{"id":"bgbl1-1972-115-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":115,"date":"1972-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/115#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-115-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_115.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zum Verplombungsgesetz","law_date":"1972-10-24T00:00:00Z","page":2021,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["2021\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1972                  Ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1972                                                                         Nr.115\nTag                                              Inhalt                                                                             Seite\n24. 10. 72  Verordnung zum Verplombungsgesetz                                                                                         2021\n24. 10. 72  Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung\nSceschiffahrt - WOS -) ........................................................... .                                      2029\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2042\nVerordnung\nzum Verplombungsgesetz\nVom 24. Oktober 19'72\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes über die Verplom-             -   Rundfunk- und tragbare Fernsehgeräte;\nbung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern                    -   Foto- und Filmapparate sowie Filme, Ton- und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ber-                    Datenträger, Abzüge von Lichtbildern;\nlin (West) - Verplombungsgesetz - vom 23. Juni                  -   Musikinstrumente; ferner\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 985) wird verordnet:\nGegenstände, die als übliche persönliche Be-\nrufsausrüstung einschließlich unentgeltlicher\nAbschnitt I                                 Muster und Proben, gedrucktem Werbemate-\nVerfahren vor Beginn des Durchgangsverkehrs                     rial oder anderen Werbegegenständen in üb-\nlicher Menge mitgeführt werden, wie zum Bei-\n§ 1                                    spiel Ausrüstungen für Montage-, Installa-\ntions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungs-\n(1) Transportmittel, die im Durchgangsverkehr\nverwendet, und Güter, die im Durchgangsverkehr                      arbeiten;\nbefördert werden sollen, sind der für den Grenz-            2. sonstige mitgeführte Gegenstände, die keine Han-\nübergang zuständigen Grenzkontrollstelle vorzufüh-              delsware sind, einschließlich Umzugs- und Erb-\nren und anzumelden. Soweit keine Hinderungs-                    schaftsgut;\ngründe entgegenstehen, legt die Grenzkontrollstelle         3. zugelassene Straßentransportmittel, die die Tran-\ndie erforderlichen Verschlüsse an und fertigt Trans-            sitstrecke auf eJgener Achse befahren;\nportmittel und Güter zum Durchgangsverkehr ab.              4. Nahrungs- und Genußmittel, die in auf Verpfle-\n(2) Transportmittel und Güter können zur Abfer-              gung eingerichteten Transportmitteln mitgeführt\ntigung im Durchgangsverkehr auch einer anderen                  werden;\nfür Versandverfahren zuständigen Zolldienststelle           5. Futtermittel, die Transporten lebender Tiere für\nvorweg vorgeführt und angemeldet werden. In die-                die Dauer der Reise mitgegeben werden;\nsen Fällen kann die Grenzkontrollstelle auf die Vor-        6. Geschäftsunterlagen wie Entwürfe, technische\nführung verzichten oder sich auf die Prüfung be-                Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und\nschränken, ob die angelegten Verschlüsse unver-                 ähnliches;\nsehrt sind.\n7. Postsendungen;\n§ 2\n8. Expreßgut, das persönliche Gegenstände (ein-\n(1) Die Anmeldung ist nach dem Muster der An-                schließlich Umzugs- und Erbschaftsgut), nicht aber\nlage vorzulegen. Abgangszollstelle im Sinne des                 Handelswaren enthält;\nMusters ist die Zolldienststelle, die Transportmittel\n9. Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche\nund Güter zum Durchgangsverkehr abfertigt.