{"id":"bgbl1-1972-11-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":11,"date":"1972-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1972-02-09T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":1,"num_pages":37,"content":["125\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1972                 Ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 1972                                                                                           Nr.11\nTag                                                     Inhalt                                                                                        Seite\n9. 2. 72 N euf assun g der Ein kommensteuer-Durchführungsv erordn ung                                                                                   125\n611-1-1\n10. 1. 72 Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-\nrechllichen Versorgung im Bereich der Deutschen Bibliothek ......................... .                                                         162\n28. 1. 72 Berichtigung der Neufassung der Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung\nunbedenklicher Spiele .............................................................. .                                                         163\n7103-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    163\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         164\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 9. Februar 1972\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) wird\nnachstehend der Wortlaut der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung unter Berücksichtigung\nder Verordnung zur Änderung der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung vom 13. Januar\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 45) bekanntgemacht.\nBonn, den 9. Februar 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde","126                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\n(EStDV 1971)\nin der Fassung vom 9. Februar 1972\nInhaltsübersicht\nZu § 2 Abs. 5 des Gesetzes                                                    Zu § 7 b des Gesetzes\nWirtschaftsjahr                                                 §             Erhöhte Absetzungen für Einfamilien-\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forst-\ntumswohnungen, bei denen der Antrag\nwirten ............................... .                        § 2\nauf Baugenehmigung nach dem 31. De-\nGestrichen   ........................... .                      § 3           zember 1964 gestellt worden ist ....... . § 15\nErhöhte Absetzungen bei Gebäuden so-\nZu § 3 des Gesetzes                                                             wie bei Zubauten, Ausbauten und Um-\nSteuerfreie Einnc1hmen                                          § 4           bauten, bei denen der Antrag auf Bauge-\nnehmigung vor dem 10. Oktober 1962 ge-\nGestrichen                                                      § 5\nstellt worden ist ..................... . § 16\nGestrichen                                                            §§ 17bis21a\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Ver-\näußerung eines Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . .         § 6         Zu § 7 e des Gesetzes\nUnentgeltliche Ubertragung eines Be-                                          Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,\ntriebs, eines Teilbetriebs, eines Mit-                                        Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be-\nunternehmeranteils oder einzelner Wirt-                                       triebsgebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 22\nschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermö-\ngen gehören . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7         Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom\nUberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des                                      15. August 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2,\nGesetzes in den vor dem 1. Januar 1955                                        zu den §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der\ngeltenden Fassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .         § 8           Fassung vom 15. September 1953 und zu\nden §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes\nPensionsrückstellungen          ................                § 9\nin der Fassung vom 17. Januar 1952\nAnschaffung, Herstellung . . . . . . . . . . . . . .            § 9a\nWeitergeltung von Durchführungsvor-\nAbsetzung für Abnutzung im Fall des § 4                                       schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 23\nAbs. 3 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     § 10          Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 24 bis 28\nBemessung der Absetzungen für Abnut-\nzung oder Sub~tanzVf~rringerung bei nicht                                   Zu § 10 des Gesetzes\nzu einem Betriebsvermögen gehörenden                                          Anzeigepflichten bei Versicherungsverträ-\nWirtschaftsgütern, die der Steuerpflich-                                      gen und Bausparverträgen ........... . § 29\ntige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft\nNachversteuerung bei Versicherungsver-\noder hergestellt hat ................... .                      § 10 a\nträgen ............................... . § 30\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in\nNachversteuerung bei Bausparverträgen § 31\nden Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des\nGesetzes in den vor dem 1. Januar 1955                                        Ubertragung von Bausparverträgen auf\ngeltenden Fassungen ................. .                         § 11          eine andere Bausparkasse ............. . § 32\nWeitere Verfahren der Absetzung für                                           Gestrichen ............................ . §§ 33 bis 44\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen                           § 11 a\nBuchmäßige Voraussetzungen für die Ab-                                      Zu § 10 a des Gesetzes\nsetzung für Abnutzung in fallenden Jah-                                       Steuerbegünstigung des nicht entnom-\nresbeträgen .......................... .                        § 11 b        menen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1\nAbsetzung für Abnutzung bei Gebäuden                            § 11  C\ndes Gesetzes ........................ .                                § 45\nAbsetzung für Abnutzung oder Sub-                                             Nachversteuerung der Mehrentnahmen .                                    § 46\nstanzverringerung b ~i nicht zu einem Be-                                     Steuerbegünstigung des nicht entnom-\ntriebsvermögen gehörenden Wirtschafts-                                        menen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3\ngütern, die der Steuerpflichtige unentgelt-                                   des Gesetzes ......................... .                                § 47\nlich erworben hat ................... .                         § 11 d\nZu § 10 b des Gesetzes\nZu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d,                                  Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli-\n34 b und 51 des Gesetzes                                                       giöser, wissenschaftlicher und der als be-\nOrdnungsmäßige Buchführung ......... .                          § 12          sonders förderungs würdig an erkannten\nBegünstigter Personenkreis im Sinne der                                       gemeinnützigen Zwecke ............... .                                 § 48\n§§ 7 e und 10 a des Gesetzes ........... .                     § 13           Förderung staatspolitischer Zwecke .... .                              § 49\nGe~trichen                                                       § 14          Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug                                § 50","Nr. 11             Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                                                     127\nZu § 13 des Gesetzes                                                                Zu § 33 a des Gesetzes\nErmittlung der Ejnkünfte bei forstwirt-                                             Pauschbeträge für Körperbehinderte                                  § 65\nschaftlichen Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . .                 § 51       Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 66 und 67\nErhöhte Absetzungen nach § 7 b des Ge-\nsetzes bei Land- und Forstwirten, deren\nZu § 34 b des Gesetzes\nGewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt\nwird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52       Betriebsgutachten, Betriebswerk,\nNutzungssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    § 68\nZu § 17 des Gesetzes\nZu § 34 c des Gesetzes\nAnschaffungskosten beslimrnler Anteile\nan Kapitalgesellschaften .............. .                                § 53       Ausländische Einkommensteuer                                        § 68 a\nAusländische Einkünfte ............... .                            § 68 b\nZu § 21 des Gesetzes                                                                  Einkünfte aus mehreren ausländischen\nErhöhte Absetzungen für Schutzräume                                                 Staaten .............................. .                            § 68  C\nbei Anwendung der Verordnung über die                                               Nachweis über die Höhe der ausländi-\nBemessung des Nutzungswerts der Woh-                                                schen Einkünfte und Steuern ......... .                             § 68 d\nnung im eigenen Einfamilienhaus                                          § 54       Nachträgliche Festsetzung oder Änderung\nausländischer Steuern ................. .                           § 68 e\nZu § 22 des Gesetzes                                                                  Abzug ausländischer Steuern vom Ge-\nErmittlung des Ertrngs uus Leibrenten in                                            samtbetrag der Einkünfte ............. .                            § 68 f\nbesonderen Fällen ................... .                                  § 55       Berücksichtigung ausländischer Steuern\nbei Doppelbesteuerungsabkommen                                      § 68 g\nZu § 25 des Gesetzes\nSteuererklärungspflicht                                                           Zu § 35 des Gesetzes\n§ 56\nSteuererklärungspflicht im Fall der ge-                                             Abweichende Vorauszahlungstermine                                   § 69\ntrennten Veranlagung von Ehegatten\nnach § 26 a des Gesetzes .............. .                                § 57     Zu § 46 des Gesetzes\nSteuererkldrungspfl icht im Fall der Zu-                                            Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2\nsammenveranlagung von Ehegatten nach                                                des Gesetzes ......................... .                            § 69 a\n§ 26 b des Gesetzes .................. .                                 § 57 a     Ausgleich von Härten in bestimmten\nSteuererkltirungspfücht im Fall der be-                                             Fällen ............................... .                            §  70\nsonderen Veranlagung von Ehegatten für                                              Veranlagung auf Antrag nach § 46 Abs. 2\nden Veranlagungszeitraum der Ehe-                                                   Ziff 7 und 8 des Gesetzes ........... .                             § 71\nschließung nach § 26 c des Gesetzes ....                                 § 57 b\nErklärung bei einheitlicher und geson-                                            Zu § 46 a des Gesetzes\nderter Feststellung der Besteuerungs-\nVeranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2\ngrundlagen .......................... .                                  § 58\ndes Gesetzes ......................... .                            § 72\nErklärung bei gesonderter Gewinnfest-\nstellung .............................. .                                § 59\nZu § 50 des Gesetzes\nForm der Erklärung ................... .                                 § 60\nSondervorschriften für beschränkt\nSteuerpflichtige ...................... .                           § 73\nZu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes\nAntrag auf anderweitige Verteilung der                                            Zu § 50 a des Gesetzes\nSonderausgaben und der außergewöhn-                                                 Begriffsbestimmungen                                                § 73 a\nlichen Belastungen im Fall des § 26 a des\nBemessungsgrundlage für den Steuer-\nGesetzes ............................. . § 61\nabzug im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Ge-\nGestrichen ........................... . §§ 62 bis 62b                              setzes ............................... .                            § 73 b\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des Ge-                                               Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des\nsetzes bei der Veranlagung von Ehe-                                                 § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ....... .                         § 73  C\ngatten ............................... . § 62 C                                                                                                         § 73 d\nAufzeichnungen, Steueraufsicht ....... .\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes bei\nAbführung und Anmeldung der Aufsichts-\nder Veranlagung von Ehegatten ....... . § 62 d\nratsteuer und der Steuer von Vergütun-\ngen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Ge-\nZu § 32 des Gesetzes                                                                  setzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) ..... .                         § 73 e\nAbzug von Kinderfreibeträgen bei ge-                                                Steuerabzug in den Fällen des § 50 a\ntrennter Veranlagung der Ehegatten nach                                             Abs. 6 des Gesetzes ................. .                              § 73 f\n§ 26 a des Gesetzes ................... .                                § 63       Haftungsbescheid ..................... .                            § 73 g\nGestrichen                                                               § 63 a     Besonderheiten im Fall von Doppel-\nbesteuerungsabkommen ............... .                              § 73 h\nZu § 32 a des Gesetzes                                                                Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes                              § 73 i\nEinkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2\nZu § 51 des Gesetzes\nund 3 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               § 63 b\nRücklage für Preissteigerung ......... .                             § 74\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-\nZu § 33 des Gesetzes\nschaftsgüter des Anlagevermögens priva-\nAußergewöhnliche Belastungen . . . . . . . .                             § 64       ter Krankenanstalten ................. .                             § 75","128                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBegünstigung der Anschaffung oder Her-                                       Zu § 54 des Gesetzes\nstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und                                       Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude,\nder Vornahme bestimmter Baumaßnahmen                                           bei denen der Antrag auf Baugenehmi-\ndurch Land- und Forstwirte, die den Ge-                                        gung nach dem 9. Oktober 1962 und vor\nwinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-                                           dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist . .                    § 83 a\nführung ermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 76\nBegünstigung der Anschaffung oder Her-\nstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und                                     Schlußvorschriften\nder Vornahme lJcslimmter Baumaßnahmen                                          Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 84\ndurch Land- und Forslwirlc, die den Ge-\nAnwendung im Land Berlin . . . . . . . . . . . .              § 85\nwinn nicht auf Grund ordnungsmäßiger\nBuchführung ermitleln . . . . . . . . . . . . . . . . . .            § 77\nBegünstigung der Anschaffung oder Her-                                       Anhang (zu § 63 b)\nstellun~J bestimmter Wirtschaftsgüter und                                      Einkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2 und 3 des\nder Vornahme bc!slimmtcr Baumaßnahmen                                          Einkommensteuergesetzes\ndurch Land- und f,\"orstwirle, deren Ge-\nwinn nach Durchschniltsiitzcn zu ermit-\nteln ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 78    Anlage 1\nBewerlungsfreiheil. für Anlagen zur Ver-                                       Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-\nhinderung, Beseitigung oder Verringe-                                          lagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des\nrung von Schädigungen durch Abwässer § 79                                      § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirt-\nschaftsgüter des Umlaufsvermögens aus-                                       Anlage 2\nländischer Herkunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 80\nVerzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und\nBewertungsfreiheit für bP-stimmte Wirt-\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\nschaftsgüter des Anlagevermögens im\ngütern im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1\nKohlen- und Erzbergbau . . . . . . . . . . . . . . § 81\nZiff. 2 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 2\nBewerlungsfreiheit für Anlagen zur Ver-\nhinderung, Beseitigung oder Verringe-\nrung der Verunreinigung der Luft . . . . . § 82                              Anlage 3\nErhöhte Absetzungen von Herstellungs-                                          Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80\nkosten für Anlagen und Einrichtungen bei                                       Abs. 1 Ziff. 1\nWohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 a\nBehandlung größeren Erhaltungsaufwands\nAnlage 4\nbei Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 b\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne § 80 Abs. 1\nSteuervergünstigung für Vollblutzucht-\nbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 c    Ziff. 2\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-\nschaftsgüter des Anlagevermögens, die                                        Anlage 5\nder Forschung oder Entwicklung dienen § 82 d\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-                                        über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1\nhinderung, Beseitigung oder Verringe-\nrung von Lärm oder Erschütterungen . . § 82 e\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe,                                       Anlage 6\nfür Schiffe, die der Seefischerei dienen,                                      Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-\nund für Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 f                   lagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2\nZu § 52 des Gesetzes\nWeitergeltung des § 33 a des Gesetzes in                                     Anlage 7\nder Fassung der Bekanntmachung vom                                             Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne\n15. September 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           § 83      des § 82 a Abs. 1","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                         129\nZu § 2 Abs. 5 des Gesetzes                               Zu§ 3 des Gesetzes\n§ 4\n§ 1\nSteuerfreie Einnahmen\nW irtschaits j ahr\nDie Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von       verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-\nzwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger       freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-\nals zwölf Monaten umfassen, wenn                       beit sind bei der Veranlagung anzuwenden,\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder\nveräußert wird oder                                                            § 5\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüs-                            (gestrichen)\nsen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen\nAbschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag        Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes\nübergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs,\ndas mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf                                    § 6\nein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschafts-           Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung\njahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr                           einen Betriebs\nabweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so\nvom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\ngilt dies nur, wenn die Umstellung im Einver-\ndes Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-\nnehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.\ngenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im\nZeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-\n§ 2                          triebs.\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten           (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,\nso tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Ab-     des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-\nschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am          jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit         gabe oder der Veräußerung des Betriebs.\nvom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses \\Nirt-\nschaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2                                  § 7\nAbs. 5 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes.\nUnentgeltliche Ubertragung eines Betriebs, eines\n(2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5 Ziff. 1  Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder ein-\ndes Gesetzes ist bei                                    zelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs-\n1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht                             vermögen gehören\nder Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,                 (1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der An-\n2. reiner Forstwirtschaft                               teil eines Mitunternehmers an einem Betrieb un-\nder Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.      entgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung\ndes Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mit-\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch\nunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Wer-\nvor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine\nten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über\nandere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor-\ndie Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfol-\nhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor\nger ist an diese Werte gebunden.\ndem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 Abs. 5\nZiff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten           (2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne\nWirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser Zeit-   Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen un-\nraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht      entgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen\nfür den Weinbau.                                        Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Erwer-\nber der Betrag als Anschaffungskosten, den er für\n(3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe\ndas einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Er-\nkönnen auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr\nwerbs hätte aufwenden müssen.\nbestimmen.\n(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei\n(4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne       der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-   oder Substanzverringerung durch den Rechtsnach-\nund Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen        folger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich\nVerpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung       bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden\nBücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.         Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.\nEs müssen mindestens die nach der Verordnung\nüber landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli\n§ 8\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher,\nRegister und Verzeichnisse geführt werden.              Uberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes\nin den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen\nSind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-\n§ 3\nschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet\n(gestrichen)                    haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen","130                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nZuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge-                                            § 10\nsetzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fas-            Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3\nsungen vorgenommen worden, so können bei der\ndes Gesetzes\nErmittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die\nnach dem 31. Dezember 1954 enden, entsprechende               (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\nAbschläge oder Zuschläge vorgenommen werden,               1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im\nsoweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen           Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung\nausgeglichen haben.                                       der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs-\noder Herstellungskosten zugrunde zu legen\n§ 9                             1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei\nsinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des\nPensionsrückstellungen                         D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (Ge-\n(l) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften           setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\ndarf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur                 schaftsgebietes S. 279 1 ) und\nHöhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied        2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\ndes Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts-                 vermögens höchstens die Werte, die sich bei\njahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-                  sinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark-\nschaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach               bilanzgesetzes\nden anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-            ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die\nmatik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der          Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.