{"id":"bgbl1-1972-109-4","kind":"bgbl1","year":1972,"number":109,"date":"1972-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/109#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-109-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_109.pdf#page=14","order":4,"title":"Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1972-09-20T00:00:00Z","page":1906,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1906                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBerichtigung\nder Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 20. September 1972\nDie Verordnung zur Anderung der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juli 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1209) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe h letzter Satz sind\ndie Worte\n„ vor dem 20. April 1973\" durch die Worte „ vor\ndem 20. Juli 1972\"\nzu ersetzen.\nBonn, den 20. September 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nWagner\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung\nVom 9. Oktober 1972\nDie Bekanntmachung der Neufassung der Wehr-                ablehnenden Bescheid ist der Beschwerdeführer über\nbeschwerdeordnung vom 11. September 1972 (Bun-               den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der\ndesgesetzbl. I S. 1737) ist wie folgt zu berichtigen:        Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende\n§ 12 Abs. 1 und 2 muß lauten:\nFrist schriftlich zu belehren.\n,,§ 12                                (2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde\ndie Beurteilung einer Frage, über die in einem an-\nBeschwerdebescheid                         deren Verfahren entschieden werden soll, von we-\n(1) Uber die Beschwerde wird schriftlich entschie-         sentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfah-\nden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem               ren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens aus-\nBeschwerdeführer gegen Empfangsschein auszuhän-              gesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene\ndigen oder nach den sonstigen Vorschriften des               Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die\nVerwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952              Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde\n(BundBsgesetzbl. I S. 379) zuzustellen und auch dem          durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht\nBetroffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen. In einem        erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.\"\nBonn, den 9. Oktober 1972\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIm Auftrag\nDr. Knorr"]}