\nVerstorbener, die mit einem Leichenpaß oder\n(2) Die Anmeldung ist nicht erforderlich für                 einem dem Leichenpaß gleichzusetzenden Doku-\n1. mitgeführte      Reisegebrauchs-     und     Reisever-       ment überführt werden; Kränze und andere Ge-\nbrauchsgegenstände        sowie    mitgeführte   Ge-        genstände, die als Grabschmuck dienen.\nschenke; dazu gehören (jeweils mit Zubehör) zum            (3) Gegenstände gelten nur dann im Sinne von\nBeispiel:                                               Absatz 2 Nr. 1 und 2 als mitgeführt, wenn sie sich\nCampingausrüstungen, Sportgeräte wie Fahr-          nicht in den zur Aufnahme von Gütern bestimmten\nräder, Segelboote, Skier;                           Teilen von Gütertransportmitteln befinden.","2022                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(4) Die Befreiung von der Anmeldepflicht nach Ab-                              § 5\nsatz 2 Nr. 3 gilt nicht für leere Straßentransportmit-     Wer nach § 2 Abs. 1 des Verplombungsgesetzes\ntel, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verplombungs-        vorzuführen oder anzumelden hat, muß die Güter\ngesetzes zu verplomben sind.                             auf Verlangen der zuständigen Zolldienststelle so\ndarlegen, daß die zollamtliche Behandlung ordnungs-\n§ 3                           gemäß vorgenommen werden kann. Er hat selbst\n(1) Im Schienenverkehr können                         oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr nach\nzollamtlicher Anweisung die erforderliche Hilfe bei\n1. die Deutsche Bundesbahn und\ndem Anlegen von Verschlüssen, einer Uberholung\n2. bei Postsendungen auch die Deutsche Bundespost        oder Beschau zu leisten.\ndie Transportmittel mit eigenen amtlichen Ver-\n§ 6\nschlüssen versehen. Legt die Deutsche Bundesbahn\neigene amtliche Verschlüsse an, so vermerkt sie            Kommt der Vorführungspflichtige oder Anmel-\nAnzahl und Merkmale der angelegten Verschlüsse           dungspflichtige seinen Pflichten nach den §§ 1 und 2\nmit Unterschrift, Datum und Abdruck eines amt-           des Verplombungsgesetzes oder nach dieser Verord-\nlichen Stempels in der das Transportmittel beglei-       nung nicht nach, so kann die zuständige Zolldienst-\ntenden Anmeldung nach dem Muster der Anlage.             stelle die zollamtliche Behandlung der Güter und\nTransportmittel ablehnen.\n(2) Enthalten mit solchen Verschlüssen versehene\nTransportmittel nur Güter, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 7\nund 8 von der Anmeldung befreit sind, so brauchen\nTransportmittel und Güter nicht vorgeführt zu wer-\nAbschnitt II\nden.\n§ 4                                  Verfahren bei der Bestimmungszollstelle\n(1) Einern Unternehmen kann unter bestimmten                                   § 7\nVoraussetzungen und Bedingungen bewilligt wer-\nTransportmittel, die im Durchgangsverkehr ver-\nden, Transportmittel, in denen es Güter befördert\nwendet, und Güter, die im Durchgangsverkehr be-\noder befördern läßt oder die es leer im Durchgangs-\nfördert worden sind, sind der für den Grenzübergang\nverkehr verwendet, selbst mit amtlich dafür zugelas-\nzuständigen Grenzkontrollstelle (Bestimmungszoll-\nsenen Verschlüssen zu versehen. Anzahl und Merk-\nstelle) vorzuführen und anzumelden. Das Erststück\nmale der angelegten Verschlüsse sind mit Unter-\nder für den Durchgangsverkehr verwendeten An-\nschrift, Datum und Abdruck eines amtlich dafür zur\nmeldung ist der Bestimmungszollstelle abzugeben.\nVerfügung gestellten Sonderstempels in der das\nEs dient als Anmeldung, falls die darin enthaltenen\nTransportmittel begleitenden Anmeldung nach dem\nAngaben noch zutreffen. § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2\nMuster der Anldge zu vermerken.\nund§ 5 gelten entsprechend.\n(2) Die Bewilligung wird nur Unternehmen erteilt,\ndie\n1. vertrauenswürdig sind und\nAbschnitt III\n2. häufig Waren im Durchgangsverkehr befördern\noder befördern lassen.                                               