{"id":"bgbl1-1972-106-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":106,"date":"1972-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/106#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-106-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_106.pdf#page=1","order":1,"title":"Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte","law_date":"1972-09-19T00:00:00Z","page":1821,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1821\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1972                 Ausgegeben zu Bonn am 23. September 1972                                                                                  Nr. 106\nTag                                              Inhalt                                                                                       Seite\n19. 9. 72 Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1821\n20. 9. 72 Ncufussung der Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe bei der Herstellung von\nKaugummi (Kaugummi-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1825\n2125-4-36\n19. 9. 72 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamt-\nlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte ............................... .                                             1830\n301-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechlsvorschriHen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1831\nWahlordnung für die Präsidien der Gerichte\nVom 19. September 1972\nAuf Grund des § 21 b Abs. 5 des Gerichtsverfas-                    (3) Das amtierende Präsidium gibt die Namen der\nsungsgesetzes sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 Halb-             Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Wahlvor-\nsatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverf as-             standes unverzüglich durch Aushang bekannt.\nsungsgesetz, des § 4 der Verwaltungsgerichtsord-\nnung, des § 4 der Finanzgerichtsordnung, des § 6 a                                                                 § 2\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes, des § 6 des Sozialge-\nrichtsgesetzes, des § 47 der Bundesdisziplinarord-                                                 Wahlverzeichnisse\nnung, des § 36 e des Patentgesetzes und der §§ 97,                   (1) Der ·wahlvorstand erstellt ein Verzeichnis der\n105 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, jeweils              wahlberechtigten und ein Verzeichnis der wählbaren\nin Verbindung mit § 21 b Abs. 5 des Gerichtsverfas-             Mitglieder des Gerichts. In den Fällen des § 21 a\nsungsgesetzes, sämtlich zuletzt geändert durch das              Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Gerichtsverfassungsge-\nGesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter               setzes ist in dem Verzeichnis der wählbaren Mit-\nund ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfas-             glieder darauf hinzuweisen, daß die Vorsitzenden\nsung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetz-               Richter als gewählt gelten. Die Verzeichnisse sind\nblatt I S. 841), verordnet die Bundesregierung mit              bis zum Wahltag auf dem laufenden zu halten.\nZustimmung des Bundesrates:                                          (2) In das Verzeichnis der wählbaren Mitglieder\ndes Gerichts sind auch die jeweils wegen Ablaufs\n§ 1                                ihrer Amtszeit oder durch Los ausscheidenden Mit-\nglieder des Präsidiums aufzunehmen, sofern sie noch\nWahlvorstand                            die Voraussetzungen des § 21 b Abs. 1 des Gerichts-\n(1) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige            verfassungsgesetzes erfüllen.\nDurchführung der Wahl der Mitglieder des Präsi-                      (3) In den Fällen des § 21 b Abs. 4 Satz 3 und des\ndiums. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehr-                § 21 d Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nheit.                                                           