{"id":"bgbl1-1972-109-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":109,"date":"1972-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/109#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-109-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_109.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker","law_date":"1972-10-09T00:00:00Z","page":1893,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1893\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1972                   Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1972                                                                                     Nr.109\nTag                                               Inhalt                                                                                         Seite\n9. 10. 72  Verordnung über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker                                                                            1893\n10. 10. 72  Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im\nAusland tä Ligen Bundesbeamten und der Auslandsumzugskostenverordnung .......... .                                                      1901\n2030-2-4, 2032-3-G\n3. 10. 72  Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes .................................. .                                                    1905\n20. 9. 72    Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung .. .                                                    1906\n9232-1\n9. 10. 72  Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung                                                                1906\n52-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 62 und Nr. 63 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1907\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1907\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1908\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker\nVom 9. Oktober 1972\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-                          b)     Maschinelle Werkstoffbearbeitung\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                           c)     Wärmebehandlung\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Anderung                          d)     Verbindungstechniken\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem                      e)     Werk- und Hilfsstoffe\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung ver-                           f)    Lesen technischer Zeichnungen\nordnet:                                                                   g)     Umgang mit Tabellen- und Handbüchern\nErster Teil                                2. Grundlagen der Elektrotechnik\nStaatliche Anerkennung                                     a) Elektrische Grundgrößen\nb} Leitende und nichtleitende Werkstoffe\n§ 1\nc} Elektrostatik\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs\nd) Elektromagnetismus\nDer Ausbildungsberuf Fernmeldehandwerker wird                          e) Wirkung des elektrischen Stromes\nstaatlich anerkannt.\nf) Gleichstromkreis\nZweiter Teil                                       g) Meßinstrumente\nh} Lesen von Schaltplänen\nAusbildungsordnung\nj} Wechselstromkreis\n§ 2                                        k) Grundschaltungen der Nachrichtentechnik\nAusbildungsdauer                                        1) Ubungen an Starkstromanlagen\nDie Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.                          3. Grundlagen der Physik\n§ 3                                   4. Grundlagen der Mathematik\nAusbildungsberufsbild                               5. Grundlagen der Elektronik\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                         a} Aufbau und Wirkungsweise von Halbleitern\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                 b) Elektronische Bauelemente und ihre Behand-\n1. Werkstoffbearbeitung einschließlich Kunststoff-                             lung\nbearbeitung                                                          c) Grundschaltungen der Analog- und Digital-\na) Manuelle Werkstoffbearbeitung                                           technik","1894                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n6. Schalt- und Montagearbeiten                                      innen und Meßschrauben außen, Messen\na) Verdrahten und Verbinden                                    und Prüfen von Winkeln mit Winkel-\nb) Zusammenbauen                                                messer und Winkellehren, Prüfen der\nEbenheit von Flächen mit einfachen Meß-\nc) Ausführen von Starkstrominstallationen                      zeugen wie Lineale und Flachwinkel,\nd) Anschalten, Messen, Prüfen, Bedienen und                    Pflegen, Behandeln und Lagern von Meß-\nEntstören von fernmeldetechnischen Geräten                zeugen, Einheiten des metrischen Maß-\ne) Schaltungen und Betriebsweisen von Teil-                    systems, Umwandeln von Teilen und\nnehmereinrichtungen                                       Vielfachen der Einheiten, Berechnen von\nLängen, Flächen, Körpern, Aufbau der\n7. Kabelmontage\nMeßzeuge, Meßfehler, Winkel und Win-\na) Kabel montieren                                             keleinheiten;\nb) Vergußmassen und Gießharze                             bb)  Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\n8. Ober- und