{"id":"bgbl1-1972-111-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":111,"date":"1972-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/111#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-111-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_111.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung - SSV)","law_date":"1972-10-09T00:00:00Z","page":1933,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["1933\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                               Z 1997 A\n1972                     Ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 1972                                           Nr.111\nTag                                            Inhalt                                                 Seite\n9. 10. 72  Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung - SSV) . . . .    1933\n9512-3, 9512-5\nVerordnung\nüber die Sicherheit der Seeschiffe\n(Schiffssicherheitsverordnung - SSV)\nVom 9. Oktober,1972\nInhaltsübersicht\nTeil A                          § 28  (Zu Kapitel II Teil C des Ubereinkommens von   1960)\nMaschinen und elektrische Anlagen\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 29  (Zu Kapitel II Teil D des Ubereinkommens von   1960)\n§      Geltungsbereich                                             Feuerschutz\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n§ 30  (Zu Kapitel II Teil E des Ubereinkommens von   1960)\n§ 3 Durchführung                                                   Feueranzeige und -löschung auf Fahrgast-         und\n§ 4 Verantwortlichkeit                                             Frachtschiffen\n§ 5 Vorhandene Schiffe                                       § 31  (Zu Kapitel II Teil F des Ubereinkommens von   1960)\n§ 6 Schiffe, die nach Inkrafttreten die Bundesflagge               Allgemeine Brandschutzmaßnahmen\nerhalten                                              § 32  (Zu Kapitel III Teil Ades Ubereinkommens von   1960)\n§ 7 Allgemeine Anforderungen                                       Rettungsmittel im allgemeinen\n§ 8 Gleichwertiger Ersatz                                    § 33  (Zu Kapitel III Teil B des Ubereinkommens von  1960)\nRettungsmittel für Fahrgastschiffe\n§ 9 Ausnahmen\n§ 34  (Zu Kapitel III Teil C des Ubereinkommens von  1960)\n§ 10 Auflagen\nRettungsmittel für Frachtschiffe\n§ 11   Zulassung von Geräten, Anlagen usw.\n§ 12   Besichtigungen                                                                    Teil C\n§ 13   Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen               Vorschriften für Schiffe, auf die das Internationale\n§ 14   Zeugnisse                                              Ubereinkommen von 1960 keine Anwendung findet\n§ 15   Fahrtantritt, Mitführen von Zeugnissen\nKapitel I\n§ 16   Zulässige Fahrgastzahl\nAllgemeines\n§ 17   Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche\nMaßnahmen                                             § 35 Anwendungsbereich\n§ 18   Ausrüstung mit nautischen Geräten, Instrumenten       § 36 Ausn·ahmen\nund Drucksachen                                       § 37 Begriffsbestimmungen\n§ 19   Prüfung                                               § 38  Bäderboote\n§ 20   Prüfungszeugnisse                                     § 39  Sportanglerfahrzeuge\n§ 21   Instandsetzung\n§ 22   Mitführen von Prüfungszeugnissen und                                           Kapitel II\nBescheinigungen                                                    Bauart der Schiffe, Feuerschutz\n§ 23   Einbau und Regulierung\nErster Abschnitt\nAllgemeines\nTeil B\n§ 40  Entsprechende Anwendung\nZusatzvorschriften für Schiffe, auf die das\nInternationale Ubereinkommen von 1960 zum Schutz                                  Zweiter Abschnitt\ndes menschlichen Lebens auf See Anwendung findet                          Fahrgastschiffe, Bäderboote und\nSportanglerfahrzeuge in der Nationalen Fahrt\n§ 24   Anwendungsbereich\n§ 25   Befreiungen                                           § 41  Zulässige Fahrgastzahl\n§ 26   (Zu Kapitel II Teil Ades Ubereinkommens von 1960)     § 42  Unterteilung und Stabilität\nAllgemeines                                           § 43  Maschinen und elektrische Anlagen\n§ 27   (Zu Kapitel II Teil B des Ubereinkommens von 1960)    § 44  Feuersdiutz\nUnterteilung und Stabilität                           § 45  Feu~ranzeige und -löschung","1934                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nDritter Abschnitt                                             Fünfter Abschnitt\nFracht.schiffe von 500 und mehr BRT                           Frachtschiffe von weniger als 500 BRT\nin der Nationalen Fahrt\n§ 59    Bauart der Rettungsboote\n§ 46  Maschinen und elektrische Anlagen                      § 60 Ausrüstung der Rettungsboote\n§ 47  Feueranzeige und -löschung                             § 61 Einbooten in die Rettungsboote und -flöße\nund in die Boote\nVierter Abschnitt\n§ 62 -Ausrüstung mit Rettungsmitteln\nFrachtschiffe von weniger als 500 BRT\n§ 48  Maschinen und elektrische Anlagen                                            Sechster Abschnitt\n§ 49  Feuerschu l.z                                                                 Sonderfahrzeuge\n§ 50  Feueranzeige und -löschung                             § 63    Ausrüstung mit Rettungsmitteln\nFünfter Abschnitt\nSonderfahrzeuge                                                  Kapitel IV\n§ 51  Unterteilung und Stabilität                                             Beförderung von Getreide\n§ 52  Maschinen und elektrische Anlagen                      § 64    Entsprechende Anwendung\n§ 53   Feuerschutz, -anzeige und -löschung\nKapitel III                                                     Teil D\nRettungsmittel                                              Schlußvorschriiten\nErster Abschnitt                       § 65    Ordnungswidrigkeiten\nAllgemeines                          § 66   Berlin-Klausel\n§ 54   Entsprechende Anwendung                                § 67   Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften\nZweiter Abschnitt                       Anlage 1 Sicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der\nFahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt                         Nationalen Fahrt -\nBäderboot - Sportanglerfahrzeug\n§ 55   Rettungsboote, Rettungsflöße, Rettungsgeräte\n§ 56   Ausrüstung der Rettungsboote                           Anlage 2 Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für\nein Frachtschiff von 500 und mehr BRT in der\nDritter Abschnitt                                   Nationalen Fahrt -\nBäderboote und Sportanglerfahrzeuge                            Frachtschiff von weniger als 500 BRT -\nSonderfahrzeug\n§ 57   Ausrüstung mit Rettungsmitteln\nAnlage 3 Nautische Geräte, Instrumente und Drucksachen,\nVierter Abschnitt                                   die ständig an Bord mitzuführen sind\nFrachtschiffe von 500 und mehr BRT\nAnlage 4 Nautische Geräte und Instrumente, die, wenn\nin der Nationalen Fahrt\nsie an Bord mitgeführt werden, geprüft und\n§ 58   Ausrüstung mit Rettungsmitteln                                     zugelassen sein müssen\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2          2. Sport- und Vergnügungsfahrzeuge, mit Ausnahme\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                 der Fahrzeuge, auf denen Personen gegen Ent-\nGebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundes-                gelt beschäftigt werden.\ngesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch § 70 des\n(2) Für Fischereifahrzeuge gilt die Verordnung nur\nGesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. Au-\nhinsichtlich der Ausrüstung mit nautischen Geräten,\ngust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834), und des § 36\nInstrumenten und Drucksachen (§§ 18 bis 23).\nAbs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird ver-                (3) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten § 15\nordnet:                                                      Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 sowie § 65\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b.\n(4) Der Bundesgrenzschutz und die Bundeszollver-\nTeilA                             waltung können von den Vorschriften dieser Ver-\nAllgemeine Bestimmungen                         ordnung abweichen, soweit das zur Erfüllung ihrer\nAufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen\nSicherheit oder Ordnung erforderlich ist.\n§ 1\nGeltungsbereich                                                       §2\n(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die be-                            Begriffsbestimmungen\nrechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt             (1) .,Ubereinkommen von 1960\" bedeutet das Inter-\nnicht für                                                    nationale Ubereinkommen von 1960 zum Schutz des\n1. Schiffe der Bundeswehr,                                   menschlichen Lebens auf See (vgl. Gesetz vom 6. Mai","Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                        1935\n1965 zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag       10. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außer-\nvom 17. Juni 1960       Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465,       halb der Grenzen der Küstenfischerei und der\n480) in der von der Drillen Außerordentlichen Voll-           Kleinen Hochseefischerei betrieben wird.\nversammlung der Zwischenstaatlichen Beratenden\nSeeschiffahrts-Organisation in London am 30. No-            (3) Im übrigen gelten die in dem Ubereinkommen\nvember l 9G6 i.HlfJ cnommenen und durch die Erste       von 1960 festgelegten Begriffsbestimmungen.\nVerordnung über di.e Inkrnftsctzung von A.nderun-\ngen des Internationalen Ubereinkommens von 1960\n§ 3\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom\n25. April 1969 (Bundcsgesetzbl. II S. 875) in Kraft                            Durchführung\ngesetzten Fassung.\nDie Durchführung des Ubereinkommens von 1960\n(2) Im Sinne dieser Verordnung ist                   und dieser Verordnung obliegt nach Maßgabe des\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Auf-\n1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahr-   gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\ngäste befördert oder das für die Beförderung von   dem Deutschen Hydrographischen Institut und nach\nmehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, ausge-      Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der See-\nnommen Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge;        Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten\n2. Nationale Fahrt: eine Reise von deutschen Häfen     der\" Schiffstechnik und bei Uberwachungsmaßnahmen\nnach deutschen Häfen und deutschen Inseln, so-     im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds be-\nfern die Grenze der Seefahrt nach der Dritten      dient.\nDurchführungsverordnung zum Flaggenrechtsge-\nsetz vom 3. August 1951 (Bundesgesetzbl. II                                    § 4\nS. 155) überschritten wird;                                            Verantwortlichkeit\n3. Wallfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und            Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind\nähnlichen Gewässern, auf denen hoher Seegang       für die Befolgung der Vorschriften des Ubereinkom-\nausgeschlos~en ist;                                mens von 1960 und dieser Verordnung verantwort-\n4. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der         lich. Neben diesen ist der Schiffsführer für die Befol-\nNordsee zwischen allen Plätzen des Festlandes      gung der vorgenannten Vorschriften verantwortlich,\nvom Kap Grisnez bis zum Thyborön-Kanal mit         soweit sie sich auf den Schiffsbetrieb beziehen.\nEinschluß der vorgelagerten Inseln und der Insel\nHelgoland sowie lüngs den Küsten der Ostsee\nzwischen der Linie Skagen-Lysekil und dem Brei-                                §  5\ntenparallel von 57° 30' Nord in der Ostsee und                        Vorhandene Schiffe\ndie Fahrt entlang der schwedischen Küste bis\nNorrtälje;                                            (1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten die-\nser Verordnung und nach dem Inkrafttreten des\n5. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der       Ubereinkommens von 1960 (26. Mai 1965) gelegt\nNordsee und entlang der norwegischen Küste         worden ist, müssen innerhalb von zwei Jahren nach\nbis zu 64° nördlicher Breite, im übrigen bis zu    Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen\n61 ° nördlicher Breite und 7° westlicher Länge     dieser Verordnung entsprechen, soweit in den nach-\nsowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands      folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.\nund der Atlantikküste Frankreichs;\n6. Mittlere Fahrt: die Fahrt zwischen europäischen        (2) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des\nHäfen, nichteuropi:iischen Häfen des Mittelmee-    Ubereinkommens von 1960 (26. Mai 1965) gelegt\nres und des Schwarzen Meeres sowie den Häfen       worden ist, müssen innerhalb von zwei Jahren nach\nder Atlantikküste Marokkos;                        dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforde-\nrungen des Ubereinkommens von 1960 und dieser\n7. Große Fahrt: die Fahrt, die über die Grenzen der    Verordnung entsprechen, soweit es ohne Umbau\nMittleren Fahrt hinausgeht; die Fahrt nach den     möglich ist.\nAzoren, Island und Spitzbergen ist Große Fahrt;\n(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen\n8. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fang-\nund Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrü-\nreisen in Küstennähe von Küstenplätzen der\nstungsgegenstände, die neu beschafft werden, müs-\nBundesrepublik Deutschland oder der Nachbar-\nsen den Vorschriften dieser Verordnung entspre-\nländer aus mit Fahrzeugen von nicht mehr als\nchen. Für die Schiffssicherheit bisher vorgeschrie-\n37 BRT betrieben wird;\nbene Gegenstände oder Anlagen dürfen nicht ohne\n9. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der  entsprechende Neubeschaffung von Bord gegeben\nOstsee, in der Nordsee und in dem Gebiet be-       werden.\ntrieben wird, das begrenzt wird im Norden durch\nden Breitenparallel 63° Nord von der norwegi-                                   § 6\nschen Küste bis zum Meridian 8° West, von dort                   Schiffe, die nach Inkrafttreten\nnach Süden bis 60 Seemeilen nördlich der iri-                      die Bundesflagge erhalten\nschen Küste, weiter in einem Abstand von 60\nSeemeilen an der irischen Westküste entlang bis       (1) Schiffe, die das Recht zur Führung der\n50° 30' Nord 10° West und von dort in gerader      Bundesflagge nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nLinie nach Ouessant;                               erwerben, müssen","1936                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1. in ihrer Bauart:,                                     Gründen Ausnahmen von den Vorschriften dieser\nVerordnung über die Bauart, den Feuerschutz, die\na) wenn ihr Kiel vor dem Inkrafttreten des Uber-\neinkommens von 1960 (26. Mai 1965) gelegt         Rettungsmittel sowie die nautischen Geräte, Instru-\nmente und Drucksachen zulassen, wenn die Sicher-\nworden ist, den Anforderungen des Uberein-\nkommens von 1960 für neue Schiffe und den zu      heit des Schiffes auf andere Weise gewährleistet ist.\ndiesem Zeitpunkt (26. Mai 1965) für deutsche         (2) Eine Ausnahme kann unter der Voraussetzung\nSchiffe geltenden zusätzlichen Anforderungen      des Absatzes 1 von den Vorschriften des Uberein-\nentsprechen,                                      kommens von 1960 zugelassen werden, deren An-\nb) wenn ihr Kiel nach dem Inkrafttreten des Uber-     wendung die technische Entwicklung von Schiffen\neinkommens von 1960 (26. Mai 1965) gelegt         neuer Bauart behindern würde.\nworden ist, den Anforderungen des Uberein-\nkommens von 1960 für neue Schiffe und den zum\nZeitpunkt ihrer Kiellegung für deutsche Schiffe                             § 10\ngeltenden zusätzlichen Anforderungen ent-\nsprechen;\nAuflagen\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei\n2. in ihrer Ausrüstung mit Rettungsmitteln, Geräten\nfür Feuerschutz, -anzeige und -löschung, nauti-      1. einer Ausnahme nach § 9,\nschen Geräten, Instrumenten und Drucksachen,         2. einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen\nunabhängig von dem Tag ihrer Kiellegung, den             Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des Ubereinkom-\nAnforderungen des Ubereinkommens von 1960                 mens von 1960, § 25 dieser Verordnung),\nund dieser Verordnung entsprechen.                   3. einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Land-\nnähe und bei geringer Gefahr (Kapitel II Regel 1\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 müssen Fahr-            Buchstaben c und d und Kapitel III Regel 3 Buch-\ngastschiffe, unabhängig von dem Tag ihrer Kielle-            stabe a des Ubereinkommens von 1960, §§ 25, 40,\ngung, den Anforderungen des Ubereinkommens von               54 dieser Verordnung),\n1960 und dieser Verordnung über die Bauart genü-\n4. einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe\ngen.\noder besonderer Bauart (§ 36),\n5. einer Ausnahme für ein Frachtschiff von weniger\n§ 7                                als 500 BRT in der Großen Fahrt von der Aus-\nrüstung mit Rettungsmitteln (§ 62 Abs. 1 Satz 2),\nAllgemeine Anforderungen\nbesondere Auflagen für die Bauausführung, die\nSoweit das Ubereinkommen von 1960 und diese           Ausrüstung, den Betrieb oder die Fahrt des Schiffes\nVerordnung keine besonderen Anforderungen an             erteilen, die für die Sicherheit des Schiffes erforder-\nBauausführungen, Anordnungen, Anlagen, Einrich-          lich sind.\ntungen, Werkstoffe und Ausrüstung enthalten, müs-\nsen diese den allgemein anerkannten Regeln der              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Schiffe, die in\nSchiffstechnik entsprechen. Dieser Forderung wird        der Bauausführung, der Ausrüstung oder ihrem Be-\ngenügt, wenn das Schiff den Klassifikationsvor-          trieb erhebliche Besonderheiten aufweisen.\nschriften des Germanischen Lloyds entspricht. Der           (3) Nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Auflagen\nNachweis kann auch auf andere Weise geführt wer-         sind in einen mit dem Sicherheitszeugnis zu verbin-\nden.                                                     denden Anhang einzutragen.\n§ 8\n§ 11\nGleichwertiger Ersatz\nZulassung von Geräten, Anlagen usw.\n(1) Kapitel I Regel 5 Buchstabe a des Ubereinkom-        (1) Ist im Ubereinkommen von 1960 oder in dieser\nmens von 1960 über die Zulassung eines gleichwer-        Verordnung vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen,\ntigen Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vor-       Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungs-\nrichtungen, Geräte oder sonstige Vorkehrungen fin-       mittel oder Aussetzungsvorrichtungen zugelassen\ndet auf die V orschriflen dieser Verordnung entspre-     sein müssen, so hat die See-Berufsgenossenschaft\nchende Anwendung.                                        durch Prüfung oder Erprobung festzustellen, ob sie\n(2) Die allgemeine Zulassung eines gleichwertigen     den Bestimmungen des Ubereinkommens von 1960\nErsatzes bedarf der Genehmigung des Bundesmini-          und dieser Verordnung entsprechen, und sie zuzu-\nsters für Verkehr und ist im Bundesanzeiger zu ver-      lassen. Die See-Berufsgenossenschaft kann allge-\nöffentlichen.                                            