\nkünftigen Pensionsleistungen (einschließlich der\nAnwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung) am                (2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermö-\nSchluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des Barwerts        gen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saar-\nder in ihrer betragsmäßigen Höhe oder im Verhält-         land gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß\nnis zum pensionsfähigen Arbeitslohn gleichbleiben-        an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 so-\nden Jahresbeträge, die nach dem Schluß des Wirt-          wie an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des\nschaftsjahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären,           D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 der § 8\num den Barwert der künftigen Pensionsleistungen           Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanzgeset-\nvom Zeitpunkt der Pensionszusage bis zum vertrag-         zes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-\nlich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls an-       gesetzbl. I S. 372) treten.\nzusammeln. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen,                                          § 10 a\ndaß im Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert\nder Jahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen        Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder\nPensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungs-      Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebs-\nanspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver-          vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der\ntragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue            Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft\nPensionszusage. Beendet die aus der Pensionszusage                                  oder hergestellt hat\nberechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-             (1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehö-\npflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen Ein-         renden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\ntritt des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des         vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt\nVersorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in         hat, sind für die Bemessung der Absetzungen für\ndem Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet,          Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaf-\nden Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern,              fungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen\nder sich als Unterschied zwischen dem versiche-            1. bei einem Gebäude\nrungsmathematischen Barwert der künftigen Pen-\nsionsleistungen am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs              der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert\nund dem Gegenwartswert am Schluß des voran-                    des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude ent-\ngegangenen Wirtschaftsjahrs ergibt.                            fällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 auf-\ngewendeten Herstellungskosten. In Reichsmark\n(2) Unterhält ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-           festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von\nstätte in Berlin (West), so gilt § 6 a Abs. 4 Satz 1 des       einer Reichsmark gleich einer Deutschen Mark\nGesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines              umzurechnen;\nRechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein Rech-\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut\nnungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn der\nPensionsberechtigte in dem letzten Wirtschaftsjahr             der Betrag, den der Steuerpflichtige für die An-\nvor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen                 schaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden\nEintritts des Versorgungsfalls mindestens acht Mo-             müssen.\nnate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb-             (2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe\nstätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Satz 2 bis 4 des     anzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der\nGesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.\n1) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher\nMark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom\n21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\n§ 9a                               schaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landes-\ngesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die\nKapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949\nAnschaffung, Herstellung                      (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-\nPfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungs-\nJahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung,          bilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-\nbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-\nJahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.        Berlin Teil I S. 329).","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                            131\n1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der       Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der\n31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948      Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonde-\nder 31. August 1949 treten.                              res Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu füh-\n(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-       ren.\nzuwenden, di.lß an die Stelle des am 21. Juni 1948                                 § 11  C\nmaßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichs-                   Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden\nmark festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des\n20. Juni 1948 der 19. November 1947 und an die               (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des\nStelle des 31. August 1948 der 20. November 1947         § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in\ntreten. Sowei l nach Satz l für die Bemessung der        dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweck-\nAbsetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-         bestimmung entsprechend genutzt werden kann. Der\nrung von Frankenwerten auszugehen ist, sind diese        Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt\nnach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli            1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem\n1959 in Deutsche Mark umzurechnen.                            21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,\nmit dem 21. Juni 1948;\n§ 11\n2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fäl-             20. Juni 1948 hergestellt hat,\nlen der §§ 7 c und 1 d Abs. 2 des Gesetzes in den             mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;\nvor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen\n3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\nBei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif-                20. Juni 1948 angeschafft hat,\nfen, die mil Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d           mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.\nAbs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955\ngeltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt        Für im Land Berlin belegene Gebäude treten dn\nworden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-        die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März\nlungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-          1949 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der\nschüsse anzusetzen.                                      1. April 1949. Für im Saarland belegene Gebäude\ntreten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der\n§ 11 a                          19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni\nWeitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung          1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saar-\nin fallenden Jahresbeträgen                land belegene Gebäude zu einem Betriebsvermögen\n(1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes       gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 je-\nbezeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige        weils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni\nandere der kaufmännischen Ubung entsprechende            1948 jeweils der 6. Juli 1959.\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-            (2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3\nden Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach            des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung\nfür das erste Jahr der Nutzung und für die ersten        für außergewöhnliche technische oder wirtschaft-\ndrei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Ab-        liche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich\nsetzungen für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2        die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden\nSatz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren er-           Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den An-\ngeben.                                                   schaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes\n(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2     abzüglich des Betrags der Absetzung für außer-\ndes Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1        gewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut-\nanwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut-           zung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflich-\nzung in fall enden Jahresbeträgen sowie zwischen         tige ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes\nmehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist         Gebäude nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes\nnicht zulässig.                                          mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.\n(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten           (3) Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-         ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge-\nden Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7         bäude baut oder bauen läßt.\nAbs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.\n(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des Ge-\n§ 11 b                          setzes und der Absätze 1 bis 3 sind auf Eigentums-\nwohnungen und auf im Teileigentum stehende\nBuchmäßige Voraussetzungen\nRäume entsprechend anzuwenden.\nfür die Absetzung für Abnutzung\nin fallenden Jahresbeträgen\n§ 11 d\nDie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-\nbeträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur                       Absetzung für Abnutzung\nbei den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-              oder Substanzverringerung bei nicht zu einem\nvermögens zuli:issig, über die ein besonderes Ver-          Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,\nzeichnis geführt wird, das die folgenden Angaben         die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat\nenthält:                                                    (1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge-\nTag der Anschaffung oder Herstellung,                  hörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten,                 unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Ab-\nvoraussichtliche Nutzungsdauer,                        setzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs-\nHöhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.           oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder","132                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndem Werl, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle                                    § 13\ngetreten ist oder treten würde, wenn dieser noch                           Begünstigter Personenkreis\nEigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfol-                  im Sinne der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes\nger aufgewendeten Herstellungskosten und nach                  (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\ndem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maß-          können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch\ngebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des             nehmen\nWirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung\n1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenengeset-\ndurch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit\nzes),\ndie vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger\n2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertriebenen-\nzusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnut-\ngesetzes),\nzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen\nbei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Ab-           3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesvertrie-\nsetzung geführt haben. Die Sätze 1. und 2 gelten für            benengesetzes),\ndie Absetzung für Substanzverringerung entspre-            4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-\nchend.                                                          sonen (§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes),\n(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf     wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertrie-\neinem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat,              benengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfül-\nsind Absetzungen für Substanzverringerung nicht            len. Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Personen\nzulässig.                                                 stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch\neine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebenenge-\nZu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d, 34 b und   setzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruch-\n51 des Gesetzes                                           nahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem\n§ 12                           Bundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der\nOrdnungsmäßige Buchführung                   Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeich-\nneten Personengruppen ist durch Vorlage eines Aus-\n(l) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ordnungs-     weises im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenenge-\nmäßige Buchführung im Sinne des                           setzes zu erbringen.\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,                                   (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von\n§ 6 b des Gesetzes,                                    Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des\n§ 7 e Abs. 2 des Gesetzes,                             Bundesvertriebenengesetzes), so können\n§ 10 a des Gesetzes,                                    1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,\n§ 10 d des Gesetzes,                                        Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsge-\n§ 34 b Abs. 4. Ziff. 3 des Gesetzes,                        bäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Befug-\n§ 76,                                                        nis hergestellt worden sind, und\n§ 79,                                                   2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht\n§ 82,                                                        entnommenen Gewinn des Veranlagungszeit-\n§   82 d und                                                 raums, in dem die Befugnis erloschen ist,\n§ 82 e                                                  in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der\nZiffer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land-\nvor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens\nwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag\nden Anforderungen der Verordnung über landwirt-\ndes Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e\nschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge•\ndes Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt auf-\nsetzbl. I S. 908) entsprechen.\ngewendeten Teilherstellungskosten angewandt wer-\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach        den. Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertig-\n§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-        stellung.\nnungen, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 5             (3) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-\ndes Gesetzes sowie den Absätzen 3 und 4 entspre-           tät, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nchen, als ordnungsmäßige Buchführung im Sinne des          gegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer-\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes und                             pflichtige, die nach den§§ 1, 4 und 149 des Bundes-\n§ 75.                                                   entschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung vom\n(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben          29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt ge-\nmüssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des             ändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergän-\nKalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-            zung der Vorschriften über die Wiedergutmachung\nliche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für          nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversi-\nkürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die         cherung vom 22. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I\nVorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben-         S. 1846), nach Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes\nordnung sind zu beachten.                                  vom 14. September_ 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315)\noder nach den landesrechtlichen Vorschriften An-\n(4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei\nspruch auf Entschädigung haben. Der Nachweis für\ndenen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-\ndie Zugehörigkeit zu der Personengruppe der Ver-\nsetzes oder Abschreibungen nach § 75 vorgenommen\nfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids oder einer\nwerden, sind in ein besonderes, laufend zu führen-\nsonstigen Mitteilung der zuständigen Entschädi-\ndes Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag der An-\ngungsbehörde zu erbringen.\nschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten, die Absetzungen für Abnutzung                                     § 14\nund die Abschreibungen zu enthalten hat.                                          (gestrichen)","Nr. 11 - -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                        133\nZu § 7 b des Gesetzes                                     gung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist,\n§ 15                          sind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Einkom-\nmensteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nsung der Bekanntmachung vom 30. April 1962 (Bun-\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,\ndesgesetzbl. I S. 293} weiter anzuwenden. Bei im\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem\nSaarland belegenen Gebäuden und Gebäudeteilen,\n31. Dezember 1964 gestellt worden ist\nmit deren Herstellung vor dem 6. Juli 1959 begon-\n(1) Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Ge-        nen worden ist, sind auch die Vorschriften des § 52\nsetzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs-         des Gesetzes über die Einführung des Deutschen\nwerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus              Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und\nnach der Verordnung über die Bemessung des                Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959\nNutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfami-             (Bundesgesetzbl. I S. 339) zu beachten.\nlienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99)\nzulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe                              §§ 17 bis 21 a\nvon dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen ge-                                   (gestrichen)\nkürzten Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hierdurch\nein Verlust, so ist dieser mit den Einkünften aus         Zu § 7 e des Gesetzes\nanderen Einkunftsarten auszugleichen.\n§ 22\n(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß-            Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen-                 und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nheime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2,\nTrägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im                (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\nSinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen          Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-\nsind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2          sen, daß sich\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-             1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1\nund Familienheimgesetz).                                      Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der\n(3) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b           Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kon-\nAbs. 3 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendun-              tor- und Lagerräume oder\ngen für den Grund und Boden.                              2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1\nBuchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung\n(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\nund Eigentumswohnungen, die von mehreren Per-                 zusammenhängenden üblichen Kontorräume be-\nsonen gemeinschaftlich errichtet oder erworben wor-           finden,\nden sind, sind die Vorschriften des § 7 b Abs. 6 Satz 1   wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-\nund 2 des Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,            dert der Herstellungskosten entfallen.\ndaß der Anteil an einem dieser Gebäude oder an               (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes\neiner Eigentumswohnung einem Einfamilienhaus,             ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem\neinem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-           31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzei-\nnung gleichsteht; entsprechendes gilt bei Ausbauten       tig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-\nund Erweiterungen von Einfamilienhäusern, Zwei-           zeichneten Zwecken dient.\nfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die im               (3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge-\nEigentum mehrerer Personen stehen. Bei Einfami-           stelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder\nlienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums-           Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-\nwohnungen, die von einer Personengesellschaft er-         zeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist,\nrichtet oder erworben worden sind, und bei Ausbau-        wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken\nten und Erweiterungen von Einfamilienhäusern,             dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die           übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit\nim Eigentum einer Personengesellschaft stehen, ist        des § 7 e des Gesetzes zu gewähren. Uberwiegt der\nSatz 1 sinngemäß anzuwenden.                              Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten\n(5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für         Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu-\nKaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kauf-           zubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder\neigentumswohnungen nach § 7 b Abs. 6 Satz 3 des          Lagerzwecken dienende Teil 33 1/3 vom Hundert, bei\nGesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei einem       Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1953 hergestellt\nEinfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die           worden sind, 20 vom Hundert übersteigt. Die Sätze 1\nGrenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-        und 2 sind bei Gebäuden, die im Bundesgebiet aus-\nfamilienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark        schließlich Berlin (West) errichtet worden sind, nur\nübersteigen, außer Ansatz.                               anzuwenden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung\n(6) § 11 d gilt entsprechend.                         vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist.\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des\n§ 16                          § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind\nErhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei          solche Waren, die zum Absatz an einen anderen\nZubauten, Ausbauten und Umhauten, bei denen          Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in\nder Antrag auf Baugenehmigung vor dem             derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-\n10. Oktober 1962 gestellt worden ist            arbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.\nBei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten und             (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\nUmhauten, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-           gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,","134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nwenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche           und bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nGröße nicht überschreitet.                                Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, so-\n(6) Sind im Fall des § 7 e des Gesetzes mehrere        weit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet\nPersonen an einem Unternehmen als Mitunterneh-            worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 14 des Ge-\nmer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunter-        setzes), vor Ablauf von zwölf Jahren seit demVer-\nnehmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor, so          tragsabschluß\nkann die Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen           1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus-\nnur bis zur Höhe des Hundertsatzes in Anspruch                gezahlt wird, ohne daß der Schadensfall einge-\ngenommen werden, mit dem die Mitunternehmer,                  treten ist oder in der Rentenversicherung die ver-\ndie die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, an             tragsmäßige Rentenleistung erbracht wird,\ndem Gewinn des Unternehmens beteiligt sind.               2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückge-\n(7) § 9 a gilt entsprechend.                               zahlt wird oder\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz\nZu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August           oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden.\n1961, zu den §§ 1 c, 7 d Abs. 2, zu den §§ 7 f und\n(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-\n7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. September\ngung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-\n1953 und zu den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes\ngabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,\nin der Fassung vom 17. Januar 1952\nin denen, außer im Fall des Todes des Bausparers,\n§ 23                          bei nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 9. De-\nWeitergeltung von Durchführungsvorschriften          zember 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen\n(§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fassung der\n(1) Auf Darlehen, für die die Steuervergünstigung      Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965, § 52\ndes § 7 c des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-        Abs. 15 Ziff. 2 des Gesetzes) sowie bei nach dem\nmachung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I            8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparverträ-\nS. 1253) in Anspruch genommen worden ist, sind die        gen, soweit die Beiträge vor dem 1. Januar 1967\n§§ 17 bis 20 der Einkommensteuer-Durchführungs-          geleistet worden sind (§ 52 Abs. 14 des Gesetzes),\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung              vor Ablauf von sechs Jahren seit dem Vertragsab-\nvom 30. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 293) anzu-       schluß und bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-\nwenden.                                                   schlossenen Bausparverträgen, soweit die Beiträge\n(2) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die            nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden sind\nSteuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und der       (§ 10 Abs, 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor\n§§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung der Be-       Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß\nkanntmachung vom 15. September 1953 (Bundesge-            1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt\nsetzbl. I S. 1355) in Anspruch genommen worden                wird,\nsind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h und 12 b bis 12 d     2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-\nder       Einkommensteuer-Durchführungsverordnung             zahlt werden oder\nvom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) - EStDV       3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil\n1953 - anzuwenden.\nabgetreten oder beliehen werden.\n(3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor          In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-\ndem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f       zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\nEStDV 1953 anzuwenden.                                    beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn\nder Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-\n§§ 24 bis 28\nlich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.\n(gestrichen)                      Ist eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des § 31\nAbs. 3 beigebracht und infolgedessen die Nachver-\nZu § 10 des Gesetzes                                      steuerung ausgesetzt worden, so hat die Bauspar-\n§ 29                          kasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu er-\nstatten, wenn der Erwerber über den Bausparvertrag\nAnzeigepflichten bei Versicherungsverträgen         entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt.\nund Bausparverträgen\n(3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für           lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-\nseine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a           gabenordnung) die Abtretung und die Beleihung\nder Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle          (Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.\nanzuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember\n(4) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag\n1958 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen\noder einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie\nVersicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag (§ 10\nsicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden\nAbs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung der Be-\nund die zu sichernde Schuld entstanden ist.\nkanntmachung vom 10. Dezember 1965 - Bundes-\ngesetzbl. I S. 1901 - , § 52 Abs. 15 Ziff. 1 des Ge-\n§ 30\nsetzes) sowie bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-\nschlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmal-               Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen\nbeitrag, soweit dieser vor dem 1. Januar 1967 gelei-         Wird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor\nstet worden ist (§ 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor          dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche-\nAblauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß          rungsverträgen gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 2","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                       135\nZiff. 1 des GesCc~tzes in der Fassung der Bekanntma-        (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme\nchung vom 10. Dezember 1965 - Bundesgesetzbl. I          ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nS. 1901 - , § 52 Abs. 15 Ziff. 1 des Gesetzes) oder      vertrag beliehen werden, ist eine N achversteuerung\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-       nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-\nsicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit          fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\ndieser vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden ist       zum Wohnungsbau verwendet.\n(§ 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn            (3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem\nJahren seit dem Vertragsabschluß, bei nach dem           Bausparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset-\n8. Dezember 1966 abgeschlossenen Versicherungs-          zen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er-\nverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach        werbers, die Bausparsumme oder die auf Grund\ndem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 10         einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich\nAbs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor Ab-      und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Ab-\nlauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß          tretenden oder dessen Angehörige im Sinne des\n1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß           § 10 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden,\nder Schadensfall eingetreten ist oder in der Ren-    beibringt.\ntenversicherung die vertragsmäßige Rentenlei-                                   § 32\nstung erbracht wird,                                           Ubertragung von Bausparverträgen\n2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt oder werden                       auf eine andere Bausparkasse\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abge-             Werden Bausparverträge auf eine andere Bau-\ntreten oder beliehen,                                sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-       gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,\nzeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbe-       mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in\nstände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die         die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-\nSteuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre,      treten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah-\nwenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag nicht        lung. Das Bausparguthaben muß von der über-\ngeleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwischen         tragenden Bausparkasse unmittelbar an die über-\ndieser und der festgesetzten Steuer ist als Nach-        nehmende Bausparkasse überwiesen werden.\nsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Auszahlung,\n§§ 33 bis 44\nRückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Ziffern 1\nbis 3) ist der Einmülbeitrag insoweit als nicht ge-                             (gestrichen)\nleistet anzusehen, als einer dieser Tatbestände ver-\nwirklicht ist.                                           Zu§ 10 a des Gesetzes\n§ 31                                                     § 45\nNachversteuerung bei Bausparverträgen                               Steuerbegünstigung\ndes nicht entnommenen Gewinns\n(1) Wird bei nach dem 31. Dezember 1960 und vor\nim Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Bauspar-\nverträgen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der          (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\nFassung der Bekanntmachung vom l 0. Dezember             gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist\n1965 - Bundesgesetzbl. I S. 1901 -, § 52 Abs. 15         1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes\nZiff. 2 des Gesetzes) oder bei nach dem 8. Dezember          der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene\n1966 abgeschlossenen Bausparverträgen, soweit die            Gewinn,\nBeiträge vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden         2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes\nsind (§ 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor Ablauf von             der nicht entnommene Gewinn des im Veranla-\nsechs Jahren seit dem Vertragsabschluß, bei nach             gungszei tr a um endenden Wirtschaftsjahrs\ndem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bauspar-\nmaßgebend.\nverträgen, soweit die Beiträge nach dem 31. Dezem-\nber 1966 geleistet worden sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2,        (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-\n§ 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn          inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-\nJahren seit dem Vertragsabschluß                         triebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber\n(Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Be-\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausge-\ntrieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer-\nzahlt oder werden\nbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-        auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne\ngezahlt oder                                         aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil          und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus-\nabgetreten oder beliehen,                             setzung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1 des\nso ist, außer im Fall des Todes des Bausparers oder       Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne auf\ndes Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,         Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wer-\neine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist ent-        den. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung           der Steuerpflichtige und sein mit ihm zusammen\nvon Beiträgen kann der Bausparer bestimmen,               veranlagter Ehegatte Inhaber oder Mitinhaber je\nwelche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das     eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. Ge-\nEntsprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum             winne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben\nTeil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Ver-          Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, blei-\ntrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.           ben auf Antrag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1","136                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndes Gesetzes außer Betrnchl, wenn sie nicht auf              (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln            die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.\nsind und 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.           Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb\n(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son-       den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-\nderausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veran-           winn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist un-\nlagung für den V cranlagungszeitraum, für den die         abhängig von den Entnahmen aus land- und forst-\nSteuerbegünstigung in Anspruch genommen wird,             wirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben\nzum Zweck der späteren Nachversteuerung im                zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4\nSteuerbescheid besonders festzustellen. Wird die          und 5 sind entsprechend anzuwenden.\nSteuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nfür einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in         Zu § 10 b des Gesetzes\nAnspruch genommen, so ist bei der Veranlagung\ndie Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Ge-                                   § 48\nsetzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch                  Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nnicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid          wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-\nbesonders festzustellen.                                        würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\n§ 46                           kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\nNachversteuerung der Mehrentnahmen                im Sinne des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17\nbis 19 des Steueranpassungsgesetzes und die Ver-\n(1) Bei der N achversteuerung ist der nach § 45\nordnung zur Durchführung ·der §§ 17 bis 19 des\nAbs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-\nSteueranpassungsgesetzes        (Gemeinnützigkeitsver-\nversteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender\nordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I\nBetrag ist für eine spätere Nachversteuerung im           s. 1592).\nSteuerbescheid besonders festzustellen.\n(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\n(2) Eine Nachversteuerung      von Mehrentnahmen\nzeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nkommt innerhalb des in § 10 a     Abs. 2 Satz 1 des Ge-   der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\nsetzes bezeichneten Zeitraums     solange und insoweit\ndesrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-\nin Betracht, als ein nach § 45    Abs. 3 und nach Ab-\nwürdig anerkannt worden sein.\nsatz 1 besonders festgestellter  Betrag vorhanden ist.\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\n(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind        bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nin den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes         wenn\ndie Entnahmen im Veranlagungszeitraum und in\nden Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die        1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper-\nEntnahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranla-                 schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-\ngungszeitraum endet, maßgebend.                               liche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungs-\ninstitut) ist und bestätigt, daß der zugewendete\n(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel-\nBetrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2\nlung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne                  bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder\nund die Summe der Entnahmen aus allen land- und\nforstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie-        2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 4\nben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen                 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes be-\naus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,            zeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder\nderen Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1             Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie den\ndes Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer              zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßi-\nBetracht geblieben sind, bleiben auch für die Fest-           gen Zwecke verwendet.\nstellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.                     (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\n(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung          des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im\ndes Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-           Sinne des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt\nteilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Be-         auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des\ntriebs.                                                   Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.\n§ 47\n§ 49\nSteuerbegünstigung\ndes nicht entnommenen Gewinns                             Förderung staatspolitischer Zwecke\nim Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes              (1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\n(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-        Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an\ngung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-            eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-\nwinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist         regierung mit Zustimmung des Bundesrates an-\nder auf Grund dieser Begünstigung als Sonder-             erkannte juristische Person gegeben werden, die\nausgabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid ge-           nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsfüh-\ntrennt von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden          rung\nBetrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten         1. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt\ndie Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.          und","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1'972                         137\n2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel             Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen\nfür die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt-              (GDL) zulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller\nzung oder Förderung politischer Parteien ver-                Höhe vom Durchschnittsatzgewinn abzuziehen, auch\nwendet.                                                      wenn dadurch ein Verlust entsteht.\nStaatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift\nsind solche, die auf die allgemeine Förderung des                Zu § 17 des Gesetzes\ndemokratischen Staatswesens im Geltungsbereich\n§ 53\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet\nsind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur                           Anschaffungskosten bestimmter Anteile\nbestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art                                  an Kapitalgesellschaften\nverfolgen oder die auf den kommunalpolitischen                       Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor\nBereich beschränkt sind.                                         dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als\n(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-                   Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Ge-\nstätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und                setzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu\nihre übrigen MiHel nur für staatspolitische Zwecke               legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche\n(Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder mit-            Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni\ntelbare Unterstützung oder Förderung politischer                 1948 hätten eingestellt werden können; bei Antei-\nParteien verwendet.                                              len, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen be-\nschlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der\n§   50                           Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräuße-\nUberleilungsvorschrifl zum Spendenabzug                   rung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der\nRückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli               Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 je-\n1951 1) als besonders förderungswürdig anerkannt                 weils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-                 Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1\nerhalten.                                                        des Gesetzes über die Einführung des deutschen\n(2) Soweit Zw€.'ck und Form von Zuwendungen                   Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und\nvor dem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt an-                Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959\nerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen                   (Bundesgesetzbl. I S. 339) bezeichneten Personen je-\naufrechterhalten.                                                weils der 6. Juli 1959.\nZu § 13 des Gesetzes                                             Zu § 21 des Gesetzes\n§ 51\n§ 54\nErmittlung der Einkünfte                                  Erhöhte Absetzungen für Schutzräume\nbei forstwirtschaftlichen Betrieben                            bei Anwendung der Verordnung über die\n(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht                  Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung\nzur Buchführung verpflichtet sind und Bücher nicht                              im eigenen Einfamilienhaus\noder nicht ordnungsmäßig führen, kann zur Abgel-                   · Die erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach\ntung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pausch-                 den §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzbaugesetzes\nsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der                    vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)\nHolznutzung abgezogen werden.                                    sind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts\n(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-                der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der\nausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz                 Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts\nauf dem Stamm verkauft wird.                                     der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom\n26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) zulässig.\n(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der\n§ 11 d und § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entspre-\nAbsätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt-\nschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der                   chend.\nWiederaufforstungskosten unabhängig von dem\nWirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.                     Zu§ 22 des Gesetzes\n(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung                                         § 55\ndes Gewinns aus Waldverkäufen.                                              Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten\nin besonderen Fällen\n§   52\n(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-\nErhöhte Absetzungen nach § 7 b                      den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\ndes Gesetzes bei Land- und Forstwirten,                  des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:\nderen Gewinn nach Durchschnittsätzen\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu\nermittelt wird\nlaufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem\nDie erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Geset-                     1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten-\nzes sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach                     berechtigten maßgebend;\ndem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus\n2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit\nl) Im Land Berlin: 22. August 1951.                                   einer anderen Person als des Rentenberechtigten","138                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nabhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im                                                                    Der Ertragsanteil ist der Tabelle\nFall der Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll-                        Beschränkung der                             in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\nLaufzeit der Rente auf   Der Ertrags-         des Gesetzes zu entnehmen,\nendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;                                    Jahre ab Beginn        anteil           wenn der Rentenberechtigte\ndes Rentenbezugs       beträgt, vor-        zu Beginn des Rentenbezugs\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit                          (ab 1. Januar 1955, falls  behaltlich         (vor dem 1. Januar 1955, falls\ndie Rente vor diesem     der Spalte 3,      die Rente vor diesem Zeitpunkt\nmehrerer Persomm abhängt. Dabei ist das bei Be-                          Zeitpunkt zu laufen      ...... V, l--I.       zu laufen begonnen hat)\nbegonnen hat)                                das ...... te Lebensjahr\nginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das vor dem                                                                             vollendet hatte\n1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten\n2                             3\nPerson maßgebend, wenn das Rentenrecht mit\ndem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das                                40-41                   46                            36\nLebensjahr der jungsten Person, wenn das Ren-                                  42-43                   47                            35\ntenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden er-                                44-45                   49                            32\nlischt.                                                                        