{"id":"bgbl1-1972-112-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":112,"date":"1972-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/112#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-112-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_112.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)","law_date":"1972-10-16T00:00:00Z","page":1965,"pdf_page":1,"num_pages":33,"content":["1965\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                     A usgegehen zu Bonn am 18. Oktober 1972                                                                                                       Nr.112\nTug                                                                   Inhalt                                                                                          Seite\n16. 10. 72    Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünf-\nzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die\nAnpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreform-\ngesetz - RRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1965\n820-1. 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 8251-1, 8251-2, 800-2, 810-1, 822-13\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechlsvor~chrirten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1998\nGesetz\nzur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen\nund über di.e Fünfzehnte Anpassung der Renten\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Rentenreformgesetz - RRG)\nVom 16. Oktober 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschul-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                        ausbildung ist, oder während ihrer Tätig-\nkeit für die Gemeinschaft, wenn sie per-\nsönlich neben dem freien Unterhalt Bar-\nArtikel 1                                                                         bezüge von mehr als einem Achtel der für\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung,                                                                   Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes                                                                  sungsgrenze monatlich erhalten,\".\nund des Reichsknappschaftsgesetzes                                                     b) In Satz 1 wird folgende Nummer 9 eingefügt:\n§  l                                                                ,,9. alle Personen, die nicht nach den Num-\nmern 1 bis 7 versicherungspflichtig sind\nÄnderung des Vierten Buches                                                                   und nicht nur vorübergehend im Gel-\nder Reichsversicherungsordnung                                                                  tungsbereich dieses Gesetzes eine selb-\nDas Vierte Buch der Reichsversicherungsordnung                                                              ständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                                                                          sie innerhalb von zwei Jahren nach Auf-\nnahme der selbständigen Erwerbstätig-\n1. In § 1226 werden das Wort „und\" nach dem                                                                  keit oder dem Ende der Versicherungs-\nWort „Versicherter\" durch ein Komma ersetzt                                                               pflicht die Versicherung beantragen und\nund unter Streichung des Punktes die Worte                                                                ihren letzten wirksamen Beitrag zur Ren-\n,,sowie die Aufklärung und Auskunft an Ver-                                                              tenversicherung der Arbeiter geleistet\nsicherte und Rentner.\" angefügt.                                                                          haben,\".\n2. § 1227 Abs. l wird wie folgt geändert und er-                                              c) In Satz 1 wird im zweiten Halbsatz das Wort\ngänzt:                                                                                            ,,oder\" nach den Worten „des Angestellten-\na) In Satz 1 erhält Nummer 5 folgende Fassung:                                                   versicherungsgesetzes\" durch ein Komma er-\nsetzt und nach den Worten „des Reichsknapp-\n„5. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher                                                    schaftsgesetzes\" die Worte „oder des Hand-\nGenossenschaften, Diakonissen, Schwe-\nwerkerversicherungsgesetzes\" eingefügt.\nstern vom Deutschen Roten Kreuz und\nAngehörige ähnlicher Gemeinschaften                                             d) Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 er-\nwährend der Zeit ihrer Ausbildung, die                                                 setzt:","1966                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1\n„ Uber den Antrag nach Satz 1 Nr. 8 und 9                    nicht bezieht. Nach bindender Be~illigung\nentscheidet der Träger der Rentenversiche-                   eines Altersruhegeldes oder eines Knapp-\nrung der Arbeiter, in dessen Bezirk der An-                  schaftsruhegeldes nach Satz 1 gilt Absatz 1\ntragsteller oder die antragstellende Stelle                  auch nicht für Zeiten vor dem Beginn des\nihren Wohnsitz oder Sitz hat. Die Versiche-                  Altersruhegeldes oder des Knappschaftsruhe-\nrungspflicht nach Satz 1 Nr. 9 beginnt mit                   geldes.\ndem Beginn des Kalendermonats, in dem der                       (3) Bei erstmaliger Versicherung steht dem\nAntrag gestellt wird, frühestens jedoch mit                  Versicherten die Wahl zwischen der Renten-\ndem Kalendermonat, in dem die Vorausset-                     versicherung der Arbeiter und der Renten-\nzungen für die Versicherung erfüllt sind; sie                versicherung der Angestellten frei. Hat der\nendet mit Ablauf des Monats, in dem die                      Versicherte bereits Beiträge entrichtet, so\nVoraussetzungen für die Versicherung ent-                    kann er freiwillig Beiträge nur zu dem Ver-\nfallen.\"                                                     sicherungszweig entrichten, zu dem er zuletzt\n3. § 1232 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                           einen Beitrag entrichtet hat. Sind für den Ver-\nsicherten zuletzt Beiträge zur knappschaft-\n\"(5) Scheiden satzungsmäßige Mitglieder geist-                 lichen Rentenversicherung entrichtet, so gel-\nlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwe-                     ten sie für die Anwendung des Satzes 2 als\nstern vom Deutschen Roten Kreuz und Ange-                        in dem Zweig der gesetzlichen Rentenver-\nhörige ähnlicher Gemeinschaften aus ihrer Ge-                    sicherung entrichtet, in dem der Versicherte\nmeinschaft aus, so sind sie für die Zeit ihrer Mit-              zu versichern gewesen wäre, wenn er nicht\ngliedschaft in der Gemeinschaft, in der sie aus                  der knappschaftlichen Rentenversicherung\nanderen Gründen als wegen einer Schul-, Fach-                    angehört hätte.\"\nschul- oder Hochschulausbildung der Versiche-\nrungspflicht nicht unterlagen oder nach § 1231          5. a) Die Uberschrift vor § 1234 „2. Höherversiche-\nAbs. 3 befreit waren, nachzuversichern.\"                         rung\" wird gestrichen.\nb) In § 1234 werden die Worte „zur Weiterver-\n4. a) In dem Unterabschnitt „II. Freiwillige Ver-                   sicherung\" ersetzt durch die Worte „zur frei-\nsicherung\" wird die Uberschrift \"1. Weiter-                 willigen Versicherung\".\nversicherung\" gestrichen.\nb) § 1233 erhält folgende Fassung:                      6., In § 1247 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n.,§ 1233                            „Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige\n(1) Wer weder nach diesem Gesetz noch                Erwerbstätigkeit ausübt.\"\nnach dem Angestelltenversicherungsgesetz,\ndem Reichsknappschaftsgesetz oder dem              7. § 1248 erhält folgende Fassung:\nHandwerkerversicherungsgesetz          versiche-                                .. § 1248\nrungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder                (1) Altersruhegeld erhb.lt auf Antrag der Ver-\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich             sicherte, der das 63. Lebensjahr vollendet hat\ndieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach              oder der das 62. Lebensjahr vollendet hat und in\nVollendung des 16. Lebensjahres freiwillig             diesem Zeitpunkt anerkannter Schwerbeschädig-\nBeiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deut-        ter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigten-\nsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des               gesetzes oder berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder\nGrundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder ge-             erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist, wenn die\nwöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.                Wartezeit nach Absatz 7 Satz 1 erfüllt ist.\n(1 a) Absatz 1 gilt für Personen, die nach              (2) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der\n§ 1229, § 6 des Angestelltenversicherungsge-           Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet,\nsetzes, § 31 des Reichsknappschaftsgesetzes             die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat\nversicherungsfrei oder die nach den §§ 1230            und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens\nund 1231 sowie den §§ 7 und 8 des An-                  zweiundfünfzig Wochen innerhalb der letzten\ngestelltenversicherungsgesetzes, § 32 des               eineinhalb Jahre arbeitslos ist.\nReichsknappschaftsgesetzes von der Ver-                    (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die\nsicherungspflicht befreit sind, nur, wenn sie          Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet\nfür sechzig Kalendermonate Beiträge ent-                und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt\nrichtet haben.                                          hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren\n(2) Eine nach Absatz 1 zulässige Versiche-          .überwiegend eine rentenversicherungspflichtige\nrung kann während einer Berufsunfähigkeit               Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.\noder Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung                 (4) Neben einem Altersruhegeld nach den Ab-\nfür einen späteren Versicherungsfall erfolgen.          sätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Voll-\n(2 a) Nach Erreichen der Altersgrenze für            endung des 65. Lebensjahres im Laufe eines\nein Altersruhegeld ist eine freiwillige Ver-            jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn\nsicherung nach den Absätzen 1 und la nur                eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch\nzulässig, wenn der Versicherte ein Alters-              bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkom-\nruhegeld aus der Rentenversicherung der Ar-             men ausüben, das ein Achtel der für Jahres-\nbeiter oder der Rentenversicherung der An-              bezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze\ngestellten oder ein Knappschaftsruhegeld aus             (§ 1385 Abs. 2) nicht überschreitet. Das Alters-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung                ruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg,","Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                         1967\nin dem der Versicherte im Laufe des nach Satz 1              nach Beendigung einer Ausbildung infolge\nmaßgebenden Jahres einen Entgelt oder ein Ar-                eines Unfalls erwerbsunfähig geworden oder\nbeitseinkommen erreicht, das den Rahmen des                  gestorben ist und in den dem Versicherungs-\nSatzes 1 überschreitet.                                      fall vorausgegangenen vierundzwanzig Ka-\n(5) Altersruhegeld erhält auch der Versicherte,           lendermonaten mindestens für sechs Kalen-\nder das 65. Lebensjahr vollendet und die Warte-              dermonate Beiträge auf Grund einer ver-\nzeit nach Absatz 7 Satz.2 erfüllt hat.                       sicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tä-\ntigkeit entrichtet hat.\"\n(6) Der Versicherte kann bestimmen, daß ein\nspäterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1         10. § 1254 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nbis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfül-\nlung der Voraussetzungen maßgebend sein soll.             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:\n(7) Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach               .,(la) Hat der Versicherte die Voraussetzun-\nAbsatz 1 ist erfüllt, wenn fünfunddreißig anrech-            gen für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1\nnungsfähige Versicherungsjahre, in denen min-                oder 5 erfüllt, erhöht sich der Jahresbetrag\ndestens eine Versicherungszeit von einhundert-               seines Altersruhegeldes ohne Steigerungs-\nachtzig Kalendermonaten enthalten ist, zurück-               beträge aus Beiträgen der Höherversicherung\ngelegt sind. Die Wartezeit für das Altersruhegeld            und ohne Kinderzuschuß für jeden Kalender-\nnach den Absätzen 2, 3 und 5 ist erfüllt, wenn               monat, für den er nach Erfüllung der Voraus-\neine Versicherungszeit von einhundertachtzig                 setzungen für Zeiten zwischen der Voll-\nKalendermonaten zurückgelegt ist. Für das Al-                endung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf\ntersruhegeld aus Beiträgen der Höherversiche-                des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr\nrung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erfor-            vollendet, das Altersruhegeld nicht in An-\nderlich.                                                     spruch genommen hat, um 0,4 vom Hundert.\n(8) Neben dem Altersruhegeld wird Rente                  Die Erhöhung wird bei der Berechnung des\nwegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs-                  Altersruhegeldes in der Weise berücksichtigt,\nunfähigkeit nicht gewährt.\"                                  daß bei der Ermittlung der anrechnungsfähi-\ngen Versicherungsjahre für jeden nach Satz 1\n8. In § 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird der                 zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,4 vom\nPunkt nach dem Wort „hatte\" gestrichen und                   Hundert der von dem Versicherten an Bei-\ndas Wort „oder\" eingefügt sowie danach ange-                 trags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zurück.geleg-\nfügt:                                                        ten Kalendermonate als zusätzliche Kalender-\nmonate angerechnet werden, wobei deren Ge-\n„c) eine versicherungspflichtige Beschäftigung              samtzahl auf volle Kalendermonate nach oben\noder Tätigkeit nach Ablauf der in den Buch-           aufzurunden ist. Die zusätzlichen Kalender-\nstaben a und b genannten Frist von drei               monate werden bei Anwendung von Vor-\nJahren aufgenommen worden ist und die                 schriften, nach denen eine Leistung von einer\nZeit vom Kalendermonat des Eintritts in die           bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Ver-\nVersicherung bis zum Kalendermonat, in                sicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt.\ndem der Versicherungsfall eingetreten ist,            Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicher-\nmindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter             ten, die bereits ein Alt~rsruhegeld oder nach\nsechzig Monaten, mit Beiträgen für eine ren-          Vollendung des 63. Lebensjahres Rente\ntenversicherungspflichtige      Beschäftigung         wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-\noder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der         higkeit bezogen haben.\"\nKalendermonat des Eintritts in die Versiche-\nrung und der Kalendermonat, in dem der             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,\nVersicherungsfall eingetreten ist, nicht mit-            \"(2) Erfüllt der Empfänger einer Rente we-\ngezählt, jedoch die hierfür entrichteten              gen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs-\nPflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der An-           unfähigkeit die Voraussetzungen für ein Al-\nzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die            tersruhegeld, so ist die Rente im Falle des\nVersicherung bis zum Eintritt des Versiche-            § 1248 Abs. 5, sofern der Versicherte nicht\nrungsfalles bleiben die auf die Zeit nach              etwas anderes bestimmt, von Amts wegen,\nEintritt in die Versicherung entfallenden              in den Fällen des § 1248 Abs. 1 bis 3 auf An-\nErsatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 1259                trag in das Altersruhegeld umzuwandeln.\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit            § 1253 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt entspre-\nnach Artikel 2 § 14 des Arbeiterrentenver-             chend.\"\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zei-\nten eines Rentenbezuges unberücksichtigt,      11. In § 1255 Abs. 5 werden die Worte \"zur Weiter-\nauch wenn die Voraussetzungen des § 1259          versicherung\" durch die Worte „zur freiwilligen\nAbs. 3 nicht erfüllt sind.\"                        Versicherung\" ersetzt.\n9. § 1252 wird wie folgt geändert und ergänzt:           12. § 1258 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Der bisherige Satz wird Absatz 1.                     a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          „Bleibt bei der Berechnung ein Rest, so ergibt\n\"(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der              jeder Monat davon ein Zwölftel Versiche-\nVersicherte vor Ablauf von sechs Jahren                 rungsjahr. Die Summe der Zwölftel Versiehe-","1968                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nrungsjahre ist in eine Dezimalzahl umzurech-          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nnen; § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 gilt ent-            ,, (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der\nsprechend.\"                                               wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                     Produktivität, den Veränderungen des Volks-\neinkommens je Erwerbstätigen sowie der\nSicherung eines stabilen Rentenniveaus\n13. § 1259 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Rechnung zu tragen. Richtsatz für die Höhe\na) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „wenn im                     des Rentenniveaus ist ein Altersruhegeld,\nAnschluß daran oder nach Beendigung einer                das nach vierzig Versicherungsjahren bei\nan die Lehrzeit, die Schul-, Fachschul- oder              einer für den Versicherten maßgebenden\nHochschulausbildung anschließende Ersatz-                 Rentenbemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 1)\nzeit im Sinne des § 1251 innerhalb von fünf              von 100 vom Hundert in dem jeweiligen\nJahren eine versicherungspflichtige Beschäf-             Kalenderjahr 50 vom Hundert des für das-\ntigung oder Tätigkeit aufgenommen worden                 selbe Jahr nach § 1383 vorausgeschätz-\nist,\" gestrichen.                                        ten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsent-\ngelts aller Versicherten der Rentenversiche-\nb) Folgende Sätze 3 bis 5 werden angefügt:                      rungen der Arbeiter und Angestellten ohne\n„Bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz                Lehrlinge und Anlernlinge beträgt. Der Richt-\nNr. 9 liegt eine Ausfallzeit nach den Num-               satz für die Höhe des Rentenniveaus darf\nmern 1 und 2 nur vor, wenn sie in ihrem Be-              vom Jahr 1974 an um nicht mehr als fünf\ntrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehe-              Prozentpunkte unterschritten werden (untere\ngatten oder eines Verwandten ersten Grades                Schw ankungsgrenze).\"\nkeine Personen beschäftigen, die wegen die-\nser Beschäftigung rentenversicherungspflich-      17. In § 1273 wird das Wort „März\" durch das Wort\ntig sind. Der Bundesminister für Arbeit und            ,,Oktober\" ersetzt.\nSozialordnung erläßt mit Zustimmung des\nBundesrates Verwaltungsvorschriften dar-         18. In § 1278 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „oder\nüber, wie die Arbeitsunfähigkeit nachzuwei-           nach Vollendung des 65. Lebensjahres ereignet\"\nsen ist. Arbeitslosigkeit im Sinne der Num-           ersetzt durch die Worte „oder nach dem Beginn\nmer 3 liegt nicht vor, solange noch eine selb-        des Altersruhegeldes ereignet\".\nständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.\"\n19. § 1290 wird wie folgt geändert:\n14. § 1265 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet\nSatz 1 auch dann Anwendung,                                      „Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 bis 3 ist\nvom Ablauf des Monats an zu gewähren, in\n1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen                       dem seine Voraussetzungen erfüllt sind, je-\nder Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse                    doch vom Beginn des Antragsmonats an,\ndes Versicherten oder wegen der Erträgnisse\nwenn der Antrag später als drei Monate\nder früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätig-\nnach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt\nkeit nicht bestanden hat und\nwird.\"\n2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nScheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung\nder Ehe mindestens ein waisenrentenberech-                   ,, (3) Erhöhung oder Wiedergewährung der\ntigtes Kind zu erziehen oder das 45. Lebens-               Rente kann nur vom Beginn des Antrags-\njahr vollendet hatte und                                   monats an v:erlangt werden. Dies gilt nicht,\n3. solange sie berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2)                     wenn ein Empfänger von Rente wegen Be-\noder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist oder               rufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig-\nmindestens       ein  waisenrentenberechtigtes             keit das 65. Lebensjahr oder ein Empfänger\nKind erzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr              von Rente nach § 1268 Abs. 1 das 45. Lebens-\nvollendet hat.\"                                            jahr vollendet. Ist ein Altersruhegeld nach\n§ 1248 Abs. 4 weggefallen und endet die Be-\n15. § 1268 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                           schäftigung oder Tätigkeit wieder, wird das\nAltersruhegeld auf Antrag bereits mit dem\n,, (5) Für die ersten drei Monate wird der                     Ersten des auf das Ende der Beschäftigung\nWitwe oder dem Witwer die Rente nach den                         oder Tätigkeit folgenden Kalendermonats\nAbsätzen 1 bis 4 in Höhe der Rente des Ver-                      wiedergewährt, und zwar mindestens in\nsicherten ohne Kinderzuschuß gewährt, aus der\nHöhe des Betrags, der sich bei ununterbro-\ndie Rente nach den Absätzen 1 bis 3 zu berech-\nchener Zahlung des Altersruhegeldes er-\nnen ist, mindestens jedoch die Rente ohne Kin-\ngeben würde.\"\nderzuschuß, die dem Versicherten im Zeitpunkt\nseines Todes zustand.\"                                       c) Absatz 5 wird gestrichen.\n16. § 1272 wird wie folgt geändert und ergänzt:             20. § 1291 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ren-                    a) In Absatz 2 werden die Worte „ohne alleini-\nten\" die Worte „alljährlich zum 1. Juli\" ein-             ges oder überwiegendes Verschulden der\ngefügt.                                                   Witwe oder des Witwers\" gestrichen.","Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                             1969\nb) In Absatz 4 werden die Worte „letzter Satz\"           25. Nach § 1324 wird folgender § 1325 eingefügt.\ndurch die Worte „Satz 4\" ersetzt.\n,,§ 1325\n21. § 1295 erhält folgende Fassung:                                   (1) Dem Träger der Rentenversicherung ob-\nliegt es, Versicherten Auskunft über die bisher\n,,§ 1295                            erworbene Rentenanwartschaft nach Maßgabe\nAnspruch auf Versicherten- und Hinterblie-                der Absätze 2 bis 4 zu erteilen.\nbenenrenten aus Beiträgen der Höherversiche-                     (2) Versicherten, die das 62. Lebensjahr voll-\nrung besteht nur neben einem Anspruch auf                     endet haben, ist auf Antrag AuskunJt über die\nentsprechende Renten aus anderen Beiträgen.                  Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld zu\nBesteht hiernach kein Anspruch, so hat der                   erteilen. Die Berechnung der Anwartschaft kann\nVersicherungsträger den Versicherten oder den                auf die dem Versicherungsträger vorliegenden\nHinterbliebenen mit einem dem Werte der sich                  Versicherungsunterlagen beschränkt werden.