{"id":"bgbl1-1972-107-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":107,"date":"1972-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/107#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-107-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_107.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)","law_date":"1972-08-18T00:00:00Z","page":1834,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["1834                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnordnung\nüber die Bundestagswahl 1972\nVom 22. September 1972\nAuf Grund des § 17 des Bundeswahlgesetzes vom\n7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. Juli 1972 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1100) ordne ich an:\nDie Wahl zum Bundestag findet\nam 19. November 1972\nstatt.\nBonn, den 22. September 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nGesetz\nüber den Bundesgrenzschutz\n(Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)\nVom 18. August 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 b) § 20 Abs. 4 bis 7 des Ausländergesetzes,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          c) § 4 Abs. 5 und § 6 der Verordnung zur Durch-\nführung des Ausländergesetzes vom 10. Sep-\nErster Abschnitt                                 tember 1965 in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. März 1969 (Bundesgesetz-\nAufgaben und Verwendung\nblatt I S. 206), zuletzt geändert durch Verord-\ndes Bundesgrenzschutzes\nnung vom 26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I\ns. 988),\n§ 1\nd) § 2 Abs. 1 Nr. 10 und § 3 der Verordnung zur\nAllgemeines                                   Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen\nDem Bundesgrenzschutz obliegen                                   vom 12. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 598),\ngeändert durch Verordnung vom 29. Januar\n1. der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes                  1969 (Bundesgesetzbl. I S. 93),\n(Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einver-\nnehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpoli-                  e) § 27 Abs. 7 des Waffengesetzes vom 19. Sep-\nzeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften                     tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797),\nwahrnimmt,                                                    f) § 14 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über explo-\nsionsgefährliche Stoffe      (Sprengstoffgesetz)\n2. polizeiliche Schutz- und Sicherungsaufgaben in\nvom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nden Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Arti-\nS. 1358), zuletzt geändert durch das Waffen-\nkels 115 f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes,\ngesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetz-\n3. die Aufgaben, die ihm durch                                      blatt I S. 1797),\na) § 4 Abs. 1 sowie die §§ 5 und 10 des Gesetzes             g) § 46 Abs. 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgeset-\nzur vorläufigen Regelung der Rechte am Fest-                 zes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I\nlandsockel vom 24. Juli 1964 (Bundesgesetz-                  S. 481), zuletzt geändert durch das Waffen-\nblatt 1 S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz               gesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetz-\nvom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 581),                blatt I S. 1797),","Nr. 107 · -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972                       1835\nh) § 10] cJ dt:s G(iterkraftverkehrsgesetzes in der       (2) Die Sicherung durch den Bundesgrenzschutz\nFassunq der Bckiinntmachung vom 22. Dezem-          beschränkt sich auf die unmittelbare Sicherung von\nber 1969 (fümdesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt     Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane\ngedndert durch Gesetz vom 24. Dezember 1971         oder die Bundesministerien ihren Amtssitz haben.\n(Bundesgeselzbl. 1 S. 2149),\ni) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Europäischen\nUbereinkommen vom 30. September 1957 über                                      § 5\ndie intc~rnationale Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Straße (ADR) vom 18. August                       Sicherung eigener Einrichtungen\n1969 (ßundcsgcsetzbl. 11 S. 1489)                     Der Bundesgrenzschutz hat seine Behörden, Ver-\nzugewiesen sind,                                        bände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen\nStörungen und Gefahren, die die Durchführung sei-\n4. sonstige A uf9abcn, die ihm durch dieses Gesetz\nzugewiestm werden.                                      ner Aufgaben beeinträchtigen, zu sichern. Die Siche-\nrung beschränkt sich auf den unmittelbaren Schutz\nder in Satz 1 genannten Einrichtungen sowie auf die\n§ 2\nunmittelbare Sicherung von Grundstücken, auf denen\ndiese Einrichtungen untergebracht sind.\nGrenzschutz\nDer Grenzschutz (§ 1 Nr. 1) umfaßt\n1. die polizeiliche Uberwachung der Grenzen,                                          § 6\n2. die polizeiliche Kontrnlle des grenzüberschreiten-                       Aufgaben auf hoher See\nden Verkehrs einschließlich                               Unbeschadet der Zuständigkeit der Streitkräfte,\na) der Uberprüfung der Grenzübertrittspapiere,         anderer Behörden oder Dienststellen hat der Bundes-\nb) der Grenzfahndung,                                  grenzschutz auf hoher See die Maßnahmen zu tref-\nc) der Beseitigung von Störungen und der Ab-           fen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach\nwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außer-       dem Völkerrecht befugt ist. Dies gilt nicht für Maß-\nhalb des Bundesgebietes haben,                     nahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes\nanderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen\n3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilo-     oder die ausschließlich Kriegsschiffen vorbehalten\nmetern die Beseitigung von Störungen und die           sind.\nAbwehr von Gefahren, die die Sicherheit der\nGrenzen beeinträchtigen.\n§ 7\nBegriffe Störung und Gefahr\n§ 3\nStörungen und Gefahren im Sinne dieses Gesetzes\nAufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall           sind Störungen und Gefahren für die öffentliche\n(1) Setzt die Bundesregierung den Bundesgrenz-          Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben,\nschutz nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes zur        die dem Bundesgrenzschutz nach den §§ 1 bis 6 ob-\nAbwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand              liegen.\noder die freiheitliche demokratische Grundordnung\ndes Bundes oder eines Landes ein, so hat der Bun-                                       § 8\ndesgrenzschutz bei diesem Einsatz nach pflichtge-                      Zusammenarbeit mit den Ländern\nmäßem Ermessen Störungen zu beseitigen und Ge-\nfahren von der Allgemeinheit oder dem einzelnen               Werden bei der Erfüllung der Aufgaben des Bun-\nabzuwehren.                                                desgrenzschutzes nach den §§ 1 bis 6 Zuständigkei-\nten der Länder berührt, so handeln die Bundesgrenz-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundes-        schutzbehörden im Benehmen mit den zuständigen\nregierung den Bundesgrenzschutz nach Artikel 115 f\nBehörden des beteiligten Landes. Ist dies nicht mög-\nAbs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes einsetzt.                   lich, weil Gefahr im Verzug ist, so sind die zustän-\ndigen Behörden des beteiligten Landes unverzüglich\nvon den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.\n§ 4\nSchutz von Bundesorganen\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann Verfassungs-                                         § 9\norgane des Bundes und Bundesministerien gegen                       Verwendung des Bundesgrenzschutzes\nStörungen und Gefahren, die die Durchführung ihrer                zur Unterstützung der Polizei eines Landes\nAufgaben beeinträchtigen, sichern, wenn diese dar-\num ersuchen und Einvernehmen zwischen dem Bun-                (1) Der Bundesgrenzschutz kann zur Unterstüt-\ndesminister des Innern und dem beteiligten Land            zung der Polizei eines Landes verwendet werden\nbesteht, daß deren angemessene Sicherung ander-            1. auf Anforderung der zuständigen Landesbehörde\nweitig nicht gewährleistet ist. Uber die Ubernahme             nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes\nder Sicherung durch den Bundesgrenzschutz entschei-            zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung\ndet der Bundesminister des Innern; sie ist im Bun-             der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fäl-\ndesanzeiger bekanntzugeben.                                    len von besonderer Bedeutung, soweit das Lan-","1836                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\ndesrecht es vorsieht und die Polizei des Landes         (2) Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbei-\nohne diese Untcrstützunq eim~ Aufgabe nicht oder     führen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem be•·\nnur unter erhd)lichen Schwierigkeiten erfüllen       absichtigten Erfolg steht.\nkönnte,\n2. zur HilJe bei einer Naturkatastrophe oder bei                                   § 12\neinem besonders sch wen~n Unglücksfall nach Ar-                    Bestimmtheit, Wahl der Mittel\ntikel 35 Abs. 2 Sulz 2 und Abs. 3 des Grundgeset-\nzes,                                                    (1)  Eine Anordnung, die von einer Person ein\n3. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Be-         Handeln, Dulden oder Unterlassen fordert, muß in-\nstand oder die freiheitliche demokratische Grund-    haltlich hinreichend bestimmt sein. Ein unzulässiges\nordnung des Bundes oder eines Landes nach Ar-        oder unmögliches Verhalten darf nicht gefordert\ntikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes.                   werden.\nVorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grund-             (2) Kommen zur Beseitigung einer Störung oder\ngesetzes unterliegt er dabei den fachlichen Weisun-      zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht,\ngen des Landes, in dem er verwendet wird.                so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem\nBetroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes\n(2) Die Entscheidung über eine Verwendung des\nebenso wirksames Mittel anzuwenden. Ist dem Be-\nBundesgrenzschutzes nach Absatz 1 trifft im Fall des\ntroffenen eine Frist zur Beseitigung der Störung\nArtikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundes-\noder zur Abwehr der Gefahr gesetzt, so kann der An-\nregierung, im übrigen der Bundesminister des In-\ntrag nur bis zum Ablauf dieser Frist gestellt werden.\nnern.\n(3) Einer Anlorderun9 des Bundesgrenzschutzes\nist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung                                   § 13\ndes Bundesgrenzschutzes für Bundesaufgaben drin-          Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen\ngender ist als die Unterstützung der Polizei des Lan-\ndes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung         (1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr\nwesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthal-       verursacht, so hat der Bundesgrenzschutz seine Maß-\nten. Die durch eine Unterstützung der Polizei eines      nahmen gegen sie zu richten. Ist die Person straf-\nLandes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten             unmündig, entmündigt oder unter vorläufige Vor-\nträgt das Land, in dem der Bundesgrenzschutz ver-        mundschaft gestellt, so kann der Bundesgrenzschutz\nwendet wird, sofern nicht im Einzelfall aus beson-       seine Maßnahmen auch gegen die Personen richten,\nderen Gründen in einer Verwaltunqsvereinbarung           denen die Aufsicht über diese Person obliegt.\netwas anderes bestimmt wird.                                (2) Hat eine Person, die zu einer Verrichtung be-\nstellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung\nder Verrichtung verursacht, so kann der Bundes-\nZweiter Abschnitt                     grenzschutz seine Maßnahmen auch gegen den rich-\nten, der die Person zu der Verrichtung bestellt hat.\nBefugnisse des Bundesgrenzschutzes\n§ 14\nVerantwortlichkeit für den Zustand von Sachen\n§ 10\nAllgemeine Ermächtigung                      (1) Erfordert der Zustand einer Sache oder das\nVerhalten eines Tieres Maßnahmen des Bundes-\n(1) Der Bundes9renzschutz kann zur Erfüllung sei-     grenzschutzes, so sind diese gegen den Inhaber der\nner Aufgaben nach den §§ 1 bis 6 die nach pflicht-       tatsächlichen Gewalt zu richten.\ngemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen tref-\nfen. Insbesondere hat er di(~ sich aus diesem Ab-           (2) Der Bundesgrenzschutz kann seine Maßnah-\nschnitt ergebenden Befugnisse.                           men auch gegen den Eigentümer oder einen sonsti-\ngen Verfügungsberechtigten richten, außer wenn der\n(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus an-      Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den\nderen Rechtsvorschriften des Bundes ergeben, hat         Willen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungs-\nder Bundesgrenzschutz die Befugnisse nach diesem         berechtigten ausübt.\nGesetz, soweit die anderen Rechtsvorschriften nicht\ninhaltsgleiche oder entgewmstehendE-: Bestimmungen          (3) Diese Bestimmungen gelten nicht für den Zu-\nenthalten.                                               stand öffentlicher Wege und Gewässer.\n(3) In den Fällen des § 9 richten sich die Befug-\nnisse des Bundesgrenzschutzes nach dem Recht des                                    § 15\nL.mdes, in dem er verwendet wird.                               Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen\nDer Bundesgrenzschutz kann Störungen selbst be-\n§ 11\nseitigen oder Gefahren selbst abwehren, wenn\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit             1. Maßnahmen gegen die Iiach den §§ 13 und 14 ver-\n(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maß-            antwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzei-\nnahmen sind diejenigen zu wählen, die den einzel-            tig möglich oder nicht zweckmäßig sind oder\nnen und die AllgemeinhPit voraussichtlich am we-         2. gemäß § 13 oder § 14 ergangene Aufforderungen,\nnigsten beeinträchtigen.                                     die Störung oder die Gefahr zu beseitigen, nicht","1\"Jr. 107 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972                          1837\noder niciJI r<!chlz<!ili~J durchqcsetzt werden kön-                                    § 19\nnen.\nErkennungsdienstliche Maßnahmen\nl)je veruntwortliclwn f>Prso1wn sind unverzüglich zu\nunterrichten.                                                      (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen\nohne Einwilligung des Betroffenen nur vorgenom-\n§ 16                            men werden, wenn\nInanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen              1. die Personalien des Betroffenen auf andere Weise\nnicht festgestellt werden können,\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann Maßnahmen auch             2. der Betroffene keinen festen Wohnsitz hat oder\ngegen andere als die ndch § 13 oder § 14 verantwort-\nlichen Personen treffen, wenn                                  3. dies zur Verhütung rechtswidriger Handlungen\nnotwendig ist, die den Tatbestand eines Straf-\n1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine                   gesetzes verwirklichen.\nunmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr ab-\nzuwehren ist,                                                 (2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind\n2. nach § 13 oder § 14 verantwortliche Personen                 1.   die Abnahme von Finger- und Handflächen-\nabdrücken,\nnicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden\nkönnen,                                                   2.    die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich FH-\nmen,\n3. Maßnahmen nacb § 15 unmöglich oder unzurei-\nchend sind und                                            3.    die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,\n4.   Messungen und ähnliche Maßnahmen.\n4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche\neigene Gefährdung und ohne Verletzung höher-\nwertiger Pflichten in Anspruch genommen wer-                                           § 20\nden können.                                                                        Gewahrsam\n(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur so                  (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in\nlange und so weit getroffen und aufrechterhalten                Gewahrsam nehmen, wenn\nwerden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseiti-                 1. auf andere Weise eine erhebliche Störung nicht\ngung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr ge-                      beseitigt oder eine unmittelbar bevorstehende er-\ntroffen werden können.                                               hebliche Gefahr nicht abgewehrt werden kann,\n2. der Gewahrsam zu ihrem eigenen Schutz gegen\n§ 17                                 eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist\nund die Person\nAnhalterecht\na) sich erkennbar in einem die freie Willens-\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person zur                       bestimmung ausschließenden Zustand oder\nFeststellung ihrer Personalien oder ihrer Berech-                        sonst in einer hilflosen Lage befindet oder\ntigung zum Grenzübertritt anhalten. Er kann ver-                     b) Selbstmord begehen will\nlangen, daß mitgeführte Ausweis- und Grenzüber-\noder\ntrittspapiere vorgezeigt und ausgehändigt werden.\n3. dies zur Feststellung ihrer Personalien unerläß-\n(2) Der Betroffene kann zur Dienststelle mitgenom-               lich ist.\nmen werden, wenn seine Personalien oder seine Be-\nrechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise                      (2) Der in Gewahrsam genommenen Person sind\nnicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten                unverzüglich der Grund dieser Maßnahme und die\nfestgestellt werden können oder wenn der Verdacht               zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben. Der Bun-\nbesteht, daß seine Angaben t1nrichtig sind.                     desgrenzschutz hat unverzüglich eine richterliche\nEntscheidung über die Rechtmäßigkeit und Zweck-\nmäßigkeit des Gewahrsams herbeizuführen.\n§ 18\n(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein\nVorladung                            Zweck erreicht ist, spätestens bis zum Ende des\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person vor-             Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher ein\nladen                                                           Richter die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf\nGrund eines anderen Gesetzes angeordnet hat.