Schlußbestimmungen\n(3) Zuständig für die Bewilligung ist das Haupt-                               § 8\nzollamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nSitz hat.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(4) Die Transportmittel und Güter sind der für        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Verplom-\nden Grenzübergang zuständigen Grenzkontrollstelle        bungsgesetzes auch im Land Berlin.\nvorzuführen; sie kann sich die Anmeldung vorlegen\nlassen. Die Grenzkontrollstelle kann auf die Vor-\nführung verzichten oder sich auf die Prüfung be-                                  § 9\nschränken, ob die angelegten Verschlüsse unver-             Diese Verordnung tritt am 15. November 1972 in\nsehrt sind.                                              Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nH. Hermsdorf","Nr. 115 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972                                                  2023\n(Anlage zu§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Verplombungsgesetz)\n(Farbe: gelb)\nWAREN BEG LE ITS CH EIN\nFür die Kontrollbehörden\nfür zivile Güter im Transitverkehr zwischen de!'\nBundesrepublik Deutschland und Berlin (West)\ndes Empfangsgebietes                                    Blatt 1\nr.  Anmeldung\nZahl und Art,                                                                                                                        Nr. der\nLfd.     Zeichen und Nr.                                                                                                     Rechnungs-           stat.\nHandelsübliche Bezeichnung                    Rohgewicht              betrag\nNr.      der Packstücke                                            der Waren                               in kg                                Waren•\noder Behältnisse\nin DM           gruppe\n1                   2                                                 3                                     4                    5               6\n7.   Name des Lieferers:                                                           8. Name des Empfängers:\nAnschrift                                                                        Anschrift\n9.   Der Anmelder erklärt verbindlich, daß die vorgenommene                        10. Der Transporteur verpflichtet sich, die für den Transitver•\nAnmeldung gemäß Spalten 1-8 der Wahrheit entspricht. Er                           kehr geltenden Vorschriften einzuhalten.\nverpflichtet sich, die für den Transitverkehr geltenden Vor-\nschriften einzuhalten.\nDatum            Unterschrift und - bei Unternehmen - Firmenstempel            Datum     Unterschrift und - bei Unternehmen - Firmenstempel\n11. Beförderungsmittel\nII. •......., ........ Verschlüsse                      III. Abgefertigt:\nAbgangszollstelle                            Durchgangszollstelle\nNr.................................................\nangelegt\nDurchgangszollstelle","2024                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nErläuterungen:\nAlle Eintragungen sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift zu vollziehen.\nZu Spalte 3:\nDie handelsübliche Bezeichnung erfolgt in erforderlichem Umfang in Anlehnung an die Warenarten des systematischen Warenverzeichnisses\nfür die Industriestatistik oder der allgemeinen Erzeugnisgliederung der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Fischerei.\nSoweit es sich um Waren handelt, für die die jeweils gültigen Bedingungen für das Mitführen und den Transport bestimmter Gegenstände\nsowie lebender Tiere im Transitverkehr zutreffen, sind sie unter Beachtung dieser Bedingungen zu bezeichnen.\nSammelbezeichnungen sind mit Ausnahme der in den vorgenannten Bedingungen aufgeführten Waren zulässig beim Versand von\n1. leeren Verpackungsmitteln,\n2. persönlichen Gegenständen (einschl. Umzugs- und Erbschaftsgut); hier genügen Bezeichnungen wie Bekleidung, Geschirr, Möbel, Druck-\nerzeugnisse und ähnliches,\n3. Messegut,\n4. anderen Gütern, wenn dem Warenbegleitschein eine Spezifikation beigefügt ist, aus der die handelsübliche Bezeichnung der Güter sowie\nder Lieferer und der Adressat der Sendung ersichtlich sind. Als Spezifikation werden auch Duplikate der betrieblichen Lieferscheine an-\nerkannt, soweit sie die obengenannten Angaben enthalten,\n5. Druckerzeugnissen, soweit sie in Transportmitteln befördert werden, die mit Verschlüssen versehen sind.