{"id":"bgbl1-1972-105-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":105,"date":"1972-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/105#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-105-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_105.pdf#page=1","order":1,"title":"Waffengesetz (WaffG)","law_date":"1972-09-19T00:00:00Z","page":1797,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["1797\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                 Z 1997 A\n1972                Ausgegeben zu Bonn am 22. September 1972                                                                         Nr. 105\nTag                                                        Inhalt                                                                    Seite\n19.9. 72   Waffengesetz (WaffG)                                                                                                        1797\n7133-2, 7133-1, 7133-1-1, 312-7, 312-2, 7400-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1818\nWaffengesetz (WaffG)\nVom 19. September 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          (7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               setzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu be-\nstimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der\nMuskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzun-\ngen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen\nAbschnitt I\nGeräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt\nAllgemeine Vorschriften                                sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechani-\nschen Energie durch körperliche Berührung Verlet-\n§ 1                                   zungen beizubringen.\nWaffenbegriffe\n§ 2\n(1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind\nGeräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum                                       Munition und Geschosse\nSport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei                         (1) Munition im Sinne dieses Gesetzes sind\ndenen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.\n1. Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten\n(2) Tragbare Geräte, die zum Abschießen von                             (Patronenmunition),\nMunition bestimmt sind, stehen den Schußwaffen                        2. Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht ent-\ngleich.                                                                   halten (Kartuschenmunition),\n(3) Die   Schußwaffeneigenschaft geht erst ver-                    3. Geschosse mit Ladungen,                        die nach dem Ab-\nloren, wenn alle wesentlichen Teile so verändert                          schuß durch die mitgeführte Ladung angetrieben\nsind, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werk-                          werden (Raketenmunition).\nzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden\nkönnen.                                                                  (2) Der Munition stehen nicht in Hülsen unterge-\nbrachte Treibladungen gleich, wenn die Treibladun-\n(4) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes                       gen eine den Innenabmessungen einer Schußwaffe\nsind                                                                  angepaßte Form haben und zum Antrieb von Ge-\n1.  Schußwaffen, bei denen zum Antrieb der Ge-                        schossen bestimmt sind.\nschosse heiße Gase verwendet werden,                                 (3) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind\n2. Geräte nach Absatz 2.                                              1. feste Körper oder\n(5) Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes                      2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhül-\nsind Schußwaffen, bei denen nach dem ersten Schuß                          lungen.\nlediglich durch Bc~tätigen des Abzuges weitere\nSchüsse aus demselben Lauf abgegeben werden kön-                                                          § 3\nnen.                                                                             Wesentliche Teile von Schußwaffen,\nSchalldämpfer\n(6) Schußapparate im Sinne dieses Gesetzes sind\ntragbare Geräte, die für ~Jewcrbliche oder technische                     (1) Wesentliche Teile von Schußwaffen und\nZwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb                        Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich. Dies\nMunition verwendet wird.                                              gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen","1798                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nverbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als                     desverrats oder Gefährdung der äußeren\nWaflenlcil nicht bccinlrüchtigt ist oder mit allge-               Sicherheit,\nmein gcbr~j uchl i dwn Werkzeugen wiederhergestellt           b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben\nwerden kann.                                                      oder die Gesundheit, Notzucht, Zuhälterei,\n(2) Wesentliche Teile sind                                     Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstan-\ndes gegen die Staatsgewalt, eines gemein-\n1. der Lauf, der Verschluß sowie das Pa.tronen- oder              gefährlichen Verbrechens oder Vergehens\nKartuschenlager, wenn diese nicht bereits Be-                 oder einer Straftat gegen das Eigentum oder\nstandteil des Laufs sind,                                     das Vermögen,\n2. bei Schußwaffen, bei       denen zum Antrieb ein           c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand\nentzündbares flüssiges   oder gasförmiges Gemisch             der Trunkenheit begangenen Straftat,\nverwendet wird, auch     die Verbrennungskammer           d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusam-\nund die Einrichtung      zur Erzeugung des Ge-                menhang mit dem Umgang mit Waffen, Muni-\nmisches,                                                      tion oder Sprengstoff,\n3. bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die               e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das\nAntriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der                 Bundeswaffengesetz, das Reichswaffengesetz,\nSchußwaffe verbunden ist.                                     das Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-\nwaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bun-\n(3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbei-              desjagdgesetz\ntete wesentliche Teile von Schußwaffen, wenn sie\nmit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertig-               oder wegen einer sonstigen Straftat rechtskräftig\ngestellt werden können.                                       verurteilt worden sind, die befürchten läßt, daß\nsie die Vorschriften dieses Gesetzes nicht beach-\n(4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der              ten werden, wenn seit der letzten Verurteilung\nDämpfung des Mündungsknalls dienen und für                    fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,\nSchußwaffen bestimmt sind.\n2. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschrif-\nten eines der in Nummer 1 Buchstabe e genann-\n§  4                               ten Gesetze verstoßen haben,\nErwerben, Oberlassen, Führen                 3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit\nbeschränkt sind,\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Ge-\ngenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn er-        4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig,     geisteskrank\nlangt.                                                        oder geistesschwach sind.\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen Ge-           (3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch\ngenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn            nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde\neinem anderen einräumt.                                   die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung\neiner Erlaubnis, einer Waffenbesitzkarte oder eines\n(3) Die tatsächliche Gewalt von Personen, die im\nMunitionserwerbscheins bis zum rechtskräftigen Ab-\nRahmen einer Erlaubnis nach § 7 tätig werden, ist\nschluß des Verfahrens aussetzen.\ndem Erlaubnisinhaber zuzurechnen.\n(4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer                                § 6\ndie tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner\nWohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten                     Anwendungsbereich, Ermächtigungen\nBesitztums ausübt.                                           (1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und\nLandesbehörden sowie deren Bedienstete, wenn sie\n§ 5\ndienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit\nZuverlässigkeit                      dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes be-\n(1) Eine Person ist als zuverlässig im Sinne dieses    stimmt. Die Bundesminister können im Einverneh-\nGesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme            men mit dem Bundesminister des Innern durch\nrechtfertigen, daß sie                                    Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nrates nicht bedarf, eine entsprechende Regelung\n1. Waffen und Munition nicht mißbräuchlich oder           für Stellen ihres Geschäftsbereichs treffen. Die Lan-\nleichtfertig verwenden wird,                          desregierungen oder die von ihnen bestimmten Stel-\n2. mit Waffen und Munition vorsichtig und sachge-         len können durch Rechtsverordnung eine entspre-\nmäß umgehen und diese Gegenstände sorgfältig          chende Regelung für Landesstellen treffen. Satz 1\nverwahren wird,                                       gilt entsprechend für die Bundeswehr sowie für Sol-\n3. Waffen und Munition nicht an Personen überlas-         daten.\nsen wird, die zur Ausübung der tat.sächlichen Ge-        (2) Auf Schußwaffen und Munition, die unter\nwalt über diese Gegenstände nicht berechtigt          das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\nsind.                                                 vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bun-\n(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in      desgesetzbl. I S. 503), und die Verordnung vom\nder Regel Personen nicht, die\n18. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 842) fallen, sind\n1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefähr-         nur § 4 Abs. 4, §§ 35, 36, 39, 40, 47 bis 52 und die\ndung des demokratischen Rechtsstaates, Lan-       Abschnitte IX und X anzuwenden. § 40 ist mit der","NL 105    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972                        1799\nMaßgabe irnzuwenden, duß zuständige Behörde die              1969 im Geltungsbereich des Gesetzes noch nicht\nff1r das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen          vertrieben wurden, sofern diese Gegenstände\nzuständige Oberwachungsbehörde ist.                          wegen ihrer Beschaffenheit oder Wirkungsweise\nzur Begehung von Straftaten besonders geeignet\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nsind oder deren bestimmungsgemäße Hand-\nzen wird enni:ich1:ig1:, im Einvernehmen mit dem Bun-        habung oder Verwendung besondere Gefahren\ndesminister des Innern durch Rechtsverordnung init           für Leben oder Gesundheit herbeiführt,\nZustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die-\nses Gesetz ganz oder teilweise                           3. zu bestinimen, daß § 27 Abs. 4 Nr. 3 und § 29\nAbs. 2 Nr. 1 auch auf Personen anzuwenden sind,\nl. auf Schußwaffen und Munition nicht anzuwen-\ndenen außerhalb des Geltungsbereichs des Geset-\nden ist, die bei bestirnmungsgemi:ißer Verwen-\nzes ein Jagdschein erteilt worden ist, sofern die\ndung keine Gef ahrnn für Leben oder Gesundheit          in dem betreffenden Land geltenden Vorschrif-\nvon Menschen herbeiführen können,\nten dem Bundesjagdgesetz vergleichbare Anfor-\n2. auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten             derungen an die Erteilung eines Jagdscheins stel-\nGeräte anzuwenden ist, in denen in Hülsen un-           len und die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.