{"id":"bgbl1-1972-106-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":106,"date":"1972-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/106#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-106-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_106.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe bei der Herstellung von Kaugummi (Kaugummi-Verordnung)","law_date":"1972-09-20T00:00:00Z","page":1825,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 106 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1972  1825\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Zulassung fremder Stoffe bei der Herstellung von Kaugummi\n(Kaugummi-Verordnung)\nVom 20. September 1972\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung\nzur Änderung der Kaugummi-Verordnung vom\n24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1262) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Verordnung über die Zu-\nlassung fremder Stoffe bei der Herstellung von Kau-\ngummi (Kaugummi-Verordnung) vom 19. Dezember\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 754) in der jetzt geltenden\nFassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben\nangeführten Änderungs-Verordnung und der Ände-\nrungs-Verordnung vom 21. August 1964 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 703) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5 a\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 des Lebensmittelgesetzes, zuletzt\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens-\nmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1590), erlassen worden.\nBonn, den 20. September 1972\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel","1826                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Zulassung fremder Stoife bei der Herstellung von Kaugummi\n(Kaugummi-Verordnung)\n§ l                             (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht\nes gleich, wenn Kaugummi für Mitglieder von Ge-\n(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden die\nnossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder\nin der Anla~Je aufqeführten fremden Stoffe, un-\nin Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ab-\nvermischt oder in Vermischung untereinander, zur\ngegeben wird.\nHerstellung von Kaugummi zugelassen.\n§ 3\n(2) Die in der Anlage aufgeführten fremden Stoffe\nmüssen den dort festgesetzten Reinheitsanforde-           Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nrungcn entsprechen; Stoffe der Anlage, für die dort    1. Kaugummi, der dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig\nkeine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind,             oder in einer in § 2 Abs. 2 bezeichneten Weise in\nmüssen, soweit sie im Deutschen Arzneibuch auf-            den Verkehr gebracht zu werden, fremde Stoffe\ngeführt sind, den Reinheitsanforderungen des Deut-         unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 2 festgesetz-\nschen Arzneibuches entsprechen.                            ten Reinheitsanforderungen zusetzt oder\n2. Kaugummi, den er gewerbsmäßig oder in einer\nin § 2 Abs. 2 bezeichneten Weise in den Verkehr\n§ 2\nbringt, entgegen § 2 Abs. 1 nicht oder nicht in der\n(1) Bei Kaugummi, der gewerbsmäßig in den               vorgeschriebenen Weise kenntlich macht,\nVerkehr gebracht wird, muß der Gehalt an den in        wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebens-\nder Anlage auf geführten fremden Stoffen durch die     mittelgesetzes bestraft.