meine Prüfungs- und Zulassungsbedingungen erlas-\nsen. In die Prüfungs- und Zulassungsbedingungen\nsind die technischen Mindestanforderungen, die Art\n§ 9                            und der Umfang der Prüfungen aufzunehmen sowie\nAusnahmen                         der Zeitpunkt der Prüfungen festzulegen, soweit\nnach bisherigen Vorschriften geforderte Zeugnisse\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche     vorhanden sind. Die Bedingungen bedürfen der Ge-\nHydrographische Imtitut können im Rahmen ihrer           nehmigung des Bundesministers für Verkehr und\nAufgaben nach § 3 für ein Schiff aus besonderen          sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.","Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                         1937\n(2) Absatz l gilt für das Deutsche Hydrographi-                                § 13\nsche lnslitut bei der Prüfung und Zulassung der in            Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen\n§ 18 Abs. 2 und J uufgeführlen nautischen Geräte und\nInstrumente entsprechend, bei Ortungsfunkanlagen           (1) Von einer Besichtigung nach § 12 Abs. 1 kann\njedoch nur hinsichtlich der navigatorischen Eignung.    die See-Berufsgenossenschaft ganz oder teilweise ab-\nsehen, wenn der Germanische Lloyd oder eine ande-\nre Klassifikationsgesellschaft im Rahmen ihrer Klas-\n§ 12                         sifikationstätigkeit eine solche Besichtigung durch-\nBesichtigungen                     geführt und ein vom Bundesminister für Verkehr\ninsoweit anerkanntes Zeugnis erteilt hat; die Aner-\n(1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Aus-    kennung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nrüstung von Frachtschiffen gemäß Kapitel I Regel 10     Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 12 Abs. 2 für\ndes Ubereinkommens von 1960 werden besichtigt:          Frachtschiffe vorgeschriebenen Besichtigungen.\n1. bei Fertigstellung oder im Falle des § 6 beim Er-\n(2) Für im Ausland erbaute oder aus dem Aus-\nwerb des Rechls zur Führung der Bundesflagge;\nland angekaufte Schiffe und ihre Ausrüstung kann\n2. danach regelmäßig alle fünf Jahre, wobei nach        eine von einer ausländischen Stelle vorgenommene\nAblauf von jeweils zweieinhalb Jahren eine Zwi-     Prüfung, Untersuchung oder Erprobung von der\nschenbesichtigung stattfinden muß;                  See-Berufsgenossenschaft anerkannt werden, sofern\n3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden     ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.\nUnfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei\ngrößerer Instandsetzung oder Erneuerung ent-                                  § 14\nsprechend den Grundsätzen der Regel 7 Buch-\nstabe b Nr. iii des Kapitels I des Ubereinkom-                             Zeugnisse\nmens von 1960;\n(1) Sicherheitszeugnisse haben die nach dem Uber-\n4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufs-         einkommen von 1960 höchstzulässige Geltungsdauer.\ngenossenschaft.\n(2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe\n(2) Für die Besichtigung der Fahrgastschiffe,        (Kapitel I Regel 12 Buchstabe a Nr. ii des Uberein-\nFrachtschiffe, Bäderboote, Sportangler- und Sonder-     kommens von 1960) hat eine Geltungsdauer von\nfahrzeuge, auf die Kapitel I bis III des Ubereinkom-    fünf Jahren. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers\nmens von 1960 keine Anwendung finden, gelten die        nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, ist dieses\nVorschriften des Kapitels I Regeln 7, 8 und 10 des      in einen mit dem Sicherheitszeugnis zu verbinden-\nUbereinkommens von 1960, insbesondere die dort          den Anhang einzutragen.\nfestgelegten Fristen, sowie der vorstehende Ab-\nsatz 1 entsprechend.                                      (3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt und\nSportanglerfahrzeugen wird ein Sicherheitszeugnis\n(3) Schifte sind für die nach den Absätzen 1 und 2   nach dern Muster der Anlage 1 für die Dauer von\nsowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des Uber-       einem Jahr erteilt, Bäderbooten jeweils nur für die\neinkommens von 1960 vorgeschriebenen Besichti-          Sommermonate. Es gilt für den Fahrtbereich, für den\ngungen bereitzuste1len, und zwar                        die Festigkeit des Schiffskörpers und die Aus-\n1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung,                 rüstung ausreichen.\n2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen.       (4) Frachtschiffen von 500 und mehr BRT in der\nNationalen Fahrt und von weniger als 500 BRT so-\nDie See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten        wie Sonderfahrzeugen wird ein Bau- und Ausrü-\nFällen gestatten, daß Schiffe in einem ausländischen\nstungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der An-\nHafen bereitgestdll werden.                             lage 2 für die Dauer von zweieinhalb Jahren erteilt.\n(4) Die Besichtigungen sind bei der See-Berufs-      Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\ngenossenschaft unter Beifügung der erforderlichen          (5) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abwei-\nUnterlagen schriftlich zu beantragen, und zwar          chend von den Absätzen 1 bis 4, sofern besondere\n1. bei Neubauten vor Baubeginn,                         Umstände vorliegen, für Sicherheitszeugnisse eine\nkürzere Geltungsdauer festsetzen.\n2. mindestens einen Monat vor Ablauf der Gültig-\nkeit eines Sicherheitszeugnisses,                      (6) Sicherheitszeugnisse sollen erst erteilt werden,\n3. im Fall des § 6 vor Erwerb des Rechts zur Füh-       wenn alle sonstigen in dieser Verordnung oder an-\nrung der Bundesflagge,                              deren Vorschriften geforderten Zeugnisse oder Be-\nscheinigungen vorliegen.\n4. in allen anderen Fällen unverzüglich.\n(7) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der das Zeugnis\n(5) Nach einer auf Grund des Ubereinkommens          seine Gültigkeit verliert, nicht nach § 12 Abs. 3 zur\nvon 1960 oder dieser Verordnung durchgeführten          Besichtigung bereitgestellt werden, so kann die See-\nBesichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschi-       Berufsgenossenschaft die Gültigkeit des Zeugnisses\nnen oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder        um höchstens 5 Monate verlängern. Dies darf nur zu\nGeräten für Feuerschutz, -anzeige oder -löschung        dem Zweck geschehen, dern Schiff die Fortsetzung\nohne Genehmigung der See-Berufsgenossenschaft           der Reise nach einem Hafen zu ermöglichen, in dern\nkeine Änderungen vorgenommen werden.                    es besichtigt werden kann.","1938                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(8) Für Sicherheitszeugnisse nach den Absätzen 3       1960 oder nach dieser Verordnung vorgeschriebenen\nund 4 findet Kupitel I Regel 16 des Ubereinkommens         Zeugnisse an Bord hat oder Mängel in seinem Bau-\nvon 1960 (Aushang der Zeugnisse) entsprechende             zustand, seiner Einrichtung oder seiner Ausrüstung\nAnwendung.                                                 aufweist, so unterrichtet sie unverzüglich die See-\n§ 15                            Berufsgenossenschaft. Bis zu deren Entscheidung hat\nFahrtantritt, Mitführen von Zeugnissen            sie, unbeschadet der Befugnisse der See-Berufs-\ngenossenschaft, das Auslaufen oder die Weiterfahrt\n(1) Die Fahrt darf erst dann angetreten werden,         zu verhindern. Bei Schiffen unter fremder Flagge\nwenn für das Schiff die nach dem Ubereinkommen von          unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft den Bun-\n1960 und nach dieser Verordnung vorgeschriebe-             desminister für Verkehr - Abteilung Seeverkehr -\nnen Sicherheitszeugnisse erteilt worden und gültig        und den Konsul des Staates, in dessen Schiffsregister\nsind. Die Sicherheitszeugnisse sind an Bord mitzu-         das Schiff eingetragen ist.\nführen.\n(4) Schiffahrtpolizeibehörde im Sinne des Absat-\n(2) Schiffe unter fremder Flagge müssen die nach\nzes 2 Satz 4 ist\ndem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebenen\nSicherheitszeugnisse mitführen.                            1. in den Häfen die von der jeweils zuständigen\nStelle (Bund, Land, Gemeinde) bestimmte Behör-\n§ 16                                de;\nZulässige Fahrgastzahl                   2. auf den Bundeswasserstraßen die jeweils zustän-\ndige Behörde der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\n(1) Bei Fahrgastschiffen in der Auslandf ahrt er-           tung des Bundes als Schiffahrtpolizeibehörde;\ngibt sich die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im          diese bedient sich der Vollzugshilfe der Wasser-\nSicherheitszeugnis unter Abschnitt III angegebenen             schutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Ver-\nGesamtzahl von Personen, für welche die Rettungs-              einbarungen zwischen dem Bund und den Län-\nmittel ausreichen, abzüglich der Besatzungszahl.               dern über die Ausführung der schiffahrtpolizei-\n(2) Für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt             lichen Vollzugsaufgaben und der darüber erlasse-\nsowie für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge                  nen Gesetze der Länder (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des\nsetzt die See-Berufsgenossenschaft die höchstzuläs-            Gesetzes über die Auf gaben des Bundes auf dem\nsige Anzahl der Fahrgäste fest.                                Gebiet der Seeschiffahrt).\n(3) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-\nfahrzeuge dürfen nicht mehr als die höchstzulässige                                  § 18\nZahl von Fahrgästen befördern.                                        Ausrüstung mit nautischen Geräten,\nInstrumenten und Drucksachen\n§ 17\n(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 3 mit\nEinziehung der Zeugnisse und polizeiliche\nnautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen\nMaßnahmen\nausgerüstet sein; die nautischen Geräte, Instrumente\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann ein Sicher-      und Drucksachen müssen ständig an Bord mitgeführt\nheitszeugnis einziehen, wenn seine Geltungsdauer           werden.\nabgelaufen ist, eine vorgeschriebene Zwischenbesich-\ntigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht durchgeführt               (2) Die in der Anlage 3 genannten nautischen Ge-\nworden ist oder das Schiff wesentliche Mängel in           räte und Instrumente müssen nach Maßgabe dieser\nseinem Bauzustand, seiner Einrichtung oder in der          Anlage baumustergeprüft, erstgeprüft und zugelas-\nvorgeschriebenen Ausrüstung aufweist.                      sen sein sowie nachgeprüft und gewartet werden.\nDie Wartung ist in regelmäßigen Abständen durch\n(2) Stellt die See-Berufsgenossenschaft bei einer       einen vom Deutschen Hydrographischen Institut\nUberprüfung nach § 6 des Gesetzes über die Auf-            hierfür anerkannten Betrieb durchzuführen, der hier-\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt          über eine Bescheinigung ausstellt. Der Zeitraum\nfest, daß ein Schiff nicht die nach dem Uber-              zwischen dem Einbau an Bord und der ersten War-\neinkommen von 1960 und nach dieser Verordnung              tung sowie zwischen zwei Wartungen darf fünf\nvorgeschriebenen Zeugnisse an Bord hat oder we-            Jahre nicht überschreiten.\nsentliche Mängel in seinem Bauzustand, seiner Ein-\nrichtung oder seiner Ausrüstung aufweist, so hat sie          (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die in d~r An-\nanzuordnen, daß das Schiff nicht auslaufen darf. Für       lage 4 genannten, an Bord mitgeführten nautischen\nFahrzeuge unter fremder Flagge, die unter das Uber-        Geräte und Instrumente nach Maßgabe dieser An-\neinkommen von 1960 fallen, hat die See-Berufs-             lage.\ngenossenschaft ein Auslaufverbot anzuordnen, wenn             (4) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 3\ndie Voraussetzungen dafür nach Kapitel I Regel 19          Nr. 25 müssen laufend an Hand der deutschen Nach-\ndes Ubereinkommens von 1960 vorliegen, für andere          richten für Seefahrer und der zu den Seebüchern\nFahrzeuge unter fremder Flagge, wenn diese die             erscheinenden Nachträge berichtigt werden. Werden\nnach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebe-           an Stelle der in den Verzeichnissen des Deutschen\nnen Sicherheitszeugnisse nicht mitführen. Die Er-          Hydrographischen Instituts aufgeführten und durch\nlaubnis zur Weiterfahrt kann mit Bedingungen und           die deutschen Nachrichten für Seefahrer berichtigten\nAuflagen verbunden werden. Die Durchsetzung des            Seekarten und Seebücher sonstige Seekarten und\nAuslaufverbots obliegt der Schiffahrtpolizeibehörde.      Seebücher anderer hydrographischer Dienste benutzt,\n(3) Stellt die Schiffahrtpolizeibehörde fest, daß       muß anderweitig für eine Berichtigung gesorgt wer-\nein Schiff nicht die nach dem Ubereinkommen von            den.","Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                      1939\n§ 19                                                   § 22\nPrüfung                                  Mitführen von Prüfungszeugnissen\nund Bescheinigungen\n(l) Folgende Prüfungen werden durchgeführt:\nPrüfungszeugnisse nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4\nl. Baumusterprüfung von Geräten und Instrumenten;       sowie Bescheinigungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und\n2. Erstprüfung der Geräte und Instrumente, deren        Abs. 3 sind an Bord des Fahrzeuges mitzuführen, auf\nBaumuster zugelassen worden ist, vor ihrer Ver-     dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.\nwendung an Bord;\n§  23\n3. ordentliche Wiederholungsprüfung;\n4. außerordentliche Wiederholungsprüfung nach we-                       Einbau und Regulierung\nsentlichen Instandsetzungsarbeiten.                    (1) Die Aufstellung und Regulierung der Magnet-\n(2) Die Prüfung erfolgt auf Antrag. Bei der Bau-     kompasse und Ortungsfunkanlagen sowie die An-\nmusterprüfung sind der Hersteller des Gerätes oder      bringung der Positionslaternen an Bord bedürfen\nInstrumentes, bei der Erst- und Wiederholungsprü-       der Genehmigung des Deutschen Hydrographischen\nfung der Eigentümer und der Führer eines Fahr-          Instituts. Das Deutsche Hydrographische Institut\nzeuges verpflichtet, die Geräte und Instrumente dem     kann hierfür allgemeine Bedingungen erlassen. Diese\nDeutschen I-Iydro9raphischen Institut oder einem        bedürfen der Genehmigung des Bundesminist_ers für\nseiner Beauftragten zur Prüfung vorzuführen.            Verkehr und sind im Bundesanzeiger zu veröffent-\nlichen.\n(3) Geräte und Instrumente, deren Baumuster zu-\ngelassen worden sind, sind vom Hersteller mit dem          (2) Der Auftraggeber eines Neubaus und der Ei-\nZeichen der Zulassungsstelle und mit der Baumuster-     gentümer eines Fahrzeuges sind verpflichtet, die Un-\nnummer des GerätPs zu versehen. Jede Änderung           terlagen zur Aufstellung der Magnetkompasse und\ndes Geräte- oder Instrumententyps bedarf der Ge-        der Ortungsfunkanlagen sowie zur Anbringung der\nnehmigung des Deutschen Hydrographischen Insti-         Positionslaternen der See-Berufsgenossenschaft ein-\ntuts.                                                   zureichen.\n§ 20\n(3) Die See-Berufsgenossenschaft überwacht bei\nden ihrer Aufsicht unterliegenden Fahrzeugen die\nPrüfungszeugnisse                    Aufstellung der Magnetkompasse sowie die Anbrin-\n(1) Dber die Prüfung und Zulassung der Geräte        gung der Positionslaternen nach den vom Deutschen\nund Instrumente nach § 19 Abs. 1 sind Prüfungs-         Hydrographischen Institut genehmigten Unterlagen.\nzeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach        Das Deutsche Hydrographische Institut überwacht\n§ 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 muß enthalten:                  die Aufstellung der Ortungsfunkanlagen auf ihre\nnavigatorische Eignung.\n1. einen Hinweis auf diese Verordnung,\n2. die Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungs-         (4) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde-\nart, den Hersteller und die laufende Herstellungs-  anlagen vom 14. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 8)\nnummer,                                             über die Erteilung von Genehmigungen der Deut-\nschen Bundespost zum Errichten und Betreiben von\n3. das Prüfungsergebnis,\nOrtungsfunkanlagen bleiben unberührt.\n4. die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses,\n5. Ort und Datum der Prüfung,\n6. Name des Prüfers.                                                            Teil B\n(2) Prüfungszeugnisse nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4        Zusatzvorschriften für Schiffe, auf die das\nwerden ungültig, wenn bauliche Änderungen an                  Internationale Ubereinkommen von 1960\ndem Gerät oder Instrument vorgenommen werden.              zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n(3) Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen                           Anwendung findet\nkann während der Reise oder in fremden Häfen\nnach Maßgabe von Kapitel I Regel 14 Buchstaben c                                  § 24\nbis e des Obereinkommens von 1960 verlängert                              Anwendungsbereich\nwerden.\nDie Vorschriften dieses Teils gelten ergänzend zu\n§ 21                          den im Obereinkommen von 1960 aufgeführten Re-\nInstandsetzung                      geln für\n1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;\nWird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit\neines Gerätes oder Instrumentes erkennbar beein-         2. Frachtschiffe von 500 und mehr BRT in der Aus-\nträchtigt, hat der Führer des Fahrzeuges unverzüg-          landfahrt.\nlich für die sachgemäße Instandsetzung Sorge zu                                   § 25\ntragen. Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten                             Befreiungen\nist bei den Gerliten, für die eine ·wiederholungs-\nprüfung vorgeschrieben ist, eine außerordentliche           Die Vorschriften von Kapitel I Regel 4 (Befreiun-\nWiederholungsprüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 unver-       gen bei einer einzelnen Auslandfahrt), von Kapitel II\nzüglich zu beantragen.                                   Regel 1 Buchstaben c und d sowie von Kapitel III","1940                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I ·\nRegel 3 Buchslc.1be a (Befreiungen bei Fahrten in            Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist auch\nLandndhe und von gerinqer Gefahr) des Uberein-               für den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu\nkomrnens von 1%0 finden auf die Vorschriften die-            untersuchen. Ferner ist für den Endzustand der\nses Teils entsprechende Anwendung.                           Uberflutung nachzuweisen, daß bei einer unsym-\nmetrischen Belastung durch ein krängendes Mo-\nment, gebildet aus Fahrgastgewicht und einem\n§ 26\nHebelarm von 0, 1 B, noch ein positives Stabilitäts-\n(Zu Kapitel II Teil A des Ubereinkommens von 1960)           moment vorhanden ist und das Schiff nicht durch\nungeschützte Offnungen flutet.