unterirdischer Fernmeldebau                           Anreißen von Bezugslinien, Bohrungsmit-\na) Bauen von Masten und Stützpunkten                           ten, Umrissen, Schnitt- und Biegelinien\nb) Beschalten von Masten und Stützpunkten                      nach Zeichnung mit Bleistift, Reißnadel,\nReißzirkel, Körnen von Mittelpunkten\nc) Bauen von Kabelkanalanlagen                                 und Umrissen, Pflegen der Werkzeuge,\nd) Bauen von Erdkabelanlagen                                   Arten und Anwendung von Anreißwerk-\ne) Auskunden, Bauen und Unterhalten von                        zeugen, Anreißfehler;\noberirdischen Anschlußlinien                         cc)  Feilen:\nf) Auskunden, Bauen und Unterhalten von                       Feilen von Flächen und Rundungen mit\nunterirdischen Linien                                     Flach- und einfachen Formfeilen, Ent-\ngraten, Brechen von Kanten, Nacharbei-\n9. Sprechstellenbau\nten von Durchbrüchen, Kenntnis von\na) Einrichten von Teilnehmeranlagen                            Form, Aufbau und Arten von Feilen,\nb) Abwickeln eines Bauauftrages                                Spanbildung beim Feilen, Kriterien zur\n10. Fernsprechentstörung                                             Beurteilung der Oberflächengüte;\na) Eingrenzen und Beheben von Störungen                   dd)  Sägen:\nSägen von Metallen und Isolierstoffen mit\nb) Bedienen von Störungsannahme- und Prüf-\nHandsägen, sachgerechtes Einspannen,\nplätzen\nArten und Anwendung von Sägeblättern\nc) Aufgaben einer Entstörungsstelle                            für verscheidene Werkstoffe, Spanbildung\n11. Vermittlungstechnik                                              und Schneidvorgang beim Sägen, Arten\na) Zerlegen und Zusammenbauen von Bau-                        und Anwendung von Schraubstöcken als\nelementen der Ortsvermittlungstechnik                     Spannzeug;\nb) Einstellen und Justieren von Bauelementen             ee)  Gewindeschneiden:\nGewindeschneiden mit Gewindebohrer\nc) Unterhalten, Bedienen und Prüfen von Ein-\nund Schneideisen von Hand, Gewinde-\nrichtungen der Ortsvermittlungstechnik\narten und -maße für metrische Gewinde,\nd) Aufbauen von Vermittlungseinrichtungen                     Gewindeschneidwerkzeuge, Kühl- und\ne) Bedienen und Unterhalten von Orts- und                     Schmiermittel;\nFernvermittlungsstellen                               ff) Biegen:\n12. Spezielle berufskundliche Kenntnisse                             Kaltbiegen von Blechteilen, Biegen von\nKunststoffen, Arten und Anwendung der\n13. Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfallver-\nBiegewerkzeuge und Hilfszeuge;\nhütung\nb) Maschinelle Werkstoffbearbeitung gemäß § 3\n§ 4\nNr. 1 Buchst. b):\nAusbildungsrahmenplan\naa) Bohren, Senken:\n(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-                  Sachgerechtes Einspannen, Herstellen von\nnisse nach § 3 soll sich nach den in den Absätzen                    Bohrungen mit ortsfesten Bohrmaschinen\n2 bis 7 aufgezeigten sachlichen und zeitlichen Glie-                 und mit elektrischen Handbohrmaschinen\nderungen richten.                                                    in verschiedenen Arbeitslagen, Arbeiten\n(2) Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Be-                   mit dem Spiralbohrer, Zapfenbohrer, Sen-\nachtung nachfolgender zeitlicher Richtwerte vermit-                  ken mit Flach- und Spitzsenker, Arten\ntelt werden:                                                         und Anwendung von Bohrern und Sen-\nkern, Schneidvorgang; Winkel am Boh-\n1. Werkstoffbearbeitung einschließlich Kunststoff-                  rer, Begriff der Schnittgeschwindigkeit,\nbearbeitung in zwölf Wochen:                                    Wahl von Drehzahl und Vorschub, Kühl-\na) Manuelle Werkstoffbearbeitung gemäß § 3                       mittel;\nNr. 1 Buchst. a):                                     bb) Drehen:\naa) Messen und Prüfen:                                      Grundkenntnisse über die Anwendungs-\nMessen und Prüfen von Längen mit                       möglichkeiten der Drehmaschinen mit ent-\nStrichmeßzeugen, Meßschieber außen und                 sprechenden Demonstrationen;\n\\","Nr. 109   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972                        1895\nc) Wärmebehandlung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. c):              cc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe;\nGnmdlegende JnformaUon über das Glühen,                 dd) Bestimmungen des Vereins Deutscher\nHärten und Anlassen von Stählen mit ent-                     Elektriker (VDE-Bestimmungen);\nsprechenden Demonstrationen;\nd) Verbindunqstechniken         gemäß   § 3    Nr. 1  2. Schalt- und Montagearbeiten in zwanzig Wochen:\nBuchst. d):                                          a) Verdrahten und Verbinden gemäß § 3 Nr. 6\naa) Weichlöten und Hartlöten:                           Buchst. a):\nVerzinnen und Weichlöten mechanischer              Aufbau und Zählweise der Schalt- und Instal-\nBauteile, vornehmlich Kupfer mit Kolben,           lationskabel, Installationskabel zurichten, ab-\nPflege der Werkzeuge, Lötvorgang, Lote,            schneiden, abisolieren, Steckverbinder und\nFlußmittel, Löttemperaturen, erforderliche         Kabelschuhe an Kunststoffschnüren