{"id":"bgbl1-1972-114-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":114,"date":"1972-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/114#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-114-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_114.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften","law_date":"1972-10-24T00:00:00Z","page":2013,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2013\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                    Ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1972                                                                                          Nr.114\nTag                                                   Inhalt                                                                                         Seite\n24. 10. 72   Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte und anderer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2013\n303-8, 368-1, 361-1, 369-1\n24. 10. 72   Verordnung zur Durchführung von Brennrechtsveranlagungen im Betriebsjahr 1972/73 . . .                                                       2016\n9. 10. 72   Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich\ndes Bundesministers für Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2017\n2030-11-3(i\nBerichtigung der Heimaturlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2017\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 65 und Nr. 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2018\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2018\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2019\nGesetz\nzur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung,\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften\nVom 24. Oktober 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                mehrere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten\nLandgericht zugelassener Rechtsanwalt, der seine\nArtikel 1                                          Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt                               beibehält und bei dem für den Ort seiner Kanzlei\ngeändert:                                                                     nunmehr zuständigen Amtsgericht und Land-\ngericht zugelassen ist, auf Antrag zugleich bei\n1. § 226 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                      einem weiteren Landgericht zuzulassen, das vor\n,, (2) Die bei den Landgerichten in den Ländern                          der Änderung der Gerichtsbezirke dem Amts-\nBaden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen,                                 gericht übergeordnet war oder dem Teile des\nHamburg und Saarland zugelassenen Rechtsan-                                Amtsgerichtsbezirks zugelegt worden sind. Eine\nwälte können auf Antrag zugleich bei dem über-                             Zulassung bei einem weiteren Oberlandesgericht\ngeordneten Oberlandesgericht zugelassen wer-\nist nicht zulässig.\nden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht\ndes ersten Rechtszuges zugelassen waren.\"                                       (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur statt-\ngegeben werden, wenn die Landesjustizverwal-\n2. § 226 Abs. 3 fällt weg.                                                    tung nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände\nder beteiligten Rechtsanwaltskammern allgemein\n3. Nach § 227 wird folgender § 227 a eingefügt:\nfestgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung\n,,§ 227 a                                     unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse\nUbergangsvorschriften für Rechtsanwälte                            zur Vermeidung von Härten für die Rechts-\nan den Amtsgerichten bei Änderung                                anwälte geboten ist, die bei dem von der Ände-\ndes Gerichtsbezirks                                     rung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht\n(1) Wird der Bezirk eines Amtsgerichts ganz                           zugelassen sind. Die Feststellung kann für einen\noder teilweise einem anderen als dem bisherigen                            Teilbereich des früheren Amtsgerichtsbezirks ge-\nLancl~Jerichtsbezirk zugelegt oder wird er auf                             troffen werden.","2014                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) Die f<eststellung wird für die Dauer von          § § 83 bis 86, 90 bis 92, 94 und 95 bestimmten\nzehn Jahren getroffen. Mit dem Ablauf der Frist            Mindestbeträge aus der Staatskasse, jedoch nicht\nist die gleichzeitige Zulassung bei dem Land-              mehr als die Hälfte des Höchstbetrages. War er\ngericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine           auch vor Eröffnung des Hauptverfahrens als\nKanzlei nicht eingerichtet r1ut, zurückzunehmen.           Verteidiger tätig, so erhält er, unabhängig vom\nZeitpunkt seiner Bestellung, zusätzlich eine wei-\n(4) Die gleichzeitiqe Zulassung ist vor Ablauf\ntere Gebühr in Höhe des Vierfachen der Min--\nder Frist nc1ch Absatz 3 zurückzunehmen, wenn\ndestbeträge des § 84.\"\nder Rechtsanwalt seine Kanzlei an einen Ort\naußerhalb des früheren Bezirks des Amtsgerichts        4. In § 112 Abs. 4 wird das Wort „Eineinhalbfache   11\nverlegt.                                                   durch das Wort „Vierfache\" ersetzt.\n(5) Die Landesjustizverwaltung kann nach gut-\nachtlicher Anhörung der Vorstände der beteilig-         5. In § 123 fallen die Absätze 2 und 3 weg.