\nAngabe „Kaumasse mit fremden Stoffen\" auf den\nPackungen, Behältnissen und Umhüllungen deutlich                                 § 4\nsichtbar und in leicht lesbarer Schrift kenntlich ge-     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmacht werden. Wird Kaugummi unverpackt in den          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVerkehr gebracht, so ist die Kenntlichmachung auf      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes\nbesonderen Schildern vorzunehmen, die an oder          zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelge-\nneben der Ware für den Verbraucher deutlich sicht-     setzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I\nbar anzubringen oder aufzustellen sind.                S. 950) auch im Land Berlin.","Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1972                      1827\nAnlage zu§ 1\n1.     Gutta natürlicher Herkunft wie Chicle, Jelu-    Reinheitsanforderungen\ntong, Leche di Caspi, Niger, Soh, Siak, Katiau,\nSorwa, Balata, Malaya, Percha;                  Zu Nummern 1 bis 5:\n2.     natürlicher   Kautschuk    wie  Crepe,   Latex, Die Stoffe dürfen nicht mehr als 0,2 Vomhundertteile\nSheets;                                         an wasserlöslichen Anteilen enthalten; der durch\neinstündiges Kneten von 10 Gramm Kaugummibase\n3.     Cumaron-Inden-Harze;                            mit 100 Milliliter destilliertem Wasser bei 50° Cel-\n4.     Dammarharz, Kolophonium, Myrrhe, Oliba-         sius erhaltene Auszug muß, unbeschadet eines ge-\nnum, Mastix, Schellack, Benzoeharz, Sandarak    ringfügigen Geschmacks nach Essigsäure, geschmack-\nund die Glyzerin- und Pentaerythritester der    los und geruchlos sein; der PH-Wert darf 5,5 nicht\nHarzsäuren des Kolophoniums sowie deren         unterschreiten und 7,0 nicht übersteigen; ferner müs-\nHydrierungsprodukte;                            sen die Stoffe der Nr. 5 weichmacherfrei sein.\n5. a) Polyvinylester der unverzweigten Fettsäuren      Zu Nummern 3 und 5:\nder Kohlenstoffzahlen von C2 bis Cis,\nb)  Polyvinyläthyläther mit einem Polymeri-         Die Stoffe dürfen Reste von monomeren Ausgangs-\nsationsgrnd nicht unter 40,                     stoffen und von zugesetzten extrahierbaren Fabrika-\ntionshilfsstoffen nicht enthalten, ausgenommen An-\nc)  Polyvinylisobutyläther mit einem Polymeri-      teile, die technisch unvermeidbar sind. Chinon, Hy-\nsationsgrad nicht unter 80,                     drochinon und Formaldehyd dürfen nicht nachweis-\nd)  Polyisobutylen,                                 bar sein. Sie dürfen Bor- und Fluorverbindungen nur\ne)  Polyäthylen,                                    insoweit enthalten, als unter Verwendung dieser\nf) Butadien-Styrol-Copolymerisate,                 Stoffe hergestellte Kaugummibase nicht mehr als\ng)  Isobutylen-Isopren-Copolymerisate,              2 Milligramm wasserlösliches Bor oder 3 Milligramm\nwasserlösliches Fluor je Kilogramm Kaugummibase\nh)  Polyolefinharze;                                abgibt; die Prüfung hat durch dreistündiges Kneten\n6.     dick- und dünnflüssiges Paraffin;               von 50 Gramm Kaugummibase in 250 Milliliter destil-\n7. a) Hartparaffine natürlicher Herkunft,              liertem Wasser von 37° Celsius zu erfolgen.\nb) Synthetische Hartparaffine,\nZu Nummer 5 g:\nc) Mikrokristalline Wachse;\nAls Metallseifen dürfen in einem Kilogramm höch-\n8.     Perubalsam und Tolubalsam;                      stens 7,5 Gramm Aluminiumstearat enthalten sein.\n9.     Bienenwachs, Wollfett, Walrat,       Carnauba-  Zu Nummer 5 h:\nwachs und Candellillawachs;\nDie Viskosität muß bei 140° Celsius mindestens\n10.     1,2--Propandiol und daraus hergestellter Adi-   11 000 Centistokes betragen.\npinsäureester;\nDer Erweichungspunkt (Ring- und Kugelmethode\n11.     Glyzerintriazetat;                              DIN 1995 U 4) darf nicht unter 95° Celsius liegen.\n12.     Glyzerin;                                       Die nach DIN .53 403 bestimmte Lichtdurchlässigkeit\nAluminiumoxid;                                  des geschmolzenen Polyolefinharzes darf die Jod-\n13.