anbringen,\nVorbereitung zum Löten, Arten und An-              Installationskabel auf Formbrettern ausfor-\nwendung der Lötkolben, Herstellen von               men und abbinden, Installationskabel an\nHartlötverbindungen;                                Steckverbinder-, Trenn- und Abschlußdosen\nbb) Kleben:                                             sowie Aufteilungsleisten anlegen, Lötübun-\nHerstellen von Klebeverbindungen zwi-               gen, auch an gedruckten Schaltungen, Kupfer-\nschen gleichen und verschiedenartigen              drähte verzinnen und löten, Schaltkabel und\nWerkstoffen mit vorgegebenen Klebstof-              Schaltdraht mit Kunststoffisolation an Löt-\nfen nach Klebeanweisungen, wichtige                 ösen- und Schaltstreifen sowie Trennleisten\nKlebstoffe, ihre Anwendung und Ver-                 anlegen;\narbeitung unter Berücksichtigung der Ge-\nb) Zusammenbauen gemäß § 3 Nr. 6 Buchst. b):\nbrauchsvorschriften;\nEinfache Schaltungen aus Bauelementen auf\ncc) Nieten:\nSchaltbrettern herstellen, Kohlewiderstände,\nHerstellen einfacher Kaltnietverbindun-             gewickelte Drahtwiderstände, Schichtwider-\ngen, Nietvorgang, Nietarten und -werk-              stände und gedruckte Widerstände mit An-\nstoJfe, Arten und Anwendung der Niet-               wendungsbeispielen für alle Arten, Elektro-\nwerkzeuge;                                          lyt-, keramische und Wickelkondensatoren,\ndd) Schrauben:                                          Arten, Kernformen und -materialien von Spu-\nHerstellen mechanischer Verbindungen                len, Ubertragern und Drosselspulen, Sicherun-\nmittels Schrnubcn, Sichern von Schraub-             gen, Arten, Aufbau und Bezeichnung von\nverbindungen, Arten, Normung und An-               Schaltstreifen, Trennleisten, Lötösenstreif en,\nwendung von Schrauben, Muttern, Schei-             Klinken, Stöpseln, Schnüren, Schaltern, Tasten\nben und Sicherungselementen, Arten und              und Lampen, Arten, Aufbau, Wirkungsweise,\nAnwendung der zugehörigen Werkzeuge;                Zeitvorgänge, Arbeitsbedingungen und Auf-\ngaben von Relais, Aufbau, Wirkungsweise\nee) Schweißen von Kunststoffen:                         und Funktion im Schaltstreifen, Trennleisten,\nKunststoffe durch Schweißen verbinden;             Lötösenstreifen, Klinken, Stöpseln, Schnüren,\ne) Werk- und Hilfsstoffe gemäß § 3 Nr.                      Schaltern, Tasten und Lampen, Arten, Aufbau,\nBuchst. e):                                             Wirkungsweise, Zeitvorgänge, Arbeitsbedin-\ngungen und Aufgaben von Relais, Aufbau,\nArten, Eigenschaften, Verwendung und Nor-               Wirkungsweise und Funktion im Schaltkreis\nmung der wichtigsten in der Elektrotechnik              von Bauelementen und Bauteilen der Fern-\nüblichen \\!Verkstoffe, Arten und Anwendung              sprechgerätetechnik, Mikrofone, Fernhörer,\nbetriebsüb licher Hilfsstoffe;                          Wecker, Nummernschalter, Gebührenzähler,\nf) Lesen technischer Zeichnungen gemäß § 3                 Schaltzeichen nach DIN 40 700, Fertigen von\nNr. 1 Buchst. f):                                       Schaltskizzen;\nGrundbegriffe wie Linienarten, Ansichten, Be-        c) Ausführen von Starkstrominstallationen ge-\nmaßung, Toleranzen und Schnitte, Ober-                  mäß § 3 Nr. 6 Buchst. c):\nfläd1engütezeichen,     Maßstäbe,    Einzelteil-,       Starkstrominstallationsarbeiten für      Nenn-\nZusammenstellungszeichnungen, Stücklisten,              spannungen unter 1 000 Volt ausführen, Ver-\nDarstellung durch Sinnbilder, zugehörige                legen der verschiedenen Leitungsarten in\nDIN-Normen, Anfertigen einfacher Hand-                  fester Installation und als flexible Leitungen,\nskizzen;                                                Schukosteckdosen setzen und anschließen, An-\ng) Umgang mit Tabellen- und Handbüchern ge-                 schließen verschiedener Elektrogeräte mit\nmäß § 3 Nr. 1 Buchst. g);                               Nennspannungen unter 1 000 Volt, Arbeiten\nan Starkstromanlagen, Netzspannungen, Drei-\nh) Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfall-\nverhütung gemäß § 3 Nr. 13:                             und Vierleiternetze, Schutzmaßnahmen gegen\nzu hohe Berührungsspannungen, VDE-Bestim-\naa) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und           mungen 0105 und 0800;\nVerordnungen;\nbb) Vorschriften der Träger der gesetzlichen         d) Messen und Prüfen gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. d):\nUnfallversicherung, insbesondere Unfall-           Messen von Spannung, Strom und Widerstand\nverhütungsvorschriften, Richtlinien und             mit direkt anzeigenden Meßgeräten in Gleich-\nMerkblätter;                                       strom- und Netzwechselstromkreisen, Messen","1896                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1\nvon Widcrsl~inden rn i I einfachen Meßbrücken,           kum, elektrisches Feld, elektrische Spannung,\n/\\. uJba uen einlüdwr Meßschaltungen, Pflegen,           elektrischer Strom, Wärme-, Licht-, magnetische\nBehandeln und Aufstellen der Meßgeräte,                  und chemische Wirkungen des elektrischen Stro-\nArten und A nwcndung direkt anzeigender                  mes, Wirkung des elektrischen Stromes auf den\nMcßgerJte für Spannungs-, Strom- und Wider-              