{"id":"bgbl1-1972-114-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":114,"date":"1972-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/114#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-114-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_114.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung von Brennrechtsveranlagungen im Betriebsjahr 1972/73","law_date":"1972-10-24T00:00:00Z","page":2016,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["2016                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung von Brennrechtsveranlagungen\nim Betriebsjahr 1972/73\nVom 24. Oktober 1972\nAuf Grund des Artikels l Abs. 4 des Gesetzes               (2) Bei der Nachveranlagung von Brennereien,\nüber die Vcrnnlugung von Brennereien zum Brenn-            deren vorhandenes Brennrecht weniger als 396 Liter\nrecht im Belricbsjahr 1972/73 vom 1. August 1972           Weingeist je Hektar landwirtschaftlich genutzter\n(Bundesgeselzbl. I S. 1339) und § 33 Abs. 4 sowie          Fläche beträgt, wird das Brennrecht für ihre gesamte\n§ 33 a Abs. 4 des Gesetzes über das Branntwein-            landwirtschaftlich genutzte Fläche entsprechend § 1\nmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335,       Abs. 1 festgesetzt.\n405), zuletzt geändert. durch das Gesetz zur Durch-           (3) Brennereien mit gemischtem Brennrecht behal-\nführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom            ten bei der Nachveranlagung das bisherige Gel-\n31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), wird          tungsverhältnis ihrer Brennrechtsanteile.\nabweichend von den §§ 21 bis 32 der Anlage 1 der\nGrundbestimmungen vom 12. September 1922 (Zen-\ntralblatt für das Deut.sehe Reich S. 707) - der Bren-                                § 3\nnereiordnung ---, zuletzt. geändert. durch die Verord-        Veranlagungsausschüsse (§ 22 Brennereiordnung)\nnung zur Anderung der Brennereiordnung vom                 werden nicht gebildet.\n6. Juni 1967 (Bundesgeset.zbl. I S. 572), für die Brenn-\nrechtsveranlagungen im Betriebsjahr 1972/73 folgen-\ndes verordnet:                                                                       § 4\nDer Antrag auf Festsetzung eines Brennrechts\n§ 1                             nach Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Ver-\n(1) Das Brennrecht neu errichteter oder bis zum         anlagung von Brennereien zum Brennrecht im Be-\n30. September 1972 ohne Brennrecht. betriebener            triebsjahr 1972/73 muß spätestens am 30. Septem-\nlandwirtschaftlicher Brennereien (§ 25 des Gesetzes        ber 1973 beim Hauptzollamt, in dessen Bezirk die\nüber das Branntweinmonopol) wird für jedes Hektar          zu veranlagende Brennerei liegt, unter Vorlage des\nlandwirtschaftlich genutzt.er Fläche, die mit dem          besonderen Anerkennungsbescheides des Bundes-\nlandwirtschaftlichen Betrieb dauernd oder langfristig      ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nverbunden ist, auf 396 Liter Weingeist festgesetzt.        schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt\nwerden. § 19 Abs. 3 Brennereiordnung (Nachsicht-\n(2) Als langfristig ist die Verbindung der land-        gewährung bei Fristüberschreitung) gilt entspre-\nwirtschaftlich genutztPn Flächen mit einem landwirt-       chend.\nschaftlichen Betrieb anzusehen, wenn ihre Dauer\nvom Beginn des Veranlagungsjahres ab der Ver-\ntragsdauer für langfristige Landpachtverträge (§ 2                                   § 5\ndes Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 - Bun-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndesgesetzbl. I S. 343) entspricht.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-\n§ 2                             zes über die Veranlagung von Brennereien zum\n(1) Bei der Veranlagung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des      Brennrecht im Betriebsjahr 1972/73 vom 1. August\nGesetzes über das Branntweinmonopol (Nachver-              1972 auch im Land Berlin.\nanlagung) wird das vorhandene Brennrecht für jedes\nHektar neu hinzugekommener landwirtschaftlich ge-\n§ 6\nnutzter Fläche, die mit dem landwirtschaftlichen Be-\ntrieb dauernd oder langfristig verbunden ist, um              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n396 Liter Weingeist erhöht.                                kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nH. Hermsdorf"]}