\nAllgemeines                       4. zu Buchstabe h:\n(1) Zu Regel 1 Buchstabe a Nummer i (Anwen-               Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar\ndung)                                                        ist, muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt\nund Oberfläche gerechnet werden. Eine Vermin-\nRegel 65 Buchstabe d des Kapitels II (Internationaler\nderung - jedoch nicht unter die in der Nummer 2\nLandanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von 1 000\nangegebenen \"v\\1erte - kann zugelassen werden,\nund mehr BRT entsprechende Anwendung, deren\nwenn nachgewiesen ist, daß der Wert 100 in kei-\nKiel vor dem Inkrafttreten des Ubereinkommens\nnem Fall erreicht werden kann.\nvon 1960 (26. Mai 1965) gelegt worden ist.\n(4) Zu Regel 8 (Ballast)\n(2) Zu Regel 2 Buchstabe h (Begriffsbestimmungen)\nDiese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwen-\nHilfsantriebsmaschinen sind I-Iilfsmaschinen und Ein-    dung.\nrichtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebs-\nmaschine notwendig sind.                                    (5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte,\nWellentunnel usw.)\nBuchstaben a und b dieser Regel finden auch auf\n§ 27                          Frachtschiffe mit der Maßgabe Anwendung, daß der\n(Zu Kapitel II Teil B des Ubereinkommens von 1960)       Abstand des Kollisionsschottes vom vorderen Lot\nnicht größer als 10 m zu sein braucht und daß in dem\nUnterteilung und Stabilität              Kollisionsschott oberhalb des Doppelbodens und un-\nterhalb des Freiborddecks keine Türen, Mannlöcher\n(1) Zu Regel 4 (Flutbarkeit)                          oder Zugangsöffnungen vorhanden sein dürfen.\nIst die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung\n(6) Zu Regel 11 Buchstabe g (Festlegen, Anmarken\ngrößer als die mittlere Flutbarkeit für den betref-\nund Eintragung der Schottenladelinien)\nfenden Schiffsteil, so kann die See-Berufsgenossen-\nschaft die Berechnung der Schottenkurve für diese        In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis\ngrößere Flutbarkeit verlangen.                           ersichtliche Frischwasserabzug in Anspruch genom-\nmen werden.\n(2) Zu Regel 6 Buchstabe e (Sondervorschriften für\ndie Unterteilung)                                           (7) Zu Regel 12 Buchstabe e (Bauart und erstma-\nlige Prüfung der wasserdichten Schotte usw.)\nFalls unter einem Hauptquerschott eine wasserdichte\nBodenwrange nicht vorhanden ist, ist der Einfluß         Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrö-\ndes unter dem Schott liegenden Doppelbodenteils zu       ßerung der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksich-\nberücksichtigen.                                         tigen.\n(3) Zu Regel 7 (Stabilität beschädigter Schiffe)         (8) Zu Regel 13 (Offnungen in wasserdichten\nSchotten)\nFür Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem\nTage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt         1. zu Buchstabe a:\nworden ist, gelten folgende Zusatzbestimmungen:              Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppel-\nboden anzuordnen.\n1. zu Buchstabe b Nummer iii:\n2. zu Buchstabe i Nr. i:\nZum Nachweis ausreichender Stabilität im Leck-\nfall müssen für die ungünstigsten Schadensfälle          Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb\ndie Kurven der aufrichtenden Resthebelarme be-           muß mindestens 20 Sekunden betragen. Das\nrechnet werden.                                          Schallsignal muß spätestens 5 Sekunden vor Be-\nginn des Schließvorganges ertönen.\n2. zu Buchstabe c:\n(9) Zu Regel 14 (Offnungen in der Außenhaut un-\nFür Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit\nterhalb der Tauchgrenze)\nvon 60 0/o nur eingesetzt werden, wenn diese\nRäume normalerweise entsprechend ausgenutzt          1. zu Buchstabe c:\nwerden. Andernfalls ist mit einer Flutbarkeit von        Der Mindestabstand der Unterkante der Seiten-\n95 0/o zu rechnen.                                       fenster von der Schottenladelinie muß 500 mm\n3. zu Buchstabe f:                                           betragen.\nBei unsymmetrischer Flutung muß eine positive        2. zu Buchstabe i Nr. ii:\nmetazentrische 1-Iöhe von mindestens 0,05 m auch         Zwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur zu-\nfür den theoretischen aufrechten Zustand nach-           lässig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres\ngewiesen werden.                                         mindestens 0,01 L über der Schottenladelinie liegt.","Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                         1941\n(10) Zu Regel     rn Buchstc1bc i (Lenzpurnpenanlagen      diese Verbraucher nicht ausschließlich durch Wel-\nauf Fc1hr~Jast:schi lfcn)                                     lengeneratoren gespeist werden; in diesen Fällen\nDer Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich               muß zusätzlich eine von der Hauptmaschine unab-\nnach folgender Formel:                                          hängige Hauptstromquelle in Betrieb sein.\nd     2,15 i11 (B + D) + 25               2. Regel 24 Buchstabe a mit dem in Nummer 1 be-\nstimmten Zusatz findet auch auf Frachtschiffe An•\nHierbei ist:                                                   wendung.\nd      der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen\nInnendurchmessers des Zweiglenzrohres,                 (3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgast-\n1 = der Zahlen wert der in Meter gemessenen Länge          schiffen)\nder wasserdichten Abteilung,                        1. zu Buchstabe b:\nB      der Zc1hlenwerl der in Meter gemessenen Breite\nZu den Einrichtungen gehören ferner:\ndes Schiffes,\na) die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß Regel 18\nD      der Zahlen wert der bis zum Schottendeck in\nBuchstabe d Nummer i, falls diese elektrisch\nMeter gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.\nangetrieben wird,\n(11) Zu Regel 19 (Stabfütätsunterlagen für Fahr-            b) die außerhalb des Maschinenraumes liegende\ngastschiffe und Frachtschiffe)                                     Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eige•\nDer Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauf-                   nen unabhängigen Antrieb besitzt,\ntragten der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen.            c) die Funkanlage,\nDie Niederschrift über den Versuch ist von dem Be-             d) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und\nauftragten gegenzuzeichnen.                                        Anzeigeanlagen,\nDie mit den erforderlichen Erläuterungen und An-               e) die Navigationsgeräte,\nweisungen für den Kapitän versehenen Stabilitäts-              f) der Antriebsmotor für das Kühlsystem des\nunterlagen sind der See-Berufsgenossenschaft mit                   Notaggregates, wenn dieses elektrisch betrie-\neiner für ihre Akten bestimmten Abschrift vor An-                  ben wird,\nbordgabe zur Prüfung zuzuleiten.                               g) die Schottenschließanlage sowie\nZu den StabiliU.itsunterlagen gehören mindestens:              h) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem\nfür Fahrgastschiffe die Hebelarmkurven der stati-                  Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung\nschen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle                gelegt worden ist, die Notbeleuchtung in den\nsowie         in Abhängigkeit vorn Tiefgang -         die          Räumen, in denen die Ruderanlage sowie\nGrenzkurve für die Mindestanfangsstabilität, die den              besondere Sicherheitseinrichtungen unterge-\nBedingungen der Regel 7 genügt,                                    bracht sind.\nfür Frachtschiffe die Hebelarmkurven der statischen        2. zu Buchstabe c Nr. i:\nStabilität für die wichtigsten Beladungsfälle.                 Der FJarnrnpunkt des verwendeten Brennstoffes\nDie See-Berufsgenossenschaft kann die Vorlage wei-             darf nicht unter 43 °C liegen. Brennstoffversor-\nterer Unterlagen verlangen.                                    gung und Kühlsystem der Antriebsmaschine müs-\nsen von denen der übrigen Maschinenanlagen un-\n(12) Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne)                     abhängig sein.                             ,\nDie endgültigen Lecksicherheitspläne sind vor An-\nbordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung          3. zu Buchstabe d Nr. i:\nzuzule.i ten.                                                  Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem\ndie Generalalarmanlage speisen.\n§  28\n4. zu Buchstabe h:\n(Zu Kapitel II Teil C des Ubereinkomrnens von 1960)\nDie Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen\nMaschinen und elektrische Anlagen                   und müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes\nmöglich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse\n(1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen)                   sind in das Schiffstagebuch einzutragen.\nBuchstabe a findet auch auf Frachtschiffe Anwen-\ndung.                                                         (4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)\nAnlagen für zeitweise unbesetzte Maschinenräume            1. zu Buchstabe a Nr. ii:\nmüssen zugelassen sein.                                        Zu den Einrichtungen gehören ferner:\n(2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgast-             a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende\nschiffen)                                                          Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eige-\nnen unabhängigen Antrieb besitzt,\n1. zu Buchstabe a:\nb) die Funkanlage,\nErfolgt die Speisung der in Regel 23 Buchstabe a\nNr. i genannten Einrichtungen auf See ausschließ-          c) die der SchiffssicherhBit dienenden Melde- und\nlich durch Wcl lengeneratoren, muß sichergestellt              Anzeigeanlagen,\nsein, daß die Stromversorgung bei unvorherge-              d) die Navigationsgeräte,\nsehenen Mc1növcrn nicht länger als 10 Sekunden             e) der Antriebsmotor für das Kühlsystem des Not-\nunterbrochen wird. In schwierigen Gewässern, auf               aggregates, wenn dieses elektrisch betrieben\ndem Revier und bei unsichtigem Wetter dürfen                   wird, sowie","1942                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nf)  bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem           allpolig zu verlegen. Die Verbindung von Rück-\nTage des Jnkrafttretens dieser Verordnung ge-       leiter und Schutzleiter mit dem Schiffskörper ist\nlegt worden ist, die Notbeleuchtung in den          an die Verteilungs- bzw. Unterverteilungsschalt-\nRäumen, in denen die Ruderanlage sowie              taf el anzuschließen.\nbesondere Sicherheitseinrichtungen unterge-\nbracht sind.                                     4. zu Buchstabe c:\n2. zu Buchstabe a Nr. iii (2):                              Für Tankschiffe, deren Kiel am oder nach dem\nBrennstoffversorgung und Kühlsystem der An-             Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt\ntriebsmaschine müssen von denen der übrigen             worden ist, gilt außerdem:\nMaschinenanlagen unabhängig sein. Die Anlaß-            Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsge-\nvorrichlung muß zugelassen sein.                        schützter Ausführung dürfen nur außerhalb ge-\nfährdeter Bereiche installiert werden. Eine Auf-\n3. zu Buchstabe a Nr. v:\nstellung in geschlossenen oder halbgeschlossenen ·\nDie Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen            Räumen ist nur zulässig, wenn diese durch Koffer-\nund müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes         dämme oder gleichwertige Räume von den Lade-\nmöglich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse         tanks und durch öl- und gasdichte Schotte von\nsind in das Schiffstagebuch einzutragen.                Kofferdämmen und Ladepumpenräumen getrennt\nund mechanisch oder natürlich ausreichend belüf-\n(5) Zu Regel 27 {Schutz gegen Berührung unter\ntet sind. Diese Räume dürfen nur aus einem nicht\nSpannung stehender Teile, gegen Feuer und andere            gefährdeten Bereich oder durch mechanisch oder\nUnfälle elektrischen Ursprungs)\nnatürlich ausreichend belüftete Gasschleusen zu-\n1. zu Buchstabe a Nr. i {2):                                gänglich sein.\nDie in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen müs-\nIn den folgenden Ausnahmefällen sind explosions-\nsen bei Spannungen über 42 V getroffen werden.\ngeschützte Einrichtungen zugelassen, die das zu\nBei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten\nerwartende Gemisch nicht zur Entzündung bringen\nRäumen oder unter beengten Raumverhältnissen,\nkönnen. Die Betriebsmittel müssen zugelassen\nbei denen mit großflächiger leitender Berührung\nsein:\ngerechnet werden muß, darf auch bei Anwendung\nder vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Be-            a) Auf Schiften für die Beförderung brennbarer\ntriebsspannung 250 V nicht überschreiten.                   Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über\n60 °C können zugelassen werden:\n2. zu Buchstabe a Nr. ii:\nBodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem                in Brennstoff- und Ladeöltanks: Meß- und Mel-\nMaterial müssen bei Betriebsspannungen über                 degeräte in eigensicherer Ausführung {Ex) i;\n42 V vorhanden sein. Freiliegende stromführende\nb) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer\nTeile mit einer Spannung gegen Erde von mehr\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C\nals 42 V dürfen an Vorderseiten von Schalt- oder\nkönnen zugelassen werden:\nSteuertafeln nicht angebracht werden.\n(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks: Meß- und\n3. zu Buchstabe a Nr. iii {1):\nMeldegeräte in eigensicherer Ausführung\nDie Verbindungen zum Schiffskörper müssen min-                     (Ex) i;\ndestens den gleichen Querschnitt wie die Zulei-\ntungen aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher               (ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdäm-\nStelle an den Schiffskörper oder einen mit diesem                 men, die an Ladetanks angrenzen:\nmetallisch fest verbundenen Bauteil anzuschlie-                      hermetisch     abgeschlossene   Echolot-\nßen.                                                                schwinger, sofern das zugehörige Kabel\nGehäuse von Maschinen und Geräten und deren                         in einem dickwandigen, wasserdicht bis\nBefestigungsschrauben dürfen für den Anschluß                        über das Hauptdeck führenden Stahl-\nnicht benutzt werden. Alle Anschlußstellen müs-                     rohr verlegt ist;\nsen leicht überprüft werden können. Für Isola-                       Kabel für den aktiven Korrosionsschutz,\ntionsmessungen muß ein Abklemmen der ange-                           die in dickwandigen, wasserdicht bis\nschlossenen Stromkreise möglich sein. Die An-                        über das Hauptdeck führenden Stahl-\nschlußschrauben müssen aus Messing oder einem                        rohren verlegt sind;\nin gleicher Weise korrosionsbeständigen Werk-\nstoff bestehen und den Kabelquerschnitten ent-                       Meß- und Meldegeräte in eigensicherer\nsprechend bemessen sein.                                             Ausführung (Ex) i;\nIn Räumen mit Holzverkleidung, wie Kühlräumen                (iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgän-\nund den zugehörigen Lüfterräumen, ist nur eine                     gen, die an einen Ladetank angrenzen,\nallpolige Verlegung zulässig. Schiffskörperrück-                   neben den unter Nummer ii genannten\nleiter und Schutzleiter sind ab zugehöriger Ver-                   Betriebsmitteln:\nteilerschalttafel mitzuführen. Bei Schiffen, deren                   Leuchten in druckfester Kapselung\nKiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens                        {Ex) d, sofern Schalter und Sicherungen\ndieser Verordnung gelegt worden ist, sind die                        hierfür außerhalb des Raumes an nicht\nEndstromkreise für Beleuchtung und Raumheizung                       gefährdeten Plätzen untergebracht sind;","Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                         1943\ndurchlaufende Kabel, sofern sie in Roh-    ordnung gelegt worden ist oder die das Recht zur\nren verlegt sind, die oberhalb des Tank-  Führung der Bundesflagge nach Inkrafttreten dieser\ndecks in die Schotten eingeschweißt       Verordnung erwerben, mit der Maßgabe Anwen-\nsind;                                     dung, daß nur Methode I zulässig ist.\n(iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen\nRäumen über den Tanks oder Kofferdäm-            (2) Zu Regel 35 (Begriffsbestimmung)\nmen und                                      1. Als „schwer entflammbar\" gelten Werkstoffe, Ge-\nin Räumen, die neben einem Ladetank              webe sowie Anstrichmittel, die die Ausbreitung\noder im Bereich eines Kugelhalbmessers            eines Brandes verhindern oder in ausreichendem\nvon 3 m um Tankauslässe, Tankentgasungs-          Maße einschränken können; sie müssen zugelas-\nöffnungen, Auslässe von Pumpenräumen              sen sein.\nusw. liegen, wenn innerhalb dieses Kugel--\nhalbmessers Offnungen zu diesen Räumen       2. zu Buchstabe d:\nwie Fenster, Türen, Lüfter und dgl. vor-         Bei der Beurteilung der Widerstandsfähigkeit der\nhanden sind:                                     Trennflächen vom Typ „B\" ist auch auf etwaige\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer         Belastungen durch angebaute Teile Rücksicht zu\nAusführung (Ex) i; Maschinen und Ge-          nehmen.\nräte, ausgenommen Meß- und Melde-         3. zu Buchstabe f:\ngerilte in druckfester Kapselung (Ex) d;\nWich1ige Navigationseinrichtungen sind insbeson-\ndurchlaufende, gegen mechanische Be-\ndere Ruder-, Kompaß- und Radaranlagen sowie\nschädigung geschützte Kabel;\nPeilgeräte.\n(v) auf offenen Decks über den Tanks oder\nKofferdämmen bis zu einer Höhe von           4. zu Buchstabe j:\n2,4 m über Deck, außerhalb der unter             Laderäume sind auch Tanks für sonstige flüssige\nNummer iv aufgeführten Bereiche neben            Ladung.\nden unter Nummer iv genannten Betriebs-\nmitteln:                                        (3) Zu Regel 37 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte\nexplosionsgeschützte Geräte für erhöhte   [Methoden I, II und III])\nSicherheit (Ex) e.\n1. zu Buchstabe a:\n(6) Zu Regel 29 Buchstabe a (Ruderanlage)                 Die Länge der senkrechten Hauptbrandabschnitte\nDie Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,            darf 40 m nicht überschreiten. Falls die gesamten\ndaß die Ruderanlage während des Betriebes jeder-             Unterkunftsräume in einem Hauptbrandabschnitt\nzeit zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden          liegen, kann die See-Berufsgenossenschaft eine\nkann. Der Ruderschaft muß festgesetzt werden kön-            zusätzliche Unterteilung dieses Abschnitts fordern.\nnen. Bei hydraulischen Ruderanlagen genügen Ab-\nsperrventile an Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen        2. zu Buchstabe c:\nzum Festsetzen.                                              An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von\nSoweit es nach den auftretenden Kräften möglich ist,         mindestens 300 mm Länge einzubauen.