\ntergebrachte Treibladungen verwendet werden,\nwenn die Handhabung der Geräte, ihre Beanspru-         (5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nchung durch das Antriebsmittel oder die Bewe-       zen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\ngungsenergie der Geschosse, die bei Verwendung      Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung\nzugelassener Munition oder bei anderem Antrieb      mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß\nerzielt wird, eine Gefahr für Leben oder Gesund-    zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen-\nheit von Menschen herbeiführt,                      staatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bin-\ndender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften\n3. auf Geräte anzuwenden ist, die zum Angriff\noder zur Verteidigung bestimmt sind, wenn aus       1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeich-\nihnen Stoffe versprüht werden können oder               neten Personenkreis und § 38 Abs. 1 Nr. 1 auf\nwenn sie andere als mechanische Energie aus-            ausländische Handlungsreisende oder andere\n. nutzen und wenn ihre Handhabung oder Wir-               ausländische Personen, die im Auftrag und im\nkungsweise auch in größerer Entfernung eine             Namen eines Gewerbetreibenden andere Perso-\nGefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen           nen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf-\nherbeiführt,                                            suchen, nicht anzuwenden ist,\n4. auf Geschosse anzuwenden ist, wenn ihre Be-           2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\nschaffenheit oder Wirkungsweise eine besondere          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Nach-\nGefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen           weis der Fachkunde für den Waffenhandel auch\nherbeiführt,                                            bei Vorliegen anderer als der in § 9 Abs. 1 und 2\nbezeichneten Voraussetzungen als erbracht an-\n5. auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände,             zusehen ist,\ndie für Zier- oder Sammlerzwecke oder für ähn-\nliche Zwecke bestimmt sind, nicht anzuwenden        3. § 21 auf Schußapparate, die eingeführt oder sonst\nist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete An-         in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\nforderungen erfüllen, die verhindern sollen, daß        werden, nicht anzuwenden ist,\ndie Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen        4. § 27 Abs. 4 Nr. 2 auch auf Staatsangehörige der\nWerkzeugen zu Schußwaffen umgearbeitet wer-             Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nden,                                                    gemeinschaft anzuwenden ist,\n6. auf Nachbildungen von Schußwaffen anzuwen-            5. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 2\nden ist, wenn sie nicht in der Verordnung be-           und § 45 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes auf\nzeichnete Anforderungen an ihre Beschaffenheit          Staatsangehörige von Staaten der Europäischen\nerfüllen, die verhindern sollen, daß sie zu Schuß-      Wirtschaftsgemeinschaft oder auf Personen, die\nwaffen umgearbeitet werden können.                      ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nin diesen Staaten gehabt haben oder haben, nicht\n(4) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nanzuwenden sind,\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft und Finanzen durch Rechtsverordnung           6. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse, die in\nmit Zustimmung des Bundesrates                               diesem Gesetz vorgesehenen Erlaubnisse erset-\nzen.\nl. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-\nsundheit von Menschen Vorschri.ften über die\nKennzeichnung von Geschossen und sonstigen                               Abschnitt II\nGegenständen mit Reizstoffen und über die Zu-\nsammensetzung und höchstzulässige Menge von                  Gewerbsmäßige Waffenherstellung,\nStoffen der bezeichneten Art nach § 37 Abs. 1                           Waffenhandel\nNr. 10 zu erlassen,\n§ 7\n2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch\nErlaubnis\nfür Waffen, für Waffen bestimmte Vorrichtun-\ngen, Munition oder Geschosse zu verbieten, die         (1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rah-\nden in § 37 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen        men einer wirtschaftlichen Unternehmung Schuß-\nvergleichbar sind, und die vor dem 1. Januar        waffen oder Munition","1800                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1. herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will       2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schuß-\n(W aff enherstell ung),                                 waffen und Munition tätig gewesen ist, sofern\n2. ankaufen, vertreiben (feilhalten, Bestellungen\ndie Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die\nentgegennehmen oder aufsuchen), anderen über-           erforderliche Fachkunde zu vermitteln.\nlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das          (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nUberlassen solcher Gegenstände vermitteln will      zen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n(Waffenhandel),                                     Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung\nbedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.           mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über\ndie notwendigen fachlichen Anforderungen an die\n(2) Eine Schußwaffe wird insbesondere dann be-       waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse\narbeitet oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in     (Fachkunde) und über das Prüfungsverfahren ein-\nder Schußfolge verändert oder so geändert wird, daß     schließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen\nandere Munition oder andere Geschosse aus ihr           zu erlassen.\nverschossen werden können, oder wenn wesentliche\n§ 10\nTeile ausgewechselt werden. Eine Schußwaffe wird\nweder bearbeitet noch instandgesetzt, wenn ledig-                  Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis\nlich geringfügige Anderungen, insbesondere am              (1) Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und\nSchaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen         mit Auflagen verbunden werden, um die Nachbar-\nwerden. Als Herstellen von Munition gilt auch das       grundstücke und deren Bewohner oder die Allge-\nWiederladen von Hülsen.                                 meinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder\n(3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt     erheblichen Belästigungen zu schützen. Nachträg-\ndie Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf       liche Auflagen sind zulässig.\ndie sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung er-           (2) Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffen-\nstreckt, auszuführen, sonst aus dem Geltungsbereich     herstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaubnis\ndes Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber          betreiben dürfen, können Anordnungen unter den\neiner Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder        Voraussetzungen des Absatzes 1 getroffen werden.\nihm zu überlassen sowie für Zwecke der Waffenher-\nstellung zu erwerben. Bei Personen, die als Büchsen-       (3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnis-\nmacher in die Handwerksrolle eingetragen sind,          inhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres\nschließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung die        nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein\nErlaubnis zum Waffenhandel ein.                         Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können\naus besonderen Gründen verlängert werden.\n§ 8\n§ 11\nVersagung der Erlaubnis                                      Anzeigepflicht\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen       Der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Auf-\ndie Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller        nahme und Einstellung des Betriebes sowie die\noder eine der mit der Leitung des Betriebes oder        Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung\neiner Zweigniederlassung beauftragten Personen          oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb\ndie erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.        von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzu-\n(2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner    zeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die\nzu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeich-         Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes\nneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde        oder einer Zweigniederlassung beauftragten Per-\nnachweist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb     sonen anzugeben. Die Einstellung oder das Aus-\nnoch eine Zweigniederlassung selbst leitet, ist vom     scheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder\nErfordernis der Fachkunde befreit.                      einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder\nbei juristischen Personen den Wechsel einer nach\n(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der      Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-\nAntragsteller                                           tretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber\n1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des        unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nGrundgesetzes ist oder\n§ 12\n2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nWaffen- und Munitionsbücher\nenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hat.                   (1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat\nein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die\n§ g                         Art und Menge der Schußwaffen sowie ihr Verbleib\nhervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf\nFachkunde\n1. Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie\n(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der         der Geschosse nicht mehr als 7,5 Joule (J) be-\nzuständigen Behörde nachzuweisen.                           trägt,\n(2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,        2. wesentliche Teile von Schußwaffen.\n1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für           (2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, ver-\ndie Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,       treibt oder anderen überläßt, hat ein Waffenhandels-","Nr. l 05 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972                     1801\nbuch zu führen, uus dem die Art und Menge der          sen, wenn er festgestellt hat, daß die Schußwaffen\nSchußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervor-    gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder\ngehen. Satz l ist nidl1: anzuwenden auf                wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist,\n1. Schußwaffen, die vom J-forsteller oder demjeni-     daß die Munition nach Absatz 3 mit dem Hersteller-\ngen, der die Schußwaffen eingeführt oder sonst     zeichen gekennzeichnet ist.