menschlichen Körper, Begründung der Unfallver-\nstandsmessung, Arten und Anwendung ein-                  hütungsvorschriften, elektrischer Widerstand,\nfacher Widerstandsmcßbrücken, Meßeinheiten               Ohmsches Gesetz, temperatur-, licht- und feld-·\nelektrischer Crundgrößen, Umrechnen von                  abhängige Widerstände, Energie, mechanische\nTeilen und Vielfachen der Maßeinheiten,                  und elektrische Energie, Leistung, Wirkungsgrad,\nMeßfehler, Prük~n von Stromwegen und Lei-                Leistungsverlust, Spannungsteilung, Stromver-\ntungen auf Durchgang, Arten und Anwendung               zweigung, Spannungsabfall, Spannungserzeuger,\nvon Durchgangs- und Leitungsprüfern mit                  Primär- und Sekundärelemente, Stromleitung in\nSicht- und Hörmeldern;                                   Flüssigkeiten und Wirkungen dieser Stromlei-\ntung, magnetisches Feld, Wirkung des magneti-\ne) Leitende und nichtleitende Werkstoffe gemäß               schen Feldes, Aufbau und Wirkungsweise von\n§ 3 Nr. 2 Buchst. b):\nMeßinstrumenten, Meßschaltungen, fachbezogene\nArten, elektrische und thermische Eigenschaf-            Rechenbeispiele.\nten, Verwendung und Normung der wichtig-\nsten Leiterwerkstoffe und Isolierstoffe;                (4) Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Be-\nachtung nachfolgender zeitlicher Richtwerte vermit-\nf) Lesen     von Schaltplänen gemäß § 3 Nr. 2           telt werden:\nBuchst. h):\n1. Schalt- und Montagearbeiten in zwölf Wochen:\nArten, Anwendtm9 und Normung der wich-\ntigsten Symbole und Scbaltzeichen zur Dar-               a) Anschalten, Prüfen, Bedienen und Entstören\nstellung von elektrischen Bauteilen und                      von fernmeldetechnischen Geräten gemäß § 3\nSchaltplänen, Lesen einfacher Schalt- und                    Nr. 6 Buchst. d):\nStromlaufpltine, Anfertigen einfacher Schalt-                Fernsprechapparate, Gemeinschaftsumschalter\nund Stromlaufplüne als Handskizzen;                          sowie Zusatzeinrichtungen und kleine Neben-\nstellenanlagen;\ng) Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfall-\nverhütung gemäß § 3 Nr. 13;                              b) Kenntnisse der Schaltungen und Betriebs-\nweisen von Teilnehmereinrichtungen gemäß\n3. Kabelmontage in sechzehn Wochen:                                 § 3 Nr. 6 Buchst. e):\na) Kabel montien~n gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a):                   Arten, Aufbau und Speisung von Fernsprech-\nKabelenden vorrichten, Adern verbinden, Blei-                apparaten, Rückfrageapparaten, Zusatzeinrich-\nmuffen herstel1en und verlöten, Erdkabel vor-                tungen, Gemeinschaftsanschlüssen und Neben-\nrichten, spleißen und verlöten, Kabel ab-                    stellenanlagen, Ergänzungsausstattungen und\nbrühen, Kunststoffkabel vorrichten, spleißen                 Zusatzeinrichtungen, Reihenanlagen, kleine\nund schweißen, Aufbau, Zählweise und Ver-                    Nebenstellenanlagen mit handbedienter und\nbinden der Kunststoffbündelkabel, Umgang                     selbsttätiger Vermittlungseinrichtung, Grund-\nmit dem Schweißgerät für Kunststoffkabel,                    sätzliches über Einsatz und Beschaltung von\nUbergang von Bleimantelkabel auf Kunststoff-                 Wählsterneinrichtungen, systematische Stö-\nkabel, Durchgang prüfen, Messen des Isola-                   rungseingrenzung, Stromlaufpläne, Stromlauf-\ntionswiderstandes, Umgang mit Lötgerät und                   beschreibungen, Montageschaubilder, Relais-\nFlußmittel, Trockenmittel;                                  diagramme,\nb) Verwendung von Vergußmassen und Gieß-                2. Ober- und unterirdischer Fernmeldebau in zwölf\nharzen gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. b);                      Wochen:\nc) Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfall-             a) Bauen von Masten und Stützpunkten gemäß\nverhütung gemäß § 3 Nr. 13.                                 § 3 Nr. 8 Buchst. a):\nHolzmaste durch Zuschneiden, Bohren, Stem-\n(3) Neben der Vermittlung von Fertigkeiten und                   men und Dechseln bearbeiten und verbinden,\nKenntnissen nach Absatz 1 sollen im ersten Ausbil-                  einfache Maste, A-Maste, Linienfestpunkte\ndungsjahr folgende Kenntnisse vermittelt werden:                    aufstellen, Anker und Strebe als Verstär-\n1. Grundlagen der Mathematik gemäß§ 3 Nr. 4:                        kungsmittel anbringen, Prell- und Scheuer-\nGrundrechnungsarten, insbesondere Dezimalzah-                   pfähle anbringen, Steigen auf Maste, Stütz-\nlen und Bruchrechnen, einfache Dreisatzrechnung,                punkte mit Querträgern, Stützen, Isolatoren\nProportionen, Zahlenstrahl, Zahlengrade, nega-                  und Blitzschutz ausrüsten, Fernmeldebauzeug\ntive Zahlen, graphische Darstellungen;                          und Fernmeldebaugerät für den Bau von\noberirdischen Linien mit Blankdrahtleit'ungen,\n2. Grundlagen der Physik gemäß § 3 Nr. 3:                           Handhabung der Werkzeuge und Geräte, Vor-\nMechanik, Wärmelehre, Akustik, Optik, fachbe-                   schriften der Fernmeldebauordnung 6;\nzogene Rechenbeispiele;\nb) Beschalten von Masten und Stützpunkten ge-\n3. Grundlagen der Elektrotechnik gemäß § 3 Nr. 2                    mäß § 3 Nr. 8 