{"id":"bgbl1-1972-110-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":110,"date":"1972-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/110#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-110-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_110.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)","law_date":"1972-10-04T00:00:00Z","page":1909,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["1909\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1972                      Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1972                                                                       Nr.110\nTag                                                Inhalt                                                                             Seite\n4. 10. 72     Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung}                                                              1909\n7108-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1929\nVerordnung\nüber Arbeiten in Druckluft\n(Druckluftverordnung)\nVom 4. Oktober 1972\nInhaltsverzeichnis\n§   1 Geltungsbereich                                         § 15 Behördliche Entscheidung\n§   2  Begriffsbestimmungen                                   § 16 Gesundheitskartei\n§   3  Anzeige                                                § 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und\n§   4  Allgemeine Anforderungen                                       sanitäre Einrichtungen\n§   5  Weitergehende Anforderungen                            § 18 Bestellung von Fachkräften\n§   6  Ausnahmebewilligung                                    § 19 Nachweise\n§   7  Prüfung durch Sachverständige                          § 20 Belehrung der Arbeitnehmer\n§   8  Behördliche Entscheidung                               § 21 Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten\n§   9  Beschäftigungsverbot                                   § 22 Strafvorschriften\n§  10  Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen                       § 23 Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften\n§  11  \"\\tVeitere ärztljche Vorsorgemaßnahmen                         der Arbeitszeitordnung\n§  12  Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des             § 24 Bußgeldvorschrift und Hinweis auf die Anwendung\nermächtigten Arztes                                            der Strafvorschriften des Mutterschutzgesetzes\n§ 13 Ermächtigte Arzte                                        § 25 Berlin-Klausel\n§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen                    § 26 Inkrafttreten\nAuf Grund                                                                                              § 1\n1. des§ 120 e der Gewerbeordnung,                                                            Geltungsbereich\n2. des § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung vom                      (1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druck-\n30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt        luft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbs-\ngeändert durch Artikel 150 des Einführungsge-             mäßig ausgeführt werden.\nsetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nTaucherglocken ohne Schleusen und für Taucher-\n3. des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes            arbeiten.\nvom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665),\n· zuletzt geändert durch Artikel 75 des Ersten Ge-                                                      § 2\nsetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni                                    BegriHsbestimmungen\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),\n4. des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der                 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind\nFassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968              1. Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in\n(Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch Artikel             Druckluft ausgeführt werden,\n127 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über               2. Personenschleusen Zugänge, durch die ausschließ-\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-                 lich Personen in die Arbeitskammern ein- oder\ngesetzbl. I S. 503),                                           aus diesen ausgeschleust werden,\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-               3. Materialschleusen Zugänge, durch die ausschließ-\ngesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates                       lich Material in die Arbeitskammern ein- oder\nverordnet:                                                         aus diesen ausgeschleust wird,","1910                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. kombinierte Schleusen Zugänge, durch die Ar-                                       § 4\nbeitnehmer und Material in die Arbeitskammern                       Allgemeine Anforderungen\nein- oder aus diesen ausgeschleust werden,\nDie Arbeitskammern und die ihrem Betrieb die-\n5. Krankendruck1uflkammern Räume, die unabhän-\nnenden Einrichtungen müssen den Nummern 1 und 2\ngig vom Betriebsdruck einer Arbeitskammer zur\ndes Anhanges 1 zu dieser Verordnung und im übri-\nBehandlung drucklufterkrankter Personen sowie\ngen den allgemein anerkannten Regeln der Technik\nzur Probeschleusung nach ärztlicher Anweisung\nentsprechend beschaffen sein und betrieben werden.\ndienen.\n(2) Druckluft im Sinne dieser Verordnung ist Luft                                 § 5\nmit einem Uberdruck von mehr als 0, 1 kp/ cm2\nWeitergehende Anforderungen\n(Kilopond pro Quadratzentimeter).\nDie Arbeitskammern und die ihrem Betrieb die-\nnenden Einrichtungen müssen den über die Vor-\n§ 3                             schriften des § 4 hinausgehenden Anforderungen\nAnzeige                           entsprechen, die von der zuständigen Behörde im\nEinzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für\n(1) Will ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft         die Arbeitnehmer gestellt werden.\nausführen, so hat er dies spätestens 2 Wochen vor-\nher der zuständigen Behörde anzuzeigen.                                               § 6\n(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:                        Ausnahmebewilligung\n1. der Name oder die Firma und die Anschrift des              Die zuständige Behörde kann von den Vorschrif-\nArbeitgebers und, wenn sich mehrere Arbeitgeber       ten der §§ 4, 9 Abs. 1, § 21 Abs. 3 und von dem\nzur Durchführung eines bestimmten Bauvorha-            Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das\nbens zu einer Gesellschaft des bürgerlichen           50. Lebensjahr vollendet haben (§ 9 Abs. 2 Nr. 1),\nRechts zusammengeschlossen haben (Arbeitsge-           Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere\nmeinschaft) und die Geschäfte nicht gemeinschaft-     Gründe vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmer\nlich führen, der Name und die Anschrift des Ar-       auf andere Weise gewährleistet ist.\nbeitgebers, dem die Geschäftsführung übertragen\nist,\n§ 7\n2. der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft\nPrüfung durch Sachverständige\nleitet, und seines Vertreters (§ 18 Abs. 1 Nr. 1),\n3. der Name und die Anschrift des Arztes, der sich            (1) Die   Arbeitskammern dürfen nur betrieben\nan der Arbeitsstelle aufhalten oder jederzeit zur      werden, wenn\nVerfügung stehen soll (§ 12),                         1. die Schleusen und Sehachtrohre einer Kammer,\n4. die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich              in der ein höherer Betriebsdruck als 0,5 kp/ cm2\nmit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden,              herrschen darf,\n5. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druck-       2. die elektrischen Anlagen\nluft,                                                  von einem behördlich anerkannten Sachverständi-\ngen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 geprüft\n6. der voraussichtlich höchste Betriebsdruck,\nworden sind und dieser festgestellt hat, daß sie den\n7. die zu erwartenden Bodenverhältnisse,                   Anforderungen der Verordnung entsprechen, und er\n8. ob mit oder ohne Sauerstoff ausgeschleust wird.         darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat.\n(2) Es müssen geprüft werden\nIhr sind als Unterlagen beizufügen:\n1. Schleusen und Sehachtrohre\n1. eine behördlich beglaubigte Abschrift der Be-\na) vor ihrer ersten Inbetriebnahme,\nfähigungsscheine nach § 18 Abs. 2 und des nach\n§ 20 Abs. 2 vorgesehenen Merkblattes,                      b) wiederkehrend vor ihrer Inbetriebnahme,\nnachdem sie zum dritten Mal neu installiert\n2. einen Lageplan der Arbeitsstelle,                              worden sind, zumindest aber vor Ablauf von\n3. eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Ar-                 3 Jahren seit Abschluß der letzten Prüfung\nbeiten in Druckluft,                                          durch einen behördlich anerkannten Sachver-\nständigen,\n4. Beschreibung und Ubersichtszeichnungen der Ar-\nbeitskammer, der Schleusen und der Verdichter-             c) nach wesentlichen Änderungen,\nanlagen,                                               2. die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme\n5. Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1.            der Arbeitskammer und nach wesentlichen Ände-\nrungen.\n(3) Sind nach Erstattung der Anzeige Verände-\n(3) Die Prüfung der Schleusen und Sehachtrohre\nrungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der\nbesteht\nUnterlagen eingetreten oder vorgesehen, ist dies\nder zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich an-       1. vor der ersten Inbetriebnahme aus\nzuzeigen.                                                      a) einer Bauprüfung,","Nr. 110 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972                        1911\nb) einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüf-        Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche\ndruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen   Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbe-\nBetriebsdruckes betragen muß,                  schäftigung nicht bestehen.\nc) einer Abnahmeprüfung,                              (2) Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vor-\n2. bei den wiederkehrenden Prüfungen vor der In-      genommen worden sein\nbetriebnahme aus                                   1. innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Be-\na) einer inneren Prüfung,                               schäftigung und\nb) einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüf-        2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nach-\ndruck, der das l ,5fache des höchstzulässigen       untersuchungsfrist.\nBetriebsdruckes betragen muß,\nc) einer äußeren Prüfung.                                                       § 11\nIst die Schleusenanlage Teil des Baukörpers und eine             W eitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen\nWasserdruckprüfung nach der Nummer 1 Buchstabe\n(1) Arbeitnehmer, die\nb und der Nummer 2 Buchstabe b deshalb technisch\nnicht möglich, so ist eine andere gleichwertige Prü-   1. durch Arbeiten in Druckluft        erkrankt waren\nfung vorzunehmen. Die Wasserdruckprüfung nach               (Drucklufterkrankung),\nNummer 2 Buchstabe b entfiillt, wenn zu besorgen ist,  2. ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger\ndaß dabei fest eingebaute Geräte und Installations-         als einen Tag unterbrochen haben oder\nteile beschädigt werden und wenn eine Luftdruck-       3. erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,\nprüfung mit dem 1, 1fachen des höchstzulässigen\ndürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden,\nBetriebsdrucks vorgenommen wird.\nnachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt wor-\n(4) Die zuständige Behörde kann bei Schadens-       den sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheit-\nfällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfall         liche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht\naußerordentliche Prüfungen anordnen. Dies gilt auch    bestehen.\nbei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Be-\n(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers\ntriebsdruck von weniger als 0,5 kp/cm 2 •\noder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine\nFeststellung nach Absatz 1 auszustellen.\n§ 8\nBehördliche Entscheidung\n§ 12\n(1) Ist  der Sachverständige der Ansicht, daß\nSchleusen, Sehachtrohre oder die elektrischen An-            Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des\nlagen nicht den Anforderungen der Verordnung ent-                         ermächtigten Arztes\nsprechen, so erteilt er auf Verlangen eine entspre-       (1) Der Arbeitgeber hat einem nach § 13 ermäch-\nchende Bescheinigung. Die zuständige Behörde ent-      tigten Arzt die Aufgabe zu übertragen, die notwen-\nscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachver-       digen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheits-\nständigenprüfung veranlaßt hat, ob die Schleusen,      gefahren für Arbeitnehmer, die in Druckluft\nSehachtrohre oder elektrischen Anlagen den Voraus-     beschäftigt werden, zu veranlassen und druckluft-\nsetzungen des § 4 entsprechen.                         erkrankte Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeit-\n(2) Die zuständige Behörde kann die für ihre Ent-   geber hat dafür zu sorgen, daß dieser Arzt\nscheidung notwendigen Prüfungen veranlassen.           1. jederzeit zur Verfügung steht, wenn Arbeiten bei\neinem Dberdruck von mehr als 0,5 kp/ cm 2 und\n§ 9                             nicht mehr als 2 kp/ cm2 ausgeführt werden,\nBeschäftigungsverbot                 2. sich an der Arbeitsstelle aufhält, wenn Arbeiten\nbei einem Dberdruck von mehr als 2 kp/ cm2 aus-\n(1) In Druckluft von mehr als 3 kp/cm 2 Dber-           geführt werden.\ndruck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt wer-\nden.                                                   Die zuständige Behörde kann von der Vorschrift des\nSatzes 2 Nr. 2 in begründeten Fällen eine Ausnahme\n(2) In Druckluft dürfen                             zulassen.\n1. Arbeitnehmer unter 21 oder über 50 Jahren,\n(2) Der Arbeitgeber hat Name,        Anschrift und\n2. werdende oder stillende Mütter\nFernsprechnummer des ermächtigten Arztes an der\nnicht beschäftigt werden.                              Arbeitsstelle an geeigneter, · allen Arbeitnehmern\nzugänglicher Stelle, insbesondere in der Personen-\n§ 10                         schleuse und im Erholungsraum auszuhängen und\nÄrztliche Vorsorgeuntersuchungen            den Aushang in gut lesbarem Zustand zu erhalten.\n(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in\nDruckluft nur beschäftigen, wenn dieser                                            § 13\n1. vor der ersten Beschäftigung,                                           Ermächtigte Ärzte\n2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Vor-        Arzte, die nach dieser Verordnung tätig werden,\nsorgeuntersuchung                                  müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fach-\nvon einem nach § 13 ermächtigten Arzt untersucht       kunde besitzen und von der zuständigen Behörde\nworden ist und eine von diesem Arzt ausgestellte       ermächtigt sein.","1912                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 14                                                        § 17\nVeranlassung der ärztlichen Maßnahmen                    Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und\nsanitäre Einrichtungen\n(1) Der 1\\rbcit.qclH)r l1,ü die ärzl.lichen Maßnahmen\nnach den §§ 10, 11 und 12 J\\ hs. 1 uuf seine Kosten             (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort,\nzu verunlusscn.                                              wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nach-\nstehenden Einrichtungen vorhanden sind:\n(2) Er h,Jt dem Arzl rnilzul<)ilen, unter welchem\nhöchsten Luft.druck der J\\rlwitnchrner beschäftigt           1. bei einem Betriebsdruck von mehr als 1,0 kp/cm 2\nwird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.                   Uberdruck eine Krankendruckluftkammer,\n2. ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Be-\n§ 15                                 handlungen,\nBehördliche Entscheidung                      3. ein Erholungsraum,\n4. ein Umkleideraum,\n(l) Hült der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer\ndus vom Arzl fesl~Jestelfü~ Untersuchungsergebnis            5. ein Trockenraum,\nfür unzutreffend, so entscheidet die zuständige Be-          6. die erforderlichen sanitären Einrichtungen, ins-\nhörde auf Antrng des Arbeitgebers oder. des Arbeit-              besondere Waschräume und Aborte,\nnehmers darüber, ob der Arbeitnehmer beschäftigt             7. Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter\noder weiterbeschüftigt werden darf.                              oder Kranker aus der Arbeitskammer.\n(2) Die zuständige Behörde darf die Beschäftigung         Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die\noder die Weiterbeschäftigung nur gestatten, wenn             zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich\nauf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht zu be-           als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.\nsorgen ist, daß die Gesundheit des Arbeitnehmers                (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen\ngefährdet wird. Die Kosten des ärztlichen Gutach-            müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im üb-\ntens trägt der Arbeitgeber.                                  rigen den allgemein anerkannten Regeln der Tech-\n(3) Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 oder die           nik entsprechend beschaffen sein. Die §§ 5 und 6\nFeststellung nach § 11 Abs. 1 wird durch eine Ent-           sind entsprechend anzuwenden.\nscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 1                 (3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die\nersetzt.                                                     Krankendruckluf tkammer von einem behördlich an-\n§ 16                             erkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird,\nGesundheitskartei                        ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht,\nund zwar\n(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verord-\nnung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem          1. bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt,\nArbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen. Die            2. jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten\nGesundheitskartei ist dem von der zuständigen Be-                Prüfung durch einen Sachverständigen und\nhörde benannten Amtsarzt auf Verlangen vorzu-                3. nach wesentlichen Änderungen.\nlegen.                                                       Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hier-\n(2) Die Karteikarte muß folgende Angaben ent-             über Prüfbescheinigungen zu erteilen. § 7 Abs. 3\nhalten:                                                      und § 8 sind entsprechend anzuwenden.\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Ar-\nbeitnehmers,                                                                       § 18\n2. Wohnanschrift,                                                          Bestellung von Fachkräften\n3. Tag der Einstellung und Entlassung,                         (1) Der Arbeitgeber hat zu bestellen\n4. zuständiger Krankenversicherungsträger,                  1.  einen Fachkundigen, der die Arbeiten in Druck-\n5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten,                            luft leitet und den Betrieb der Arbeitskammer\nständig überwacht, sowie dessen ständigen Ver-\n6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes\ntreter,\nihres Beginns,\n2.  einen Sachkundigen, der das Druckleitungsnetz,\n7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten,\ndie Personen- und Materialschleusen und die\nbei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand\nKrankendruckluftkammern vor dem Beginn einer\n(soweit bekunnt),\njeden Arbeitsschicht unter einem dem Betriebs-\n8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorge-                  druck entsprechenden Luftdruck daraufhin prüft,\nuntersuchungen,                                             ob sie dicht sind,\n9. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,            3.  einen Sachkundigen, der die elektrischen Anlagen\n10. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt.                beim Betrieb der Arbeitskammer und der Kran-\n(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die               kendruckluftkammer ständig überwacht,\närztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer            4.  einen Schleusenwärter, der den Schleusenbetrieb\nbis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Danach                   nach Maßgabe der Anweisung des Anhanges 3\nsind die Karteikarte bei der am Sitz oder Wohnort                ständig überwacht,\ndes Arbeitgebers für den medizinischen Arbeits-              5.  zwei Sachkundige, die sich ständig an der Ar-\nschutz zuständi~Jen Stelle zu hinterlegen und die                beitsstelle aufhalten, davon einer in der Arbeits-\närztlichen Bescheinigungen dem entlassenen Arbeit-               kammer, und die ständig in der Lage sind, einen\nnehmer auszuhündigen.                                            auftretenden Brand zu bekämpfen,","Nr. 110 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972                         1913\n6. zwei Betriebshelfer, die sich an der Arbeitstelle          kammern unter Angabe der bisherigen Einsätze\nständig aufhalten, davon einer in der Arbeits-            und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheini-\nkammer, und die ständig in der Lage sind, bei             gungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,\nUnfällen und Drucklufterkrankungen Erste Hilfe       2. die Gesundheitskartei nach § 16 und die ärzt-\nzu leisten.                                               lichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behörd-\n(2) Zum Fachkundigen oder dessen ständigen                 lichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 3, die diese\nVertreter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 darf nur              ärztlichen Bescheinigungen ersetzen, für die auf\nbestellt werden, wer einen behördlichen Befähi-               der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und\ngungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit be-        3. ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fach-\nsitzt. Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag              kräfte unter Angabe von Name und Anschrift.\ndemjenigen einen Befähigungsschein, der\n1. eine ausreichende praktische Erfahrung bei Ar-                                     § 20\nbeiten in Druckluft besitzt und\nBelehrung der Arbeitnehmer\n2. über ausreichende Kenntnisse der bei Arbeiten\nin Druckluft auftretenden Gefahren und der zur           (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß der\nAbwendung solcher Gefahren zu treffenden Maß-        Fachkundige, der die Arbeiten in Druckluft leitet\nnahmen verfügt.                                       (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), die beim Betrieb der Arbeits-\nkammer Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung\nDer Befähigungsschein ist in der Regel für die Dauer\nüber die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen\nvon drei Jahren zu erteilen.\nsie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie\n(3) Es ist zulässig, daß mehrere Aufgaben nach        über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwen-\nAbsatz 1 von einer Person wahrgenommen werden;           dung dieser Gefahren belehrt; die Belehrungen sind\njedoch dürfen der Fachkundige und sein ständiger         in angemessenen Zeitabständen, mindestens in Ab-\nVertreter (Abs. 1 Nr. 1) nicht für Aufgaben nach         ständen von sechs Monaten, zu wiederholen.\nAbsatz 1 Nr. 4, 5 oder 6, der Schleusenwärter (Abs. 1\nNr. 4) nicht für Aufgaben nach den Nummern 5                 (2) Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer\noder 6 bestellt werden.                                  außerdem vor Beginn der Beschäftigung mit Arbei-\nten in Druckluft ein Merkblatt auszuhändigen, in\n(4) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes            dem der Inhalt der Unterrichtung nach Absatz 1 ent-\nNr. 2 darf nur bestellt werden, wer die zur Prüfung      halten ist. Das Merkblatt muß in der Sprache des\ndes Druckleitungsnetzes und der Schleusen notwen-        Beschäftigten abgefaßt sein.\ndige Sachkunde besitzt.\n(5) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1                                       § 21\nNr. 3 darf nur bestellt werden, wer die zur Uber-\nEinsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten\nwachung der elektrischen Anlagen notwendige Sach-\nkunde besitzt.                                               (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß\n(6) Zum Schleusenwärter im Sinne des Absatzes 1        1. die Einsatzzeiten (Aufenthalt in der Arbeitskam-\nNr. 4 darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist           mer),\nund über ausreichende praktische Erfahrungen mit         2. die Ausschleusungszeiten und\nder Uberwachung des Schleusenbetriebs verfügt.           3. die Wartezeiten auf der Arbeitsstelle\n(7) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1          nach den Tabellen des Anhanges 2 eingehalten wer-\nNr. 5 darf nur bestellt werden, wer über die zur          den.\nBrandbekämpfung in Druckluft erforderlichen Kennt-\nnisse verfügt.                                               (2) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine arbeits-\nfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen.\n(8) Zum Betriebshelfer im Sinne des Absatzes 1\nNr. 6 darf nur bestellt werden, wer eine Bescheini-          (3) Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und\ngung darüber vorgelegt hat, daß er                       wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein-\nund Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt\n1. erfolgreich an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilge-\nwerden.\nnommen hat und\n2. von einem ermächtigten Arzt in der Ersten Hilfe           (4) Wenn die Einsatzzeit 4 Stunden überschreitet,\nfür Druckluftkranke unterwiesen worden ist.           sind den Beschäftigten Pausen in der Gesamtdauer\nvon mindestens einer halben Stunde zu gewähren.\n(9) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die\nvon ihm nach Absatz 1 bestellten Personen die ihnen\nübertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.                                         § 22\n(10) Für die in Absatz 1 genannten Personen gel-                           Strafvorschriften\nten die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 entsprechend.            (1) Nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung\nwird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 19\n1. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer in Druck-\nNachweise                               luft von mehr als 3 kp/ cm 2 Uberdruck beschäftigt,\nDer Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereit-      2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer,\nzuhalten                                                       der das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, in\n1. ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle einge-            Druckluft beschäftigt,\nsetzten Personen-, Material- und kombinierten         3. entgegen § 21 Abs. 4 einem Arbeitnehmer nicht\nSchleusen, Sehachtrohre und Krankendruckluft-              die vorgeschriebenen Pausen gewährt.","1914                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung         14. entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die\nwird bestraft, wer vorstitzlich oder fahrlässig                Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten ein-\n1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 die Anzeige nicht,              gehalten werden.\nunvollständiq, unrichtig oder nicht rechtzeitig         (3) Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 oder 3 des\nmacht oder die Unlerlugen nicht oder nicht voll-     Jugendarbeitssclrntzgesetzes wird bestraft, wer vor-\nsUindig beifügt,                                     sätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1\n2. entgegen § 3 Abs. 3 eine Veränderung nicht,           einen Arbeitnehmer, der das 21. Lebensjahr noch\nnicht unverzüglich oder unrichtig anzeigt,           nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt.\n3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer ohne\nPrüfbescheinigung des Sachverständigen oder                                    § 23\nEntscheidung der zuständigen Behörde (§ 8)           Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften\nbetreibt,                                                            der Arbeitszeitordnung\n4. entgegen § 10 .!\\ bs. 1 einen Arbeitnehmer ohne\nDie Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des\närztliche Bescheinigung beschäftigt oder weiter-\n§ 21 Abs. 2 über arbeitsfreie Zeiten und des § 21\nbeschctftigt,\nAbs. 3 über die höchstzulässige Arbeitszeit wird\n5. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer wei-          nach § 25 Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung be-\nterbeschäftigt, ohne daß die Unbedenklichkeit        straft.\nder Weiterbeschäftigung ärztlich festgestellt ist,\n§ 24\n6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 nicht\ndafür sorgt, daß ein ermächtigter Arzt zur Ver-      Bußgeldvorschrift und Hinweis auf die Anwendung\nfügung steht oder sich an der Arbeitsstelle auf-         der Strafvorschriften des Mutterschutzgesetzes\nhält,                                                   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. l\n7. entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fern-        Nr. 4 des Mutterschutzgesetzes handelt der Arbeit-\nsprechnummer des ermlichtigten Arztes auf der        geber, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9\nArbeitsstelle nicht aushängt,                        Abs. 2 Nr. 2 eine werdende oder stillende Mutter\n8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 die           in Druckluft beschäftigt.\nGesundheitskartei nicht, unrichtig oder unvoll-         (2) Die Zuwiderhandlung wird nach § 21 Abs. 3\nständig führt oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2       oder 4 des Mutterschutzgesetzes bestraft, wenn die\nnicht vorlegt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1       Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefähr-\neine Karteikarte oder die Bescheinigungen nicht      det wird.\naufbewahrt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2\nnach der Entlassung eines Arbeitnehmers die                                    § 25\nKarteikarte nicht bei der für den medizinischen                          Berlin-Klausel\nArbeitsschutz zustctndigen Stelle hinterlegt,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n9. entgegen § 17 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nvorgeschriebenen Einrichtungen am Betriebsort        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nvorhanden sind,                                      Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\n10. entgegen § 17 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß die       ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nKrankendruckluftkammer von einem Sachver-            S. 61), § 74 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und\nständigen geprüft wird,                              § 25 des Mutterschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n11. entgegen § 18 Abs. 1 fachkundige oder deren\nständige Vertreter, Sachkundige, Schleusenwär-                                 § 26\nter oder Betriebshelfer nicht bestellt,\nInkrafttreten\n12. entgegen § 19 die dort bezeichneten Nachweise\nnicht bereithält,                                       (l) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\n13. entgegen § 20 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die       die Verkündung folgenden 6. Kalendermonats in\nArbeitnehmer über den Schutz vor Gefahren be-        Kraft.\nlehrt werden oder entgegen § 20 Abs. 2 den              (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\nArbeitnehmern das dort bezeichnete Merkblatt         die Verordnung für Arbeiten in Druckluft vom\nnicht aushändigt,                                    29. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 725) außer Kraft.\nBonn, den 4. Oktober 1972\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","Nr. 110 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972                       1915\nAnhang 1\n(§§ 4 und 17 Abs. 2 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft)\n1. Bcschaf/'cnhci 1.  der Arbeitskammern und        der           daß der Schleusenwärter danach die Luft-\nihrem Betrieb dienenden Einrichtungen                          hähne bedienen kann. Das Druckmeßgerät\nin der Kompressorenstation hat den Be-\n1.1   Arbeitskmnmern                                           triebsdruck in der Arbeitskammer anzuzei-\n(l) Arbeilslrnrnrnern sollen so hoch sein, daß           gen. Druckmeßgeräte müssen wenigstens\ndie Arbd1ncbmer darin während der Arbeit                 der Güteklasse 1 entsprechen und einen\naufre(ht stehen und Geräte gefahrlos be-                 Mindestdurchmesser von 160 mm haben; sie\ndienen können.                                           sind vor Beginn erstmals und während der\nArbeiten in Druckluft regelmäßig minde-\n(2) Schächte zum Uin- und Aussteigen müs-\nstens alle 4 Monate auf ihre Genauigkeit\nsen in ihrem oberen Ende gegen das Hinein-\nzu prüfen.\ngleiten von Werkzeugen, Geräten und\nMaterial gesichert sein. Der Abstand zwi-                 (2) Bei einem Betriebsdruck in der Arbeits-\nschen den Leitersprossen und der Wand des                 kammer von mehr als 1,3 kp/cm 2 Uber-\nSchachtes sowie die Breite der Leitern sind               druck muß der Druckverlauf in der Personen-\nso zu bemessen, daß beide Füße nebenein-                  schleuse abhängig von der Zeit durch einen\nander sicheren Halt finden.                              Druckschreiber     selbsttätig  aufgezeichnet\nwerden, Die Aufzeichnungen sind dem er-\n1.2 Personenschleusen, Materialschleusen, kom-                mächtigten Arzt vorzulegen und mit der Ge-\nbinierte Schleusen                                         sundheitskartei zusammen aufzubewahren.