\nBei mit Verschlüssen versehenen leeren Transportmitteln ist in Spalte 3 die Bezeichnung „leer\" einzutragen.\nZu Spalte 5 und 6:\nDie Spalten dienen der Statistik des Empfangsgebietes und sind nur bei Handelswaren auszufüllen.\nEs ist die zweistellige Nummer der Warengruppe entsprechend der untenstehenden Aufstellung einzutragen.\nZu Spalte 7:\nName und Anschrift des Lieferers sind in jedem Falle einzutragen. Lieferer ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Sendung\nselbst zum Versand bringt oder durch Dritte zum Versand bringen läßt.\nZu Spalten 9 und 10:\nAnmelder im Sinne der Spalte 9 ist der Lieferer oder der Transporteur, der vom Lieferer nach den allgemein üblichen zivilrechtlichen Vor-\nschriften dazu bevollmächtigt und in die Lage versetzt worden ist.\nSoweit der Anmelder zugleich Transporteur ist, entfällt die Ausfüllung der Spalte 10. Er unterzeichnet in Spalte 9.\nDie Spalte 10 ist nur dann auszufüllen, wenn der Transporteur nicht bereits in Vollmacht des Lieferers die Spalte 9 ausgefüllt hat. Handelt\nes sich um Sammelguttransporte mit mehreren Warenbegleitscheinen, genügt die Ausfüllung der Spalte 10 auf einem Warenbegleitschein,\nwenn die Zahl der weiteren Warenbegleitscheine daneben vermerkt wird.\nWenn die Eisenbahn als Transporteur auftritt, entfällt die Ausfüllung der Spalte 10.\nZu Spalte 11:\nEs ist das Beförderungsmittel einzutragen; bei LKW-Transporten auch die Zulassungsnummer des Motorwagens und ggf. auch des Anhängers.\nBei Bahntransporten (Wagenladung) ist die Wagennummer anzugeben; bei Schiffstransporten der Name oder die Bezeichnung des Schiffes.\nZu Ziffer III.\nDer Stempelabdruck der Abgangszollstelle entfällt, wenn ihr Stempelabdruck oder ein gleichgestellter Stempelabdruck in Ziffer II angebracht ist.\nWarengruppen der Industriestatistik\n21     Bergbauliche Erzeugnisse                                              53   Schnittholz, Sperrholz und sonstiges bearbeitetes Holz\n22     Mineralölerzeugnisse                                                  54   Holzwaren (einschl. Erzeugnisse aus natürlichen Schnitz- und\nFormstoffen)\n25     Steine und Erden\n55   Holzschliff, Zellstoff, Papier und Pappe\n27     Eisen und Stahl (Erzeugnisse          der   Eisen  schaffenden  und\nFerro leg ierungs-1 ndustrie)                                         56   Papier- und Pappewaren\n28     NE-Metalle und -Metallhalbzeug (einschl. Edelmetalle und deren        57   Druckereierzeugnisse, Lichtpaus- und verwandte Waren\nHalbzeug)\n58   Kunststofferzeugnisse\n29     Gießereierzeugnisse\n59   Gummi- und Asbestwaren\n30     Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke und der Stahl-\nverformung                                                            61   Leder\n31     Stahlbauerzeugnisse                                                   62   Lederwaren und Schuhe\n32     Maschinenbauerzeugnisse        (einschl.  Lokomotiven    und  Acker-  63 = Textilien\nschlepper)                                                            64   Bekleidung\n33     Straßenfahrzeuge (ohne Ackerschlepper und Elektrofahrzeuge)           68   Erzeugnisse der Ernährungsindustrie\n34     Wasserfahrzeuge                                                       69   Tabakwaren\n35     Luftfahrzeuge (einschl.      