46-47                   51                            29\n(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-                                 48-50                   52                            27\nstimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leib-                                     51--53                  54                            24\nrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück-                                54-55                   55                            22\nsichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.                                 56-58                   56                            21\nDer Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle                                59-61                   57                            19\nzu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwen-                                   62-64                   58                            17\nden.                                                                               65-68                   59                             15\n69-72                   60                            13\nDer Ertragsanteil ist der Tabelle         73-76                   61                            11\nBeschränkung der                         in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a            77-81                   62                              9\nLrnfzeit der Rente auf   Der Ertrngs-     des Gesetzes zu entnehmen,\nJahre ab Bcgiun        ilrtteil     wenn der Rentenberechtigte              82-86                   63                              6\ndes Rentenhczuqs       betriiqt, vor-   zu Beginn dtes Rentenbezugs\n(ab 1. Janmlf 1955, folls                 (vor dem 1. Januar 1955, falls\ndie Rente vor diesem\nbt!hiiltl ich\ndie Rente vor diesem Zeitpunkt        mehr als 86             Der Ertragsanteil ist immer der\nder Spalte 3,\nZeitpunkl zn laufen             V. H.      zu laufon begonnen hat)                                   Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-\nbegonnen hat)                            das ... te Lebensjahr\nvollendet hatte                                      stabe a des Gesetzes zu entneh-\n3\nmen.\n2\n1                     0                 entfällt\n2                     2                      99                Zu§ 25 des Gesetzes\n3                     4                      90                                                    §     56\n4                     6                      85\nSteuererklärungspflicht\n5                     7                      83\n6                     9                      80                   (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme\n7                   11                       77                der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Perso-\n8                   12                       75                nen haben eine jährliche Einkommensteuererklä-\n9                   14                       73                rung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranla-\n10                   15                       72                gungszeitraurr~) in den folgenden Fällen abzugeben:\n11                   16                       70                1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-\n12                   18                       68                    anlagungszeitraum), für das die Steuererklärung\n13                   19                      67                     abzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26\n14                   21                       65                    Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,\n15                   22                       64\n16                   23                       63                    a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus\n17                   24                       62                         nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\n18                   25                       61                         Steuerabzug vorgenommen worden ist, be-\n19                   26                      59                          zogen hat und\n20                   27                       58                         aa) die Summe der Einkünfte beider Ehe-\n21                   28                       57                               gatten 3 820 Deutsche Mark oder mehr\n22                   29                       56                               betragen hat oder\n23                   30                       55                         bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a\n24                   31                       54                               des Gesetzes oder die besondere Ver-\n25                   32                       53                               anlagung für den Veranlagungszeitraum\n26                   33                       52                               der Eheschließung nach § 26 c des Geset-\n27                   34                      51                                zes gewählt wird,\n28                   35                       so\n29                   36                       48                    b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-\n30                   37                      47                          künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\n31                   38                      46                          denen ein Steuerabzug vorgenommen worden\n32                   39                      45                          ist, bezogen hat und\n33                   40                      44                          aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen\n34                   41                      43                                mehr als 24 936 Deutsche Mark betragen\n35-36                   42                      41                                haben oder\n37-38                   44                      39                          bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des\n39                   45                      38                                Gesetzes in Betracht kommt;","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                          139\n2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,        Verlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen\nBelastungen sollen die Ehegatten eine gemeinsame\na) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 1 910\nErklärung abgeben.\nDeutsche Mark oder mehr betragen hat und\ndarin keine Einkünfte aus nichtselbständiger\nArbeit, von denen ein Steuerabzug vorge-                                    § 57 a\nnommen worden ist, enthalten sind,                                  Steuererklärungspflicht\nb) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-         im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von                          nach § 26 b des Gesetzes\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden             Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nist, enthalten sind und                           des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56\naa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als       zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so\n24 936 Deutsche Mark betragen hat oder      haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä-\nrung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die ge-\nb b) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des        trennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.\nGesetzes in Betracht kommt.\nEine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn                                  § 57 b\neine Veranlagung nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes\nbeantragt wird (§ 72 Abs. 1). Die Pflicht zur Abgabe                      Steuererklärungspflicht\nder Steuererklärung entfällt, wenn nach Durch-           im Fall der besonderen Veranlagung von Ehegatten\nschnittsätzen zu ermittelnde Einkünfte aus Land-            für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung\nund Forstwirtschaft bezogen worden sind und die                           nach § 26 c des Gesetzes\nübrigen Einkünfte nicht mehr als 800 Deutsche Mark          Sind Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum ge-\nbetragen haben.                                          heiratet haben und bei denen die Voraussetzungen\n(2) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1        des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56\nAbs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen haben          zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so\neine jährliche Steuererklärung über ihre im abge-        hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,\nlaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) be-         wenn beide Ehegatten die besondere Veranlagung\nzogenen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49         für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung\ndes Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Ein-        (§ 26 c des Gesetzes) wählen.\nkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als ab-\ngegolten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes).                                           § 58\n(3) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte-             Erklärung bei einheitlicher und gesonderter\nstens an dem von den obersten Finanzbehörden der                 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\nLänder mit Zustimmung des Bundesministers der               Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer\nFinanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Fall         Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Perso-\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung    nen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der\nbis zum Schluß des dritten Kalendermonats, der auf       Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung\nden Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Veran-     zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-\nlagungszeitraum begonnen hat, abzugeben, frühe-          teiligten abzugeben.\nstens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-\npunkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem\n§ 59\nZeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-\nsteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.               Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung\n(4) Personen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2             Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-\nnicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet      ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Ja-\nsind, haben eine solche abzugeben, wenn das              nuar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus\nFinanzamt sie dazu auffordert. Die Aufforderung          dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen,\nkann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfol-        so ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere\ngen.                                                     Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen\nBetrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der\nReichsabgabenordnung) abzugeben.\n§ 57\nSteuererklärungspflicht                                           §  60\nim Fall der getrennten Veranlagung\nvon Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes                               Form der Erklärung\n(1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nlichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56\nSteuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so\nErklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von\nhat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,\nden Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.\nwenn einer der Ehegatten die getrennte Veranla-\ngung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die Sonder-           (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\nausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den steuer-        Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-\nbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des             schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem","140                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nZahlenwerk der Buchliih rung beruht, beizufügen.          der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne, so\nWerden Bücher geführt, die den Grundsätzen der            ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes eine\ndoppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-          Nachversteuerung durchzuführen. Die Nachversteue-\nlust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-            rung kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1\nlangen des Finanzmnts eine Hauptabschlußübersicht         des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange und\nbeizufügen.                                               insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und\n§ 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vorhan-\n(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-\nsätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-       den ist. Im Fall der getrennten Veranlagung ist hier-\nbei auch der besonders festgestellte Betrag für Ver-\nten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder\nanlagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusam-\nBeträge durch Zusiilze oder Anmerkungen den\nmen veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, so-\nsteuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-\nweit er auf nicht entnommene Gewinne aus einem\npflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif-\nten entsprechende Vermögensübersicht (Steuer-             dem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden Be-\ntrieb entfällt.\nbilanz) beifügen.\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\n(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder\ngatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An-\nPrüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-\nwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn\nzufügen.\neiner der beiden Ehegatten zu dem durch die be-\n(5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-         zeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis\ngesellschaft oder eine juristische Person, die ge-         gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom-\nschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der        menen Gewinns kann in diesem Fall nur unter den\nAnfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab-           Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis zum\nsätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und           Höchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark\nihre Anschrift in der Erklärung anzugeben.                 in Anspruch genommen werden. Die Nachversteue-\nrung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des\nZu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes                       Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-\nführen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3\n§ 61                            und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für\nAntrag auf anderweitige Verteilung               Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten\nder Sonderausgaben                       nach § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c\nund der außergewöhnlichen Belastungen              des Gesetzes besonders veranlagt worden sind, vor-\nim Fall des § 26 a des Gesetzes                handen ist.\nDer Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-                                  § 62 d\nderausgaben und der als außergewöhnliche Be-\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes\nlastungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge\nbei der Veranlagung von Ehegatten\n(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von\nbeiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann               (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-\nder Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil           gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\neiner der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen            tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch\nnicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den           für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-\nAntrag des anderen Ehegatten als genügend an-              tend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des\nsehen.                                                    Gesetzes zusammen oder nach § 26 c des Gesetzes\nbesonders veranlagt worden sind. Der Verlustabzug\n§§ 62 bis 62 b                       kann in diesem Fall nur für Verluste geltend ge-\n(gestrichen)                        macht werden, die in einem dem getrennt veranlag-\nten Ehegatten gehörenden Betrieb entstanden sind.\n§ 62 C                               (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\ngatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\ntige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes\nbei der Veranlagung von Ehegatten\nauch für Verluste derjenigen Veranlagungszeit-\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung und der          räume geltend machen, in denen die Ehegatten nach\nbesonderen Veranlagung von Ehegatten (§§ 26 a,             § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des\n26 c des Gesetzes) ist Voraussetzung für die Anwen-        Gesetzes besonders veranlagt worden sind.\ndung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß derjenige\nEhegatte, der diese Steuerbegünstigungen in An-\nspruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften be-          Zu§ 32 des Gesetzes\ngünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegün-                                   § 63\nstigung des nicht entnommenen Gewinns kann in\nAbzug von Kinderfreibeträgen bei getrennter\ndiesem Fall jeder der Ehegatten, der die in § 10 a\nVeranlagung der Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes\ndes Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,\nbis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark gel-            Werden Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ge-\ntend machen. Ubersteigen bei dem nach § 26 a des           trennt veranlagt, so sind die Kinderfreibeträge (§ 32\nGesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes be-        Abs. 2 des Gesetzes) insgesamt in der Höhe abzu-\nsonders veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamt-          ziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlagung\nrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der bei           der Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                                      141\nauch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur                             gung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ist\neinem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in                             von der Summe der Einkommen beider Ehegatten\ndiesem Fall ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der                         auszugehen,\nsich für dieses Kind nach der Geburtenfolge aller\nKinder der Ehegatten, für die die Voraussetzungen\nZu§ 33 a des Gesetzes\nfür den Abzu~J von Kinderfreibeträgen vorliegen,\nergibt. Die Summe der den Ehegatten gemeinsam                                                            § 65\nzustehenden oder zu gewährenden Kinderfreibeträge\nPauschbeträge für Körperbehinderte\nist bei der Veranlc1gung jedes Ehegatten zur Hälfte\nabzuziehen.                                                                     (1) Körperbehinderte, bei denen die Vorausset-\n§ 63 a                                  zungen des Absatzes 2 vorliegen, erhalten auf An-\ntrag wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die\n(gestrichen)                                 ihnen unmittelbar infolge ihrer Körperbehinderung\nerwachsen, einen Pauschbetrag, wenn sie nicht\nZu § 32 a des Gesetzes                                                       höhere Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft\n§ 63 b                                  machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich\nnach der dauernden (nicht nur vorübergehenden)\nEinkommensteuertabelle\nMinderung der Erwerbsfähigkeit des Körperbehin-\nzu § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nderten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-\nIn den Fällen des § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes                       erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden\nergibt sich die zu veranlagende Einkommensteuer,                             gewährt:\nvorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c des Gesetzes,\naus der als Anhang beigefügten Einkommensteuer-                                      Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\ntabelle 1).                                                                   Stufe                        um\nvom Hundert          vom Hundert            DM\nZu § 33 des Gesetzes\n§ 64                                   1         25 bis ausschließlich       35                420\n2          35 bis ausschließlich      45                576\nAußergewöhnliche Belastungen                               3         45 bis ausschließlich       55                768\nDie zumutbare Eigenbelastung beträgt bei Steuer-                         4         55 bis ausschließlich       65                960\npflichtigen                                                                   5         65 bis ausschließlich       75             1 200\n6         75 bis ausschließlich       85             1 440\nwenn sie                    7         85 bis einschließlich       90              1 680\n(Erwerbs-         O\nkeinen Kindcrfreihetrng           Kinderfreibeträge    8         91 bis einschließlich      100 Unfähigkeit) 1 92\nerlwltea                    erhalten für\nBlinde sowie Körperbehinderte, die infolge der Kör-\nund zu den                                       perbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht\n1. Ehegatten, die\nnilch § :w c1 oder                            ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,\n§ 26 b des Ge-\nsetzes vernnlagt                              erhalten an Stelle der in der Dbersicht aufgeführten\nwerden, oder                                  Pauschbeträge einen Pauschbetrag von 4 800 Deut-\n2. Ehegillten, die\nnach § 26 c des                               sche Mark.\nGesetzes ver-\nmit einem\nanlagt werden                                    (2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten:\nund auf die nach\nEinkommen,                   Absatz 2 dieser                               1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\ndas um die nach                 Vorschrift§ 32 a\n§ 32 Abs. 3\nAbs. 2 des Ge-                                    fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festge-\nZiff. 2, § 33 a              setzes anzuwen-\nAbs. 1 bis 4                den ist, oder\nstellt ist;\ndes Gesetzes\nund um die nach              3. verwitweten Per-                              2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\n§ 33 a des                 sonen, auf die\nGesetzes in der        und      §32aAbs.3                                         fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber\nnicht zu    Ziff. 1 des Ge-        ein\nF,1ssung vom\nden in     sctzes anzuwen-\nKind     drei     fünf      mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,\n15. September                                       oder    oder      oder\n1953 (Bundes-     Spallc 3    den ist, oder                                     a) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner\nzwei     vier     mehr\ngesetzbl. I     bczeich- 4. Personen, auf die Kinder     Kinder    Kinder\nS. 1355) 7.U      neten     § :12 u Abs. 4 des                                    Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften\ngewährenden          Per-     Gesetzes anzu-                                        Renten oder andere laufende Bezüge zustehen,\nFreibeträge       sonen      wenden ist, oder\nsowie um die         9e-                                                            und zwar auch dann, wenn das Recht auf die\nhören,  5. Personen, die den\nnach§ 65 zu                  Freibetrag nach\ngewährenden\n§ 32 Abs. 3 Ziff. 1\nBezüge ruht oder der Anspruch auf die Be-\nPauschbeträge\nvermindert                  Buchstabe a des                                       züge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden\nGesetzes er-\nist, von\nhillten,                                              worden ist, oder\nDM                     gehören\nb) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-\n------1----1-------1--- --- ---\n2                                                             lich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-\nperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf\nhöchstens\neiner typischen Berufskrankheit beruht.\n6 000                   6                5              3\nmehr als                                                                         (3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der\n6 000                   7                6              4        2            Minderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt\nnachzuweisen:\nvom Hundert des nach der Kopfspalte 1 verminder-\nten Einkommens. Im Fall der getrennten Veranla-                               1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festge-\n1) I!ier nicht abgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1966 I S. 223 ff.).                 stellt ist, haben den amtlichen Ausweis für","142                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nSchwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder     setzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen,\nSchwererwerbsbeschränkte oder, wenn ihnen           erhalten außer im Fall des § 26 c des Gesetzes den\nwegen ihrer Behinderung nach den gesetzlichen       Pauschbetrag nur einmal.