\n(1) Personenschleusen müssen mindestens                   (3) In und vor der Personenschleuse ist außer\n1,60 m hoch und so bemessen sein, daß auf                dem Druck.meßgerät eine Uhr so anzubrin-\njede Perscm ein Luftraum von mindestens                   gen, daß der Schleusenwärter danach die\n0,75 m 3 enUällt. Die Höchstzahl der Perso-               Lufthähne bedienen kann.\nnen, für die die Schleuse bemessen ist, muß\nin der Schleuse an leicht sichtbarer Stelle                (4) In der Arbeitskammer und im Freien ist\ndauerhaft und lesbar angegeben sein.                      an geeigneter Stelle je ein geeichtes Queck-\nsilber-Thermometer, dessen Meßbereich von\n(2) Die Türen der Personen- und der Mate-\nrialschleusen müssen so angebracht sein, daß\n+ 50° C bis - 30° C reicht, aufzuhängen.\nDie Thermometer müssen in ihrer Ausfüh-\nsie durch den Luftdruck gegen die Dichtung                rung und Skaleneinteilung übereinstimmen\ngepreßt werden.                                           und gegen Beschädigungen geschützt sein.\n(3) In der Personenschleuse muß für jede\nPerson eine Sitzgelegenheit aus wärme-               1.4  Elektrische Anlagen und Betriebsmittel\ndämmendem Stoff mit einer Rückenlehne\nund eine trockene wärmende Decke vorhan-                  (1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel\nden sein.                                                 müssen für nasse und durchtränkte Räume\ngeeignet und gegen Staubablagerung und\n(4) Für kombinierte Schleusen gelten die                  Strahlwasser geschützt sein.\nVorschriften für Personenschleusen. Die\nVorschrift der Nr. 2.3 Abs. 2 gilt für solche             (2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel\nSchleusen nicht.                                          dürfen in Arbeitskammern, Personen- und\nMaterialschleusen nur betrieben werden,\n(5) Die innere Klappe einer Förder- oder\nwenn sie durch Schutzisolierung, Schutz-\nBetonhose der kombinierten Schleuse darf\nkleinspannung, Fehlerstrom (FI)-Schutzschal-\nsich nur öffnen lassen, wenn die äußere\ntung (Auslösestromstärke maximal 30 mA)\nKlappe geschlossen ist; entsprechendes gilt\noder durch Schutztrennung gegen zu hohe Be-\nfür die äußere Klappe.\nrührungsspannung gesichert sind. Elektrische\n(6) Personenschleusen, die für das Aus-                   Beleuchtungsanlagen in Arbeitskammern\nschJ eusen mit Sauerstoff vorgesehen sind,                sind durch Schutzkleinspannung gegen zu\nmüssen mit einer Sauerstoff atmungsanlage                 hohe Berührungsspannung zu sichern.\neinschließlich Sauerstoffatemmasken ausge-\nrüstet sein. Aus der Sauerstoffatmungsan-                 (3) Die elektrischen Anlagen in der Arbeits-\nlage darf kein Sauerstoff in die Schleusen-               kammer müssen sich durch in der Arbeits-\nluft gelangen.                                            kammer befindliche, auffällig gekennzeich-\nnete Hauptschalter allpolig abschalten las-\n1.3  Meßgeräte                                                 sen. Die Schaltstellung muß erkennbar sein.\n(1) In der Arbeitskammer, der Verdichter-\nstation sowie in und vor Personenschleusen           1.5  Beleuchtung\nund kombinierten Schleusen ist je ein Druck-              Arbeitskammern sowie Personen- und Ma-\nmeßgerät anzubringen. In Personenschleu-                  terialschleusen und deren Zugänge sind\nsen ist das Druckmeßgerät so anzubringen,                 elektrisch zu beleuchten.","1916                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1.6     Belüftung                                         1.10 Zufuhr der Druckluft, Druckbehälter, Ventile\n(1) Für jeden Arbeitnehmer sind in der Mi-              (1) Möglichst nahe an jeden Verdichter ist\nnute mindestens 0,5 m 3 Frischluft in die               ein einstellbares Sicherheitsventil einzu-\nArbeitskammern einzublasen.                              bauen, das mindestens die Hälfte der geför-\n(2) Frischluft, die in Arbeitskammern und               derten Luft abblasen kann. Zwischen Ver-\nPersonenschleusen eingeblasen wird, ist                  dichter und Sicherheitsventil darf keine Ab-\nunter Verwendung von Luftfiltern und 01-                sperrvorrichtung vorhanden sein.\nabscheidern zu reinigen und muß den An-                  (2) Jeder Verdichter ist an einen Druckbe-\nforderungen genügen, die an Atemluft zu                 hälter zum Ausgleich von Mengen- und\nstellen sind.                                           Druckschwankungen anzuschließen; es kön-\n(3) Die Arbeitskammer muß mit einer Vor-                nen mehrere Verdichter an einen gemein-\nrichtung zum Abblasen der verbrauchten                  samen Druckbehälter angeschlossen werden.\nLuft versehen sein.                                      (3) Durch Verbindung der Druckluftleitungen\n1.7    Lufttemperatur                                           und durch Einbau von Absperrvorrichtungen\nist sicherzustellen, daß den Arbeitskammern\n(1) Die Lufttemperatur in Arbeitskammern                auch beim Brechen einer Leitung an beliebi-\nsoll nicht weniger als 10° C und nicht mehr              ger Stelle oder beim Versagen eines Ver-\nals 25° C betragen.                                      dichters die erforderliche Luftmenge zuge-\n(2) In Personenschleusen soll die Lufttempe-            führt wird.\nratur 15° C nicht unterschreiten; sie soll               (4) Die Druckluft muß Arbeitskammern durch\n28° C nicht überschreiten.                               mindestens zwei getrennte Leitungen zuge-\n1.8    Fernsprechverbindung, Verständigung                     führt werden können. Jede Leitung muß an\nZwischen der Arbeitskammer, der Personen-               ihrem Ende mit einem Rückschlagventil\nund Materialschleuse, dem Schleusenwärter,              versehen sein.\ndem Baubüro, dem Arztraum und dem Ma-              1.11 Notstromaggregat für Beleuchtung und\nschinenl1uus muß eine jederzeitige Verstän-             Kühlwasser\ndigung durch Fernsprechanlage möglich                    Der Unternehmer hat ein Notstromaggregat\nsein.\nbereitzustellen, das bei Stromausfall sich\n1.9   Verdichter                                               selbsttätig einschaltet und die für die Be-\n(1) Für die Erzeugung der Luftmenge, die                leuchtung und für das Kühlwasser erforder-\nerforderlich ist, um den notwendigen Be-                 liche Energie liefert. Auf das Notstrom-\ntriebsdruck zu erzeugen und zu halten und                aggregat kann bei ausschließlicher Verwen-\num die Arbeitskammer und die Personen-                   dung von luftgekühlten Verbrennungsmoto-\nschleuse mit Frischluft zu versorgen, müssen             ren und batteriebetriebener Notbeleuchtung\nmindesüms zwei voneinander unabhängige                   verzichtet werden.\nEnergiequellen zur Verfügung stehen. Bei            1.12 Feuerlöschgeräte\nStörungen in der Energieversorgung muß                   In der Arbeitskammer müssen mindestens\ndie zweite Energiequelle sofort von selbst               2 Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die unter\nin Tätigkeit treten.\ndem höchstzulässigen Betriebsdruck der\n(2) Für jede Arbeitskammer muß mindestens                Kammer funktionsfähig sind.\nein Betriebs- und ein Reserveverdichter vor-\nhanden sein. Ist für eine Arbeitskammer nur         1.13 Anschlag am Eingang der Personenschleuse\nje ein Betriebs- und ein Reserveverdichter               Am Eingang der Personenschleuse ist ein\nvorhanden, muß jeder Betriebs- und jeder                  Anschlag mit folgendem Wortlaut anzu-\nReserveverdichter alleine die nach Absatz 1              bringen:\nerforderliche Luftmenge liefern können.                                   ACHTUNG!\n(3) Wenn für eine Arbeitskammer mehr als                     Eingeschleust darf nur werden, wem die\n2 Verdichter vorhanden sind, müssen 2/3 der                   Tauglichkeit ärztlich bescheinigt ist!\nbeliebig ausgewählten Verdichter die nach                    Die Ausschleusungszeit und die Verweil-\nAbsatz 1 erforderliche Luftmenge liefern                     dauer auf den einzelnen Druckstufen sind\nkönnen. Diese Regelung gilt nur dann, wenn                   genau einzuhalten!\nalle Verdichter elektrisch angetrieben wer-                  Wer krank, insbesondere erkältet ist oder\nden und als Reserve-Energiequelle eine Not-                  sich sonst nicht wohl fühlt, darf nicht ein-\nstromanlage zur Verfügung steht, oder wenn                   geschleust werden!\nalle Verdichter unmittelbar durch Verbren-\nnungsmotoren angetrieben werden. Wenn                        Der Genuß alkoholischer oder kohlen-\ndie Betriebsverdichter durch Elektromotoren                  säurehaltiger Getränke sowie die Ein-\nangetrieben werden und die Reserveverdich-                   nahme größerer Mahlzeiten und das Rau-\nter unmittelbaren Antrieb durch Verbren-                     chen sind vom Beginn des Einschleusens\nnungsmotoren haben, muß die Leistung die-                    bis zum Ende des Ausschleusens verboten!\nser Verdichter und ihres Antriebs ausrei-                    Die Anordnungen des Schleusenwärters\nchen, um die gesamte nach Absatz 1 erfor-                    sind unverzüglich zu befolgen!\nderliche Luftmenge zu liefern.                               Schleusenwärter ist ................... .","Nr. 110  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972                      1917\n2. Betrieb der Arbeitskammern                                  (2) Sprengstoffe und Zündmittel müssen ge-\ntrennt voneinander eingeschleust und in die\n2.1 VerhaHen der Arbeitnehmer                              Arbeitskammer gebracht werden.\n(1) Die .Arbeitnehmer haben in der Arbeits-            (3) Vor der Sprengung ist die Arbeitskammer\nkammer einen vom Arbeitgeber zur Ver-                 zu räumen. Nach der Sprengung darf sie erst\nfügung zu stellenden Schutzhelm zu tragen.            wieder betreten werden, wenn die Spreng-\n(2) Der Genuß alkoholischer     oder kohlen-          schwaden entfernt sind.\nsäurehc1lli~Jer Getränke sowie  die Einnahme\n2.5 Heiße Getränke\ngrößerer Mahlzeiten und das     Rauchen sind\nvom ße~Jinn des Einschlcusens   bis zum Ende          Den in Druckluft Beschäftigten ist heißer Tee\ndes Ausschleusens verboten.                           oder heißer Kaffee zur Verfügung zu stellen.\n(3) In der Arbeilskmmner darf sich ein Arbeit- 3. Beschaffenheit von Krankendruckluftkammern,\nnehmer nicht allein aufhalten.                     Erholungs-, Umkleide- und Trockenräumen sowie\n(4) Die Anordnungen des Schleusenwärters          sanitären Einrkhtungen\nsind unverzüglich zu befolgen.                     3.1 Krankendruckluftkammern\n(1) Bei einem Betriebsdruck in der Arbeits-\n2.2 Allgemeine Betriebsvorschriften für Arbeits-\nkammern                                                kammer von mehr als 1,0 kp/ cm2 Uberdruck\nist eine Krankendruckluftkammer mit einem\n(l) Arbeitskammern sind sauber und frei von           höchstzulässigen ,Betriebsdruck von minde-\nGerüchen sowie 9esundheitsschädlichen Gasen,          stens 3 kp/ cm 2 Uberdruck, bei einem Be-\nDämpfen und Stäuben zu halten.                         triebsdruck von mehr als 1,8 kp/ cm 2 Uber-\n(2) Solange sich in der Arbeitskammer Per-             druck eine Krankendruckluftkammer mit\nsonen auJhallcn, sind Luftdruckschwankun-              einem höchstzulässigen Betriebsdruck von\ngen zu vermeiden.                                      mindestens 5,5 kp/ cm2 Uberdruck bereitzu-\nstellen. Entsprechendes gilt, wenn mit einem\n(3) Während Material durch den Schacht be-             Betriebsdruck von mehr als 1,0 kp/cm 2 Uber-\nfördert wird, der zum Ein- und Aussteigen              druck oder mehr als 1,8 kp/ cm 2 Uberdruck\ndient, ist dieser und der Bereich unter der            zu rechnen ist.