancl\n§ 43\nbis zum Abschluß der SLimmr1hr1abe an einer oder\nmehreren geei~Jm:tcn, den Wahlberechtigten zu-                      Zustimmungserklärung der Bewerber\ngänglichen Stellen auszuhiingen und in gut lesbarem\n(1) Zu jedem Wahlvorschlag muß vor Ablauf der\nZustand zu erhellten. Die Bordvertretung oder, wenn\nfür die Einreichung von Wahlvorschlägen festge-\neine solche nicht besteht, der Kapitän hat den Tag\nsetzten Frist eine mit Datum versehene schriftliche\ndes Aushc.mgs auf dem vVahlausschreiben zu ver-\nErklärung jedes Bewerbers vorliegen, in der dieser\nmerken und den Ort, an dem die Wählerliste, die\nvVühlbarkeltsliste und diese Verordnung an Bord            1. seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,\nzur Einsichtnahme ausliegen, in gleicher Weise wie       2. im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des\ndas Wahlausschreiben bE!kanntzumachen. Der Ein-               Gesetzes angibt, ob er bereits ein Jahr Be-\ngang des Wahlausschreibens, der Wählerliste und               satzungsmitglied eines Schiffes gewesen ist, das\nder Wählbarkeitsliste auf dem Schiff soll dem Wahl-           nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge\nvorstand unverzüglich bestätigt werden.                        führt, oder, wenn dies nicht der Fall ist, wie\n(6) Der Wahlvorsümd hat Besatzungsmitgliedern,             lange er als Besatzungsmitglied einem solchen\nvon denen ihm bekannt ist, daß sie sich nicht an               Schiff angehört.\nBord eines Schiffes befinden, eine Abschrift oder\n(2) Werden mehrere Erklärungen eines Bewer-\neinen Abdruck des Wahlausschreibens sowie auf\nbers nach Absatz 1 eingereicht, so gilt nur die Er-\nVerlangen eine Abschrift oder einen Abdruck der\nklärung mit dem jüngsten Datum.\nWählerliste und der Wählbarkeitsliste zu übersen-\nden. Die Ubersendung ist in der Wählerliste zu ver-\nmerken.                                                                              § 44\n§ 41                                     Wahlvorschläge der Gewerkschaften\nWahlvorschläge                           (1) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft (§ 14\n(l) Zur Wahl des Seebetriebsrats können die            Abs. 7 des Gesetzes) ist von einem Beauftragten der\nWahlberechtigten Wahlvorschläge einreichen. Bei           unter den Besatzungsmitgliedern des Seeschiffahrts-\nGruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen ge-            unternehmens vertretenen Gewerkschaft zu unter-\ntrennte Wahlvorschlüge einzureichen.                      zeichnen.\n(2) Auf dem Wühlvorschlag sind Familienname,               (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Beauftragte gilt\nVorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und          als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann einen\nGruppenzugehörigkeit der Bewerber anzugeben.              Arbeitnehmer des Seeschiffahrtsunternehmens, der\nihr angehört, als Listenvertreter benennen.\n(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein,\nwelcher Unt<:,rzeichner zur Vertretung des Vor-\n§ 45\nschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Ent-\ngegennahme von Erklärungen des Wahlvorstands                           Behandlung der Wahlvorschäge\nberechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe                        durch den Wahlvorstand\nhierüber, so gilt der Unterzeichner als berechtigt,\n(1) Der Wahlvorstand hat den Zeitpunkt des Ein-\nder an erster Stelle steht.\ngangs eines Wahlvorschlags unverzüglich in einer\n(4) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort          Niederschrift zu vermerken und dem Listenvertreter\nversehen werden.                                          schriftlich zu bestätigen.\n§ 42                              (2) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die\nEinreichungsfrist für Wahlvorschläge            nicht mit einem Kennwort versehen sind, mit Fa-\nmiliennamen und Vornamen des an erster Stelle\n(1) Die Wahlvorschläge müssen vor Ablauf von\nbenannten Bewerbers zu bezeichnen. Er hat die\nfünf Wochen nach Versendung des Wahlausschrei-\nWahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und bei Un-\nbens an die Schiffe (§ 40 Abs. 4) beim Wahlvorstand\ngültigkeit oder Beanstandungen den Listenvertreter\neingehen.\nunverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe\n(2) Isl zu besorgen, daß die in Absatz 1 genannte      zu unterrichten.\nFrist für eine ordnungsgemäße Einreichung von                                        § 46\nWahlvorschliigen der Besatzungsmitglieder der ein-\nzelnen Schiffe nicht ausreicht, so hat der Wahlvor-                       Ungültige Wahlvorschläge\nstand nach Beratung mit dem Arbeitgeber eine\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,\nlängere Frist, höchstens jedoch eine Frist von zwölf\nWochen, festzusetzen.                                     