\naus den Beiträgen der Höherversicherung er-\ngebenden Leistungen entsprechenden Kapital                      (3) Für die übrigen Versicherten haben die\nabzufinden, es sei denn, daß der Versicherte                 Versicherungsträger spätestens bis zum 31. De-\ngegenüber dem Versicherungsträger die Abfin-                 zember 1979 den Inhalt der ihnen vorlieger1den\ndung ablehnt. Der Versicherungsträger hat den                 Versicherungsunterlagen maschinell zu spei-\nVersicherten auf die Folgen der Abfindung hin-                chern. Sie haben den Versicherten eine Auf-\nzuweisen. Die Berechnung des Kapitalwertes                    stellung über den Inhalt der Versicherungs-\nbestimmt der Bundesminister für Arbeit und                    unterlagen zu übersenden und darauf hinzu-\nSozialordnung durch Rechtsverordnung.\"                        wirken, daß alle für die Rentenberechnung\nerforderlichen Angaben gesammelt und gespei-\nchert werden.\n22. § 1303 wird wie folgt geändert:\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   ordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zu-\n„Entfällt die Versicherungspflicht in allen             stimmung des Bundesrates\nZweigen der gesetzlichen Rentenversiche-                a) für bestimmte Jahrgänge der Versicherten\nrung, ohne daß das Recht zur freiwilligen                    einen früheren Zeitpunkt als den in Absatz 3\nVersicherung besteht, oder endet die Berech-                 Satz 1 genannten bestimmen und für die\ntigung zur freiwilligen Versicherung aus                      Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Fristen\neinem anderen Grunde als dem Entstehen                       setzen,\neiner Versicherungspflicht in einem Zweig               b) den Anspruch auf Erteilung von Auskünften\nder gesetzlichen Rentenversicherung, so ist                   über bisher erworbene Rentenanwartschaf-\ndem Versicherten auf Antrag die Hälfte der                   ten auch auf nicht in Absatz 2 genannte Ver-\nfür die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bun-                  sicherte erstrecken,\ndesgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948\nc) Inhalt, Form und Häufigkeit der Mitteilun-\nim Land Berlin und für die Zeit nach dem\ngen über die Höhe der Rentenanwartschaft\n19. November 1947 im Saarland entrichteten\nbestimmen und\nBeiträge zu erstatten.\"\nd) vorschreiben, daß im Rahmen der vorhande-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                               nen Versicherungsunterlagen die Mitteilung\nüber die Höhe der Rentenanwartschaft bin-\n,. (3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe und                dend sein soll.\nden Witwer, wenn der Anspruch auf Hinter-\nbliebenenrente wegen nicht erfüllter Warte-                 (5) § 1324 bleibt unberührt.\"\nzeit nicht gegeben ist.\"\n26. In § 1383 Abs. 1 werden nach den Worten „die\n23. § 1309 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         Ausgaben\" die Worte ,, , das Rentenniveau im\nSinne des § 1272 Abs. 2 Satz 2\" angefügt.\n,,(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden\ndie in den in § 1308 genannten Zweigen der\nRentenversicherung zurückgelegten Versiche-               27. § 1385 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nrungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten), im                 a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fas-\nFalle des § 1248 Abs. 7 Satz 1 auch die anrech-                    sung:\nnungsfähigen Versicherungsjahre zusammenge-                         ,,b) bei versicherungspflichtigen Se_lbständi-\nrechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit ent-                           gen (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 9)\nfallen. Für die Wartezeit der Bergmannsrente                                das Bruttoarbeitseinkommen aus der die\nund des Knappschaftsruhegeldes nach § 48                                   Versicherung begründenden Tätigkeit.\"\nAbs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes\nwerden nur Versicherungszeiten der knapp-                      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a\nschaftlichen Rentenversicherung angerechnet.\"                      eingefügt:\n11 (3 a)• Bei versicherungspflichtigen Arbeit-\nnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und\n24. Im Zweiten Abschnitt erhält der Unterabschnitt\nderen Arbeitsentgelt infolge der ehrenamt-\nE. folgende Uberschrift:\nlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch\n,,E. Aufklärung und Auskunft\"                                      der Unterschiedsbetrag zwischen dem tat-","1970                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\nsächlich erziell.en Entgelt und dem Entgelt,           b) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:\nder ohne die ehrem1mtliche Tätigkeit erzielt                  „Einer Eintragung in die Versicherungskarte\nworden wäre, als Bruttoarbeitsentgelt im                     bedarf es nicht.\"\nSinne des Absatzes 3 Buchstabe a, wenn der\nArbeitnehmer dies beim Arbeitgeber bean-           32. In § 1400 Abs. 2 werden nach der Klammer\ntragt. Satz 1 gilt nur insoweit, als der tat-            ,, (wirklicher Arbeitsverdienst, Lohnstufe, Mit-\nsächliche Entgelt. zusammen mit dem Un-                gliederklasse)\" die Worte „einschließlich eines\nterschiedsbetrag die Beitragsbemessungs-               Betrages nach § 1385 Abs. 3 a\" eingefügt.\ngrenze nicht überschreitet. Ehrenamtliche\nTätigkeit im Sinne des Satzes 1 ist eine           33. § 1401 wird wie folgt ergänzt:\nehrenamtliche Tätigkeit für den Bund, ein              a.) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5\nLand, eine Gemeinde oder eine andere Kör-                    angefügt:\nperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-                   „Endet ein Beschäftigungsverhältnis zu\nlichen Rechts, für einen Gemeindeverband                     einem Zeitpunkt, an den anschließend Al••\noder einen anderen öffentlich-rechtlichen                     tersruhegeld beantragt wird, so hat der Ar-\nVerband, für einen Verband von Trägern                        beitgeber auf Verlangen des Versicherten\nder Sozialversicherung, für eine Partei, eine                 die Entgeltsbescheinigung für die Zeit bis\nGewerkschaft oder für eine Einrichtung der                    zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses\nfreien Wohlfahrtspflege. Die Sätze 1 bis 3                    bis zu drei Monaten im voraus auszustellen.\ngelten für Hausgewerbetreibende und Heim-                     Er hat in diesem Fall den nach den Entgelten\narbeiter im Sinne des § 1227 Abs. 1 Satz 1                    der letzten sechs Monate voraussichtlichen\nNr. 3 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1                    Entgelt einzutragen. Für die Rentenberech-\nkann nur für laufende und künftige Lohn-                      nung ist ein von der Eintragung abweichen-\nabrechnungszeiträume gestellt werden.\"                        des Einkommen nicht zu berücksichtigen. Die\nBeitragsberechnung nach § 1385 Abs. 3 bleibt\nc) In Absatz 4 erhalten die Buchstaben b und c\nvon der Entgeltsbescheinigung nach Satz 2\nfolgende Fassung und es wird folgender\nunberührt.\"\nBuchstabe f eingefügt:\nb) In Absatz 2 Nr. 2. werden die Worte „ein-\n„ b) bei    Versicherungspflicht nach § 1227                 schließlich eines Betrages nach § 1385\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 9 von dem Ver-                Abs. 3 a,\" angefügt.\nsicherten allein,\nc) bei Versicherungspflicht nach § 1227          34. § 1402 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 von dem Versicherten\na) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze\nund der Genossenschaft oder Gemein-\n3 und 4 ersetzt:\nschaft, welcher er angehört, je zur Hälfte,\n,,Für Ausbildungszeiten ist der Nachversiche-\nf) für den Arbeitsentgelt oder das Arbeits-\nrung mindestens ein Monatsentgelt von 150\neinkommen nach Absatz 3 a vom Ver-                    Deutsche Mark, für Ausbildungszeiten nach\nsicherten.\"                                           dem 31. Dezember 1967 jedoch in Höhe\neines Zehntels der in diesen Zeiten jeweils\n28. In§ 1387 wird folgender Absatz 3 angefügt:                           für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-\n,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-                  sungsgrenze zugrunde zu legen. Im übrigen\nordnung kann . durch Rechtsverordnung mit                            ist die Nachversicherung mindestens nach\nZustimmung des Bundesrates zur Anpassung an                          einem Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark,\ndie Entwicklung der Buchungsverfahren an                            für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 je-\nStelle der Beitragsberechnung nach Beitrags-                         doch in Höhe eine Fünftels der in diesen\nklassen eine stufenlose Berechnungsweise zu-                         Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden\nlassen oder vorschreiben.\"                                          Beitragsbemessungsgrenze durchzuführen.\"\n29. In § 1388 Abs. l werden die Worte „die Weiter-                 b) In Absatz 3 .werden folgende Sätze 2 und 3\nversicherung\" ersetzt durch die Worte „die frei-                     angefügt:\nwillige Versicherung\".                                               „Bei einer Nachversicherung nach § 1232\nAbs. 5 gelten freiwillige Beiträge, die für\n30. In § 1396 Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange-                        Zeiten der Nachversicherung mindestens in\nfügt:                                                                einer den Nachversicherungsbeiträgen ent-\n„Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge nach                        sprechenden Höhe durch die Gemeinschaft\n§ 1385 Abs. 3 a.\"                                                    getragen worden sind, als nachentrichtete\nBeiträge. Niedrigere freiwillige Beiträge sind\n31. § 1397 wird wie folgt ergänzt:                                       so zusammenzulegen, daß die den jeweils\nnachzuentrichtenden Beiträgen entsprechende\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a                          Höhe erreicht wird; ein Restbetrag gilt als\neingefügt:                                                   Monatsbeitrag der Beitragsklasse, deren\n,,(4 a) Der Versicherte muß sich den Beitrag              Beitragshöhe dieser Betrag am nächsten\nnach § 1385 Abs. 3 a von seinem Barlohn                      kommt.\"\nabziehen lassen. Dbersteigt der Beitrag den\nAnspruch des Versicherten auf Barlohn, so           35. In § 1405 Abs. 1 werden nach dem Wort „zu-\nhat der Arbeitgeber insoweit gegen den                  gelassen\" die Worte „oder vorgeschrieben\"\nVersicherten einen Erstattungsanspruch.\"                eingefügt.","Nr. l 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                             1971\n36. Nach § 1405 wird folgender § 1405 a eingefügt:                   ,, 11. alle Personen, die nicht nach den Num-\n,,§ 1405 a                                       mern 1 bis 9, § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nund 4 der Reichsversicherungsordnung\n(1) Für Versicherte nach § 1227 Abs. 1 Satz 1                      oder dem Handwerkerversicherungs-\nNr. 9 gilt § 1405 entsprechend. Die Beiträge für                         gesetz versicherungspflichtig sind und\nein Kalenderjahr sind spi:itestens bis zum Ende                           nicht nur vorübergehend im Geltungs-\ndes Kalenderjahres, für das sie gelten sollen,                            bereich dieses Gesetzes eine selbstän-\nzu entrichten. Für nachgewiesene Ausfallzeiten                            dige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn\nsind keine Beiträge zu entrichten, auch wenn                              sie innerhalb von zwei Jahren nach\ndie Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 nicht                               Aufnahme der selbständigen Erwerbs-\nvorliegen.                                                                tätigkeit oder dem Ende der Versiche-\n(2) Versicherte nach Absatz 1 brauchen bis                          rungspflicht die Versicherung beantra-\nzum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stel-                             gen und entweder noch keinen wirk-\nlung des Antrags auf Versicherungspflicht Bei-                            samen Beitrag zu einem Zweig der\nträge nur für jeden zweiten Monat zu entrich-                             gesetzlichen Rentenversicherung oder\nten.\"                                                                     den letzten wirksamen Beitrag zur An-\ngestelltenversicherung oder zur knapp-\n37. § 1407 wird wie folgt geändert:\nschaftlichen Rentenversicherung gelei-\nIn Absatz 1 werden die Worte „für die Weiter-                             stet haben.\"\nversicherung\" ersetzt durch die Worte „für die\nc) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze\nfreiwillige Versicherung\" sowie nach dem Wort\n2 und 3 ersetzt:\n,,zugelassen\" die Worte „oder vorgeschrieben\"\neingefügt.                                                       „Uber den Antrag nach Absatz 1 Nr. 10\nund 11 entscheidet die Bundesversicherungs-\n38. In § 1422 wird das Wort „ Weiterversicherung\"                    anstalt für Angestellte. Die Versicherungs-\nersetzt durch die Worte „freiwillige Versiche-                   pflicht nach Absatz 1 Nr. 11 beginnt mit dem\nrung\".                                                           Beginn des Kalendermonats, in dem der An-\n39. § 1425 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                    trag gestellt ist, frühestens jedoch mit dem\nKalendermonat, in dem die Voraussetzungen\n,, (1) Der Träger der Rentenversicherung ist\nfür die Versicherung erfüllt sind; sie endet\nzuständig\nmit Ablauf des Monats, in dem die Voraus-\n1. für die Erstattung zu Recht entrichteter Bei-                setzungen für die Versicherung entfallen.       11\nträge (§ 1303),\n2. für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter            3. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nBeiträge (§ 1424 Abs. 1 und 2), soweit sie\na) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nvon ihm beanstandet werden.\"\n11 (5) Scheiden satzungsmäßige Mitglieder\ngeistlicher Genossenschaften, Diakonissen,\n§ 2                                   Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes                     Angehörige ähnlicher Gemeinschaften aus\nihrer Gemeinschaft aus, so sind sie für die\nDas Angestelltenversicherungsgesetz            wird  wie           Zeit ihrer Mitgliedschaft in der Gemein-\nfolgt geändert und ergänzt:                                          schaft, in der sie aus anderen Gründen als\n1. In § 1 werden das Wort „und\" nach dem Wort                       wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hoch-\n,,Versicherter\" durch ein Komma ersetzt und un-                 schulausbildung         der    Versicherungspflicht\nter Streichung des Punktes die Worte „sowie                      nicht unterlagen oder nach § 8 Abs. 3 befreit\ndie Aufklärung und Auskunft an Versicherte                       waren, nachzuversichern.\"\nund Rentner.\" angefügt.                                      b) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Satz 1 gilt nicht, wenn im Falle des § 124\n2. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nAbs. 6 a gegen die Versicherungs- oder Ver-\na) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:                       sorgungseinrichtung ein Anspruch auf Hin-\n11\n„7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher                terbliebenenversorgung gegeben wäre.\nGenossenschaften, Diakonissen, Schwe-\nstern vom Deutschen Roten Kreuz und           4. a) In dem Unterabschnitt „II. Freiwillige Ver-\nAngehörige ähnlicher Gemeinschaften                  sicherung\" wird die Uberschrift „1. Weiter-\nwährend der Zeit ihrer Ausbildung, die               versicherung\" gestrichen.\nnicht Schul-, Fachschul- oder Hochschul-\nausbildung ist, oder während ihrer Tä-           b) § 10 erhält folgende Fassung:\ntigkeit für die Gemeinschaft, wenn sie                                        ,,§ 10\npersönlich neben dem freien Unterhalt\n(1) Wer weder nach diesem Gesetz noch\nBarbezüge von mehr als einem Achtel\nnach der Reichsversicherungsordnung, dem\nder für Monatsbezüge geltenden Bei-\nReichsknappschaftsgesetz oder dem Hand-\ntragsbemessungsgrenze monatlich erhal--\nwerkerversicherungsgesetz            versicherungs-\nten,\".\npflichtig ist und seinen Wohnsitz oder ge-\nb) In Absatz 1 wird folgende Nummer 11 ein-                       wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\ngefügt:                                                   dieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach","1972                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVollendung des 16. Lebensjahres freiwillig             oder der das 62. Lebensjahr vollendet hat und\nBeiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deut-        in diesem Zeitpunkt anerkannter Schwerbeschä-\nsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des             digter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigten-\nGrundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder ge-            gesetzes oder berufsunfähig (§ 23 Abs. 2) oder\nwöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.               erwerbsunfähig (§ 24 Abs. 2) ist, wenn die\nWartezeit nach Absatz 7 Satz 1 erfüllt ist.\n(1 a) Absatz 1 gilt für Personen, die nach\n§ 6, § 1229 der Reichsversicherungsordnung,                (2) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch\n§ 31 des Reichsknappschaftsgesetzes ver-              der Versicherte, der das 60. Lebensjahr voll-\nsicherungsfrei oder die nach den §§ 7 und 8           endet, die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 er-\nsowie den §§ 1230 und 1231 der Reichsver-             füllt hat und nach einer Arbeitslosigkeit von\nsicherungsordnung, § 32 des Reichsknapp-              mindestens zweiundfünfzig Wochen innerhalb\nschaftsgesetzes von der Versicherungspflicht          der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos ist.\nbefreit sind nur, wenn sie für sechzig Kalen-              (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die\ndermonate Beiträge entrichtet haben.                  Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet\n(2) Eine nach Absatz 1 zulässige Versiche-        und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt\nrung kann während einer Berufsunfähigkeit             hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren\noder Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrech-               überwiegend eine rentenversicherungspflichtige\nnung für einen späteren Versicherungsfall             Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.\nerfolgen.                                                  (4) Neben einem Altersruhegeld nach den Ab-\n(2 a) Nach Erreichen der Altersgrenze für         sätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Voll-\nein Altersruhegeld ist eine freiwillige Ver-          endung des 65. Lebensjahres im laufe eines\nsicherung nach den Absätzen 1 und 1 a nur             jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn\nzulässig, wenn der Versicherte ein Alters-            eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch\nruhegeld aus der Rentenversicherung der               bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkom-\nAngestellten oder der Rentenversicherung              men ausüben, das ein Achtel der für Jahres-\nder Arbeiter oder ein Knappschaftsruhegeld            bezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze\naus der knappschaftlichen Rentenversiche-              (§ 112 Abs. 2) nicht überschreitet. Das Alters-\nrung nicht bezieht. Nach bindender Bewilli-           ruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg,\ngung eines Altersruhegeldes oder eines                in dem der Versicherte im laufe des nach Satz 1\nKnappschaftsruhegeldes nach Satz 1 gilt Ab-           maßgebenden Jahres einen Entgelt oder ein Ar-\nsatz 1 auch nicht für Zeiten vor dem Beginn           beitseinkommen erreicht, das den Rahmen des\ndes Altersruhegeldes oder des Knappschafts-           Satzes 1 überschreitet.\nruhegeldes.                                                (5) Altersruhegeld erhält auch der Versi-\n(3) Bei erstmaliger Versicherung steht dem        cherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und die\nVersicherten die Wahl zwischen der Renten-            Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat.\nversicherung der Arbeiter und der Renten-                  (6) Der Versicherte kann bestimmen, daß ein\nversicherung der Angestellten frei. Hat der           späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1\nVersicherte bereits Beiträge entrichtet, so           bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfül-\nkann er freiwillig Beiträge nur zu dem Ver-           lung der Voraussetzungen maßgebend sein soll.\nsicherungszweig entrichten, zu dem er zuletzt              (7) Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach\neinen Beitrag entrichtet hat. Sind für den            Absatz 1 ist erfüllt, wenn fünfunddreißig an-\nVersicherten zuletzt Beiträge zur knapp~              rechnungsfähige Versicherungsjahre, in denen\nschaftlichen Rentenversicherung entrichtet,           mindestens eine Versicherungszeit von einhun-\nso gelten sie für die Anwendung des Sat-              dertachtzig Kalendermonaten enthalten ist, zu-\nzes 2 als in dem Zweig der gesetzlichen               rückgelegt sind. Die Wartezeit für das Alters-\nRentenversicherung entrichtet, in dem der             ruhegeld nach den Absätzen 2, 3 und 5 ist erfüllt,\nVersicherte zu versichern gewesen wäre,               wenn eine Versicherungszeit von einhundert-\nwenn er nicht der knappschaftlichen Renten.-         achtzig Kalendermonaten zurückgelegt ist. Für\nversicherung angehört hätte.\"                         das Altersruhegeld aus Beiträgen der Höherver-\nsicherung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht\n5. a) Die Uberschrift vor § 11 „2. Höherversiche-\nerforderlich.\nrung\" wird gestrichen.\n(8) Neben dem Altersruhegeld wird Rente\nb) In § 11 werden die Worte „zur Weiterver-                wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs-\nsicherung\" ersetzt durch die Worte „zur frei-          unfähigkeit nicht gewährt.\"\nwilligen Versicherung\".\n8. In § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird der Punkt\n6. In § 24 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:             nach dem Wort „hatte\" gestrichen und das Wort\n,,Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbstän-             ,,oder\" eingefügt sowie danach angefügt:\ndige Erwerbstätigkeit ausübt.\"\n,,c) eine rentenversicherungspflichtige Beschäf-\n7. § 25 erhält folgende Fassung:                                      tigung oder Tätigkeit nach Ablauf der in\nden Buchstaben a und b genannten Frist\n,,§ 25                                    von drei Jahren aufgenommen worden ist\n(1) Altersruhegeld erhält auf Antrag der Ver-                   und die Zeit vom Kalendermonat des Ein-\nsicherte, der das 63. Lebensjahr vollendet hat                     tritts in die Versicherung bis zum Kalender-","Nr.112      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                          1973\nmona 1, in clem der Versicherungsfall einge-               sichtigt. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Ver-\ntreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch                   sicherten, die bereits ein Altersruhegeld oder\nnicht unter sechzig Monaten, mit Beiträgen                  nach Vollendung des 63. Lebensjahres Rente\nfür eine rentenversicherungspflichtige Be-                  wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-\nschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hier-                fähigkeit bezogen haben.\"\nbei werden der Kalendermonat des Eintritts\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nin die Versicherung und der Kalendermonat,\nin dem der Versicherungsfall eingetreten                      ,, (2) Erfüllt der Empfänger einer Rente\nist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür ent-              wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er-\nr.ichteten Pflichtbeitri:i9e. Bei der Ermittlung            werbsunfähigkeit die Voraussetzungen für\nder .Anzahl cler Kalendermonate vom Ein-                     ein Altersruhegeld, so ist die Rente im\ntritt in die Versicherung bis zum Eintritt                  Falle des § 25 Abs. 5, sofern der Versicherte\ndes Versicherungsfolies bleiben die auf die                 nicht etwas anderes bestimmt, von Amts\nZeit nach Eintritt in die Versicherung ent-                 wegen, in den Fällen des § 25 Abs. 1 bis 3\nfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach                   auf Antrag in das Altersruhegeld umzu-\n§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Aus-                    wandeln. § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt ent-\nfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Angestellten-              sprechend.