\nin den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht         (5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom\nhat, nach § l3 Abs. 2 gekennzeichnet worden sind,  Bundesgrenzschutz, von der Bundeszollverwaltung\n2. wesentliche Teile von Schußwaffen,                  oder von den Polizeien der Länder erworben wer-\nden, sind von ihnen mit einem Zeichen zu versehen,\n3. Schußwaffen, über die in demselben Betrieb ein      welches das Besitzrecht dieser Behörden erkennen\nWaffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen     läßt.\nist.\n§ 14\n(3) ·wer gewerbsmäßig Munition erwirbt, ver-\nAusnahmen von der Kennzeichnungspflicht\ntreibt oder anderen überläßt, hat ein Munitions-\nhandelsbuch zu führen, aus dem Art und Menge der          (1) § 13 ist nicht anzuwenden auf\nMunition, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervor-       1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871\ngehen.                                                     entwickelt worden ist, es sei denn, daß die\n(4) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zu-       Waffen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt wor-\ngelassener Patronenmunit.ion oder bei anderem An-          den sind,\ntrieb mit Geschossen, die dem Laufinnendurchmesser     2. Schußwaffen und Munition, die zur Ausfuhr oder\nentsprechen, zu erreichen ist                              zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes bestimmt sind,\n§ 13                        3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundes-\nKennzeichnungspflicht                     grenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die\nPolizeien der Länder hergestellt und ihnen über-\n(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt,             lassen wird,\neinführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem         4. wesentliche Teile von Schußwaffen; auf Einsteck-\nwesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und          läufe und Läufe, die ohne Anwendung von Hilfs-\ndauerhaft folgende Angaben anzubringen:                    mitteln ausgetauscht werden können (Austausch-\nläufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jedoch anzu-\n1. den Namen, die Firma oder ein eingetragenes\nwenden.\nWarenzeichen eines Waffenherstellers oder\n-händlers, der im Geltungsbereich dieses Geset-       (2) Auf Schalldämpfer ist § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht\nzes eine gewerbliche Niederlassung hat,            anzuwenden.\n2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine                                  § 15\nMunition verwendet wird, die Bezeichnung der                            Ermächtigungen\nGeschosse,\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\n3. eine fortlaufende Nummer.                           wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(2) Auf Schußwaffen, bei denen die Bewegungs-       minister des Innern durch Rechtsverordnung mit\nenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt,    Zustimmung des Bundesrates\nist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn diese        1. zur Durchführung der § § 12 und 13 Vorschriften\nSchußwaffen eine Typenbezeichnung sowie ein                zu erlassen\nKennzeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbrin-          a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und\ngung durch Rechtsverordnung nach § 15 bestimmt                 Vorlage des Waffenherstellungs-, Waffen-\nwerden.                                                        handels- und des Munitionshandelsbuches,\n(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, ein-           b) über Art, Form und Aufbringung der Kenn-\nführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-             zeichen nach § 13;\nsetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten\n2. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-\nVerpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den\nHersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen)        sundheit von Menschen\nund die Bezeichnung der Munition erkennen lassen;          a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13\ndas Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Mu-              Abs. 1 auf mehr als einem wesentlichen Teil\nnition sind auch auf der Hülse anzubringen. Muni-              der Schußwaffe anzubringen sind,\ntion, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit             b) zu bestimmen, in welcher Weise Schußwaffen\neinem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als                  zu kennzeichnen sind, wenn wesentliche Teile\nHersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen,            ausgetauscht, verändert, bearbeitet oder um-\nFirma oder Warenzeichen die Munition vertrieben                gearbeitet worden sind,\noder anderen überlassen wird und der die Verant-           c) zu bestimmen, daß Munition mit erhöhtem\nwortung dafür übernimmt, daß die Munition den                  Gasdruck besonders zu kennzeichnen ist,\nVorschriften dieses Gesetzes entspricht.\nd) Vorschriften über die Art, Form und Auf-\n(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen             bringung des Kennzeichens nach Buchstabe c\noder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlas-                zu erlassen;","1802                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\n:). zu bcsl1u111ie11, dt1H b<'.sl.immtc Munitionsarten          2. Handfeuerwaffen, die\nvon der in § 1J Abs. 3 vorqeschriebenen Kenn-                 a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaft-\nzeichnunrJ ~Jc1111, odc)r U~i I weise~ befreit sind, so-           lichen Einrichtungen, Behörden sowie Waf-\nweit die Kennzc:ichnunq zur Abwehr von Gefah-                     fen- und Munitionsherstellern verwendet wer-\nren für Leben oder Cc~sundheit von Menschen                        den,\nnichl erforderlich ist;\nb) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz,\n4. znr Abwehr von (3elcthn'n für Leben oder Ge-                         die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien\nsundheit von Menschen od(!r zur Verhinderung                       der Länder hergestellt und ihnen überlassen\ndes AbharnJcnkornrnens vorzuschreiben, daß                         werden, wenn die nach diesem Gesetz erfor-\na) Schußwaffen, Munition und Geschosse mit                         derliche Beschußprüfung durch die jeweils zu-\npyrotechnischer Wirkung in bestimmter Weise                    ständige Stelle sichergestellt ist,\nzu verpacken sowie Munition und Geschosse                  c) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht\nmit pyrotechnischer Wirkung in bestimmter                      verändert worden sind,\nWeise zu lcJgern sind,                                     d) zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen\nbJ die Munition für Schußapparate zusätzliche                      aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\nKennzeichen tragen muß und                                     stimmt sind. Dies gilt nicht für die Ausfuhr in\nc) die Verpackung von Munition und Geschos-                        Staaten, mit denen die gegenseitige Anerken-\nsen für Schu ßapparate bestimmten Anforde-                     nung der Beschußzeichen vereinbart worden\nrungen genügen muß;                                            ist oder\n5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-                       e) nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 und 4 von Personen\nsundheit von Menschen vorzuschreiben, daß bei                      eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich\nder Herstellung von Schußwaffen, von Gegen-                        des Gesetzes verbracht werden;\nständen, die aus wesentlichen Teilen von Schuß-            3. wesentliche Teile von Handfeuerwaffen mit Aus-\nwaffen hergestellt werden, von Nachbildungen                   nahme der Einsteck- und Austauschläufe.\nvon Schußwaffen oder bei der Herstellung von\nMunition sowie beim Handel mit diesen Gegen-                  (2) § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Hand-\nständen Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen             feuerwaffen und Läufe, die außerhalb des Geltungs-\nbestimmte Unterlagen oder Muster der bezeich-              bereichs dieses Gesetzes hergestellt sind und ein\nneten Gegenstände beizufügen sind.                         im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes\nBeschußzeichen tragen.\nAbschnitt III                                                      § 18\nPrüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen                                         Beschußprüfung\nund Munition                               ( 1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob\n§ 16\n1.  die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der\nBeanspruchung standhalten, der sie bei der Ver-\nBeschußpflicht                              wendung der zugelassenen Munition ausgesetzt\n(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe                  werden (Haltbarkeit),\noder Austauschlüuf e einführt, sonst in den Geltungs-           2. der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden,\nbereich dieses Gesetzes verbringt oder herstellt,                   schließen und abfeuern kann (Handhabungs-\nhat sie durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen.                     sicherheit),\n(2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Ein-                 3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartu-\nstecklauf oder einem Böller, die nach Absatz 1 ge-                  schenlagers, der Verschlußabstand, die Maße des\nprüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wesentlichen                Ubergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder\nTeil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat die               des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und\nHandfeuerwaffe, den Einstecklauf oder den Böller                    der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den\nerneut durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen.                      Nenngrößen (§ 20 Nr. 1) entsprechen (Maßhaltig-\nSatz 1 ist nicht anzuwende1. auf Handfeuerwaffen,                   keit) und\nderen Lauf ohne AnwE1ndung von Hilfsmitteln aus-\n4. die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechts-\ngetauscht worden ist.\nverordnung nach § 15 vorgeschriebene Kenn-\n(3) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder                 zeichnung auf der Waffe angebracht ist.\nAustauschläufe dürfen anderen nur überlassen oder\n(2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöh~\nzum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das\nten Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß).\namtliche Beschußzeichen tragen.\n§ 19\n§ 17\nPrüfzeichen\nAusnahmen von der Beschußpflicht\n(1) Handfeuerwaffen,     Böller, Einsteckläufe und\n(1) § 16 ist nicht anzuwenden auf\nAustauschläufe sind mit dem amtlichen Beschuß-\n1. die in § 21 bez(~ichnetpn Handfeuerwaffen und                zeichen zu versehen, wenn sie mindestens weiß-\nEinsteckläufe und die in § 22 bezeichneten Schuß-          fertig sind und die Beschußprüfung Beanstandungen\nwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschen-                nicht ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem\nlager bis zu G mm Durchmesser und Länge;                   amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Wesent-","Nr. 105   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972                        1803\nliehe Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden            apparates in seinem Gefahrenbereich befinden,\nkönnen, sind ferner als unbrauchbar zu kennzeich-             bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als\nnen.                                                          unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden\noder\n(2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nstabe b sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen       3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er über\nder jeweils zuständigen Stelle zu versehen.                   