\nfarbzahl 40 (= 40 Milligramm Jod in 100 Milliliter\n14.     Kieselsäure und deren Aluminium-, Kalzium-      wäßriger Kaliumjodidlösung) nicht überschreiten.\nund Magnesiumverbindungen;                      Der Gehalt an monomeren Ausgangsstoffen darf höch-\n15.     Kalziumkarbonat, Magnesi umkarbonat;            stens 0,05 Vomhundertteile betragen.\nDer Aschegehalt darf 0, 1 Vomhundertteile nicht über-\n16.     Lezithine, deren Peroxydzahl den Wert 10\nnicht übersteigt;                               schreiten.\nPolyolefinharze dürfen fluoreszenzlöschende Stoffe\n17.     Verbindungen der Vitamine C und E mit Es-       nicht enthalten.\nsigsäure und mit den höheren unverzweigten\nFettsäuren der Kohlenstoffzahlen C14, C10 und   Zu Nummer 6:\nCis;\nDie Stoffe müssen mit Schwefelsäure raffiniert und\n18.      Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie      in dem Maß frei von fluoreszierenden Stoffen sein,\nderen Natrium- und Kalziumverbindungen,         daß bei der Betrachtung unter der Ultraviolett-Nie-\nAgar-Agar,                                      derdruck-Analysenquarzlampe (Wellenlänge 254 nm)\nJ ohannisbrotkernmehl,                          keine Fluoreszenz beobachtet wird. Bei der papier-\nGuarmehl,                                       chromatographischen Untersuchung der Stoffe im\nGummi arabicum;                                 ultravioletten Licht dürfen im Rf-Bereich der poly-\nzyklischen     Kohlenwasserstoffe     3.4-Benzpyren,\n19.      Stearinsäure, Kalziumstearat und Magnesium-\n1.2.5.6-Dibenzanthrazen und 20-Methylcholanthren\nstearat als Trennmittel;\nkeine blau fluoreszierenden Zonen auftreten, die\n20.      Cellulose als Füll- oder Trennmittel.           stärker fluoreszieren, als einem Gehalt von je 0,01","1828                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMilligramm der drei genannten polyzyklischen Koh-       zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe 3.4-\nlenwasse1sloflc~ in einem Kilogramm flüssigen Pa-       Benzpyren, 1.2.5.6-Dibenzanthrazen und 20-Methyl-\nraffin (10 n) entspricht. Im übrigen muß der Stoff      cholanthren keine blau fluoreszierenden Zonen auf-\nden Reinheitsanforderungen des Deutschen Arznei-        treten, die stärker fluoreszieren, als einem Gehalt\nbuches genügen.                                         von je 0,01 Milligramm der drei genannten polyzy-\nklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe in einem\nDick- und dünnflüssiges Paraffin dürfen fluoreszenz-\nKilogramm Hartparaffin entspricht.\nlöschende Stoffe nicht enthalten.\nZu Nummer 7 a:                                          Zu Nummer 7 b:\nDie Viskosität darf bei 100'' Celsius 5,8 Centistokes   Die Viskosität darf bei 120° Celsius 9 Centistokes\nnicht überschreiten.                                    nicht unterschreiten und 30 Centistokes nicht über-\nschreiten.\nDie am rotierenden Thermometer nach DIN 51 556\ngemessene Erstarrungslemperatur darf nicht unter        Die am rotierenden Thermometer nach DIN 51 556\n1\n43° Celsius und nicht über 75 Celsius liegen.\n)\ngemessene Erstarrungstemperatur darf nicht unter\n92° Celsius und nicht über 105° Celsius liegen.\nDie nach DIN 53 403 bestimmte Lichtdurchlässigkeit\ndes geschmolzenen Hartparaffins darf die Jodfarb-       Zur Prüfung auf alkalisch oder sauer reagierende\nzahl 1 (=-- 1 Milligramm Jod in 100 Milliliter wäßri-   Verunreinigungen sind 5 Milliliter der im Wasser-\nger Kaliumjodidlösung) nicht überschreiten.             bad oder in einem höchstens auf 115° Celsius er-\nwärmten Glyzerinbad geschmolzenen Substanz mit\nDie Prüfung auf alkalisch oder sauer reagierende\n5 Milliliter einer bis kurz unter den Siedepunkt er-\nVerunreinigtmgen ist nach der Vorschrift des Deut-\nhitzten gesättigten wäßrigen Lösung von Natrium-\nschen Arzneibuches vorzunehmen.