\"\nversi ehe rungs-Neun~ge Iungsgesetzes         und\nZeiten eines Rentenbezuges unberücksich-           1 l. In § 32 Abs. 5 werden die Worte „zur Weiter-\ntigt, auch wenn die Voraussetzungen des                 versicherung\" durch die Worte „zur freiwilligen\n§ 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind.\"                        Versicherung\" ersetzt.\n12. § 35 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n9. § 29 wird w.ie folgt geändert und ergänzt:\na) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) Der bisherige Satz wird Absatz l.\n,,Bleibt bei der Berechnung ein Rest, so er-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              gibt jeder Monat davon ein Zwölftel Ver-\n,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn                     sicherungsjahr. Die Summe der Zwölftel Ver-\nder Versicherte vor Ablauf von sechs Jah-                     sicherungsjahre ist in eine Dezimalzahl um-\nren nach Beendigung einer Ausbildung in-                      zurechnen; § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2\nfolge eines Unfalls erwerbsunfähig gewor-                     gilt entsprechend.\"\nden oder gestorben ist und in den dem Ver-\nsicherungsfall vorausgegangenen vierund-                   b) Absatz 3 wird gestrichen.\nzwanzig Kalendermonaten mindestens für\nsechs Kalendermonate Beiträge auf Grund              13. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neiner versicherungspflichtigen Beschäftigung              a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „wenn im\noder Tätigkeit entrichtet hat.\"                               Anschluß daran oder nach Beendigung einer\nan die Lehrzeit, die Schul-, Fachschul- oder\n10. § 31 wird wie folgt geändert: und ergänzt:                        Hochschulausbildung anschließende Ersatz-\na) Nach Absatz I wird folgender Absatz 1 a ein-                   zeit im Sinne des § 28 innerhalb von fünf\ngefügt:                                                       Jahren eine versicherungspflichtige Beschäf-\ntigung oder Tätigkeit aufgenommen worden\n,, (1 a) Hat der Versicherte die Voraussetzun-\nist, gestrichen.\n11\ngen für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. l\noder 5 erfüllt, erhöht sich der Jahresbetrag              b) Folgende Sätze 3 bis 5 werden angefügt:\nseines Altersruhegeldes ohne Steigerungs-                     „Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 liegt\nbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-                      eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2\nrung und ohne Kinderzuschuß für jeden Ka.-                    nur vor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Aus-\nlendermonat, für den er nach Erfüllung der                    nahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder\nVon1ussetzungen für Zeiten zwischen der                       eines Verwandten ersten Grades keine Per-\nVollendung des 63. Lebensjahres und dem                      sonen beschäftigen, die wegen dieser Be-\nAblauf des Monats, in dem er das 67. Lebens-                  schäftigung rentenversicherungspflichtig sind.\njahr vollendet, das Altersruhegeld nicht in                    Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nAnspruch genommen hat, um 0,4 vom Hun-                        ordnung erläßt mit Zustimmung des Bundes-\ndert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung                    rates Verwaltungsvorschriften darüber, wie\ndes Altersruhegeldes in der Weise berück-                     die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist. Ar-\nsichtigt, daß bei der Ermittlung der anrech-                  beitslosigkeit im Sinne der Nummer 3 liegt\nnungsfähigen Versicherungsjahre für jeden                     nicht vor, solange noch eine selbständige Er-\nnach Satz 1 zusc:hlagsfähigen Kalendermonat                    werbstätigkeit ausgeübt wird.   11\n0,4 vom Hundert der von dem Versicherten\nan Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zu-          14. § 42 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nrückgelegten Kalendermonate als zusätzliche\n„Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet\nKalendermonate angerechnet werden, wobei\nSatz 1 auch dann Anwendung,\nderen Gesamtzahl auf volle Kalendermonate\nnach oben aufzurunden ist. Die zusätzlichen                1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der\nKalendermonate werden bei Anwendung von                      Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des\nVorschriften, nach denen eine Leistung von                   Versicherten oder wegen der Erträgnisse der\neiner bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger                   früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit\nVersicherungsjahre abhängt, nicht berück-                    nicht bestanden hat und","1974                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der               b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nScheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung                  ,, (3) Erhöhung oder Wiedergewährung der\nder Ehe mindestens ein waisenrentenberech-                 Rente kann nur vom Beginn des Antrags-\ntigles Kind zu erziehen oder das 45. Lebens-               monats an verlangt werden. Dies gilt nicht,\njahr vollendet hatte und                                   wenn ein Empfäng'er von Rente wegen Be-\n3. solange sie berufsunfähig (§ 23 Abs. 2) oder                 rufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig-\nerwerbsunfähig (§ 24 Abs. 2) ist oder min-                 keit das 65. Lebensjahr oder ein Empfän-\ndestens ein waisenrentenberechtigtes Kind                  ger von Rente nach § 45 Abs. 1 das 45. Le-\nerzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr                  bensjahr vollendet. Ist ein Altersruhegeld\nvollendet hat.\"                                            nach § 25 Abs. 4 weggefallen und endet die\nBeschäftigung oder Tätigkeit wieder, wird\ndas Altersruhegeld auf Antrag bereits mit\n15. § 45 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                            dem Ersten des auf das Ende der Beschäfti-\n,,(5) Für die ersten drei Monate wird derWitwe               gung oder Tätigkeit folgenden Kalendermo-\noder dem Witwer die Rente nach den Absätzen 1                  nats wiedergewährt, und zwar mindestens in\nbis 4 in Höhe der Rente des Versicherten ohne                  Höhe des Betrages, der sich bei ununterbro-\nKinderzuschuß gewährt, aus der die Rente nach                  chener Zahlung des Altersruhegeldes er-\nden Absätzen l bis 3 zu berechnen ist, min-                    geben würde.\"\ndestens jedoch die Rente ohne Kinderzuschuß,\ndie dem Versicherlen im Zeitpunkt seines Todes             c) Absatz 5 wird gestrichen.\nzustand.\"\n20. § 68 wird wie folgt geändert:\n16. § 49 wird wie folgt geändert und ergänzt:                  a) In Absatz 2 werden die Worte „ohne allei-\na) In Absatz l werden nach dem Wort „Renten\"                   niges oder überwiegendes Verschulden der\ndie Worte „alljährlich zum 1. Juli\" eingefügt.           Witwe oder des Witwers\" gestrichen.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       b) In Absatz 4 werden die Worte „letzter Satz\"\ndurch die Worte „Satz 4\" ersetzt.\n,, (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der\nProduktivität, den Veränderungen des Volks-       21. § 72 erhält folgende Fassung:\neinkommens je Erwerbstätigen sowie der\n,,§ 72\nSicherung eines stabilen Rentenniveaus Rech-\nnung zu tragen. Richtsatz für die Höhe des               Anspruch auf Versicherten- und Hinterblie-\nRentenniveaus ist ein Altersruhegeld, das             benenrenten aus Beiträgen der Höherversiche-\nnach vierzig Versicherungsjahren bei einer            rung besteht nur neben einem Anspruch auf\nfür den Versicherten maßgebenden Renten-              entsprechende Renten aus anderen Beiträgen.\nbemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1) von 100             Besteht hiernach kein Anspruch, so hat der Ver-\nvom Hundert in dem jeweiligen Kalenderjahr            sicherungsträger den Versicherten oder den\n50 vom Hundert des für dasselbe Jahr nach             Hinterbliebenen mit einem dem Werte der sich\n§ 110 vorausgeschätzten durchschnittlichen            aus den Beiträgen der Höherversicherung er-\nBrutto j ahresarbeitsentgelts aller Versicher-        gebenden Leistungen entsprechenden Kapital\nten der Rentenversicherungen der Arbeiter             abzufinden, es sei denn, daß der Versicherte\nund der Angestellten ohne Lehrlinge und An-           gegenüber dem Versicherungsträger die Ab-\nlernlinge beträgt. Der Richtsatz für die Höhe         findung ablehnt. Der Versicherungsträger hat\ndes Rentenniveaus darf vom Jahr 1974 an um            den Versicherten auf die Folgen der Abfindung\nnicht mehr als fünf Prozentpunkte unterschrit-        hinzuweisen. Die Berechnung des Kapitalwer-\nten werden (untere Schwankungsgrenze).\"               tes bestimmt der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung durch Rechtsverordnung.\"\n17. In § 50 wird das Wort „März\" durch das Wort\n,,Oktober\" ersetzt.                                    22. § 82 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n18. In § 55 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „oder\nnach Vollendung des 65. Lebensjahres ereignet\"                   „Entfällt die Versicherungspflicht in allen\nersetzt durch die Worte „oder nach dem Beginn                  Zweigen der gesetzlichen Rentenversiche-\ndes Altersruhegeldes ereignet\".                                rung, ohne daß das Recht zur freiwilligen\nVersicherung besteht, oder endet die Berech-\ntigung zur freiwilligen Versicherung aus\n19. § 67 wird wie folgt geändert:\neinem anderen Grunde als dem Entstehen\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   einer Versicherungspflicht in einem Zweig\n„Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 bis 3 ist                der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist\nvom Ablauf des Monats an zu gewähren, in                  dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der\ndem seine Voraussetzungen erfüllt sind, je-               für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bun-\ndoch vom Beginn des Antragsmonats an,                     desgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948\nwenn der Antrag später als drei Monate                    im Land Berlin und für die Zeit nach dem\nnach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt               19. November 1947 im Saarland entrichteten\nwird.\"                                                    Beiträge zu erstatten.\"","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                              1975\nb) Absatz 3 erhi:Ht folgende Fassung:                      d) vorschreiben, daß im Rahmen der vorhan-\n11 (3) Absutz 2 gilt auch für die Witwe und                denen Versicherungsunterlagen die Mittei-\nden Witwer, wenn der Anspruch auf Hin-                      lung über die Höhe der Rentenanwartschaft\nterbliebenenrente wegen nicht erfüllter                    bindend sein soll.\nWartezeit nicht gegeben ist.\"                             (5) § 103 bleibt unberührt.\"\n26. In § 110 Abs. 1 werden nach den Worten die           II\n23. § 88 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nAusgaben\" die Worte ,, , das Rentenniveau im\n„ (l) Für die Erfüllung der Wartezeit werden             Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2\" angefügt.\ndie in den in § 87 genannten Zweigen der Ren-\ntenversicherung zurückgelegten Versicherungs-          27. § 112 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nzeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten), im Falle              a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fas-\ndes § 25 Abs. 7 Satz l auch die anrechnungs-                      sung:\nfähigen Versicherungsjahre zusammengerech-                        ,, b) bei versicherungspflichtigen Selbständi-\nnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.                        gen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und 11) das\nFür die Wartezeit der Bergmannsrente und des                               Bruttoarbeitseinkommen aus der die\nKnappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2                              Versicherung begründenden Tätigkeit.\"\ndes Reichsknappschaftsgesetzes werden nur                  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a\nVersicherungszeiten der knappschaftlichen Ren-                   eingefügt:\ntenversicherung angerechnet.\"\n11 (3 a) Bei versicherungspflichtigen Arbeit-\nnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und\n24. Im Zweiten Abschnitt erhält der Unterabschnitt                   deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamt-\nE. folgende Uberschrift:                                         lichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch\n,,E. Aufklärung und Auskunft\"                                    der Unterschiedsbetrag zwischen dem tat-\nsächlich erzielten Entgelt und dem Entgelt,\n25. Nach§ 103 wird folgender§ 104 eingefügt:                         der ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt\nworden wäre, als Bruttoarbeitsentgelt im\n,,§ 104                                 Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a, wenn der\n(1) Der Bundesversicherungsanstalt für Ange-                 Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber bean-\nstellte obliegt es, Versicherten Auskunft über                   tragt. Satz 1 gilt nur insoweit, als der tat-\ndie bisher erworbene Rentenanwartschaft nach                     sächliche Entgelt zusammen mit dem Unter-\nMaßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen.                         schiedsbetrag die Beitragsbemessungsgrenze\nnicht überschreitet. Ehrenamtliche Tätigkeit\n(2) Versicherten, die das 62. Lebensjahr voll-               im Sinne des Satzes 1 ist eine ehrenamtliche\nendet haben, ist auf Antrag Auskunft über                        Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Ge-\ndie Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld                     meinde oder eine andere Körperschaft, An-\nzu erteilen. Die Berechnung der Anwartschaft                     stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,\nkann auf die dem Versicherungsträger vorlie-                     für einen Gemeindeverband oder einen an-\ngenden         Versicherungsunterlagen     beschränkt            deren öffentlich-rechtlichen Verband, für\nwerden.                                                          einen Verband von Trägern der Sozialver-\n(3) Für die übrigen Versicherten hat die Bun-                 sicherung, für eine Partei, eine Gewerk-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte spä-                     schaft oder für eine Einrichtung der freien\ntestens bis zum 31. Dezember 1979 den Inhalt                     Wohlfahrtspflege. Die Sätze 1 bis 3 gelten\nder ihr vorliegenden Versicherungsunterlagen                     für versicherungspflichtige Selbständige (§ 2\nmaschinell zu speichern. Sie hat den Versicher-                   Abs. 1 Nr. 3 bis 6) entsprechend. Der Antrag\nten eine Aufstellung über den Inhalt der Ver-                     nach Satz 1 kann nur für laufende und künf-\nsicherungsunterlagen zu übersenden und darauf                     tige Lohnabrechnungszeiträume gestellt wer-\nhinzuwirken, daß alle für die Rentenberech-                      den.\"\nnung erforderlichen Angaben gesammelt und                  c) In Absatz 4 erhalten die Buchstaben b und c\ngespeichert werden.                                              folgende Fassung und es wird folgender\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-                 Buchstabe g eingefügt:\nordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zu-                        „b) bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 3\nstimmung des Bundesrates                                                   bis 6 und 11 von den Versicherten allein,\nc) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1\na) für bestimmte Jahrgänge der Versicherten\nNr. 7 von dem Versicherten und der Ge-\neinen früheren Zeitpunkt als den in Absatz 3\nnossenschaft oder Gemeinschaft, welcher\nSatz 1 genannten bestimmen und für die\nMaßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Fristen                               er angehört, je zur Hälfte,\nsetzen,                                                         g) für den Arbeitsentgelt nach Absatz 3 a\nvom Versicherten.\"\nb) den Anspruch auf Erteilung von Auskünften\nüber bisher erworbene Rentenanwartschaf-          28. In § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nten auch auf nicht in Absatz 2 genannte Ver-              (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n11\nsicherte erstrecken,                                 ordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zu-\nc) Inhalt, Form und Häufigkeit der Mitteilun-              stimmung des Bundesrates zur Anpassung an\ngen über die Höhe der Rentenanwartschaft              die Entwicklung der Buchungsverfahren an\nbestimmen und                                         Stelle der Beitragsberechnung nach Beitragsklas-","1976                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\nsen eine stufenlose Berechnungsweise zulassen                   Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden\noder vorschreiben.   11\nBeitragsbemessungsgrenze durchzuführen.\"\n29. In § 115 Abs. l werden die Worte „die Weiter-                b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3\nversicherung\" ersetzt durch die Worte „die frei-                angefügt:\nwillige Versicherung    11.                                      „Bei einer Nachversicherung nach § 9 Abs. 5\ngelten freiwillige Beiträge, die für Zeiten der\n30. In § 118 Abs. 1 wird fo I gender Salz 3 angefügt:                 Nachversicherung mindestens in einer den\n„Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge nach § 112               N achversi cherungs bei trägen entsprechenden\nAbs. 3 a.\"                                                      Höhe durch die Gemeinschaft getragen wor-\nden sind, als nachentrichtete Beiträge. Nied-\n31. § 119 wird wie folgt ergdnzt:                                     rigere freiwillige Beiträge sind so zusam-\nmenzulegen, daß die den jeweils nachzuent-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a ein-                  richtenden Beiträgen entsprechende Höhe er-\ngefügt:\nreicht wird; ein Restbetrag gilt als Monats-\n,,(4 a) Der Versicherte muß sich den Bei-                beitrag der Beitragsklasse, deren Beitrags-\ntrag nach § 112 Abs. 3 a von seinem Barge-                 höhe dieser Betrag am ,nächsten kommt.\"\nhalt abziehen lassen. Ubersteigt der Beitrag\nden Anspruch des Versicherten auf Barge-              c) Nach Absatz 6 werden folgende Abätze 6 a\nhalt, so hat der Arbeitgeber insoweit gegen                und 6 b eingefügt:\nden Versicherten einen Erstattungsanspruch.\"                 ,, (6 a) Bei Personen, die innerhalb eines\nJahres nach dem Ausscheiden auf Grund\nb) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:                  einer durch Gesetz angeordneten oder auf\n„Einer Eintragung in die Versicherungskarte                Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder\nbedarf es nicht.\"                                           einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs-\noder Versorgungseinrichtung ihrer Berufs-\n32. In § 122 Abs. 2 werden nach der Klammer                           gruppe werden oder während der versiche-\n,, (wirklicher Arbeitsverdienst, Lohnstufe, Mit-                 rungsfreien Beschäftigung bis zum Ausschei-\ngliederklasse)\" die Worte „einschließlich eines                  den Mitglieder einer solchen Versicherungs-\nBetrages nach § 1 J 2 Abs. 3 all eingefügt.                      oder Versorgungseinrichtung waren, hat der\nArbeitgeber auf Antrag des Nachzuversi-\n33. § 123 wird wfo folgt ergänzt:                                     chernden den Betrag der Beiträge, der an die\na) In Absatz l werden folgende Sätze 2 bis 5                     Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nangefügt:                                                   zu entrichten wäre, mit befreiender Wirkung\n„Endet ein Beschäftigungsverhältnis zu                     an die Versicherungs- oder Versorgungsein-\neinem Zeitpunkt, an den anschließend Alters-                richtung zu zahlen, der der Antragsteller im\nruhegeld beantragt wird, so hat der Arbeit-                 Zeitpunkt der Antragstellung angehörte. Er\nübersendet dieser Einrichtung auch die in\ngeber auf Verlangen des Versicherten die\nEntgeltsbescheinigung für die Zeit bis zum                  Absatz 6 Satz 1 genannte Bescheinigung.\nEnde des Beschäftigungsverhältnisses bis zu                      (6 b) Der Antrag nach Absatz 6 a ist inner-\ndrei Monaten im voraus auszustellen. Er hat                 halb eines Jahres nach dem Ausscheiden zu\nin diesem Fall den nach den Entgelten der                   stellen. Ist der Nachzuversichernde verstor-\nletzten sechs Monate voraussichtlichen Ent-                 ben, so steht das Antragsrecht der Witwe\ngelt einzutragen. Für die Rentenberechnung                 bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw.\nist ein von der Eintragung abweichendes Ein-                ein Witwer nicht vorhanden, so können alle\nkommen nicht zu berücksichtigen. Die Bei-                   Waisen gemeinsam und, wenn auch keine\ntragsberechnung nach § 112 Abs. 3 bleibt von                Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehe-\nder Entgeltbescheinigung nach Satz 2 unbe-                  gatte den Antrag stellen.\"\n11\nrührt.                                            35. In § 127 Abs. 1 werden nach dem Wort „zu-\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ein-                 gelassen\" die Worte „oder vorgeschrieben\" ein-\nschließlich eines Betrages nach § 112                  gefügt.\n11\nAbs. 3 a, angefügt.\n36. Nach§ 127 wird folgender § 127 a eingefügt:\n34. § 124 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                            ,,§ 127 a\na) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende                      (1) Für Versicherte nach§ 2 Abs. 1 Nr. 11 gilt\nSätze 3 und 4 ersetzt:                                 § 127 entsprechend. Die Beiträge für ein Kalen-\n,,Für Ausbildungszeiten ist der Nachversi-             derjahr sind spätestens bis zum Ende des Ka-\ncherung mindestens ein Monatsentgelt von               lenderjahres, für das sie gelten sollen, zu ent-\n150 Deutsche Mark, für Ausbildungszeiten              richten. Für nachgewiesene Ausfallzeiten sind\nnach dem 31. Dezember 1967 jedoch in Höhe              keine Beiträge zu entrichten, auch wenn die\neines Zehntels der in diesen Zeiten jeweils           Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht vorlie-\nfür Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-             gen.\nsungsgrenze zugrunde zu legen. Im übrigen                 (2) Versicherte nach Absatz 1 brauchen bis\nist die Nachversicherung mindestens nach              zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stel-\neinem Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark,            lung des Antrags auf Versicherungspflicht Bei-\nfür Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 je-             träge nur für jeden zweiten Monat zu entrich-\ndoch in Höhe eines Fünf tels der in diesen            ten.\"","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                       1977\n37. § 129 wird wie fol~Jt geändert:                             mindestens zweiundfünfzig Wochen innerhalb\nIn Absatz l werden die Worte „für die Weiter-              der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos ist. Der\nversicherung\" ersetzt durch die Worte „für die             Arbeitslosigkeit stehen Zeiten des Bezugs von\nfreiwillige Versichcrun~J\" sowie nach dem Wort              Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\n,,zugelussen\" die Worte „oder vorgeschrieben\"              des Bergbaus gleich.\neingcfü~Jt.                                                      (3) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag\nauch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr\n38. In § 144 wird dc1s Wort „Weiterversicherung\"                vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3\nersetzt durch die Worlc „frei willige Versiche-\nSatz 2 erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwan-\nrung\".\nzig Jahren überwiegend eine rentenversiche-\n39. § 147 Abs. 1 Si.Ilz l erb~ill fol~Jcmde Fassung:            rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\nausgeübt hat.