\nten Rechtsanwaltskammern im Einzelfall die\ngleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern,\nwenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine                                  Artikel 3\nbesondern Härte bedeuten würde. Der Antrag ist\nspätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu          1. § 153 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kosten\nstellen.                                                    in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nkeit erhält folgende Fassung:\n(6) Verzichtet ein nach Absatz 1 oder 5 bei\neinem weiteren Landgericht zugelassener Rechts-             „Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der\nanwalt wegen hohen Alters oder aus gesundheit-              Notar bei einer Geschäftsreise von nicht mehr\nlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung             als 4 Stunden 15 Deutsche Mark, von mehr als\nzur Rechtsanwaltschaft und wird seine Kanzlei               4 bis 8 Stunden 25 Deutsche Mark, von mehr als\nvon einem anderen Rechtsanwalt übernommen,                  8 Stunden 50 Deutsche Mark; die Hälfte dieses\nso ist dieser ebenfalls bis zu dem Ablauf der Frist         Satzes ist auf die in § 58 Abs. 1 bestimmte Zu-\nbei dem betreffenden Landgericht zuzulassen.                satzgebühr anzurechnen.\"\nDiese Zulassung kann in entsprechender Anwen-           2. Artikel IX § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur\ndung des Absatzes 5 verlängert werden.                      Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vor-\n(7) Der Rechtsanwalt gehört nur derjenigen             schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nRechtsanwaltskammer an, die für den Ort, an dem             S. 861), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\ner seine Kanzlei unterhält, zuständig ist.                  Änderung kostenrechtlicher Vorschriften vom\n29. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2049),\n(8) §§ 21, 35 Abs. 2, §§ 37, 39 bis 42 sind ent-\nerhält folgende Fassung:\nsprechend anzuwenden, doch ist zuständig der\nEhrengerichtshof für den Bezirk der Rechts-                 „Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der\nanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt an-                 Rechtsbeistand bei einer Geschäftsreise von\ngehört.\"                                                    nicht mehr als 4 Stunden 10 Deutsche Mark,\nvon mehr als 4 bis 8 Stunden 15 Deutsche Mark,\nvon mehr als 8 Stunden 30 Deutsche Mark; bei\nArtikel 2\nAuslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein\n11\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                 Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet werden.\nwird wie folgt geändert:\n1. § 28 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der                                     Artikel 4\nRechtsanwalt bei einer Geschäftsreise von nicht\n§ 1\nmehr als 4 Stunden 15 Deutsche Mark, von mehr\nals 4 bis 8 Stunden 25 Deutsche Mark und von               (1) In gerichtlichen Verfahren sind in einem\nmehr als 8 Stunden 50 Deutsche Mark; bei Aus-           Rechtszug, der vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nlandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zu-             setzes begonnen hat, die Gebühren und Auslagen\nschlag von 50 vom Hundert berechnet werden.\"            nach neuem Recht zu berechnen, soweit der Rechts-\nzug nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n2. Nach§ 35 wird folgender§ 35 a eingefügt:                beendigt war; dabei gilt der Rechtszug auch als\nbeendigt, wenn eine Entscheidung, welche die ge-\n.,§ 35a\nrichtliche Instanz abschließt, verkündet oder, falls\nVerfahren nach dem Entlastungsgesetz          eine Verkündung nicht stattgefunden hat, zugestellt\nIm Verfahren nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes     oder sonst erlassen worden ist. Ruht das Verfahren\nzur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivil-        beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder ist es in\nsachen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I           diesem Zeitpunkt ausgesetzt oder unterbrochen,\nS. 1141) erhält der Rechtsanwalt eine halbe Ge-         so sind die Gebühren und Auslagen nach dem\nbühr nach dem Satz des § 11 Abs. 1 Satz 2.   11         bisherigen Recht zu berechnen, es sei denn, daß\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren\n3. § 97 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                    aufgenommen wird .\n., (1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt         (2) Im übrigen sind die Gebühren und Auslagen\nworden, so erhält er das Vierfache der in den           in Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten die-","Nr. 114 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1972                        2015\nses Gcsc~tzcs begonnen haben, nach neuem Recht\nzu beree_hnen, soweit die An9elegenheit nicht vor\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndem lnkrn ftlrclen dieses Gesetzes beendigt war.\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.·\n§ 2\nSoweit in <1ndercn Gesetzen und Verordnungen\nauf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder\n§ 4\nabgetinderten Vorschriften verwiesen ist, treten die\nentsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre       Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tag des auf die\nStelle.                                                 Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Oktober 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}