\nVorschriften Renten oder andere laufende Bezüge         (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte\nzustehen, den Rentenbescheid oder den entspre-       (Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene\nchenden Bescheid vorzulegen. Wird das Ausmaß         (Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich-\nder Körperbehinderung in dieser Weise nicht         tigen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1\nnachgewiesen, so ist der Nachweis durch eine Be-    des Gesetzes zusteht oder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2\nscheinigung der zuständigen Behörde oder des        des Gesetzes auf Antrag gewährt wird, so wird der\nzuständigen Amtsarztes zu erbringen. Die Be-        Pauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer-\nhörde hat bei der Bemessung der Minderung der       pflichtigen übertragen, als das Kind den Pauschbe-\nErwerbsfähigkeit die Anhaltspunkte für die ärzt-    trag nicht in Anspruch genommen hat. Erhält außer\nliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen        dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten im\nzugrunde zu legen und dabei von dem Umfang          Sinne des § 26 Abs. 1 des Gesetzes noch eine andere\nder verbleibenden Arbeitsmöglichkeit im allge-      Person für das Kind einen Kinderfreibetrag, so kann\nmeinen Erwerbsleben auszugehen. Bei Körperbe-       der Pauschbetrag nur auf den Steuerpflichtigen über-\nhinderten, die das 14. Lebensjahr noch nicht voll-  tragen werden, der im Veranlagungszeitraum über-\nendet haben, bemißt sich die Minderung der Er-     wiegend die Kosten des Unterhalts für das Kind ge-\nwerbsfähigkeit nach der Arbeitsmöglichkeit, die     tragen hat. Die Dbertragung des Pauschbetrags für\nverbleiben würde, wenn sie das 14. Lebensjahr       Hinterbliebene ist jedoch nicht zulässig, wenn da-\nbereits vollendet hätten. Der Nachweis, daß der     durch der Steuerpflichtige und - in den Fällen der\nKörperbehinderte ständig so hilflos ist, daß er      § § 26 a und 26 b des Gesetzes - sein Ehegatte bei\nnicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen       der Veranlagung den Pauschbetrag zusammen mehr\nkann, kann auch durch Vorlage eines Renten-          als einmal erhalten.\nbescheids, der die entsprechenden Angaben ent-\nhält, geführt werden;\n§§ 66 und 67\n2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber                              (gestrichen)\nmindestens 25 vom Hundert festgestellt ist, haben\na) - wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach\nden gesetzlichen Vorschriften Renten oder      Zu§ 34 b des Gesetzes\nandere laufende Bezüge zustehen - den Ren-\n§ 68\ntenbescheid oder den entsprechenden Bescheid\nvorzulegen,                                          Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz\nb) in allen anderen Fällen eine Bescheinigung           (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten\nder zuständigen Behörde vorzulegen. Ziffer 1    oder das Betriebswerk, das der erstmaligen Festset-\nSatz 3 und 4 ist anzuwenden. Die Bescheini-     zung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß\ngung der Behörde hat auch eine Äußerung        vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 spätestens auf den\ndarüber zu enthalten, ob die Körperbehinde-     Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt\nrung zu einer äußerlich erkennbaren dauern-    worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan-\nden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit      gen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be-\ngeführt hat oder auf einer typischen Berufs-    günstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der\nkrankheit beruht.                               Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der\n(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbe-      Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-\nzüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag         schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgut-\neinen Pauschbetrag von 720 Deut.sehe Mark, wenn         achten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\ndie Hinterbliebenenbezüge geleistet werden                 (2) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk\n1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem          vor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn Jahre\nanderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-    ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder Betriebs-\nversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge      werk der Festsetzung des Nutzungssatzes zugrunde\nfür entsprechend anwendbar erklärt, oder            gelegt werden. Der hiernach festgesetzte Nutzungs-\nsatz ist letztmals für das zehnte Wirtschaftsjahr\n2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-\nversicherung oder                                   maßgebend, das nach dem Zeitpunkt der Aufstel-\nlung des Betriebsgutachtens oder Betriebswerks\n3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-     endet.\nterbliebene eines an den Folgen eines Dienstun-\nfalls verstorbenen Beamten oder                         (3) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-\nben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be-\n4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-      triebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs auf-\ngesetzes über die Entschädigung für Schaden an      gestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes\nLeben, Körper oder Gesundheit.                      zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.\nDer Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn           Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nut-\ndas Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch         zungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-\nauf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge-       schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutach-\nfunden worden ist. Ehegatten, bei denen die Voraus-     ten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                         143\n(4) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b       5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des\nAbs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt,         Gesetzes), die in einem ausländischen Staat aus-\nwenn die Anerkennung von einer Behörde oder                geübt oder verwertet wird oder worden ist, und\neiner Köperschaft des öffentlichen Rechts des Landes,      Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen\nin dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist,       Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder\nausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, welche           früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein- .\nBehörden oder Körperschaften des öffentlichen              künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen\nRechts diese Anerkennung auszusprechen haben.              einschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-\nbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-\nsicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-\nZu § 34 c des Gesetzes                                     verhältnis gewährt werden, gelten auch dann als\ninländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in\n§ 68 a\neinem ausländischen Staat ausgeübt wird oder\nAusländische Einkommensteuer                  worden ist;\nEine ausländische Einkommensteuer kann nur an-      6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Geset-\ngerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen          zes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-\nStaat nach Vorschriften erhoben wird, die für das          leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat\nganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer        hat oder das Kapitalvermögen durch auslän-\nentspricht nicht der deutschen Einkommensteuer,            dischen Grundbesitz gesichert ist;\nwenn sie\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\n1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes           (§ 21 des Gesetzes), soweit das unbewegliche Ver-\noder einer anderen Gebietskörperschaft des aus-        mögen oder die Sachinbegriffe in einem auslän-\nländischen Staates oder                                 dischen Staat belegen oder die Rechte zur Nut-\n2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever-             zung in einem ausländischen Staat überlassen\nband dieses Staates                                     worden sind;\nerhoben wird.                                          8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Geset-\nzes, wenn\n§ 68 b                            a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge\nVerpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\nAusländische Einkünfte\nSitz in einem ausländischen Staat hat,\nAusländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1       b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten\nund 3 des Gesetzes sind                                        Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat            belegen sind,\nbetriebenen Land- und Forstwirschaft (§§ 13 und         c) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver-\n14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den Ziffern          gütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz,\n4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu den Ein-            Geschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;              dischen Staat hat.\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 des\nGesetzes), die durch eine in einem ausländischen\nStaat belegene Betriebstätte oder durch einen in                               § 68 C\neinem ausländischen Staat tätigen ständigen Ver-         Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\ntreter erzielt werden, und Einkünfte der in den\nZiffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu        Die für die Einkünfte aus einem ausländischen\nden Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, so-      Staat festgesetze und gezahlte ausländische Steuer\nwie Einkünfte aus dem Betrieb von Handels-          ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-\nschiffen im internationalen Verkehr, soweit die     nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen\nEinkünfte auf Beförderungen zwischen ausländi-      Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren\nschen Häfen oder vom Ausland in das Inland ent-     ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge\nfallen;                                             der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden\neinzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech-\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge-\nsetzes), die in einem ausländischen Staat ausge-    nen.\nübt oder verwertet wird oder worden ist, und Ein-\nkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten                                 § 68 d\nArt, soweit sie zu den Einkünften aus selbstän-      Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte\ndiger Arbeit gehören;                                                      und Steuern\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von                      Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die\na) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen        Höhe der ausländischen Einkünfte und über die\neines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts-   Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern\ngüter in einem ausländischen Staat belegen      durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B.\nsind,                                           Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh-\nb) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die      ren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache\nGesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in      abgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in\neinem ausländischen Staat hat;                  die deutsche Sprache verlangt werden.","144                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, ~eil I\n§ 68 e                         Zu§ 35 des Gesetzes\nNachträgliche Festsetzung oder Änderung                                       §  69\nausländischer Steuern                            Abweichende Vorauszahlungstermine\n(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte           Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-\nSteuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranla-      pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und\ngung), wenn eine auslctndische Steuer, die auf die in    Forstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine\ndiesem Veranlagungszeitraum bezogenen auslän-            abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-\ndischen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses        men. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über-\nSteuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs-        wiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit be-\nfrist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder    ziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn\nerstattet wird und sich dadurch eine höhere oder         nicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur\nniedrigere Veranlagung rechtfertigt.                     Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.\n(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c\ndes Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen           Zu§ 46 des Gesetzes\nVeranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der\n§ 69 a\nAbgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-\ngungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs-                  Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2   zm. 2\nfrist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem                           des Gesetzes\nzuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.              Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis\n(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach      sind im Einkommen enthalten, wenn\nAbsatz 1 geändert worden sind, können nur darauf          1. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a oder b\ngestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht            des Gesetzes der Arbeitnehmer gleichzeitig aus\noder nicht zutreffend angerechnet worden sei.                 mehreren Dienstverhältnissen oder\n§ 68 f                         2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des Ge-\nAbzug ausländischer Steuern                     setzes jeder Ehegatte\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte               Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.\nUnbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-\nländischen Einkünften in einem ausländischen Staat                                   § 70\nzu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wer-                  Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen\nden, die nicht der deutschen Einkommensteuer ent-\nspricht, können diese ausländische Steuer in Höhe            Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7\ndes nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamtbe-          des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-\ntrag der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer          abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden\nauf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkom-         ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber\nmensteuer unterliegen.                                    nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist vom Ein-\nkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeich-\n§ 68 g                          neten Einkünfte insgesamt niedriger als 1 600 Deut-\nBerücksichtigung ausländischer Steuern           sche Mark sind.\nbei Doppelbesteuerungsabkommen                                            § 71\n(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung                             Veranlagung auf Antrag\nder Doppelbesteuerung eine Anrechnung auslän-                     nach § 46 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 des Gesetzes\ndischer Steuern auf die Einkommensteuer vorge-\nsehen ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Geset-        (1) Sind Ehegatten, bei denen im Veranlagungs-\nzes und die §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwen-        zeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des\nden.                                                      Gesetzes vorgelegen haben, nach § 56 Abs. 1 Ziff. 1\nBuchstabe b oder Abs. 4 nicht zur Abgabe einer\n(2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen\nSteuererklärung verpflichtet, so kann der Antrag\nStaat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der\nauf getrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 7\nDoppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften\ndes Gesetzes nur bis zum Ablauf der Steuererklä-\ndieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-\nrungsfrist gestellt werden.\nseitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden\nausländischen Steuern vom Einkommen nach den                 (2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 8 des Geset-\nVorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ge-       zes kann der Antrag auf Veranlagung nur bis zum\nsetzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es kön-      Ablauf der Steuererklärungsfrist gestellt werden.\nnen nur die festgesetzten und gezahlten auslän-\ndischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer-            Zu§ 46 a des Gesetzes\nden, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat                                       § 72\nbezieht.\nVeranlagung auf Antrag\n(3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-\nnach § 46 a Satz 2 des Gesetzes\nländische Steuern vom Einkommen, die in einem\nStaat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur                (1) Der Antrag auf Veranlagung zur Einbeziehung\nVermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn            von Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\nsich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern         des Gesetzes kann nur bis zum Ablauf der Steuer-\nnicht bezieht.                                            erklärungsfrist gestellt werden.","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                       145\n(2) Sind im Fall des Ab:iatzcs 1 in dem Einkommen       1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut-\nEinkünfte aus ni-chtselbständiger Arbeit, von denen            schrift:\nein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthal-                bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\nten und betragen die Einkünfte, von denen der\nSteuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen              2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen\nworden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark,              vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuld-\naber nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist § 70           ners:\nentsprechend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das              bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\nEinkommen 24 000 Deutsche Mark übersteigt.                 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:\nZu§ 50 des Gesetzes                                            bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der\n§ 73                                Vorschüsse.\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\n§ 73 d\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in\n§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-                     Aufzeichnungen, Steueraufsicht\nsonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-             (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen\nlage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes an-        oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4\nwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang             des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeich-\nzwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Son-        nungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen\nderausgaben und inländischen Einkünften besteht            ersichtlich sein\nund der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-\n1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-\nmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5\ntigen Gläubigers (Steuerschuldners),\ndes Gesetzes ermittelt wird.\n(2) Die Bücher werden im Inland im Sinne des § 50       2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der\nAbs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Geltungs-             Vergütungen in Deutscher Mark,\nbereich des Gesetzes geführt und aufbewahrt wer-           3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder\nden.                                                           die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflos-\nZu§ 50 a des Gesetzes                                          sen sind,\n§ 73 a                           4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbe-\nhaltenen Steuer.\nBegriffsbestimmungen\n(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge-          (2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-\nsetzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-        kommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei ört-\nleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge-         lichen Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei\nsetzes haben.                                              dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu\nprüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten\n(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buch-      und abgeführt worden sind.\nstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe\ndes Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1273) geschützt sind.                                          § 73 e\n(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a\nAbführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer\nAbs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die\nund der Steuer von Vergütungen\nnach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\n11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-\n(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Ge-           Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-\nbrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt-          vierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder\nmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I              die Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a\nS. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der Fas-         Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer-\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun-           abzug von Aufsichtsratsvergütungen\" oder „Steuer-\ndesgesetzbl. I S. 1, 29) geschützt sind.                   abzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4\ndes Einkommensteuergesetzes\" jeweils bis zum 10.\n§ 73 b                           des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug             das für seine Besteuerung nach dem Einkommen\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes            zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist\nder Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be-\nDem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\ntriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist\nEinnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,\ndie einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt\nWerbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind\nabzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der\nnicht zulässig.\nSchuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt\n§ 73 C\neine Anmeldung über den Gläubiger und die Höhe\nZeitpunkt des Zufließens                   der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun-\nim Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes        gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und\nDie Aufsichtsratsvergütungen oder die Ver-              die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Die An-\ngütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes           meldung muß vom Schuldner oder von einem zu\nfließen dem Gläubiger zu                                   seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein.","146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 73 f                        Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol-\nten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6\neines inländischen Betriebs sind.\ndes Gesetzes\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung        Zu § 51 des Gesetzes\noder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im\n§ 74\nSinne des § 50 c1 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes\nbraucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn                       Rücklage für Preissteigerung\ner diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom-           (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nmens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen          ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes\nGläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell-     ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Betrieb-\nschaft für musikalische Aufführungs- und mecha-         stoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeug-\nnische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen     nisse und Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter\nanderen Rechtsträger abführt und die obersten           sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wieder-\nFinanzbehörden der Länder mit Zustimmung des            beschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nBundesministers der Finanzen einwilligen, daß die-      gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wieder-\nser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners    beschaffungspreis) am Schluß des vorangegangenen\ntritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere      Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert ge-\nRechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a        stiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung\nAbs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73 d und 73 e gel-     eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage\nten entsprechend.                                       für Preissteigerung nach Maßgabe der Absätze 2\nbis 4 bilden.\n§ 73 g\n(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-\nHaftungsbesdteid                     rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den\n(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal-     der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\nten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem        preis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1\nSchuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort        am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\nbezeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer-         zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger\nschuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu-       ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\nfordern.                                                fungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des\nWirtschaftsjahrs.