1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\n(3) Ergibt sich nach Erlaß des Wahlausschreibens       2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer\ndie Besorgnis, daß die für die Einreichung von Wahl-           Reihenfolge aufgeführt sind,","Nr. l 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972                        2039\n3. die bei Einreichung nicht mindestens drei gültige     3. daß bei Verhältniswahl (§§ 22 bis 24, 59) auf dem\nUnterschriften (§ 116 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes)        Stimmzettel nur eine Vorschlagsliste angekreuzt\naufweisen. DiP Rücknill1rne von Unterschriften auf       werden darf;\neinem einqcreichten Wc1hlvorschlag beeinträch-\n4. daß bei Mehrheitswahl nach den §§ 25, 26 und 59\ntigt dessen GLiHigkc~H nicht.\nauf dem Stimmzettel nur so viele Namen ange-\n(2) Ungültiq sind auch Wahlvorschllige,                   kreuzt werden dürfen, wie\n1. auf denen die Bewerber nicht in der in§ 41 Abs. 2         a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe\nbestimmten Weise bezeichnet sind,                            Vertreter oder\n2. wenn die schriftliche Erklä.rung der Bewerber              b) bei gemeinsamer Wahl Mitglieder des See-\nnach§ 43 nicht vorliegt,                                      betriebsrats\nzu wählen sind;\nfalls diese Mi:ingel trotz Beanstandung nicht vor Ab-\nlauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen          5. daß bei Mehrheitswahl nach den §§ 27 bis 31 und\nfestgesetzten Frist beseitigt werden.                         60 nur die Namen je eines Bewerbers für die\nWahl des Seebetriebsobmanns oder des Gruppen-\nvertreters und für die Wahl des Ersatzmanns an-\n§ 47                              gekreuzt werden dürfen, und daß, wenn ein Be-\nNichteinreichung von Wahlvorschlägen                werber sowohl für die Wahl des Seebetriebsob-\nmanns oder des Gruppenvertreters als auch für\n(1) Wird nur für eine Gruppe ein gültiger Wahl-\ndie Wahl des Ersatzmanns vorgeschlagen ist, die-\nvorschlag eingereicht, so wird der Seebetriebsrat nur\nsem nicht beide Stimmen gegeben werden dürfen,\naus Vertretern dieser Gruppe gebildet.\nandernfalls nur die für die Wahl des Seebetriebs-\n(2) Wird vor Ablauf der für die Einreichung von            obmanns oder des Gruppenvertreters abgegebene\nWahlvorschlägen festgesetzten Frist kein gültiger            Stimme gültig ist;\nWahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht       6. daß die Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu\nstatt. Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in              kennzeichnen und in dem Wahlumschlag zu ver-\ngleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt-             schließen sind;\nzumachen.\n7. daß die vorgedruckte Erklärung (§ 49 Nr. 2) unter\n§ 48                              Angabe des Datums zu unterzeichnen und zusam-\nmen mit dem Wahlumschlag im Wahlbriefum-\nBriefwahl\nschlag zu verschließen ist;\nDie Mitglieder des Seebetriebsrats werden durch        8. daß auf dem Wahlbriefumschlag der Absender\nBriefwahl gewählt.\nzu vermerken ist;\n§ 49                           9. daß die Besatzungsmitglieder eines jeden Schiffes\nVorbereitung der Stimmabgabe                     die Wahlbriefe möglichst gleichzeitig zurücksen-\nden sollen.\nDer Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung\nder Wahlvorschlä.ge (§§ 21, 28 Abs. 4, §§ 59, 60)         Für die Bekanntmachung an Bord der Schiffe gilt\nfolgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen        § 40 Abs. 5 entsprechend.\nherzustellen:                                                (2) Zusammen mit der in Absatz 1 genannten Be-\n1. Stimmzettel und Wahlumschläge;                         kanntmachung hat der Wahlvorstand gleichzeitig\n1. jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen\n2. vorgedruckte, vom Wähler zu unterzeichnende\nErklärungen, in denen dieser versichert, daß er           Unterlagen in einer Anzahl zu übersenden, die\nden Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat,            die Zahl der Regelbesatzung des Schiffes um min-\nsowie                                                     destens 10 vom Hundert übersteigt;\n3. Wahlbriefumschläge, die die Anschrift des Wahl-        2. allen Besatzungsmitgliedern, von denen ihm be-\nvorstands und den Vermerk „Schriftliche Stimm-            kannt ist, daß sie sich nicht an Bord eines Schiffes\nabgabe\" tragen.                                           befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen\nUnterlagen sowie eine Abschrift oder einen Ab-\nBei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede               druck der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu über-\nGruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel\nsenden.\ndieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-\ntung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge.          Der Tag der Versendung ist in einer Niederschrift,\ndie Ubersendung nach Nummer 2 in der Wählerliste\nzu vermerken. Die Bordvertretung oder, wenn eine\n§ 50                           solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besat-\nzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen\nBekanntmachungen zur Stimmabgabe\nUnterlagen auszuhändigen.