\n,,(1) Die Bundesversichcnmgsanstiüt für An-\ngestellte isl zuständig                                         (4) Neben einem Knappschaftsruhegeld nach\nden Absätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis\n1. für die Erstu ltung zu Recht entrichteter Bei-           zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Laufe\nträge (§ 82),                                         eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Renten-\n2. für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter              beginn eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit\nBeiträge (§ 146 J\\bs. l und 2), soweit sie von         nur noch bis zu einem Entgelt oder einem Ar-\nihr beanstand et werden.\"                             beitseinkommen ausüben, das ein Achtel der für\nJahresbezüge geltenden Beitragsbemessungs-\n§ 3                               grenze der Reichsversicherungsordnung (§ 1385\nAbs. 2) nicht überschreitet. Das Knappschafts-\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg,\nDas Reichsknappschaftsgeselz wird wie folgt ge-               in dem der Versicherte im Laufe des nach Satz 1\nändert und ergänzt:                                             maßgebenden Jahres einen Entgelt oder ein Ar-\nbeitseinkommen erreicht, das den Rahmen des\n1. In§ 28 werden das Wort „und\" nach dem Wort                  Satzes 1 überschreitet.\n„Versicherter\" durch ein Komma ersetzt und                      (5) Knappschaftsruhegeld erhält auch der\nunter Streichung des Punktes die Vvorte „sowie              Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet\ndie Aufklärung und Auskunft an Versicherte                  und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 Satz 2 er-\nund Rentner.\" angefügt.\nfüllt hat.\n2. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            (6) Der Versicherte kann bestimmen, daß ein\na) In Satz 1 werden die Worte „Gesetz über die              späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1\nAltersversorgung für das Deutsche Hand-              bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfül-\nwerk rentenversicherungspflichtig ist und            lung der Voraussetzung maßgebend sein soll.\ninnerhalb von zehn Jahren\" durch die VVorte              (7) Neben dem Knappschaftsruhegeld wird\n,,Handwerkerversicherungsgesetz rentenver-           Knappschaftsrente nicht gewährt.\"\nsicherungspflichtig ist und\" ersetzt.\nb) Satz 2 wird gestrichen.                               5. § 49 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Wartezeit für das Knappschaftsruhe-\n3. In § 45 Abs. 1 werden nach dem Wort „erhält\"\ngeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ist erfüllt, wenn\ndie Worte „auf Antrag\" eingefügt.\nfünfunddreißig       anrechnungsfähige   Versiche-\nrungsjahre, in denen mindestens eine Versiche-\n4. § 48 erhält folgende Fassung:\nrungszeit von einhundertachtzig Kalendermona-\n,,§ 48                           ten enthalten ist, zurückgelegt sind; bei den\n(1) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag             fünfunddreißig Versicherungsjahren sind Zei-\nder Versicherte, der                                        ten des Bezugs von Anpassungsgeld für ent-\n1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder der                lassene Arbeitnehmer des Bergbaus zu berück-\ndas 62. Lebensjahr vollendet hat und in die-          sichtigen. Die Wartezeit für das Knappschafts-\nsem Zeitpunkt anerkannter Schwerbeschä-               ruhegeld nach § 48 Abs. 2, 3 und 5 ist erfüllt,\ndigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschä-             wenn eine Versicherungszeit von einhundert-\ndigtengesetzes oder berufsunfähig (§ 46               achtzig Kalendermonaten zurückgelegt ist.\"\nAbs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 47 Abs. 2)\nist, wenn die Wartezeit nach § 49 Abs. 3           6. § 50 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert und\nSatz 1 erfüllt ist, oder                               ergänzt:\n2. das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die               In Buchstabe b wird der Punkt nach dem Wort\nWartezeit nach § 49 Abs. 2 erfüllt ist und             ,,hatte\" gestrichen und das Wort „oder\" einge-\neine Beschäftigung in einem knappschaft-              fügt sowie danach angefügt:\nlichen Betrieb nicht mehr ausgeübt wird.               „c) eine knappschaftlich versicherungspflichtige\n(2) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag                     Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ablauf\nauch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr                        der in den Buchstaben a und b genannten\nvollendet, die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 Satz 2                    Frist von drei Jahren aufgenommen worden\nerfüllt hat und nach einer Arbeitslosigkeit von                     ist und die Zeit vom Kalendermonat des","1978                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\nDint.rills in die Versicherung bis zum Ka-                entsprechend gilt. Die zusätzlichen Kalender-\nlendermonat, in dem der Versicherungsfall                  monate werden bei Anwendung von Vor-\nein~Jclr<!len ist, mindestens zur Hälfte, je-              schriften, nach denen eine Leistung von einer\ndoch nicht. unter sechzig Monaten, mit Bei-               bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Ver-\nträgen für eine rentenversicherungspflich-                sicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt.\nLige Besdüifli~Jun~J oder Tätigkeit belegt ist;           Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicher-\nhierbei werden der Kalendermonat des Ein-                  ten, die bereits ein Knappschaftsruhegeld\ntritts in clic Versicherung und der Kalender-              oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres\nmonat, in dem der Versicherungsfall einge-                 Bergmannsrente,       eine    Knappschaftsrente\ntreten ist, nicht rn i tgezählt, jedoch die hier-          oder Knappschaftsausgleichsleistungen be-\nfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Er-              zogen haben.\"\nmittlung der Anzahl der Kalendermonate\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nvom Eintritt in die Versicherung bis zum\nEintritt des Versicherungsfalles bleiben die                 ,,(5) Erfüllt der Empfänger einer Berg-\nauf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung             mannsrente oder Knappschaftsrente die Vor-\nentfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach              aussetzungen für ein Knappschaftsruhegeld,\n§ 57 Satz l Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfall-              so ist die Rente im Falle des § 48 Abs. 5,\nzeit nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 des Knapp-                  sofern der Versicherte nicht etwas anderes\nsch aftsren ten versicherungs-N euregel ungsge-            bestimmt, von Amts wegen, in den Fällen\nsetzes und Zeiten des Bezugs einer Knapp-                 des § 48 Abs. 1 bis 3 auf Antrag in das\nschaftsrente oder eines Anpassungsgeldes                   Knappschaftsruhegeld umzuwandeln.           Ab-\n11\nfür entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus                   satz 3 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.\nunberücksichtigt, auch wenn die Vorausset-\nzungen des § 56 Abs. 2 nicht erfüllt sind.\"         9. § 56 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\n7. § 52 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nb) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) Der bisherige Satz wird Absatz 1.                            ,,Bleibt bei der Berechnung ein Rest, so er-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            gibt jeder Monat davon ein Zwölftel Ver-\n,, (2) Absatz l gilt entsprechend, wenn der               sicherungsjahr. Die Summe der Zwölftel\nVersicherte vor Ablauf von sechs Jahren                     Versicherungsjahre ist in eine Dezimalzahl\nnach Beendigung einer Ausbildung infolge                    umzuwandeln; § 54 Abs. 3 vorletzter Satz\n11\neines Unfalls erwerbsunfähig geworden oder                   gilt entsprechend.\ngestorben ist und in den dem Versicherungs-\nfall vorausgegangenen vierundzwanzig Ka-            10. In § 57 Nr. 4 werden die Worte „wenn im An-\nlendermonaten mindestens für sechs Kalen-               schluß daran oder nach Beendigung einer an die\ndermonate Beiträge auf Grund einer ver-                 Lehrzeit, die Schul-, Fachschul- oder Hochschul-\nsicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tä-            ausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne\ntigkeit entrichtet hat.\"                                des § 51 innerhalb von fünf Jahren eine knapp-\nschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung\n8, § 53 wird wie folgt geändert und ergänzt:                   aufgenommen worden ist,\" gestrichen.\na} Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a ein-\ngefügt:                                             11. In§ 61 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,(4a) Hat der Versicherte die Voraussetzun-          „Auf die Zuschläge nach § 53 Abs. 4 a findet\ngen für das Knappschaftsruhegeld nach § 48              Satz 1 keine Anwendung.\"\nAbs. 1 Nr. 1 oder Abs. 5 erfüllt, erhöht sich\nder Jahresbetrag seines Knappschaftsruhe-           12. § 65 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngeldes ohne Kinderzuschuß für jeden Kalen-\ndermonat, für den er nach Erfüllung der Vor-            „Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet\naussetzungen für Zeiten zwischen derVollen-             Satz 1 auch dann Anwendung,           ·\ndung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf                1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der\ndes Monats, in dem er das 67. Lebensjahr                   Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des\nvollendet, das Knappschaftsruhegeld nicht in               Versicherten oder wegen der Erträgnisse der\nAnspruch genommen hat, um 0,4 vom Hun-                     früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit\ndert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung                 nicht bestanden hat und\ndes Knappschaftsruhegeldes in der Weise be-\n2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der\nrücksichtigt, daß bei der Ermittlung der an-\nScheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung\nrechnungsfähigen Versicherungsjahre für\nder Ehe mindestens ein waisenrentenberech-\njeden nach Satz l zuschlagsfähigen Kalender-\ntigtes Kind zu erziehen oder das 45. Lebens-\nmonat 0,4 vom Hundert der von dem Ver-\njahr vollendet hatte und\nsicherten an Beitrags-, Ersatz- und Aufall-\nzeiten zurückgelegten Kalendermonate als                3. solange sie berufsunfähig (§ 46 Abs. 2)     oder\nzusätzliche Kalendermonate angerechnet wer-                erwerbsunfähig (§ 47 Abs. 2) ist oder       min-\nden, wobei deren Gesamtzahl auf volle Ka-                  destens ein waisenrentenberechtigtes        Kind\nlendermonate nach oben aufzurunden ist und                  erzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr    voll-\nbeim jährlichen Leistungszuschlag Satz 1                   endet hat.\"","Nr. l l 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                           1979\n13. § 69 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                              dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der\n,, (5) Für die ersten drei Monate wird der                      für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bun-\nWitwe oder dem Witwer die Rente nach den                          desgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni\nAbsätzen 1 bis 4 in Höhe der Rente des Ver-                      1948 im Land Berlin und für die Zeit nach\nsicherten mit: Leistungszuschlag ohne Kinder-                    dem 19. November 1947 im Saarland ent-\nzuschuß gewährt, aus der die Rente nach den                      richteten Beiträge zu erstatten.\"\nAbsätzen l bis 3 zu berechnen ist, mindestens               b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\njedoch die Rente rnil Leistungszuschlag ohne                      ,, (3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe und\nKinderzm;chuß, die dem Versicherten im Zeit-                      den Witwer, wenn der Anspruch auf Hinter-\npunkt seines Todes zustand.\"                                      bliebenenrente wegen nicht erfüllter Warte-\n14. Tn § 71 Abs. l werden mich dem Wort „Reichs-                       zeit nicht gegeben ist.\"\nversicherungsordnung\" unter Streichung des\n18. § 100 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nPunktes folgende ·worte angefügt:\n„mit der Maßgabe, daß in § 1272 Abs. 2 Satz 2                ,,(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden\nan die Stelle der Zahl 50 die Zahl 66,66 und in             die in den in § 99 genannten Zweigen der Ren-\n§ 1272 Abs. 2 Satz 3 an die Stelle des Wortes\ntenversicherung zurückgelegten Versicherungs-\nfünf die Zahl 6,66 tril1..\"                                 zeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten), im Falle des\n§ 49 Abs. 3 Satz 1 auch die anrechnungsfähigen\n15. § 82 wird wie folgt geändert:                               Versicherungsjahre zusammengerechnet, soweit\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Füssung:                 sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Er-\nfüllung der Wartezeit nach § 49 Abs. 2 werden\n,,Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs.                nur Versicherungszeiten der knappschaftlichen\nbis 3 ist vom Ablauf des Monats an zu ge-            Rentenversicherung angerechnet.\"\nwähren, in dem seine Voraussetzungen er-\nfüllt sind, jedoch vom Beginn des Antrags-      19. § 101 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nmonats an, wenn der Antrag später als drei\n,, (5) Eine Ausfall- oder Zurechnungszeit wird\nMonate nach Erfüllun~J der Voraussetzungen\ngestellt wird.\"                                      in der knappschaftlichen Rentenversicherung an-\ngerechnet, wenn der letzte Beitrag zur knapp-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                       schaftlichen Rentenversicherung entrichtet ist.\n,, (3) Erhöhung oder Wiedergewährung der            Sind vor einer Ausfallzeit Beiträge zur Renten•\nRente kann nur vom Beginn des Antrags-               versicherung nicht entrichtet worden, so ist die\nmonats an verlangt werden. Dies gilt nicht,          Ausfallzeit in der knappschaftlichen Rentenver-\nwenn ein Empfänger einer Bergmannsrente              sicherung anzurechnen, wenn der erste Beitrag\noder einer Knappschaftsrente das 65. Le-              nach der Ausfallzeit zur knappschaftlichen Ren-\nbensjahr oder ein Empfänger von Rente                tenversicherung entrichtet worden ist.\"\nnach § 69 Abs. l das 45. Lebensjahr voll-\nendet. Ist ein Knappschaftsruhegeld nach        20. Nach § 108 f wird folgender Unterabschnitt an-\n§ 48 Abs. 4 weggefallen und endet die Be-            gefügt:\nschäftigung oder Tätigkeit wieder, wird das                         „E. Aufklärung und Auskunft\nKnappschaftsruhegeld auf Antrag bereits mit                                   § 108 g\ndem Ersten des auf das Ende der Beschäfti-               Der Bundesknappschaft obliegt die allgemeine\ngung oder Tätigkeit folgenden Kalender-              Aufklärung ihrer Versicherten und Rentner über\nmonats wiedergewährt, und zwar mindestens            ihre Rechte und Pflichten. Die Pflicht der Ver-\nin Höhe des Betrags, der sich bei ununter-            sicherungsämter zur Erteilung von Auskünften\nbrochener Zahlung des Knappschaftsruhegel-            bleibt unberührt. Die Bundesknappschaft hat in\ndes ergeben würde.\"                                   geeigneter Weise auf diese Pflicht hinzuweisen.\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\n§ 108 h\n16. § 83 wird wie folgt geändert:                                    (1) Der Bundesknappschaft obliegt es, Versi-\na) In Absatz 3 werden die Worte „ohne allei-                cherten Auskunft über die bisher erworbene\nniges oder übf~rwiegendes Verschulden der            Rentenanwartschaft nach Maßgabe der Ab-\nWitwe oder des Witwers\" gestrichen.                   sätze 2 bis 4 zu erteilen.\nb) In Absatz 5 werden die Worte „letzter Satz\"                  (2) Versicherten, die das 62. Lebensjahr voll-\ndurch die Worte „Satz 4\" ersetzt.                    endet haben, ist auf Antrag Auskunft über die\nHöhe der Anwartschaft auf Knappschaftsruhe-\n17. § 95 wird wie folgt geändert:                               geld zu erteilen. Die Berechnung der Anwart-\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 schaft kann auf die der Bundesknappschaft vor-\nliegenden Versicherungsunter lagen beschränkt\n„Entfällt die Versicherungspflicht in allen\nwerden.\nZweigen der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung, ohne daß das Recht zur freiwilligen                (3) Für die übrigen Versicherten hat die\nVersicherung besteht, oder endet die Berech-         Bundesknappschaft spätestens bis zum 31. De-\ntigung zur freiwilligen Versicherung aus             zember 1979 den Inhalt der ihr vorliegenden\neinem anderen Grunde als dem Entstehen               Versicherungsunterlagen maschinell zu spei-\neiner Versicherungspflicht in einem Zweig            chern. Sie hat den Versicherten eine Aufstel-\nder gesetzlichen Rentenversicherung, so ist          lung über den Inhalt der Versicherungsunterla-","1980                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ngen zu übersenden und darauf hinzuwirken, daß              b) In Absatz 6 wird in Buchstabe c hinter dem\nalle für die Rentenberechnung erforderlichen                   Wort „Versicherten\" der Punkt durch ein\nAngaben gesammelt und gespeichert werden.                      Komma ersetzt und folgender Buchstabe d\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und So-                   angefügt:\nzialordnung kann durch Rechtsverordnung mit                    „d) für den Arbeitsentgelt nach Absatz 5 a\nZustimmung des Bundesrates                                         vom Versicherten.    11\na) für bestimmte Jahrgänge der Versicherten\n§ 4\neinen früheren Zeitpunkt als den in Absatz 3\nSatz 1 genannten bestimmen und für die                        Änderung des Dritten Buches der\nMaßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Fristen set-                     Reichsversicherungsordnung\nzen,                                                 Das Dritte Buch der Reichsversicherungsordnung\nb) den Anspruch auf Erteilung von Auskünf-            wird wie folgt geändert und ergänzt:\nten über bisher erworbene Rentenanwart-\nschaften auch auf nicht in Absatz 2 genannte      1. In § 615 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ohne\nVersicherte erstrecken,                              alleiniges oder überwiegendes Verschulden der\nII\nc) Inhalt, Form und Häufigkeit der Mitteilun-            Witwe oder des Witwers gestrichen.\ngen über die Höhe der Rentenanw.artschaft\n2. Nach § 891 wird folgender § 891 a eingefügt:\nbestimmen und\nd) vorschreiben, daß im Rahmen der vorhande-                                    ,,§ 891 a\nnen Versicherungsunterlagen die Mitteilung              (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann unter\nüber die Höhe der Rentenanwartschaft bin-            ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesmini-\ndend sein soll.                                      sters für Arbeit und Sozialordnung für die Ge-\nwährung eines Uberbrückungsgeldes nach Voll-\n(5) § 108 g bleibt unberührt.\"\nendung des 55. Lebensjahres sowie eines Uber-\nbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Aus-\n21. In§ 114 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:           scheiden aus der Seeschiffahrt an Seeleute eine\n,,Soweit Beiträge nach § 130 Abs. 5 a den An-            Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten.\nspruch des Versicherten auf Lohn oder Gehalt             Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege\nübersteigen, hat der Arbeitgeber gegen den               der Umlage durch die Reeder aufzubringen. Das\nVersicherten einen Ersta ttungsanspruch.\"                Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen\nund den Umfang der Leistungen sowie die Fest-\n22. In § 129 Abs. 1 werden nach den Worten „die              setzung und die Zahlung der Beiträge bestimmt\nAusgaben\" die Worte ,, , das Rentenniveau im             die Satzung der Seemannskasse; die Satzung\nSinne des § 71 Abs. 1\" angefügt.                         kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der\nAufbringung der Mittel vorsehen. Die Satzung\n23. § 130 wird wie folgt geändert und ergänzt:               bedarf der Genehmigung des Bundesversiche-\nrungsamtes.\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a\neingefügt:                                              (2) Die Organe und die Geschäftsführung der\nSee-Berufsgenossenschaft vertreten und verwal-\n,, (5 a) Bei versicherungspflichtigen Arbeit-      ten die Seemannskasse nach deren Satzung. Die\nnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und             Aufsicht über die Seemannskasse führt das Bun-\nderen Arbeitsentgelt infolge der ehrenamt-           desversicherungsamt.\nlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem tat-                (3) Soweit die Seemannskasse bei der Durch-\nsächlich erzielten Entgelt und dem Entgelt,          führung ihrer Aufgaben die Seekasse in Anspruch\nder ohne die ebrnnamtliche Tätigkeit erzielt         nimmt, hat sie die der Seekasse hierdurch ent-\nworden wäre, als Bruttoarbeitsentgelt im             stehenden Verwaltungskosten in vollem Umfang\nSinne des Absatzes 5 Buchstabe a, wenn der           zu erstatten.\"\nArbeitnehmer dies beim Arbeitgeber bean-\ntragt. Satz 1 gilt nur insoweit, als der tatsäch-\nliche Entgelt zusammen mit dem Unter-\nschiedsbetrag die Beitragsbemessungsgrenze                               Artikel 2\nnicht überschreitet. Ehrenamtliche Tätigkeit         Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-\nim Sinne des Satzes 1 ist eine ehrenamtliche           Neuregelungsgesetzes, des Angestellten-\nTätigkeit für den Bund, ein Land, eine Ge-                versicherungs-Neuregelungsgesetzes\nmeinde oder eine andere Körperschaft, An-             und des Knappschaftsrentenversicherungs-\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,                      N euregelungsgesetzes\nfür einen Gemeindeverband oder einen an-\nderen öffentlich-rechtlichen Verband, für                                     § 1\neinen Verband von Trägern der Sozialver-\nsicherung, für eine Partei, eine Gewerk-               Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-\nschaft oder für eine Einrichtung der freien                        N euregelungsgesetzes\nWohlfahrtspflege. Der Antrag nach Satz 1             Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-\nkann nur für laufende und künftige Lohn-          regelungsgesetzes wird wie folgt geändert und er-\nabrechnungszeiträume gestellt werden.\"            gänzt:","Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                         1981\n1. Nach§ 1 wird folgender§ 1 a eingefügt:                 6. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1 a                            ,, (1) § 1291 Abs. 2 und 3 der Reichsversiche-\nDie Frist von zwei Jahren gemäß § 1227 Abs. 1           rungsordnung gilt nur, wenn die neue Ehe nach\nSatz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnunu               dem 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nich-\nläuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab.\"                tig erklärt ist, bei Auflösung oder Nichtigerklä-\nrung in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum\n2. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:                   31. Dezember 1972 aber nur dann, ~enn sie\nohne alleiniges oder überwiegendes Verschul-\n,,§ 9 a\nden der Witwe, des Witwers oder des früheren\n(1) Liegen die Voraussetzungen des § 1251             Ehegatten des Versicherten aufgelöst oder für\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht               nichtig erklärt worden ist.\"\nvor, so gelten sie bei Personen, die bis zum\nVersicherungsfall oder bis zu einer bis zum Ver-\n7. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:\nsicherungsfall reichenden Ausfallzeit in einem\nZweig der gesetzlichen Rentenversicherung ver-                                     ,,§ 26 a\nsicherungspflichtig waren, als erfüllt, wenn die               § 1295 der Reichsversicherungsordnung gilt\nZeit vom 1. Januar 1973 bis zum Versicherungs-            nur für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezem-\nfall zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Mona-         ber 1972.\"\nten, mit Pflichtbeiträgen belegt ist. § 1251 Abs. 2\nSatz 2 Buchstabe c der Reichsversicherungsord-\nnung gilt entsprechend.                                