{"id":"bgbl1-1972-109-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":109,"date":"1972-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/109#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-109-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_109.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten und der Auslandsumzugskostenverordnung","law_date":"1972-10-10T00:00:00Z","page":1901,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 109   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972                       1901\n·Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub\nder im Ausland tätigen Bundesbeamten und der Auslandsumzugskostenverordnung\nVom 10. Oktober 1972\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des        Ubertragung bis zum Ablauf des folgenden Urlaubs-\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-         jahres angetreten wird.\nmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I              , (3) Ist der Beamte erst in der zweiten Hälfte des\nS. 1181), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz        Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten 1\nzur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom                so gilt ein bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht\n28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. J S. 1288), und des        gewährter Urlaub ohne weiteres als übertragen,\n§ 18 des Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253), geändert durch das                                  § 3\nSiebente Gesetz zur Änderung des Bundesbesol-                                     Reisetage\ndungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 339), verordnet die Bundesregierung:                      Wird der Erholungsurlaub im Inland verbracht, so\nwerden Beamten an Dienstorten mit einer Entfer-\nnung (Luft1inie) vom Sitz des Auswärtigen Amts\nArtikel 1                         1. von mindestens 750 und weniger als 1 500 Kilo-\nDie Verordnung über den Erholungs- und Heimat-             metern drei Kalendertage,\nurlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten              2. von mindestens 1 500 und weniger als 2 500 Kilo-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli                metern sechs Kalendertage,\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 869), zuletzt geändert        3. von mindestens 2 500 Kilometern acht Kalender-\ndurch die Verordnung vom 15. April 1970 (Bundes-              tage\ngesetzbl. I S. 365), erhält folgende Fassung:\nzusätzlich als Reisetage gewährt. Bei einer Teilung\ndes Erholungsurlaubs werden die Reisetage nur ein-\nmal gewährt.                                          ·\n„Verordnung\nüber den Erholungs- und Heimaturlaub                                   II. Abschnitt\nder im Ausland tätigen Bundesbeamten                                   Heimaturlaub\n(Heimaturlaubsverordnung --- HUrlV)\n§ 4\nI. Abschnitt                                      Heimaturlaubsberechtigung\nErholungsurlaub                             (1) Beamten an Dienstorten\n1. außerhalb Europas, mit Ausnahme von Zypern\n§ 1                               und der asiatischen Türkei,\nAnwendung der Inlandsbestimmungen                2. in der Sowjetunion,\nFür den Erholungsurlaub der im Ausland tätigen        3. in Island\nBundesbeamten gelten die §§ 1 bis 6, 8 bis 11, 14 der    wird auf Antrag Heimaturlaub gewährt. Der Heimat-\nVerordnung über den Erholungsurlaub der Bundes-          urlaub schließt den Erholungsurlaub des Urlaubs-\nbeamten und Richter im Bundesdienst; § 13 gilt nur       jahres ein, in das der Heimaturlaub überwiegend\nfür Beamte in den Ländern, für die kein Heimat-          fällt. Auf den Heimaturlaub sind die Vorschriften des\nurlaub gewährt wird.                                     Abschnitts I nicht anzuwenden; § 14 der Verordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und\n§ 2                          Richter im Bundesdienst ist auf den Heimaturlaub\nanzuwenden. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu\nUbertragung des Urlaubs                  gewähren; jedoch ist im allgemeinen von einer Tei-\nin das folgende Urlaubsjahr                lung in mehr als zwei Abschnitte abzusehen.\n(1) Der Urlaub muß spätestens binnen drei Mo-             (2) Ein angemessener Teil des Heimaturlaubs ist\nnaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten         im Inland zu verbringen.\nwerden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Gründen               (3) Wird ein Beamter mit Anspruch auf Heimat-\nnicht rechtzeitig angetreten werden kann, ist er auf     urlaub in das Inland oder an einen Auslandsdienst-\nAntrag in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen;        ort, für den kein Heimaturlaub gewährt wird,\nsoweit es dem Beamten aus persönlichen Gründen           versetzt, so verliert er den Anspruch auf Heimat-\nnicht möglich ist, Urlaub rechtzeitig anzutreten, kann   urlaub, wenn er ihn nicht in der von der zustän-\nder Urlaub in das folgende Urlaubsjahr übertragen        digen Dienststelle bestimmten Zeit nimmt. Hat der\nwerden.                                                  