Buchst.. b):\nBuchst. a), c), d), e), f) und g):                              Leitungen aufbringen, Bindungen, Abspannun-\nAufbau der Materie, elektrische Grundgrößen,                    gen, Verbindungsstellen herstellen, Durch-\nelektrische Ladung, Ladungstrennung, Dielektri-                 hang regeln, Uberführungsdose, Uberfüh-","Nr. 109   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972                        1897\nrungst!nd vc rschl uß und Sicherungskästen an-        c)   Unterhalten, Bedienen und Prüfen von Ein-\nbr.ingen und bPschalten, lnstallc1tionskabel mit           richtungen der Ortsveqnittlungstechnik gemäß\nZugentlastun9 abisolicren, ausformen, auf-                 § 3 Nr. 1l Buchst. c);\nbringen und verlegen, Durchhang regeln, Ver-          d) Kenntnisse in der Vermittlungstechnik gemäß\nbindungs- und Verzweigungsdosen anbringen                  § 3 Nr. 1 l Buchst. a) bis e):\nund beschalten, Tragseil-Luftkabel aufbringen\nund verbinden, Durchhang regeln;                           Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungs-\nweise von Ortsvermittlungsstellen, Aufbau\nc) Bauen von Kabelkcmcllcmla9en gemäß § 3 Nr. 8               und Wirkungsweise von Schrittschaltwählern\nBuchst. c):                                                und Motordrehwählern, Schaltaufgaben und\n:Fernmeldebauzeun und Fernmeldebaugerät                    Schaltkennzeichen, grundsätzliche Schaltvor-\nfür den Bau von unterirdischen Linien, Kabel-              gänge der Fernsprechvermittlungstechnik, Mi-\nkanalformsteine, Polyvinylchlorid-Rohre, Ent-              schungen, Aufbau der Ortsnetze, Ortsverbin-\nlüften und Abdichten, Einziehen von Röhren-                dungs- und Anschlußleitungsnetz, Verbin-\nkabel, Abzweigspleiß- und Abzweiglötstellen                dungsaufbau in Ortsnetzen mit einer und\nmit zwei und mehr Abgängen fertigen, End-                  mehreren      Vermittlungsstellen,   Gruppen-,\nverzweigcr und Endverschlüsse einlöten und                 Voll-, Teil-Vermittlungsstellen, Schaltungen\nbeschalten;                                                der Wählsysteme 50 und 55v, Grundsätzliches\nd) Bauen von Erdkabelnnlagen gemäß § 3 Nr. 8                  über den Selbstwählferndienst.\nBuchst. d):\n(5) Neben der Vermittlung von Fertigkeiten und\nVerlegen von Erdkabeln;                           Kenntnissen nach Absatz 4 sollen im zweiten Aus-\n:L Sprechstellenbau in acht Wochen:                     bildungsjahr folgende Kenntnisse vermittelt wer-\nden:\na) Einrichten von Teilnehmeranlagen gemäß § 3\nNr. 9 Buchst:. a):                                1. Grundlagen der Mathematik gemäß§ 3 Nr. 4:\nHerstellen von Einführungen, Innenleitungen,          Zehnerpotenzen,         Quadrate,   Quadratwurzeln,\nUnterputzanlagen, Ausführen von Schaltarbei-         Lehrsatz des Pythagoras, Winkelfunktionen, Glei-\nten, Einsatz von Hör- und Sprechkapseln,              chungen ersten Grades mit einer Unbekannten,\nPrüfen;                                               Zahlensysteme;\nb) Kenntniss(! über die Abwicklung eines Bau-        2. Grundlagen der Elektrotechnik:\nauftrages 9emäß § 3 Nr. 9 Buchst. b) und              a) Lesen von Schaltplänen gemäß § 3 Nr. 2\nNr. 12:                                                    Buchst. h):\nBauauftrag, Verhalten qegenüber dem Kun-                   Anwenden und Erweitern der im ersten Aus-\nden, Schadenshaftung;                                      bildungsjahr vermittelten Kenntnisse;\n4. Fernsprechentstörung in acht Wochen:                     b) Schaltvorgänge im Gleichstromkreis gemäß\na) Eingrenzen und Beheben von Störungen ge-                 . § 3 Nr. 2 Buchst. f):\nmäß § 3 Nr. l O Buchst. a):                                Widerstand, Kondensator und Spule, Anzugs-\nSprechstellenapparate,       Zusatzeinrichtungen,          und abfallverzögerte Relais, Funkenlöschung,\nReihenaniancn, handbediente Vermittlungs-                  fach bezogene Rechenbeispiele;\neinrichtungen und kleine Wählnebenstellen-            c) Wechselstromkreis gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. j):\nanlagen bis zu einer Größe von einem Amts-                 Induktionsgesetz, Induktivität, Spule, Erzeu-\norgan, neun NebenstelJenorganen und zwei                   gung des Wechselstromes, Sinuskurve, Fre-\nInnenverbindungssätzen;                                    quenz, Momentan-, Maximal- und Effektiv-\nb) Bedienen von Störungsannahme- und Prüf-                    wert, Widerstand, Kondensator und Spule im\nplätzen gemäß § 3 Nr. 10 Buchst. b):                       Wechselstromkreis, Wirk- und Blindwider-\nAnnehmen von Störungsmeldungen, Prüfung                    stand, Phasenverschiebung, Wirk- und Blind-\nvon Leitungen und Teilnehmereinrichtungen;                 leistung, fachbezogene Rechenbeispiele;\nc) Aufgaben einer Entstörungsstelle gemäß § 3            d) Grundschaltungen der Nachrichtentechnik ge-\nNr. 10 Buchst. c):                                         mäß § 3 Nr. 2 Buchst. k):\nAufbau, .Arbeitsablauf, Technik des Hauptver-              Stromversorgung, Gleichrichterschaltung, Sie-\nteilers, Verhalten gegenüber dem Kunden;                   bung, Schwingkreise, Pässe, Filter, Nieder-\nfrequenz- und Trägerfrequenzsysteme, fachbe-\n5. Vermittlungstechnik in acht Wochen:                           zogene Rechenbeispiele;\na) Zerlegen und Zusammenbauen von