\nsind Einrichtungen vorzusehen, mit denen das Ruder-\n(4) Zu Regel 38 (Offnungen in den Trennflächen\nblatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von Hand\nvom Typ „A\" [Methoden I, II und III])\nbetätigt werden kann.\nDurchbrechungen von Trennflächen vom Typ „A\",\n(7) Zu RerJel 31 (Auf Fahrgastschiffen verwende-      die Hauptbrandabschnitte begrenzen, müssen zuge-\nter flüssiger Brennstoff)                                lassen sein.\nDer Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes darf         Durch den Schließvorgang sich selbsttätig schließen-\nnicht unter 60 °C liegen.                                der Türen dürfen Personen nicht gefährdet werden.\nFlüssiggas, ausgenommen Flüssiggas für Haushalts-        In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzu-\nzwecke, darf nicht als Brenngas verwendet werden.        bringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie\nAcetylen darf nur in Form von Flaschengas verwen-        geöffnet oder geschlossen ist.\ndet werden; der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern\nist verboten.                                            Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene\nFeuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Trep-\nRegel 31 und die vorstehenden Zusatzbestimmungen\npenschächten, die während des Verschlußzustandes\nfinden auch auf Frachtschiffe       ausgenommen Flüs-\nim Notfall von Hand geöffnet werden können, müs-\nsiggastanker       Anwendung.\nsen sich wieder selbsttätig schließen und an die\nAnzeigevorrichtung angeschlossen sein.\n§ 29\n(Zu Kapitel II Teil D des Ubereinkommens von 1960)          (5) Zu Regel 42 (Schutz der Treppen in Unter-\nkunfts- und Wirtschaftsräumen [Methoden I, II und\nFeuerschutz                      III])\n(1) Zu Regel 34 (Allgemeine Bestimmungen)             1. zu Buchstabe a Nr. i und Buchstabe b Nr. i:\nRegel 34 findet auf Fahrgastschiffe, deren Kiel am           Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel am oder nach\noder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Ver-            dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung","1944                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ngelegt worden ist, muß der unmittelbare Zugang           Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage\nzum off cnen Deck durch Trennflächen vom Typ             des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wor-\n,.A\" gesichert sein.                                     den ist, dürfen Gänge, die nur von einem Ende\naus zugänglich sind, nicht länger als 13,75 m sein.\n2. zu Buchstabe a Nr. ii und Buchstabe b Nr. ii:\nDie lichte Breite der Treppe (in Zentimeter) muß     2. zu Buchstabe a:\ngleich der Zahl der Personen sein, die sie im Not-       In Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinen-\nfall voraussichtlich benutzen müssen, mindestens         räumen dürfen nur schwer entflammbare, zugelas-\njedoch 80 cm.                                            sene Anstrichmittel und ähnliche Stoffe (z. B. Be-\nschichtungsmaterial) verwendet werden.\n(6) Zu Regel 43 Buchstabe c (Schutz von Aufzügen      3. zu Buchstabe c Nr. i:\n[für Fahrgäste und Dienstbetrieb], von senkrechten\nFalls der jeweilige Unterkunftsbereich eine Aus-\nLicht- und Lüftungsschi:ichten usw. in Unterkunfts-\ndehnung von weniger als 14 m hat, kann die See-\nund Wirtschaftsräumen [Methoden I, II und III])\nBerufsgenossenschaft zusätzliche Unterteilungen\nRauchklappen und ihre Anschläge müssen aus nicht-            fordern.\nbrennbarem Werkstoff bestehen.\n4. zu Buchstabe e:\n(7) Zu Regel 46 (Fenster und Seitenfenster [Metho-        Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte,\nden I, II und III])                                          Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen\nusw. sind durch schaumschichtbildende Anstrich-\n1. zu Buchstabe a:                                           mittel oder durch gleichwertige andere Maßnah-\nDiese Vorschrift sowie nachstehender Zusatz fin-         men schwer entflammbar zu machen.\nden auch auf Frachtschiffe Anwendung.\n5. zu Buchstabe f:\nSeitenfenster von Unterkunfts- und Aufenthalts-          Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse\nräumen für Fahrgäste und Besatzung müssen zu-            oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf\ngelassen sein und als Klappfenster eine lichte           ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstige Ge-\nGlasdurchsicht von mindestens 350 mm und, bei            genstände abgelegt werden können. Uber den\nSchiften, deren Kiel am oder nach dem Tage des           Heizkörpern dürfen keine Kleiderhaken ange-\nInkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden           bracht sein. Jeder Heizkörper ist mit einem Wär-\nist, als Festfenster eine solche von mindestens          meschutz auszurüsten, der den Strom unterbricht,\n400 mm haben. Es sind geeignete Vorkehrungen             sobald die für den Heizkörper zulässige Höchst-\nzu treffen, daß diese Fenster als Notausstieg ver-       temperatur überschritten wird. Eine selbsttätige\nwendet werden können.                                    Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen sein.\n2. zu Buchstabe c:                                           In Waschräumen, Bädern und sonstigen feuchten\nDiese Vorschriften finden auch auf Räume, in             Räumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper ver-\ndenen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo-            wendet werden.\ntoren unter 1 000 PS (etwa 735 kW) befinden, An-\nwendung.                                                (11) Zu Regel 54 (Frachtschiffe von 4 000 und mehr\nBRT)\n(8) Zu Regel 47 Buchstabe a (Lüftungssysteme          1. Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvor-\n[Methoden I, II und III])                                    schriften finden auch auf Frachtschiffe von weni-\nDie Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtun-           ger als 4 000 BRT Anwendung, Buchstaben c, d mit\ngen und andere Teile des Lüftungssystems müssen              Zusatz und e jedoch nur, wenn deren Kiel am\naus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.                   oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Ver-\nordnung gelegt worden ist.\n(9) Zu Regel 48 (Einzelheiten der Bauart [Metho-          Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und\nden I und Ill])                                              dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume\nIn Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirt-              geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für um-\nschaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nicht-             liegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung ver-\nbrennbarem Werkstoff bestehen; die See-Berufs-               sehen sein.\ngenossenschaft kann, außer für Trennflächen vom             Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar sein.\nTyp „A\", schwer entflammbcHe Isolierungen zulas-             Die See-Berufsgenossenschaft kann schwer ent-\nsen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind             flammbare Isolierungen außerhalb der Unter-\nund der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstof-           kunftsräume zulassen, wenn Unterkonstruktionen\nfen abgedeckt ist.                                           nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nicht-\nDiese Bestimmung gilt auch für die Methode II.               brennbaren Werkstoffen abgedeckt wird.\nSchränke und andere Behälter für Reinigungs-\n(10) Zu Regel 49 (Verschiedenes [Methoden I, II           material und Arbeitskleidung müssen nichtbrenn-\nund IIl])                                                    bar sein.\n1. Schri:inke und andere Behälter für Reinigungs-            Für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage\nmaterial und Arbeitskleidung müssen nichtbrenn-          des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wor-\nbar sein.                                                den ist, gilt außerdem folgendes:","Nr. 111 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                         1945\na) Die Kontrollstc1tionen müssen von den übrigen                usw. sind durch schaumschichtbildende Anstrich-\nTeilen des Schiffes durch Schotte und Decks                 mittel oder durch andere gleichwertige Maßnah-\nvom Typ     11 / \\ \" getrennt und isoliert sein.            men schwer entflammbar zu machen.\nb) Ilinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen             5. zu Buchstabe h:\nbefindliche llohlri:i.ume müssen durch gut dich-\ntende Abspcrrungcm in Abständen von höch-                   Elektrische Heizkörper müssen durch ein Ge-\nstens 13,70 m wirksam gegen Durchzug unter-                 häuse oder eine Verkleidung so abgedeckt sein,\ndaß auf ihnen keine Kleidungsstücke oder son-\nteilt sein.\nstige Gegenstände abgelegt werden können. Dber\nc) Falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine                  den Heizkörpern dürfen keine Kleiderhaken an-\nAusdehnung von weniger als 13,70 m hat, kann                gebracht sein. Jeder Heizkörper ist mit einem\ndie See-Beruf sgenosscnschaft zusätzliche Un-               Wärmeschutz auszurüsten, der den Strom unter-\nterteiluw;cn fordern.                                       bricht, sobald die für den Heizkörper zulässige\nd) In senkrechter Richtung müssen diese Hohl-                    Höchsttemperatur überschritten wird. Eine selbst-\nräume, einschließlich der hinter den Verklei-               tätige Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen\ndungen der Treppen, Schächte usw. befind-                   sein.\nlichen, in I--Iöhe jedes Decks geschlossen sein.            In Waschräumen, Bädern und sonstigen feuchten\n2. zu Buchstabe b:                                                  Räumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper ver-\nwendet werden.\nTyp „B\"-Wände und die D(~cken im Bereich der\nGänge müssen nichtbrennbar sein und dürfen                   6. zu Buchstabe j:\nkeine verschlußlosen Offnungen haben. Türen in                   Abgesehen von den Maschinenraumlüftern müs-\ndiesem Bereich müssen, soweit sie nicht aus Stahl                sen Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst\nbestehen, vom Typ B und mindestens 25 mm\nII\nII\nweit auseinander liegenden Schaltstellen aus ab-\ndick sein.                                                       gestellt werden können, soweit sie Räume ver-\nBei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage                   sorgen, in _denen eine Brandgefahr besteht.\ndes Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wor-                 Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüftungs-\nden ist, müssen die Gangwände von Deck zu Deck                   systeme müssen zugängliche Verschlußvorrichtun-\nreichen und die übrigen Wände und Decken im                      gen haben, die bei Ausbruch eines Brandes ge-\nUnterkunftsbereich nichtbrennbar sein.                           schlossen werden können. Die Lüftungskanäle,\n3. zu Buchstabe d:                                                  Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere\nTeile des Lüftungssystems müssen aus nichtbrenn-\nBei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage\nbaren Werkstoffen bestehen.\ndes Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wor-\nden ist, müssen alle Innentreppen, die zu Unter-\nkunftsräumen, \\,Virtschaftsräumen oder Kontroll-                                        § 30\nstationen führcm, eine tragende Stahlkonstruktion\n(Zu Kapitel II Teil E des Dbereinkommens von 1960)\nhaben und innerhalb eines durch Trennflächen\nvom Typ „A\" oder Typ „B\"                  nichtbrennbar -\nFeueranzeige und -löschung auf Fahrgast-\ngebildeten Schachtes liegen. Türen im Treppen-\nschacht müssen vom Typ „A\" oder Typ „B\" -                                       und Frachtschiiien\nnichtbrennlrnr            und selbstschließend sein. Eine       (1) Zu Regel 56 (Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen,\nnur zwei Decks vcrbindtmde Treppe braucht nicht              Anschlußstutzen und Schläuche)\neingeschachtet zu sein, wenn die Widerstands-\nfähi~Jkeit des durchbrochenen Decks durch Trenn-             1. zu Buchstabe b Nr. i:\nflächen vom Typ „A\" oder Typ „B\"                nichtbrenn-      Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Olför-\nbar        oder glcichwerti~Je Türen in einem der                derung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen\nbeiden Decks ~rcwcthrlcistet ist.                                und dürfen keine Verbindungen zum Feuerlösch-\nsystem haben.\nBei allen Schiffen müssen alle Schächte (z.B. für\nelektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand             2. zu Buchstabe b Nr. ii:\nnicht von einem Zwischendeck oder von einer                      Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen\nAbteilung auf außerhalb von diesen liegende                      muß eine Leistung von mindestens 25 m 3 pro\nRäume übergreifen kann.                                          Stunde haben. Dieses gilt auch für zusätzliche\nvorhandene Feuerlöschpumpen.\n4. zu Buchstabe f:\nIn Unterkunfts- und Maschinenräumen sowie in                 3. zu Buchstabe c Nr. ii:\nWirtschaftsräumen müssen Farben und Lacke                        Bei Fahrgastschiffen unter 1 000 BRT muß bei\nschwer entrlammbar und zugelassen sein. Bei                      allen Anschlußstutzen ein Mindestdruck von 2,8\nSchiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des                   kp/ cm 2, bei Frachtschiffen unter ) 000 BRT ein\nInkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden                   solcher von 2,6 kp/ cm 2 gehalten werden.\nist, gilt dieses auch für ähnliche Stoffe, wie z.B.          4. zu Buchstabe f:\nBeschichtungsmaterial. Es gilt nicht für den An-                 Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlösch-\nstrich oder die Beschichtung von beweglichem                     schläuche muß den jeweils neuesten Deutschen\nInventar.                                                        Industrienormen      entsprechen.   Die   einzelne\nDie verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte,                 Schlauchlänge darf 20 m, in Maschinenräumen\nVerkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen                      15 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahl-","1946                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nrohrkupplungen sind nur genormte 52- oder 75-               Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach-\nmm-Storzanschlüsse zu verwenden.                            gefüllt werden.\nEine Anweisung für das Nachfüllen muß sich an\n(2) Zu Regel 57 (Feuerlöschgeräte [Handfeuer-                Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur vom\nlöscher und nicht tragbare Feuerlöscher])                        Hersteller des Feuerlöschers gelieferte Ersatz-\nfüllungen verwendet werden. Auch teilweise ent-\n1. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen                 leerte Löscher müssen neu gefüllt werden.\n'unterteilten Bränden sind Handfeuerlöscher mit\nden in der nachfolgenden Tabelle jeweils aufge-             Für Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt\nführten Löschmitteln zu verwenden:                          werden können, muß eine den Ersatzfüllungen\nentsprechende Anzahl Reservelöscher mitgeführt\nwerden.\nBrand-   Art des brennenden\nLöschmittel\nklasse   Stoffes                                       4. zu Buchstabe d:\nDie Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß\nA      brennbare feste          Wasser, Spezial-\ndurch eine am Feuerlöscher angebrachte Prüf-\nStoffe organischer       trockenpulver,\nbescheinigung eines Beauftragten des Herstellers\nNatur (z.B. Holz,        Schaum\noder eines von der See-Berufsgenossenschaft an-\nKohle, Faserstoffe)\nerkannten Sachverständigen nachgewiesen wer-\nden. Die Bescheinigung muß das Datum der Prü-\nB      brennbare flüssige       Trockenpulver,            fung enthalten und hat eine Geltungsdauer von\nStoffe (z. B. Benzin,    Kohlensäure               zwei Jahren.\n01, Teer)                (Schnee), Schaum\n(3) Zu Regel 58 (Feuererstickung durch Gas oder\nC       unter Druck austre-      Trockenpulver,       Dampf für Maschinen- und Laderäume)\ntende gasförmige         Kohlensäure (Gas)    1. Anlagen zur , Feuererstickung durch Gas oder\nStoffe (z. B. Ace-                                 Dampf müssen zugelassen sein.\ntylen, Propan)\n2. zu Buchstabe c:\nD       brennbare Leicht-        Spezialpulver             Die für die vorgeschriebene Gasmenge erforder-\nmetalle (z. B. Alu-                                lichen Flaschen (Behälter) sind in ausschließlich\nminiumstaub, Elek-                                hierfür verwendeten Räumen unterzubringen, die\ntron, Magnesium)                                   an einer gut zugänglichen Stelle liegen un_d mit\neiner wirkungsvollen Lüftung versehen sein müs-\nE       elektrische Anlagen      Kohlensäure               sen. Sie dürfen nicht vor dem vorderen Kolli-\n(Schnee),                 sionsschott und bei Anordnung über dem Kolli-\nTrockenpulver             sionsschott nur mittschiffs liegen. Der Zutritt zu\ndiesen Räumen muß in der Regel vom freien\nDeck aus möglich sein; er darf in keinem Fall\nBei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage              durch die von der Anlage geschützten Räume\ndes Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt                 führen. Wände und Decks zwischen dem Flaschen-\nworden ist, sollen sich nur Handfeuerlöscher eines\nraum und den geschützten Räumen müssen gas-\nTyps an Bord befinden, der für alle Brandklassen            dicht und als Trennflächen vom Typ „A\" isoliert\nzugelassen ist.                                             sein. Türverbindungen zwischen Flaschenräumen\nund Maschinen- oder Unterkunftsräumen sind un-\n2. zu Buchstabe a Nr. ii:\nzulässig. Bei unter Deck liegenden Flaschenräu-\nDen Naß-Handfeuerlöschern nach Nummer i sind                men sind die Zugangstüren gasdicht auszuführen.\nTrockenfeuerlöscher gleichwertig, die für die\nBrandklasse A zugelassen sind.                             (4) Zu Regel 59 Buchstabe f (Selbsttätige Beriese-\nlungssysteme auf Fahrgastschiffen)\n3. zu Buchstabe b:\nEs müssen Berieselungsdüsen bei einer Temperatur\nFahrgastschiffe und Frachtschiffe müssen Ersatz-        von 68 °C in den gemäßigten Zonen, 79 °C falls auch\nfüllungen und -treibmittel mitführen, deren             Tropenzonen befahren werden und 141 °C für Trok-\nMenge sich nach folgender Tabelle bestimmt, wo-         kenräume und Küchen ohne Beschränkung des Fahrt-\nbei die ermittelten Zahlen nach oben aufzurun-          bereichs in Tätigkeit treten. Abweichungen von\nden sind:                                               ± 5 °C sind zulässig.\nZahl der Feuerlöscher\n(5) Zu Regel 61 Buchstabe c (Feueranzeigesysteme)\ngleichen Typs (n)               Ersatz\nAnzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls\nSchallsignale abgeben.