\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den\nSchuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die          (3) Die Rücklage darf . den steuerlichen Gewinn\neinbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig         nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei\nangemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem            Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-\nFinanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz-        hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-\namts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer         jahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach\nschriftlich anerkannt hat.                              § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-\nschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten\n§ 73 h                         Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist\nein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am\nBesonderheiten                      Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz\nim Fall von Doppelbesteuerungsabkommen           niedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel-\nErgibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung        lungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage\nder Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor-        den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags\naussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Ver:..       mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2\ngütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes        berechneten Vomhundertsatzes auf den in der\nnicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen-         Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert er-\nden niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön-        gibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder\nnen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur          Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß\nunterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz        des Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht\nvornehmen, wenn das nach § 73 e zuständige oder         gebildet werden.\nein anderes für zuständig erklärtes Finanzamt be-          (4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des\nscheinigt, daß die Voraussetzungen für die Nicht-       Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-\nerhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der          tung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-\nAbzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vor-        preis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,\nliegen; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners         sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzu-\nnach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheinigung des     wenden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen-\nFinanzamts ist als Beleg zu den Aufzeichnungen im       oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des\nSinne des § 73 d aufzubewahren.                         nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das\ndas im Zustand der Be- oder Verarbeitung befind-\n§ 73 i                         liche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen-\nAbgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes         oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt.\nDie Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die        (5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens\nin § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten        bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                        147\nWirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei                                  § 76\nEintritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die       Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nPreissteigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen,       bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nkann eine Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt         bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nbestimmt werden.                                        wirte, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\nBuchführung ermitteln\n§ 75                            (1) Land- und Forstwirte, bei denen der auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter     der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von\ndes Anlagevermögens privater Krankenanstalten         den Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2\n(1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße    zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und\nder minderbemittelten Bevölkerung dienende pri-         unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-\nvate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn        bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im\naus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs-      Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nmäßiger Buchführung ermitteln, können von den           und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren\nAufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des        neben den nach § 7 des Gesetzes von den Anschaf-\nAnlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder            fungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden\nHerstellung und in dem folgenden Jahr neben den         Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen vor-\nnach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder        nehmen, und zwar\nHerstellungskosten zu bemessenden Absetzungen           1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nfür Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und                 bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nzwar\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-            Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nvermögens                                               schaftsgütern\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,              bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-      der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nvermögens                                           folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert           setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\nstens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt-\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\nschaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich.\nsichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nIn den folgenden Jahren bemessen sich die Abset-\nHundertsatz.\nzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts-\ngütern nach dem Restwert und der Restnutzungs-             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\ndauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem           wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur\nnach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichti-        Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der\ngung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundert-         in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung be-\nsatz.                                                   zeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für      schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur\ndie Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer-          Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-\nden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum         lichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Hin-\n31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-     gabe und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren\nden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen      neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden\nnach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab-          Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen bis zur\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in        Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.                    vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.\n(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem             (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nMaße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die        zes 2 ist, daß\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Verord-      1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck\nnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-          der Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu\nanpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)            dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter\nvom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592),          gibt und\ngeändert durch das Steueränderungsgesetz 1969           2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-\nvom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) er-         mittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder\nfüllt sind.                                                 Herstellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Fi-\nnanzierung der Um- und Ausbauten verwendet\n(4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession            und diese Verwendung dem Steuerpflichtigen be-\nzum Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1             stätigt.\nnicht anzuwenden, es sei denn, daß die Kranken-\nanstalt in einem Gebiet betrieben wird, in dem die         (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nKonzession nicht erforderlich ist.                      die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten\nan unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen\n(5) § 9 a gilt entsprechend.                         werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs","148                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1973/74 angeschafft oder hergestellt werden. Die       Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert\nAbschreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüs-       der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom\nsen in Anspruch genommen werden, die bis zum           Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.\nEnde des Wirtschaftsjahrs 1973/74 gegeben werden.         (3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-\nBei Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten,       lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für\nfür die Abschreibungen nach Absatz 1 oder nach Ab-\ndie Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nsatz 2 vorgenommen werden, sind die Absetzungen\nschaftsgütern vorgenommen werden, die bis zum\nfür Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen\nEnde des Wirtschaftsjahrs 1973/74 angeschafft oder\nJahresbeträgen vorzunehmen. Dabei ist für die un-      hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann\nbeweglichen Wirtschaftsgüter und für die Um- und\nfür Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die\nAusbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern von\nbis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1973/74 gegeben\neiner höchstens 30jährigcn Nutzungsdauer auszu-        werden.                         ,\ngehen.\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen\n(5) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nBeträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-\nschaftsgüter und die Um- und Ausbauten an unbe-\nwinns aus Land- und Forstwirtschaft nicht überstei-\nweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-\ngen, der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.\ngen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind in\nein besonderes, lauf end zu führendes Verzeichnis         (5) § 9 a und § 76 Abs. 6 gelten entsprechend.\naufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder\nHerstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-                                 § 78\nkosten, die Absetzungen für Abnutzung und die             Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nAbschreibungen zu enthalten hat.                          bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\n(6) Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 2     bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nsind bei der Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1         wirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen\nBuchstabe e der Reichsabgabenordnung in Verbin-                             zu ermitteln ist\ndung mit § 16 des Gesetzes über die Ermittlung des        (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach dem\nGewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-      Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land-\nschnittsätzen bezeichneten Grenze nicht zu berück-     und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen zu er-\nsichtigen.                                             mitteln ist, können bei Anschaffung oder Herstel-\n(7) § 9 a gilt entsprechend.                        lung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verord-\nnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen\n§ 77                        Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbe-\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung       weglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme        Anschaffung oder Herstellung\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-        1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nwirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-          25 vom Hundert,\nmäßiger Buchführung ermitteln\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\n(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-        und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\nrung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht         gütern\nordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach           15 vom Hundert\ndem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus         der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-\nLand- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen\nwinn abziehen.\nermittelt wird, können bei Anschaffung oder Her-\nstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver-        (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-          wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-\nlichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an       nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr     den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-\nder Anschaffung oder Herstellung                       neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-\ngüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nzierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nbis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,\nWirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-     der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-        Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.\ngütern\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen\nbis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert\nBeträge dürfen insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-      übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land-\nwinn abziehen.                                         und Forstwirtschaft führen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-      (4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschafts-\nwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-      güter in Anspruch genommen werden, die bis zum\nnanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in     Ende des Wirtschaftsjahrs 1973/74 angeschafft oder\nden Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-      hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann\nneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-       für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die\ngüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-     bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1973/74 gegeben\nzierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen         werden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                         149\n(5) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkommen-       der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach den\nsteuer nach § 9 des in Absatz 1 bezeichneten Geset-      Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher\nzes für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind die An-     sein als die Summe der Abschreibungen, die nach\nschaffungs- oder Herstellungskosten nach Absatz 1        Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\nund die Zuschüsse nach Absatz 2 in der Weise zu be-      Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-\nrücksichtigen, daß die Einkommensteuer für das Ka-       jahren zulässig gewesen wären.\nlenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaf-         (4) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nfung oder Herstellung oder der Hingabe des Zu-           ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nschusses endet, um 10 vom Hundert dieser Aufwen-         § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe\ndungen, höchstens um 400 Deutsche Mark, ermäßigt         eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung\nwird. Absatz 4 gilt entsprechend.                        oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschafts-\n(6) § 9 a gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 1   gütern des Anlagevermögens im Sinne des Absat-\ngilt auch § 76 Abs. 6 entsprechend.                      zes 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5\nbei dem durch den Zuschuß erworbenen Wirt-\n§ 79                          schaftsgut im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in\nden vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,         nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen\nBeseitigung oder Verringerung               für Abnutzung Abschreibungen bis zur Höhe von\nvon Schädigungen durch Abwässer               insgesamt 50 vom Hundert des Zuschusses vorneh-\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund        men. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder            (5) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren       zes 4 ist, daß\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im         1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung             Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben            schaftsgüter gibt und\nden nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-          2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-\nzungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen,               mittelbar zur Anschaffung oder Herstellung die-\nund zwar                                                     ser Wirtschaftsgüter verwendet und diese Ver-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-             wendung und das Vorliegen einer Bescheinigung\nvermögens                                                im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3 dem Steuerpflich-\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,               tigen bestätigt.\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-          (6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\nvermögens                                            Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert            die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. De-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den        zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-        Die Abschreibungen nach Absatz 4 können bei Zu-\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-            schüssen in Anspruch genommen werden, die in der\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-         Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974\nzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und           gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Ab-\ndem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-       schreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 4 vorge-\ntigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-            nommen werden, sind die Absetzungen für Abnut-\ndertsatz. § 9 a gilt entsprechend.                       zung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträ-\ngen vorzunehmen.\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nzes 1 ist, daß                                              (7) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im\nSinne des Absatzes 4 angeschafft oder hergestellt\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-      worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-\nlich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer        lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-\nzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,     schüsse anzusetzen.\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\n(8) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach\ngüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist\nAbsatz 4 können nicht in Anspruch genommen wer-\nund\nden für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-\n3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste       errichtung von Betrieben oder Betriebstätten ange-\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle      schafft oder hergestellt werden.\ndas Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1\nund 2 bescheinigt.\n§ 80\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-         Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\ndes Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft\nherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-\nlung oder Teilherstellung und in den vier folgenden         (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nWirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.           ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Geset-\nDabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder        zes ermitteln, können die in der Anlage 3 oder in\nHerstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-          der Anlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten\nfungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe       Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens statt mit","150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndem sich nach § 6 Abs. l Ziff. 2 des Gesetzes erge-          (3) Mehrbestand im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2\nbenden Wert mit einem niedrigeren Wert ansetzen,          ist die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an\nund zwar                                                  den in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern\n1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirtschaftsgüter     am Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag) ge-\nmit einem W crt, der bis zu 20 vom Hundert,          genüber den Beständen an den in der Anlage 4 be-\nzeichneten Wirtschaftsgütern am Schluß des ersten\n2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgüter      nach dem 30. September 1955 endenden Wirtschafts-\nin Wirtschaftsjahren, die                            jahrs (Vergleichsstichtag), die nach Abzug etwaiger\na) im Kalenderjahr 1971 enden, mit einem Wert,       bei diesen Wirtschaftsgütern eingetretener mengen-\nder bei dem Mehrbestand an diesen Wirt-          mäßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die men-\nschaftsgütern bis zu 30 vom Hundert und bei      genmäßigen Bestandsänderungen am Bilanzstichtag\ndem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert,       gegenüber dem Vergleichsstichtag sind dabei für\nb) im Kalenderjahr 1972 enden, mit einem Wert,       Wirtschaftsgüter nicht gleicher Art und Güte ge-\nder bei dem Mehrbestand an diesen Wirt-          trennt zu ermitteln. Der Abzug der Bestandsminde-\nschaftsgütern bis zu 20 vom Hundert und bei      rungen ist in der Weise durchzuführen, daß bei den\ndem übrigen Bestand bis zu 12 vom Hundert,       Bestandserhöhungen die Mengen abzusetzen sind,\nc) im Kalenderjahr 1973 enden, mit einem Wert,       die dem Wert der Bestandsminderungen entspre-\nder bei dem Mehrbestand an diesen Wirt-          chen; dabei sind die Wirtschaftsgüter mit dem Bör-\nschaftsgütern bis zu 10 vom Hundert und bei      sen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am\ndem übrigen Bestand bis zu 6 vom Hundert         Bilanzstichtag zu bewerten. Bei der Ermittlung des\nunter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren         Mehrbestands im Sinne des Satzes 1 sind nur Wirt-\nBörsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)         schaftsgüter zu berücksichtigen, die sich im Geltungs-\ndes Bilanzstichtags liegt.                                bereich des Gesetzes befunden haben.\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-                                  § 81\nzes 1 ist, daß\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\n1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-          des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\ngestellt worden ist,\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht be-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes\narbeitet oder verarbeitet worden ist,\nermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschafts-\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver-      gütern des Anlagevermögens, bei denen die in den\ntraglich das mit der Einlagerung verbundene          Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vor-\nPreisrisiko übernommen hat und                       liegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\n4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Gel-      Herstellung und den vier folgenden Wirtschaftsjah-\ntungsbereich des Gesetzes befunden hat; im Fall      ren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen-\nder Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags           den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen\nnach Absatz 1 Ziff. 1 genügt es auch, wenn sich      vornehmen, und zwar\ndas Wirtschaftsgut zwar am Bilanzstichtag noch        1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nnicht in dem bezeichneten Gebiet befunden hat,            vermögens\njedoch nachweislich zur Einfuhr in dieses Gebiet         bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nbestimmt gewesen ist. Der Nachweis gilt als er-\nbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens       2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nneun Monate nach dem Bilanzstichtag im Gel-               vermögens\ntungsbereich des Gesetzes befindet.                      bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nOb eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne            der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nder Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der        folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-             setzun~ :m für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nsetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-        schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-\ntember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796), zuletzt ge-       zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und\nändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom           dem :iiach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter .Berücksich-\n23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702). Die         tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-\nnach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-     dertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirtschafts-\nsung der Bekanntmachung vom 1. September 1951             gütern, für die Abschreibungen nach Satz 1 in An-\n(Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch        spruch genommen werden, sind die Absetzungen für\ndas Steueränderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte         Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-\nGesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom          beträgen vorzunehmen.\n23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in Ver-        (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder\nsatzes 1 ist,\nnach § 22 der bezeichneten Durchführungsbestim-\nmungen zum Umsatzsteuergesetz besonders zugelas-          1. daß die Wirtschaftsgüter\nsenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen              a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-\ndie Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei                    len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues\ndenn, daß durch die Bearbeitung oder Verarbeitung                 aa) für die Errichtung von neuen Förder-\nein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der An-                      schachtanlagen, auch in der Form von\nlage 3 oder in der Anlage 4 aufgeführt ist.                            Anschlußschachtanlagen,","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                          151\nbb) für die Errichtung neuer Schächte sowie           der Form von Anschlußschachtanlagen, nach dem\ndie Erweiterung des Grubengebäudes und           31. Dezember 1973 und\nden durch Wasserzuflüsse aus stilliegen-     2. in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember\nden Anlagen bedingten Ausbau der Was-            1965\nserhaltung bestehender Sehachtanlagen,\nangeschafft oder hergestellt werden. An die Stelle\ncc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der\ndes 31. Dezember 1965 tritt bei begünstigten Vor-\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-\nhaben, mit deren Durchführung nach dem 31. De-\nund Abbauförderung, im Streckenvortrieb,\nzember 1960 begonnen worden ist, der 31. Dezember\nin der Gewinnung, Versatzwirtschaft,\n1973. Bei Wirtschaftsgütern, die nach den in den\nSeilfahrt, Wetterführung und Wasserhal-\nSätzen 1 und 2 bezeichneten Stichtagen angeschafft\ntung sowie in der Aufbereitung,\noder hergestellt werden, können die Abschreibun-\ndd) für die Zusümmenfassung von mehreren          gen von den vor diesen Stichtagen aufgewendeten\nFörderschachtanlagen zu einer einheit-       Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teil-\nlichen Förderschachtanlage oder              herstellungskosten vorgenommen werden.\nee) für den Wicderaufschluß stilliegender\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nGrubenfelder und Feldesteile,\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-\nb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und              herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-\nErzber~Jbaues für die Erschließung neuer Tage-    lung oder Teilherstellung und den vier folgenden\nbaue und beim Ubergang zum Tieftagebau für        Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\ndie Freilegung und Gewinnung der Lager-           Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\nstätte                                            Herstellungskosten die Anzahlungen auf An-\nangeschafft oder hergestellt werden,                   schaffungskosten oder Teilherstellungskosten. Die\n2. daß mit der Durchführung der in Ziffer 1 Buch-          Summe der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut\nstabe a bezeichneten Vorhaben vor dem 1. Januar        nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf\n1973 und der in Ziffer l Buchstabe b bezeichneten      nicht höher sein als die Summe der Abschreibungen,\nVorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen und           die nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nfung oder Herstellung und den vier folgenden Wirt-\n3. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nschaftsjahren zulässig gewesen wären.\nvon der obersten Landesbehörde oder der von\nihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft bescheinigt worden                                 § 82\nist.                                                               Bewertungsfreiheit für Anlagen\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur           zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung\nin Anspruch genommen werden                                              der Verunreinigung der Luft\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a           (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nbei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens              ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nunter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser       § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\nVerordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des          beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nAnlagevermögens über Tage,                             gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2\nvorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe b\nHerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-\nbei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung\njahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemes-\nbezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen\nsenden Absetzungen für Abnutzung bis zu insge-\nAnlagevermögens,\nsamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\ndie nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil          stellungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-\nangeschafft oder hergestellt werden. Sie können nur        schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für\nfür den Teil der Anschaffungs- oder Herstellungs-          Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-\nkosten in Anspruch genommen werden, der nach               nutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.\ndem 31. Dezember 1951 entstanden ist. Bei Wirt-\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nschaftsgütern, für die von der Abschreibungsfreiheit\nsatzes 1 ist, daß\nnach § 36 des Gesetzes über die Investitionshilfe\nder gewerblichen Wirtschaft Gebrauch gemacht wor-          1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-\nden ist, sind Abschreibungen nach Absatz 1 nur in-             lich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu\nsoweit zulässig, als sie zusammen mit den Abschrei-            verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\nbungen nach § 36 des Gesetzes über die Investitions-       2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nhilfe der gewerblichen Wirtschaft die in Absatz 1              schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich\nZiff. 1 und 2 bezeichneten Vomhundertsätze nicht               ist und\nübersteigen.                                               3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können                 stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-\nnicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt-               gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.\nschaftsgüter, die                                             (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a        auch in Anspruch genommen werden, wenn auf\nDoppelbuchstaben aa und ee für die Errichtung          Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus\nvon neuen Förderschachtanlagen, jedoch nicht in        Gründen der Luftreinhaltung","152                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie         2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden\nbei Anlagen, bei denen durch chemische Verfah-          Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der ge-\nren Luftverunreinigungen entstehen, Umstellun-          samten Nutzfläche beträgt.\ngen oder Veri:inderungen vorgenommen oder           Die Voraussetzung der Ziffer 1 entfällt bei Auf-\n2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder         wendungen für die in der Anlage 7 Ziff. 9 bezeich-\nneten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung\n3. Anschlüsse an eine        Fernwärmeversorgungs-\nder zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen\nanlage vorgenommen\nwird, daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit\nwerden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.       der Errichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt\n(4} Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei      werden konnten.\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,             (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-      Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im\nzember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.        eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-\nBei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach      chend.\nAbsatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-            (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer\ngen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen     Personen, so sind die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\nJahresbeträgen vorzunehmen.                             neten Herstellungskosten von allen Eigentümern\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für      mit einem einheitlichen Vomhundertsatz abzusetzen.\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-          (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-\nherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-        kosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-\nlung oder Teilherstellung und in den vier folgenden     gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957\nWirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.          und vor dem 1. Januar 1974 fertiggestellt werden.\nDabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\n(5) § 9 a gilt entsprechend.\nHerstellungskosten die Anzahlungen auf An-\nschaffungskosten oder Teilherstellungskosten. Die\n§ 82 b\nSumme der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut\nnach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf                 Behandlung größeren Erhaltungsaufwands\nnicht höher sein als die Summe der Abschreibungen,                         bei Wohngebäuden\ndie nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaf-          (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-\nfung oder Herstellung und in den vier folgenden         dungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im\nWirtschaftsjahren zulässig gewesen wären.               Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands\n(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können          nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und über-\nnicht in Anspruch genommen werden für Wirt-             wiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von\nschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von       § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre\nBetrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-     gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwie-\ngestellt werden.                                        gend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der\nWohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes\n§ 82 a\nmehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche be-\nträgt. Für die Zurechnung der Garagen zu den\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten         Wohnzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 5\nfür Anlagen und Einrichtungen               des Gesetzes entsprechend.\nbei Wohngebäuden\n(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-\n(1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset-       zeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen\nzungen für Abnutzung für das Gebäude von den            eingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte\nHerstellungskosten, die für den Einbau der in der       Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-\nAnlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten An-          rung oder der Uberführung in das Betriebsvermögen\nlagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem        als Werbungskosten abzusetzen.\nBetriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen-\ndet worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5,     (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer\n§ 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Ab-\nPersonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhal-\nsetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung         tungsaufwand von allen Eigentümern auf den glei-\nund in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu         chen Zeitraum zu verteilen.\n10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn\n§ 82 C\nJahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-            Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe\ndes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-         (1) Bei Vollblutzuchtbetrieben, die nicht land-\nzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-          wirtschaftliche Haupt- oder Nebenbetriebe im Sinne\nzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach      des § 13 des Gesetzes oder Gewerbebetriebe im\ndem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für         Sinne des § 15 des Gesetzes sind, sind auf Antrag\ndas Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu be-              nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 6\nmessen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der       die Ausgaben eines Kalenderjahrs, soweit sie die\nerhöhten Absetzungen ist, daß\nEinnahmen übersteigen, als Verlust bei den Ein-\n1. das Gebäude vor dem 21. Juni 1948 hergestellt        künften aus Land- und Forstwirtschaft zu behan-\nworden ist und                                       deln, wenn","Nr. l l   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                       153\n1. mindeslens zwei Zuchtstuten während des gan-          Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-\nzen KalE~nderjahrs gehalten worden sind und          zung Abschreibungen vornehmen, und zwar\n2. die Einnahmen und Ausgaben des Vollblutzucht-          1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nbetriebs nachgewiesen werden.                            vermögens\nDer Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinne von                bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n§ 10 d des Gesetzes.                                      2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\n(2) Ein Vollblut:zuchtbetrieb liegt vor, wenn Voll-       vermögens\nblutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in der Bun-           bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\ndesrepublik für eigene Rechnung gehalten werden.          der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nWird neben der Vollblutzucht ein Rennstall unter-         folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nhalten, so qehört auch dieser zum Vollblutzucht-          setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nbetrieb.                                                  schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\n(3) Einnahmen des Zuchtbetriebs sind alle Be-         nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\nträge, die dem Züchter im Rahmen seines Zucht-            und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\nbetriebs zufließen, z.B. außer Verkaufserlösen auch       sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nRennpreise, Züchterprämien, Staatszuschüsse. Zu           Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirt-\nden Einnahmen eines Kalenderjahrs gehören auch            schaftsgütern, für die Abschreibungen nach Satz 1\nUberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die          in Anspruch genommen werden, sind die Absetzun-\nin dem vorangegangenen Kalenderjahr entstanden            gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in glei-\nsind. Ausgaben sind die Aufwendungen, die durch           chen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nden Zuchtbetrieb veranlaßt sind, wenn sie bei ent-           (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nsprechender Anwendung des § 4 Abs. 4 und· 5 des           satzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nGesetzes als Betriebsausgaben zu behandeln wären.         Anlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei un-\nDie Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung         beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\n(§ 7 des Gesetzes) sind entsprechend anzuwenden.          gens, daß sie zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der\nForschung oder Entwicklung dienen. Die Wirt-\n(4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu\nschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung\neinem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche Mark für            im Sinne des Satzes 1, wenn sie verwendet werden\njede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblutpferd,\nhöchstens aber für drei Pferde je Zuchtstute, zu be-      1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen\nrücksichtigen. Maßgebend ist hierbei die Zahl der             oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen\nZuchtstuten und weiteren Vollblutpferde, die wäh-             allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder\nrend des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb gehalten         2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her-\nwurden.                                                       stellungsverfahren oder\n(5) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn                 3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder\n1. die Eigenschaft als anerkannter Vollblutzucht-             Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Ände-\nbetrieb und                                              rungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent-\n2. die Zahl und die Namen der Zuchtstuten und                 wickelt werden.\nVollblutpferde, die während des ganzen Kalen-           (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nderjahrs in dem Betrieb gehalten wurden,             auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-\ndurch eine Bescheinigung des Direktoriums für Voll-       den Gebäuden in Anspruch genommen werden,\nblutzucht und Rennen nachgewiesen werden.                 wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Ge-\nbäudeteile zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der For-\n(6) Absatz l ist nicht anzuwenden, wenn Teil-         schung oder Entwicklung dienen. Absatz 2 Satz 2\nbetriebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem             gilt entsprechend.\nZuchtbetrieb ausgeschieden werden, um die Einnah-\nmen des Vollblutzuchtbetriebs niedrig zu halten.             (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-\nherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-\n§ 82 d                          lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden\nWirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter        Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\ndes Anlagevermögens, die der Forschung            Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-\noder Entwicklung dienen                  fungskosten oder die Teilherstellungskosten. Die\nSumme der Abschreibungen nach den Sätzen 1 und 2\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nund nach Absatz 1 darf nicht höher sein als die\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nSumme der Abschreibungen, die nach Absatz 1 im\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die min-\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zuläs-\ndestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder\nsig gewesen wären.\nHerstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen der\nForschung oder Entwicklung dienen, unter den Vor-            (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\naussetzungen des Absatzes 2 im Wirtschaftsjahr der        Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden,\nAnschaffung oder Herstellung und in den vier fol-         die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-\ngenden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7 des           zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.","154                                  Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEntsprechendes gilt für Ausbauten und Erweiterun-                                    § 82 f\ngen an bestehenden Gebäuden im Sinne des Ab-\nsatzes 3.                                                          Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe,\nfür Schiffe, die der Seefischerei dienen,\n§ 82 e\nund für Luftfahrzeuge\nBewertungsfreiheit für Anlagen\nzur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung             (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nvon Lärm oder Erschütterungen                ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Geset-\nzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\neinem inländischen Seeschiffsregister eingetragen\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nsind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\nstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjah-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen\nren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im\nden Absetzungen für Abnutzung bis zu insgesamt\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\n30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nund in den vier foJgend(m Wirtschaftsjahren neben\nlungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-\nden nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-\nschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für\nzungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen,\nAbnutzung nach dem Restwert und der Restnut-\nund zwar\nzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend. Bei Handels-\n1. bei bewcgl ichcn Wirtschaftsgütern des Anlage-          schiffen, für die Abschreibungen nach Satz 1 in An-\nvermögens                                              spruch genommen werden, sind die Absetzungen\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,             für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-         Jahresbeträgen vorzunehmen.\nvermögens\nbis zur Höhe von insgesmnt: 30 vom Hundert                (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs\nist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nschiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er-\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nworben worden ist.\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-                 (3) Die   Inanspruchnahme der Abschreibungen\nnutzungsdauer, bei GE-~bäuden nach dem Restwert            nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig,\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-         daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums\nsichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden               von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-\nHundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.                      stellung nicht veräußert werden. Für Anteile an\nHandelsschiffen gilt dies entsprechend.\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nsatzes 1 ist, daß                                             (4) Die Abschreibungen nach Absatz            können\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-        für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für\nlich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu         Teilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An-\nverhindern, zu beseitigen oder zu verringern,          zahlung oder Teilherstellung und in den vier fol-\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-              genden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder-       werden. Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs-\nlich ist und                                           oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf An-\n3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-          schaffungskosten oder Teilherstellungskosten. Die\nSumme der Abschreibungen auf ein Handelsschiff\nstimmte StelJe das Vorliegen der Voraussetzun-\ngen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.                   nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf\nnicht höher sein als die Summe der Abschreibungen,\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können             die nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nauch in Anspruch genommen werden, wenn auf                 fung oder Herstellung und in den vier folgenden\nGrund behördlicher Anordnung ausschließlich aus            Wirtschaftsjahren zulässig gewesen wären.\nGründen der Beseitigung oder Verringerung von\nLärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen                 (5) Die   Abschreibungen nach den Absätzen\nUmstellungen oder Veränderungen vorgenommen                 und 4 dürfen bei dem Gewerbebetrieb, zu dessen\nwerden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.          Betriebsvermögen das Handelsschiff gehört, nicht\nzur Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes füh-\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nren. Für Handelsschiffe, deren Anschaffungs- oder\nbei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-\nHerstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert\nden, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum\ndurch Mittel finanziert werden, die weder unmittel-\n31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-\nbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-\nden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen\nhang mit der Aufnahme von Krediten durch den\nnach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab-\nGewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in\ndas Handelsschiff gehört, gilt Satz 1 mit der Maß-\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\ngabe, daß die Abschreibungen bis zum Gesamt-\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können              betrag von 15 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nnicht in Anspruch genommen werden für Wirt-                Herstellungskosten zur Entstehung oder Erhöhung\nschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von           von Verlusten führen dürfen. Auf Handelsschiffe\nBetrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-         bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen ist Satz 2 nicht\ngestellt werden.                                            