Bau-                   e) Dbungen an Starkstromanlagen unter Anlei-\nelementen der Ortsvermittlungstechnik gemäß                tung gemäß§ 3 Nr. 2 Buchst. l):\n§ 3 Nr. 11 Buchst. a):                                     VDE-Bestimmungen 0100, 0105, 0800;\nRelais, w-ähler, Zähler, Ruf- und Signal-         3. Grundlagen der Elektronik gemäß § 3 Nr. 5\nmaschine;                                             Buchst. a):\nb) Einstellen und .Justieren von Bauelementen            Grundlagen der Halbleitertechnik, Kristallaufbau,\ngemäß § 3 Nr. 11 Buchst. b):                          Eigenhalbleitung, Störstellenhalbleitung, Halb-\nSicherstellung der mechanischen und elektri-          leiterdioden, Gleichrichtung, Kennlinien, beson-\nschen Werte, Funktionsprüfung, Edelmetall-            dere Diodenformen, Spannungsstabilisierung mit\nMotor-Drehw ählE~r mit Amtslehre einstellen;          Dioden, fach bezogene Rechenbeispiele;","1898                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfallver-            c) Kenntnisse in der Vermittlungstechnik gemäß\nhütung gemäß § 3 Nr. 13:                                      § 3 Nr. 11 Buchst. a) bis e):\nInsbesondere Umgang mit Löt-, Tränk- und Trok-                Ubersicht über verschiedene Wählsysteme,\nkeneinrichtungcn, Arbeiten mit gesundheits-                   Schaltkennzeichen, Schaltvorgänge, Netzge-\nschädlichen und feuergefährlichen Stoffen, Anlei-             staltung im Selbstwählferndienst, Knoten-\ntung zur Bekämpfung von Bränden und Kenntnis                  vermittlungsstellen, Hau ptvermi ttl ungsstellen,\nder dafür notwendigen Einrichtungen.                          Zentralvermittlungsstellen,     Ubertragungen,\n(6) Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Be-                Gliederung des Unterhaltungsdienstes;\nachtung nachfolgender zeitlicher Richtwerte vermit-      4. Sprechstellenbau in acht Wochen gemäß § 3 Nr. 9\ntelt werden:                                                  Buchst. a) und b) :\n1. Ober- und unterirdischer Fernmeldebau in acht             Betriebsfertiges Installieren von Teilnehmerein-\nWochen:                                                   richtungen, Schalt- und Prüfarbeiten, Erdungs-\na) Auskunden, Bauen und Unterhalten einer                 anlagen, Messen von Erdungswiderständen, Bau-\noberirdischen Anschlußlinie gemäß § 3 Nr. 8            aufträge und ihre Behandlung;\nBuchst. e):\n5. Grundlagen der Elektronik in acht Wochen:\nStandort der Masten, Abstand der Masten,\nBauen von Abspannmasten, Endmasten, Bau                a) Bauelemente und ihre Behandlung gemäß § 3\neiner Blankdrahtleitung, Bau einer Linie mit               Nr. 5 Buchst. b):\nTragseil-Luftkabel, Unterhaltungsarbeiten an               Elektronenröhre, Diode, PNP- und NPN-Tran-\noberirdischen Linien, Fernmeldebauzeug;                    sistoren, Feldeffekttransistor, Thyristor, Bi-\nb) Auskunden, Bauen und Unterhalten unter-                    direktionaler Thyristor, mechanische, thermi-\nirdischer Linien gemäß § 3 Nr. 8 Buchst. f):               sche und elektrische Behandlung, integrierte\nSchaltkreise;\nPlanen und Bauen einer Kabelkanalanlage,\nEinziehen von Röhrenkabeln, Auslegen von              b) Grundschaltungen der Analog- und Digital-\nErdkabeln, Umgang mit Fernmeldebauzeug                     technik gemäß § 3 Nr. 5 Buchst. c):\nund Femmeldebau~Jerät, Kabelmantelprüfung                 Gleichrichterschaltungen, Spannungsstabilisie-\nmit Drucklufl.cmlage, Arbeiten am Schaltplatz,            rung, Temperaturstabilisierung, Messungen\nan Verzweigungs- und Endeinrichtungen,                    an Dioden und Transistoren, Aufnahme von\nFeststellen von Kabellagen;                               Kennlinien, Transistor als Verstärker, Tran-\nc) Kenntnisse im ober- und unterirdischen Li-                 sistor als Schalter, Transistor als Schwin-\nnienbau gemäß § 3 Nr. 8 Buchst. a) bis f):                gungserzeuger, Multivibrator, Impulsgenera-\ntor, digitale Verknüpfungstechnik;\nAufbau der Ortsnetze, Linienunterlagen nach\nFernmeldebauordnung, Lageplan, Netzplan,          6. Zur Vertiefung der vermittelten Fertigkeiten und\nStützpunktnachweis, Schaltunterlagen, Stark-          Kenntnisse und zur Förderung der besonderen\nstrom- und Korrosionsschutz, Blitzschutz, Ge-         Neigung des Auszubildenden unter Berücksich-\nfährdung durch Beeinflussung, Sicherungs-             tigung betriebsartbedingter Schwerpunkte in der\nund Erdungsanlagen, Unterhalten von Linien,           Ubertragungstechnik oder in der Linientechnik\nDruckluftüberwachung von Kabeln;                      sollen in acht Wochen vermittelt werden:\n2. Fernsprechentstörung in acht Wochen gemäß § 3             a) Ubertragungstechnik gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. k):\nNr. 10 Buchst. a) bis c):                                     Niederfrequenz-, Trägerfrequenz-, Pulscode-\nEingrenzen und Beheben von Störungen, Ent-                    modulationstechnik, Ton-, Fernseh-, Funk-,\nstören von mittleren und großen Nebenstellen-                 Telegrafen- und Datenübertragungstechnik\nanlagen, Ausschalten und Austauschen von feh-                 mit entsprechenden Leitungsnetzen oder\nlerhaften Baugruppen, Umgang mit Kleinbau-\nb) Ober- und unterirdischer Fernmeldebau ge-\nzeug, Schaltarbeiten am Hauptverteiler, Messen\nmäß § 3 Nr. 8 Buchst. a) bis f):\nund Prüfen, Wählprüfnetz, Technische Einrichtun-\ngen der Fernsprechentstörungsstellen, Fem-                    Ubungen im praktischen Einsatz, Aufgaben\nsprechaußenentstörung;                                        und Organisation der Linientechnik, Ubertra-\ngungstechnische Grundbegriffe.