\n(1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich in gleicher\nWeise wie das Wahlausschreiben bis zum Abschluß                                       § 51\nder Stimmabgabe bekanntzumachen                                           Frist für die Stimmabgabe\n1. die als gültig anerkannten Wahlvorschläge;                (1) Die Wahlbriefe müssen vor Ablauf von fünf\n2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe bei           Wochen nach ihrer Versendung an die Schiffe (§ 50\nihm eingehen müssen;                                  Abs. 2) beim Wahlvorstand eingehen.","2040                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) 1st. zu lJesor(J<:n, clc1ß die~ in Absatz 1 genannte    in die Wahlurne zu legen. Diese muß so eingerichtet\nFrist für eine ordnunqs!J<)111üßc Durchführung der              sein, daß die Wahlumschläge nicht entnommen wer-\nStimrrwb~J<lbc nicht. <1usrcicht, so hat der Wahlvor-           den können, ohne daß die Wahlurne geöffnet wird.\nstand rwch Tkrnltrng mit d(~m Arbeitgeber eine län-             Bei Gruppenwahl sind für die Gruppen gesonderte\ngere Frist, höchslc:ns jedoch 0-ine Frist von zwölf             Wahlurnen zu verwenden.\nWochen, festzusetzen.\n(3) Nicht ordnungsgemäß ist die Stimmabgabe,\n(3) Er~Jibt sich ndch Versendung der Bekannt-               wenn\nmachungen zur Stimmabgabe die Besorgnis, daß die                1. ein Wahlbrief keinen Absender trägt,\nfür die Stimmabgabe festgesetzte Frist (Absätze 1\nund 2) nicht ausreicht, so hat der w·ahlvorstand nach           2. ein Wahlbrief nicht eine unterzeichnete vorge-\nBeratung mit dem Arbeitgeber die Frist zu verlän-                    druckte Erklärung des Absenders nach § 49 Nr. 2\ngern. Sie darf jedoch insgesamt zwölf Wochen nicht                   enthält,\nüberschreiten. Die V crlängerung der Frist ist un-              3. der Stimmzettel nicht in einem verschlossenen\nverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschrei-                  Wahlumschlag eingegangen ist,\nben bekanntzumachen.                                            4. von einem Wähler mehrere Wahlbriefe einge-\ngangen sind oder\n§ 52                             5. ein Wahlbrief verspätet eingegangen ist.\nStimmabgabe                            Der Wahlvorstand hat diese Wahlbriefe gesondert\nzu verwahren; sie bleiben für die Wahl unberück-\n(1) Ist der Seebetriebsrat nach den Grundsätzen              sichtigt. Die Wahlumschläge dürfen nicht geöffnet\nder Verhältniswahl zu wählen (§§ 22 bis 24, 59), so             werden. Sie sind drei Monate nach Bekanntgabe des\nkann der Wahlberechtigte seine Stimme nur für die               Wahlergebnisses zu vernichten, es sei denn, die\ngesamte Vorschlagsliste abgeben. Ist nach den                   Wahl ist angefochten worden.\nGrundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§§ 25\nbis 31, 59, 60), so ist die Stimme für die einzelnen                (4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach\nBewerber abzugeben.                                             Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen aus-\ngezählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlurnen\n(2) Der Wähler hat                                          zu versiegeln.\n1. den      Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu\nkennzeichnen und ihn in dem Wahlumschlag zu                                             § 54\nverschließen,\nUffentliche Stimmauszählung\n2. die vorgedruckte Erklärung (§ 49 Nr. 2) unter\nUnverzüglich nach Einwurf der Wahlumschläge in\nAngabe des Datums zu unterzeichnen und diese\ndie Wahlurnen (§ 53 Abs. 2) nimmt der Wahlvor-\nzusammen mit dem Wahlumschlag in dem Wahl-\nstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor\nbriefumschlag zu verschließen,\nund gibt das Wahlergebnis bekannt.\n3. auf dem Wahlbriefumschlag seinen Namen und\nseine Anschrift zu vermerken und diesen an den\nWahlvorstand zurückzusenden.                                                            § 55\nDie Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines                                Feststellung des Wahlergebnisses\nSchiffes sollen möglichst gleichzeitig abgesandt wer-              (1) Nach Offnung der Wahlurnen entnimmt der\nden.                                                            Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzet-\ntel und prüft ihre Gültigkeit.\n§ 53\n(2) Ungültig sind Stimmzettel,\nBehandlung der Wahlbriefe\ndurch den Wahlvorstand                       1. die nicht den Erfordernissen des § 49 Satz 2 ent-\nsprechen;\n(1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ein-             2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zwei-\ngang eines Wahlbriefs                                                felsfrei ergibt;\n1. auf dem Wahlbriefumschlag das Datum seines                   3. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder\nEingangs zu vermerken,                                          einen Vorbehalt enthalten.\n2. in der Wählerliste bei dem Namen des Wählers                    (3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene\nden Eingang zu vermerken und                               Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, wer-\n3. den Wahlbrief unter Verschluß zu nehmen.                     