Flugbetriebs-,  Rettungs-,  Sicherheits-\nund Bodengeräte)\n36      Elektrotechnische Erzeugnisse                                         Warengruppen der allgemeinen Erzeugnisgliederung der Land-, Forst-\nund Jagdwirtschaft, Fischerei\n37     Feinmechanische und optische Erzeugnisse; Uhren\n38     Eisen-, Blech- und Metallwaren                                        01 = Landwirtschaft (ohne Gärtnerei, Baumschulen und gewerbliche\nTierzucht)\n39     Musikinstrumente, Spielwaren, Turn- und Sportgeräte, Schmuck-\nwaren, bearbeitete Edelsteine                                         02 = landwirtschaftliche Gärtnerei und Baumschulen\n40     Chemische Erzeugnisse                                                 04 = Forst- und Jagdwirtschaft\n50     Büromaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen            07 = Nichtlandwirtschaftliche (gewerbliche) Tierzucht\n51     Feinkeramische Erzeugnisse                                            08 = Hochsee-, Küsten- und Haffischerei\n52     Glas und Glaswaren                                                    09 = Binnenfischerei und Fischzucht","Nr. 115    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972                                                  2025\n(Farbe: weiß)\nWARENBEGLEITSCI-IEIN\nFür die Zollorgane der\nfür zivile Güter im Transitverl<ehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Berlin (West)                                  Deutschen Demokratischen Republik                            Blatt 2\n1. Anmeldung\nZahl und Art,                                                                                                                        Nr. der\nRechnungs-\nLfd.      Zeichen und Nr.                                  Handelsübliche Bezeichnung                     Rohgewicht                                stat.\nbetrag\nNr.        der Packstücke                                           der Waren                                in kg                                Waren-\nin DM\noder Behältnisse                                                                                                                         gruppe\n1                       2                                               3                                      4                    5               6\n7.    Name des Lieferers:                                                           8. Name des Empfängers:\nAnschrift                                                                         Anschrift\n9.    Der Anmelder erklärt verbindlich, daß die vorgenommene                        10.  Der Transporteur verpflichtet sich, die für den Transitver-\nAnmeldung gemäß Spalten 1-8 der Wahrheit entspricht. Er                            kehr geltenden Vorschriften einzuhalten.\nverpflichtet sich, die für den Transitverkehr geltenden Vor-\nschriften einzuhalten.\nDatum            Unterschrift und - bei Unternehmen - Firmenstempel             Datum    Unterschrift und - bei Unternehmen - Firmenstempel\n11.    Beförderungsmittel\nII.   ••......-. .....•.. Verschlüsse                    III. Abgefertigt:\nAbgangszollstelle                             Durchgangszollstelle\nNr.................................................\nangelegt\nDurchgangszollstelle","2026                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nErläuterungen:\nAlle Eintragungen sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift zu vollziehen.\nZu Spalte 3:\nDie handelsübliche Bezeichnung erfolgt in erforderlichem Umfang in Anlehnung an die Warenarten des systematischen Warenverzeichnisses\nfür die Industriestatistik oder der allgemeinen Erzeugnisgliederung der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Fischerei.\nSoweit es sich um Waren handelt, für die die jeweils gültigen Bedingungen für das Mitführen und den Transport bestimmter Gegenstände\nsowie lebender Tiere im Transitverkehr zutreffen, sind sie unter Beachtung dieser Bedingungen zu bezeichnen.\nSammelbezeichnungen sind mit Ausnahme der in den vorgenannten Bedingungen aufgeführten Waren zulässig beim Versand von\n1. leeren Verpackungsmitteln,\n2. persönlichen Gegenständen (einschl. Umzugs- und Erbschaftsgut); hier genügen Bezeichnungen wie Bekleidung, Geschirr, Möbel, Druck-\nerzeugnisse und ähnliches,\n3. Messegut,\n4. anderen Gütern, wenn dem Warenbegleitschein eine Spezifikation beigefügt ist, aus der die handelsübliche Bezeichnung der Güter sowie\nder Lieferer und der Adressat der Sendung ersichtlich sind. Als Spezifikation werden auch Duplikate der betrieblichen Lieferscheine an-\nerkannt, soweit sie die obengenannten Angaben enthalten,\n5. Druckerzeugnissen, soweit sie in Transportmitteln befördert werden, die mit Verschlüssen versehen sind.