\n1. zur Aufklärung eines Sachverhalts, wenn Tat-\nsachen darauf schließen lassen, daß die Person                 (4) Für die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist\nsachdienliche Angaben machen kann, oder                    das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Per-\nson sich befindet. Das Verfahren richtet sich nach\n2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maß-                 den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche\nnahmen.                                                    Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni\nBei der Vorladung soll deren Grund angegeben wer-               1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), zuletzt geändert\nden.                                                            durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom\n(2) Bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Vor-             11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221).\nladung ist auf die beruflichen Verpflichtungen und\ndie sonstigen Lebensverhältnisse der Person Rück-                                            § 21\nsicht zu nehmen.                                                  Behandlung in Gewahrsam genommener Personen\n(3) Die Vorladung wird nicht mit Zwangsmitteln                  (1) Die in Gewahrsam genommene Person soll von\ndurchgesetzt.                                                   anderen gesondert, insbesondere nicht in cl.emselben","1838                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nRaum mit Straf- od(!r Untersnchungsqefangenen un-                                     § 25\ntergebrcichl wenkn. Männer und Frauen sind ge-\nBetreten und Durchsuchen von Wohnungen\ntrennt unterzubringen.\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Wohnung\n(2) Der in Gewdhrsmn ~Jenommenen Person ist un-\ngegen den Willen des Inhabers betreten, wenn dies\nverzüglich Cclcgenfwil. zu geben, einen Angehörigen\nzur Beseitigung einer erheblichen Störung oder zur\noder eine P()rson i hrcs Vertrauens zu benachrich-\nAbwehr einer dringenden Gefahr erforderlich ist.\ntigen. Die den C<~Wi.lhrsam anordnende Dienststelle\nhat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn eine             (2) Bei Gefahr im Verzug oder auf richterliche An-\nin Gewc1hrsam genommen<~ Pc\\rson von ihrem Recht          ordnung kann der Bundesgrenzschutz eine Wohnung\nnach Salz 1 nicht Cebrauch macht.                         durchsuchen, um eine Person in Gewahrsam zu neh-\nmen oder um eine Sache zu beschlagnahmen, wenn\n(3) Hai. das Ccricht eine richterliche Entscheidung\nTatsachen darauf schließen lassen, daß sich die Per-\nüber die /\\non]nun~J oder Fortdauer des Gewahr-\nson oder die Sache in der Wohnung befindet. Gefahr\nsams getroffen, so hat es unverzüglich einen Ange-\nim Verzug ist gegeben, wenn die durch die An-\nhörigen der in Cewahrsarn genommenen Person\nrufung des Richters bewirkte Verzögerung den Er-\noder eine Persern ilnes Vertrauens zu benachrichti-\nfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die\ngen.\nrichterliche Anordnung ist das Amtsgericht zustän-\n(4) Die Benm:hridili~Junq ist so vorzunehmen, daß      dig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Das ge-\nsie den Zweck des Gewahrsams nicht gefährdet.             richtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschrif-\n(5) Der in Gewahrsam genommenen Person dürfen          ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nnur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur       willigen Gerichtsbarkeit.\nSicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur                  (3) Während der Nachtzeit dürfen Wohnungen\nAufrechterhaltung der Ordnunq im Gewahrsam not.-          nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer\nwendig sind. Die erforderlichen Maßnahmen ordnet          Lebensgefahr für einzelne Personen nach Absatz 1\nder Richter an; in dringenden Fällen kann die den         oder 2 betreten oder durchsucht. werden. Die Nacht.-\nGewahrsam anordnende Dienst.stelle vorläufige              zeit. umfaßt in dem Zeit.raum vom 1. April bis 30. Sep-\nMaßnahmen treffen.                                        tember die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem\nZeitraum vom 1. Okt.ober bis 31. März die Stunden\n§ 22\nvon 21 Uhr bis 6 Uhr.\nObhut\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in                                       § 26\nObhut nehmen, wenn das zum Schutz gegen eine                 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen\nGefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und der\nBetroffene darum nachgesucht hat. Auf seinen                  (1) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der\nWunsch ist der Betroffene unverzüglich zu entlassen.       Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist\ner c...Jwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter\n(2)   Die in Obhut genommene Person ist auf             oder ein Zeuge beizuziehen.\nWunsch von anderen gesondert unterzubringen. Im\nübrigen gilt § 21 entsprechend.                               (2) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter\nsind die Anordnung, der Grund der Durchsuchung\nund die zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich be-\n§  23                           kann tzuge ben.\nDurchsuchung von Personen                      (3) Uber die Durchsuchung ist eine Niederschrift\n(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person durch-       aufzunehmen, welche die verantwortliche Dienst-\nsuchen, wenn                                               stelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung sowie\n1. er sie nach § 20 in Gewahrsam genommen hat,            die anwesenden Personen bezeichnen muß. Die Nie-\nderschrift ist von dem durchsuchenden Beamten so-\n2. Tatsachen darauf schließen lassen, daß sie Sachen\nwie von dem Wohnungsinhaber, seinem Vertreter\nmit sich führt, die nach § 28 beschlagnahmt. wer-\noder dem Zeugen zu unterzeichnen. Wird die Unter-\nden können.\nschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk auf-\n(2) Weibliche Personen dürfen nur von Frauen           zunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Ver-\ndurchsucht werden.                                        treter ist auf Verlangen eine Zweitschrift der Nieder-\nschrift auszuhändigen.\n§ 24\n(4) Ist die Aufnahme einer Niederschrift oder die\nDurchsuchung von Sachen                   Aushändigung einer Zweitschrift unter den gegebe-\nDer Bundesgrenzschutz kann eine Sache durch-           nen Umständen nicht möglich oder würde sie den\nsuchen, wenn                                              Zweck der Durchsuchung gefährden, so ist dem Woh-\n1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach         nungsinhaber oder seinem Vertreter lediglich die\n§ 20 in Gewahrsam genommen worden ist,                Durchsuchung unter Angabe von Zeit und Ort sowie\nder verantwortlichen Dienststelle schriftlich zu be-\n2. Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich Per-\nstätigen.\nsonen in der Sache befinden, die nach § 20 in Ge-\n§ 27\nwahrsam genommen werden können, oder\n3. Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich in ihr                      Sicherstellung von Sachen\nandere Sachen befinden, die nach § 28 beschlag-          (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Sache sicher-\nnahmt werden können.                                   stellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigen-","Nr. 107 -~-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972                     1839\ntümer oder d(~n rt'.Chl.mäßigen Inhaber der tatsäch-        (4) Wird eine beschlagnahmte Sache amtlich oder\nhchen Gcwi:llt vor Verlust oder Beschädigung der        von einem Dritten im amtlichen Auftrag verwahrt,\nSache zu schützen.                                      so ist Wertminderungen vorzubeugen, es sei denn,\n(2) Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber      daß der Dritte auf Verlangen des Berechtigten mit\nder tatsiich liehen Cewalt ist unverzüglich zu unter-   der Verwahrung beauftragt worden ist.\nrichten.\n(3) Sichergestellte Sachen sind nach Möglichkeit                                § 30\nden mutmaßlichen Interessen des Eigentümers oder                    Einziehung beschlagnahmter Sachen\ndes rechtmdf:\\igen Tnhabers der tatsächlichen Gewalt\nentsprechend zu verwahren.                                 Eine beschlagnahmte Sache kann eingezogen wer-\nden, wenn sie nicht mehr herausgegeben werden\n(4) Die Sicherstellung ist i:lufzuheben, wenn der    kann, ohne daß die Voraussetzungen der Beschlag-\nEigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tat-        nahme erneut eintreten. Die Einziehung ist schrift-\nsächlichen Gewalt es verlangt.                          lich anzuordnen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf verlorene Sachen\n§ 31\nanzuwenden, soweit in den gesetzlichen Vorschrif-\nten über den Fund nichts anderes bestimmt ist.                            Verwertung von Sachen\n(1) Sichergestellte oder beschlagnahmte Sachen\n§ 28                           dürfen verwertet werden, wenn\nBeschlagnahme von Sachen                 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Min.derung\nihres Wertes droht oder\n(l) Der Bundesgrenzschutz kann eine Sache be-\nschlagnahmen, wenn                                      2. ihre Aufbewahrung mit unverhältnismäßig hohen\nKosten oder erheblichen Schwierigkeiten verbun-\n1. dies zur Beseitigung einer erheblichen Störung\nden ist.\noder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehen-\nden erheblichen Gefahr erforderlich ist oder            (2) Unanfechtbar eingezogene Sachen dürfen ver-\n2. sie von einer Person, die nach diesem Gesetz in      wertet werden.