\nchlorid p. a. 1 Minute lang zu schütteln. Nach dem\nBei Hartparaffincn mit einer Erstarrungstemperatur      Erkalten ist die wäßrige Schicht abzutrennen. Die\nbis zu 62° Celsius ist die Prüfung auf das Verhalten    abgetrennte wäßrige Schicht darf mit 0, 10 Milliliter\ngegen Schwefelsäure nach den Vorschriften des           Phenolphthaleinlösung nicht rot gefärbt werden und\nDeutschen Arzneibuches für die Prüfung von Hart-        höchstens 0,10 Milliliter 0,1-normale Natronlauge bis\nparaffin vorzunehmen. Bei Hartparaffinen, deren Er-     zum Farbumschlag nach Rot verbrauchen.\nstarrungstemperatur 62° Celsius überschreitet, ist\ndas Verhalten gegen Schwefelsäure unter sonst glei-     Die Prüfung auf das Verhalten gegen Schwefelsäure\nchen Prüfbedingungen bei einer Temperatur zu be-        ist in gleicher Weise wie bei Hartparaffinen natür-\nstimmen, die 8° Celsius über der Erstarrungstempe-      licher Herkunft, deren Erstarrungstemperatur 62°\nratur des Paraffins liegt.                              Celsius überschreitet, vorzunehmen, jedoch mit dem\nUnterschied, daß an Stelle von 95 0/oiger Schwefel-\nDie schwefelsaurn Schicht darf in keinem Fall im        säure eine solche von 90 ± 0,5 0/o verwendet wird.\ndurchfallenden Licht stärker gefärbt sein als die für   Die Beurteilung erfolgt wie bei den Hartparaffinen\ndie Prüfung von Hartparaffin nach dem Deutschen         natürlicher Herkunft.\nArzneibuch vorgeschriebene Farbvergleichslösung.\nErfolgt in der vorgeschriebenen Zeit von höchstens\nZu Nummer 7 c:\n5 Minuten nach Beendigung des Erhitzens keine so\nweitgehende Trennung der Paraffin- und Schwefel-        Die Viskosität darf bei 100° Celsius 5,8 Centistokes\nsäureschicht, daß ein Farbvergleich durchgeführt        nicht unterschreiten und 35 Centistokes nicht über-\nwerden kann, so ist wie folgt zu verfahren:             schreiten.\n5 Milliliter der nach der Prüfvorschrift des Deutschen  Die am rotierenden Thermometer nach DIN 51 556\nArzneibuches vorgeschriebenen Farbvergleichslösung      gemessene Erstarrungstemperatur darf nicht unter\nwerden mit 5 Milliliter dickflüssigem Paraffin über-    50° Celsius und nicht über 90° Celsius liegen.\nschichtet, dem 0, 1 Vomhundertteile eines Emulgators\nDie nach DIN 53 403 bestimmte Lichtdurchlässigkeit\nzugesetzt ist. Die unmittelbar nach dem Erhitzen\ndes geschmolzenen mikrokristallinen Wachses darf\nnoch emulgierte Probe wird sofort mit der durch\ndie Jodfarbzahl 60 (= 60 Milligramm Jod in 100 Mil-\nSchütteln emulgierten Farbvergleichslösung ver-\nliliter wäßriger Kaliumjodidlösung) nicht überschrei-\nglichen. Die Paraffin-Schwefelsäureemulsion darf\nten.\nnicht dunkler gefärbt sein als die Farbvergleichs-\nemulsion.                                               Die Prüfung auf alkalisch oder sauer reagierende\nVerunreinigungen ist bei mikrokristallinen Wachsen\nDie Hartparaffine dürfen fluoreszenzlöschende Stoffe    mit einer 80° Celsius nicht überschreitenden Erstar-\nnicht enthalten.                                        rungstemperatur in gleicher Weise wie bei Hart-\nSie dürfen in geschmolzenem Zustand bei der Be-         paraffinen natürlicher Herkunft und bei mikro-\ntrachtung unter der Ultraviolett-Niederdruck-Ana-       kristallinen Wachsen mit einer Erstarrungstempera-\nlysenquarzlampe (Wellenlänge 254 nm) keine stär-        tur über 80° Celsius in gleicher Weise wie bei syn-\nkere Fluoreszenz zeigen als eine Lösung von Chinin-     thetischen Hartparaffinen vorzunehmen.\nsulf at in 0,1 normaler Schwefelsäure, die in 1 Milli-  Die abgetrennte wäßrige Schicht darf in allen Fällen\nliter 0,1 pg Chininsulfat (bezogen auf das 8-Hydrat)    mit 0, 10 Milliliter Phenolphthaleinlösung nicht rot\nenthält.