nimmt der Wahlvorstand zuvor die Auslosung der\n(2) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei            ausscheidenden Mitglieder des Präsidiums vor. Hier-\nwahlberechtigten Mitgliedern des Gerichts. Das am-              bei ist bei den mit Vorsitzenden Richtern besetzten\ntierende Präsidium bestellt die erforderliche Zahl              Gerichten außer in den Fällen des § 21 a Abs. 2\nvon Mitgliedern des Wahlvorstandes spätestens                   Satz 2 Halbsatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nzwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, in dem              eine gleiche Anzahl von Vorsitzenden Richtern und\neine Wahl stattfindet. Es bestellt zugleich eine ange-          Richtern gesondert auszulosen.\nmessene Zahl von Ersatzmitgliedern und legt fest, in                 (4) Die Auslosung ist für die Richter öffentlich.\nwelcher Reihenfolge sie bei Verhinderung oder Aus-              Zeitpunkt und Ort der Auslosung gibt der Wahlvor-\nscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes nach-               stand unverzüglich nach seiner Bestellung durch\nrücken.                                                          Aushang bekannt.","1822                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(5) Uber die Auslosung fertigt der Wahlvorstand     die Namen der wählbaren Richter in alphabetischer\neine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern     Reihenfolge untereinander aufzuführen. Bei Gerich-\ndes Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Sie muß       ten, die mit Vorsitzenden Richtern besetzt sind, sind\ndas Ergebnis der Auslosung enthalten. Besondere         die Namen dieser Richter gesondert aufzuführen.\nVorkommnisse bei der Auslosung sind in der Nie-        Nicht aufzuführen sind\nderschrift zu vermerken.\n1. die Anzahl und die Namen der in den Fällen des\n§ 3                                § 21 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Gerichtsver-\nfassungsgesetzes als gewählt geltenden Vorsitzen-\nWahltag, Wahlzeit, Wahlraum\nden Richter,\nDie Wahl soll mindestens zwei Wochen vor Ab-\n2. die Namen der Vorsitzenden Richter und Richter,\nlauf des Geschäftsjahres stattfinden. Der Wahlvor-\ndie dem Präsidium angehören und deren Amtszeit\nstand bestimmt einen Arbeitstag als Wahltag, die\nnoch nicht abläuft.\nWahlzeit und den Wahlraum. Bei entsprechendem\nBedürfnis kann bestimmt werden, daß an zwei auf-            (3) Der Wähler gibt seine Stimme ab,     indem er\neinander folgenden Arbeitstagen und in mehreren         auf dem Stimmzettel die vorgeschriebene      Zahl von\nWahlräumen gewählt wird. Die Wahlzeit muß sich          Namen Vorsitzender Richter und Richter        ankreuzt\nüber mindestens zwei Stunden erstrecken.                und den Stimmzettel im verschlossenen        Wahlum-\nschlag in die Wahlurne legt.\n§ 4\nWahlbekanntmachungen\n(1) Der Wahlvorstand gibt spätestens einen Mo-                                 § 6\nnat vor dem Wahltag durch Aushang bekannt:\nOrdnung im Wahlraum\n1. das Verzeichnis der wahlberechtigten und das\nVerzeichnis der wählbaren Mitglieder des Ge-          (1) Die Richter können während der gesamten\nrichts,                                            Wahlzeit im Wahlraum anwesend sein.\n2. das Ergebnis der Auslosung nach § 21 b Abs. 4           (2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß\nSatz 3 und § 21 d Abs. 2 und 3 des Gerichtsver-\nder Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeob-\nfassungsgesetzes,\nachtet kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt.\n3. den Wahltag, die Wahlzeit und den Wahlraum,          Für die Aufnahme der Umschläge ist eine Wahlurne\n4. die Anzahl der zu wählenden Vorsitzenden Rich-       zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der\nter und Richter,                                    Wahlvorstand festzustellen, daß die Wahlurne leer\nist, und sie zu verschließen. Sie muß so eingerichtet\n5. die Voraussetzungen, unter denen eine Briefwahl\nsein, daß die eingelegten Umschläge nicht entnom-\nstattfinden kann,\nmen werden können, ohne daß die U me geöffnet\n6. den Hinweis auf das Einspruchsrecht nach Ab-         wird.\nsatz 3.\n(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe ge-\nBestehen Zweigstellen oder auswärtige Spruch-           öffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des\nkörper, so sind die Wahlbekanntmachungen auch           Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein.\ndort auszuhängen.\n(4) Stimmzettel und Wahlumschlag werden dem\n(2) Auf den Wahlbekanntmachungen ist der erste       Wähler von dem Wahlvorstand im Wahlraum aus-\nTag des Aushangs zu vermerken.