den als eine Stimme gezählt. Stimmen sie nicht voll-\nständig überein, so sind sie ungültig.\n(2) Am ersten Arbeitstag nach Ablauf der für die\nStimmabgabe festgesetzten Frist öffnet der Wahl-                    (4) Der Wahlvorstand zählt\nvorstand in öffentlicher Sitzung die rechtzeitig ein-           1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 22 bis 24, 59) die\ngegangenen Wahlbriefumschläge und entnimmt die-                      auf jede Vorschlagsliste,\nsen den Wahlumschlag und die vorgedruckte Erklä-\n2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 25 bis 31, 59, 60)\nrung. Ist die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt,\ndie auf jeden einzelnen Bewerber\nso hat der Wahlvorstand diese in der Wählerliste\nzu vermerken und den Wahlumschlag ungeöffnet                    entfallenen gültigen Stimmen zusammen.","Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972                         2041\n§ 56                                               Zweiter Abschnitt\nWahlniederschrift                                      Besondere Vorschriften\n(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat\n§ 59\nder Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustel-\nlen                                                                    Wahl mehrerer Mitglieder des\nSeebetriebsrats oder Gruppenvertreter\n1. die Zahl der nach § 53 Abs. 3 nicht berücksichtig-\nten Stimmen;                                            Die Vorschriften der §§ 20 bis 26 gelten für die\nWahl der Mitglieder des Seebetriebsrats mit fol-\n2. bei Gruppenwahl die Gesamtzahl der von jeder\ngender Maßgabe entsprechend:\nGruppe abgegebenen Stimmen und die Zahl der\nfür jede Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen;        1. An die Stelle der in § 21 Satz 1 genannten Fristen\ntritt die für die Einreichung von Wahlvorschlägen\n3. bei gemeinsamer Wahl die Gesamtzahl der abge-\nfür die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte\ngebenen Stimmen und die Zahl der gültigen Stim-\nFrist (§ 42).\nmen;\n2. § 21 Satz 2 findet keine Anwendung.\n4. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n3. Das Ergebnis der Auslosung (§ 21 Satz 1) ist in\n5. im Fall der Verhältniswahl (§§ 22 bis 24, 59) die\ndie Sitzungsniederschrift des Wahlvorstands auf-\nZahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen\nzunehmen.\ngültigen Stimmen sowie die berechneten Höchst-\nzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlags-                                  § 60\nlisten;                                                           Wahl des Seebetriebsobmanns\n6. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 25 bis 31, 59, 60)                   oder nur eines Gruppenvertreters\ndie Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gül-       Die Vorschriften der §§ 27 bis 31 gelten für die\ntigen Stimmen;                                       Wahl des Seebetriebsobmanns oder nur eines Grup-\n7. die Namen der gewählten Bewerber;                     penvertreters entsprechend mit der Maßgabe, daß an\ndie Stelle der in § 28 Abs. 4 genannten Fristen die\n8. gegebenenfalls besondere während der Wahl des        für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die\nSeebetriebsrats eingetretene Zwischenfälle oder     Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 42)\nsonstige Ereignisse.                                tritt.\n(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und\nvon mindestens einem weiteren Mitglied des Wahl-                                Dritter Teil\nvorstands zu unterzeichnen.\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n(3) Der Wahlvorstand hat je eine Abschrift der\nWahlniederschrift dem Arbeitgeber und den unter                                      § 61\nden Besatzungsmitgliedern vertretenen Gewerk-                             Berechnung der Fristen\nschaften unverzüglich zu übersenden.\nSoweit nach dieser Verordnung eine Frist nach\nStunden bemessen ist, beginnt sie mit der nächsten\n§ 57                          vollen Stunde, die auf das maßgebende Ereignis\nBenachrichtigung und Bekanntmachung            folgt. Im übrigen gelten für die Berechnung der in\nder Gewählten                      dieser Verordnung festgelegten Fristen die §§ 186\nbis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches.\n(1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unver-\nzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichti-                                 § 62\ngen.\nBerlin-Klausel\n(2) Die Namen der als Mitglieder des Seebetriebs-\nrats Gewählten sind durch einwöchigen Aushang in           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahl-            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 131 des Gesetzes\nausschreiben.\nauch im Land Berlin.\n§ 58                                                      § 63\nAufbewahrung der Wahlakten                                         Inkrafttreten\nDer Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nbis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.        kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1972\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}