\ngefärbt werden und höchstens 0, 10 Milliliter 0, 1-nor-\nBei der papierchrornatographischen Untersuchung im      male Natronlauge bis zum Farbumschlag nach Rot\nultravioletten Licht dürfen im Rf-Bereich der poly-     verbrauchen.","Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1972                         1829\nMikrokristalline Wachse sind auf das Verhalten ge-     Zu Nummer 10:\ngen Schwefelsäure in gleicher Weise wie Hartparaf-     1,2-Propandiol: Siedeintervall 186°-189° Celsius,\nfine natürlicher Herkunft zu prüfen, jedoch mit dem    n iJ° = 1,433 ± 0,0005 Anteile an reduzierenden Stof-\nUnterschied, daß\nfen wie bei Glyzerin.\na) an Stelle von 95 °/oiger Schwefelsäure eine solche\nvon 90 ± 0,5 °/o verwendet wird,\nb) folgende Erhitzungstemperaturen eingehalten         Zu Nummer 20:\nwerden:                                            TeilchengTöße                        über 250 µ\nbei Wachsen mit einer Erstarrungstemperatur bis    Durchschnittspolymerisationsgrad\nzu 72° Celsius:                                    nach Jayme-Wellm                     620-680\n80° Celsius,                                       Gehalt an a-Cellulose                80-90 °/o\nbei Wachsc~n mit einer Erstarrungstemperatur       Gehalt an Lignin                     0,05-0,08 °/o\nüber 72° Celsius:\nPu-Wert in 5 °/oiger Suspension      4,9-5,3\n8° Celsius über deren Erstarrungstemperatur.\nGehalt an Mineralstoffen (Asche)     0,1-0,2 °/o\nDie schwefelsaure Schicht darf in keinem Fall im       Schwefeldioxid\ndurchfallenden Licht stärker gefärbt sein als die für  (Methode Reith-Willems)              unter 5 ppm.\ndie Prüfung von Hartparaffinen nach dem Deutschen\nArzneibuch vorgeschriebene Farbvergleichslösung.\nZu den Nummern 1 bis 20:\nDie mikrokristallinen Wachse dürfen fluoreszenz-\nlöschende Stoffe nicht enthalten.                      In einem Kilogramm der Stoffe mit Ausnahme von\nObstpektin und Pektinsäure dürfen nicht mehr als\nBei der papierchromatographischen Untersuchung im\nultravioletten Licht dürfen im Rf-Bereich der polyzy-    3 mg Arsen {As)\nklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe 3.4-Benz-      10 mg Blei (Pb)\npyren, 1.2.5.6-Dibenzanthrazen und 20-Methylcho-       40 mg Schwermetalle (insgesamt)\nlanthren keine blau fluoreszierenden Zonen auftre-     und in einem Kilogramm Obstpektin und Pektin-\nten, die stärker fluoreszieren als einem Gehalt von    säure (Trockenmasse ca. 90 °/o) nicht mehr als\nje 0,1 Milligramm der drei genannten polyzyklischen\n3 mg  Arsen (As)\naromatischen Kohlenwasserstoffe in einem Kilo-          10 mg  Blei (Pb)\ngramm mikrokristallinem Wachs entspricht.\n60 mg  Kupfer (Cu)\n50 mg  schweflige Säure (SO2)\nZu Nummer 9:                                                   (Methode nach Reith-Willems)\nCandellillawachs darf nicht mehr als 0,15 Vomhun-      10 mg Alkohol (Methyl-, Äthyl-, Isopropyl-)\ndertteile an wasserlöslichen Stoffen enthalten. Zur    enthalten sein; ferner dürfen die Stoffe\nBestimmung sind 10 Gramm feingemahlenes, gesieb-\ntes (Maschenweite des Siebes 0,16 Millimeter) Can-     Kadmium (Cd),\ndellillawachs in 100 Milliliter destilliertem Wasser   Quecksilber (Hg),\neine Stunde lang bei 50° Celsius zu schütteln und 20   Selen (Se),\nMilliliter des so gewonnenen Auszuges nach Abdamp-      Tellur (Te),\nfen der Flüssigkeit eine Stunde bei 110° Celsius zu    Thallium (Tl),\ntrocknen. Der Pu-Wert des nicht eingedampften Tei-     Uranium (U),\nles des wäßrigen (aromatisch schmeckenden) Auszu-      Chromate und\nlösliche Bariumverbindungen\nges darf 4,0 nicht unterschreiten und 5,0 nicht über-\nsteigen.                                               in nachweisbaren Mengen nicht enthalten sein."]}