\ngehändigt. Vor dem Einlegen des Wahlumschlages\n(3) Jedes wahlberechtigte Mitglied des Gerichts      in die Wahlurne stellt ein Mitglied des Wahlvor-\nkann gegen die Richtigkeit der Wahlverzeichnisse        standes fest, ob der Wähler im Wählerverzeichnis\nbinnen einer Woche seit ihrer Bekanntmachung oder       eingetragen ist. Die Teilnahme an der Wahl ist im\nder Bekanntmachung einer Änderung schriftlich bei       Wählerverzeichnis zu vermerken.\ndem Wahlvorstand Einspruch einlegen. Der Wahl-\n(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder\nvorstand hat über den Einspruch unverzüglich zu\nwird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Ab-\nentscheiden und bei begründetem Einspruch die\nschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der\nWahlverzeichnisse zu berichtigen. Die Entscheidung      Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so\ndes Wahlvorstandes ist dem Mitglied des Gerichts,       zu verschließen und aufzubewahren, daß das Einle-\ndas den Einspruch eingelegt hat, schriftlich mitzutei-  gen oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Be-\nlen. Sie muß ihm spätestens am Tage vor der Wahl\nschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei\nzugehen.\nWiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der\nStimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvor-\n§ 5                           stand davon zu überzeugen, daß der Verschluß un-\nWahlhandlung                       versehrt ist.\n(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines               (6) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch\nStimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt.            diejenigen Wahlberechtigten abstimmen, die sich in\ndiesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann\n(2) Auf dem Stimmzettel sind die Anzahl der zu       erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für be-\nwählenden Vorsitzenden Richter und Richter sowie        endet.","Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1972                     1823\n§ 7                         2. die nicht von dem Wahlvorstand ausgegeben sind,\nBriefwahl                      3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zwei-\nfelsfrei ergibt,\n(1) Den wahlberechtigten Mitgliedern des Gerichts,\n4. die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,\ndie\n5. in denen nicht die vorgeschriebene Anzahl von\n1. einem auswärtigen Spruchkörper oder einer\nNamen Vorsitzender Richter und Richter ange-\nZweigstelle des Gerichts angehören oder für nicht\nkreuzt ist.\nmehr als drei Monate an ein anderes Gericht\nabgeordnet sind,                                     (4) Bei   Stimmengleichheit zwischen zwei oder\n2. aus sonstigen Gründen an einer Stimmabgabe           mehreren wählbaren Mitgliedern des Gerichts stellt\nnach § 5 Abs. 3 verhindert sind und dies dem      der Wahlvorstand durch Auslosung fest, wer als\nWahlvorstand rechtzeitig anzeigen,                gewählt gilt und wer in den Fällen des § 21 c Abs. 2\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes als Nächstberufener\nleitet der Wahlvorstand einen Stimmzettel und einen     nachrückt.\nWahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag                                      § g\nzu, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als\nWahlniederschrift\nAbsender die Anschrift des wahlberechtigten Mit-\nglieds, des Gerichts sowie den Vermerk „ Schriftliche      (1) Dber das Wahlergebnis fertigt der Wahlvor-\nStimmabgabe zur Wahl des Präsidiums\" trägt. Er          stand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitglie-\nübersendet außerdem eine vorgedruckte, vom Wäh-         dern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die\nler abzugebende Erklärung, in der dieser dem Wahl-      Niederschrift muß enthalten:\nvorstand gegenüber versichert, daß er den Stimm-        1. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,\nzettel persönlich gekennzeichnet hat. Die Absendung     2. die Zahl der gültigen Stimmzettel,\nist in der \\Nählerliste zu vermerken.\n3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,\n(2) In einem besonderen Schreiben ist zugleich an- 4. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifel-\nzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens der            hafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,\nStimmzettel bei dem Wahlvorstand eingegangen sein\n5. die Angabe, wie viele Stimmen auf jeden de1\nmuß.