\nGewahrsam genommen worden ist, mitgeführt               (3) Personen, denen Rechte an den zu verwerten-\nwird und nicht ausgeschlossen werden kann, daß      den Sachen zustehen, sollen vor der Anordnung der\ndie Person die Sache                                Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie\na) zum Bruch des Gewahrsams oder                    Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen, soweit die\nUmstände es zulassen, mitzuteilen.\nb) zur Schädigung von Leben oder Gesundheit\noder                                                (4) Die Sachen werden durch öffentliche Verstei-\nc) in ähnlich mißbräuchlicher Weise                 gerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuches gilt entsprechend. Ist die Versteigerung\nverwenden wird.\nunmöglich oder unzweckmäßig, so sind die Sachen\n(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihre    freihändig zu verkaufen. Der Erlös tritt an die Stelle\nVoraussetzungen weggefallen sind. Spätestens drei       der verwerteten Sachen; er ist dem Betroffenen her-\nMonate nach der Beschlagnahme ist zu prüfen, ob          auszugeben.\ndie Voraussetzungen noch vorliegen. Die Prüfung\n(5) Sind die Voraussetzungen für die Verwertung\nist bei Fortbestand der Beschlagnahme in Abständen\ngegeben, ist die Verwertung aber nicht möglich, so\nvon höchstens drei Monaten zu wiederholen.\nkönnen sichergestellte, beschlagnahmte oder einge-\nzogene Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet\n§ 29                            werden. Das gleiche gilt, wenn nach einer Verwer-\nDurchführung der Beschlagnahme               tung die Voraussetzungen der Beschlagnahme oder\nder Einziehung fortbestehen würden. Absatz 3 gilt\n(1) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat eine\nSache, die beschlagnahmt ist, auf Verlangen heraus-      entsprechend.\nzugeben.                                                                           § 32\n(2) Befindet sich eine Sache in der tatsächlichen                              Kosten\nGewalt einer Person, so ist die Beschlagnahme die-\n{1) Die Kosten der Verwahrung sowie der Ver-\nser gegenüber zu erklären und eine Bescheinigung\nwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung\nzu erteilen, die den Grund der Beschlagnahme an-\nfallen dem Eigentümer oder dem Inhaber der tat-\ngibt und die beschlagnahmte Sache bezeichnet. Sie\nsächlichen Gewalt zur Last. Wurde die Beschlag-\nmuß eine Belehrung über die zulässigen Rechts-\nnahme gegen jemanden gerichtet, der die tatsäch-\nbehelfe enthalten. Kann unter den gegebenen Um-\nliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers\nständen eine Bescheinigung nicht erteilt werden, so\noder eines sonstigen Verfügungsberechtigten aus-\nist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der auch\ngeübt hat, so fallen die Kosten ihm zur Last.\nhervorgeht, warum die Bescheinigung nicht erteilt\nwurde.                                                       (2) Ist eine Sache verwertet worden, so können\ndie Kosten der Verwahrung und Verwertung vom\n(3) Eine beschlagnahmte Sache ist amtlich zu ver-\nwahren. Falls die Beschaffenheit der Sache dies nicht   Erlös einbehalten werden.\nzuläßt oder die amtliche Verwahrung unzweckmäßig             (3) Die Herausgabe der Sache kann von der Zah-\nerscheint, ist der Zweck der Beschlagnahme auf an-      lung der Kosten abhängig gemacht werden, die\ndere Weise zu gewährleisten.                            durch die Verwahrung entstanden sind.","1840                                 13undesgesetzb1att, Jahrgang 1972, Teil 1\n§ 3J                                 Bundesgrenzschutzes mitgewirkt oder Sachen\nBesondere Belugnisse zur Durchführung des                zur Verfügung gestellt haben,\nGrenzschutzes                         2. die nach § 47 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten be-\nstellt worden sind\n(1) Der Bundesgrenzschulz kann, soweit es zur\nWahrnehmun~J seiner AufiJcllwn nach§ 2 erforderlich         und dadurch einen Schaden erlitten haben.\nist,\n§ 35\nGrundstücke mit J\\usnahnH! von Gebäuden be-\ntreten und bcfilhrcn,                                                   Umfang des Ausgleichs\nverlangen, daß Crundstücks<dgentümer und -be-              (1) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle\nsitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedun-       Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die\ngen Durchldsse oder Uber~Jänge einrichten oder         Schwere der Verletzung, das Maß des Verschuldens,\nWassergräben überbrücken,                              Art und Vorhersehbarkeit des Schadens sowie Ver-\n3. auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe, Uber-         mögensvorteile, die dem Geschädigten aus der sch&-\ngänge oder Brücken einrichl<m oder verbessern.          digenden Maßnahme entstehen.\n(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr               (2) Haben Umstände, die der Geschädigte zu ver-\ntätigen Verkehrsunternehmen einschließlich der             treten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung\nVerkehrsverwaltungen des Bundes sind verpflichtet,         des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung\nzum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs\n1. den mit der polizeilichen Kontrolle ihres grenz-        insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vor-\nüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamten            wiegend von dem Geschädigten oder der Behörde\nden Zutritt zu ihren Anlagen und Beförderungs-         verursacht worden ist.\nmitteln unentgeltlich zu gestatten,\n2. sie bei dieser Tätigkeil unentgeltlich zu beför-                                   §  36\ndern,                                                                   Ausgleich im Todesfall\n3. den für die polizeiliche Kontrolle ihres grenz-             (1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 35\nüberschreitenden Verkehrs zuständigen Dienst-           die Kosten der Beerdigung demjenigen auszuglei-\nstellen Fahr- und Flugplämi rechtzeitig mitzu-          chen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu\nteilen,                                                tragen.\n4. den in Nummer 3 genannten Dienststellen die                 (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu\nerforderlichen Diensträume gegen Erstattung der        einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund des-\nSelbstkosten zur Verfügung zu stellen.                 sen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhalts-\npflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte,\nund ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht\nauf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im\nDritter Abschnitt\nRahmen des § 35 insoweit einen angemessenen\nAusgleich verlangen, als der Getötete während der\nSchadensausgleich                        mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung\ndes Unterhalts verpflichtet gewesen wäre; § 37\nAbs. 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 34\nDer Ausgleich kann auch dann verlangt werden,\nZum Ausgleich verpflichtende Tatbestände            wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt,\n(1) Erleidet jemand                                      aber noch nicht geboren war.\nl. infolge einer Inanspruchnahme nach § 16 oder\n§  37\n2. durch eine Maßnahme auf Grund des § 33 Abs. 1\nArt des Ausgleichs\neinen Schaden, so ist .ihm ein angemessener Aus-\ngleich zu gewähren. Bei einer Beeinträchtigung des             (1) Der Ausgleich wird in Geld gewährt.\nKörpers, der Gesundheit, der Ehre oder bei einer               (2) Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maß-\nFreiheitsentziehung ist auch der Schaden ausgleichs-        nahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbs-\nfähig, der nicht Vermögensschaden ist; dieser An-           fähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse\nspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die         oder den Verlust eines Rechtes auf Unterhalt zur\nErben über, es sei denn, daß er durch Vertrag aner-         Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer\nkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.                Geldrente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Ge-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, w 2nn jemand\nsetzbuches ist entsprechend anzuwenden. Statt der\nRente kann eine Abfindung in Kapital verlangt wer-\n1. infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder               den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der An-\n2. als unbeteiligter Dritter                                spruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein\nbei der Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenz-             anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.\nschutzes einen Schaden erleidet.\n§ 38\n(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Per\"'.'\nsonen gewährt,                                                         Verjährung des Ausgleichsanspruchs\n1. die mit Zustimmung der zuständigen Behörde                  Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei\nfreiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben des          Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ver-","Nr. 107    Tctg der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972                       1841\nletzte von dem Sdwden und dem zum Ausgleich                  (2) Zahl und Sitz der Bundesgrenzschutzbehörden\nVerpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf       bestimmt der Bundesminister des Innern, den Sitz\ndiese Kenntnis in dreißig Jahren von dem schädi-          nach Anhörung des beteiligten Landes,\ngenden Erei~Jnis an\n§ 39                                                       § 44\nWeitergehende Ersatzansprüche                              Ortliche Zuständigkeit, Nacheile\nWeitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus           ( l) Der Bundesminister des Innern regelt durch\n/\\rntspflichtverletzung, bleiben unberührt.               Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bun-\n§ 40\ndesgrenzschutzbehörden.\nAusgleichspfüchtiger, Ersatzansprüche               (2) Die Beamten im Bundesgrenzschutz können bei\nGefahr im Verzug auch außerhalb der örtlichen Zu-\n(l J Ausgleichspflichtig    isl die  Bundesrepublik    ständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörde, der sie\nDeutschland.                                              angehören, Amtshandlungen im gesamten Zustän-\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den        digkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes vornehmen.\nnach den §§ 13 und 14 verantwortlichen Personen              (3) Die Beamten im Bundesgrenzschutz können die\nErsatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn                 Verfolgung eines Flüchtigen auch über den örtlichen\nl. sie auf Grund des § 34 Abs. l Satz 1 Nr. 1 oder        Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes hin-\nAbs. 2 Nr. 2 einen Ausgleich gewährt hat oder         aus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen.\n2. auf Grund des § 15 eine Störung beseitigt oder\neine Gefahr abgewehrt worden ist.                                                § 45\n(3) Wurde in den Fällen des § 63 ein Ausgleich                          Grenzschutzkommandos\nnur wegen der Art: und Weise der Durchführung\nDie Grenzschutzkommandos verfügen über Ver-\neiner Maßnahme gewährt, so kann die Bundesrepu-\nbände und Einheiten. Sie setzen diese vornehmlich\nblik Deutschland von der Körperschaft, der der da-\nein für\nfür Verantwortliche angehört, Ersatz ihrer Aufwen-\ndungen verlangen.                                         1. den Vollzug des Grenzschutzes mit Ausnahme\neinzeldienstlicher Maßnahmen an den zugelasse-\n§ 4:1                               nen Grenzübergangsstellen, insbesondere zur\nRechtsweg                              Verhütung und Abwehr von Grenzverletzungen,\nFür Ansprüche auf Schadensausgleich ist der or-        2. Maßnahmen, die den Einsatz geschlossener Ver-\ndentliche Rechtsweg gegeben; für die Ansprüche auf            bände oder Einheiten erfordern, insbesondere\nAuf wendungsersatz nach § 40 Abs. 2 und 3 ist der             a) zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei\nVerwaltungsrechtsweg gegeben.                                     einem besonders schweren Unglücksfall nach\nArtikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grund-\ngesetzes,\nVierter Abschnitt.                         b) zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den\nBestand oder die freiheitliche demokratische\nOrganisation                                 Grundordnung des Bundes oder eines Landes\nnach Artikel 91 des Grundgesetzes,\nc) zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung\n§ 42                                    der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung an\nBundeseigene Verwaltung                            Schwerpunkten ihrer Bedrohung in den Fällen\ndes Artikels 115 f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgeset-\n(1) Der Bundesgrenzschutz wird in bundeseigener                zes.\nVerwaltung geführt. Er ist eine Polizei des Bundes\nund untersteht dem Bundesminister des Innern.                                        § 46\n(2) Die zahlenmäßige Stärke des Bundesgrenz-                    Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis\nschutzes ergibt sich aus dem Haushaltsplan,                  (1) Der Bundesminister des Innern entscheidet im\nBenehmen mit dem für die Finanzen zuständigen\n§ 43                            Bundesminister über die Zulassung und Schließung\nvon Grenzübergangsstellen. Er gibt diese Entschei-\nBundesgrenzschutzbehörden\ndungen im Bundesanzeiger bekannt.\n(1) Bundesgrenzschutzbehörden sind\n(2) Die Grenzschutzämter setzen im Benehmen mit\n1. als Mittelbehörden                                     den Oberfinanzdirektionen die Verkehrsstunden für\na) die Grenzschutzkommandos,                          die einzelnen Grenzübergangsstellen entsprechend\nb) die Grenzschutzverwaltungen,                       dem Verkehrsbedürfnis fest und machen sie durch\nAushang an der Grenzübergangsstelle bekannt.\nc) die Grenzschutzdirektion,\nd) die Grenzschutzschule,                                (3) Die Grenzschutzämter können Personen oder\nPersonengruppen die Erlaubnis erteilen, die Grenze\n2. als Unterbehörden                                      außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen\ndie Grenzschutzämter.                                 oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden","1842                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nzu übc~rschrcitcn, wenn ein besonderes Bedürfnis da-       stimmt der Bundesminister des Innern im Einverneh-\nfür besteht und ölfonlliche lfolange nicht entgegen-       men mit dem Bundesminister der Verteidigung.\nstehen. Die c;rcnzcrlaulmis k,rnn unter Bedingungen\n(3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst\nerteill und      illlch nc1chtrJqlich mit Auflagen ver-\nim Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden,\nsehen und belrisl.cl werden; sie ist jederzeit wider-\nwenn\nruflich.\n1. Dienstleistungen des Verpflichteten nicht mehr\n§  47                             erforderlich sind, um den voraussichtlichen Kräf-\nVollzugsdienst, HiHspolizeibeamte                   tebedarf des Bundesgrenzschutzes zu decken,\n(l) Ti:ilirJkcitcn des Vollzugsdienst.es im Bundes-     2. der Verpflichtete nach seinem bisherigen Ver-\ngrenzschutz sind in der Rcqcl Polizeivollzugsbeam-             halten die Ordnung oder die Sicherheit im Bun-\nten zu übertrd~Jen.                                            desgrenzschutz ernstlich gefährden würde.\n(2) Die Grenzsclrntzämter kiinnen mit Zustimmung\nder Grenzschutzdirektion <lTl einzelnen Grenzüber-\n§ 50\ngangsstellen Personen zur Wahrnehmung von Auf-\ngaben bei dc!r Kontrolle dc)s grenzüberschreitenden             Beginn und Ende der Grenzschutzdienstpflicht\nVerkehrs zu l li lfspolizeibeamten bestellen, soweit          (l) Die Grenzschutzdienstpflicht beginnt mit der\ndafür ein Bedürfnis besteht. Die Bestellung kann           Zustellung des Verpflichtungsbescheides.\njederzeit widerrufen werden.\n(2) Die Grenzschutzdienstpflicht endet\n(3) Die Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der\nihnen übertra~J(-:m~n /\\ufgabc>,n die Befugnisse von       1. bei Offizieren und Unterführern mit Ablauf des\nBeamten im Bunclesqrenzschul.z; sie sind jedoch nicht          Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr\nbefugt, unm i ll.elbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14            vollenden,\ndes Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei              2. bei anderen Dienstpflichtigen mit Ablauf des\nAusübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte              Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebens-\ndes Bundes (UZ wG) anzuwenden.                                 jahr vollenden, im Verteidigungsfall jedoch mit\n(4) Die Grenzschutzi:imter üben die Aufsicht über           Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Le-\ndie Hilfspolizeibeamten aus.                                   bensjahr vollenden.\n(3) Die Grenzschutzdienstpflicht endet ferner\n§ 48                          1. mit der Anerkennung des Dienstpflichtigen als\nHeranziehung von Dienstpflichtigen                   Kriegsdienstverweigerer,\n2. mit der Zustellung eines Bescheides, der die Ver-\n(1) Kann der Bedarf an Polizeivollzugsbeamten im\npflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundes-\nBundesgrenzschutz nicht mit geeigneten Bewerbern\ngrenzschutz aufhebt.\ngedeckt werden, so können zum Ausgleich des Fehl-\nbestandes Dienstpflichtige herangezogen werden.\n(2) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die auf                                 § 51\nGrund der Grenzschutzdienstpflicht Herangezogenen\nInhalt der Grenzschutzdienstpflicht\n(Dienstleistendc) die Befu9nisse und Pflichten von\nPolizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.                  Die Grenzschutzdienstpflicht umfaßt neben der\nVerpflichtung, Grenzschutzdienst zu leisten, die\nPflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe\ndieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf\nFünfter Abschnitt                     die geistige und körperliche Tauglichkeit unter-\nsuchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder spä-\nter zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte\nGrenzschutzdienstpflicht                   Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen\nund aufzubewahren.\n§ 49\nDer G:renzschutzdienstpflicht unterliegende Personen\n§ 52\n(1) Männer, die das achtzehnte Lebensjahr voll-\nendet haben und Deutsche im Sinne des Grundge-                     Arten des Grenzschutzdienstes, Reserve\nsetzes sind, können zum Polizeivollzugsdienst im              (1) Der auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht zu\nBundesgrenzschutz verpflichtet und herangezogen\nleistende Dienst umfaßt\nwerden, wenn sie\n1. den Grenzschutzgrunddienst,\n1. einem zum Wehrdienst aufgerufenen Geburts-\njahrgang angehören und nach dem Musterungs-            2. Grenzschutzübungen,\nergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung              3. im Verteidigungsfall und in den Fällen des Ar-\nstehen oder                                                tikels 91 des Grundgesetzes den unbefristeten\n2. als Polizeivollzugsbeamte aus dem Bundesgrenz-              Grenzschutzdienst.