8. Nach § 27 werden folgende §§ 27 a und 27 b ein-\ngefügt:\n(2) Personen, die eine selbständige Erwerbs-                                    ,,§ 27 a\ntätigkeit von wenigstens fünf Jahren aufgegeben\nhaben sowie deren Witwe oder Witwer, die vor                   Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiter-\ndem Inkrafttreten dieser Vorschrift das 60. Le-           versicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben\nbensjahr vollendet haben und von der Nach--               Anspruch auf Beitragserstattung nach § 1303\nentrichtungsmöglichkeit nach § 51 a Abs. 2 dieses         Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Reichsversicherungs-\nordnung, auch wenn sie ihren Vvohnsitz oder\nArtikels Gebrauch machen, werden Ersatzzeiten\ngewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973\nangerechnet, auch ohne daß die Voraussetzun-\naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-\ngen des § 1251 Abs. 2 der Reichsversicherungs-\nzes genommen haben.\nordnung vorliegen, jedoch keine längere Zeit als\nBeitragszeiten anrechenbar sind.\"                                                   § 27 b\nPersonen, die auf Grund des Saarländischen\n3. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:                   Gesetzes Nr. 433 vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des\n,,§ 13 a                           Saarlandes S. 834) versicherungspflichtig waren,\nLiegen die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3           werden auf Antrag die auf Grund dieses Geset-\nder Reichsversicherungsordnung nicht vor, gilt            zes entrichteten Beiträge, die anschließenden\n§ 9 a dieses Artikels entsprechend. Im Falle des          freiwilligen Beiträge sowie die neben diesen\n§ 9 a Abs. 2 werden AusfalJzeiten nur insoweit            Beiträgen entrichteten Höherversicherungsbei-\nangerechnet, als die Zahl der Beitragsmonate              träge erstattet. Die freiwilligen Beiträge werden\nnicht bereits durch die Anrechnung von Ersatz-            erstattet bis zum Ende des Monats, der der Auf-\nzeiten erreicht ist.\"                                     nahme einer versicherungspflichtigen Beschäf-\ntigung oder Tätigkeit nach dem 31. März 1963\n4. Nach§ 14 wird folgender§ 14 a eingefügt:                   vorangeht, längstens bis zum Ende des Antrags-\nmonats. Der Antrag auf Erstattung ist bis zum\n,,§ 14 a\n31. Dezember 1976 bei der Landesversicherungs-\nLiegen die Voraussetzungen des § 1260 Abs. 1           anstalt für das Saarland zu stellen. § 1303 Abs. 4\nSätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung              bis 7 der Reichsversicherungsordnung gilt.\"\nnicht vor, gilt § 9 a Abs. l dieses Artikels ent-\nsprechend.\"                                            9. § 38 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n5. § 19 erhält folgende Fassung:                              a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4\nangefügt:\n,,§ 19\n,,Bei Empfängern einer Rente nach Satz 1,\n(1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januar\ndie das 55. Lebensjahr vollendet haben, er-\n1~73, aber nach dem 30. April 1942 gestorben,\nwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2\ngilt § 1265 der Reichsversicherungsordnung mit\nder Reichsversicherungsordnung sind und\nder Maßgabe, daß seiner früheren Ehefrau, deren\nwenigstens für zwölf Monate Beiträge nach\nEhe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder\nVollendung des 55. Lebensjahres entrichtet\naufgehoben ist, nach seinem Tode auch dann\nhaben, ist auf Antrag die Rente nach den\nRente gewährt wird, wenn die Voraussetzungen\nVorschriften der §§ 1253 bis 1262 der Reichs-\ndes § 1265 Satz 2 der Reichsversicherungsord-\nversicherungsordnung neu zu berechnen,\nnung in der bis zum 31. Dezember 1972 gelten-                     wenn die sich dadurch ergebende Rente ohne\nden Fassung erfüllt sind.                                        Kinderzuschuß höher ist als fünfzehn Drei-\n(2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein Anspruch                 zehntel des bisherigen Rentenzahlbetrages\nauf eine Leistung begründet, ist die Leistung                    ohne Kinderzuschuß. Für die Neuberechnung\nfrühestens vom 1. Januar 1973 an zu gewähren.\"                   der Rente gilt der Tag der Antragstellung","1982                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nctls Eintrill. des Versicherungsfalles der Er-          heit bereits in einer öffentlich-rechtlichen Ver-\nwerbsunfähigkeit. § 1635 der Reichsversiche-           sicherung oder in einer Versorgung nach\nrungsordnung gilt entsprechend.\"                        dienstrechtlichen      Grundsätzen berücksichtigt\nb) In Absatz 3 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-              sind oder berücksichtigt werden.\ngende FassLm~J:                                             (5) Ist eine Nachversicherung durchzuführen,\nnachdem bereits Beiträge nach Absatz 3 nach-\n„Sind die Voraussetzungen des § 1248\nentrichtet worden sind, so werden diese nach-\nAbs. 1, 2 oder 3 und Abs. 7 der Reichsver-\nentrichteten Beiträge zurückgezahlt.\nsichenmgsorclnung erfüllt, so findet Satz 1\nAnwendung. § 124B Abs. 6 der Reichsver•·                    (6) Der Eintritt des Versicherungsfalles bis\nsicherungsordnung gilt.\"                               zum 31. Dezember 1975 steht der Nachentrich-\ntung nicht entgegen.\n10. Es wird folgender§ 46 eingefügt:                                 (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, wenn ins-\n,,§ 46\ngesamt eine Versicherungszeit von mindestens\nsechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist oder\n(1) Soldaten der Reichswehr, die nach Ar-                wenn nach Ablauf der in den Absätzen l bis 3\ntikel I Nr. 1 des Soldatenversicherungsgesetzes             genannten Zeiten während mindestens vierund-\nvom 31. Mai 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 542) be-             zwanzig Kalendermonaten Beiträge für eine ren-\nrechtigt waren, den gesetzlichen Rentenver-                 tenversicherungspflichtige Beschäftigung oder\nsicherungen beizutreten, können auf Antrag                  Tätigkeit entrichtet sind.\nabweichend von § 1418 Abs. 1 der Reichsver-\n(8) § 51 a Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 dieses Ar-\nsicherungsordnung für die Dauer ihrer Dienst-\ntikels gilt entsprechend.\nzeit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1924\nzurück, Beiträge nachentrichten, soweit diese                    (9) Der Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 ist\nZeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.             an den Versicherungsträger zu richten, der das\nVersicherungskonto des Versicherten führt. Ist\n(2) Absatz l gilt entsprechend für                       eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben,\na) die ehemaligen Angehörigen der Schutz-                   ist der Antrag an den Versicherungsträger zu\npolizei im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes            richten, der für den Wohnsitz oder den ständi-\nüber die Schutzpolizei der Länder vom                  gen Aufenthalt des Versicherten zuständig ist.\"\n17. Juli l 922 (Reichsgesetz bl. I S. 597) und\nb) für die ehemaligen Polizeibeamten des                11. In § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nReichswasserschutzes im Sinne des § 1 des                 ,,(3) § 1402 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3\nGesetzes über die Versorgung der Polizeibe-             Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung\namten beim Reichswasserschutze vom. 26. Fe-             gilt im Falle der Nachversicherung von Per-\nbruar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149).                  sonen, die nach dem 31. Dezember 1972 aus der\n(3) Personen, die vor dem 1. März 1957 wäh-              versicherungsfreien Beschäftigung oder aus der\nrend der wissenschaftlichen Ausbildung für                  Gemeinschaft ausgeschieden sind, auch für Zei-\nihren künftigen Beruf nicht pflichtversichert               ten vor dem l. Januar 1973.\"\nwaren, können auf Antrag abweichend von\n§ 1418 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung\n12. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt:\nfür die Zeiten der Versicherungsfreiheit, läng-\nstens jedoch bis zum l. Januar 1924 zurück,                                           ,,§ 51 a\nBeiträge nachentrichlen, soweit diese Zeiten                     (1) Personen, die\nnicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Satz 1             a) in der Rentenversicherung der Arbeiter bei\ngilt entsprechend für                                             Inkrafttreten dieser Vorschrift versicherungs-\na) Frauen, bei denen die Nachentrichtung von                      pflichtig sind oder\nBeiträgen nach § 8 der Verordnung über die              b) bis zum 31. Dezember 1974 nach § 1227\nNachentrichtung von Beiträgen für versiche-                   Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungs-\nrungsfreie Personen vom 4. Oktober 1930                      ordnung versicherungspflichtig werden,\n(Reichsgesetzbl. I S. 459), geändert durch\ndie Zweite Verordnung über die Nachent-                 können auf Antrag abweichend von den Rege-\nrichtung von Beiträgen für versicherungs-               lungen des § 1418 der Reichsversicherungsord-\nfreie Personen vom 5. Februar 1932 (Reichs-             nung freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Ja-\ngesetzbl. I S. 64), aufgeschoben wurde,                 nuar 1956 an bis 31. Dezember 1973, in denen\nsie oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbs-\nb) Beamte und sonstige Beschäftigte der als\nöffentlich-rechtliche      Körperschaften aner-         tätigkeit ausgeübt haben, nachentrichten. Der\nkannten Religionsgesellschaften, die eine               Eintritt des Versicherungsfalles nach § 1248 der\nBeschäftigung im Sinne des § 1229 Abs. 1                Reichsversicherun!1sordnung vor dem. 1. Januar\nNr. 3 der Reichsversicherungsordnung im Ge-             1973 steht der Nc1chentrichtung von Beiträgen\nbiet der Deutschen Demokratischen Repu-                 nicht entgegen.\nblik aufgegeben und eine gleichartige Be-                   (2) Personen, die nach § 1233 der Reichsver-\nschäftigung im Geltungsbereich dieses Ge-               sicherungsordnung zur freiwilligen Versicherung\nsetzes nicht wieder aufgenommen haben.                  berechtigt sind, können auf Antrag abweichend\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen-              von den Regelungen des § 1418 der Reichsver-\nden, wenn und soweit die in den Absätzen 1                  sicherungsordnung freiwillig Beiträge für Zeiten\nbis 3 genannten Zeiten der Versicherungsfrei-               vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973,","Nr. 112 ··- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                         1983\ndie noch nichl mil Beiträgen zur gesetzlichen              Satz 1 keine Anwendung. Ist nach § 1310 der\nRentenversicherung belegt sind, in der Weise               Reichsversicherungsordnung eine Gesamtlei-\nnachenlrichten, daß ein Beitrag für einen Monat            stung aus den Rentenversicherungen der Arbei.-\nerst dann en tricht.el w<~rden darf, wenn alle spä-        ter und der Angestellten und der knappschaft-\nteren Monate bereits mjt Beiträgen belegt sind.            lichen Rentenversicherung festzustellen, sind die\nDer Beitrag für einen Monat darf nicht höher               Sätze 1 und 2 auf den Leistungsanteil aus den\nsein als der geringste für einen späteren Monat            Rentenversicherungen der Arbeiter und der An-\nnachcntricb tele Beitrag.                                  gestellten und auf den Leistungsanteil aus der\nknappschaftlichen Rentenversicherung jeweils\n(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist\ngesondert anzuwenden. Bei Ermittlung der an-\nbis zum 31. Dezember 1975 bei dem Träger der\nrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden\nRentenversicherung der Arbeiter zu stellen, bei\ndie in allen Zweigen der Rentenversicherung zu-\ndem der Versicherte zur Zeit der Antragstellung\nversichert ist, oder wenn er zur Zeit der Antrag-         rückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungs-\nstellung nicht mehr versichert ist, bei dem Trä-           jahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung\nger der Arbeiterrentenversicherung, an den der             und Ausfallzeiten zusammengerechnet. Bei einer\nletzte Beitrag gezahlt worden ist. Die Beiträge           nach § 1268 der Reichsversicherungsordnung be-\nkönnen nur unmittelbar an den für den Antrag              rechneten Rente, die auf einem Versicherungsfall\nzuständigen Versicherungsträger gezahlt wer-              nach dem 31. Dezember 1972 beruht, sind die\nden. Der Versicherungsträger kann Teilzahlun-             Sätze 1 bis 4 auf die der Hinterbliebenenrente\ngen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zu-             zugrunde liegende Versichertenrente anzuwen-\nlassen. Hat der Versicherte fristgerecht einen             den, wenn der Versicherte mindestens fünfund-\nAntrag auf Leistungen der Stiftung für die Al-            zwanzig ~nrechnungsfähige Versicherungsjahre\nterssicherung älterer Selbständiger gestellt, so           ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und\nsind Zahlungen auch noch bis zu einem Jahr                Ausfallzeiten zurückgelegt hat.\nnach rechtskräftiger Entscheidung über diesen                  (2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf\nAntrag zulässig. § 52 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3                einem in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. De-\nBuchstabe b und Abs. 4 dieses Artikels findet              zember 1972 eingetretenen Versicherungsfall be-\nentsprechend Anwendung.                                    ruht, und sind mindestens fünfundzwanzig an-\n(4) Sind weder die Wartezeiten nach § 1246             rechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten\nAbs. 3, § 1247 Abs. 3 und § 1248 Abs. 7 Satz 2            der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten\nder Reichsversicherungsordnung ohne Anrech-                zurückgelegt, ist die Rente mindestens in der\nnung von Beiträgen nach Absatz 2 noch die Vor-             Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung\naussetzungen des § 1259 Abs. 3 der Reichsversi-           des Absatzes 1 ergibt.\nchenmgsordnung erfüllt, so gilt diese Rente\n(3) Absatz 2 gilt auch für Renten aus Versi-\nnicht als Rente im Sinne der §§ 165, 381 Abs. 4\ncherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn\nder Reichsversicherungsordnung.\"\nLeistungsanteile aus der knappschaftlichen Ren-\ntenversicherung gewährt werden.\n13. In § 52 Abs. 2 werden die Worte „die Warte-\nzeit des § 1248 Abs. 4\" durch die Worte „die                                       § 55 b\nWartezeit des§ 1248 Abs. 7 Satz 2\" ersetzt.                    (1) Versichertenrenten, die auf einem vor dem\n1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfall\n14. In § 52 a Abs. l werden in Buchstabe a nach den            beruhen, sind unbeschadet des § 55 a Abs. 3 die-\nWorten „abgegeben haben\" die Worte ,,, wobei               ses Artikels nach Maßgabe des Absatzes 2 zu er-\nin § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe           höhen, wenn vor Anwendung der Kürzungs- und\nfür Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65.             Ruhensvorschriften der Rentenzahlbetrag ohne\nLebensjahres tritt,\" eingefügt.                            Kinderzuschuß und ohne Steigerungsbeträge für\nBeiträge der Höherversicherung höher ist als der\nBetrag, der sich ergeben würde, wenn die Rente\n15. Nach § 55 werden folgende §§ 55 a und 55 b ein-\nnach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsord-\ngefügt:\nnung unter Zugrundelegung einer für den Ver-\n,,§ 55 a                           sicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-\n(1) Bei Vf!rsicherungsfällen nach dem 31. De-          lage von 40 vom Hundert berechnet würde, und\nzember 1972 ist für Versicherte, die mindestens            niedriger ist als der Betrag, ·der sich ergeben\nfünfundzwanzig anrechnungsfähige Versiche-                 würde, wenn der Berechnung eine für den Ver-\nrungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Ver-               sicherten maßgebende Rentenbemessungsgrund-\nsicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben,            lage von 75 vom Hundert zugrunde gelegt wür-\ndie maßgebende Rentenbemessungsgrundlage in                de. Bei Anwendung des Satzes 1 sind zugrunde\nder Weise zu ermitteln, dc:1ß für jeden Monat vor         zu legen\ndem 1. Januar 1973, der mit einem Pflichtbeitrag                die allgemeine Bemessungsgrundlage für das\nbelegt ist, der Wert 6,25 zugrunde gelegt wird,                 Jahr 1972,\nwenn sich bei Anwendung des § 1255 Abs. 3                      als anrechnungsfähige Versicherungsjahre die\nbis 7 und § 1255 a der Reichsversicherungsord-                  Kalenderjahre zwischen dem Jahr der Vollen-\nnung aus allen Pflichtbeitragszeiten vor dem                    dung dPs 15. Lebensjahres durch den Versi-\n1. Januar 1973 ein geringerer Monatsdurchschnitt               cherten und dem Jahr nach Rentenbeginn;\nergibt. Auf Ersatz- und Ausfallzeiten findet                    an die Stelle des Kalenderjahres nach Renten-","1984                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nbeginn tritt di:ls Kalenderjahr nach Vollendung         der entsprechenden Bestimmungen des Knapp-\ndes 40. Lebensjahres durch den Versicherten,            schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-\nwenn dieses später liegt, und                          zes\nfür jedes anrechnungsfähige Versicherungs-             von der Versicherungspflicht befreit worden\njahr i:!ls Jahresbetrng der Rente bei Versicher-        sind, können gegenüber der Bundesversiche-\ntenrenten, die als Altersruhegelder gelten,            rungsanstalt für Angestellte schriftlich bis zum\n1,5 vom Hundert und bei Versichertenrenten,            31. Dezember 1973 erklären, daß ihre Befrei-\ndie als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gel-           ung von der Versicherungspflicht enden soll.\nten, 1,3 vom Hundert der für den Versicherten          Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Er-\nmaßgebenden Rentenbemessungsgrundlage.                 sten des Kalendermonats, der auf den Monat\n(2) Der Rentenzahlbetrag nach Absatz 1 ist auf          folgt, in dem die Erklärung nach Satz 1 bei dem\nden Betrag zu erhöhen, der sich unter Anwen-                Versicherungsträger eingegangen ist. Gewährt\nder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zu-\ndung des Absatzes 1 Satz 2 und unter Zugrunde-\nlegung einer für den Versicherten maßgebenden               schuß zur Alterssicherung, der in seiner Höhe\ndem Arbeitgeberanteil bei versicherungspflich-\nRentenbemessungsgrundlage von 75 vom Hun-\ndert ergibt.                                                 tiger Beschäftigung entspricht oder nahekommt\noder hat er die Bezüge des befreiten Arbeitneh-\n(3) Für Witwenrenten, Witwerrenten und Ren-             mers angemessen erhöht und fällt der Zuschuß\nten an frühere Ehegatten aus Versicherungsfäl-               oder die Erhöhung anläßlich des Beginns der\nlen vor dem 1. Januar 1957 gelten unbeschadet                Versicherungspflicht nicht weg, so kann der Ar-\ndes § 55 a Abs. 3 dieses Artikels die Absätze 1              beitgeber auch den ansonsten auf ihn entfallen-\nund 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der                 den Beitragsanteil bei der Gehaltszahlung vom\nnach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu berech-                 Bargehalt des Angestellten abziehen. § 119\nnenden Beträge jeweils sechs Zehntel dieser Be-              Abs. 3 und 4 des Angestelltenversicherungs-\nträge treten; dabei ist für jedes anrechnungsfä-             gesetzes gilt entsprechend.     11\nhige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der\nVersichertenrente 1,5 vom Hundert der für den             2. Nach§ 1 wird folgender§ 1 a eingefügt:\nVersicherten maßgebenden Rentenbemessungs-\ngrundlage zugrunde zu legen. In den Fällen, in                                       ,.§ 1 a\ndenen der Versicherte keine Rente bezogen hat,                  Die Frist von zwei Jahren gemäß § 2 Abs. 1\ntritt an die Stelle des Rentenbeginns der Zeit-              Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes\npunkt des Todes des Versicherten. An die Stelle              läuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab.   11\ndes Zeitpunktes des Todes des Versicherten tritt\ndie Vollendung des 40. Lebensjahres, wenn die-            3. In§ 7 a wird folgender Satz 2 angefügt:\nser Zeitpunkt später liegt.\n„Das gleiche gilt für Zeiten einer Beschäftigung\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ver-            oder Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1967, die\nsichertenrenten und Hinterbliebenenrenten nach               mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, soweit\nAbsatz 3, die auf Versicherungsfällen nach dem               die Versicherte während dieser Zeiten nur\n31. Dezember 1956 beruhen, und deren Zahl-                   wegen Uberschreitens der Jahresarbeitsver-\nbetrag eine nach den Vorschriften der §§ 31 ff.              dienstgrenze versicherungsfrei oder nach § 18\ndieses Artikels umgestellte Rente zugrunde                  Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsge-\nliegt; § 55 a dieses Artikels findet insoweit keine          setzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nAnwendung.\"                                                  S. 437), Artikel 2 § 1 des Angestelltenversiche-\n§2                                rungs-N euregelungsgesetzes in der Fassung\nvom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88),\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-                   des      Renten versicherungs-Ände.rungsgesetzes\nN euregelungsgesetzes                       vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476)\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-               oder nach den entsprechenden Vorschriften\nlungsgesetzes wird wie folgt geändert und ergänzt:               des Knappschaftsrentenversicherungs-N eurege-\n11\nlungsgesetzes befreit war.\n1. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,, (4) Angestellte, die auf Grund des                   4. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\n§ 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungs-\n,,§ 9 a\ngesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 437) oder                                                    (1) Liegen die Voraussetzungen des § 28\n§ 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestell-            Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes\ntenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23.                nicht vor, gelten sie bei Personen, die bis zum\nFebruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder                  Versicherungsfall oder bis zu einer bis zum Ver-\nsicherungsfall reichenden Ausfallzeit in einem\ndes Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\nZweig der gesetzlichen Rentenversicherung ver-\n9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder\nsicherungspflichtig waren, als erfüllt, wenn die\ndes Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. De-                 Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum Versicherungs-\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) oder                 fall zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Mona-\ndes Dritten Rentenversicherungs-Änderungs-                   ten, mit Pflichtbeiträgen belegt ist. § 28 Abs. 2\ngesetzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I                Satz 2 Buchstabe c des Angestelltenversiche-\nS. 956) oder                                                 rungsgesetzes gilt entsprechend.","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                       1985\n(2) Personen, die eine selbständige Erwerbs-       10. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:\ntätigkeit von wenigstens fünf Jahren aufgegeben\nhaben sowie deren Witwe oder Witwer, die vor                                        ,,§ 26 a\ndem Inkrafttreten dieser Vorschrift das 60. Le-                Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiter-\nbensjahr vollendet haben und von der Nach-                  versicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben\nentrichtungsmöglichkeit 1wch § 49 a Abs. 2 dieses           Anspruch auf Beitragserstattung nach § 82\nArtikels Cebrauch macl1m1, werden Ersatzzeiten             Abs. 1 .Sätze 1 und 2 des Angestelltenversiche-\nangerechnet, auch ohne daß die Voraussetzu.n-               rungsgesetzes, auch wenn sie ihren Wohnsitz\ngen des § 28 Abs. 2 des Angestf~lltenversiche-              oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar\nrungsgesetzes vorliegen, jedoch keine längere               1973 außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-\nZeit als Beitragszeiten anrnchenbar sind.\"                  setzes genommen haben.\"\n5. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\n11. § 37 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nII§ 13 a\na) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4\nLiegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3                 angefügt:\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor,\ngilt § 9 a dieses Artikels entsprechend. Im Falle                ,,Bei Empfängern einer Rente nach Satz 1,\ndes § 9 a Abs. 2 werden Ausfallzeiten nur inso-                 die das 55. Lebensjahr vollendet haben, er-\nweit angerechnet, als die Zahl der Beitragsmo-                  werbsunfähig im Sinne des § 24 Abs. 2 des\nnate nicht bereits durch die Anrechnung von Er-                 Angestelltenversicherungsgesetzes sind und\nsatzzeiten erreicht ist.