\nwählbaren Vorsitzenden Richter und Richter ent-\n(3) Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er          fallen sind,\nauf dem Stimmzettel die vorgeschriebene Zahl von\n6. die Namen der gewählten Vorsitzenden Richter\nNamen Vorsitzender Richter und Richter ankreuzt\nund Richter,\nund den Stimmzettel im verschlossenen Wahlum-\nschlag unter Verwendung des Freiumschlages und          7. das Ergebnis einer etwaigen Auslosung nach § 8\nBeifügung der von ihm unterzeichneten vorgedruck-           Abs. 4.\nten Erklärung dem Wahlvorstand übermittelt. Die            (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhand-\nStimmabgabe kann vor dem \\Vahltag erfolgen.             lung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind\n(4) Während der Wahlzeit vermerkt ein Mitglied     in der Niederschrift zu vermerken.\ndes „Wahlvorstandes die Absender der bei dem Wahl-\nvorstand eingegangenen Briefe im Wählerverzeich-                                    § 10\nnis, entnimmt den Briefen die Wahlumschläge und                  Benachrichtigung der gewählten Richter\nlegt diese ungeöffnet in die Wahlurne. Die vorge-\ndruckten Erklärungen sind zu den Wahlunterlagen           Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die\nzu nehmen. Briefe, die ohne die vorgedruckte Er-        in das Präsidium gewählten Mitglieder des Gerichts\nklärung bei dem Wahlvorstand eingehen, sind mit         schriftlich von ihrer \\,Vahl. ·\ndem darin enthaltenen Wahlumschlag sowie mit\neinem entsprechenden Vermerk des Wahlvorstandes                                    § 11\nzu den Wahlunterlagen zu nehmen. Nach Ablauf der                   Bekanntgabe des Wahlergebnisses\nWahlzeit eingehende Briefe sind unter Vermerk des\nEingangszeitpunktes ungeöffnet zu den Wahlunter-           Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unver-\nlagen zu nehmen.                                        züglich durch Aushang bekannt.\n§ 8\n§ 12\nFeststellung des Wahlergebnisses\nBerichtigung des Wahlergebnisses\n(1) Unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit stellt\nder Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. Die Rich-          Offenbare Unrichtigkeiten des bekanntgemachten\nter können bei der Feststellung des Wahlergebnis-       Wahlergebnisses, insbesondere Schreib- und Rechen-\nses anwesend sein.                                      fehler, kann der Wahlvorstand von Amts wegen\noder auf Antrag berichtigen. Die Berichtigung ist\n(2) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlurne und       gleichfalls durch Aushang bekannt zu machen.\nentnimmt den darin befindlichen Wahlumschlägen\ndie Stimmzettel. Er prüft deren Gültigkeit und zählt\nsodann die auf jedes wählbare Mitglied des Gerichts                                § 13\nentfallenden gültigen Stimmen zusammen.                           Aufbewahrung der Wahlunterlagen\n(3) Ungültig sind Stimmzettel,                        Die Wahlunterlagen (Aushänge, Niederschriften,\n1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,     Stimmzettel, verspätet oder ohne vorgedruckte Er-","1824                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nklärung eingegangene Wahlbriefe usw.) werden von      maligen Bestellung des Wahlvorstandes der auf-\ndem Präsidium mindestens vier Jahre aufbewahrt;       sichtführende Richter die Aufgaben nach § 1 Abs. 2\ndie Frist beginnt mit dem auf die Wahl folgenden      Satz 2 und 3 und Abs. 3 wahr.\nGeschäftsjahr.\n§ 16\n§ 14\nBerlin-Klausel\nNachwahl\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nIst in den Fällen des § 21 c Abs. 2 des Gerichts-   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nverfassungsgesetzes eine Nachwahl durchzuführen,      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIII § 4 des\nweil kein Nächstberufener vorhanden ist, so gelten    Gesetzes· zur Änderung der Bezeichnungen der Rich-\nfür die Durchführung der Nachwahl die Vorschriften    ter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialver-\ndieser Verordnung entsprechend.                       fassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 841) auch im Land Berlin.\n§ 15\n§ 17\nUbergangsvorschrift\nInkrafttreten\nBesteht bei einem Gericht bei Inkrafttreten dieser\nVerordnung kein Präsidium, so nimmt bef der erst-       Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.\nBonn, den 19. September 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}