\nBei mit Verschlüssen versehenen leeren Transportmitteln ist in Spalte 3 die Bezeichnung „leer\" einzutragen.\nZu Spalte 5 und 6:\nDie Spalten dienen der Statistik des Empfangsgebietes und sind nur bei Handelswaren auszufüllen.\nEs ist die zweistellige Nummer der Warengruppe entsprechend der untenstehenden Aufstellung einzutragen.\nZu Spalte 7:\nName und Anschrift des Lieferers sind in jedem Falle einzutragen. Lieferer ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Sendung\nselbst zum Versand bringt oder durch Dritte zum Versand bringen läßt.\nZu Spalten 9 und 10:\nAnmelder im Sinne der Spalte 9 ist der Lieferer oder der Transporteur, der vom Lieferer nach den allgemein üblichen zivilrechtlichen Vor-\nschriften dazu bevollmächtigt und in die Lage versetzt worden ist.\nSoweit der Anmelder zugleich Transporteur ist, entfällt die Ausfüllung der Spalte 10. Er unterzeichnet in Spalte 9.\nDie Spalte 10 ist nur dann auszufüllen, wenn der Transporteur nicht bereits in Vollmacht des Lieferers die Spalte 9 ausgefüllt hat. Handelt\nes sich um Sammelguttransporte mit mehreren Warenbegleitscheinen, genügt die Ausfüllung der Spalte 10 auf einem Warenbegleitschein,\nwenn die Zahl der weiteren Warenbegleitscheine daneben vermerkt wird.\nWenn die Eisenbahn als Transporteur auftritt, entfällt die Ausfüllung der Spalte 10.\nZu Spalte 11:\nEs ist das Beförderungsmittel einzutragen; bei LKW-Transporten auch die Zulassungsnummer des Motorwagens und ggf. auch des Anhängers.\nBei Bahntransporten (Wagenladung) ist die Wagennummer anzugeben; bei Schiffstransporten der Name oder die Bezeichnung des Schiffes.\nZu Ziffer III.\nDer Stempelabdruck der Abgangszollstelle entfällt, wenn ihr Stempelabdruck oder ein gleichgestellter Stempelabdruck in Ziffer II angebracht ist.\nWarengruppen der Industriestatistik\n21     Bergbauliche Erzeugnisse                                              53   Schnittholz, Sperrholz und sonstiges bearbeitetes Holz\n22     Mineralölerzeugnisse                                                  54   Holzwaren (einschl. Erzeugnisse aus natürlichen Schnitz- und\nFormstoffen)\n25     Steine und Erden\n55   Holzschliff, Zellstoff, Papier und Pappe\n27     Eisen und Stahl (Erzeugnisse          der   Eisen  schaffenden  und\nFerro leg ierungs-1 ndustrie)                                         56   Papier- und Pappewaren\n28  = NE-Metalle und -Metallhalbzeug (einschl. Edelmetalle und deren         57   Druckereierzeugnisse, Lichtpaus- und verwandte Waren\nHalbzeug)\n58 = Kunststofferzeugnisse\n29     Gießereierzeugnisse\n59   Gummi- und Asbestwaren\n30     Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke und der Stahl-\nverformung                                                            61   Leder\n31     Stahlbauerzeugnisse                                                   62   Lederwaren und Schuhe\n32     Maschinenbauerzeugnisse        (einschl.  Lokomotiven    und  Acker-  63   Textilien\nschlepper}                                                            64   Bekleidung\n33  = Straßenfahrzeuge (ohne Ackerschlepper und Elektrofahrzeuge)            68 = Erzeugnisse der Ernährungsindustrie\n34  = Wasserfahrzeuge                                                        69 = Tabakwaren\n35     Luftfahrzeuge (einschl.      Flugbetriebs-,  Rettungs-,  Sicherheits-\nund Bodengeräte)\n36     Elektrotechnische Erzeugnisse                                         Warengruppen der allgemeinen Erzeugnlsgliederung der Land-, Forst-\nund Jagdwirtschaft, Fischerei\n37  = Feinmechanische und optische Erzeugnisse; Uhren\n38  = Eisen-, Blech- und Metallwaren                                         01 = Landwirtschaft (ohne Gärtnerei, Baumschulen und gewerbliche\nTierzucht)\n39     Musikinstrumente, Spielwaren, Turn- und Sportgeräte, Schmuck-\nwaren, bearbeitete Edelsteine                                         02 = landwirtschaftliche Gärtnerei und Baumschulen\n40     Chemische Erzeugnisse                                                 04   Forst- und Jagdwirtschaft\n50     Büromaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen            07   Nichtlandwirtschaftliche (gewerbliche) Tierzucht\n51     Feinkeramische Erzeugnisse                                            08 = Hochsee-, Küsten- und Haffischerei\n52 -   Glas und Glaswaren                                                    09 = Binnenfischerei und Fischzucht","Nr. 115 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972                                                   2027\n(Farbe: rosa)\nWARENBEGLEITSCHEIN\nfür zivile Güter im Transitverkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Berlin (West)\nFür den Anmelder                                       Blatt 3\n1.   