\n1- 20                            n\n21- 50                    20  + ½ (n- 20)            (6) Zu Regel 64 (Vorschriften für Fahrgastschiffe)\n51-100                    35 + ¼ (n- 50)          1. zu Buchstabe a Nr. i:\n101-192                    48 + 1/s (n - 100)          Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen\nüber 192                           60                  in Abständen von etwa 20 m angeordnet sein.","Nr. 111 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                          1947\n2. zu Buchstabe b Nr. iii:                                   bereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Ge-\nAuf Fahrgastschiffen unter 1 000 BRT muß für den         samt-Luftmenge von mindestens 9 600 1, für jedes\nFall, daß ein Brand in einer Abteilung alle Pum-         Sauerstoff-Kreislaufgerät mindestens 12 einsatz-\npen außer Betrieb setzen kann, eine weitere aus-         bereite Sauerstoffflaschen und 12 Alkali-Patronen\nreichende Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein.          mitzuführen.\n3. zu Buchstabe f Nr. ii:                                   (7) Zu Regel 65 (Vorschriften für Frachtschiffe)\nLaderäume der Fahrgastschiffe unter 1 000 BRT\n1. Pumpenräume auf Tankschiffen müssen an eine\nsind durch eine Kohlensäurefeuerlöschanlage oder\nKohlensäure- oder gleichwirksame Feuerlösch-\neine andere gleichwertige Feuerlöschanlage zu\nanlage angeschlossen sein.\nschützen, die fest eingebaut sein muß.\n2. zu Buchstabe a:\n4. zu Buchstabe h:\nFür Frachtschiffe unter 1 000 BRT gilt folgendes:\nDiese Vorschrift findet auch auf Räume Anwen-\ndung, in denen sich I-filfsmaschinen mit Verbren-       a) Es muß eine maschinell angetriebene, vom\nnungsmotoren mit weniger als 1 000 PS (etwa                 Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe\n735 kW) befinden.                                           vorhanden sein. Die Leistung dieser Pumpe\nund das zugehörige Leitungssystem müssen\n5. zu Buchstab(~ h Nr. ii:                                      so bemessen sein, daß mindestens 2 kräftige\nIn Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungs-              Wasserstrahlen an jede SteUe des Schiffes\nmotoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden,             gegeben werden können.\nmüssen neben einem zugelassenen Schaumfeuer-             b) Buchstabe c Nr. i über Feuerlösch-Anschluß-\nlöscher mit mindestens 45 Liter Inhalt oder einem            stutzen, Schläuche und Strahlrohre, Buchstabe e\nanderen gleichwertigen Gerät vorhanden sein:                 über die Mindestzahl von Handfeuerlöschern\na) bei einer Leistung                                        in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie\nbis               500 PS : 3 Handfeuerlöscher,           Buchstabe g über Feuerlöschanlagen in Kessel-\nräumen usw. finden entsprechende Anwen-\nüber 500 bis 1 000 PS : 4 Handfeuerlöscher,\ndung.\nüber 1 000 PS je ange-\nc) Buchstabe h über Brandbekämpfungsanlagen\nfangene weitere 2 000 PS : 1 weiterer Hand-\nin Räumen mit Verbrennungsmotoren sowie\nfeuerlöscher;\ndie hierzu erlassenen Zusatzvorschriften finden\nb) mindestens jedoch so viele Handfeuerlöscher,              entsprechende Anwendung; Nummer i jedoch\ndaß von jedem Punkt im Raum ein Handfeuer-               nur bei Schiffen, deren Kiel nach dem 30. April\nlöscher auf einem Weg von nicht mehr als 10 m            1967 gelegt worden ist.\nLänge erreicht werden kann.\nSind die Handfeuerlöscher zum Ablöschen von           3. zu Buchstabe f Nr. iii:\nBränden an elektrischen Anlagen nicht geeignet,          Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Un-\nso müssen zusätzlich vorhanden sein                      terabsätze 1 und 2 können nur zugelassen wer-\nbei einer Stromerzeugerleistung                          den, wenn beide erfüllt sind.\nbis                  100 kvV: 1 Handfeuerlöscher,     4. zu Buchstabe h:\nüber     100 bis    500 kW: 2 Handfeuerlöscher,         Diese Vorschrift findet auch auf Räume Anwen-\nüber     500 bis 1 000 kW: 3 Handfeuerlöscher,           dung, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbren-\nnungsmotoren mit weniger als 1 000 PS (etwa\nüber 1 000 kW je ange-\nfangene weitere 2 000 kW: 1 weiterer Hand-               735 kW) befinden.\nfeuerlöscher,        5. zu Buchstabe h Nr. ii:\ndie zum Ablöschen von Bränden an elektrischen            In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungs-\nLeitungen geeignet sind.                                 motoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden,\nSind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-           müssen neben einem zugelassenen Schaumfeuer-\ngeordnet er Bedeutung oder Heizungskessel auf-           löscher mit mindestens 45 Liter Inhalt oder einem\ngestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher Hand-       anderen gleichwertigen Gerät vorhanden sein:\nfeuerlöscher vorhanden sein.                             a) bei einer effektiven Leistung\n6. zu Buchstabe i:                                              bis      500 PS (etwa 368 kW) : 3 Handf euer-\nlöscher,\nFür Räume mit Dampfanlagen, für die keine fest\nüber     500 PS (etwa 368 kW)\neingebauten Feuerlöschanlagen vorgeschrieben\nbis    1 000 PS (etwa 735 kW) : 4 Handfeuer-\nsind, müssen so viele Handfeuerlöscher vorhan-\nlöscher,\nden sein, daß von jedem Punkt im Raum ein\nüber 1 000 PS (etwa 735 kW)\nHandfeuerlöscher auf einem Weg von nicht mehr\nje angefangene weitere\nals 10 m Länge erreicht werden kann.\n2 000 PS (etwa 1 471 kW)       : 1 weiterer\n7. zu Buchstabe j:                                                                                 Handfeuer-\nEines der Atemschutzgeräte muß ein Frischluft-                                                  löscher,\nDruckschlauchgerät sein. Alle darüber hinaus             b) mindestens jedoch so viele Handfeuerlöscher,\n• mitzuführenden Atemschutzgeräte müssen Preß-                 daß von jedem Punkt im Raum ein Handfeuer-\nluftatmer oder Sauerstoff-Kreislaufgeräte sein. Für          löscher auf einem Weg von nicht mehr als\njeden Preßluftatmer sind mindestens 6 einsatz-               10 m Länge erreicht werden kann.","1948                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nSind die I-fondfcucrlöschcr zum Ablöschen von                i)  die Handfeuermelder (Regel 64 Buchstabe a\nBri:indcn an elektrischen Anlagen nicht geeignet,                Nr. i, § 30 Abs. 6 Nr. 1).\nso müssen zusi.itzlich vorhanden sein\nbei einer Stromerzeugerleistung                                                     § 31\nbis                  100 kW : 1 Handfeuerlöscher,       (Zu Kapitel II Teil F des Ubereinkommens von 1960)\nüber        100 bis 500 k\\N : 2 Handfeuerlöscher,                   Allgemeine Brandscbutzmaßnahmen\nüber        500 bis 1 000 kW : 3 Handfeuerlöscher,\n(1) Zu Regel 68 Buchstabe a Nr. ii und Buchstabe b\nüber l 000 kW _je ange-                                 Nr. ii (Ausgänge)\nfangene weitere 2 000 kW : 1 weiterer Hand-\nBestehen die Ausgänge aus zwei Leitergruppen, muß\nfeuerlöscher,\nbei Schiffen, deren Kiel nach dem 31. Dezember 1966\ndie zum Ablöschen von Bränden an elektrischen           gelegt worden ist, eine Leitergruppe mit einem\nLeitungen geeignet sind.                                stählernen Schacht umkleidet und vom Flurboden\nSind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-          aus durch eine selbsttätig schließende Stahltür zu-\ngeordneter ßed8utung oder Heizungskessel auf-           gänglich sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach\ngestellt, so ist mindestens ein Handfeuerlöscher        dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ge-\nzusätzlich vorzuhalten.                                 legt worden ist, muß eine der Leitergruppen erfor-\nderlichenfalls auch von darüberliegenden Plattfor-\n6. zu Buchstabe i:                                          men aus zugänglich sein.\nFür Räume mit Dampfanlagen, für die keine fest             (2) Zu Regel 69 Buchstabe b (Vorrichtung zum Ab-\neingebauten Feuerlöschanlagen vorgeschrieben            stellen von Maschinen und Absperren von Olsauge-\nsind, müssen so viele Handfeuerlöscher vorhan-          leitungen)\nden sein, daß von jedem Punkt im Raum ein\nDiese Vorschrift gilt auch für 01-Separatoren.\nHandfeuerlöscher auf einem Weg von nicht mehr\nals 10 m Länge erreicht werden kann.\n§  32\n7. zu Buchstabe j:                                          (Zu Kapitel III Teil Ades Ubereinkommens von 1960)\nSauerstoff-Kreislaufgeräte sind als Atemschutz-                       Rettungsmittel im allgemeinen\ngeräte nicht zulässig. Wird ein Preßluftatmer ver-\nwendet, so sind hierfür mindestens 6 einsatz-               (1) Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen)\nbereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Ge-         Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und\nsamt-Luftmenge von mindestens 9 600 1 mitzufüh-         Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die aus-\nren. Frachtschiffe von 4 000 und mehr BRT sowie         schließlich fremden Fang verarbeiten.\nTankschiffe müssen mindestens 2 Brandschutzaus-\nrüstungen mitführen.                                        (2) Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von\nRettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgerä-\n(8) Zu Regel 66 (Sofortige Verwendungsbereit-            ten)\nschaft der Brandbekämpfungsanlagen)\n1. zu Buchstabe b Nr. i:\n1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der                  Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungs-\nFeuerlöschanlagen und Brandschutzausrüstungen                geräte müssen auch bei einem Trimm von 10°\nist halbjährlich zu prüfen; das Ergebnis der einzel-         sicher und schnell zu Wasser gelassen werden\nnen Prüfungen ist in das Schiffstagebuch einzutra-           können.\ngen; jede Beanstcmdung und ihre Beseitigung sind\n2. zu Buchstabe b Nr. iii:\nausdrücklich zu vermerken.\nDie Aufstellung darf die Sicht von der Brücke\n2. Zu den nach Nummer 1 zu prüfenden Feuerlösch-                 nach achtern nicht behindern.\nanlagen gehören insbesondere\n(3) Zu Regel 5 (Bauart der R,~ttungsboote)\na) Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen\nvom Typ „A\" (Regel 38 Buchstabe e, § 29              1. zu Buchstabe a:\nAbs. 4),                                                 Rettungsboote müssen zugelassen sein. Die Ret-\nb) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die             tungsboote auf Tankschiffen müssen aus nicht-\nAnschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche              brennbarem Material bestehen. Die See-Berufs-\nnebst Zubehör (Regel 56, § 30 Abs. 1),                   genossenschaft kann im Einzelfall Ausnahmen zu-\nc) die Handfeuerlöscher und die festangebrachten             lassen.\nFeuerlöschgeräte (Regel 57, § 30 Abs. 2),            2. zu Buchstabe g:\nd) die Anlagen zur Feuererstickung durch Gas                 Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen muß\noder Dampf (Regel 58, § 30 Abs. 3),                      mindestens 12,5 °/o des Raumgehaltes des Ret-\ne) die selbsttätigen Berieselungssysteme auf Fahr-           tungsbootes betragen.\ngastschiffen (Regel 59, § 30 Abs. 4),               3. zu Buchstabe h:\nf) die Schaumfeuerlöschsysteme (Regel 60),                   Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall\ng) die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme                   oder gleichwertigem Material (z. B. seewasser-\n(Regel 52, Regel 61, § 30 Abs. 5),                      beständigem Aluminium oder glasfaserverstärk-\nh) die Schaumfeuerlöscher (Regel 64 Buchstabe h              tem Kunststoff) in ausreichender Stärke und sach-\nNr. ii, Regel 65 Buchstabe h Nr. ii),                   gemäßer Ausführung hergestellt sein.","Nr. 111 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                                                                          1949\nBei kupforncn JGistcn .in metallenen Booten sind                              (4) Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote)\ndurch geeignete Isolierung galvanische Wirkun-\ngen zu verhindern.                                                        1. zu Buchstabe a:\nLuftki:istcn aus Kupfer oder Gelbmetall müssen                                 Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus Kunst-\neine Mindest.wandsUirkc von 0,7 mm haben. Die                                  stoff oder Metall kann außer nach der Stirling-\nLängsnühte müssPn doppelt gefalzt und verlötet,                                Regel nach folgender Formel bestimmt werden:\ndie Böden ein lach ~Jefc1lzt und vernietet oder ge-                                                     Raumgehalt = 0,64 L B H,\nlötet sein. Die Li..inge der Luftkästen darf 1,20 m                            wobei L die Länge, B die Breite und H die Tiefe,\nnicht ülrnrschrnit('n. Die vorn und hinten im Boot                             jeweils in den Abmessungen nach Regel 6 Buch-\nuntcrqcbrnchten Luftkästen sind zweiteilig auszu-                              stabe g ist.\nführen.\nDie Luftkästen sind abzudecken und durch Holz-                           2. zu Buchstabe b:\nschotte so abzutrennen, dilß sie gegen Beschädi-                               Der Raumgehalt der Rettungsboote nach der Stir-\ngungen geschützt sind und leicht herausgenommen                                ling-Regel kann nach folgendem Schema berechnet\nwerden können.                                                                 werden:\nInnenkante Beplankung\ni---------------L--------------\nI\ni        L/4 - - - - - - - - L/4 --1~1---             l/4   --11-i-.--                     L/4   ---J\n1\n....----r-----+-e-\n~\n------1------+-d--\nl                ¾\n1 ....- - - - i t - - - - - t - c -- h\n1\nh/9\n1\n1\nL- - - -       .1--....;;;:;:~::m .Jl_\nA                           B                                                     C\nQuerschnitt auf    ¼L        Querschnitt auf           ½L                 Querschnitt auf                     ¾L          Inhalt des Bootes\nhA                   m       hB                            m              hc     =                             m          L  =                         m\na          X 1               a          X 1                                  a                 X1                      hinten             Xl=\nb          X4                b           X4=                                 b                 X4                         A               X4=\nC          >< 2              C          X2=                                  C                 X2=                        B               X2=\nd          X4                d          X4=                                  d                 X4                         C               X4=\ne          X 1               e          Xl=                                  e                 Xl=                     vorn               Xl=\nSumme S                      SummeS =                                      Summe S =                                      Summe S =\nS X hA              m2       S X hB                       m2               S  X hc           =                 m2         SXL           =             ms\n---\n12                           12                                             12                                           12\nmB\nBerechneter Inhalt ........................................................... .\nAbzug für Motoranlage ................................................ .\nAbzug für Scheinwerferanlage ...................................... .\nAbzug für Funkanlage .......................................................        i-------1\nRechnungsmäßiger Inhalt ................................................             _ _ _ __\n1\nPersonenzahl .................................................................... .","1950                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(5) Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungs-             8. zu Buchstabe a Nr. xiv:\nboote)                                                            Die Ausrüstung muß wasserdicht verpackt sein.\nBei der Ermittlung des Fassungsvermögens der Ret-                 An Stelle dieser Ausrüstung kann eine Signal-\ntungsboo1e zwischen 4,90 m und 7,30 m Länge ist fol-              pistole mit 8 Fallschirmsignalpatronen und 6\ngende Inlerpolationstabelle zugrunde zu legen:                    Handfackeln rot mitgeführt werden. Der Typ\nder Signalpistole und der Patronen muß zuge-\nBootslänge                                                       lassen sein.\n4,90   5,0   5,5   6,0   6,5  7,0  7,30\ninm\n9. zu Buchstabe a Nr. xvii:\nDivisor      0,396 0,391 0,368 0,345 0,322 0,299 0,283\nDer Behälter muß nichtrostend sein.\nEine Sitzprobe ist durchzuführen.\n10. zu Buchstabe a Nr. xviii:\n(6) Zu Regel 9 Buchstabe a Nr. i (Besondere Merk-             Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß\nmale der Motorrettungsboote)                                      zugelassen sein.\nDer Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß              11. zu Buchstabe a Nr. xx:\nvon der See-Berufsgenossenschaft zugelassen sein.                 Das Klappmesser muß ein starkes, mit einem\nMarlspieker versehenes Messer sein.\n(7) Zu Regel 10 (Besondere Merkmale mechanisch\nangetriebener Rettungsboote, die keine Motorret-             12. zu Buchstabe a Nr. xxi:\ntungsboote sind)                                                  Die Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 m lang\nsein.\n1. zu Buchstabe a:\n13. zu Buchstabe a Nr. xxv:\nDie Vorausgeschwindigkeit muß mindestens 3½\nkn in ruhigem Y-.., asser bei voller Besetzung und\n1                                         Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelas-\nvollständiger Ausrüstung betragen.                           senen Typ sein.\n2. zu Buchstabe c:                                           14. zu Buchstabe a am Schluß:\nDer Raumgehalt der inneren Schwimmvorrichtun-                 Die Rettungsboote müssen ferner mit einer zu-\ngen ist um einen Kubikdezimeter je Kilogramm                 gelassenen Folie für jede Person zum Schutz ge-\nder Antriebsanlage zu vergrößern.                            gen Unterkühlung, einem vom Deutschen Hydro-\ngraphischen Institut zugelassenen Radarreflektor\n(8) Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote)                 und je einem Exemplar der vom Bundesminister\nfür Verkehr und der See-Berufsgenossenschaft\n1. zu Buchstabe a Nr. i:\nherausgegebenen „Anweisungen für das Uber-\nEs sind zwei Klappdollen für jede Ruderducht                leben auf See\" und „Empfehlungen für das Ver-\nmitzuführen; in Ausnahmefällen können 1½ Satz               halten in Rettungsfahrzeugen\" ausgerüstet sein.\nRuderdollen oder Rudergabeln, die im Rettungs-\nboot durch Bändsel oder Ketten befestigt sind,         15. zu Buchstabe e:\nverwendet wnden;                                            Das Feuerlöschgerät muß       ein   6-kg-Trocken-\nRiemenlänge und Werkstoff müssen zugelassen                 löscher sein.\nsein. Ein Riemen für jede Ruderducht ist ein\nvollständiger Satz Riemen.                                (9) Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer in\nMotorrettungsbooten)\n2. zu Buchstabe a Nr. v:\n1. zu Buchstabe b:\nDie Laterne muß eine Sturmlaterne, die Streich-\nhölzer müssen Sturmstreichhölzer sein.                     Der Raum muß spritzwasserdicht und mit einer\nausreichenden Beleuchtung versehen sein.\n3. zu Buchstabe a Nr. vii:\n2. zu Buchstabe g:\nDer Kompaß muß ein geprüfter Schwimmkompaß\nsein.                                                      Der Scheinwerfer muß zum Morsen eingerichtet\nsein,\n4. zu Buchstabe a Nr. x:\nDie Fangleinen müssen mindestens 22 mm Durch-             (10) Zu Regel 16 (Vorschriften für starre Rettungs-\nmesser haben; ihre Länge muß mindestens der            flöße)\ndreifachen Höhe des Bootsdecks über der Was-           Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes\nserlinie im Ballastzustand des Schiffes entspre-       müssen zugelassen sein.