\nSehachtöffnung für Personen zu sprerren.\n(2) Krankendruckluftkammern müssen min-\n(4) In Arbeitskammern, die abgesenkt wer-              destens 1,85 m hoch sein und aus einer Kran-\nden, dürfen sich während des Absenkens nur             kenkammer sowie aus einer Vorkammer zum\ndie Personen aufhalten, die zur Durchführung           Ein- und Ausschleusen bestehen.\nund Uberwachung des Absenkvorganges be-\nnötigt werden.                                         (3) Krankendruckluftkammern müssen ausge-\nrüstet sein mit\n(5) Aufsichtspersonen in der Arbeitskammer\n1. Vorrichtungen zur Bedienung der Kran-\nhaben eine elektrische Taschenlampe bei sich\nzu führen.                                                  kendruckluftkammer einschließlich ihrer\nHeizungs- und Beleuchtungsanlagen so-\nwie ihrer Anlagen zur Regulierung der\n2.3 Verwendung der Schleusen\nZu- und Abluft von innen und von außen,\n(1) Während der Zeit, in der Personenschleu-             2. einer Gegensprechanlage,\nsen zur Rckompression Druckluftkranker be-\n3. mindestens zwei Beobachtungsfenstern,\nnötigt werden, dürfen sie für andere Zwecke\nnicht verwendet werden.                                  4. einer Medikamentenschleuse,\n5. zwei gleichen Druckmeßgeräten der Güte-\n(2) Materialschleusen dürfen nicht zum\nklasse 0,6 mit einem Mindestdurchmesser\nSchleusen von Personen verwendet werden.\nvon 160 mm, von denen eines innen und\nPersonenschleusen dürfen nicht zum Schleu-\ndas andere außen angebracht sein muß,\nsen von Material verwendet werden.\n6. einem Druckschreiber,\n(3) Krankendruckluftkammern dürfen nur zur\n7. einem 01- und Wasserabscheider in der\nRekompression und Behandlung Druckluft-\nDruckl uf tzulei tung,\nkranker sowie zu Probeschleusungen nach\närztlicher Anweisung benutzt werden.                     8. einem Schalldämpfer für die Zuluft,\n9. mehreren mit Blindflanschen verschlos-\n(4) Beim Ausschleusen mit Sauerstoff sind die\nsenen Rohrstutzen für nachträgliche In-\nin Nr. 1.2 Abs. 6 bezeichneten Sauerstoff-\nstallationen,\natmungsanlagcn und Atemmasken zu ver-\nwenden. Mit der Sauerstoffatmung darf erst             10. einer Sitzgelegenheit und einer gepolster-\nbegonnen werden, wenn der Druck in der                      ten Liege, die keine scharfen Kanten\nSchleuse auf 0,9 kp/cm 2 abgesenkt worden                   haben darf,\nist.                                                   11. einem Abortkübel mit geruchsbindenden\nChemikalien.\n2.4 Sprengungen in der Arbeitskammer                       (4) Um den für die Krankenbehandlung er-\n(l) Bei Sprengungen in der Arbeitskammer darf          forderlichen Druck jederzeit gewährleisten zu\nnur elektrisch gezündet werden.                        können, muß eine Luftversorgungsanlage vor-","1918                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nhanden sein, mit der kurzfristig der maximale           Temperatur hat mindestens 20° C zu betra-\nBehancllun~Jsdruck c)rrc:icht werden kann.               gen.\n(5) Die lür J\\rbcilsk<1rnn1ern und Personen-             (2) Jeder Arbeitnehmer muß in den Erho-\nschlcusc,n qcltcndcn Vorschriften der                   lungsräumen eine Sitzgelegenheit aus wärme-\nNummer 1.2 Absatz 1 Satz 2;                             dämmendem Werkstoff und Platz an einem\nNummer 1.2 J\\bst1lz 2;                                   Tisch sowie die Möglichkeit zum Wärmen\nNummer 1.2 J\\bsatz 3;                                    von Speisen haben.\nNummer 1.3 J\\ bsatz 1 Satz 2;\nNummer 1.3 J\\ bsatz 1 Salz 4 zweiter Halbsatz;       3.4 Umkleideräume\nNummer 1.3 Absatz 2;                                     (1) Umkleideräume müssen heizbar sein; die\nNummer 1.3 Absatz 3;                                     Temperatur hat mindestens 20° C zu betra-\nNummer 1.3 Absatz 4;                                     gen.\nNummer 1.4 Absatz 2 Satz 1;\nNummer 1.5;                                              (2) In den Umkleideräumen ist jedem Ar-\nNummer 1.6;                                              beitnehmer ein verschließbarer Kleiderbehäl-\nNummer 1.7 Absatz 2;                                     ter zur Verfügung zu stellen.\nNummer 1.8;\nNummer 1.10 Absatz 4 und                             3.5 Trockenräume\nNummer 1.11\nTrockenräume müssen heizbar und mit Vor-\nfinden auf Krankendruckluftkammern ent-                  richtungen zum Trocknen nasser Arbeitsklei-\nsprechend Anwendung.                                     dung ausgestattet sein.\n3.2 Räume für ärztliche Untersuchungen und Be-\nhandlungen                                           3.6 Waschräume und Aborte\nRäume für ärztliche Untersuchungen und Be-               (1) Waschräume und Aborte müssen den An-\nhandlungen müssen mit einem leicht zu reini-             forderungen der Hygiene entsprechen und in\ngenden Fußboden versehen, hell und heizbar               räumlicher Verbindung mit den Umkleide-\nsein sowie einen Telefonanschluß, drei Steck-            räumen stehen.\ndosen und ein Waschbecken mit fließendem                 (2) In den Waschräumen muß für je 3 Arbeit-\nwarmem und kaltem Wasser haben. Sie müs-                 nehmer einer Schicht eine Wasserzapfstelle\nsen mindestens ausgestattet sein mit einem               mit Waschbecken und eine Dusche vorhanden\nverschließbaren Schrank für Instrumente und              sein. Die Zapfstellen und Duschen müssen für\nMedikamente, einer Deckenleuchte, einer                  kaltes und warmes Wasser eingerichtet sein.\nStehlampe mit flexiblem Beleuchtungsteil,\neiner Liege, einem Stuhl, einem Hocker und               (3)  In Waschräumen und Aborten dürfen\neinem Handtuchspender und Seife.                         keine Bodenbeläge aus Holz oder ähnlichen\norganischen Stoffen verwendet werden.\n3.3 Erholungsräume\n(4) Waschräume müssen heizbar sein. Die\n(1) Erholungsräume müssen heizbar sein; die              Temperatur hat mindestens 20° C zu betragen.","Nr. 110     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972                           1919\nAnhang 2\n(§ 21 Abs. 1 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft)\nTabelle A (1)\nAusschleusung mit Druckluft\nWartezeit\nAufenthaltszeiten auf den Druckstufen     Aus-        auf der\nDruck in der Aufenthalt in Druckluft          Aus-            während des Ausschleusens\nA rbei.ts-  (o 1rne /\\A usschl eusunus- bis\nschleusung                                          schleusungs- Arbeitsstelle\nzur ersten                Minuten                     zeit      nach der\nkarnmer                  zeit)               Stufe                                            insgesamt    Ausschleu-\nsung\n2                                                1,2                           0,3\nkp/cm                 Stunden             Minuten     kp/cm 2                       kp/cm 2   Minuten      Minuten\n1,0                  7 Std. 5G Min.         4                                                    4\n7                      4                                                    4\n6                      4                                                    4\n5                      4                                                    4\n4                      4                                                    4\n3                      4                                                    4\n2                      4                                                    4\n1,5                    4                                                    4\n1                      4                                                    4\n0,5                    4                                                    4\n1,1                  7 Std. 52 Min.         3                                         5           8\n7                      4                                                     4\n6                      4                                                     4\n5                      4                                                     4\n4                      4                                                     4\n3                      4                                                     4\n2                      4                                                     4\n1,5                    4                                                     4\n1                      4                                                     4\n0,5                    4                                                     4\n1,2                  7 Std. 33 Min.         3                                       24          27\n7                      3                                       18          21\n6                      3                                         9         12\n5                      3                                         4           7\n4                      4                                                     4\n3                      4                                                     4\n2                      4                                                     4\n1,5                    4                                                     4\n1                      4                                                     4\n0,5                    4                                                     4\n1,3                  7 Std. 13 Min.         4                                       43          47\n7                      4                                       36          40\n6                      4                                       27          31\n5.                     4                                        16         20\n4                     ,4                                         8         12\n3                      4                                         5           9\n2                      5                                                     5\n1,5                    5                                                     5\n1                      5                                                     5\n0,5                    5                                                     5\n1,4                  7 Std. 3 Min.          4                                       53          57\n6                      4                                       44          48\n5                      4                                       30          34\n4                      4                                        19         23\n3                      4                                        10         14\n2                      4                                         4           8\n1,5                    5                                                     5\n1                      5                                                     5\n0,5                    5                                                     5","1920                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTabelle A (II)\nAusschleusung mit Druckluft\nWartezeit\nAufenthaltszeiten auf den Druckstufen\nAus-                                                 Aus-        auf der\nDruck in der J\\ufentht1ll in Drndd11ft                      während des Ausschleusens\nschleusung                                           schleusungs- Arbeitsstelle\nArbeits-    (ohne J\\ usschleusungs-\nbis zur erslen                Minuten                      zeit      nach der\nkarnmer               zeit)\nStufe                                             insgesamt    Ausschleu-\nsung\n2\n1,2       0,9 2      0,6 2     0,3\nkp/cm              Stunden              Minuten     kp/cm 2   kp/cm\n1\nkp/cm\n1\nkp/cm 2   Minuten      Minuten\n1\n1,5                6 Std. 47 Min.        4                                        69          73\n6                     4                                        60          64\ns                      