Anmeldung\nZahl und Art,                                                                                                                                  Nr. der\nRechnungs-\nLfd.     Zeichen und Nr.                                             Handelsübliche Bezeichnung                    Rohgewicht                                stat.\nbetrag\nNr.       der Packstücke                                                      der Waren                               in kg                in DM\nWaren•\noder Behältnisse                                                                                                                                  gruppe\n1                    2                                                           3                                     4                    5               6\n7.    Name des Lieferers:                                                                    8. Name des Empfängers:\nAnschrift                                                                                  Anschrift\n9.    Der Anmelder erklärt verbindlich, daß die vorgenommene                                 10.  Der Transporteur verpflichtet sich, die für den Transitver-\nAnmeldung gemäß Spalten 1-8 der Wahrheit entspricht. Er                                     kehr geltenden Vorschriften einzuhalten.\nverpflichtet sich, die für den Transitverkehr geltenden Vor-\nschriften einzuhalten.\nDatum             Unterschrift und -           bei Unternehmen - Firmenstempel            Datum    Unterschrift und - bei Unternehmen - Firmenstempel\n11.    Beförderungsmittel\nII.  ........, ........ Verschlüsse                                m.  Abgefertigt:\nAbgangszollstelle                              Durchgangszollstelle\nNr.................................................\nangelegt\nDurchgangszollstelle","2628                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nErläuterungen:\nAlle Eintragungen sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift zu vollziehen.\nZu Spalte 3:\nDie tten<delsill!>liche Bezeichnung erlolgt in erforderlichem Umfang in Anlehnung an die Warenarten des systematischen Warenverzeichnisses\nfür die Industriestatistik oder der allgemeinen Erzeugnisgliederung der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Fischerei.\nSoweit es sich um Waren handelt, für die die jeweils gültigen Bedingungen für das Mitführen und den Transport bestimmter Gegenstände\nsowie !.ebender Tiere im Transitverkehr zutreffen, sind sie unter Beachtung dieser Bed1ngungen zu bezeichnen.\nSammelbezeichnungen sind mit Ausnahme der in den vorgenannten Bedingungen· aufgeführten Waren zulässig beim Versand von\n1. leeren Verpackungsmitteln,\n2. persönlichen Gegenständen (einseht. Umzugs- und Erbschafts-gut); hier genügen Bezeichnungen wie Bekleidung, Geschirr, Möbel, Druck-\nerzeugnisse und ähnliches,\n3. Messegut,\n4. anderen Gütern, wenn dem Warenbegleitschein eine Spezifikation beigefügt ist, aus der die handelsübliche Bezeichnung der Güter sowie\nder Lieferer und der Adressat der Sendung ersichtlich sind. Als Spezifikation werden auch Duplikate der betrieblichen Lieferscheine an-\nerkannt, soweit sie die obengenannten Angaben enthalten,\n5. Druckerzeugnissen, soweit sie in Transportmitteln befördert werden, die mit Verschlüssen versehen sind.\nBel mit Verschlüssen versehenen leeren Transportmitteln ist in Spalte 3 die Bezeichnung „leer\" einzutragen.\nZu Spalte S UAd 6:\nDie Spalten dienen der Statistik des Empfangs!!lebietes und sind nur bei Handelswaren auszufüllen.