die für die Durchfuhrung von Wiederholungs-\nprüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt.\n§ 20                             (5) Die Zulassung kann befristet werden. Sie\nErmächtigungen für die Beschußprüfung          kann ferner inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen\nverbunden werden, um Leben oder Gesundheit von\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nMenschen gegen die aus dem Umgang mit diesen\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nGegenständen entstehenden Gefahren zu schützen;\nminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zu-\nnachträgliche Auflagen sind zulässig.\nstimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen\nüber                                                        (6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nkann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis\n1. die Maße für das Patronen- oder Kartuschen-\nder Zulassung nach den Absätzen 1 und 2 bewilli-\nlager, den Ubergang, die Feld- und Zugdurch-\nmesser oder den Laufquerschnitt, den Laufinnen-     gen oder Abweichungen von den Versagungs-\ngründen nach Absatz 3 oder 4 zulassen, wenn\ndurchmesser und den Verschlußabstand (Maß-\ntafeln),                                            öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbe-\nsondere wenn die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten\n2. die Durchführung der Beschußprüfung und das           Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Ver-\nVerfahren,                                          bringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\n3. Art, Form       und .A ufbringung der Prüfzeichen     bestimmt sind. Absatz 5 ist entsprechend anzuwen-\n(§ 19).                                             den.\n§ 21                                                   § 22\nZulassung von Handfeuerwaffen                     Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und\nund Einsteckläufen                                         Signalwaffen\n(1) Handfeuerwaffen                                     (1) Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kar-\n1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis          tuschenlager bis zu 12 mm Durchmesser, die zum\nzu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge,         1. Abschießen von Kartuschenmunition,\n2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu       2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen\n6 mm Durchmesser und bis zu 8 mm Länge mit              oder\nAusnahme der Schußwaffen nach § 22,                 3. Verschießen von Raketenmunition oder von Ge-\n3. zum einmaligen Abschießen eines festen oder               schossen  mit pyrotechnischer Wirkung\nflüssigen Treibmittels                              bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den\nsowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sonst         Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ge-\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht         werbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bau-\noder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie           art und Bezeichnung nach von der Physikalisch-\nihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physi-         Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.\nkalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn\n(2) Absatz 1 ist anzuwenden auf Einsteckläufe        1. vorgeladene Geschosse verschossen werden kön-\n1. für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zen-           nen und den Geschossen eine Bewegungsenergie\ntralfeuermunition bis zu einem Geschoßdurch-            von mehr als 7,5 J erteilt wird,\nmesser von 5 mm und für Randfeuermunition,          2. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein\n2. für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,                 gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1\nwenn der Gasdruck der zugehörigen Munition              bezeichnete Wirkung erreicht werden kann oder\ngeringer ist als der höchstzulässige Gebrauchs-     3. die Waffe den technischen Anforderungen an die\ngasdruck, für den die Schußwaffe geprüft ist,           Bauart nicht entspricht.\nund wenn die Einsteckläufe keinen eigenen Ver-\n(3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe\nschluß haben.\nmit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu\n(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bau-     6 mm Durchmesser und Länge ist ferner zu versagen,\nart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht    wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungs-\nmaßhaltig ist.                                           sicher oder nicht maßhaltig ist.\n(4) Die Zulassung der Bauart eines Schußapparats        (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nist ferner zu versagen, wenn                             kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis\nder Zulassung nach Absatz 1 bewilligen oder Abwei-\n1. aus dem Schußapparat zugelassene Patronen-\nchungen von den Versagungsgründen nach Absatz 2\nmunition verschossen werden kann,                   oder 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht\n2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß Beschäf-      entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1\ntigte, die sich bei der Verwendung des Schuß-       bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum","1804                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nsonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich die-         auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere gesund-\nses Gesetzes bestimmt sind.                               heitliche Schädigung herbeiführt, die über die\nübliche mechanische Wirkung hinausgeht, darf nicht\n(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nzugelassen werden.\n§ 23                              (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-\nZulassung von Raketenmunition und               desminister des Innern zur Abwehr von Gefahren\nGeschossen mit pyrotechnischer Wirkung            für Leben oder Gesundheit von Menschen durch\n(1) Raketenmunition      und Geschosse mit pyro-      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ntechnischer Wirkung dürfen nur eingeführt, sonst in       die höchstzulässigen Maße, die höchstzulässigen\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder        normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrucke, die\ngewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer           Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 2 und die Be-\nBeschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung           zeichnung der Munition festzulegen.\nnach von der Bundesanstalt für Materialprüfung zu-\n(3) Die    Physikalisch-Technische Bundesanstalt\ngelassen sind.\nkann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und\n(2) Die Zulassung ist zu versagen,                     den Vorschriften nach Absatz 2 bewilligen, wenn\nöffentliche Interessen nicht entgegenstehen.\n1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder\nSachgütern des Benutzers oder Dritter bei be-            (4) Absatz 1 ist nicht auf Munition anzuwenden,\nstimmungsgemäßer Verwendung nicht gewähr-             die\nleistet ist,                                          1. für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die\n2. wenn die Munition oder die Geschosse den An-                Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der\nforderungen an die Zusammensetzung, Beschaf-              Länder,\nfenheit, Maße, den höchstzulässigen normalen          2. für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden\noder überhöhten Gebrauchsgasdruck und die Be-             sowie Waffen- und Munitionshersteller zu Prüf-\nzeichnung(§ 26 Abs. 1) nicht entsprechen,                 und Meßzwecken\n3. soweit die Munition oder die Geschosse in ihrer         hergestellt und ihnen überlassen wird.\nWirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständig-\nkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht ent-\n§ 26\nsprechen.\nErmächtigungen für die Bauartzulassung\n(3) Absatz l ist nicht anzuwenden auf Raketen-                 und für die Errichtung eines Beschußrates\nmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wir-\nkung, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenz-                (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien        zen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nder Länder hergestellt und ihnen überlassen werden.        Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung\n(4) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann         der §§ 21 bis 23\nim Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der\n1. zu bestimmen, welche technischen Anforderun-\nZulassung nach Absatz 1 bewilligen, wenn öffent-\ngen an die Bauart einer Schußwaffe oder eines\nliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere\nEinstecklaufs nach § 21 Abs. 3 und 4 oder § 22\nwenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur\nAbs. 2 und 3 und an die Zusammensetzung, Be-\nAusfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem\nschaffenheit, die Maße und den höchstzulässigen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.\nnormalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck\n(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.               von Raketenmunition .und Geschossen mit pyro-\ntechnischer Wirkung nach § 23 Abs. 2 und welche\nAnforderungen an die Bezeichnung dieser Ge-\n§ 24                              genstände zu stellen sind,\nGewerbsmäßiges Uberlassen                  2. die Durchführung der Zulassungsprüfung und das\nSchußwaffen, Einsteckläufe, Raketenmunition und             Verfahren für die Zulassung zu regeln,\nGeschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die nach            3. Vorschriften über die Verpflichtung zur Auf-\n§ 21, § 22 oder § 23 der Bauartzulassung unter-                bringu:ng des Zulassungszeichens sowie über\nliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlas-               seine Art und Form zu erlassen,\nsen werden, wenn sie das vorgeschriebene Zulas-\nsungszeichen trngen.                                       4. Vorschriften über die Verpflichtung zur Anbrin-\ngung eines Prüfzeichens, über die Durchführung\n§ 25                              von Wiederholungsprüfungen bei Schußappara-\nten und den Nach weis hierüber sowie über die\nZulassung von Munition\nArt und Form dieses Zeichens zu erlassen.\n(1) Patronenmunition und Kartuschenmunition für\nSoweit die Rechtsverordnung Schußapparate betrifft,\nHandfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur herge-\nergeht sie auch im Einvernehmen mit dem Bundes-\nstellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich\nminister für Arbeit und Sozialordnung.