\nschutz ausgeschieden sind.\n(2) Grenzschutzdienst.pflichtige, die den Grenz-\n(2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der              schutzgrunddienst abgeleistet haben, und frühere\nnach Absatz 1 Nr. l zu verpflichtenden Männer be-          Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die","Nr. 107   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972                     1843\nzum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz                                    § 56\nverpflichtet worden sind, gehören der Grenzschutz-              Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit\nreserve an.\n(1) Der Dienstleistende hat dienstliche Anord-\n§ 53\nnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.\nZuständigkeit, Verfahren, anwendbare Vorschriften          (2) Der Dienstleistende trägt für die Rechtmäßig-\n(1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizei-      keit seiner dienstlichen Handlungen die volle per-\nvollzugsdienst im Bundesgrenzschutz erfolgen auf        sönliche Verantwortung.\nAnforderung des Bundesministers des Innern durch           (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-\ndie Kreiswehrersatzämter.                               licher Anordnungen hat der Dienstleistende unver-\n(2) Vor der I-Iernnziehung von Grenzschutzdienst-    züglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten gel-\npflichtigen, die bereits Polizeivollzugsdienst im Bun-  tend zu machen. Wird die Anordnung aufrechter-\ndesgrenzschutz geleistet haben, ist deren Verfüg-       halten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine\nbarkeit zu prüfen. Sie sind zu hören, wenn seit dem     Bedenken wegen ihrer Rechtmäßigkeit fortbestehen,\nAusscheiden aus dem Bundesgrenzschutz mehr als          an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Be-\nzwei Jahre verstrichen sind, und erneut ärztlich zu     stätigt dieser die Anordnung, so muß der Dienst-\nuntersuchen, soweit sie es beantragen oder Anhalts-     leistende sie ausführen, sofern nicht das ihm auf-\npunkte für eine Veränderung des Gesundheitszu-          getragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit\nstandes bestehen.                                       für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene\nVerhalten die Würde des Menschen verletzt; von\n(3) Bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nden Verpflichtungsbescheid und den Bescheid, mit        der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Be-\ndem die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst         stätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.\nim Bundesgrenzschutz aufgehoben wird, gelten § 33          (4) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die so-\nAbs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 des Wehrpflichtge-       fortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im\nsetzes entsprechend.                                    Verzug ist und die Entscheidung des nächsthöheren\n(4) Im übrigen sind auf die Grenzschutzdienst-       Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt wer-\nden kann, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entspre-\npflicht und den Grenzschutzdienst, soweit in diesem\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften    chend.\nüber die Wehrpflicht und den Wehrdienst entspre-           (5) Ordnet ein Vorgesetzter die Anwendung un-\nchend anzuwenden.                                       mittelbaren Zwanges durch Dienstleistende an, so\nist an Stelle der Absätze 3 und 4 § 7 Abs. 1 bis 3\n§ 54                          des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei\nGrenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis           Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbe-\namte des Bundes (UZwG) entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffent-\nlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beson-\nderer Art.                                                                        § 57\n(2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das                  Anträge und Beschwerden\nfeierliche Gelöbnis:                                       (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Be-\n„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu     schwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg\nzu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen       einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten\nDienst geltenden Gesetze zu wahren und meine         Dienstbehörde steht offen.\nDienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.\"\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmit-\ntelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächst-\n§ 55                          höheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht wer-\nErnennungsbehörde, oberste Dienstbehörde,         den.\nVorgesetzte                           (3) Der Dienstleistende kann Eingaben an den\n(1) Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutz-     Bundespersonalausschuß richten. Dieser entschei-\noffiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden     det in der Zusammensetzung nach § 96 des Bundes-\nernennt der Bundesminister des Innern. Die Aus-         beamtengesetzes. Für das Verfahren gelten die\nübung dieser Befugnis kann auf andere Behörden          Vorschriften des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der\nübertragen werden.                                      §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes entspre-\n(2) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden       chend.\nist der Bundesminister des Innern.                                                § 58\n(3) Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche          Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen\nEntscheidungen über die persönlichen Angelegen-            Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbe-\nheiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zu-      amtengesetzes entsprechend. Die für Polizeivoll-\nständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Dienstlei-     zugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden diszi-\nstenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnun-       plinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit fol-\ngen erteilen kann. Wer danach Dienstvorgesetzter        gender Maßgabe anzuwenden:\nund Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für\nPolizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz gelten-       1. Disziplinarmaßnahmen sind\nden Vorschriften.                                            Verweis,","1844                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGeldbuße,                                             l. bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im\nJ-lerabsetzung der Dic:nsUwzeichnung.                     Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- oder\nAusrüstungsstücke nicht übernimmt(§ 51),\n·~. Der Grenzschutzsold gilt als Dümstbezug im\nSinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinar-        2. sich nicht auf die geistige oder körperliche Taug-\nordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße               lichkeit untersuchen läßt (§ 53 Abs. 2 Satz 2)\nqelten außerdem § 33 Abs. 1, §§ 35 und 40 Abs. 1          oder\nder Wehrdisziplinarordnung entsprechend.             3. eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt\n.1. Die     Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf              (§ 51) .\nnur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nwerden. Auf sie sind die für die Versetzung in\nbuße geahndet werden.\nein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End-\nqrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundes-           (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des\ndiszip linarordmm~J entsprechend anzuwenden.         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreis-\n4. An dfo Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4         wehrersatzamt.\nSatz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein\nDienstleistendcr, der der Laufbahn des beschul-\ndigten Dienst.leistenden angehören soll. Der Bun-                       Sechster Abschnitt\ndesminister der .Justiz bestellt die Beisitzer für\ndie Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vor-\nschlag des Bundesministers des Innern; ein Bei-                     Wahrnehmung von Aufgaben\nsitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt                       durch andere Verwaltungen\nwerden.\n§ 59                                                      § 62\nSonstige anwendbare Vorschriften,                                   Zollverwaltung\nGrenzschutzsold\n(1) Der Bundesminister des Innern kann im Ein-\n(l) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen\nstimmt ist oder nach § 60 bestimmt wird, gelten für\nBundesminister durch Rechtsverordnung ohne Zu-\ndie persönliche Rechtsstellung der Dienstleistenden\nstimmung des Bundesrates auf die Zollverwaltung\ndie Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung\nzur Ausübung übertragen\nder Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\ndienst leisten, sinngemäß. Dies gilt insbesondere           1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschrei-\nfür die Vorschriften über die Fürsorge, die Heilfür-             tenden Verkehrs (§ 2 Nr. 2) an einzelnen Grenz-\nsorge, die Geld- und Sachbezüge, die Unterhalts-                 übergangsstellen,\nsicherung, den Arbeitsplatzschutz, die Sozialver-           2. sonstige Auf gaben nach § 2.\nsicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Ar-\nDabei kann bestimmt werden, daß Behörden der\nbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die\nZollverwaltung anstelle der Grenzschutzämter nach\nArbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung.\n§ 46 Abs. 2 täUg werden.\n(2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenz-\nschutzsold, dessen Höhe sich nach der als Anlage               (2) Die Zollverwaltung kann darüber hinaus im\nbeigefügten Tabelle richtet.                                Einzelfall Amtshandlungen zur Wahrnehmung von\nAufgaben nach § 2 vornehmen, wenn\n(3) Bei Anwendung der Abscttze 1 und 2 tritt der\nBundesminister des Innern an die Stelle des Bun-            1. die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde darum\ndesministers der Verteidigung.                                   ersucht oder dem zustimmt oder\n2. Gefahr im Verzug ist und die zuständige Bundes-\n§ 60                               grenzschutzbehörde die erforderlichen Maßnah-\nmen nicht rechtzeitig treffen kann; in diesem Fall\nRechtsverordnung über Dienstbezeichnungen,\nist die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde un-\nLaufbahnen, Verwendung und Beförderung\nverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu\nDie Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-              unterrichten.\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dienst-\nDie zuständige Bundesgrenzschutzbehörde darf nur\nbezeichnungen, die Laufbahnen, die Verwendung\ndann nach Satz 1 Nr. 1 um eine Amtshandlung er-\nund die Beförderung der Dienstleistenden in Anleh-\nsuchen oder ihr zustimmen, wenn sie selbst diese\nnung an die für Polizeivollzugsbeamte im Bundes-\nnicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten\ngrenzschutz geltenden Vorschriften. Für die Angehö-\nvornehmen könnte.\nrigen der Grenzschutzreserve können dabei zusätz-\nliche Bestimmungen über das Führen der Dienstbe-               (3) Nimmt die Zollverwaltung nach Absatz 1\nzeichnungen getroffen werdEm.                               oder 2 Aufgaben nach § 2 wahr, so hat sie dieselben\nBefugnisse wie der Bundesgrenzschutz. Die von\n§ 61                           ihr getroffenen Maßnahmen gelten als Maßnahmen\ndes Bundesgrenzschutzes. Der Bundesminister des\nOrdnungswidrigkeiten\nInnern und die von ihm beauftragten Bundesgrenz-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Grenz-             schu tzbehörden üben ihr gegenüber insoweit die\nschutzdienstpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig         Fachaufsicht aus.","Nr. 107 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972                        1845\n§ 63                                                    § 65\nPolizei eines Landes                                    Verfahrensvorschriften\n(1) Das Einv(\\rnehmen nach § 1 Nr. 1 ist in einer        Der Bundesgrenzschutz kann im Verteidigungsf all,\nschriftlichF!n Verninb,.irung zwischen dem Bundes-        im Spannungsfall sowie im Fall des Artikels 91\nminister des Innern und dem beteiligten Land her-         Abs. 2 des Grundgesetzes von der Anhörung Betei-\nzustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben           ligter sowie von der schriftlichen Begründung und\nist. Jn der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit           der schriftlichen Bestätigung eines Verwaltungsaktes\nzwischen dem Bundesgrenzschutz und der Polizei            absehen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben\ndes Landes zu regeln.                                     unerläßlich ist. Ein Verwaltungsakt, der öffentlich\nbekanntgegeben werden darf, kann unter derselben\n(2) In der Vereinbarung kann bestimmt werden,          Voraussetzung in der nach den Umständen mög-\ndaß Behörden oder DienststeJlen der Polizei des           lichen Form bekanntgemacht werden; er gilt mit\nLandes anstelle der Grenzschutzämter nach § 46            dem folgenden Tag als bekanntgegeben.\nAbs. 2 und 3 tä.tig werden.\n(3) Im übrigen kann die Polizei eines Landes im                                  § 66\nEinzelfall Amtshandlungen zur Wahrnehmung von\nVorschriften für unterstellte Polizeikräfte\nAufgaben des Bundesgrenzschutzes nach den §§ 1\nbis 6 vornehmen, wenn                                        Hat die Bundesregierung nach Artikel 91 Abs. 2\ndes Grundgesetzes Polizeikräfte eines oder mehre-\n1. die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde darum\nrer Länder ihren Weisungen unterstellt, so gelten\nersucht oder dem zustimmt oder\nder Zweite und Dritte Abschnitt sowie § 65 auch für\n2. Gefahr im Verzug ist und die zuständige Bundes-        die unterstellten Polizeikräfte.\ngrenzschutzbehörde die erforderlichen Maßnah-\nmen nicht rechtzeitig treffen kann; in diesem\nFall ist die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde\nunverzüglich über die getroffenen Maßnahmen                              Achter Abschnitt\nzu unterrichten.\nSchluß- und Ubergangsvorschriften\nDie zuständige Bundesgrenzschutzbehörde darf nur\ndann nach Satz 1 Nr. l um eine Amtshandlung er-\nsuchen oder ihr zustimmen, wenn der Bundesgrenz-                                    § 67\nsdrntz diese nicht oder nur unter erheblichen\nSchwierigkeiten vornehmen könnte.                           Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung\ndurch Beamte des Bundesgrenzschutzes\n(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben\n(1) Der für die Finanzen zuständige Bundesmini-\nnach Absatz 1 oder 3 wahr, so richten sich ihre Be-\nster kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfugnisse nach dem Recht des Landes.\ndes Innern Beamte des Bundesgrenzschutzes mit der\nWahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung an\neinzelnen Grenzzollstellen betrauen, soweit dadurch\ndie Abfertigung des grenzüberschreitenden Reise-\nSiebenter Abschnitt                     verkehrs vereinfacht wird.\n(2) Nehmen     Beamte des Bundesgrenzschutzes\nVorschriften für besondere Fälle               Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie diesel-\nben Befugnisse wie Beamte der Zollverwaltung. Die\nvon ihnen getroffenen Maßnahmen gelten als Maß-\n§ 64                           nahmen der Zollverwaltung. Der für die Finanzen\nzuständige Bundesminister und die nachgeordneten\nKombattantenstatus                     Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit die\n(1) Mit dem Beginn eines bewaffneten Konflikts         Fachaufsicht aus.\nsind die Grenzschutzkommandos, die Verbände und\nEinheiten des Bundesgrenzschutzes sowie die Grenz-\n§ 68\nschutzschule Teil der bewaffneten Macht der Bun-              Wahrnehmung von Aufgaben des Bundesgrenz-\ndesrepublik Deulschland. § 42 Abs. l Satz 2 bleibt               schutzes durch Beamte der Zollverwaltung\nunberührt.\n(1) Der Bundesminister des Innern kann im Ein-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden, Ver-           vernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen\nbände und Einheiten sollen zur Abwehr mit militä-         Bundesminister Beamte der Zollverwaltung mit der\nrischen Mitteln geführter Angriffe gegen das Bun-         Wahrnehmung von Aufgaben bei der polizeilichen\ndesgebiet mit der Waffe nur eingesetzt werden             Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2\nNr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen betrauen,\n1. aus Anlaß der Wahrrn~hmung der im Ersten Ab-\nsoweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschrei-\nschnitt genannten Aufgaben,\ntenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.\n2. zur eigenen Verteidigung.\n(2) Nehmen Beamte der Zollverwaltung Aufga-\nDie Zugehörigkeit zur bewaffneten Macht der Bun-          ben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Be-\ndesrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 wird hier-         fugnisse wie Beamte des Bundesgrenzschutzes. Die\ndurch nicht berührt.                                      von ihnen getroffenen Maßnahmen gelten als Maß-","1846                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nnahmen des Bundesgrenzschutzes. Der Bundesmini-                  fen. In dieser Versammlung ist die Wahl des\nster des lnnern, die c;renzschutzdirektion und die              Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter\nGrenzschutziimt.N üben ihnen gegenüber insoweit                  durchzuführen. Gewählt wird durch Handauf-\ndie Fachaufsicht c1us.                                           heben. Widerspricht ein Wahlberechtigter die-\nsem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit\n§ 69\nStimmzetteln durchgeführt. § 10 findet Anwen-\nVerwaltungsvorschriften                       dung.\nDer Bundesmin istor des ]nnern erläßt die zur                     (5) Die Amtszeit des Vertrauensmannes und\nDurchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bun-                 seiner Stellvertreter endet\ndesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwal-                 1. bei Polizeivollzugsbeamten mit Abschluß der\ntungsvorschriften.                                                    Grundausbildung,\n§ 70                                2. bei Dienstleistenden, deren Grundausbildung\nbereits abgeschlossen ist, mit der Ernennung\nÄnderung des Gesetzes über die Aufgaben des\nzum Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-\nBundes auf dem Gebiet der SeeschiHahrt\nschutz.\n§ 3 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes                 § 16 Abs. 1 und § 17 gelten entsprechend. Ist nach\nauf dem GE!biel. dc)r Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965             Eintreten sämtlicher Stellvertreter ein Vertrau-\n(Bundesgcsetzbl. IT S. 833), zuletzt geändert durch              ensmann nicht mehr vorhanden, so findet eine\nArtikel 2 des Gesetzes zur Anderung von Kosten-                  Neuwahl statt.