\"                                       wenigstens für zwölf Monate Beiträge nach\nVollendung des 55. Lebensjahres entrichtet\n6. Nöch § 14 wird folgender§ 14. a eingefügt:                      haben, ist auf Antrag die Rente nach den\nVorschriften der §§ 30 bis 39 des Angestell-\n,,§ 14 a                               tenversicherungsgesetzes neu zu berechnen,\nLiegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1                 wenn die sich dadurch ergebende Rente ohne\nSätze 2 und 3 des Angestelltenversicherungs-                    Kinderzuschuß höher ist als fünfzehn Drei-\ngesetzes nicht vor, gilt § 9 a Abs. 1 dieses Arti-              zehntel des bisherigen Rentenzahlbetrages\nkels entsprechend.    11\nohne Kinderzuschuß. Für die Neuberech-\nnung der Rente gilt der Tag der Antragstel-\n7. § 18 erhält folgende Fassung:                                   lung als Eintritt des Versicherungsfalles der\nErwerbsunfähigkeit. § 204 des Angestellten-\n,,§ 18\nversicherungsgesetzes in Verbindung mit\n(1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januar               § 1635 der Reichsversicherungsordnung gilt\n1973,      aber nach dem 30. April 1942 gestor-                 entsprechend.\"\nben, gilt § 42 des Angestelltenversicherungsge-\nsetzes mit der Maßgabe, daß seiner früheren                 b) In Absatz 3 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-\nEhefrau, deren Ehe mit ihm geschieden, für nich-                gende Fassung:\ntig erklärt oder aufgehoben ist, nach seinem                     ,,Sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1,\nTode auch dann Rente gewährt wird, wenn die                     2 oder 3 und Abs. 7 des Angestelltenver-\nVoraussetzungc~n des § 42 Satz 2 des Angestell-                 sicherungsgesetzes erfüllt, so findet Satz 1\ntenversicherungsgesetzes in der bis zum 31. De-                 Anwendung. § 25 Abs. 6 des Angestellten-\nzember 1972 geltenden Fassung erfüllt sind.                     versicherungsgesetzes gilt.\"\n(2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein Anspruch\nauf eine Leistung begründet, ist die Leistung\nfrühestens vom 1. Januar 1973 an zu gewähren.\"          12. Nach§ 44 wird folgender§ 44 a eingefügt:\n8. § 25 Abs. l erhält folgende Fassung:                                               ,,§ 44 a\n,, (1) § 68 Abs. 2 und 3 des Angestelltenver-                (1) Soldaten der Reichswehr, die nach Arti-\nsicherunqsgesctzes gilt nur, wenn die neue Ehe              kel I Nr. 1 des Soldatenversicherungsgesetzes\nnach dem 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für               vom 31. Mai 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 542)\nnichtig erklärt ist, bei Auflösung oder Nichtig-            berechtigt waren, den gesetzlichen Rentenver-\nerklärung in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis                sicherungen beizutreten, können auf Antrag ab-\nzum 31. Dezember 1972 aber nur dann, wenn                   weichend von § 140 Abs. 1 des Angestellten-\nsie ohne alleiniges oder überwiegendes Ver-                 versicherungsgesetzes für die Dauer ihrer\nschulden der Witwe, des Witwers oder des                    Dienstzeit, längstens jedoch bis zum 1. Januar\nfrüheren Ehegatten des Versicherten aufgelöst               1924 zurück, Beiträge nachentrichten, soweit\noder für nichtig erklärt worden ist.\"                       diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt\nsind.\n9. Nach§ 25 wird folgender§ 25 a eingefügt:\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für\n,,§ 25 a                          a) die ehemaJigen Angehörigen der Schutzpoli-\n§   72  des Angestelltenversicherungsgesetzes               zei im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes\ngilt nur für Versicherungsfälle nach dem 31. De-                 über die Schutzpolizei der Länder vom\nzember 1972.     11\n17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 597) und","1986                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb} für d i<~ <~IH;llli.il iq(~n Polizeibeamten des      13. Nach § 48 wird folgender § 48 a eingefügt:\nReichswasserschutzes im Sinne des § 1 des\n,,§ 48 a\nCesdzes iiber die Versorgung der Polizei-\nbeamten beim Reichswasserschutze vom                        (1) § 124 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3\n26. Februdr 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149).            Sätze 2 und 3 des Angestelltenversicherungs-\n(3) Personen, die vor dem 1. März 1957 wäh-               gesetzes gilt im Falle der Nachversicherung von\nrend der wissenschaftlichen Ausbildung für                   Personen, die nach dem 31. Dezember 1972 aus\nihren künftigen Beruf nicht pflichtversichert wa-            der versicherungsfreien Beschäftigung oder aus\nren, können <1uf Antrag abweichend vom § 140                 der Gemeinschaft ausgeschieden sind, auch für\nAbs. l des /\\ngestelltenversicherungsgesetzes                Zeiten vor dem 1. Januar 1973.\nfür die Zeiten der Versicherungsfreiheit, läng-                 (2) § 124 Abs. 6 a des Angestelltenversiche-\nstens jedoch bis zum l. J c.muar 1924 zurück, Bei-           rungsgesetzes gilt in den Fällen, in denen der\nträge nachcntrichten, sowei l diese Zeiten nicht             Nachzuversichernde nach dem 31. Dezember 1972\nbereits mit Beit.ri:igcn belegt sind. Salz 1 gilt ent-       aus der die Versicherungsfreiheit begründenden\nsprechend für\nBeschäftigung ausgeschieden ist.\"\na) Frauen, bei denen die Nachentrichtung von\nBeiträgen nach § H der Verordnung über die\nNachentrichtung von Beiträgen für versiche-        14. Nach§ 49 wird folgender§ 49 a eingefügt:\nrungsfreie Personen vom 4. Oktober 1930\n(Reichsgesetzbl. I S. 459), geändert durch die                                   ,,§ 49 a\nZweite Verordnung über die Nachentrichtung                  (1) Personen, die\nvon BeitrJ.gen für versicherungsfreie Perso-           a) in der Rentenversicherung der Angestellten\nnen vom 5. Februm 1932 (Reichsgesetzbl. I                     oder in der knappschaftlichen Rentenversiche-\nS. 64), aufgeschoben wurde,                                   rung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift ver-\nb) Geistliche und sonstige Bedienstete der als                    sicherungspflichtig sind oder\nöffentlich-rechtliche      Körperschaften   aner-\nb) bis zum 31. Dezember 1974 nach § 2 Abs. 1\nkannten Religionsgesellschaften, die eine Be-\nNr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nschäftigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des\nversicherungspflichtig werden,\nAngestelltenversicherungsgesetzes im Gebiet\nder Deutschen Demokratischen Republik auf--             können auf Antrag abweichend von den Re-\ngegeben und eine gleichartige Beschäftigung             gelungen des § 140 des Angestelltenversiche-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht                rungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom\nwieder aufgenommen haben.                                1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, in\n(4) Die Absätze l bis 3 sind nicht anzuwenden,            denen sie oder ihr Ehegatte eine selbständige\nwenn und soweit die in den Absätzen l bis 3 ge-             Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, nachentrich-\nnannten Zeiten der Versicherungsfreiheit bereits             ten. Der Eintritt des Versicherungsfalles nach\nin einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder            § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes vor\nin einer Versorgung nach dienstrechtlichen                   dem 1. Januar 1973 steht der Nachentrichtung\nGrundsätzen berücksichtigt sind oder berück-                 von Beiträgen nicht entgegen.\nsichtigt werden.                                                 (2) Personen, die nach § 10 des Angestellten-\n(5) Ist eine Nachversicherung durchzuführen,              versicherungsgesetzes zur freiwilligen Versiche-\nnachdem bereits Beiträge nach Absatz 3 nach-                 rung berechtigt sind, können auf Antrag abwei-\nentrichtet worden sind, so werden diese nach-                chend von den Regelungen des § 140 des Ange-\nentrichteten Beiträge zurückgezahlt.                         stelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge\n(6) Der Eintritt des Versicherungsfalles bis              für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezem-\nzum 31. Dezember 1975 steht der Nachentrich-                 ber 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur ge-\ntung nicht entgegen.                                         setzlichen Rentenversicherung belegt sind, in\nder Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für\n(7) Die Absätze 1 bis 3 gf~lten nur, wenn ins-            einen Monat erst dann entrichtet werden darf,\ngesamt eine Versicherungszeit von mindestens                 wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträ-\nsechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist oder                gen belegt sind. Der Beitrag für einen Monat\nwenn nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 3                 darf nicht höher sein als der geringste für einen\ngenannten Zeiten während mindestens vierund-                 späteren Monat nachentrichtete Beitrag.\nzwanzig Kalendermonaten Beiträge für eine\nrentenversicherung.spflichtige Beschäftigung oder               (3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist\nTätigkeit entrichtet sind.                                   bis zum 31. Dezember 1975 bei der Bundesver-\nsicherungsanstalt für Angestellte zu stellen. Die\n(8) § 49 a Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 dieses Ar-\nBeiträge können nur unmittelbar an die Bundes-\ntikels gilt entsprechend.\nversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt\n(9) Der Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 ist              werden. Die Bundesversicherungsanstalt für An-\nan den Versicherungsträger zu richten, der das               gestellte kann Teilzahlungen bis zu einem Zeit-\nVersicherungskonto des VersichE!rten führt. Ist              raum von fünf Jahren zulassen. Hat der Ver-\neine Versicherungsnummer noch nicht vergeben,                sicherte fristgerecht einen Antrag auf Leistungen\nist der Antrag an den Versicherungsträger zu                 der Stiftung für die Alterssicherung älterer Selb-\nrichten, der für clen Wohnsitz ocler den ständigen           ständiger gestellt, so sind Zahlungen auch noch\nAufenthalt des Versicherten zuständig ist.\"                  bis zu einem Jahr nach rechtskräftiger Entschei-","Nr. 112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                         1987\ndung übc)r dic:sc:n Antrn~J zuliissig. § 50 Abs. 1      18. Nach § 54 a werden folgende §§ 54 b und 54 c\nSutz 3, Abs. 3 Bud1sl.c1be b und Abs. 4 dieses              eingefügt:\nArtikels findet entsprechende Anwendung.                                           .,§ 54 b\n(4) Sind  weder die Wartc~zeiten nach § 23                (1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. De-\nAbs. 3, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 7- Satz 2 des             zember 1972 ist für Versicherte, die mindestens\nAngcstel lten versicherungsgesetzes ohne Anrech-            fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versiche-\nnung von Bell rligen ni.lch Absatz 2 noch die Vor-          rungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Ver-\naussetzungen des § 36 Abs. 3 des Angestellten-              sicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt ha-\nvcrsichcnmgsgcscl:z:es erfüllt, so gilt dic~se Rente        ben, die maßgebende Rentenbemessungsgrund-\nnicht als Rente im Sinne der §§ 165, 381 Abs. 4             lage in der Weise zu ermitteln, daß für jeden\ncler Reichsv<!rsicherungsordnung.\"                          Monat vor dem 1. Januar 1973, der mit einem\nPflichtbeitrag belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde\ngelegt wird, wenn sich bei Anwendung des § 32\n15. ln § 50 Abs. 2 werden die Worte „die Wartezeit              Abs. 3 bis 7 und § 32 a des Angestelltenver-\ndes § 25 Abs. 4\" durch die Worte „die Wartezeit             sicherungsgesetzes aus allen Pflichtbeitragszei-\ndes § 25 Abs. 7 St1tz 2\" ersetzt.                           ten vor dem 1. Januar 1973 ein geringerer Mo-\nnatsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und Ausfall-\nzeiten findet Satz l keine Anwendung. Ist nach\n16. In § 50 b Abs. 1 werden in Buchstabe a nach den             § 89 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine\nWorten „ilbgegeben hcJben\" die Worte ,,, wobei              Gesamtleistung aus den Rentenversicherungen\nin § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe            der Angestellten und der Arbeiter und der\nfür Landwirte die Ab9abe an die Stelle des                  knappschaftlichen Rentenversicherung festzu-\n65. Lebensjahres tritt,\" eingefügt.                         stellen, sind die Sätze 1 und 2 auf den Leistungs-\nanteil aus den Rentenversicherungen der Ange-\nstellten und der Arbeiter und auf den Leistungs-\n17. § 54 a Abs. 2 erhi:i.lt fol9cmcle Fassung:                  anteil aus der knappschaftlichen Rentenversiche-\nrung jeweils gesondert anzuwenden. Bei Ermitt-\n,, (2) Bei Versicherten, die c1ul Grund des               lung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre\n§ 18 Abs. 3 des C~esetzes über die Erhöhung der             werden die in allen Zweigen der Rentenversiche-\nEinkommensgrenzen in der Sozialversicherung                 rung zurückgelegten anrechnungsfähigen Ver-\nund der Arbeitslosenversicherung und zur Ände-              sicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen\nrung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der                 Versicherung und Ausfallzeiten zusammenge-\nSozialversicherung vom 13. August 1952 (Bundes-             rechnet. Bei einer nach § 45 des Angestelltenver-\ngesetzbl. I S. 437) oder                                    sicherungsgesetzes berechneten Rente, die auf\neinem Versicherungsfall nach dem 31. Dezember\ndes § l dieses Artikels in der Fassung des Ange-            1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf die der\nsteJl tenversi d1enmgs-N euregelungsgesetzes vom            Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Ver-\n23. Februar l 957 (ßundesqesetzbl. I S. 88) oder            sichertenrente anzuwenden, wenn der Ver-\ndes Rentenvm·sichenmgs-Anderungsgesetzes vom                sicherte mindestens fünfundzwanzig anrech-\n9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder                nungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der\nfreiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zu-\ndes Finanzänderungsgesetzes 1967- vom 21. De-               rückgelegt hat.\nzember 1967 (Bundesgeselzbl. I S. 1259) oder\n(2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf\nauf Grund der entsprechenden Vorschriften des               einem in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. De-\nKnappschaltsrentenversicherungs-Neuregelungs-               zember 1972 eingetretenen Versicherungsfall be-\ngesetzes                                                    ruht, und sind mindestens fünfundzwanzig an-\nrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zei-\nvon der Versicherungspflicht befreit worden sind,\nten der freiwilligen Versicherung und Ausfall-\nstehen bei Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2\nzeiten zurückgelegt, ist die Rente mindestens in\nBuchstabe c, § 36 Abs. 3 und des § 37- Abs. 1 des\nder Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwen-\nAngestelltenversicherungsgesetzes die für Zeiten\ndung des Absatzes 1 ergibt.\nvom l. Januar 1963 an entrichteten freiwilligen\nBeiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie                 (3) Absatz 2 gilt auch für Renten aus Versiche-\nmindestens in der ßc,itrc:1Qsklasse entrichtet sind,        rungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Lei-\ndie für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. l Buch-             stungsanteile aus der knappschaftlichen Renten-\nstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes               versicherung gewährt werden.\nbestimmten durcb::;chnilfüchen Bruttoarbeitsent-\ngeltes anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird\n§ 54 t\nin der in § 33 Abs. 1 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung                    (1) Versichertenrenten, die auf einem vor dem\nbekanntgegeben. Ist die Zeit vom 1. Januar 1968             1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfall\nbis zu dem Beginn des Kalendermonats, in dem                beruhen, sind unbeschadet des § 54 b Abs. 3 die-\nder Versicherungsfall eingetreten ist, minde-               ses Artikels nach Maßgabe des Absatzes 2 zu\nstens zu drei Vierteln mit Beiträgen nach Satz 2            erhöhen, wenn vor Anwendung der Kürzungs-\nbelegt, stehen alle vom 1. Januar 1968 an ent-              und Ruhensvorschriften der Rentenzahlbetrag\nrichteten freiwilligen Bei trüge den Pflichtbeiträ-         ohne Kinderzuschuß und ohne Steigerungs-\ngen gleich.\"                                                beträge für Beiträge der Höherversicherung hö-","1988                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nher isl ills der Betrag, der sich ergeben würde,                                    § 3\nwenn die Rente nach den §§ 30 ff. des Angestell-                               Änderung des\ntenversichenmgsgcsetzes unter Zugrundelegung                         Knappschaftsrentenversicherungs-\neiner für den Versicherten maßgebenden Ren-                                N euregelungsgesetzes\ntenbernessungsgrundlage von 40 vom Hundert\nberechnet würde, und niedriger ist als der Be-           Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes wird wie folgt geändert und\ntrag, der sich ergeben würde, wenn der Berech-\nergänzt:\nnung eine~ für den Versicherlen maßgebende Ren-\ntenbemessungsgrundlage von 75 vom Hundert              1. In § 1 wird folgender Absatz 1 b eingefügt:\nzugrunde gelegt würde. Bei Anwendung des Sat-               11 (1 b) Angestellte, die auf Grund des\nzes 1 sind zugrunde zu legen\n§ 1 dieses Artikels in der Fassung des Knapp-\ndie allgemeine Bemessungsgrundlage für das            schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-\nJahr 1972,                                            zes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533)\nals anrechnungsfähige Versicherungsjahre die          oder\nKalenderjahre zwischen dem Jahr der Voll-             des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\nendung des 15. Lebensjahres durch den Ver-            9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder\nsicherten und dem Jahr nach Rentenbeginn;              des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. De-\nan die Stelle des Kalenderjahres nach Renten-         zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) oder\nbeginn tritt das Kalenderjahr nach Vollendung\ndes Dritten Rentenversicherungs-Änderungsge-\ndes 40. Lebensjahres durch den Versicherten,\nsetzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956)\nwenn dieses später lie~Jt, und\noder\nfür jedes ,mrechnungsfähige Versicherungs-            der entsprechenden Bestimmungen des Ange-\njahr ctls Jahresbetrag der Rente bei Versicher-       stell tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes\ntenrenten, die als Altersruhegelder gelten,\nvon der Versicherungspflicht befreit worden sind,\n1,5 vom Hundert und bei Versichertenrenten,\nkönnen          gegenüber der Bundesknappschaft\ndie als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gel-\nschriftlich bis zum 31. Dezember 1973 erklären,\nten, 1,3 vom Hundert der für den Versicher-            daß ihre Befreiung von der Versicherungspflicht\nten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-                 enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt mit\nlage.                                                 dem Ersten des Kalendermonats, der auf den\nMonat folgt, in dem die Erklärung nach Satz 1\n(2) Der Rentenzahlbetrag nach Absatz 1 ist auf         bei dem Versicherungsträger eingegangen ist.\nden Betrag zu erhöhen, der sich unter Anwen-              Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer\ndung des Absatzes 1 Satz 2 und unter Zugrunde-            einen Zuschuß zur Alterssicherung, der in seiner\nlegung einer für den Versicherten maßgebenden             Höhe dem Arbeitgeberanteil der versicherungs-\nRentenbemessungsgrundlage von 75 vom Hun-                 pflichtigen Beschäftigung entspricht oder nahe-\ndert ergibt.                                              kommt oder hat er die Bezüge des befreiten Ar-\nbeitnehmers angemessen erhöht und fällt der Zu-\n(3) Für Witwenrenten, Witwerrenten und Ren-\nschuß oder die Erhöhung anläßlich des Beginns\nten an frühere Ehegatten aus Versicherungsfäl-\nder Versicherungspflicht nicht weg, so kann der\nlen vor dem 1. Januar 1957 gelten unbeschadet\nArbeitgeber auch den ansonsten auf ihn entfal-\ndes § 54 b Abs. 3 dieses Artikels die Absätze 1\nlenden Beitragsanteil bei der Gehaltszahlung\nund 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der\nvom Bargehalt des Angestellten abziehen. Für\nnach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu berech-              Personen, die nach Satz 1 versicherungspflichtig\nnenden Beträge jeweils sechs Zehntel dieser Be-           werden, gilt § 1 a dieses Artikels für die Zeit bis\nträge treten; dabei ist für jedes anrechnungs-            zum Beginn der Versicherungspflicht entspre-\nfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der             chend.\"\nVersichertenrente 1,5 vom Hundert der für den\nVersicherten maßgebenden Rentenbemessungs-             2. § 3 a wird wie folgt geändert:\ngrundlage zugrunde zu legen. In den Fällen, in\ndenen der Versicherte keine Rente bezogen hat,            a) Der bisherige Wortlaut des § 3 a wird § 3 a\ntritt an die Ste]le des Rentenbeginns der Zeit-                 Abs.1.\npunkt des Todes des Versicherten. An die Stelle           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-\ndes Zeitpunktes des Todes des Versicherten tritt                gefügt:\ndie Vollendung des 40. Lebensjahres, wenn die-                    11 (2) Bei Versicherten,\nser Zeitpunkt später liegt.\ndie nur wegen Uberschreitens der Jahres-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ver-                  arbeitsverdienstgrenze oder\nsichertenrenten und Hinterbliebenenrenten nach                  auf Grund des § 1 in der Fassung des Knapp-\nAbsatz 3, die auf Versicherungsfällen nach dem                   schaftsrentenversicherungs -Neuregelungsge-\n31. Dezember 1956 beruhen, und deren Zahl-                      setzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I\nbetrag eine nach den Vorschriften der §§ 30 ff.                 S. 533) oder\ndieses Artikels umgestellte Rente zugrunde                      des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes\nliegt; § 54 b dieses Artikels findet insoweit keine             vom 9. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476)\nAnwendung.\"                                                      oder","Nr. 112 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                          1989\nauf Grund des § 1 Abs. 2 des Reichsknapp-                  und Ausfallzeiten zurückgelegt, ist die Rente\nschc1.ftsgeselzes in der bis zum 31. Dezember              mindestens in der Höhe zu gewähren, wie sie\n1967 gellenden Fassung                                     sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt.\"\nnicht versicherungspflichtig wuren und spä-\ntestens mit Wirkunq vom 1. Januar 1973                 5. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „ 1. Janua1\nversicherunqspfl ichlig geworden sind, stehen              1973\" durch die Worte „ 1. Juli 1972\" ersetzt\nbei Anwendung des § 50 Abs. 3, § 56 Abs. 2\nund § 5H Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset-           b. § 14 erhält folgende Fassung:\nzes die ni:lch Eintritt der Versicherungsfrei-                                       ,,§ 14\nheit für Zeilen bis zum 31. Dezember 1967\nentrichteten freiwilligen Beiträge zur knapp-                   (1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januai\nschaftlichen Rentenversicherung den Pflicht-               1973, aber nach dem 30. April 1942 gestorben,\nbeitrügen gleich. Satz 1 ~Jilt entsprechend für           gilt § 65 des Reichsknappschaftsgesetzes mit der\ndie nach dem 31. Dezember 1967 auf Grund                  Maßgabe, daß seiner früheren Ehefrau, deren\ndes § 1 a Abs. 1 dieses Arlikels nachentrich-             Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder\nteten freiwilligen Beiträge.