\ndieses Gesetzes verbracht werden, wenn ihre Maße,\nihr Gasdruck und ihre Bezeichnung der Rechtsver-              (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nordnung nach Absatz 2 entsprechen. Munition, die           zen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem","Nr. 105    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972                      1805\nBundesminister des Innern durch Rechtsverordnung               ändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1970 --\nmit ZuslirnnrnnrJ des Bundesrutes einen Ausschuß               Bundesgesetzbl. I S. 505 -) besitzen, sofern nicht\n(Beschußrat) zu bi Iden, cfor ihn 1n technischen Fra-          mehr als zwei Schußwaffen mit einer Länge von\nqcn bcrüt. In den Ausschuß sind neben Vertretern               mehr als 60 cm und die dazugehörige Munition\nder beteiJifJl.cn Bundes- und Landesbehörden Ver-              eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich\ntreter von Füchinstitutcn und Normungsstellen so-              dieses Gesetzes verbracht werden,\nwie Vertreter der ·wirtschaft nach Anhörung der            4. die Mitglieder von Schießsportverbänden für\nSpitzenorganisationen der beteiligten Wirtschafts-             Schußwaffen und Munition, die sie zur Teil-\nkreise zu berufen.                                             nahme an internationalen Schießsportveranstal•·\ntungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nAbschnitt IV                           mitbringen.\nEinfuhr                         Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur,\nwenn die Schußwaffen bei der Ausreise wieder aus\n§ 27                          dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wer-\nden.\nEinfuhr von Schußwaffen und Munition\n(5) Schußwaffen und Munition hat derjenige, der\n(l) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren Er~         sie einführt oder sonst in den Geltungsbereich des\nwerb es der Erlaubnis bedarf, einführen (§ 4 Abs. 2        Gesetzes verbringt, bei den nach Absatz 7 zuständi-\nNr. 4 des Außenwirtschaftsqesetzes vom 28. April           gen Uberwachungsbehörden anzumelden und auf\n1961      Bundesgc~setzbl. I S. 481 -, zuletzt geändert    Verlangen vorzuführen. Die Voraussetzungen des\ndurch das Gesetz vom 30. Juli 1968 -- Bundesge-            § 6 Abs. 1 sind durch eine Bescheinigung der ein-\nsetzbl. I S. 874 ----) oder sonst in· den Geltungsbereich  führenden Stelle, die Voraussetzungen des Absat-\ndieses Gesetzes verbringen oder durch einen ande-          zes 4 Nr. 1 durch eine Bescheinigung der zuständigen\nren einführen oder verbringen lassen will, bedarf          Behörde nachzuweisen. Auf Verlangen ist die Er-\nder Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt         laubnis nach Absatz 1 oder die Bescheinigung nach\nnicht                                                      Satz 2 den nach Absatz 7 zuständigen Uberwachungs-\n1. für die Beförderunq von Schußwaffen oder Mu-            behörden auszuhändigen. Die Uberwachungsbehör-\nnition durch den Geltungsbereich dieses Ge-            den teilen der zuständigen Behörde jede Einfuhr und\nsetzes unter zollamtlicher Uberwachung sowie           jedes sonstige Verbringen von Schußwaffen und\nzur Zollgutlagerung oder zur Lagerung in Frei-         Munition nach Absatz 4 Nr. ·1 unter Angabe der Art\nhäfen,                                                 und Menge, bei Schußwaffen auch der Kennzeichen\n2. für denjenigen, der lediglich als Spediteur oder        und Nummern sowie unter Angabe des Absenders\nFrachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei      und Empfängers mit.\ndem VerbrinqPn dm Ware tätig wird.                        (6) Die nach Absatz 7 zuständigen Uberwachungs-\nDie Erlaubnis ist auf eine bestimmte Art und               behörden können Beförderungsmittel und Behälter\nmit Schußwaffen oder Munition sowie ihre Lade-\nMenge von Schußwaffen oder Munition zu be-\nschränken. Sie kann befristet und mit Auflagen ver-        und Verpackungsmittel anhalten, um zu überprüfen,\nbunden werden.                                             ob die für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden\n(2) Die Erlaubnis ist zu versauen, wenn                 Bestimmungen eingehalten sind.\nder Antragsteller die für den Erwerb erforder-            (7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nlichen Voraussetzungen nicht erfüllt,                  zen bestimmt die Zolldienststellen, der Bundesmini-\nster des Innern bestimmt die Behörden des Bundes-\n2. die Einfuhr ock~r das sonstige Verbringen in den\ngrenzschutzes, die nach den Absätzen 5 und 6 bei\nGeltungsbereich des Gesetzes nach anderen Vor-\nder Uberwachung der Einfuhr oder des sonstigen\nschriften dieses Gesetzes verboten ist.\nVerbringens von Schußwaffen oder Munition in\n(3) Werden die Voraussetzung1:-m nach Absatz 2          den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Für\nNr. 1 durch Vorlaqe einer Waffenbesitzkarte nach-          das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bun-\ngewiesen, so hat die Behörde in diese die Angaben          desminister für Wirtschaft und Finanzen die Mit-\nnach § 28 Abs. 2 Satz 2 einzutragen.                       wirkung bei der Uberwachung dem Freihafenamt\n(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht        Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über\ndie Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5\n1. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 für solche         des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971\nSchußwaffen oder Munition, auf die sich die            (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt entsprechend.\nErlaubnis· erstreckt,\n2. ein Deutscher im- Sinne des Artikels 116 des\nAbschnitt V\nGrundgesetzes für Schußwaffen oder Munition,\nmit denen er aus dem Geltungsbereich dieses                   Erwerben und Uberlassen von Waffen\nGesetzes ausgE!reist ist und mit denen er wieder                           und Munition\neinreist,\n§ 28\n3. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nWaffenbesitzkarte\nAufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes haben, aber einen Jagdschein (§ 15 des             (1) Der Erwerb von Schußwaffen und die Aus-\nBundesjagdgesetzes in der Fassung vom 30. März         übung der tatsächlichen Gewalt über sie bedarf der\n1961      Bundesgesetzbl. T S. 304         zuletzt ge- Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis","1806                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nwird durch eirn! Waflcnbesilzkarte erteilt. Diese ist       Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auf-\nauf eine bestimmte Art und Zahl von Schußwaffen             trags oder eines Arbeitsverhältnisses oder als\nauszustcl1en. Die Cülligkcit der Waffenbesitzkarte          Beauftragter einer jagdlichen oder schießsport-\nist auf fünf Jahre zu befristen. Ihre Geltungsdauer         lichen Vereinigung zu befolgen hat,\nkann um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die       6.  auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich vorüber-\nErlaubnis kann zur Abwehr von Gefahren für die              gehend zum Schießen auf der Schießstätte er-\nöffentliche Sicherheit, insbesondere hinsichtlich der       wirbt,\nAufbewahrung der Schußwaffen, mit Auflagen ver-         7.  als Inhaber eines Jahresjagdscheines· (§ 15 des\nbunden werden; nc1chträgliche Auflagen sind zuläs-          Bundesjagdgesetzes) erwirbt, sofern es sich um\nsig.                                                        eine Schußwaffe mit einer Länge von mehr als\n(2) In die Waffenbesitzkarte hat die zuständige          60 cm handelt, die keine Selbstladewaffe mit ge-\nBehörde folgende Angaben einzutragen:                       zogenem Lauf ist,\n8.  als Inhaber eines Tagesjagdscheines oder Ju-\n1. Name und Anschrift des Inhabers,\ngendjagdscheines (§§ 15, 16 des Bundesjagdge-\n2. Art und Zahl der Schußwaffen,                            setzes) erwirbt, sofern es sich um eine Schuß-\nwaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm han-\n3. Tag und Ort der Ausstellung.\ndelt, die keine Selbstladewaffe mit gezogenem\nUberläßt der Inhab<:~r einer Erlaubnis nach § 7 einem       Lauf ist,\nanderen eine Schußwaffe, für deren Erwerb es einer      9.  lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder\nErlaubnis bedmf, so hat er sich vom Erwerber des-           gewerbsmäßigen Lagerung erwirbt; der gewerbs-\nsen Besitzkarte vorlegen zu lassen und in diese Art,        mäßigen Beförderung steht die Beförderung\nKaliber, Herste1ler- oder Warenzeichen, wenn die            durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs\nWaffe eine Herstellungsnummer hat, auch diese,              oder durch die Post gleich.\neinzutragen. Der Erwerber ist verpflichtet, den Er-\nwerb innerhalb einer Woche schriftlich der zustän-      Hat ein Erwerb ohne Waffenbesitzkarte stattgefun-\ndigen Behörde anzuzeigen. Wird sonst einem ande-        den, so hat der Erwerber binnen eines Monats die\nren eine Schußwrüfe überlassen, so hat die Behörde      Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.\nden Wechsel mit den Angaben nach Satz 2 in die\n·waffenbesitzkartc des Uberlassers und in diejenige\ndes Erwerbers einzutragen. Der Uberlasser und der                                 § 29\nErwerber sind verpflichtet, ihre Karte innerhalb                         Munitionserwerbschein\neiner Woche der Behörde zur Eintragung der An-\n(1) Wer Munition erwerben will, bedarf der Er-\ngaben nach Satz 2 vorzulegen.\nlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird\n(3) Einer Waffenbesitzkarte bedarf es nicht zum      durch einen Munitionserwerbschein erteilt. Sie wird\nErwerb von                                              für eine bestimmte Munitionsart erteilt. Sie erlischt\nnach fünf Jahren.\n1. Schußwaffen, mit denen durch Rechtsverordnung\nnach § 25 Abs. 2 zugelassene Munition nicht ver-       (2) Eines Munitionserwerbscheins bedarf nicht,\nschossen werden kann,                               wer Munition erwirbt\n2. Schußapparaten,                                      1. als Inhaber eines Waffenscheins (§ 35) oder\neines Jagdscheins (§§ 15, 16 des Bundesjagd-\n3. Einsteckläufen.                                          gesetzes) oder\n(4) Einer Waffenbesitzkarte bedarf nicht, wer eine   2. in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 und 9.\nSchußwaffe                                                 (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht\n1. im Wege der Erbfolge erwirbt,                        zum Erwerb von Munition, die für Schußwaffen be-\nstimmt ist, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis be-\n2. durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-\ndarf.\nsetzbuchs} erwirbt, sofern er die Waffe unver-\nzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem           (4) Mit der Waffenbesitzkarte wird auf Antrag\nsonstigen Empfangsberechtigten oder der für die     ein Munitionserwerbschein über die für die Schuß-\nEntgegennahme der Fundanzeige zuständigen           waffe bestimmte Munition ausgestellt.\nStelle abliefert,\n3. von einem Berechtigten vorübergehend zum\n§ 30\nZwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht-\ngewerbsmäßiqen Beförderung zu einem Berech-                                Versagung\ntigten erwirbt,                                        (1) Waffenbesitzkarte      und   Munitionserwerb-\n4. von einem anderen, dem er die Schußwaffe vor-        schein sind zu versagen, wenn\nübergehend ohne Waffenbesitzkarte überlassen        1. der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr noch\nhat, oder nach dem A bhandenkommen wieder               nicht vollendet hat,\nerwirbt,                                            2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\n5. von einem anderen oder für einen anderen        Be-      Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit\nrechtigten erwirbt, wenn und solange er        die       (§ 5), Sachkunde (§ 31) oder körperliche Eignung\nWeisungen des anderen über die Ausübung        der      nicht besitzt oder\ntatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe       auf  3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist.","Nr. 105   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972                       1807\n(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzel-           (2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer\nfall eine Ausnahme von dem Versagungsgrund im             1. Schußwaffen erwerben will, deren Bauart nach\nSinne des Absülzes 1 Nr. 1 zulassen, wenn öffent-             § 22 Abs. 1 zugelassen ist,\nliche Interessen nicht entgegenstehen.