\nchen.\n5. zu Buchstabe a Nr. xi:                                      (11) Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und\nstarrer Rettungsflöße)\nDer Behälter muß 5 kg pflanzlichen, Fisch- oder\ntierischen Oles enthalten.                             1. zu Buchstabe a Nr. ix:\n6. zu Buchstabe a Nr. xii:                                      Der Behälter muß nichtrostend sein.\nDie Lebensmittelration muß von der See-Berufs-         2. zu Buchstabe a Nr. xi:\ngenossenschaft festgesetzt sein und mindestens             Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß\n5 000 Kalorien enthalten.                                  zugelassen sein.\n7. zu Buchstabe a Nr. xiii:                                 3. zu Buchstabe a Nr. xv:\nDie wasserdichten Behälter müssen nichtrostend             Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelas-\nsein.                                                      senen Typ sein.","Nr. 111 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                          1951\n4. zu Buchstabe a Nr. xvi:                               Für Fahrgastschiffe unter 500 BRT in der Küsten-\nDie Lebensmittelration wird von der See-Berufs-      fahrt genügen 6 Fallschirmsignale, 12 Fallschirm-\ngenossenschaft festgesetzt und muß mindestens        signalpatronen und 12 Handfackeln rot.\n5 000 Kalorien enthalten.                               (16) Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaß-\n5. zu Buchstabe a am Schluß:                             nahmen)\nDie Rettungsflöße müssen ferner mit je einer zu-     1. zu Buchstabe c:\ngelassenen Folie für mindestens die Hälfte der\nDie Standardform der Sicherheitsrolle muß zuge-\nPersonen, für die das Floß zugelassen ist, zum\nSchutz gegen Unterkühlung sowie einem Exem-              lassen sein.\nplar der vom Bundesminister für Verkehr heraus-      2. zu Buchstabe f:\ngegebenen „Empfehlungen für das Verhalten in             Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Aus-\nRettungsfahrzeugen\" ausgerüstet sein.                    landfahrt müssen ergänzend elektrisch betriebene\n6. zu Buchstabe b Nr. xi:                                    Signale gegeben werden können.\nDie vorgeschriebene Taschenlampe ist auf allen          (17) Zu Regel 26 (Musterungen und Ubungen)\nRettungsflößen mitzuführen.\n1. zu Buchstabe a Nr. i bis iii:\n(12) Zu Regel 19 Buchstaben a und b (Einbooten\nZu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung\nin die Rettungsboote und -flöße)\nder Betriebsbereitschaft der Rettungsmittel ein-\nDie Vorrichtungen müssen zugelassen sein.                    schließlich der\n(13) Zu Regel 21 (Merkmale der Rettungsringe)             a) tragbaren Funkanlagen,\n1. zu Buchstabe e:                                           b) Funk- und Scheinwerferanlagen,\nAuch auf Frachtschiffen müssen mindestens 4 Ret-         c) Rettungsgeräte und Rettungsflöße,\ntungsringe mit wirksamen, selbstzündenden Lich-          d) Einbootungseinrichtungen,\ntern und 2 Rettungsringe mit Rauchbojen ver-             e) Aussetzvorrichtungen,\nsehen sein.\nf) Beleuchtung,\n2. zu Buchstabe g:\ng) Alarmsignalvorrichtungen,\nEin Rettungsring muß in der Nähe des Hecks an-\nh) Rettungsringe und Rettungswesten,\ngebracht sein.\ni) Leinenwurfgeräte und\n(14) Zu Regel 22 (Rettungswesten)\nj) Schiffsnotsignale.\n1. zu Buchstabe c Nr. ii, iv und v:\nRettungsboote, Rettungsgeräte, Rettungsflöße,\nDie Rettungsweste muß so beschaffen sein, daß            Rettungsringe, Rettungswesten, Doppelschl~uch-\nsie das Gesicht einer erschöpften oder bewußt-           boote und Schlauchboote sind mindestens einmal\nlosen Person innerhalb von 3 bis 5 Sekunden              jährlich auf ihre Beschaffenheit zu untersuchen.\naus dem Wasser hebt, sicher über Wasser hält             Beschädigte oder unbrauchbare Rettungsmittel\nund außerdem den Körper einer erschöpften oder           sind unverzüglich zu reparieren oder zu ersetzen.\nbewußtlosen Person im Wasser aus jeder Lage\nselbsttätig in eine schräge, sichere Rückenlage      2. zu Buchstabe a Nr. ii:\ndreht.                                                   Soweit es die Wetterlage erlaubt, sollen zwei die-\n2. zu Buchstabe d:                                           ser Bootsübungen jährlich auf See durchgeführt\nwerden. Dabei ist das Boot zu Wasser zu lassen\nDie Rettungsweste muß zwei getrennte aufblas-\nbare Zellen haben, die mechanisch und mit dem            und ein Rettungsring aufzufischen.\nMund aufgeblasen werden können; sie muß auch         3. zu Buchstabe a Nr. iii:\nden Vorschriften des Buchstaben c entsprechen,           Auch bei den Bootsübungen auf Fahrgastschiffen\nwenn nur eine der beiden Zellen aufgeblasen ist.         ist die Ausrüstung der Rettungsboote monatlich\n(15) Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale)                      auf Vollständigkeit zu überprüfen.\nDie Schiffe sind mit Notsignalen, die von der See-       4. zu Buchstabe a Nr. iv:\nBerufsgenossenschaft zugelassen sein müssen, ge-             Das Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel ist\nmäß nachstehender Tabelle auszurüsten:                       bei Schiffen, die zur Führung eines Schiffstage-\nbuchs verpflichtet sind, in dieses einzutragen.\nSignale           Große   Mittlere Kleine Küsten- Watt-\nFahrt   Fahrt    Fahrt fahrt    fahrt  5. zu Buchstabe b:\nDie Musterung erfolgt mit angelegten Rettungs-\nFallschirm-                                                  westen an den Musterungsplätzen.\nsignale           12        12      12     12       3\n6. zu Buchstabe c:\noder\nBei den Bootsübungen auf See sind die Boote\neine Signal-\nauszuschwingen. Im Hafen sind sie wegzufieren\npistole mit\nsowie Ruder- und Fahrübungen durchzuführen.\nFallschirm-\nDie Ubungen sind so durchzuführen, daß sämt-\nsignal-\nliche Personen der Schiffsbesatzung ihre Aufgaben\npatronen          24       24       24     24       6\ngründlich kennen- und erfüllenlernen. Die Schiffs-\nHandfackeln rot                                              besatzung hat bei den Bootsübungen Rettungs-\nfür Brücke                                         12        westen anzulegen.","1952                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n7. zu Buchstabe d:                                             (4) Zu Regel 33 Buchstabe a (Rettungsgeräte)\nAuch auf Fahr~Ji.Jslschiffen auf beschränkter Aus-      Das Gerät muß mit zwei Paddeln ausgerüstet sein,\nlandfahrt und 1rnf Frachtschiffen von mehr als          die an den Seiten befestigt sein müssen.\n45,75 m Länge müssen elektrisch betriebene\nSignale von der Brücke aus gegeben werden\nkönnen.                                                                           § 34\n(Zu Kapitel III Teil C des Ubereinkommens von 1960)\n§ 33                                        Rettungsmittel für Frachtschiffe\n(Zu Kapitel III Teil B des Ubereinkommens von 1960)            (1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen\nder Rettungsboote und -flöße)\nRettungsmittel für Fahrgastschiffe\n1. Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an\n(1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung der              Bord befindlichen Personen mitführen. Die Halte-\nRettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte)                rungen der aufblasbaren Rettungsflöße müssen\n1. zu Buchstabe a:                                              mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser aus-\nDer See-Berufsgenossenschaft sind Zeichnungen               gerüstet sein.\nüber die Aufstellung der Rettungsboote und Ret-         2. zu Buchstabe b Nr. i:\ntungsflöße zur Genehmigung einzureichen.\nRettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße\n2. zu Buchstabe a Nr. i:                                        ersetzt werden.\nDie Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen\n(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtunqen)\nsein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungs-\nboote folgender Formel entspricht:                      1. zu Buchstabe a:\nv cccc 0,4 + 0,02 H,                       Der See-Berufsgenossenschaft sind Zeichnungen\nüber die Aufstellung der Rettungsboote und Ret-\nwobei v der Zahlenwert der in Meter pro Se-                 tungsflöße zur Genehmigung einzureichen.\nkunde gemessenen Fiergeschwindigkeit und H\nder Zahlenwert des in Meter gemessenen Höhen-           2. zu Buchstabe d:\nunterschieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie            Die Aussetzvorrichtung muß so beschaffen sein,\nist. Bei v ist eine Abweichung von ± 10 0/o zu-             daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote\nlässig.                                                     folgender Formel entspricht:\nFür Rettungsboote nach Regel 27 Buchstabe a                                  v = 0,4  + 0,02 H,\nwird die Fier- und Heißgeschwindigkeit von der              wobei v der Zahlenwert der in Meter pro Sekun-\nSee-Berufsgenossenschaft festgesetzt.                       de gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der\nZahlenwert des in Meter gemessenen Höhenunter-\n3. zu Buchstabe a Nr. iii und iv:\nschieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist.\nDie Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungs-              Bei v ist eine Abweichung von ± 10 0/o znlässiq.\ngeräte müssen auch bei 10° Trimm zu Wasser ge-\nlassen werden können.                                   3. zu Buchstabe i:\nDie Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße              Bei der Zulassung von Läufern aus Manilatau-\nmüssen mit einem zugelassenen Wasserdruck-                  werk oder einem anderen zugelassenen Werk-\nauslöser ausgerüstet sein.                                  stoff muß die Höhe des Bootsdecks berücksichtigt\nwerden.\n4. zu Buchstabe k:\n4. zu Buchstabe j:\nAn dem Verbindungsstag der Davits muß minde-                An dem Verbindungsstag der Davits muß minde-\nstens für jede obere Ducht ein Manntau ange-                stens für jede obere Ducht ein Manntau ange\nbracht sein.                                                bracht sein. Die Läufer und Manntaue müssen\n5. zu Buchstabe n:                                              lang genug sein, um beim geringsten Tiefgang\ndes Schiffes in Seewasser, bei 10° Trimm und bei\nBei Fahrgastschiffen unter 31 m Länge wird die              einer Schlagseite von 15° nach der einen oder\nerforderliche Anzahl der Aussetzvorrichtungen               anderen Seite die Wasseroberfläche zu erreichen.\nvon der See-Berufsgenossenschaft bestimmt.\n(3) Zu Regel 37 (Ausrüstung mit Rettungsringen)\n(2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungs-\nDie Mindestzahl der Rettungsringe wird durch fol-\nboote, Rcttungsllöße usw.)\ngende Tabelle bestimmt:\nEin B<~leuchtungsplan ist der See-Berufsgenossen-\nschaft zur Genehmigung vorzulegen.                              Schiffslänge                Mindestzahl\nin Meter                der Rettungsringe\n(3) Zu Regel 32 Buchstabe c (Geprüfte Rettungs-\nbootleute)                                                              bis 100                   8\nüber 100 bis 150                     10\nDie Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungs-\nbootmann werden von der See-Berufsgenossenschaft            über 150 bis 200                     12\nausgestellt.                                                über 200                             14","Nr. 111 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                      1953\nTeil C                             (2) Bäderboote sowie Sportanglerfahrzeuge, die\nmehr als 50 Personen befördern, gelten als Fahrgast-\nV orschriiten für Schiffe,               schiffe.\nauf die das Uhereinkommen von 1960\n(3) Sport- und Vergnügungsfahrzeuge, auf denen\nkeine Anwendung findet\nPersonen gegen Entgelt beschäftigt werden, gelten\nKopitel I                         1. sofern sie mehr als 12 Personen befördern,\nals Fahrgastschiffe;\nAl1 gemeines\n2. sofern sie nicht mehr als 12 Personen befördern,\n§ 35                               als Sonderfahrzeuge.\nAnwendungsbereich                                                § 38\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für:                                 Bäderboote\n1. Fahrgastschiffe, Büderboote und Sportanglerfahr-          Bäderboote dürfen nur während der Sommer-\nzeuge in der Nationalen Fahrt;                       monate fahren und die Fahrt nur am Tage, bei gutem\n2. Frachtschiffe von 500 und mehr BRT in der Natio-      Wetter und günstiger Wettervorhersage antreten;\nnalen Fahrt;                                         die Fahrt darf nicht länger als 2 Stunden dauern und\ndie Entfernung vom nächsten Land nicht mehr als\n3. Frachtschiffe von weniger als 500 BRT;                4 Seemeilen betragen.\n4. Sonderfahrzeuge;\n§ 39\n5. Sport- und Vergnügungsfahrzeuge, auf denen\nPersonen gegen Entgelt beschäftigt werden.                             Sportanglerfahrzeuge\n(1) Sportanglerfahrzeuge dürfen sich nur so weit\n(2) Sie gelten nicht für Fischereifahrzeuge.\nvon der deutschen Küste entfernen, daß der nächste\nSchutzhafen innerhalb von 2 Stunden erreicht wer-\n§ 36                           den kann. Die Fahrt darf nur am Tage, bei gutem\nAusnahmen                          Wetter und günstiger Wettervorhersage angetreten\nwerden.\nIst die Anwendung von Vorschriften dieses Teils\nauf Grund der geringen Größe oder besonderen                 (2) Für die Wintermonate setzt die See-Berufs-\nBauart eines Schiffes technisch nicht möglich oder        genossenschaft die Anzahl der Personen, die beför-\nmit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbun-      dert werden dürfen, fest.\nden, bestimmt die See-Berufsgenossenschaft, welche\nAnforderungen erfüllt werden müssen, damit die\nan Bord befindlichen Personen und andere Verkehrs-                               Kapitel II\nteilnehmer nicht gefährdet werden.                                   Bauart der Schiffe, Feuerschutz\n§ 37                                            Erster Abschnitt\nBegriffsbestimmungen                                       Allgemeines\n(1) Im Sinne dieser Verordnung ist\n§ 40\n1. Sonderfahrzeug: ein Fahrzeug ohne eigenen An-                        Entsprechende Anwendung\ntrieb (wie Leichler, Prahm), Schlepper, schwim-\nmendes ArbeHsgerät (wie Bagger, Schwimmkran,            Für die in § 35 Abs. 1 genannten Schiffe gelten\nRamme, Hub- und Bohrinsel). Dienstfahrzeug des       die Vorschriften des Kapitels II des Ubereinkom-\nBundes oder eines Landes;                            mens von 1960 sowie die hierzu erlassenen Zusatz-\nvorschriften dieser Verordnung (§§ 26 bis 31) ent-\n2. Bäderboot: ein Fahrzeug, das in der Nationalen\nsprechend, soweit in den nachfolgenden Vorschriften\nFahrt im Bäderverkchr eingesetzt ist und mehr als\nnichts anderes bestimmt ist.\n12, aber nicht mehr als 50 Personen befördert oder\nfür eine solche Personenzahl zugelassen ist;\n3. Sportanglerfahrzeug: ein Fahrzeug, auf dem der                         Zweiter Abschnitt\nAngelsport geqen Entgelt ausueübt wird, das                  Fahrgastschiffe, Bäderboote\nkeinen ausländischen Hafen anläuft und das mehr                und Sportanglerfahrzeuge\nals 12, nber nicht mehr als 50 Personen befördert                in der Nationalen Fahrt\noder für eine solche Personenzahl zugelassen ist;\n4. Sport- oder Verqnügungsfahrzeug: ein Fahrzeug,                                    § 41\ndas für Sport-, Vergnünungs- oder sonstige nicht                      Zulässige Fahrgastzahl\ngewerbliche Zwecke verwendet wird;\n(1) Bei der Festsetzung der zulässigen Fahrgast-\n5. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Sep-       zahl werden die nachgewiesenen Stabilitätswerte\ntember;                                              und die Decksflächen der seefest eingedeckten Räu-\n6. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis             me auf und unter Deck, die für die Unterbringung\n31. Mürz.                                            von Fahrgästen geeignet sind, berücksichtigt.","1954                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Bei Schiffen in der Wattfahrt können für die        (4) Auf Fahrgastschiffen, die den Bereich der\nSommermonate auch die zur Unterbringung von             Wattfahrt nicht überschreiten oder die weniger als\nFahrgästen geeigneten freien Decksflächen berück-       200 Fahrgäste befördern, sowie auf Bäderbooten\nsichtigt werden.                                        und Sportanglerfahrzeugen, ist eine Brandschutz-\n§ 42\nausrüstung mitzuführen, die den Vorschriften der\nRegel 63 entspricht.\nUnterteilung und Stabilität\n(1) Fahrgastschiffe von weniger als 1 000 BRT müs-\nsen so durch Querschotte unterteilt sein, daß das                         Dritter Abschnitt\nSchiff bei Vollaufen jeweils einer Abteilung unter\nF r a c h t s c h i f f e v o n 500 u n d m e h r B R T\nallen Betriebsverhältnissen schwimmfähig bleibt. Für\nBäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein Nach-                   in der Nationalen Fahrt\nweis der Schwimmfähigkeit nicht erforderlich.\n§ 46\n(2) Bei Schiffen mit hinten liegender Maschine                 Maschinen und elektrische Anlagen\nkann ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer\noberhalb der Tiefladelinie gelegenen wasserdichten         Ist nach Regel 29 Buchstabe c Nr. i eine Hilfs-\nPlattform reichendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsen-     ruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so ge-\nschott) das hintere Maschinenraumschott ersetzen.      nügt die Speisung der elektrischen oder elektro-\nhydraulischen Hauptruderanlage durch einen von\n(3) Bei Fahrgastschiffen von nicht mehr als 1 000    der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.\nBRT sowie bei Bädcrbooten und Sportanglerfahrzeu-\ngen gehören zu den der See-Berufsgenossenschaft                                       § 47\nzur Prüfung vorzulegenden Stabilitätsunterlagen die\nHebelarmkurven der statischen Stabilität für die                         Feueranzeige und -löschung\nwichtigsten Beladungsfälle.                                Auf Frachtschiffen von 1 000 und mehr BRT ist ein\ninternationaler Landanschluß, der den Bestimmun-\n§ 43                          gen der Regel 56 entspricht, nicht erforderlich.\nMaschinen und elektrische Anlagen\n(1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen\nist eine Notstromquelle gemäß Regel 25 nicht erfor-                       Vierter Abschnitt\nderlich.                                                F r a c h t s c h i f f e v o n w e n i g e r a l s 500 B R T\n(2) Ist nach Regel 29 eine Hilfsruderanlage ohne\n§ 48\nKraftantrieb ausreichend, so genügt die Speisung\nder elektrischen oder elcktro--hydraulischen Haupt-                Maschinen und elektrische Anlagen\nruderanluge durch einen von der Hauptschalttafel            Ist nach Regel 29 Buchstabe c Nr. i eine Hilfsruder-\nausgehenden Stromkreis.\nanlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so genügt die\n§ 44\nSpeisung der elektrischen oder elektro-hydraulischen\nHauptruderanlage durch einen von der Hauptschalt-\nFeuerschutz                      tafel ausgehenden Stromkreis.\nFür Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie\nfür Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgäste                                   § 49\nbefördern, gelten die Vorschriften der Regel 53 (Fahr-                             Feuerschutz\ngastschiffe, die höchstens 36 Personen befördern) so-\nwie die Regeln 47 und 48 Buchstabe a entsprechend.         