\nermächtigungen und zur Uberleitung gebührenrecht-\nlicher Vorscihriflen vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetz-                (6) Für die Geschäftsführung des Vertrauens-\nblatt I S. 901), wird wie fol~Jt geändert:                       mannes gelten § 20 Abs. 4 sowie die § § 22 und 23.\nFür die Aufgaben und Befugnisse des Vertrau-\n1. Die bisherige Vorschrift wird Absatz l.                       ensmannes gelten die §§ 32, 33, 42 Abs. 1, §§ 43,\n2. Folgende Absütze 2 und 3 werden angefügt:                     44 und 49. In den Fällen des § 34 Abs. 1 Nr. 1,\n2, 4, 7 und 8, § 35 Nr. 1 ist der Vertrauensmann\n,, (2) Dc~r Bundesrnin ist.er für Verkehr kann im\nrechtzeitig zu hören. § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt sinn-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des In-\ngemäß.\nnern durch Rechtsverordnung Aufgaben, die der\nWasser- und SchiffahrtsvE:rwaltung des Bundes                    (7) Die Dienstleistenden stehen bei der An-\nnach § 1 Nr. 2 im Bereich der seewärtigen Be-                wendung dieses Gesetzes, soweit es nichts an-\ngrenzung des Küstenmeeres sowie nach § l Nr. 3               deres bestimmt, den Polizeivollzugsbeamten in\nBuchstabe a oder b auf der hohen See obliegen,               der Grundausbildung gleich.\"\nzur Ausübung auf den Bundesqrenzschutz über-             2. § 52 wird § 52 Abs. l. Folgender Absatz 2 wird\ntragen.\nangefügt:\n(3) Absatz 2 und auf Grund dieser Vorschrift             ,, (2) Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der\nergehende Rechtsverordnungen gelten nicht im                 ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten\nLand Berlin.\"                                                oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz\n§ 71                                 durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädi-\ngung, die eine Grenzschutzdienstbeschädigung\nÄnderung des Gesetzes über Personalvertretunten\nwäre, so sind die dafür geltenden Vorschriften\nim Bundesgrenzschutz und Ubergangsvorschrift\nentsprechend anzuwenden.\"\n(1) Das Gesetz über Personalvertretungen im\n(2) Das Amt der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nBundesgrenzschutz vom 16. März 1965 (Bundesge-\n(§ 74 Abs. 2) vorhandenen Vertrauensmänner der\nsetzbl. I S. 68) wird wie folgt geändert:\nzur Grundausbildung jeweils zusammengefaßten\n1. § 51 erhült folgende Fassung:                             Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und\nder Dienstleistenden endet mit der Neuwahl eines\n,,§ 51\nVertrauensmannes nach Absatz 1. Bis dahin haben\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten in der Grund-        sie die ihnen nach dem bisherigen Recht zukom-\nausbildung und die Dienstleistenden (§ 48 Abs. 2         menden Befugnisse und Pflichten. Die Neuwahl ist\ndes Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August             innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten die-\n1972 -- Bundesgesetzbl. I S. 1834 --) wählen ge-          ses Gesetzes durchzuführen.\nmeinsam einen Vertrauensmann und zwei Stell-\nvertreter.                                                                           § 72\n(2) Wahlberechtigt und wählbar sind die Poli-                   Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nzeivollzugsbeamten, die sich in der Grundausbil-\ndung befinden, und die Dienslleistenden.                    § 42 a des Wehrpflichtgesetzes erhält folgende\nFassung:\n(3) Der Grenzschutz-Personalrat der Dienst-\nstelle, bei der die Grundausbildung durchgeführt                                    ,,§ 42 a\nwird oder sich Dienslleistende befinden, be-                                Grenzschutzdienstpflicht\nstimmt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand                Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz\nund einen von ihnen als Vorsitzenden. § 9 Abs. 2          vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834) zum\nfindet Anwendung.                                         Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz ver-\n(4) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine           pflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können\nVersammlung der Wahlberechtigten einzuberu-               nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der im","Nr. 107 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972                        1847\nBundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den                                  § 74\nGrundwehrdienst ,mzurechnen; § 42 ist nicht anzu-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten bisheriger Gesetze\nwenden.\"\n(1) Die §§ 4, 44, 60, 62, 63 und 67 bis 70 treten am\n§ 73                           Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in\nKraft.\nEinschränkung von Grundrechten\n(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit     des auf die Verkündung folgenden siebenten Mo-\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der      nats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\nFreiheit der Person (Arlikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nGrundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1  1. das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die\ndes Crundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der          Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden und\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden         2. das Zweite Gesetz über den Bundesgrenzschutz\nnach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.               vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. August 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","1848                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage\n(zu§ 59 Abs. 2)\nGrenzschutzsold\nCrenz-                                                                                   Grenz-\nschutz-                                                                        Tages-    schutz-                                                    Tages-\nsold-                         Dienstbezeichnung                                                               Dienstbezeichnung\nsatz       sold-                                                      satz\ngruppe                                                                                   gruppe\n1               Grenzjä~Jcr                                                4,50          7        Leutnant i. BGS                               11,-\nMatrosf~ j_ BCS                                                                   Stabsmeister i. BGS\nLeutnant zur See i. BGS\n2                Grenztruppjäger                                            6,-                    Stabsbootsmann i. BGS\nVormatrose~ i. BGS\n8        Oberleutnant i. BGS                          12,-\n3               Grnnzobr!rji:iger                                          6,50                   Oberstabsmeister i. BGS\nOherrna trose i. BCS                                                              Oberleutnant zur See i. BGS\nOberstabsbootsmann i. BGS\n4                Grc!nzh<l uptj ä~JC!r                                      7,50\nHa llpl.rnc'J lrnsE) i. ßCS                                             9         Hauptmann i. BGS                              13,--·\nKapitänleutnant i. BGS\n5               Pahnenjunker i. BCS                                        9,--\nOberwachtmeister i. BGS                                                10         Major i. BGS                                  14,-\nHauplwc'Jchtmeister i. BGS                                                        Stabsarzt i. BGS\nSeek udeU. i. BGS                                                                 Korvettenkapitän i. BGS\nMaat i. BGS\nObcnnu<ll i. l3GS                                                      11         Oberstleutnant i. BGS                         15,-\nOberstabsarzt i. BGS\n6               Fähnrich i. BGS                                           10,--                   Oberfeldarzt i. BGS\nOberf ühnrich i. BGS                                                              Fregattenkapitän i. BGS\nMeist.er i. BGS\nObermeister i. BGS                                                     12         Oberst i. BGS                                 16,-\nHauplrneister i. BGS                                                              Oberstarzt i. BGS\nFähnrich zur See i. BGS\nOberlähnrich zur See i. BGS                                            13         Brigadegeneral i. BGS                         18,--\nBootsmann i. BGS                                                                  Generalmajor L BGS\nOberbootsmann i. BGS\n.Hauptbootsmann i. BGS\nHcrnusgcbe,: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. -                     Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPoslilnschrifl für Abonnementshestellungen sowie iür Bestellungen hereits erschienener Ausgahen:\nBundesgesetzhlatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesl:l.zbliill. erscheint in dr<-1 Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Li1ule11clc,r llezuq nnr im Postabo11nement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil 111 wird d<1s ,ils lorlqeltl:nd fes1qestellte Bundesrecht dUI Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10 Juli 1958 (BGB!. I\nS. 4:l7) 11<1(h Si!chqc\\)l(•lc,11 w,ord11el verottentlicht. Der Teil III kann nm als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBczuusp,eis I ii, Teil I und TPi I l l h,1J iJ Jiih r Jid1 Je 2:i, -- DM Ei nzelstiicke Je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngcselz.hlii l.l.er, die vor ch,rn 1 . .Juli 1'J72 ,111sqeqelwn worden sind. 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