4                                        46          50\n4                     4                                        30          34\n3                      4                                        15          19\n2                     4                                         9          13\n1,5                   s                                                     5\n1                     5                                                     5\n0,5                   5                                                     5\n1,6                6 Std. 28 Min.         4                                4       84          92\n6                      5                                        74          79\n5                      5                                        60          65\n4                      5                                        40          45\n3                      5                                        24          29\n2                      5                                        14          19\n1,5                    5                                         6          11\n1                      6                                                     6\n0,5                    6                                                     6\n1,7                6 Std. 5 Min.          4                              21        90         115\n6                      4                              11        80          95\n5                      5                                        74          79\n4                      5                                        54          59\n3                      5                                        33          38\n2                      5                                        18          23\n1,5                    5                                        11          16\n1                      6                                                     6\n0,5                    6                                                     6\n1,8                6 Std. 4 Min.          4                              26        86         116          30\n5                      4                              10        80          94          30\n4                      4                                3       65          72          30\n3                      5                                        41          46          30\n2                      5                                        22          27          30\n1,5                    5                                        15          20\n1                      6                                                     6\n0,5                    6                                                     6\n1,9                5 Std. 44 Min.         5                              40        91         136          30\n5                      5                              25        80         110          30\n4                      5                                9       72          86          30\n3                      5                                5       46          56          30\n2                      6                                        26          32          30\n1,5                    6                                        18          24\n1                      6                                          5         11\n0,5                    7                                                     7\n2,0                5 Std. 26 Min.        5                               54        95         154          30\n5                     5                                39       83         127          30\n4                      5                               18       77         100          30\n3                     5                                 9       52          66          30\n2                     5                                 2       28          35          30\n1,5                   6                                         22          28\n1                      6                                          8         14\n0,5                    7                                                     7","Nr. 110   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972                               1921\nTabelle A (III)\nAusschleusung mit Druckluft\nWartezeit\nAufenthaltszeiten auf den Druckstufen\nAus-        auf der\nDruck in der ;\\ulenthalt in Drnckl11ft    Aus-             während des Ausschleusens\nk:r:i~~:;;\nA l\nzeit)\nschleusung\n(ohne Ausschlc!usunqs- bis zur ersten\nStufe\nMinuten\nschleusungs- Arbeitsstelle\nzeit\ninsgesamt\nnach der\nAusschleu-\nsung\n1,2        0,9       0,6       0,3\nkp/cm 2            Stu1Hlen           Minuten                         1\n2   kp/cm 2   Minuten      Minuten\nkp/cm   2   kp/cm 2   kp/cm\n1                   1\n2,1               5 Std. 7 Min.         5                               67       101         173          3ü\n5                     5                              52         87         144          30\n4                     5                              27         80         112          30\n3                     5                               13        60          78          30\n2                     5                                6        33          44          30\n1,5                   6                                         25          31\n1                     6                                         12          18\n0,5                   7                                                      7\n2,2               5                     6                              64         91         161          30\n4                     6                              40         80         126          30\n3                     6                              17         67          90          30\n2                     6                               10        37          53          30\n1,5                   6                                2        2,8         36\n1                     7                                         15          22\n0,5                   8                                                      8\n2,3               5                     5                      7       71         95         178          30\n4                     6                              52         81         139          30\n3                     6                              25         70         101          30\n2                     6                              13         41          60          30\n1,5                   6                                5        28          39\n1                     7                                         19          26\n0,5                   8                                                      8\n2,4               4                     5                      4       60         85         154          30\n3                     6                              32         74         112          3•0\n2                     6                               17        44          67          30\nl,5                   6                                9        15          43\n1                     7                                         22          29\n0,5                   8                                                      8\n2,5               4                     6                    10        66         89         171          30\n3                     6                      5       36         78         125          30\n2                     7                              20         47          74          30\n1,5                   7                              12         29          48          30\n1                     8                                         24          32\n0,5                   8                                                      8","1922                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTabelle A (IV)\nAusschleusung mit Druckluft\nWartezeit\nAufenthaltszeiten auf den Druckstufen      Aus-        auf der\nAus-\nDruck in der Au/enthüll in Drnck luft                       während des Ausschleusens        schleusungs- Arbeitsstelle\nArbeits··- (o h ne A usschl eusungs- bis\nschleusung\nzur ersten                 Minuten                     zeit      nach der\nkammer                 zei l)             Stufe                                             insgesamt    Ausschleu-\nsung\n1,2        0,9       0,6        0,3\nkp/cm 2             Stunden             Minuten                        1         1           Minuten      Minuten\nkp/cm  2\nkp/cm 2\nkp/cm 2\nkp/cm 2\n1\n2,6               4                      6                   17        70         92         185          30\n3                      6                     9       40         80         135          30\n2                      7                             23         50          80          30\n1,5                    7                             15         32          54          30\n1                     8                                        27          35\n0,5                    9                                                     9\n2,7                4                      6                   27        72         95         200          30\n3                      6                   12        48         80         146          30\n2                      6                     4       24         53          87          30\n1,5                    7                             18         35          60          30\n1                      7                               3        28          3H\n0,5                    9                                                     9\n2,8                4                      7                   38        72        100         217          30\n3                      7                   15        55         80         157          30\n2                      7                     7       23         59          96          30\n1,5                   8                             21         38          67          30\n1                      8                               6        28          42\n0,5                    9                                          3         12\n2,9                4                      7                   49        73        lü5         234          30\n3                      7                   19        61         81         168          30\n2                      7                    10       25         63         105          30\n1,5                    7                     2       23         41          73          30\n1                      8                               9        28          45          30\n0,5                    9                                          6         15\n3,0                3 Std. 49 Min.         6          4        57        77        107         251          30\n3                      6          2        25        64         85         182          30\n2                      7                    13        28        67         115          30\n1,5                   7                     5       23         44          79          30\n1                     8                              12        28          48          30\n0,5                    9                                          8         17","Nr. 110     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972                             1923\nTabelle B (I)\nAusschleusung mit Sauerstoff ab Druckstufe 0,9 kp/cm 2\nAufenthaltszeiten auf den Druckstufen                Wartezeit\nAus-            während des Ausschleusens            Aus-        auf der\nDruck in der J\\uf<!nlh,llt in Druclduft\nschleusung                   Minuten                 schleusungs- Arbeitsstelle\nArbeits-    (ohne A usschleusu11us-\nbis zur ersten                                            zeit       nach der\nkarnmer                zeit)\nStuf<~                       Sauerstoff!          