\n3. Vermittlungstechnik in acht Wochen:\na) Aufbauen von Vermittlungseinrichtungen ge-            (7) Neben der Vermittlung von Fertigkeiten und\nmäß § 3 Nr. 11 Buchst. d):                        Kenntnissen nach Absatz 6 sollen im dritten Aus-\nEinfache Montagearbeiten, Montagezeichnun-        bildungsjahr folgende Kenntnisse vermittelt wer-\ngen, Gruppenverbindungspläne, Ubersichts-         den:\npläne, Aufstellungspläne, Mischungspläne,         1. Aufgaben und Aufbau der Deutschen Bundespost\nEinstellvorschriften;                                 gemäß § 3 Nr. 12:\nb) Bedienen und Unterhalten von Orts- und                 Gliederung der Fernmeldeämter, Sozialeinrich-\nFernvermittlungsstellen gemäß § 3 Nr. 11              tungen der Deutschen Bundespost;\nBuchst. e):                                      2. Wichtige rechtliche Vorschriften gemäß § 3 Nr. 12:\nSignaleinrichtungen, Stromversorgung, Er-            Telegrafenwegegesetz, Fernmeldeanlagengesetz,\ndungsanlagen, Prüf- und Meßeinrichtungen,            Fernmeldeordnung, Verdingungsordnung für Bau-\nEinstellen, Justieren, Abgleichen, Fehler ein-        leistungen, Verdingungsordnung für Leistungen,\ngrenzen;                                             Personalvertretungsgesetz, Jugendarbeitsschutz-","Nr. 109   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972                         1899\ngesetz, Ausbildunqs- und Prüfungsordnung für            talle bzw. Kunststoffe bearbeitet werden; dabei\nFernmeldehandwerker, Amts- und Fernmelde-               sollen vorwiegend folgende Fertigkeiten nachge-\ngeheimnis, Dienstverhältnisse bei der Deutschen         wiesen werden:\nBundespost, Tarifverträge für Fernmeldelehrlinge        Messen und Prüfen von Längen und Winkeln,\nund Arbeiter bei der Deutschen Bundespost;              Anreißen, Körnen, Feilen, Sägen, Bohren, Sen-\n3. Verhalten gegenüber dem Kunden, Schadenshaf-             ken, Gewindeschneiden von Hand, Biegen, Ver-\ntung gemäß § 3 Nr. 12;                                  binden durch Schrauben, Nieten, Weichlöten;\n4. Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfallver-      2. In einer Arbeitszeit von vier Stunden soll an-\nhütung gemäß§ 3 Nr. 13:                                 hand eines Ausbauplanes mit eingezeichneter\nAdernverteilung eine Verzweigungslötstelle her-\na) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und\ngestellt werden;\nVerordnungen;\nb) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Un-     3. In einer Arbeitszeit von vier Stunden soll eine\nfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-          Teilnehmer-Sprechstelle mit Zusatzeinrichtung\ntungsvorschr.iften, Richtlinien und Merkblät-        aufgebaut und angeschaltet sowie eine vorge-\nter;                                                 gebene Störung aufgenommen und beseitigt wer-\nden;\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe;\nd) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeits-         4. In einer Arbeitszeit von zwei Stunden soll eine\nhygiene und geeigneter Arbeitskleidung;              vorgegebene Schaltung einschließlich Beibinden\neinzelner Adern in einem Montagerahmen geän-\ne) Bestimmungen des Vereins Deutscher Elektri-\ndert werden, an gedruckten Schaltungen sind\nker.\nBauteile einschließlich elektronischer Bauteile an-\n§ 5                              und abzulöten.\nAusbildungsplan                        (3) Zum Nachweis der Kenntnis soll der Prüfling\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des         in einer Arbeitszeit von zwei Stunden fachkund-\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden           liche Fragen beantworten und Rechenaufgaben aus\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                     der allgemeinen Elektrotechnik lösen.\n(4) Soweit die Prüfung in programmierter Form\n§ 6                          durchgeführt wird, kann von den in Absatz 3 ge-\nnannten Prüfungszeiten abgewichen werden.\nFührung des Berichtsheftes\nDer Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts-\nheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu füh-                            2. A b s c h n i tt\nren. Der Ausbildende hat die Führung des Berichts-\nheftes regelmäßig zu überprüfen.                                        Abschlußprüfung\n§ 9\nDritter Teil                                      Prüfungsanforderungen\nfür die Abschlußprüfung\nPrüfungen\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 auf-\n1.Abschnitt                         geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\ndie im Berufsschulunterricht vermittelten Kennt-\nZwischenprüfung                         nisse, soweit diese für die Berufsausbildung wesent-\nlich sind.\n§ 7\nAllgemeine Bestimmungen                      (2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Ar-\nbeitsproben durchführen:\nDie Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten\nAusbildungsjahres durchgeführt werden.                  