Auf Schiffe, die vor dem 1. Juli 1968 auf Kiel\ngelegt worden sind, finden, abweichend von § 40 in\n§ 45                          Verbindung mit § 29 Abs. 11 Nr. 1, die Regel 54\nBuchstabe b und die hierzu erlassenen Zusatzvor-\nFeueranzeige und -löschung                schriften (§ 29 Abs. 11 Nr. 2) keine Anwendung.\n(1) Bei Fahrgastschiffen von weniger als 1 000 BRT\nsowie bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen                                        § 50\ndarf die Länge der nach Regel 56 Buchstabe f vorge-                     Feueranzeige und -löschung\nschriebenen Feuerlöschschläuche 15 m, in Maschinen-\nräumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und         (1) Bei Schiffen unter 300 BRT müssen, abweichend\nStrahlrohrkupplungen sind nur genormte 52-mm-           von § 40 in Verbindung mit Regel 56 Buchstabe d, so\nStorz-Anschlüsse zu verwenden.                          viele Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden und so\nverteilt sein, daß mit einem von einer einzigen\n(2) Fahrgastschiffe von weniger als 250 BRT sowie    Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl jede Stelle·\nBäderboote und Sportanglerfahrzeuge müssen über         des Schiffes erreicht werden kann.\nmindestens eine Feuerlöschpumpe mit eigenem An-\ntrieb verfügen.                                            (2) Auf Frachtschiffen unter 300 BRT darf die nach\n§ 40 in Verbindung mit § 30 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe a\n(3) Auf Fahrgastschiffen von 1 000 und mehr BRT      vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Haupt-\nist ein internationaler Landanschluß, der den Be-       maschine angehängt werden, wenn die Wellenleitung\nstimmungen der Regel 56 entspricht, nicht erforder-     leicht von der Hauptmaschine getrennt werden kann.\nlich.                                                   Die Leistung dieser Pumpe und des dazugehörigen","Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                        1955\nLeitungssystems muß so bemessen sein, daß minde-                                Kapitel III\nstens ein kräftiger Wc1sserstrahl an jede Stelle des\nSchiffes gegeben werden kann.\nRettungsmittel\n(3) Jedes Schiff muß mindestens je drei Feuer-                        Erster Abschnitt\nlöschschläuche, Strahlrohre und Schlauchkupplungen\nAllgemeines\nmitführen, von denen ein Strahlrohr zum Sprühen\nvon Wasser auf flüssige Brennstoffe geeignet ist.                                  § 54\nDie einzelne Schlauchlänge darf 15 m, in Maschinen-\nräumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und                      Entsprechende Anwendung\nStrahlrolukupplungen sind nur genormte 52-mm-                Für die. in § 35 Abs. 1 genannten Schiffe gelten\nStorzanschlüsse zu verwenden.                             die Vorschriften des Kapitels III Regeln 2 bis 26 des\nUbereinkommens von 1960 und die hierzu erlasse-\n(4) Für Schiffe unter 300 BRT gilt, abweichend\nnen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 32 bis\nvon § 40 in VerlJindung mit § 30 Abs. 7 Nr. 2, fol-\n34) entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vor-\ngendes:\nschriften nichts anderes bestimmt ist.\na) in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müs-\nsen mindestens 3 Handfeuerlöscher vorhanden\nsein;                                                               Zweiter Abschnitt\nb) in Räumen mit Verbrennungsmotoren ist ein\nFahrgastschiffe\nSchaumfeuerlöscher von mindestens 451 Inhalt\nin der Nationalen Fahrt\noder ein anderes gleichwertiges Gerät nur bei\neiner Gesamtleistung von 1 000 PS (etwa 735 kW)                               § 55\noder mehr erforderlich;\nc) Buchstabe h Nr. i findet keine Anwendung.                Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte\n(1) Für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt\n(5) Auf Frachtschiffe von 300 BRT und mehr so-        gelten die Vorschriften des Kapitels III Regeln 27\nwie auf Tankschiffe finden die Vorschriften von           bis 34 entsprechend, soweit nachfolgend nichts an-\nRegel 65 Buchstube j und die hierzu erlassenen Zu-        deres bestimmt ist; § 54 bleibt unberührt.\nsatzvorschriften (§ 29 Abs. 7 Nr. 7) Anwendung.\n(2) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt\nmüssen für alle an Bord befindlichen Personen mit\nRettungsbooten und Rettungsflößen ausgerüstet sein.\nFünfter Abschnitt\nFahrgastschiffe mit 800 oder mehr Fahrgästen müs-\nSonderfahrzeuge                         sen mindestens 4 Rettungsboote, von denen 2 Motor-\nrettungsboote sein müssen, Fahrgastschiffe mit weni-\n§ 51                          ger Fahrgästen mindestens 2 Motorrettungsboote\nmitführen. Die See-Berufsgenossenschaft kann bei\nUnterteilung und Stabilität               Schiffen unter 31 m Länge Ausnahmen zulassen.\n(1) Die Vorschriften der Regeln 8, 9 und 19 gelten    Außerdem müssen mindeste·ns 8 Rettungsringe vor-\nentsprechend.                                             handen sein; 2 dieser Ringe sind mit selbstzün-\n(2) Bei Dienstfahrzeugen des Bundes oder der          denden, im Wasser nicht verlöschenden Lichtern,\nLänder und bei schwimmenden Arbeitsgeräten be-            2 mit Rauchbojen und 2 weitere mit je einer 28 m\nstimmt die See-Berufsgenossenschaft unter Berück-         langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.\nsichtigung der Größe und des Verwendungszweckes           Für jede an Bord befindliche Person muß eine Ret-\ndes Fahrzeugs, welche weiteren Anforderungen in           tungsweste, für 10 v. H. aller an Bord befindlichen\nbezug auf Unterteilung und Stabilität zu erfüllen         Personen müssen Kinderrettungswesten vorhanden\nsind.                                                     sein. Zusätzlich sind 10 v. H. Reserverettungswesten\nmitzuführen. Für die Sommermonate kann die See-\n§ 52                          Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord\nMaschinen und elektrische Anlagen             befindlichen Personen an Stelle der Rettungsflöße\nRettungsgeräte zulassen.\nRegel 23 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, daß\ndie See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall bestim-           (3) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt\nmen kann, welchen Anforderungen die Ruderanlage           müssen für alle an Bord befindlichen Personen mit\nzu genügen hat.                                           Booten oder Rettungsflößen ausgerüstet sein. Minde-\nstens ein Boot und 4 Rettungsringe müssen vorhan-\n§ 53\nden sein. 2 dieser Ringe sind mit selbstzündenden,\nFeuerschutz, -anzeige und -löschung           im Wasser nicht verlöschenden Lichtern, die beiden\n(1) Die Vorschriften der Teile D und E des Uber-      anderen Ringe mit je einer 28 m langen, schwimm-\neinkommens von 1960 sind, insbesondere für Ma-            fähigen Rettungsleine zu versehen. Fahrgastschiffe\nschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden,         mit 500 oder mehr Personen sind mit mindestens 2\ndaß die größtmögliche Sicherheit für alle an Bord         Booten, davon ein Motorrettungsboot, auszurüsten.\nbefindlichen Personen erreicht wird.                      Für jede an Bord befindliche Person muß eine Ret-\ntungsweste, für 10 v. H. aller an Bord befindlichen\n(2) Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt, welche      Personen müssen Kinderrettungswesten vorhanden\nVorschriften im Einzelfall anzuwenden sind.               sein. Zusätzlich sind 10 v. H. Reserverettungswesten","1956                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nmitzufüh1en. Für die Sommermonate kann die See-         Länge vorhanden sein. Für die Sommermonate kann\nBerufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord       die See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an\nbefindlichen Personen an Stelle der Rettungsflöße       Bord befindlichen Personen Rettungsgeräte an Stelle\nRettungsgeräte zulassen.                                der Rettungsflöße zulassen.\n§ 56\nAusrüstung der Rettungsboote                                Vierter Abschnitt\nBei Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt sind      F r a c h t s c h i f f e v o n 500 u n d m e h r B R T\ndie Rettungsboote mit folgenden Gegenständen aus-                   in der Nationalen Fahrt\nzurüsten:\n1 Riemen für jede Ruderducht,                                                          § 58\n2 Reserveriemen,                                                     Ausrüstung mit Rettungsmitteln\n1 Bootshaken,                                             Für Frachtschiffe von 500 und mehr BRT in der\n1 Satz Klappdollen oder 1½ Satz Rudergabeln,           Nationalen Fahrt gelten die Vorschriften des Kapi-\n1 Mast mit Segel,                                      tels III Regeln 35 bis 38 und die hierzu erlassenen\n2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),     Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 32 und 34)\nentsprechend; § 54 bleibt unberührt.\n1 Schöpfeimer,\nOsfaß,\nRuder mit Pinne,                                                      Fünfter Abschnitt\n1 Fangleine,\nFrachtschiffe\n1 Treibanker mit O!beutel,\nv o n w e n i g e r a I s 500 B R T\nGefäß mit 5 kg \\Vellenöl,\nwasserdichter Behälter mit mindestens 6 zugelas-                                    § 59\nsenen Handfackeln rot oder eine Signalpistole mit\n12 Leuchtpatronen rot sowie einer Schachtel Sturm-                   Bauart der Rettungsboote\nstreichhölzer,                                          (1) Auf Frachtschiffen von weniger als 500 BRT\n2 Fallschirmsignale oder 4 Fallschirmsignalpatronen,    kann die See-Berufsgenossenschaft kleinere Ret-\n2 Rauchsignale,                                        tungsboote, jedoch nicht unter 4 m Länge, zulassen.\nKappbeil,                                              (2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote\nLaterne mit einer Brenndauer von mindestens         von 4 m Länge oder darüber, aber von weniger als\n8 Stunden                                           4,90 m Länge, wird durch Teilung des Zahlenwerts\ndes in Kubikmeter gemessenen Raumgehalts des\n1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,\nRettungsbootes durch 0,4 ermittelt.\nzugelassene wasserdichte elektrische Taschen-\nlampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Re-      (3) In der Wattfahrt dürfen Kielboote von minde-\nservebatterien und 1 ·Reserveglühbirne in einem     stens 3,60 m Länge, 1,60 m Breite und 0,60 m Tiefe\nwasserdichten Behälter.                             mit einem Völligkeitsfaktor von 0,64 verwendet\nwerden.\n§ 60\nDritter Abschnitt\nAusrüstung der Rettungsboote\nBäderboote                           (1) Bei Frachtschiffen in der Kleinen Fahrt oder in\nund Sportanglerfahrzeuge                       der Küstenfahrt findet § 56 entsprechende Anwen-\ndung. Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind\n§ 57                          die Rettungsboote darüber hinaus mit Wasser und\nAusrüstung mit Rettungsmitteln              Proviant gemäß Kapitel III Regel 11 Buchstabe a\nNr. xii und xiii auszurüsten.\n(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befind-\nlichen Personen (Erwachsene und Kinder) mit zuge-          (2) Bei Frachtschiffen in der Wattfahrt sind die\nlassenen Rettungswesten und Rettungsgeräten aus-        Rettungsboote mit folgenden Gegenständen auszu-\ngerüstet sein. Außerdem sind mindestens 2 Rettungs-     rüsten:\nringe mitzuführen. Ein Ring ist mit selbstzündendem,    2 Bootsriemen,\nim Wasser nicht verlöschendem Licht und ein weite-        Reserveriemen,\nrer mit einer Rettungsleine von 28 m Länge zu ver-\n2 Rudergabeln,\nsehen.\nLaterne,\n(2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungs-          Ruder mit Pinne oder Steuerriemen,\nwesten für jede an Bord befindliche Person und mit\nFangleine,\nRettungsfloßraum, der für alle an Bord befindlichen\nPersonen ausreicht, ausgerüstet sein. Außerdem            Osfaß,\nmüssen zwei Rettungsringe, einer davon mit selbst-         wasserdichter Behälter mit 6 Handfackeln rot oder\nzündendem, im Wasser nicht verlöschendem Licht             1 Signalpistole mit 12 Leuchtpatronen rot sowie\nund ein weiterer mit einer Rettungsleine von 28 m          1 Schachtel Sturmstreichhölzer.","Nr. 111 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                           1957\n§ 61                        zwei Rettungsringen, einer davon mit selbstzünden-\nEinbooten in die Rettungsboote und -flöße      dem, im Wasser nicht verlöschendem Licht, der\nund in die Boote                  andere mit einer 28 m langen schwimmfähigen Ret-\ntungsleine ausgerüstet sein.\nZum Einbooten in die Rettungsboote und -flöße\nund in die Boote sind geeignete Vorrichtungen zu\nschaffen, die zugelassen sein müssen.                                 Sechster Abschnitt\n§ 62                                         Sonderfahrzeuge\nAusrüstung mit Rettungsmitteln\n§ 63\n(1) Frachtschiffe in der Großen Fahrt müssen mit\nAusrüstung mit Rettungsmitteln\nRettungsbooten, Rettungsflößen, Rettungsringen und\nRettungswesten nach den Vorschriften des Kapitels         (1) Für Sonderfahrzeuge gelten die §§ 58 bis 62\nIII des Ubereinkommens von 1960 und den dazu er-      entsprechend.\nlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§\n32 und 34) ausgerüstet sein. Die See-Berufsgenossen-      (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann auf Antrag\nschaft kann Ausnahmen zulassen, insbesondere bei      Ausnahmen zulassen.\nFahrten in überseeischen Gewässern, auf denen ein\nSchiff sich nicht mehr als 200 Seemeilen vom näch-\nsten Schutzhafen entfernt.                                                   Kapitel IV\n(2) Frachtschiffe von 250 und mehr BRT, jedoch\nweniger als 500 BRT in der Mittleren Fahrt und in                    Beförderung von Getreide\nder Kleinen Fahrt müssen mit einem Rettungsboot\nmit Aussetzvorrichtung, ausreichend für alle an Bord                             § 64\nbefindlichen Personen, und mit 2 Rettungsflößen,                      Entsprechende Anwendung\njedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Per-\nsonen, ausgerüstet sein. Ist das Rettungsboot nach       Die Vorschriften des Kapitels VI des Ubereinkom-\nbeiden Schiffsseiten aussetzbar, so kann die See-     mens von 1960 gelten für Frachtschiffe von 500 und\nBerufsgenossenschaft bei günstiger Bootsaufstellung   mehr BRT in der Nationalen Fahrt und für Fracht-\nund geeigneter Aussetzvorrichtung gestatten, daß      schiffe von weniger als 500 BRT entsprechend, so-\nweit ihre Breite 6,5 m oder mehr beträgt.\nnur ein Rettungsfloß mitgeführt wird. Außerdem\nmüssen bei 50 m Schiffslänge oder mehr mindestens\n6 Rettungsringe vorhanden sein, bei weniger als\n50 m Schiffslänge mindestens 4 Rettungsringe. 2 die-\nser Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Was-                             Teil D\nser nicht verlöschenden Lichtern, 2 weitere mit je\neiner 28 m langen schwimmfähigen Rettungsleine zu                        Schlußvorschriften\nversehen.\n§ 65\n(3) Frachtschiffe von weniger als 250 BRT in der\nMittleren und der Kleinen Fahrt müssen mit einem                        Ordnungswidrigkeiten\nRettungsboot unter Aussetzvorrichtung und einem\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1\nRettungsfloß, jedes ausreichend für alle an Bord be-\nfindlichen Personen, ausgerüstet sein. Die Aus-        Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\nrüstung mit Rettungsringen bestimmt sich nach Ab-      auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\nsatz 2.\n1. als Schiffsführer, Eigentümer oder Besitzer eines\n(4) Frachtschiffe von weniger als 500 BRT in der        Schiffes\nKüstenfahrt sowie Frachtschiffe in der Wattfahrt\nvon weniger als 500 BRT bis 250 BRT einschließlich         a) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 für die Schiffssicher-\nmüssen mit einem Rettungsboot unter Aussetzvor-               heit bisher vorgeschriebene Gegenstände oder\nrichtung und einem Rettungsfloß, jedes ausreichend            Anlagen ohne entsprechende Neubeschaffung\nvon Bord gibt,\nfür alle an Bord befindlichen Personen, ausgerüstet\nsein. Außerdem müssen mindestens 4 Rettungsringe           b) entgegen § 12 Abs. 5 nach einer Besichtigung\nvorhanden sein; 2 dieser Ringe sind mit selbstzün-            ohne Genehmigung der See-Berufsgenossen-\ndenden, im Wasser nicht verlöschenden Lichtern, die           schaft Anderungen am Schiffskörper, den Ma-\nbeiden anderen mit je einer 28 m langen schwimm-              schinen oder der Ausrüstung mit Rettungsmit-\nfähigen Rettungsleine zu versehen.                            teln oder Geräten für Feuerschutz, -anzeige\noder -löschung vornimmt,\n(5) Die See-Berufsgenossenschaft kann zulassen,         c) entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 ein Schiff ohne die\ndaß das in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführte Ret-              vorgeschriebenen und gültigen Sicherheits-\ntungsboot durch ein Doppelschlauchboot unter Aus-             zeugnisse in Fahrt setzt,\nsetzvorrichtung ersetzt wird.\nd) entgegen § 16 Abs. 3 auf einem Fahrgastschiff,\n(6) Frachtschiffe von weniger als 250 BRT in der           Bäderboot oder Sportanglerfahrzeug mehr als\nWattfahrt müssen genügend Bootsraum für alle an               die höchstzulässige Zahl von Fahrgästen beför-\nBord befindlichen Personen haben. Sie müssen mit              dert,","1958                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ne) entgegen § 18 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß sich      (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\ndie vorgeschriebenen nautischen Geräte, In-       dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird\nstrumente und Drucksachen an Bord befinden,       auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-\nf) entgegen § 18 Abs. 2 oder 3 .nicht dafür sorgt,   tragen.\ndaß die dort bezeichneten, vorgeschriebenen                                  § 66\noder an Bord mitgeführten nautischen Geräte                            Berlin-Klausel\nund Instrumente baumustergeprüft, erstgeprüft\nund zugelassen, nachgeprüft oder durch einen         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nhierfür anerkannten Betrieb in den vorge-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nschriebenen Mindestabständen gewartet sind,       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\ng) entgegen § 18 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß die\nSeeschiffahrt und § 111 des Gesetzes über Ordnungs-\nvorgeschriebenen Seekarten und Seebücher\nwidrigkeiten auch im Land Berlin.\nlaufend berichtigt werden;\n2. als Eigentümer oder Besitzer eines Schiffes                                      § 67\nentgegen § 10 nicht für die Erfüllung der von           Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften\nder See-Berufsgenossenschaft angeordneten\nAuflagen für die Bauausführung, die Aus-             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in\nrüstung oder die Fahrt des Schiffes sorgt;        Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Sicher-\nheitseinrichtungen für Fahrgast- und Frachtschiffe\n3. als Schiffsführer                                     (Schiffssicherheitsverordnung) vom 31. Mai 1955\na) entgegen § 10 nicht für die Erfüllung der von      (Bundesgesetzbl. II S. 645) außer Kraft.\nder See-Berufsgenossenschaft angeordneten            (2) Die Verordnung über Positionslaternen vom\nAuflagen für den Betrieb oder die Fahrt des       11. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 226), zuletzt ge-\nSchiff es sorgt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3  ändert durch § 67 Abs. 1 Nr. 10 der Seeschiffahrt-\ndie für die Weiterfahrt erteilten Bedingungen     straßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I\nund Auflagen nicht erfüllt,                       S. 641), tritt am 31. Dezember 1974 außer Kraft; bis\nb) entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder § 22      zu diesem Zeitpunkt ist sie anzuwenden, soweit die\ndie Sicherheits- und Prüfungszeugnisse sowie      Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegen-\ndie Bescheinigungen nicht mitführt.               stehen.\nBonn, den 9. Oktober 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen","Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                                                                                                            1959\nAnlage 1\nzur Schiffssicherheitsverordnung (§ 14 Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nSICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt- Bäderboot - Sportanglerfahrzeug\nfür die ............................................................................................................................................................................................................... .\n(Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 9. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1933)\nSchiffsname: ................................................................................... Unterscheidungssignal: ............................................................ .\nHeimathafen: ................................................................................ Größe: ................................................................................. BRT\nReeder: ..... ................................................................................... Tag der Kiellegung: ................................................................. .\nEs wird hiermit bescheinigt:\nI. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem\nFreibord von ............................... mm entspricht;\n3. das Schiff den Vorschriften über Feuerschutz, Feueranzeige- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über\nallgemeine Brandschutzmaßnahmen entspricht;\n4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ........................ Personen ausreichen;\nRettungsboote, ausreichend für ........................ Personen,\nRettungsflöße, ausreichend für ........................ Personen,\nRettungsgeräte, ausreichend für: ....................... Personen,\nRettungsringe,\nRettungswesten\nvorhanden sind;\n5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens\n........................ Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)\n........................ Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)\nzugelassen.\nIV. Auflagen\nDieses Zeugnis gilt bis zum .......................................................................... .\nAusgestellt in Hamburg am .......................................................................... .\nSEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT\n- Schiffssicherheitsabteilung -","1960                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 2\nzur Schiffssicherheitsverordnung (§ 14 Abs. 4)\nBundesrepublik Deutschland\nBAU- UND AUSRUSTUNGS-\nSICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein\nFrnchlschiff von 500 und mehr BRT in der Nationalen Fahrt -\nFrachtschiff von weniger als 500 BRT- Sonderfahrzeug\nfür die\n(Fahrtbereich)\nAusgestellt im Ndlnen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 9. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1933)\nSchiffsname:                                                                Unterscheid'qngssignal:                              ........................................... .\nHeimathafen:                                                                Größe: .                      ... .... .............      .. ......................... BRT\nReeder:                                                               ..... Tag der Kiellegung: ............................................................... ..\nEs wird hiermit bescheinigt:\nI. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff den Vorschriften über Feuerschutz, Feueranzeige- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über\nallgemeine Brandschutzmaßnahmen entspricht;\n3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ...                                       Personen ausreichen;\nRettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von                                                           ....... Personen,\nRettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von .                                                       . ........ Personen,\nRettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit\neinem Fassungsvermögen von                                     Personen,\nRettungsringe,\nRettungswesten\nvorhanden sind;\n4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Auflagen\nDieses Zeugnis gilt bis zum .... ...................                      ........................ .\nAusgestellt in Hamburg am ...................................................................... ..\nSEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT\n- Schiffssicherheitsabteilung --","Anlage 3\nzur Schiffssicherheitsverordnung (§ 18 Abs. 1 und 2)\nNautische Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind\nGroße     Kleine             Baumuster-      Erst-     Wieder-    vVartungs-\nLfd.                        Große  Mittlere Kleine  Küsten- Watt-                       Küsten-                             holungs-      dienst\nGegenstand                                               ~ochsee_- ~ochsee_- fischerei   prüfung     prüfung\nNr.                         Fahrt   Fahrt   Fahrt    fahrt  fahrt                                                           prüfung     (5 Jahre)\nfischere1 fischere1             ja/nein     ja/nein\nJahre       ja/nein\n1 Magnet-Regelkompaß                                                                                                                                    z\n~\nmit Peilvorrichtung 1 )   1       1        12)    -     -            1       -         -           ja          ja          2           nein\n2 Magnet-Steuerkompaß        1       1        1        1      1         1         1         1         ja          ja          2           nein\n3 Magnet-Reserve-                                                                                                                                       >-3\n0,)\nkompaß 1 ) 3 )            1       1        1        1    -           1         1       -           ja          ja          2           nein        c.Q\n0...\n...,(D\n4 Kreiselkompaß 1 )   4)     1       1        1        1    -           1         1       -           ja         nein         -            ja\n>\nC\n5 Echolot1)                  1       1        l5)    -      -           1         1       -           ja         nein         -            ja\nfJl\nc.Q\n0,)\nO'\n(D\n6 Radargerät und\nPlotmöglichkeit 1)  4)    1       1        1        1    -           1         1       -           ja          ja          2           nein          ttJ\n0\n::s\n7 Peilfunkgerät mit                                                                                                                                   .?\nPeilfunkbuch 1 )          1 6)    1 6)     1 6)   -      -           1       -         -           ja          ja          1           nein          0...\n(D\n::s\n8 Kleinpeiler für                                                                                                                                       ......\n:,-1\nZielfahrt 7 )             1       1        1      -      -         -           1       -           ja          ja          -           nein\n0\n9 Winkelmeßinstrument\n(Sextant) 1 )             2       1        1      -      -           1         l8)     -           ja          ja          2¼          nein\n-\n0\n~\nO'\n...,(D\n......\n10 Schiffs-Chronometer        1       1      -        -      -           1       -         -           ja          ja          3           nein         CD\n-..J\nN\n11 Handlot 9 )                2       2        2        1      110)      2         1       -         nein         nein         -           nein\n12 Umdrehungsanzeiger\nauf der Brücke 1 )        1       1        1        1    -           1         1       -          nein        nein         -           nein\n13 Barometer oder\nBarograph 1)              1       1        1        1    -           1         1       -           ja          ja          21/2        nein\n14 Thermometer 1 )            2       1        1      -      -           2         1       -           ja          ja          5           nein\n15 Prismen-Fernglas 11 )      2       2        2        1      1         2         1         !12)     nein        nein         -           nein         --\nc0).c","Lfd.\nNr.         Gegenstand\nGroße\nFahrt\nMittlere\nFahrt\nKleine\nFahrt\nKüsten-\nfahrt\nWatt-\nfahrt\nGroße     Kleine\nKüsten-\n~ochsee_- ~ochsee_- fischerei\nBaumuster-\nprüfung\nErst-\nprüfung\nWieder-\nholungs-\nprüfung\nWartungs-\ndienst\n(5 Jahre)\n-\nN\nC0\n0)\nfischere1 fischere1            ja/nein   ja/nein\nJahre     ja/nein\n16 Positionslaternen:\nDie Laternen, die nach der Seestraßenordnung oder der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung mit\nja        ja      5         nein\neiner Mindesttragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuchtung) 13 )\nZu der Hauptbeleuch-\ntung Reservelaternen\nfür Positionslaternen,\ndie nach der Seestra-\nßenordnung vorge-\nschrieben sind 14 )          1           1            1              1      !15)       1         !15)    -          ja        ja      5         nein\n17 Tagsignallampe 16 )           1           1            1              1      1        -         -         -          ja      nein      -        nein\nt:d\n212)                                         ~\n18 Kursdreieck                   2           2            2              2      2          2         2                                                      :::::s\n0..\n(1)\n19 Kartenzirkel                  1           1            1              1      1          1         1         l12)                                         Cll\n(.Q\n(1)\nCll\n20 Peilscheibe 17 )              2           2            2              2      2          2         2         212)                                         ~\nN\no'\n21 Ruderlageanzeiger 18 )        1           1            1              1      1          1         1         1                                            pi'\n.-..\n~\n22 Deviationstagebuch            1           1          -              -     -             1       -         -                                              c....\npi\n.,::r'\n(.Q\n23 a) Internationales                                                                                                                                       pi\nSignalbuch                1 (2) 19)   1 (2) 19)    1 (2) 19 )\n-      -            1         1       -                                              :::::s\n(.Q\nb) Amtliche Liste der                                                                                                                                    ,_.\n(.0\ndeutschen See-                                                                                                                                       -.,.J\nschiffe mit Unter-                                                                                                                                  !'-)\nscheidungs-                                                                                                                                          ....;\n~\nsignalen der\nBundesrepublik\nDeutschland\nc) Handbuch „Suche\n1           1            1            -      -            1         1       -                                              -\nund Rettung\"              1 (2) 19)   1 (2) 19)    1 (2) 19)      1    -            1         1       -\n24 Satz Signalflaggen und\nUnterscheidungssignal\nzusätzlich                    1           1            1            -      -            1       -         -\n25 Die für die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben der amtlichen Seekarten\nund Seebücher 20) 21)\n26 Der laufende und die\nletzten zwei Jahr-\ngänge der Nach-\nrichten für Seefahrer 22 )   1           1            1              1       t23)      1         t23)      !23)","Nr. 111 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972                                              1963\n1) Auf Fahrzeugcm ohne eigenen Antrieb nicht erforderlich.\n2) Nur für Filhrzeuqc über 250 BRT.\n3) Nicht erforderlich, wenn lü~\\JCl- und Steucrkompuß bei gleichem magnetischen Moment (± 15 °/o) gegeneinander ausgewechselt werden können.\n4) Nur für Pahrwuqc von 1600 und mehr BRT.\n5) Nur für Pahrz<,uge, deren Kic!l nilch Jnkrnft1.retcn der Verordnung gelegt wird.\n6) Nur für Fahrzeuge von 500 und mehr BRT.\n7) Nur für f'ahrzeu9e von 300 und mehr BRT, sofern kein Peilfunkgerät vorhanden ist.\n8) Enlfüllt, soforn eine !Iyperhelnavigiltionsanlage nach Art des Decca-Navigators vorhanden ist.\nO) 3 his 5 kq, L<~irie 35 bis 45 m, MMkicrung: Alle 2 m Tuchstreifen in der Reihenfolge schwarz, weiß, rot und gelb; alle 10 m einen Leder-\nstreifen mi1 Lodunilrk11n11, lwi 10 m 1 Loch, 20 m 2 Löcher usw.\n10) für Wi1tlJc1hrl !Jcniigl ein Peilstock.\n11) Mindeslcns 7 X 50.\n12) für offene und halhgedeckte Pischcrboote nicht erforderlich.\n13) Die Positionsl;itcriwn müssen clck Irisch bei.rieben sein. Auf Fahrzeugen unter 19,80 m Länge genügen Petroleumlaternen, wenn keine aus-\nreichend<! elektrische SlrnHHJllL!lle vorhanden ist. Die Positionslaternen müssen mindestens Lichtstärken besitzen, die den Tragweiten bei\neinem Sichtwert von\na) 0,74 für elektrisch betriebene Positionslaternen,\nb) O,!J für Pclroleurnlalernen\nentsprechen.\n14) Die Reservelaternen müssen mindestens Lichtstärken besitzen, die den Tragweiten bei einem Sichtwert von 0,9 entsprechen. Die Reserve-\nlaternen müssen von eirwr zweiten unaLhüngigen Stromquelle versorgt werden. Ist diese nicht vorhanden, so genügen Petroleumlaternen,\nAnker- und Fiihrtslörungsliilcrnen müssen in jedem Fall als Petroleumlaternen vorhanden sein. Die Petroleumlaternen müssen auf Tank-\nschiffen mit Sid1erhei lsbrennern versehen sein.\n15) Es genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörungslaternen.\n16) Nur für fcthrzcuge über 50 BRT in der Auslandfahrt.\n17) Nur wenn Kompasse nach den Nummern 1, 2 oder 4 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; Anbringung der Peilscheibe\nist zu prüfen.\n18) Ausgenommen auf fahrzeuricn, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage erkennen kann.\n19) Fahrzeuge, die mit einer Telcc;rnfiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen.\n20) Amlliche Seekarten sind die in Verzeichnissen des DHI aufgeführten Seekarten, für die in den deutschen Nachrichten für Seefahrer Berich-\ntigungen veröffentlicht werden, sowie sonstige Seekarten hydrographischer Dienste.\n21) Amtliche Seebücher sind di<•! in V<!rzeichnissen des DHI aufgeführten Bücher, für die in den deutschen Nachrichten für Seefahrer Berichti-\ngungen verölfcntlicht werden, wie Seclrnndbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer Funkdienst, Sprechfunk für Küstenschiffahrt, Ver-\nzeichnis der Minenqdiihrdei<·n Cdiiete und Abgesuchten Wege, Nautisches Jahrbuch und Gezeitentafeln. Amtliche Seebücher sind ferner son-\nstige vom Bundesminister für Verkehr als solche bestimmte Bücher.\n22) Bei Neubauten nur diejenigen Ausgaqen der N.f.S dieser Jahrgänge, die noch gültige P- und T-Nachrichten für die vorgesehenen Fahrt-\ngebiete enthalten.\n23) Bei Fahrzeugen in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei brauchen die Nachrichten für Seefahrer nicht an\nBord zu sein, sofern diese vor Auslaufen eingesehen werden und die jeweils neueste Ausgabe des Deutschen Küsten-Almanachs an Bord ist.","1964                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 4\nzur Schiffssicherheitsverordnung (§ 18 Abs. 3)\nNautische Geräte und Instrumente, die, wenn sie an Bord mitgeführt werden,\ngeprüft und zugelassen sein müssen\nWieder-     Wartungs-\nLfd.                                                                          Baumuster-             Erst-\nholungs-       dienst\nGegenstand                                 prüfung          prüfung\nNr.                                                                                                            prüfung      (5 Jahre)\nja/nein          ja/ nein      Jahre        ja/nein\n1      Magnet-Fernkompaß                                                           ja             nein          -              ja\n2      Magnet-Kursmonitor                                                          ja             nein          -              ja\n3      Kreiselkompaß                                                               ja              nein         -              ja\n4      Echolot                                                                     ja             nein          -              ja\n5      Selbststeueranlage                                                          ja                ja         -              ja\n6      Radargerät und Plotmöglichkeit                                              ja                ja           2          nein\n7      Radargerät mit Ploteinrichtung                                              ja                ja           2          nein\n8      Kleinpeiler für Zielfahrt                                                   ja                ja 1)      -            nein\n9      Peilfunkgerät mit Peilfunkbuch                                              ja                ja 1)        1 1)       nein\n10       Decca-Navigator                                                             ja                ja           2          nein\n11       Lorangerät                                                                  ja                ja           5          nein\n12       Sa tel 1i tenna vi g a ti onsanla ge                                        ja                ja         -            nein\n13       Ome9agerät                                                                  ja                ja         -            nein\n14       Sonstige Orlungsfunkanlagen                                                 ja                ja         -            nein\n15       Radarreflektor                                                              ja              nein         -            nein\n16       Morsesignallampe                                                            ja             nein          -            nein\n1) Ausgenommen für Fahrzeuge mit Besegelung.\nHernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie fiit Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlieqen\nIm Teil III wird das als fortgeltend fest9estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB: T\nS. 437) na~h S_'.1chgehiclen geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspr,e1s fur Teil I und Teil II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes•\ngesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1972 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Kiiln 3 99 oder gegc!n Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausuabe 1,70 DM zuzÜ\\Jlich Vers,rnduebühr 0,20 DM, bei Lieferung geg.en Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o."]}