\nEs ist die zweistellige Nummer der Warengruppe entsprechend der untenstehenden Aufstellung einzutragen.\nZu Spalte 7:\nName und Anschrift des Lieferers sind in jedem Falle einzutragen. Lieferer ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Sendung\nselbst zum Versand bringt oder durch Dritte zum Versand bringen läßt.\nZu Spalten 9 und 10:\nAnmelder im Sinne der Spalte 9 ist der Lieferer oder der Transporteur, der vom Lieferer nach den allgemein· üblichen zivilrechtlichen Vor-\nschriften dazu bevollmächtigt und in die Lage versetzt worden ist.\nSoweit der Anmelder zugleich Transporteur ist, entfällt die Ausfüllung der Spalte 10. Er unterzeichnet in Spalte 9.\nDie Spalte 10 ist nur dann auszufüllen, wenn der Transporteur nicht bereits in Vollmacht des Lieferers die Spalte 9 ausgefüllt hat. Handelt\nes sich um Sammelguttransporte mit mehreren Warenbegleitscheinen, genügt die Ausfüllung der Spalte 10 auf einem Warenbegleitschein,\nwenn die Zahl der weiteren Warenbegleitscheine daneben vermerkt wird.\nWenn die Eisenbahn als Transporteur auftritt, entfällt die Ausfüllung. d.er Spalte, 10.\nZu Spalte 11:\nEs Ist das Beförderungsmittel einzutragen; bei LKW-Transporten auch dlie Zulassungsnummer des Motorwagens und ggf. auch des Anhängers.\nBei Bahntransporten (Wagenladung) ist die Wagennummer anzugeben; bei Schiffstransporten der Name oder die Bezeichnung des Schiffes.\nZu Ziffer III.\nDer Stempelabdrnck der Abgangszollstelle entfmll, wenn Ihr Stempelabdruck oder ein gleichgestellter Stempelabdruck In Ziffer II angebracht ist.\nWarengruppen der lndustrlestallstlk\n21 - Bergbauliche Erzeugnisse                                              53  = Schnittholz, Sperrholz und sonstiges bearbeitetes Holz\n22 = Mineralölerzeugnisse                                                 54   = Holzwaren (einschl. Erzeugnisse aus natürlichen Schnitz- und\nFormstoffen)\n25 = Steine und Erden\n55  = Holzschliff, Zellstoff, Papier und Pappe\n27 - Eisen und Stahl (Erzeugnisse der Eisen schallenden und\nFerrolegierungs-lndustrie)                                          56  = Papier- und Pappewaren\n28 = NE-Metalle und -Metallhalbzeug (einschl. Edelmetalle und deren        57  =  Druckereierzeugnisse, Lichtpaus- und verwandte Waren\nHalbzeug)\n58  = Kunststofferzeugnisse\n29 = Gießereierzeugnisse\n59  = Gummi- und Asbestwaren\n30 = Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke und der Stahl-\nverformung                                                          61  =  Leder\n31 - Stahlbauerzeugnisse                                                   62  =  Lederwaren und Schuhe\n32 = Maschinenbauerzeugnisse (einschl. Lokomotiven und Acker-              63  = Textilien\nschlepper)                                                          64 = Bekleidung\n33  =  Straßenfahrzeuge (ohne Ackerschlepper und Elektrofahrzeuge)         68     Erzeugnisse der Ernährungsindustrie\n34 =   Wasserfahrzeuge                                                     69  =  Tabakwaren\n35 =   Luftfahrzeuge (einschl. Flugbetriebs-, Rettungs-, Sicherheits-\nund Bodengeräte)\nS6 = Elektrotechnische Erzeugnisse                                         Warengruppen der allgemeinen Erzeugnlsgllederung der Land-, Forst•\nund Jagdwirtschaft, Fischerei\n37 - feinmechanische und optische Erzeugnisse; Uhren\n38 = Eisen-, Blech- und Metallwaren                                        01  =  Landwirtschaft (ohne Gärtnerei, Baumschulen und gewerbliche\nTierzucht)\n39 = Musikinstrumente, Spielwaren, Turn- und Sportgeräte, Schmuck-\nwaren, bearbeitete Edelsteine                                       02  = landwirtschaftliche Gärtnerei und Baumschulen\n40 - Chemische Eqeugnisse                                                  04 = Forst- und Jagdwirtschaft\n60 - Büromaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen             07 =   Nichtlandwirtschaf.tliche (gewerbliche) Tierzucht\n61 -   feinkeramische Erzeugnisse                                          08  =   Hochsee-, Küsten- und Haffischerei\n62 -   Glas und Glaswaren                                                   09  =  Binnenfischerei und Fischzucht"]}