anzuwenden, es sei denn, es handelt sich um Tanker,","Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                         155\nSeeschlepper oder Spezialschiffe für den unmittel-          (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-\nbaren oder mittelbaren Einsatz zur Gewinnung von         zeitraums veräußert, so ist der noch nicht berück-\nBodenschätzen.                                           sichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der\n(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können           Veräußerung als Betriebsausgabe oder Werbungs-\nfür Handelsschiffe in Anspruch genommen werden,          kosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-       zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in\nzember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.          ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein\nGebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen\n(7) Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und 2 und Ab-       wird.\nsatz 6 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen,\n(3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend.\nentsprechend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbs-\nmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im\ninternationalen Luftverkehr oder zur Verwendung           Zu § 52 des Gesetzes\nzu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland be-                                      § 83\nstimmt sind, gelten die A bsütze 1 bis 4, 5 Satz 1                  Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes\nund Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend, daß                       in der Fassung der Bekanntmachung\nan die Stelle der Eintragung in ein inländisches                           vom 15. September 1953\nSeeschiffsregister die Eintragung in die deutsche\nLuftfahrzeugrolle und bei der Vorschrift des Ab-             (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nsatzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren      Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der\nein Zeitraum von sechs Jahren treten.                     Fassung der Bekanntmachung vom 15. September\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) sind bei einem\nSteuerpflichtigen in dem Kalenderjahr eingetreten,\n§ 82 g                           in dem er als unbeschränkt Steuerpflichtiger erst-\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten           mals zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Per-\nfür bestimmte Baumaßnahmen                   sonengruppen gehört hat.\nim Sinne des Städtebauförderungsgesetzes              (2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 des Ein-\n(1) Der Steuerpflichtige kann von den durch Zu-       kommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-          machung vom 15. September 1953 auch weiterhin\nrungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten,          gilt, ist für Vertriebene, Heimatvertriebene, Sowjet-\ndie für Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des            zonenflüchtlinge und diesen gleichgestellte Perso-\n§ 21 und für Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 3          nen § 13 Abs. 1 letzter Satz entsprechend anzuwen-\nSatz 2 des Städtebauförderungsgesetzes aufgewen-         den. Politisch Verfolgte sind Steuerpflichtige, die\ndet worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4           nach den §§ 1, 4 und 149 des Bundesentschädigungs-\noder 5, § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessen-        gesetzes (BEG) in der Fassung des Gesetzes vom\nden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Her-           29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt\nstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils        geändert durch das Gesetz zur Änderung und Er-\nbis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a Abs. 1 Satz 2     gänzung der Vorschriften über die Wiedergut-\ngilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden, wenn der       machung nationalsozialistischen Unrechts in der\nSteuerpflichtige eine Bescheinigung der zuständigen      Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (Bundes-\nGemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen              gesetzbl. I S. 1846), nach Artikel VI des BEG-Schluß-\nim Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm          gesetzes vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nZuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs-             S. 1315) oder nach den landesrechtlichen Vorschrif-\nfördenmgsmitte ln gewährt worden, so hat die Be-         ten Anspruch auf Entschädigung haben; § 13 Abs. 3\nscheinigung auch deren Höhe zu enthalten.                letzter Satz ist entsprechend anzuwenden. Spät-\nheimkehrer sind nach dem 30. September 1948 aus\n(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der          Kriegsgefangenschaft heimgekehrte Steuerpflichtige,\nBemessung des Nutzungswerts der Wohnung im                auf die § 1 oder § 1 a des Heimkehrergesetzes vom\neigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-         19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt geän-\nchend.                                                   dert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung\n(3) Die §§ 9 a und 82 a Abs. 3 gelten entsprechend.   des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundes-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-         gesetzbl. I S. 1018, 1053), angewendet wird.\nkosten für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach\ndem 31. Juli 1971 und vor dem 1. Januar 1974 durch-\ngeführt werden.                                           Zu§ 54 des Gesetzes\n§ 83 a\n§ 82 h\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen\nSonderbehandlung                              der Antrag auf Baugenehmigung nach dem\nfür bestimmten Erhaltungsaufwand                      9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965\ngestellt worden ist\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-\ndungen zur Erhaltung eines Gebäudes, die für Maß-            (1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des\nnahmen im Sinne des § 21 und des § 43 Abs. 3 Satz 2       § 9 Abs. 1, Eigensiedlungen sind Siedlerstellen im\ndes Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet wor-         Sinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentums-\nden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-       wohnungen sind Eigentumswohnungen im Sinne des\nteilen.                                                   § 12 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-","156                                 Bundeisgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz). Für            wenden, die nach dem 31. Dezember 1970 angeschafft\ndie Begriffe „KaufeigEmheim\", ,,Trägerkleinsied-          oder hergestellt werden. Die Vorschriften des Ab-\nlung\" und „Kaufeigentumswohnung\" sind die Be-             satzes 5 und des Absatzes 7 hinsichtlich der Bezug-\ngriffsbestimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und         nahme auf Absatz 5 sind jedoch auf Schiffe und\n§ 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes maß-          Luftfahrzeuge nicht anzuwenden, die vom Steuer-\ngebend.                                                   pflichtigen, bei Gesellschaften im Sinne des § 15\n(2) § 11 d und § 15 Abs. 1 und 3 gelten entspre-       Ziff. 2 des Gesetzes von der Gesellschaft, nachweis-\nchend.                                                    lich vor dem 1. Januar 1971 bestellt worden sind\noder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige oder\nSchluHvorschriiten                      die Gesellschaft vor dem 1. Januar 1971 begonnen\n§ 84                             hat.\nGeltungsbereich                          (6) Die Vorschrift des § 82 h ist erstmals auf Er-\nhaltungsaufwand für Maßnahmen anzuwenden, die\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nnach dem 31. Juli 1971 durchgeführt worden sind.\nist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-             (7) In Anlage 2 (zu § § 76 bis 78) Abschnitt D -\nraum 1971 anzuwenden.                                     Sonstige Baumaßnahmen - gilt die Ziffer 3 erst-\nmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezem-\n(2) Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 ist erstmals für\nber 1971 enden. Abschnitt D Ziff. 1 Buchstabe d der\nWirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-\nAnlage 2 in der Fassung vom 21. April 1970 (Bun-\nzember 1970 enden.\ndesgesetzbl. I S. 373) gilt letztmals für Wirtschafts-\n(3) Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 Ziff. 3 ist erst-   jahre, die vor dem 1. Januar 1972 beginnen.\nmals für Anschlüsse an eine Fernwärmeversor-\ngungsanlage anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nber 1968 fertiggestellt werden.                                                    § 85\n(4) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf Her-                        Berlin-Klausel\nstellungskosten für Warmwasseranlagen und für die\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nin Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichneten Anlagen und       nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nEinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nzember 1964 fertiggestellt worden sind.\ndung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes\n(5) Die Vorschriften des § 82 f Abs. 3, 5 und 7        1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I\nsind erstmals auf Schiffe und Luftfahrzeuge anzu-         S. 702) auch im Land Berlin.","Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                                        157\nAnlage 1\n(zu den §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des § 77 Abs. 1\nZiff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1\n1.  Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Ein-            20.      Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstand-\nachsschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen                    anlagen, Milchabsauganlagen und Milch-\nund Anhängegeräte                                              sammeltanks\n2.  Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und              21.      Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von\nGeräte zur Bod(~nbearbeitung und Pflanzen.-                     land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\npflege                                                 22.      Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh-\n3.  Schlepper und Motorseilwinden und die zu-                       und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Ma-\ngehörigen Arbeitsmaschinen und -geräte für                      schinen und Geräte für den Wegebau und die\nObst-, Garten- und Weinbau und Forstwirt-                       Wegeinstandhaltung\nschaft, Motorseilwinden auch für Landwirt-\n23.      Maschinelle Einrichtungen            zu    Gülle-    und\nschaft, Holzrückemaschinen und -geräte\nJ aucheanlagen\n4.  Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zu-         24.      Entrappungsmaschinen\nsatzgeräte zu Dreschmaschinen für den Ernte-\nhofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Viel-          25.      Gewächshäuser und Frühbeet-\nfachgeräte zur Heuwerbung und Parzellen-                        anlagen        einschließlich     Hei-\ndrescher                                                        zungs-,      Belichtungs-,      Bereg-\n5.  Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be-                     nungs- und Belüftungseinrich-\nkämpfung von Schädlingen und Frostschäden                       tungen und Dungbereitungs-\nanlagen\n6.  Pflanz- und     Legemaschinen,     Parzellendrill-\nmaschinen                                              26.      Getreidesilos im Zusammen-\nhang mit der Haltung von Mäh-\n7.  Vorrats- und Sammelerntemaschinen                               dreschern                                     wenn sie\n8.  Maschinen zur Verteilung von Stall- und Han-           27.      Gärfutterbehälter                             Betriebs-\ndelsdünger                                                                                                   vorrichtun-\n28.      Dungstätten, Jauchegruben,                   gen sind 1)\n9.  Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger                       Gülleanlagen und Mistsilos\n10.  Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung,             29.      Schattenhallen, Uberwinte-\nVerpackungsmaschinen und Schrotmühlen                           rungsräume und Vorkeimräume\n11.  Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung               29 a. Anlagen zur Lagerung von Kar-\neinschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen                       toffeln, Gemüse, Obst, Baum-\n12.  Keltern, Pressen und Filtriergeräte                             schulerzeugnissen und gärtne-\nrischen Erzeugnissen\n13.  Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschen-\nabfüllung im Obst- und Weinbau                         29 b. Transportable Waldarbeiter- und                     Geräte-\nschutzhütten und Unterkunftswagen\n14.  Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche\nund Herbstbütten                                       30.      Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-\ntungen und ähnliche Anlagen)\n15.  Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,\nEntrindungs- und Entastungsmaschinen                   31.      Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art\nnach ausschließlich land- und forstwirtschaft-\n16.  Kulturzäune in der Forstwirtschaft\nlichen Zwecken dienen können\n17.  Fördereinrichtungen (mechanische und pneu-             32.      Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien\nmatische) einschließlich der erforderlichen bau-                für die Geflügelhaltung\nlichen Anlagen\n33.      Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen\n18.  Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Ein-                    und auf Weiden\nfrieren von Fischfutter in der Forellenteich-\nwirtschaft                                             34.      Futtermischanlagen\n19.  Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für\n1) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D\nland- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse               Ziff. 1 Buchstaben a und b.","158                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 2\n(zu den §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im\nSinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 2\nA. Baumaßnahmen                                            C. Baumaßnahmen\nim Rahmen der Tierseuchenbekämpfung                         zur Verminderung der Lagerungsverluste\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten\nErrichtung von\nbei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung\na) Getreidesilos oder Schüttböden\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen                     im Zusammenhang mit der Hal-          wenn sie\ntung von Mähdreschern                   nicht\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraum-\nBetriebs-\nställen                                                  b) Gärfutterbehältern\nvorrichtun-\nc) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhan-                  c) Dungstätten, Jauchegruben,          gen sind 1)\ndene Gebäude (z.B. in Scheunen)                             Gülleanlagen und Mistsilos\nd) Düngerschuppen\n2. Verbesserung der Stallgebäude                                  e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse,\na) Einbau größerer Fenster                                       Obst, Kartoffeln, BaumschuJej zeugnissen und\ngärtnerischen Erzeugnissen einschließlich 5or-\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen\ntier- und Verpackungsräumen\nc) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände,\nDecken und Fußböden                                                D. Sonstige Baumaßnahmen\n1. Errichtung von\na) Schattenhallen, Uber-\nwinterungsräumen und                 wenn sie\nVorkeimräumen                           nicht\nBetriebs-\nB. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung                    b) Gewächshäusern ein-                 vorrichtun-\nund Rationalisierung der Innenwirtschaft                     schließlich Heizungs- und            gen sind 1 )\nBelichtungseinrichtungen\n1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu                      c) Waldarbeiter- und Ge-\nLagerzwecken                                                     räteschutzhütten\n2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen                    2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen\nund Milchkammeranlagen                                        Abfüllanlage im Obst- und Weinbau\n3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen\n3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranla-                 und Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vor-\ngen                                                           klärung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung,\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und                    Sortierung, Verpackung und Lagerung im Obst-\nGerätehallen, Schleppergaragen und Treibstoff-                und Weinbau\nlagern                                                     4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern,\nSortierhallen und Futterküchen in der Teichwirt-\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen                    schaft\n6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur                     5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privat-\nModernisierung von Ställen                                    wege und öffentliche Wege)\n1) Vgl. auch Anlüge 1 Ziff. 25 bis 29 a.","Nr. 11   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                            159\nAnlage 3\n(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 1\n1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen;       17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne,\nMeerschwämme                                            Manila, Hartfasern und sonstige pflanzliche\n2. Hülsenfrüchte, Rohreis, Halbrohreis, Buchwei-           Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg\nzen, Hirse                                              und verspinnbare Abfälle dieser Wirtschafts-\n3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deut-            güter\nschen Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren   18. Polsterfasern (Kapok, Palmfaser [Crin d'Afri-\nWassergehalt durch einen natürlichen oder               que], Polsterhede, Polsterwerg und Abfälle die-\nkünstlichen Trocknungsprozeß zur Gewährlei-             ser Wirtschaftsgüter), pflanzliche Bürstenroh-\nstung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse,       stoffe und Flechtrohstoffe (auch Stuhlrohr)\nJohannisbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte      19. Seidengarne, Seidenkammzüge\nund Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne,          20. Hadern und Lumpen\nPfirsichkerne\n21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial\n4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate\neinschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Me-\n5. Tierische und rohe pflanzliche Dle und Fette            talle der seltenen Erden, Quecksilber, metall-\nsowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, 01-             haltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von\nkuchenmehle und Extraktions schrote; Fett-              Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und\nsäuren, Rohglyzerin                                     chemischen Verbindungen, Silicium, Selen und\n6. Rohdrogen, ätherische Ole                               seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium, Osmium,\n7. Wachse, Paraffine                                       Palladium, Rhodium und deren Vorstoffe\n8. Rohtabak                                            22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe\n9. Asbest                                                  zum Zerschlagen)\n10. Pflanzliche Gerbstoffe                              23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmuck-\n11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige                steine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder\nLackrohstoffe; Kasein                                   angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und\n12. Kautschuk, Balata und Guttapercha                       Schmucksteinen, Perlen\n13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)                 24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten\n14. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Lin-        einschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüch-\nters (nicht spinnbar)                                   ten\n15. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn               25. Fleischextrakte\n16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge),         26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-\nandere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser           (Cassava-, Manioka-)mehl\nWirtschaftsgüter                                    27. Sintermagnesit","160                                   BundeiSgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 80 Abs. l Ziff. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 2\n1. Hülsenfrüchte, Rohreis und Halbrohreis                       Herstellung von Ferrolegierungen, feuerfesten\n2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette                 Erzeugnissen und chemischen Verbindungen;\nsowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen und                  Ferronickel; Eisen- und Stahlschrott\nExtraktionsschrote; Fettsi:iuren, Rohglyzerin         11. Hartgrießweizen (dumm); Weichweizen der Sor-\n3. Asbest, Glimmer, Industriediamanten Speck-                   ten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard Red Win-\nstein                                                       ter Nr. 1 und 2, Manitoba Nr. 1 bis 4, Southern\n4. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige na-                 Wheat (Bahia Blanca, Nechochea), Up River\ntürliche Lackrohstoffe                                       (Rosa Fee); Gerste, die ein Eigengesicht von\n5.  Naturkautschuk                                              mindestens 68 kg je hl hat und einen Besatz-\nanteil bis 2 vom Hundert aufweist, mit Aus-\n6.  Häute und Felle (nicht für Pelzwerk)                        nahme von Braugerste; Hafer, der ein Eigen-\n7.  Roh- und Schnittholz, Zellstoff                             gewicht von mindestens 56 kg je hl hat und\n8.  Textile Rohstoffe (Wolle [auch gewaschene                   einen Besatzanteil bis 2 vom Hundert aufweist;\nWolle und Kammzüge], andere Tierhaare,                      Mais\nBaumwolle, Jute, Hanf, Flachs, Sisal und Manila)      12.   Kaolin\n9.  Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial;          13.  Schwefelkies, Elementarschwefel\nSilber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium,\nRhodium und deren Vorstoffe                           14.   Bormineral\n10.   Eisenerze, Abbrände, Hochofenstaub (Gicht-            15.   Rohphosphat\nstaub); metallhaltige Vorstoffe und Erze zur          16. Zeitungsdruckpapier, Kraftliner\nAnlage 5\n(zu§ 81 Abs. 3 Ziff. l)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage\nim Sinne des§ 81 Abs. 3 Ziff. 1\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbau-              Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge-\nbetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen-              und Grubenholzwirtschaft\nund Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des An-           2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft\nlagevermögens über Tage in Anspruch genommen                     und Wasserhaltung\nwerden, die zu den folgenden, mit dem Gruben-               3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-\nbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammen-                    lampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und\nhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasser-                der Ersten Hilfe\nhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung            4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungs-\ndes Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen                 anlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung\ngehören:\ndienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rö-\n1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich               sten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu\nSehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und                    einem Hüttenbetrieb gehören\nAnlage 6\n(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau-              und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie\nbetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die                wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und\nfolgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen An-                   Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs berück-\nlagevermögens in Anspruch genommen werden:                       sichtigenden Konstruktion nur für diesen Tage-\n1. Grubenaufschluß                                               baubetrieb oder anschließend für andere begün-\nstigte Tagebaubetriebe verwendet werden\n2. Wirtschaftsgüter,     die  der    Entwässerung    der\n4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanla-\nLagerstätte dienen\ngen im Erzbergbau gehören, wenn die Aufberei-\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Ver-                 tungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb ge-\nkippung der Abraummassen sowie der Förderung                hören","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972                      161\nAnlage '1\n(zu§ 82 a)\nVerzeichnis\nder Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1\n1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in           5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwerti-\nder Wohnung                                            ges Heizgerät\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Was-         6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-\nserzapfste1le und Spülbecken, Anschlußmöglich-         dosen\nkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft-    7. Heizungs- und Warmwasseranlagen\nbare Speisekammer oder entlüftbarer Speise-         8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als\nschrank                                                vier Geschossen\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen                       9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Was-\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete         serversorgung\nDusche je Wohnung sowie Waschbecken                10. Umbau von Fenstern und Türen"]}