\"                              aufgehoben ist, nach seinem Tode auch dann\nRente gewährt wird, wenn die Voraussetzungen\n3. Jn § 9 Abs. 5 werden die Worte „1. Januar 1973\"                 des § 65 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes\ndurch die Worte „ 1. Juli 1972\" ersetzt.                       in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fas-\nsung erfüllt sind.\n4. Nach§ 10 wird folgender§ 10 a eingefügt:\n(2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein An-\n,,§ 10 a                              spruch auf eine Leistung begründet, ist die Lei-\n(1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. De-                stung frühestens vom 1. Januar 1973 an zu ge-\nzember 1972 ist für Versicherte, die mindestens                 währen.\"\nfünfundzwanzig anrechnungsfähige Versiche-\nrungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Ver-               7. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nsicherung      und     Ausfallzeiten       zurückgelegt          ,, (2) § 83 Abs. 3 und 4 des Reichsknappschafts-\nhaben, die maßgebende Rentenbemessungs-                         gesetzes gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem\ngrundlage in der Weise zu ermitteln, daß                       31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nichtig er-\nfür jeden Monat vor dem l. Januar 1973, der                    klärt ist, bei Auflösung oder Nichtigerklärung in\nmit einem Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert                  der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezem-\n6,25 zugrunde gelegt wird, wenn sich bei An-                   ber 1972 aber nur dann, wenn sie ohne alleiniges\nwendung des § 54 Abs. 3 bis 9 und § 54 a des                   oder überwiegendes Verschulden der Witwe, des\nReichsknappschaftsgesetzes aus allen Pflichtbei-                Witwers oder des früheren Ehegatten des Ver-\ntragszeiten vor dem 1. Januar 1973 ein geringe-                sicherten aufge+öst oder für nichtig erklärt wor-\nrer Monatsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und                  den ist.\"\nAusfallzeiten findet Satz 1 keine Anwendung.\nIst nach § 101 des Reichsknappschaftsgesetzes               8. Nach § 19 a wird folgender § 19 b eingefügt:\neine Gesamtleistung aus der knappschaftlichen\n,,§ 19 b\nRentenversicherung und dc~n Rentenversicherun-\ngen der Arbeiter und der Angestellten festzu-                        Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiter-\nstellen, sind die Sälze l und 2 auf den Leistungs-              versicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben\nanteil aus der knüppschaftlichen Rentenversiche-                Anspruch auf Beitragserstattung nach§ 95 Abs. 1\nrung und auf den Leistungsanteil aus den Ren-                   Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, auch\ntenversicherungen der Arbeiter und der Ange-                    wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nstellten jeweils gesondert anzuwenden. Bei Er-                  Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973 außerhalb\nmittlung der anrechnungsfähigen Versicherungs-                  des Geltungsbereiches dieses Gesetzes genom-\njahre werden die in allen Zweigen der Renten-                  men haben.\"\nversicherung zurückgelegten anrechnungsfähigen\nVersicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen             9. In § 20 b Satz 1 werden die Zahl „ 111\" durch die\nVersicherung und Ausfallzeiten zusammenge-                      Zahl „283\" und die Zahl „105\" durch die Zahl\nrechnet. Bei einer nach § 69 Abs. 1 bis 5 des                   „391\" sowie das Semikolon durch ein Komma\nReichsknappschaftsgesetzes berechneten Rente,                   ersetzt und folgende Worte eingefügt:\ndie auf einem Versicherungsfall nach dem 31. De-                „für das Kalenderjahr 1974\nzember 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf                                       414 Millionen Deutsche Mark,\ndie der Hinterbliebenenrente zugrunde liegende\nfür das Kalenderjahr 1975\nVersichertenrente anzuwenden, wenn der Ver-\n399 Millionen Deutsche Mark,\nsicherte mindestens fünfundzwanzig anrech-\nnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der                   für das Kalenderjahr 1976\nfreiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zu-                                      351 Millionen Deutsche Mark,\nrückgelegt hat.                                                  für das Kalenderjahr 1977\n(2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf                                  329 Millionen Deutsche Mark,\neinem vor dem 1. Januar 1973 eingetretenen Ver-                  für das Kalenderjahr 1978\nsicherungsfall beruht, und sind mindestens fünf-                                     309 Millionen Deutsche Mark,\nundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungs-                      für das Kalenderjahr 1979\njahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung                                      314 Millionen Deutsche Mark,","1990                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nfür das Kalenderjahr 1980                               (3) Die Förderung erfolgt dadurch, daß die Stiftung\n317 Millionen   Deutsche Mark,      die nachzuentrichtenden Beiträge teilweise oder in\nfür das Külenclerjahr 1981                           vollem Umfang für den Betroffenen an den Renten-\n317 Millionen   Deutsche Mark,      versicherungsträger leistet.\nfür das Kalenderjahr 1982\n331 Millionen   Deutsche Mark,                                § 4\nfür das Kalenderjahr 1983                               (1) Organe der Stiftung sind\n345 Millionen   Deutsche Mark,      1. der Stiftungsrat,\nfür das Kalenderjahr 1984                            2. der Stiftungsvorstand.\n359 Millionen   Deutsche Mark,\n(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamt-\nfür das Kalenderjahr 1985                            lich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer not-\n371 Millionen   Deutsche Mark,\nwendigen Auslagen.\nfür das Kalenderjahr 1986\n383 Millionen   Deutsche Mark,\".                              § 5\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern.\n10. In § 33 Abs. 2 werden die Worte „die Wartezeit         Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung\ndes § 49 Abs. 3\" durch die Worte „die Wartezeit       benannt. Die übrigen Mitglieder werden von der\ndes § 49 Abs. 3 Satz 2\" ersetzt.                      Bundesregierung auf Vorschlag der auf Bundesebene\ntätigen Verbände der selbständig Erwerbstätigen\nberufen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter\nArtikel 3                           benannt oder berufen.\nStiftung für die Alterssicherung                   (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter\nälterer Selbständiger                     wählt der Stiftungsrat.\n(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates\n§ 1                             und ihrer Stellvertreter endet mit der Aufhebung\n(1) Um die Nachentrichtung von Beiträgen zur ge-        der Stiftung. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellver-\nsetzlichen Rentenversicherung nach Artikel 2 § 51 a        treter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amts-\ndes Arbeiterren tenversicherungs-N euregel ungsge-         zeit ein Nachfolger benannt oder berufen.\nsetzes und Artikel 2 § 49 a des Angestelltenversiche-         (4) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die\nrungs-N euregelungsgesetzes zu erleichtern, wird           Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit\neine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts un-     einfacher Mehrheit.\nter dem Namen „Stiftung für die Alterssicherung\nälterer Selbständiger\" errichtet.                                                    § 6\n(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung           Leistungen der Stiftung werden nur auf Antrag\nbestimmt.                                                  gewährt. Der Antrag muß innerhalb von achtzehn\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt\n(3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und aus-          werden. Das Antragsverfahren wird durch den Stif-\nschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 17         tungsvorstand festgelegt.\ndes Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934\n(Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert durch das                               § 7\nGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanz-             Der Stiftungsrat erläßt nach Ablauf der Antrags-\nverwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer           frist eine Satzung. In dieser Satzung sind die Vor-\nSteuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I        aussetzungen der Förderung und die Höhe der För-\nS. 197), und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom           derungsbeträge näher zu bestimmen sowie zu be-\n24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592), ge-         rücksichtigen, daß vorrangig Personen zu fördern\nändert durch das Steueränderungsgesetz 1969 vom            sind, die über 50 Jahre alt sind und aus eigener Kraft\n18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211).               infolge wirtschaftlicher Strukturänderungen oder be-\nsonderer Kriegs- oder Nachkriegsfolgen keine Al-\n§ 2                             terssicherung mehr erwerben können. Nach Maß-\nDie Stillung ist berechtigt, Zuwendungen von drit-      gabe der Satzung besteht ein Rechtsanspruch auf die\nter Seite anzunehmen.                                      Leistungen der Stiftung.\n§ 3                                                       § 8\n(1) Von der Stiftung werden Personen gefördert,            Stiftungsvorstand ist der Vorstand der Lastenaus-\ndie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung           gleichsbank. Er führt die Geschäfte und vertritt die\nnach Artikel 2 § 51 a des Arbeiterrentenversiche-          Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.\nrungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 49 a\ndes Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-\n§ 9\nzes nachentrichten können.\n(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 3 wird\n(2) Voraussetzung für die Förderung ist, daß die\nbei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.\nNachentrichtung der Beiträge die wirtschaftliche\nExistenz des Betroffenen erheblich beeinträchtigen             (2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden\nwürde.                                                     und zwei Beisitzern. Vorsitzender und Beisitzer wer-","Nr. 112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                        1991\nden vom Stiftun9sr,lt c1uf die Dauer von zwei Jahren        Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\ngewtihlt und von dem Vorsitzenden des Stiftungs-                                    .,§ 6 a\nrates auf die gewissenhc1fte und unparteiische Wahr-\n§ 10 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.\nLandwirte gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem\n(3) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß             30. September 1957 aufgelöst oder für nichtig er-\ndurch Bcschei d.                                            klärt worden ist, bei Auflösung oder Nichtig-\nerklärung in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum\n§ 10\n31. Dezember 1972 aber nur dann, wenn sie ohne\n(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen          alleiniges oder überwiegendes Verschulden der\neinen Be!:cheid des Ausschusses nach § 9 wird ein           Witwe, des vVitwers oder des früheren Ehegatten\nWidersp1uchsausschuß gebildet.                             des Versicherten aufgelöst oder für nichtig erklärt\n(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus einem           worden ist.\"\nVorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender und                                  § 2\nBeisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von             Änderung des Kündigungsschutzgesetzes\nzwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes\nStiftungsrates auf die gewissenhafte und unpartei-\nische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten ver-         in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August\npflichtet.                                              1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1317) erhält folgende Fas.~\nsung:\n(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses\nmuß die Befähigung für den höheren Verwaltungs-         .,Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeit-\ndienst besitzen. Vorsitzender und Beisitzer dürfen      punkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auf-\nnicht dem Ausschuß nach § 9 angehören.                  lösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in\n§ 1248 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung, § 25\nAbs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder\n§ 11                          § 48 Abs. 5 des Reichsknappschaftsgesetzes bezeich-\nDie Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundes-     nete Lebensalter erreicht hat.\"\nministers für A rbei I und Sozialordnung.\n§ 3\n§ 12                                  Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nDie Stiftung ist nach der Erreichung ihres Zwecks,      Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\nspätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Ar-     (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das\ntikels aufzuheben. Bei der Aufhebung der Stiftung       Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetz-\nvorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu; er hat         lichen Krankenversicherung vom 10. August 1972\nes d()m Stiflungszweck entsprechend zu verwenden.       (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:\n1. In§ 70 werden nach den Worten .,§ 116 Abs. 1, 3\nund 4\" die Worte.,, der§ 118 Nr. 4\" eingefügt.\nArtikel 4                       2. In § 87 werden nach den Worten .,§ 116 Abs. 1\"\ndie Worte ., , des § 118 Nr. 4\" eingefügt.\nÄnderung anderer Gesetze\n3. In § 171 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte .,§ 175\n§ 1                             Nr. 1\" durch die Worte ,,§ 175 Abs. 1 Nr. 1\" er-\nÄnderung des Gesetzes über eine Altershilfe für         setzt.\nLandwirte und des Artikels 2 des Gesetzes\nzur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte      4. § 175 wird wie folgt geändert:\na) § 175 wird§ 175 Abs. 1.\n1. In § 10 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über eine\nAltershilfe für Landwirte in der Fassung der Be-       b) In Nummer 1 werden das Semikolon nach den\nkanntmachung ·rnm 14. September 1965 (Bundes-               Worten „maßgebend wäre\" durch ein Komma\ngesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das            und der anschließende Halbsatz durch den\nSechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des               Halbsatz „soweit Absatz 2 nichts Abweichen-\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom            des bestimmt.\" ersetzt.\n26. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1293), werden       c) 1:::olgender Absatz 2 wird angefügt:\ndie w·orte „ ohne alleiniges oder überwiegendes              ,, (2) Beträge, die nach § 1385 Abs. 3 a der\nVerschulden der Witwe oder des Witwers\" ge-                 Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 3 a\nstrichen.                                                   des Angestelltenversicherungsgesetzes oder\n§ 130 Abs. 5 a des Reichsknappschaftsgesetzes\n2. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Al-               als Bruttoarbeitsentgelt gelten, werden bei der\ntershilfe für Landwirte in der Fassung der Be-              Bemessung des Beitrages zur Bundesanstalt\nkanntmachung vom 14. September 1965 (Bundes-                nicht berücksichtigt. Für knappschaftlich ver-\ngesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das            sicherte Arbeitnehmer gilt die Beitragsbemes-\nAgrarsozialc Ergänzungsgesetz vom 21. Dezem-                sungsgrenze der Rentenversicherung der Ar-\nber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1774), wird wie              beiter und der Rentenversicherung der Ange-\nfolgt geändert:                                             stellten.\"","1992                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\n5. In § 235 Sa l.z 1 werden die Worte ,, § 175 Nr. l\"                                       Artikel 5\ndurch die Worte,,§ 175 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.                   Fünfzehntes Gesetz über die Anpassung der\nRenten aus den gesetzlichen Rentenversiche-\n6. In § 237 werden die Worte ,,§ 175 Nr. 2\" durch                    rungen sowie über die Anpassung der Geld-\ndie Worte ,, § 175 Abs. 1 Nr. 2\" ersetzt.                       leistungen aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung (Fünfzehntes Rentenanpassungsgesetz\n15. RAG)\n§  4                                             ERSTER ABSCHNITT\nAnderung des Hüttenknappschaftlichen                        1.\\npassung der Renten aus den gesetzlichen\nZu sa tzversich erungs-Gesetzes                                Rentenversicherungen\nDas Gesetz zur Neuregelung der hüttenknapp-\n§ 1\nschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Hüt-\ntenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz -                       (1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen wer-\nHZvG) vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I                       den aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen\nS. 2104) wird wie folgt geändert. und ergänzt:                       Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 die Ver-\nsicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche-\n1. § 2 Sc1tz 2 erhält folgende Fassung:                              rungsfällen, die im Jahre 1971 oder früher eingetre-\n,, § 12J3 Abs. 2 und 2 a Satz 1 der Reichsversiche~              ten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 an nach\nrungsordnung gilt entsprechend.\"                                Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt.\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-\n2. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:                          hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Sätze 1\nIn Absatz 3 Sätze 4 und 5 werden hinter den Wor-                 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Sätze 1 und\nten ,, § 1252\" jeweils die Worte „Abs. 1\" eingefügt\nund es wird folgender Satz 6 angefügt:                           2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-\nzes im Jahre 1972 erhöhten Renten, die Knapp-\n,, § 1252 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung                  schaftsausgleichsleistung nach § 98 a des Reichs-\ngilt mit der Maßgabe, daß der Versicherte die                    knappschaftsgesetzes und die Leistung nach den\nBeiträge unmittelbar vor Eintritt des Unfalls auf                §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungs-\nGrund einer Beschäftigung entrichtet hat, die Ver-               gesetzes Saar ~om 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I\nsicherungspflicht in der hüttenknappschaftlichen                 s. 402).\nZusatzversicherung begründet.\"\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine\nAnwendung.\n3. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a\neingefügt:\n§ 2\n,, (1 a) § 1254 Abs. 1 a der Reichsversicherungs~\n(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsver-\nordnung gilt entsprechend.\"\nsicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-\nsicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-\n4. § 5 Abs. 2 erhJ.11: folgende Fassung:                             schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-\n,, (2) § 1258 Abs. 2, 4 und 5 der Reichsversiche-\nrungsordnung gilt entsprechend.\"                                 dung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichs-\nversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54\n5. § 12 wird wie folgt geändert: und ergänzt:                        Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgeset-\nzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-\ngefügt::                                                ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der\nübrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung\n,, (2 a) § 1385 Abs. 3 a der Reichsversiche-         der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr\nrungsordnung gilt entsprechend.\"                        1972 und der Beitragsbemessungsgrenze der knapp:-\nschaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr be-\nb) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nrechnet werden würde; Abweichungen infolge Ab-\n,, § 1385 Abs. 4 Buchstabe f der Reichsversiche-        rundungen sind zulässig. Bei Leistungen oder Lei-\nrungsordnung gilt entsprechend.\"                        stungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-\nversicherung sind die nach Artikel 2 § 9 Abs. 1 a des\nKnappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsge-\n6. Jn § 19 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4\nangefügt:                                                        setzes für Versicherungsfälle des Jahres 1972 maß-\ngebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen. Für\n,, (4) § 4 Abs. 1 a gilt nur für Zeiten des Zusatz-           Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98 a Abs. 2\nrentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und                   Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. § 1282 Abs. 2\nmit der Maßgabe, daß der Jahresbetrag der Zu-                    der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des\nsatzrenten wegen Erreichens der Altersgrenze                     Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2\nerstmals bei Rentenfeststellungen nach dem                       des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den\n30. Juni 1973 erhöht wird.\"                                      Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-","Nr. J 12      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                       1993\nrungsordnunq,     §s  5S, 5G des Angestelltenversiche-        zustellende Renten der Rentenversicherungen der\nrungs~Jeselzcs oder §§ 75, 7G des Rei.chsknappschafts-        Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-\ngesetzes anqcw(\\l)(}d worden sind.                            gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-\n(2) !\\bsalz 1 gilt nicht für Renten, bei denen§ 1253       dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verord-\nAbs. 2 Satz 5 i1lldn oder in Verbindung mit § 1254            nung an die Stelle des Betrages von 7 650 Deutsche\nAbs. 2 Sc1lz 2, § J 2fü3 /\\ bs. 2 Satz 2 der Reichsver-       Mark der Betrag von 20 413,60 Deutsche Mark, in\nsichenmgsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in            § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrages\nVcrhindunn mit§ Jl Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2          von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 481,80\ndes /\\nqestelltcnvcrsichcrungsqesctzes, § 53 Abs. 3            Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages von\nSatz 5 allein oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5               471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 323,30 Deut-\nSatz 2, § G9 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknappschafts-             sche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die\ngt~setzes, ArlikPI 2 § J8 Abs. 3 Salz 4 zweiter Halb-          Steile des Betrages von 4 281 Deutsche Mark der\nsatz des Arhciterrentenversid1erun~Js-Neuregelungs-            Betrag von 12 008 Deutsche Mark tritt.\ngesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter\nHalbsatz des /\\ngestelltf~nversicherungs-Neurege-                                        § 4\nlungs9eselzes eingewendet worden ist.\n(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß\n(3) Absatz 1 gi I t entsprnchend für Renten der             sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,\nknappschaftlichcn Rentenversicherung, die nach Ar-             wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde\ntikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaflsrentenversiche-            Anpassungsbetrag mit 1,095 und der Leistungszu-\nrun ns-N eureqel nn ~l sr1 esPtzes ri eza hlt werden.          schlag der knappschaftlichen Rentenversicherung\nund der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp-\n§ 3                              schaftsgesetzes zu belassende Betrag mit 1,087 ver-\nvielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind\n(l) Renten nad1 Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-           nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des\nterrent.enverskherungs - Neuregelungsgesetzes oder             Jahres 1972 berechnet werden würde; Abweichungen\nArtikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-          infolge Abrundungen sind zulässig. Die Steigerungs-\nNeuregelungsgesetws sind so anzupassen, daß sich               beträge aus Beiträgen der Höherversicherung blei-\neine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der             ben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 4 dic~ses Artikels fin-\nRuhensvorschriJten ergeben würde, wenn die Rente               det Anwendung.