insgesamt    Ausschleu-\nsung\n2                                               1,2       0,9        0,6       0,3\nkp/cm              Stunden               Minuten     kp/cm  2\nkp/cm 2    kp/cm 2\n1\nkp/cm 2   Minuten      Minuten\n1\n1,0                7 Std. SG Min.          4                                                    4\n7                       4                                                    4\n6                       4                                                    4\n5                       4                                                    4\n4                       4                                                    4\n3                       4                                                    4\n2                       4                                                    4\n1,5                     4                                                    4\n1                        4                                                   4\n0,5                      4                                                   4\n1, 1               7 Std. 54 Min.          3                                         3          6\n7                       4                                                    4\nG                       4                                                    4\n5                       4                                                    4\n4                       4                                                    4\n3                       4                                                    4\n2                       4                                                    4\n1,5                     4                                                    4\n1                       4                                                    4\n0,5                     4                                                    4\n1,2                7 Std. 48 Min.          3                                         9         12\n7                       3                                         6          9\n6                        3                                         2          5\n5                       4                                                    4\n4                       4                                                    4\n3                       4                                                    4\n2                       4                                                    4\n1,5                     4                                                    4\n1                       4                                                    4\n0,5                     4                                                    4\n1.3                7 Std. 39 Min.          4                                       17          21\n7                       4                                       13          17\n6                       4                                         9         13\n5                       4                                         5          9\n4                       4                                         2          6\n3                       5                                                    5\n2                       5                                                    5\n1,5                     5                                                    5\n1                       5                                                    5\n0,5                     5                                                    5\n1,4                7 Std. 32 Min.          4                                       24          28\n7                       4                                       20          24\n6                        4                                       16         20\n5                        4                                       10         14\n4                        4                                        6         10\n3                        4                                        3          7\n2                        4                                        2          6\n1,5                      5                                                   5\n1                        5                                                   5\n0,5                     5                                                    5","1924                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTabelle B (II)\nAusschleusung mit Sauerstoff ab Druckstufe 0,9 kp/cm2\nAufenthaltszeiten auf den Druckstufen                 Wartezeit\nAus-           während des Ausschleusens              Aus-        auf der\nDruck in der Aufenthc1lt in Druckluft                                                        schleusungs- Arbeitsstelle\nschleußung                  Minuten\nArbeits-   (ohne Ausschleusungs-                                                                zeit      nach der\nbis zur ersten\nkammer               zeit)               Stufe                                              insgesamt    Ausschleu-\nSauerstoff!\nsung\n1,2       0,9                   0,3                  Minuten\nkp/cm  2\nStunden              Minuten           2          2 1   0,6 2  1       2   Minuten\nkp/cm     kp/cm      kp/cm      kp/cm\n1,5               7                      4                                        28           32\n6                      4                                        23           27\n5                      4                                        17           21\n4                      4                                        11           15\n3                      4                                          6          10\n2                       4                                          4           8\n1,5                    5                                                      5\n1                      5                                                      5\n0,5                    5                                                      5\n1,6              7                       4                               2        33           39\n6                      5                                        29           34\n5                       5                                        23           28\n4                      5                                        15           20\n3                       5                                          8          13\n2                      5                                          6          11\n1,5                    6                                                      6\n1                      6                                                      6\n0,5                     6                                                      6\n1,7              7                       4                               8        35           47\n6                       4                               3        34          41\n5                       5                                        29          34\n4                       5                                        20          25\n3                       5                                        13           18\n2                       5                                         8           13\n1,5                    5                                         3            8\n1                      6                                                      6\n0,5                     6                                                      6\n1,8              6                       4                              10        33           47          30\n5                       4                               4        32           40          30\n4                       5                                        26           31          30\n3                       5                                        17           22          30\n2                       5                                        10           15          30\n1,5                    5                                          5          10\n1                      6                                                      6\n0,5                     6                                                      6\n1,9              6                       5                              15        35           55          30\n5                       5                               9        3,3          47          30\n4                       5                               3        29           37          30\n3                       5                               2        19           26          30\n2                       6                                        12           18          30\n1,5                    6                                          7          13\n1                      7                                                      7\n0,5                     7                                                      7\n2,0              6                       5                             21         36           62          30\n5                       5                              14        34           53          30\n4                       5                               7        31           43          30\n3                       5                               4        21          30           30\n2                       5                               1        13           19          30\n1,5                    6                                          9          15\n1                      6                                          2           8\n0,5                     1                                                      7","Nr. 110 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972                                1925\nTabelle B (III)\nAusschleusung mit Sauerstoff ab Druckstufe 0,9 kp/cm 2\nAufenthaltszeiten auf den Druckstufen                Wartezeit\nAus-            während des Ausschleusens            Aus-        auf der\nDruck in der Aufenthalt in Druckluft                                                       schleusungs- Arbeitsstelle\nschleusung                   Minuten\nArbeits-    (ohne Ausschleusungs-                                                             zeit\nbis zur ersten                                                       nach der\nkammer               zeit)\nStufe                        Sauerstoff!          