1. In der Werkstoffbearbeitung:\nIn einer Arbeitszeit bis zu vier Stunden sollen\n§ 8                              nach vorgegebenen Zeichnungen ein oder meh-\nPrüfungsanforderung                        rere Metalle bzw. Kunststoffe bearbeitet werden,\nin der Zwischenprüfung                      dabei sollen insbesondere folgende Arbeiten vor-\nkommen:\n(1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nMessen und Prüfen von Längen und Winkeln,\n§ 4 für die ersten beiden Ausbildungsjahre aufge-\nAnreißen, Körnen, Feilen, Sägen, Bohren, Sen-\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die\nken, Gewindeschneiden von Hand, Biegen, Ver-\nim Berufsschulunterricht vermittelten Kenntnisse,\nbinden durch Schrauben, Nieten, v\\Teichlöten;\nsoweit diese für die Berufsausbildung wesentlich\nsind.                                                   2. Im Fernmeldebau:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-         In einer Arbeitszeit bis zu acht Stunden soll an-\nling insbesondere folgende Arbeitsproben anferti-           hand eines Ausbauplanes mit eingezeichneter\ngen:                                                        Adernverteilung eine Verzweigungslötstelle her-\n1. In einer Arbeitszeit von vier Stunden sollen nach        gestellt werden, ein Abgang soll an einem End-\nvorgegebenen Zeichnungen ein oder mehre~e Me-           gerät abgeschlossen werden;","1900                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1\n'.L lm Sprechslellenbau:                                       c) Wirtschafts-, Sozial-\nIn einer Arbeitszeit bis zu acht Stunden soll eine           und Berufskunde         11/ 2 Stunden\nReibenanla~Je mit Zusatzeinrichtungen aufgebaut           Soweit die Prüfung in programmierter Form\nund angeschaltet werden;                                  durchgeführt wird, kann von den unter den Buch-\n4. In Fernsprechentst.örun~J und Vermittlungstech-             staben a) bis c) genannten Prüfungszeiten abge-\nnik:                                                      wichen werden.\nIn einer Arbeitszeit bis zu vier Stunden soll der         In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling je\nPrüfling insgesamt drei Slörungen in verschiede-          Prüfungsfach höchstens zehn Minuten geprüft\nnen Nebenstellenanlagen --- außer Reihenanla-             werden.\ngen ---- oder in Einrichtungen der Ortsvermitt-\n(4) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung ha-\nlungstechnik c11lfsuchen und beseitigen.\nben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses äas\n(3) Der Prüfling soll Kenntnisse in folgenden Prü-     gleiche Gewicht.\nfungsfä ehern nachweisen:\n1. Prüfungsfach Fachkunde:\na) Grundlagen und Grundschaltungen der Elek-                               Vierter Teil\ntrotechnik und Elektronik, Bauelemente;                   Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nb) Aufbau, Wirkungsweise und Schaltung ein-\nfacher Fernsprechapparate und kleiner Ne-                                    § 10\nbenstellenanl c1gen, Zusatzeinrichtungen, Grund-\nlagen der Fernsprechvermittlungstechnik, Be-                        Dbergangsregelung\ndienen und Unterhalten von Fernsprech- und            (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nFernschreibanlagen, Prüftechnik für Anschluß-      krafttreten dieser Verordnung länger als zwölf\nleitungen;                                         Monate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften\nc) Aufbau der Ortsnetze, Linienunterlagen, Ar-        weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nbeits- und Werkzeugkunde des ober- und             parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nunterirdischen Fernmeldebaus und Sprech-           ten dieser Verordnung.\nstellenbaus, wichtige Bestimmungen der Fern-          (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nmeldeordnung und F(~rnmeldebauordnung;             krafttreten dieser Verordnung noch nicht zwölf\nd) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                 Monate bestehen, kann die zuständige Stelle zur\nVermeidung unbilliger Härten genehmigen, daß die\n2. Prüfungsfach Technisches Rechnen:\nbisherigen Vorschriften weiter angewendet werden.\nFachbezogene Rechenaufgaben aus den Grund-\nlagen der Elektrotechnik und der Meßtechnik\nnach§ 4 Abs. 3 Nr. 3;                                                            § 11\n3. Prüfungsfach Wirtschc1fts-, Sozial- und Berufs-                              Berlin-Klausel\nkunde:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nWirtschafts- und Sozialkunde sowie spezielle be-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nrufskundliche Kenntnisse aus dem Bereich der           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nDBP gemäß§ 4 Abs. 7 Nr. l bis 3;                       bildungsgesetzes auch im Land Berlin\n4. Die Prüfungsfächer Fachkunde, Technisches Rech-\nnen und Wirtschafts-, Sozial- und Berufskunde\nwerden schriftlich geprüft. Für die schriftlichen\nPrüfungsarbeiten sollen folgende zeitliche Richt-                                § 12\nwerte beachtet werden:                                                      Inkrafttreten\na) Fachkunde                   3 Stunden                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nb) Technisches Rechnen 1½ Stunden                      kündung in Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1972\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nLauritzen"]}