Beamte an dem Tage, an dem er seinen Dienst am\n(2) Der Urlaub verfällt, wenn er nicht binnen drei    bisherigen Dienstort beendet, an den in § 5 Abs. 1\nMonaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei         genannten Dienstorten weniger als zwei Monate in","1902                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndem betreffenden Jahr des dienstlichen Aufenthalts      26.  Jemen (Demokratische Volksrepublik)\nzurückgelegt, so erlischt sein Anspruch auf einen       27.  Kamerun\nanteiligen Heimi:l1urlaub. Das gleiche gilt, wenn der\n28.  Khmer-Republik\nBeamte an den übrigen Dienstorten weniger als drei\nMonate in dem Jahr des dienstlichen Aufenthalts         29.  Kolumbien\nzurückgelegt hat, das nach§ 5 Abs. 4 der Gewährung      30.  Kongo\ndes Heimaturlaubs vorausgehen muß.                      31.  Korea\n32.  Kuba\n§ 5                           33.  Liberia\n34.  Madagaskar\nDauer des Heimaturlaubs\n35.  Malawi\n(1) Für Beamte an Dienstorten in folgenden Län-      36.  Malaysia\ndern oder Gebieten beträgt der Heimaturlaub zwei        37.  Mauretanien\nMonate nach einem mindestens achtmonatigen\n38.  Mosambik\ndienstlichen Aufenthalt:\n39.  Nepal\n1. Jemen (Arabische Republik)                          40.  Nicaragua\n2.  Kuwait                                             41.  Pakistan\n3.  Mali                                               42.  Panama\n4.  Niger                                              43.  Paraguay\n5.  Nigeria                                            44.  Peru\n6.  Obervolta                                          45.  Philippinen\n7.  Saudi-Arabien                                      46.  Ruanda\n8.  Somali                                             47.  Sambia\n9.  Sudan                                              48.  Senegal\n10.  Tschad                                             49.  Sierra Leone\n11.  Vietnam                                            50.  Singapur\n12.  Zentralafrikanische Republik                       51.  Sri Lanka\n52.  Tansania\n(2) Für Beamte an Dienstorten in folgenden Län-\n53.  Thailand\ndern oder Gebieten beträgt der Heimaturlaub zwei-\neinhalb Monate nach einem mindestens einjährigen        54.  Togo\ndienstlichen Aufenthalt:                                55.  Trinidad und Tobago\n56.  Uganda\n1.  Afghanistan\n57.  Zaire\n2.  Angola\n3.  Bangladesch                                           (3) Für Beamte an Dienstorten in den übrigen in\n4.  Birma                                              § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ländern oder Gebieten\n5.  Bolivien                                           beträgt der Heimaturlaub zwei Monate nach einem\nmindestens einjährigen dienstlichen Aufenthalt.\n6.  Brasilien\n7.  Burundi                                               (4) Der Heimaturlaub wird für Beamte an den in\n8.  Costa Rica                                         Absatz 1 genannten Dienstorten in jedem Jahr des\n9.  Dahome                                             dienstlichen Aufenthalts, in den in den Absätzen 2\nund 3 bezeichneten Dienstorten in jedem zweiten\n10.  Dominikanische Republik\nJahr des dienstlichen Aufenthalts gewährt. Der\n11.  Ecuador                                            dienstliche Aufenthalt rechnet vom Tage des ersten\n12.  Elfenbeinküste                                     Dienstantritts an dem betreffenden Dienstort im\n13.  El Salvador                                        Ausland.\n14.  Gabun                                                 (5) Der Heimaturlaub kann ausnahmsweise vor Ab-\n15.  Ghana                                              lauf der in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Aufent-\n16.  Guatemala                                          haltszeit oder vor dem nach Absatz 4 maßgebenden\n17.  Guinea                                             Zeitpunkt gewährt werden, wenn dies aus gesund-\nheitlichen oder anderen zwingenden Gründen not-\n18.  Guyana\nwendig ist. Heimaturlaub, der nicht binnen drei Mo-\n19.  Haiti                                              naten nach Ablauf des Jahres des dienstlichen\n20.  Honduras                                           Aufenthalts, in dem Heimaturlaub regelmäßig zu-\n21.  Hongkong                                           steht, angetreten wird, verfällt; stehen zwingende\n22.  Indien                                             Gründe einem rechtzeitigen Antritt des Urlaubs ent-\ngegen, so verfällt der Heimaturlaub, wenn er nicht\n23.  