\nerneut umgestel 11. und dabei vor Anwendung der\nRuhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag                    (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus\nohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-               der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-\ngerungsbeträ~Je cms Bdträgen der Höherversiche-                fen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-\nrung mit 2,805 vervielfältint und der Kinderzuschuß            rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-\nfür jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungs-                rungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-\ngrundlage für das Jahr 1972 berechnet werden                   gesetzes anzuwenden sind, sind so· anzupassen, daß\nwürde; Abweichungen infol9e Abrundungen sind                   sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt\nzulässig. § 2 Abs. l Satz 4 dieses Artikels ist anzu-          a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem\nwenden.                                                            31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-\n(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-                  gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-\nrungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des                  lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2\nAngestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes                   dieses Artikels,\nsind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle                 b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nder in diesen Vorschriften genannten Werte die                     vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses\nnachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:                        Artikels\nangepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend\nBei einer            Versicherten-     Witwen- und    für Renten nach Absatz 1, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3\nVersicherungsdauer             renten         Witwerrenten   dieses Artikels anzuwenden ist ·\nvon ... Jahren            DM/Monat          DM/Monat\n50 und mehr                  1501,00            900,60                                § 5\n49                           1471,00            882,60\n(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4\n48                           1441,00            864,60\ndieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Juli 1972\n47                           1411,00            846,60\nohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-\n46                           1381,00            828,60\ngerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-\n45                           1350,90            810,60\nrung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung\n44                           1320,90            792,60\nvermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um\n4J                           1290,90            774,60\nden Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1\n42                           1260,90            756,50\nSatz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassen-\n41                           1230,90            738,50\nden Betrag. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 er-\n40 und weniger               1200,80            720,50\ngebende Betrag ist vor Anwendung des § 4 Abs. l\ndieses Artikels bei Knappschaftsrenten wegen Be-\n(3) Die Verordnung über die Anwendung der                   rufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halb-\nRuhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung              satz des Reichsknappschaftsgesetzes und bei nach\nund des Anuestelltenversicherungsgesetzes auf um-              § 69 Abs. l des Reichsknappschaftsgesetzes berech-","1994                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9783, bei Knapp-         (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nschaftsrenien wegen Erwerbsunfähigkeit, bei Knapp-      vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der\nschaftsruhegeldern und bei nach § 69 Abs. 2 und 6       gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen\ndes Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinter-      und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dür-\nbliebenenrenten mit 0,9524 zu vervielfältigen; dies     fen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichs-\ngilt entsprechend für Leistungsanteile aus der knapp-   versicherungsordnung oder die in den §§ 55, 56\nschaftlichen Rentenv<~rsicherung, nicht aber für in     des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten\nRenten der knappschaftlichen Rentenversicherung         Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente\nenthaltene Leistungsanteile aus den Rentenversiche-     nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen sind,\nrungen der Arbeiter und der Angestellten. Ergibt        nicht überschreiten.\nsich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig\nfestgestellt, umges1 eilt oder nach Maßgabe des Er-                                 § 7\nsten bis Vierzehnten Renlenanpassungsgesetzes an-          Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver-\ngepaßt worden ist, so tntt an die Stelle des Renten-    sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni\nzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der      1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen,\nsich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über      daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An-\ndie Fes1stellunq, Umstellung und Anpassung als          wendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der\nRentenzahlbetrag für Juli 1972 ergeben würde.           Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953\n(2) In den FJllen, in denen für Juli 1972 keine      (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschrif-\nRente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag       ten dieses Artikels unter Zugrundelegung der bis-\nder Renle nach dem 30. Juni 1972 ändert, tritt an die   herigen Versicherungszeiten ergeben würde.\nStelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Absat-\nzes 1 der Betrag, der für Juli 1972 zu zahlen ge-                                   § 8\nwesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Er-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-\nfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.\nland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die\nin den §§ l bis 7 dieses Artikels aufgeführten Vor-\n§ 6                          schriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar\n(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der        auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Geset-\nArbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-      zes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenver-\nten, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden,      sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom\nfindet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-       13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Ar-\nrungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des      tikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung\nAngestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes        des Angestell tenversicherungs-N euregelungsgeset-\nunter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2          zes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des\ndieses Artikels Anwendung.                              Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes\nNr. 635 zur Einführung des Reichsknappschafts-\n(2) Versichertcnrenten der knappschaftlichen Ren-    gesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-\ntenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-        Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni\nstungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels ange-      1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt\npaßt werden, dürfen die für den Versicherten maß-       werden.\ngebende Rentenbemessungsgruudlage nicht über-\nsteigen. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit\nder Maßgabe, daß an die Stelle der für den Ver-                          ZWEITER. ABSCHNITT\nsicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-                        Anpassung der Geldleistungen\nlage bei den Renten nach den §§ 64, 65, 66 des                 und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen\nReichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Ren-                        Unfallversicherung\nten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an\nVollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten                                     § 9\nmaßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.\n(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden\n(3) Versicherlenrenten ohne Kinderzuschuß und        aus Anlaß der Veränderung der durchschnittlichen\nohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren-        Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Ka-\nten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember       lenderjahren 1970 und 1971 die vom Jahresarbeits-\n1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Un-      verdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle,\nfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 die-      die im Jahre 1970 oder früher eingetreten sind, und\nses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die       das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1973\nin den§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,     an nach Maßgabe der §§ 10 und 1l dieses Artikels\n§§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes         angepaßt.\noder die in den §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-\ngesetzes genannten Grenzbeträge, die bei einer Be-         (2) Absatz 1 gilt nicht,\nrechnung der Renten nach § 2 dieses Artikels zu be-     soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-\nrücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt    lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-\nauch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem         lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,\n1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungs-         soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2\nanteile aus der knappschaftlichen Rentenversiche-       des Vierzehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt\nrung zu gewähren sind.                                  werden.","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                        1995\n(3) Als Geldleistunu im Sinne des Absatzes 1 gilt       ten für Dezember 1963 gezahlt worden ist; Kinder-\nauch eine LeislunrJ nach § 27 des Sozialversiche-         zuschüsse und Kinderzulagen bleiben unberücksich-\nrungs-Angleichungsgesetzes Sdar vom 15. Juni 1963         tigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 1282 Abs. l\n(Bundesgcsetzbl. 1 S. 402), die von einem Träger der      der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des\ngesetzlichen Unfollversicherun~J zu gewfüuen ist.        Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1\ndes Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den übri-\n(4) In den Füllen der §§ 565, 566 der Reichsver-\ngen Fällen die Anpassung nach dem . Ersten Ab-\nsicherungsordnung in der Fc1ssung des Sechsten Ge-       schnitt keinen höheren als den bisherigen Zahlbe-\nsetzes über Anderungen in der Unfallversicherung         trag, so ist dieser weiterzuzahlen.\nvom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in\nden Fällen des § 573 Abs. l und des § 577 der                 (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-\nReichsversicherun~1sordnung in der Fassung des Ge-        versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-\nsetzes zur NeurerJelung des Rechts der gesetzlichen       lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte\nUnfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesge-          festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der\nsetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das   Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde,\nder,Jahresarbeitsveniienst zuletzt festgelegt worden      so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu ge-\nist.                                                      währen.\n§ 10                                                      § 13\n(1) Die Geldleislungen werden in der Weise an-            Der Erhöhungsbetrag für die Zeit vom 1. Juli 1972\ngepaßt, daß sie nach einem mit l,119 vervielfältigten     bis zum 31. Dezember 1972 bleibt bei der Ermittlung\nJahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die          anderen Einkommens unberücksichtigt, wenn bei\nnach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsge-         Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes oder an-\nsetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I          derer Vorschriften die Gewährung oder die Höhe\nS. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jah-       der Leistungen von anderem Einkommen abhängig\nresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kür-        ist.\nzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345\n§ 14\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli\n1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geld-             (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche\nleistung zugrunde liegt.                                  Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm\n(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt,         vom 1. Januar 1973 an zusteht, zu geben.\ndaß der für Januar 1973 zu zahlende Betrag mit               (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\n1,119 zu vervielfältigen ist.                             passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nRente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf\ndes Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-\n§ 11\nbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-\nDer vervielfältigte Jahresarbrdtsverdienst darf        zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung\nden Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-           ist nur bis zum 31. Dezember 1973 zulässig.\nsteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Sätze 2\nund 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer             (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\nBetrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an       ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-\ndie Stelle des Betra9cs von 36 000 Deutsche Mark          zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\nder höhere Betrag.                                        bleiben unberührt.\nDRITTER ABSCHNITT                                          VIERTER ABSCHNITT\nGemeinsame Vorschriften                                   Änderung von Vorschriften\nder Reichsversicherungsordnung\n§ 12\n§ 15\n(1) Renten aus den Rentenversichernngen der Ar-\nbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3         In § 558 Abs. 3 werden die Worte „164 Deutsche\ndieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Lei-          Mark bis 657 Deutsche Mark\" durch die Worte\nstungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-       ,.184 Deutsche Mark bis 735 Deutsche Mark\" ersetzt.\nlichen Rentenversicherung, Renten nach Artikel 2\n§ 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\ngesetzes und Artikel 2 § 41 des Angest.elltenversi-\ncherungs-Neuregelungsgesetzes und die in § 2                                FUNFTER ABSCHNITT\nAbs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit                            UbEng angsvorschriften\neiner Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nzusammentreffen, dürfen nach Anwendung der\n§ 16\n§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,\n§§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes und          (1) Der Ermittlung der Erhöhungsbeträge für\n§§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen         Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezem-\nmit der Rente aus der Unfallversicherung den Be-          ber 1972 ist die Rente für Dezember 1972 zugrunde\ntrag nicht unterschreiten, der als Summe dieser Ren-      zu legen. Bei Renten, die nach dem 30. Juni 1972","1996                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nund vor dem 1. Dezember 1972 weggefallen sind,                                      § 4\nist bei der Ermittlung der Erhöhungsbeträge die              (1) Wer nach Artikel 2 § 51 a Abs. 1 und 2\nRente des Monä1.s zugrunde zu legen, in dem die           des     Arbeiterrentenversicherungs-N euregel ungsge-\nRente weggefallen ist; diese Erhöhungsbeträge wer-        setzes oder nach Artikel 2 § 49 a Abs. 1 und 2\nden nur auf Antrag gezahlt.                               des Angestell tenversicherungs-N euregel ungsgeset-\n(2) Bei Renten, die mit einer Rente aus der ge-        zes in der Zeit vom Tag nach der Verkündung dieses\nsetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und         Gesetzes bis zum 31. Dezember 1972 Beiträge für\nauf welche die §§ 1278 und 1279 der Reichsversiche-       die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972\nrungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenver-           nachentrichten will, kann diese Beiträge ohne vor-\nsicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichs-          herige Antragstellung unmittelbar an den zuständi-\nknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, ist für Be-         gen Träger der Rentenversicherung entrichten. Die\nzugszeiten vom l. Juli 1972 bis zum 31. Dezember          Beiträge sind bargeldlos zu zahlen. Hierbei sollen\n1972 als monatlicher Erhöhungsbetrag 9,5 vom Hun-         die bei den Postämtern vorliegenden Vordrucke ver-\ndert des Zählbetrages der Rente für Dezember 1972         wandt werden. Bei der Zahlung sind der Vorname,\nohne Kinderzuschuß, ohne Steigerungsbeträge aus           der Familienname, bei Frauen auch der Geburts-\nBeiträgen der Höherversicherung und in der knapp-         name, das Geburtsdatum und, soweit vorhanden,\nschaftlichen Rentenversicherung ohne Leistungszu-         die Versicherungsnummer desjenigen, für den die\nschlag zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels       Beiträge verwendet werden sollen, anzugeben.\ngilt entsprechend. Der sich nach Satz 1 ergebende           (2) Bei der Zahlung der Beiträge sollen die An-\nBetrag ist um den Unterschiedsbetrag zwischen dem         zahl der Monatsbeiträge, ihr Wert in Deutscher\nnach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das          Mark und der Zeitraum, für den diese Beiträge zu\nJahr 1971 und nach der allgemeinen Bemessungs-\nverwenden sind, von dem Einzahler mitgeteilt wer-\ngrundlage für das Jahr 1972 berechneten Kinder-\nden.\nzuschuß für jedes Kind und in der knappschaftlichen\nRentenversicherung außerdem um 8,7 vom Hundert               (3) Die Träger der Rentenversicherung müssen\ndes Leistungszuschlags zu erhöhen. Absatz 1 Satz 2        in den Fällen des Absatzes 1 bis zum 30. Juni 1973\ngilt. entsprechend.                                       das Verfahren über die Wirksamkeit der Beiträge\neinleiten.\n(3) Die Erhöhungsbeträge für die Zeit vom 1. Juli\n1972 bis zum 31. Dezember 1972 sind getrennt von                                    § 5\nder laufenden Rentenzahlung im November 1972                 (1) Die Tatsache, daß ein Arbeitnehmer berech-\nauszuzahlen.                                              tigt ist, vor Vollendung des 65. Lebensjahres Alters-\nruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung zu\nArtikel 6                           beantragen, ist nicht als ein die Kündigung des\nUbergangs- und Schlußvorschriften                Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedin-\ngender Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des\nKündigungsschutzgesetzes anzusehen; sie kann\n§ 1\nauch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3\n§ 615 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in         Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil\nder Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeits-        des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.\nunfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten\nsind, wenn die neue Ehe nach diesem Zeitpunkt                (2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des\naufgelöst oder für nichtig erklärt ist.                   Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne\nKündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der\nArbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres\n§ 2\nAltersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung\n§ 1254 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung,        beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber\n§ 31 Abs. 1 a des Angestelltenversicherungsgeset-         als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abge-\nzes und § 53 Abs. 4 a des Reichsknappschaftsgeset-        schlossen, es sei denn, daß dieser die Vereinbarung\nzes gelten nur für Zeiten des Rentenaufschubs nach        innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt,\ndem 31. Dezember 1972 und mit der Maßgabe, daß            in dem er erstmals den Antrag stellen könnte,\nder Jahresbetrag des Altersruhegeldes erstmals bei        schriftlich bestätigt.\nRentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht\n§ 6\nwird.\nDer von der Bundesregierung alljährlich den ge-\n§ 3\nsetzgebenden Körperschaften gemäß § 1273 der\nSind die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-       Reichsversicherungsordnung, § 50 des Angestellten-\nrungen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April        versicherungsgesetzes und § 71 des Reichsknapp-\n1974 nicht in der Lage, allen in § 1325 Abs. 2 der        schaftsgesetzes vorzulegende Rentenanpassungsbe-\nReichsversicherungsordnung, § 104 Abs. 2 des An-          richt sowie die Vorschläge der Bundesregierung zur\ngestelltenversicherungsgesetzes und § 108 h Abs. 2        Rentenanpassung zum 1. Juli 1973 sind bis späte-\ndes Reichsknappschaftsgesetzes genannten Ver-             stens zum 31. Januar 1973 vorzulegen.\nsicherten Auskunft über die Höhe der Anwartschaft\nauf Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld zu\n§ 7\nerteilen, so brauchen sie diese Auskunft zunächst\nnur den Versicherten zu erteilen, die das 63. Lebens-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\njahr vollendet haben.                                     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar","Nr. 112    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972                      1997\n1952 (Bundesgesetzbl. J S. l) auch im Land Berlin.          soweit er den § 112 Abs. 4 Buchstabe b des Ange-\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes           stelltenversicherungsgesetzes ändert, Nr. 28, 29,\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14            35, 36, 37, 38 und 39\ndes Dritten Uberl ei tungsgesetzes.                         § 3 Nr. 6, 10, 14, 17 und 22\nArtikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 10 und 12\n§ 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12, 14 und 17\n§ 8                             § 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 9\n(1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absat-         Artikel 3\nzes 2, am 1. Januar 1973 in Kraft.                          Artikel 4 § 4 Nr. 1\nArtikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16\n(2) Es treten in Kraft\nArtikel 6 § 4 und § 6\nmit Wirkung vom 1. Januar 1971\nam 1. Juli 1973\nArtikel 2 § 1 Nr. 14 und§ 2 Nr. 16\nArtikel 1 § 1 Nr. 12, § 2 Nr. 12, § 3 Nr. 9 Buch-\nmit Wirkung vom 1. März 1972                                stabe b\nArtikel 1 § 1 Nr. 15, § 2 Nr. 15 und § 3 Nr. 13           Artikel 4 § 4 Nr. 4\nam Tage nach der Verkündung                               am 1. Januar 1974\nArtikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d, Nr. 4, 5, 6,      Artikel 1 § 1 Nr. 1, 24 und 25\n8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27\n§ 2 Nr. 1, 24 und 25 .\nBuchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buch-\nstabe b der Reichsversicherungsordnung ändert,            § 3 Nr. 1 und 20\nNr. 28, 29, 35, 36, 37, 38 und 39                         Artikel 2 § 1 Nr. 9 Buchstabe a\n§ 2 Nr. 2 Buchstaben b und c, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13,     § 2 Nr. 11 Buchstabe a\n16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c,       Artikel 6 § 3.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Oktober 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt"]}