insgesamt    Ausschleu-\nsung\n2\n1,2       0,9        0,6       0,3\nkp/cm             Stunden             Minuten     kp/cm  2\nkp/cm 2    kp/cm 2   kp/cm 2   Minuten      Minuten\n1         1\n2,1              6                      5                             26        38          69           30\n5                      5                             20        33          58           30\n4                      5                             11        32          48           30\n3                      5                               6       22          33           30\n2                      5                               3       13          21           30\n1,5                    6                                       11          17\n1                      6                                         4         10\n0,5                    7                                                    7\n2,2              6                      5                    4        28        39          76           30\n5                      6                             25        35          66           30\n4                      6                             15        33          54           30\n3                      6                               7       25          38           30\n2                      6                               4       15          25           30\n1,5                    7                                       12          19\n1                      7                                         6         13\n0,5                    8                                                    8\n2,3              6                      5                    9        28        41          83           30\n5                      5                    3        28        3-6         72           30\n4                      6                             19        34          59           30\n3                      6                             w         27          43           30\n2                      6                               6       16          28           30\n1,5                    6                               2       13          21\n1                      7                                         7         14\n0,5                    8                                                    8\n2,4              4                      5                    2        22        33          62           30\n3                      6                             13        29          48           30\n2                      6                               8       1,6         30           30\n1,5                    6                               4       13          23\n1                      7                                         9         16\n0,5                    8                                                    8\n2,5              4                      6                    4        25        33          68           30\n3                      6                    2         15       30          53           30\n2                      7                               9       18          34           30\n1,5                    7                               5        13         25\n1                      8                                       10          18\n0,5                    9                                                    9","1926                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTabelle B (IV)\nAusschleusung mit Sauerstoff ab Druckstufe 0,9 kp/cm2\nAufenthaltszeiten auf den Druckstufen                 Wartezeit\nAus-           während des Ausschleusens             Aus-        auf der\nDruck in der AulcnthulL in Druckluft                                                      schleusungs- Arbeitsstelle\nschleusung                  Minuten\nArbeits-   (ohne Ausschlcusungs- bis zur ersten                                              zeit      nach der\nkammer              zeit)              Stufe                       Sauerstoff!           insgesamt    Ausschleu-\nsung\n1,2       0,9         0,6   1   0,3\nkp/cm 2           Stunden            Minuten    kp/cm 2   kp/cm 2\n1\n2             Minuten      Minuten\nkp/cm    1 kp/cm 2\n2,6              4                     6                   7         26        34           73          30\n3                     6                   4         16        31           57          30\n2                     7                             11        19           37          30\n1,5                   7                               6       13           26\n1                     8                                        11          19\n0,5                   9                                                     9\n2,7              4                     6                  10         28        34           78          30\n3                     6                   6         17        33           62          30\n2                     6                   2         11        20           39          30\n1,5                   7                               8       13           28          30\n1                     8                                       13           21\n0,5                   9                                                     9\n2,8              4                     7                  1,4        28        36           85          30\n3                     7                   7         19        34           67          30\n2                     7                   3         11        22           43          30\n1,5                   8                               9       14           31          30\n1                     8                               2       13           23\n0,5                  10                                                    w\n2,9              4                     7                  18         28        37           90          30\n3                     7                   8         22        34           71          30\n2                     7                   5         10        23           45          30\n1,5                   8                             11         15          34          30\n1                     8                               4        13          25          30\n0,5                  10                                                    10\n3,0              4                     6         2        20         28        38           94          30\n3                     6         2        11         23        33           75          30\n2                     7                    6        11        24           48          30\n1,5                   7                    2        11         16          36          30\n1                     8                               5        13          26          30\n0,5                   9                                         2          11","Nr. 110    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972                         1927\nAnhang 3\n(Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft)\nAnweisung für Schleusenwärter                  d) Bei Aufenthaltszeiten, die zwischen den in\nder zweiten Spalte der Tabellen A (I}, A (II),\n1. Der Schleusenwürter darf seinen Posten erst                  A (III) und A (IV) oder B (I), B (II), B (III)\nverlassen, rwchdem er abgelöst worden ist, oder              und B (IV) angegebenen Werten liegen, muß\nsämtliche Personen die Arbeitskammer und die                 jeweils die für die nächsthöhere Aufenthalts-\nSchleuse verlassen haben.\nzeit angegebene Ausschleusungszeit einge-\n2. Der Schleusenwärter darf, mit Ausnahme von                   halten werden.\nProbeschleusungen, nur Personen einschleusen,            e) Schwankt der Druck in der Arbeitskammer\ndie nach einer schriftlichen Bescheinigung eines             regelmäßig etwa durch Ebbe und Flut oder\nermächtigten Arztes gesundheitlich tauglich                  vorübergehend, so müssen die Ausschleu-\nsind. Der Schleusenwärter hat sich über das Vor-             sungszeiten dem Druck am Ende der jeweili-\nliegen der Bescheinigung zu vergewissern. Per-               gen Arbeitsschicht entsprechen.\nsonen, die zum ersten Mal eingeschleust werden,\nhat der Schleusenwärter über das beim Ein-                f) Während des Ausschleusens ist die Schleuse\nschleusen erforderliche Verhalten zu belehren.               über den Einlaßhahn mit Frischluft zu spülen.\n3. Personen, die unter Alkoholeinwirkung stehen,         6. Der Schleusenwärter darf nur bei Gefahr für\ndürfen nicht eingeschleust werden. Stellt der            Leben oder Gesundheit von Personen von den\nSchleusenwärter eine Alkoholwirkung erst nach            Ausschleusungszeiten der Tabellen A (I) bis\ndem Einschleusen fest, so hat er die Betreffenden        A (IV) oder B (I) bis B (IV) abweichen. Hiervon\nsofort auszuschleusen.                                   sind der für den Druckluftbetrieb verantwort-\nliche Betriebsleiter oder sein Stellvertreter und\n4. Der Schleusenwärter ist dafür verantwortlich,\nder ermächtigte Arzt sofort zu benachrichtigen.\ndaß kein Unbefugter die Druckluftventile be-\nDie zu schnell ausgeschleusten Personen sind\ndient und daß nicht mehr Personen gleichzeitig\nso bald wie möglich in der Krankendruckluft-\nein- oder ausgeschleust werden, als auf dem in\nkammer oder - soweit eine solche nicht vor-\nder Schleuse befindlichen Anschlag angegeben\nhanden ist - in der Personenschleuse unter den\nist.\nDruck zu setzen, der in der Arbeitskammer be-\n5. Der Schleusenwärter hat· die für das Ein- und            standen hat und nach den vorgeschriebenen\nAus.schleusen festgelegten Bestimmungen sorg-            Zeiten der _Tabellen A (I) bis A (IV) oder B (I) bis\nfältig einzuhalten. Er hat dabei insbesondere            B (IV) auszuschleusen.\nfolgendes zu beachten:\na) Beim Einschleusen von Personen ist darauf          7. Sinkt bei geschlossenem Auslaßhahn der Druck\nzu achten, ob körperliche Beschwerden auf-          in der Schleuse infolge Undichtigkeit schneller\ntreten. Bei Beschwerden ist der Druck in der        als es die Ausschleusungszeiten der Tabellen\nSchleuse wieder herabzusetzen und lang-             A (I) bis A (IV) oder B (I) bis B (IV) vorschrei-\nsamer als vorher wieder zu steigern. Treten         ben, so muß der Schleusenwärter so viel Druck-\nbei erneuter Drucksteigerung wiederum Be-           luft einlassen, daß die ordnungsgemäßen Druck-\nschwerden auf, so ist die betreffende Person        stufen und Ausschleusungszeiten eingehalten\nauszuschleusen und zum Arzt zu schicken. In         werden.\ndiesen Füllen sind keine bestimmten Aus-\n8. Zeigt eine Person beim Aus.schleusen Krank-\nschleusungszeiten einzuhalten.\nheitserscheinungen oder gibt sie Beschwerden\nb) Beim Aus.schleusen von Personen müssen                an, so hat der Schleusenwärter den Ausschleu-\nmindestens die Zeiten der Tabellen A (I),           sungsvorgang sofort zu unterbrechen und auf\nA (II), A (Ill) oder A (IV) des Anhanges 2,         der erreichten Druckstufe stehenzubleiben, bis\nwenn ohne, die der Tabellen B (I), B (II), B        die Beschwerden verschwunden sind. Ist dies\n(III) oder B (IV) des Anhanges 2, wenn mit          nach einigen Minuten nicht der Fall, so ist der\nSauerstoff ausgeschleust wird, eingehalten          Druck in der Personenschleuse wieder auf den\nwerden. Druckmesser und Uhr sind dabei              vorausgegangenen Betriebsdruck zu erhöhen.\nsorgfältig zu beobachten.                           Der Schleusenwärter hat die sofortige Benach-\nc) Beim Ausschleusen von Personen mit Sauer-             richtigung des ermächtigten Arztes zu veranlas-\nstoff darf mit der Sauerstoffatmung erst be-        sen und den K ranken besonders vorsichtig und\ngonnen werden, wenn der Druck in der                langsam auszuschleusen, soweit nicht der be-\nSchleuse auf 0,9 kp/ cm 2 abgesenkt ist.            nachrichtigte Arzt andere Anweisungen erteilt.","1928                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n9. Bei allen Erkrnnk ungen oder Unfällen von Per-      11. Erkrankt der Schleusenwärter, so hat er das\nsonen in Druckluft ist. in jedem Fall der ermäch-       umgehend seinem nächsten Vorgesetzten anzu-\ntigte Arzt vor BqJinn der Ausschleusung zu ver-         zeigen, damit ein Stellvertreter bestellt werden\nständigen. Die Ausschleusung von Erkrankten             kann.\noder Verletzten ist. nach Anweisung des ermäch-     12. Jede Beschädigung an der Schleuse oder deren\ntigten Arztes vorzunehmen.\nEinrichtung (Türen, Hähne, Druckmesser, Druck-\n10. Die Narrn~n von Erkrankten und Unfallverletz-           schreiber, Uhr, Fernsprechanlage usw.) hat der\nten sind vom Schleusenwürter sofort dem ver-            Schleusenwärter sofort dem verantwortlichen\nantwortlichen Betriebsleiter oder seinem Stell-         Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter anzu-\nvertreter zu nennen.                                    zeigen."]}