Indonesien\nbinnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres des\n24.  Irak                                               dienstlichen Aufenthalts, in dem Heimaturlaub regel-\n25.  Jamaika                                            mäßig zusteht, angetreten wird.","Nr. 109  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972                       1903\n§ 6                                               III. Abschnitt\nErredmung des Heimaturlaubs                                 Fahrkostenzuschuß\njn besonderen Fällen\n(1) Hat der Beamte den Dienstort im Ausland ge-\nwechseJt, so werden Zeiten des dienstlichen Aufent-                                § 10\nhalts an Dienstorten im Sinne des § 5 zusammen-                         Zuschuß zu den Fahrkosten\ngerechnet, wenn sie unmittelbar aufeinander folgen.                      bei Heimaturlaubsreisen\n(2) War der Beamte an Dienstorten mit unter-            (1) Zu den Fahrkosten der Heimaturlaubsreise des\nschiedlicher Dauer des Heimaturlaubs tätig, so er-     Beamten und derjenigen Angehörigen, die den Hei-\nrechnet sich der Heirnaturlaub nach der für die ein-   maturlaub wenigstens teilweise mit ihm verbringen,\nzelnen Dienstorle vorgesehenen Dauer im Verhältnis     wird ein Zuschuß gemäß Absatz 3 gewährt. Ange-\nzu den Aufenthaltszeiten.                              hörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte und\ndie Kinder, für die dem Beamten Kinderzuschlag\nnach § 27 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ge-\n§ 7                         währt wird, sowie die mit dem Beamten in häuslicher\nErk.mnkung, Ifoil- oder Badekur             Gemeinschaft lebenden anderen Personen, für die\nbei einem Umzug des Beamten Reisekostenvergü-\n(1) Wird ein Beamter während seines Heimat-         tung gewährt würde, mit Ausnahme der Hausange-\nurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er     stellten. Zu den Fahrkosten der Angehörigen wird\ndies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienst-     der Zuschuß nicht gewährt, wenn sie auf Grund eines\nunfähigkeit auf den Heimaturlaub nur angerechnet,      Beschäftigungsverhältnisses von anderer Seite ge-\nsoweit dieser zwei Monate übersteigt. Der Beamte       tragen werden. Von der Voraussetzung, daß der\nhat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist      Urlaub wenigstens teilweise mit dem Beamten ver-\nein ärztliches, auf VerläilfJen ein amts- oder ver-    bracht werden muß, kann abgesehen werden, wenn\ntrauensärzlliches Zeugnis beizubringen. Zur Fort-      Angehörige wegen Erkrankung oder mit Rücksicht\nsetzung des Heirrnil.ur]aubs bedarf es einer erneuten  auf die Ausbildung, die ein Kind zu dieser Zeit im\nGenehmigung.                                           Ausland erhält, getrennt von dem Beamten reisen\nmüssen.\n(2) Urlaub für eine in Europa durchgeführte Heil-\noder Badekur im Sinne des § 10 der Verordnung              (2) Der Fahrkostenzuschuß für eine Heimat-\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und         urlaubsreise wird auch bei Teilung des Urlaubs nur\nRichter im Bundesdienst ist auf den Heimaturlaub       jeweils einmal gewährt.\nanzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Kur\nnicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Heimat-           (3) Der Fahrkostenzuschuß umfaßt\nurlaub steht. Kann eine Kur während des Heimat-\nurlaubs nicht becnd€~t werden, ist der Heimaturlaub    1. die Fahrkosten vom ausländischen Dienstort zum\nentsprechend zu ver]än~Jern; die den zustehenden            Sitz der für den Beamten zuständigen Dienststelle\nHeimaturlaub überschreitende Zeit ist auf den näch-         im Inland und zurück bis zur Höhe der niedrig-\nsten Heimaturlaub anzurechnen. Dem Beamten muß              sten Flugkosten zuzüglich der angemessenen Zu-\njedoch mindestens der Teil des Heimaturlaubs ver-           und Abgangskosten zum und vom Flughafen, für\nbleiben, der der Dauer des ihm zustehenden Erho-            die Rückreise jedoch nur, sofern noch die Voraus-\nlungsurlaubs entspricht. Die Anrechnung unterbleibt,        setzungen des Absatzes 1 vorliegen;\nwenn seit dem Ende der Kur vier Jahre verstrichen      2. die nachgewiesenen Kosten für Gepäck bis zu\nsind.                                                       10 kg je Person nach dem billigsten Tarif für un-\nbegleitetes Luftgepäck. Reisen Familienangehörige\ngetrennt von dem Beamten, so dürfen die Gepäck-\n§ 8                              kosten nur im Rahmen der Kosten auf amtliche\nZusammentreffen mehrerer Urlaubsarten                Mittel übernommen werden, die entstanden\nwären, wenn der Beamte mit seiner Familie zu-\nWird zusammen mit einem Heimaturlaub ein nach            sammen gereist wäre, es sei denn, daß die in\n§ 2 übertragener Erholungsurlaub oder ein anderer           Absatz 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen er-\nUrlaub unter Fortgewährung von Dienstbezügen ge-            füllt sind.\nnommen, gilt der gesamte Urlaub als Heimaturlaub.\nDie Zeit einer Erkrankung während des übertrage-           (4) Wird ein Beamter im Anschluß an einen Hei-\nnen Erholungsurlaubs wird auf den Urlaub nicht         maturlaub an einen anderen Dienstort versetzt und\nangerechnet.                                           ist es nicht erforderlich, daß er zuvor noch einmal\nan den bisherigen Dienstort reist, so gilt § 5 Abs. 3\nSatz 2 und 3 der Auslandsumzugskostenverordnung.\n§ 9                         Die Rückkehr an den bisherigen Dienstort ist nicht\nerforderlich, wenn der Beamte spätestens sechs\nReisetage\nWochen vor Antritt des Heimaturlaubs davon unter-\nZu dem Heimaturlaub werden acht Kalendertage         richtet wurde, daß er im Anschluß an den Heimat-\nzusätzlich als Reisetage gewährt. Bei einer Teilung    urlaub versetzt wird und an den bisherigen Dienstort\ndes Heimaturlaubs werden die Reisetage nur einmal       aus dienstlichen Gründen nicht zurückzukehren\ngewährt.                                               braucht.","1904                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\ni? 11                           „ In den Fällen des § 10 Abs. 4 der Verordnung über\nden Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland\nAbschlayszt1hlu11~ und Abrechnung d(~r Fahrkosten\ntätigen Bundesbeamten erhält ein Beamter\np) Auf Antrag ist dem Beamten vor Antritt eines         1. für die Reise vom bisherigen Dienstort zu dem\nHeimaturlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe               Sitz der für ihn zuständigen Dienststelle im In-\ndes ihm nach§ 10 Abs. 3 voraussichtlich zustehenden            land (Heimaturlaubsreise) und für die Reise von\nBetrages zu gewähren.                                          dort zum neuen Dienstort Reisekostenvergütung\n(2) Der Fahrkosl:enzuschuß ist innerhalb einer              wie bei einer Umzugsreise,\nAusschlußfrist von einem Jahr bei der zuständigen          2. Erstattung der Auslagen für die Versicherung des\nBehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt           Reisegepäcks für die Dauer des Heimaturlaubs,\nam Tage nach Beendigung der Heimaturlaubsreise.                längstens jedoch für die Zeit von der Abreise vom\nbisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen\nDienstort.\n1.V. Abschnitt                          Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz l Nr. 2\nSchi uß bestimm unge n                        bezeichneten Personen entsprechend.\"\n§ 12                                                   Artikel 3\nWahlkonsuln                                            Dbergangsvorschrift\nDiese Verordnung findet keine Anwendung auf                Ist ein Erholungsurlaub oder ein Heimaturlaub vor\nWahlkonsuln.                                               dem Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten, so\n§ 13                            sind auf ihn die Bestimmungen der Verordnung über\nden Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland\nBerlin-Klausel                        täti,gen Bundesbeamten in der bisherigen Fassung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-       anzuwenden.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-                                 Artikel 4\nbeamtengesetzes cJnch im Land Berlin.                                          Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 14\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nln krafttreten                       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nDiese Verordnunq tritt am 15. Oktober 1972 in           beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nKraft.\"\nArtikel 5\nArtikel 2                                               Inkrafttreten\nDie Auslandsumzugskostenverordnung vom 20. Juli             Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1972 in\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 425), geändert durch die        Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den\nVerordnung vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I          Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen\nS. 1442), wird wie folgt geändert:                         Bundesbeamten in der Fassung der Bekanntmachung\nIn § 5 Abs. 3 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende          vom 31. Juli 1967, zuletzt geändert durch die Ver-\nFassung:                                                   ordnung vom 15. April 1970, außer Kraft.\nBonn, den 10. Oktober 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nl)pr  Bundesminister des Innern\nGenscher\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nEpp le r\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt"]}