\n2. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins\n(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der            Waffen mit einer Länge von weniger als 60 cm\nAntragsteller                                                  erwerben will, sofern er nicht bereits zwei Waf-\nfen dieser Art besitzt oder\n1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des·\n3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe\nGrundgesetzes ist oder\nzur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewer-\n2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohn-             ben benötigt, sofern es sich um eine Waffe mit\nsitz oder sejnen gewöhnlichen Aufenthalt un-             einer Länge von mehr als 60 cm und einem Lauf-\nunterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland           durchmesser von nicht mehr als 5,6 mm handelt\neinschließlich des Landes Berlin hat.                    und er durch eine Bescheinigung des Vereins\nnachweist, daß er an den Ubungsschießen des\nVereins mindestens sechs Monate lang regel-\nmäßig und erfolgreich teilgenommen hat.\n§ 31\nSachkunde                                                    § 33\nErwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition\n(l) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1\nNr. 2) hat erbracht, wer eine Prüfung vor der da-            (1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb\nfür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine           es keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoß-\nSachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung           waffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte\nnachweist.                                               Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er zu dem\nin § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 und 9 genannten Personen-\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-        kreis gehört.\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzel-\nWirtschaft und Finanzen durch Rechtsverordnung\nfall Ausnahmen vom Alterserfordernis zulassen,\nmit Zustimmung des Bundesrntes Vorschriften über\nwenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.\ndie Anforderungen an die waffentechnischen und\nwaffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und\ndas Prüfungsverfahren einschließlich der Einrichtung                                  § 34\nvon Prüfungsausschüssen sowie über den anderwei-                     Uberlassen von Waffen und Munition\ntigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.                    (l) Schußwaffen, zu deren Erwerb es einer\nErlaubnis bedarf, dürfen nur einem Erlaubnis-\ninhaber nach § 28 Abs. 1 oder einem nach § 28\nAbs. 4 Berechtigten, Munition nur einem Erlaubnis-\n§ 32                          inhaber nach § 29 Abs. 1 oder einem nach § 29\nBedürfnis                        Abs. 2 Berechtigten und Schußwaffen und Munition,\nzu deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf, nur\n(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Nr. 3) liegt ins-      einem nach § 33 Berechtigten überlassen werden.\nbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft           Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen\nmacht,                                                    Packungen überlassen werden.\n1. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die          (2) Die Berechtigung muß offensichtlich sein oder\nJagd auszuüben und dazu andere als die in § 28       nachgewiesen werden. Im Falle des § 33 Abs. 2 ist\nAbs. 4 Nr. 7 bezeichneten Waffen zu benötigen,       der Ausnahmebescheid auszuhändigen; im Falle des\n§ 28 Abs. 1 ist die Waffenbesitzkarte, im Falle des\n2. die Schußwaffen oder die Munition für den regel-\n§ 29 Abs. 1 der Munitionserwerbschein sowie im\nrechten Schießsport auf genehmigten Schießstät-\nFalle des § 29 Abs. 2 Nr. 1 der Waffen- oder Jagd-\nten, zur Teilnahme an ordentlichen Schießwett-\nschein vorzulegen. Der Waffenbesitzkarte oder dem\nbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in\nMunitionserwerbschein steht eine Bescheinigung\nSchützenvereinigungen zu benötigen, sofern es\neiner obersten Bundes- oder Landesbehörde oder\nsich um EinzeJlader mit einer Lähge von mehr\neiner nach § 6 Abs. 1 bestimmten Stelle gleich.\nals 60 cm und einem Patronenlager mit einem\nDurchmesser bis 6 mm und einer Länge bis                (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,\n20 mm handelt,                                       wenn Waffen oder Munition einem anderen über-\nlassen werden, der sie außerhalb der Bundesrepu-\n3. wesentlich mehr als die AJlgemeinheit durch An-        blik Deutschland einschließlich des Landes Berlin\ngriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und     erwirbt. Handelt es sich hierbei um Schußwaffen\nder Erwerb von Schußwaffen oder Munition ge-         oder Munition, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis\neignet ist, diese Gefährdung zu mindern oder         bedarf, so ist das Uberlassen der zuständigen Be-\n4. als Waffensammler wissenschaftlich oder tech-          hörde vorher anzuzeigen. Dies gilt nicht für den\nnisch tätig zu sein oder durch den Erwerb eine        Inhaber einer Erlaubnis nach § 7. Die Bundesregie-\nkulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzu-            rung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nlegen oder zu erweitern, sofern diese gegen un-       l eine Erlaubnis für das Uberlassen nach Satz 1\nbefugten Zugriff genügend gesichert ist.                  vorzusehen,","1808                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1\n2. zu bestimmen, daß diese Erlaubnis von der Vor-       Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder\nlage einer Zustimmungserklärung einer Behörde      Sachgüter mit Auflagen erteilt werden. Sie sind mit\ndes Bestimmungsstaates abhängig gemacht wird.      der Auflage zu erteilen, daß der Erlaubnisinhaber\ndie Personen, die die Schußwaffen führen sollen,\n(4) Wer Waffen oder Munition einem anderen\nder zuständigen Behörde vorher benennt.\nlediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 28\nAbs. 4 Nr. 9) an einen Dritten übergibt, überläßt           (4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer\nsie abweichend von § 4 Abs. 2 dem Dritten.\n1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zuge-\n(5) Wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 7             lassen ist und die das vorgeschriebene Zulas-\neine Schußwaffe gegen Aushändigung einer Be-                 sungszeichen tragen, oder Schußapparate führt,\nscheinigung nach Absatz 2 Satz 3 oder eines Aus-        2. sonstige Schußwaffen\nnahmebesdleides überläßt, hat die Urkunde als Be-\nleg zum Waffenherstellungsbuch oder zum Waffen-              a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz\nhandelsbudl zu nehmen. Die Urkunde ist dem Er-                  oder Forstschutz oder im Zusammenhang da-\nmit führt,\nwerber zurückzugeben, wenn die Zahl der Schuß-\nwaffen, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist;         bJ mit Zustimmung eines anderen in dessen\nauf der Urkunde sind unverzüglich Art, Kaliber,                 Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem\nHersteller oder Warenzeichen, wenn die Waffe eine               Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,\nHerstellungsnummer trägt, auch diese, der Tag und            c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit le-\nOrt des Uberlassens und der Name des Uberlassen-                diglich von einem Ort an einen anderen ver-\nden samt Anschrift dauerhaft zu vermerken. Wer                  bringt, sofern er an beiden Orten nicht der\nsonst einem anderen gegen Aushändigung eines                    Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,\nAusnahmebescheides eine Schußwaffe überläßt, hat             d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes\ndie in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben unverzüg-                über Versammlungen und Aufzüge (Ver-\nlich auf der Urkunde dauerhaft zu vermerken und                 sammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bun-\ndiese binnen zweier Wochen der zuständigen Be-                  desgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durdl\nhörde vorzulegen, die die Urkunde einbehält. Satz 2             das Gesetz vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetz-\ngilt entsprechend. Wer einem anderen Munition                   blatt I S. 505), oder mit Erlaubnis nach § 39\nüberläßt, hat auf dessen Munitionserwerbschein                  dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächti-\nunverzüglich Art, Kaliber, Hersteller und Menge                 gung oder Erlaubnis reicht.\nder überlassenen Munition, Tag und Ort des Uber-\nlassens sowie den Namen des Uberlassenden samt             (5) Eines Waffenscheins bedürfen ferner nidlt\nAnschrift dauerhaft zu vermerken.                       Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmen-\nden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines\n(6) Dürfen Schußwaffen nur mit Erlaubnis der         Landes persönlich erheblidl gefährdet sind. Für den\nzuständigen Behörde geführt werden, so hat der In-      Zuständigkeitsbereich des Bundes erteilt der Bun-\nhaber einer Erlaubnis nach § 7 bei ihrem Uberlas-       desminister des Innern oder eine von ihm bestimmte\nsen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erforder-      Stelle, für den Zuständigkeitsbereich eines Landes\nnis des Waffenscheins hinzuweisen.                      erteilt die zuständige oberste Landesbehörde oder\neine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung\nüber die Berechtigung zum Führen von Schußwaffen.\nAbschnitt VI                          (6) Wer Schußwaffen führt, muß seinen Personal-\nFühren von Waffen                      ausweis, Paß, Jagdschein, Dienstausweis oder eine\nBescheinigung nach Absatz 5 Satz 2 und die Waffen-\n§ 35                          besitzkarte, ferner wenn er der Erlaubnis nach Ab-\nsatz 1 bedarf, den Waffenschein mit sich führen und\nW aifenschein                      Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Be-\n(1) Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Er-      fugten auf Verlangen zur Einsichtnahme überlassen.\nlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis\nwird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für                                § 36\nbestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt.\nVersagung des Waffenscheins\nDie Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je\ndrei Jahre verlängert werden.                              (1) Der Waffenschein ist zu versagen, wenn ein\nVersagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1\n(2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kür-     gegeben ist. Er ist ferner zu versagen, wenn der\nzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes           Antragsteller eine angemessene Versicherung ge-\nBedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich        gen Haftpflicht - 250 000 Deutsche Mark für Per-\ndes Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder        sonenschäden und 25 000 Deutsche Mark für Sadl-\nGebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinaus-        schäden - nicht nachweist. Die zuständige Behörde\ngehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird.             kann für den Einzelfall eine Ausnahme von den Ver-\n(3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz aus-        sagungsgründen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1\ngestellt werden, daß er auch für andere ;zuverlässige,  Nr. 1 oder der Vorschrift des Satzes 2 zulassen,\nsachkundige und körperlich geeignete Personen gilt,     wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.\ndie auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schuß-        (2) Der Waffenschein kann versagt werden,\nwaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers          wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 3\nzu führen haben. Solche Waffenscheine können zur        gegeben ist.","Nr. 105   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972                      1809\nAbschnitt VD                     10. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reiz-\nstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungs-\nVerbote\nzwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie\n§ 37                               bei bestimmungsgemäßer Verwendung den An-\nforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6\nVerbotene Gegenstände                        Abs. 4 Nr. 1 nicht entsprechen,\n(l) b ist verholen, Jol~iende Cegenstände herzu-     11. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der\nstellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben,          Nummer 1 Buchstabe e.\nzu vertreiben, c.rnderen zu überlussen, einzuführen,\nsonst in den Geltunqslwreirh dieses Gesetzes zu ver-     Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht · für Einsteckläufe\nbringen oder sonsl di<! l.c1tsüchlkhe Gewalt über sie    und Austauschläufe; Nummer 6 gilt nicht für Spring-\nauszuüben:                                               messer und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge\nund Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen\nl. Schußwaffen, die                                    sind.\nc1) über den für Jagd- und Sportzwecke allge-\nEs ist ferner verboten, zur Herstellung von Gegen-\nmein üblichen Umfang hinaus zusammenge-\nständen der in Absatz 1 Nr. 8 bezeichneten Art an-\nklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder\nzuleiten oder aufzufordern oder Bestandteile zu ver-\nschnell zerlegt werdd1 können,\ntreiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände be-\nb) zerlegbar    sind, deren längster Waffenteil    stimmt sind.\nkürzer als 60 cm ist und die zum Verschie-\nßen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit\nc) ihrer Form nach geeignet sind, einen ande-      l. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bun-\nren Gegenstand vorzutäuschen oder die mit           deswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszoll„\nGegenständen des täglichen Gebrauchs ver-           verwaltung oder die Polizeien der Länder be-\nkleidet sind,                                       stimmt sind und ihnen überlassen werden oder\nd) vollautomatische Selbstladewaffen sind,\n2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder be-\ne) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer          hördlichen Auftrages tätig wird.\nvo11automatischen Selbstladewaffe hervorru-\nfen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes        (3) Das Bundeskriminalamt kann von den Ver-\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen ist;       boten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzel-\nfall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Inter-\n2. Vorrichtungen, die zum        Anleuchten oder An-    essen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die\nstrahlen des Zieles oder der Beleuchtung der       in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr\nZieleinrichtung dienen und für Schußwaffen be-     oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungs-\nstimmt sind,                                       bereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Die Ausnah-\n3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder          men können mit Auflagen verbunden werden, wenn\neine elektronische Verstärkung besitzen und für    dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder\nSchußwaffen bestimmt sind,                         Gesundheit von Menschen erforderlich ist.\n4. Patronen mit Hohlspitzgeschossen mit einer              (4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam,\nHülsenlänge von weniger als 25 mm und              wenn\nSehrotpatronen für Zentralfeuerzündung mit\n1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegen-\neiner Hülsenlänge von weniger als 25 mm,\nstand unverzüglich unbrauchbar macht, einem Be-\n5. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach                rechtigten überläßt oder einen Antrag nach Ab-\ngeeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzu-          satz 3 stellt;\ntäuschen oder die mit Gegenständen des täg-\n2. der Finder den gefundenen Gegenstand un ver-\nlichen Gebrauchs verkleidet sind,\nzüglich einem Berechtigten überläßt.\n6. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebel-\ndruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt       (5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zu-\nwerden können (Springmesser), ferner Messer,       gelassen ist, kann die zuständige Behörde den Ge-\nderen Klingen beim Lösen einer Sperrvorrich-       genstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme nach\ntung durch ihre Schwerkraft oder durch eine        Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie\nSchleuderbewegung aus dem Griff hervorschnel-      unanfechtbar versagt, so kann die zuständige Be-\nlen und selbsttätig festgestellt werden (Fall-     hörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der\nmesser),                                           Verwertung des Gegenstandes steht dem bisher\nBerechtigten zu.\n7. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,\n8. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegen-                                       § 38\nstände, die Angriffs- oder Verteidigungszwek-                            Handelsverbote\nken dienen und dazu bestimmt sind, leicht ent-\nflammbüre Stoffe schnell so zu verteilen und zu        (1) Der Vertrieb und das Uberlassen von Schuß-\nentzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen     waffen, Munition oder Geschossen mit pyrotechni-\nkann,                                              scher Wirkung sowie von Hieb- oder Stoßwaffen ist\n9. Geschosse mil Betäubungsstoffen, die zu An-          verboten\ngriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt          1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte\nsind,                                                   erforderlich ist oder die Voraussetzungen des","1810                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 55 ü Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung         herige Verhalten oder körperliche oder geistige\nvorliegen,                                            Mängel des Inhabers die Annahme rechtfertigen,\n2. im Marktverkehr mit Ausnahme der Mustermes-             daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet\nsen,                                                  werden.\n(2) Die zuständige Behörde kann den Gegenstand\n3 auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen\nsicherstellen und, falls der Inhaber ihn nicht binnen\nVeranstaltunwm, jedoch mit Ausnahme des Uber-\nangemessener, von der Erlaubnisbehörde zu bestim-\nlassens der benötigten Munition in einer Schieß-\nmender Frist einem Berechtigten überläßt, einziehen.\nstätte (§ 44).\n§ 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nden Verboten des Absatzes 1 für ihren Bezirk zu-\nlassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen-\nAbschnitt VIII\nstehen. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzu-                 Sonstige waffenrechtliche Vorschriften\nwenden.\n§ 41\n§ 39\nNichtgewerbsmäßige Waffenherstellung\nVerbot des Führens von Waffen\nbei öffentlichen Veranstaltungen                 (1) Wer außerhalb des Anwendungsbereiches des\n§ 7 Schußwaffen herstellen, bearbeiten oder instand-\n(1) Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbe-       setzen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen\nsondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügun-        Behörde. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1\ngen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb- oder         Satz 1 und Abs. 3. sind entsprechend anzuwenden.\nStoßwaffen führen.\n(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu\n(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzel-        befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von\nfall eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn            Schußwaffen zu beschränken. Sie kann zur Abwehr\nvon Gefahren für Leben oder Gesundheit von Men-\n1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässig-\nkeit besitzt,                                         schen mit Auflagen, insbesondere über die Beschaf-\nfenheit, die Prüfung und die Kennzeichnung der\n2. ein Bedürfnis nachgewiesen ist und                     Schußwaffe verbunden werden. Solche Auflagen\n3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-        sind auch nachträglich zulässig.\nnung nicht entstehen.\n§ 42\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\nkönnen Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von                       Sicherung gegen Abhandenkommen\nhöchstens fünf Jahren für Vereinigungen zugelassen            Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 hat die er-\nwerden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem            forderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhin-\nAnlaß Waffen zu tragen, wenn gewährleistet ist, daß        dern, daß Schußwaffen, Munition oder Geschosse\ndie erforderliche Sorgfalt beachtet wird.                  mit pyrotechnischer Wirkung abhandenkommen oder\ndaß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich neh-\n(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3\nkönnen mit Auflagen verbunden werden, wenn das             men. Gleiches gilt für Personen, die außerhalb des\nAnwendungsbereiches des § 7 die tatsächliche Ge-\nzur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesund-\nheit von Menschen erforderlich ist.                        walt über solche Gegenstände ausüben.\n(5) Der nach Absatz 2 Berechtigte muß die Waf-                                    § 43\nfenbesitzkarte, den Ausnahmebescheid und seinen\nPersonalausweis oder Paß mit sich führen und Poli-                             Anzeigepflichten\nzeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befug-            (1) Wer eine Schußwaffe oder Munition, deren Er-\nten auf Verlangen zur Einsichtnahme überlassen.            werb der Erlaubnis bedarf, durch Fund, Aneignung\neiner herrenlosen Sache, im Wege der Erbfolge, als\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden          Nachlaßverwalter, Konkursven~'alter, Zwangsver-\n1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen             walter, Vormund oder Pfleger erwirbt, hat den Er-\nund diesen gleichzuachtenden Vorführungen,             werb unverzüglich der zuständigen Behörde anzu-\nwenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kar-         zeigen.\ntuschenmunition geladene Schußwaffen oder                (2) Kommen jemandem\nHieb- oder Stoßwaffen geführt werden,\n1. Schußwaffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,\n2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 44),\n2. Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,\n3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 45 reicht.\n3. Munition für Schußapparate,\n§ 40                          4. Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheide\nVerbote für den Einzelfall                abhanden, so hat er das binnen einer Woche, nach-\ndem er davon Kenntnis erlangt hat, der zuständigen\n(1) Die zuständige Behörde kann die Ausübung            Behörde anzuzeigen. In den Fällen der Nummern 2\nder tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, Muni-           und 3 ist die Anzeige nur erforderlich, wenn An-\ntion und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung             haltspunkte für eine unbefugte Wegnahme vor-\nuntersagen, wenn Tatsachen, insbesondere das bis-          liegen.","Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972                          1811\n§ 44                            (4) Die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschen-\nSchießstätten                   ' munition     und mit Böllern  kann  widerruflich auf die\nDauer von h'öchstens fünf Jahren auch Vereinigun-\n(1) Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer    gen erteilt werden, bei denen es Brauch ist, aus\nBeschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung besonderem Anlaß zu schießen, wenn gewährleistet\nwesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zu-    ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Ab-\nständigen Behörde. Zur Verhütung von schädlichen satz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-\n(5) Der Erlaubnisinhaber muß in den Fällen des\nsionsschutzgesetzes sowie von sonstigen Gefahren,\nAbsatzes 1 den Erlaubnisschein, die Waffenbesitz-\nerheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigun-\nkarte und seinen Personalausweis oder Paß mit sich\ngen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbar-\nführen und Polizeibeamten oder sonst zur Personen-\nschaft oder die Allgemeinheit kann die Erlaubnis\nkontrolle Befugten auf Verlangen zur Einsichtnahme\nmit Auflagen über die Beschaffenheit, Abnahme, Be-\nüberlassen.\nnutzung, regelmäßige Prüfung der Anlage und über\ndie Versicherung gegen Haftpflicht und Unfall ver-         (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden\nbunden werden; solche Auflagen können auch nach-\n1. auf das Schießen\nträglich auferlegt werden. Die Erlaubnis ist zu ver-\nsagen, wenn der Antragsteller nicht zuverlässig ist         a) mit Schußapparaten,\noder wenn Gefahren, erhebliche Nachteile oder er-           b) mit Schußwaffen, wenn die Bewegungsener-\nhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhin-              gie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt\ndert werden können.                                              oder deren Bauart nach§ 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\nzugelassen ist, im befriedeten Besitztum, wenn\n(2) Ahsatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anlagen\ndie Geschosse dieses nicht verlassen können,\n1. der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-    2. in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,\nten ausländischen Streitkräfte,\n3. auf die befugte Jagdausübung einschließlich des\n2. für die eine Genehmigung nach § 33 d oder § 33 i         Anschießens von Jagdwaffen im Revier,\nder Gewerbeordnung erforderlich ist,\n4. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen\n3. für deren erstmalige Aufstellung und Ingebrauch-         und diesen gleichzuachtenden Vorführungen,\nnahme eine Baugenehmigung (Ausführungsge-                wenn zu diesem Zweck nur mit Kartuschenmuni-\nnehmigung) erforderlich ist, weil sie geeignet           tion geschossen wird,\nund dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt\nund zerlegt zu werden (fliegende Bauten).           5. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschen-\nmunition im Auftrage der Veranstalter.\n(3) Die Landesregierungen oder die von ihnen\nbestimmten Stellen können zum Schutz der in Ab-\n§ 46\nsatz 1 genannten Rechtsgüter durch Rechtsverord-\nnung Vorschriften über die Benutzung von Schieß-                   Auskunft; Nachschau, Vorzeigepflicht\nstätten erlassen.\n(1) Wer eine Erlaubnis oder eine Ausnahmebewil-\n(4) Schießstätten sind ortsfeste oder ortsverän-     ligung nach diesem Gesetz oder nach einer gemäß\nderliche Anlagen, die ausschließJich oder neben an-     § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift erhalten\nderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen            hat oder sonst die tatsächliche Gewalt über Schuß-\nSchießübungen, der Erprobung von Schußwaffen            waffen ausübt, hat der zuständigen Behörde die für\noder dem Schießen zur Belustigung dienen.               die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Aus-\nkünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\n§ 45\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-\nSchießen                        fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\n(1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einer\nSchußwaffe oder mit einem Böller schießen will,         ten   aussetzen würde.\nbedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.              (2) Ist der Auskunftspflichtige Inhaber einer Er-\nlaubnis nach § 7 oder nach § 44 oder darf er die Waf-\n(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden\nwerden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren,        fenherstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaub-\nnis betreiben, so sind die von der zuständigen Be-\nerhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen\nhörde mit der Uberwachung des Betriebes beauftrag-\nfür die Bewohner des Grundstücks, die Nachbar-\nten Personen befugt, dessen Grundstücke und Ge-\nschaft oder die Allgemeinheit zu verhüten.\nschäftsräume und zur Abwehr dringender Gefahren\n(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Ver-         für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch des-\nsagungsgründe im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 ge-       sen Wohnräume zu betreten, dort Prüfungen und\ngeben sind oder wenn sonst Gefahren, erhebliche         Besichtigungen vorzuneh1hen, Proben zu entnehmen\nNachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auf-      und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu\nlagen nicht verhindert werden können. § 36 Abs. 1       nehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnah-\nSatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Sie          men zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlich-\nkann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund           keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nim Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.                   wird insoweit eingeschränkt.","1H12                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) .Aus bcqrü 11detern !\\ nlaß kann die zuständige    walt über sie ausgeübt, und übt er die tatsächliche\nBehörde anorclne:n, daß der Inhaber der tatsächlichen     Gewalt über sie noch aus, so kann die zuständige\nGewalt über                                                Behörde anordnen, daß er diese Gegenstände binnen\n1. Schußwaffen oder Munition, deren Erwerb der            angemessener, von ihr zu bestimmender Frist un-\nErlaubnis bedarf,                                     brauchbar macht oder einem Berechtigten überläßt\nund das der zuständigen Behörde nachweist. Nach\n2. in § 37 Abs. 1 bezeichnete Gegenstände oder             fruchtlosem Ablauf dieser Frist können die Gegen-\n3. Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheide nach            stände sichergestellt und verwertet werden. Recht-\ndiesem Gesetz oder nach einer gemäß § 61 außer        fertigen Tatsachen die Annahme, daß ein Nichtbe-\nKraft ~Jelretenen Rechtsvorschrift                    rechtigter die Gegenstände erwirbt, so können die\nihr diese binnen angemessener, von ihr zu bestim-         Gegenstände sofort sichergestellt werden. § 37\nmender Frist zur Prüfung vorzeigt.                        Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 47                                                    § 49\nRücknahme und Widerruf                                            - Kosten\n(l) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem             (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-\nGesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich be-           suchungen nach diesem Gesetz und nach den auf\nkannt wird, daß die Erlaubnis oder Zulassung hätte         diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften wer-·\nversagt werden müssen. Sie kann zurückgenommen             den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\nwerden, wenn nachträglich bekannt · wird, daß die\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nErlaubnis oder Zulassung hätte versagt werden\nzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-\nkönnen.\ndesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit\n(2) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem          Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichti-\nGesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tat-           gen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei\nsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen          feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Ge-\nmüssen. Sie kann widerrufen werden,                        bührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den\n1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur          Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen\nVersagung hätten führen können,                       verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt\nwird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann da-\n2. wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet          neben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder\noder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer        der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner an-\ngesetzten Frist erfüllt werden.                       gemessen berücksichtigt werden. Die Gebühren dür-\nDie Erlaubnis nach § 7 ·darf nicht aus den Gründen         fen im Einzelfall für Erlaubnisse nach § 7 und Aus-\ndes§ 8 Abs. 2 widerrufen werden.                           nahmebewilligungen für die gewerbsmäßige Waf-\nfenherstellung nach § 37 fünftausend Deutsche Mark,\n(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen,   im übrigen eintausend Deutsche Mark nicht über-\nwenn mit der Leitung des Betriebes oder einer              steigen.\nZweigniederlassung eine Person beauftragt oder bei\neiner juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung           (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann\noder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene          bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Un-\nPerson zur Leitung des Waffenhandels bestellt wird,        tersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden\nwelche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt.          darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne\nVerschulden der prüfenden oder untersuchenden\n(4) Eine Zulassung nach den §§ 21 bis 23 ist ferner     Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des\nzu widerrufen, wenn der Zulassungsinhaber Schuß-           Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Ter-\nwaffen, Einsteckläufe, Raketenmunition oder Ge-            min nicht stattfinden konnte oder abgebrochen wer-\nschosse mit pyrotechnischer Wirkung abweichend             den mußte. In der Rechtsverordnung können ferner\nvon den in der Zulassung bezeichneten Merkmalen            die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die\nherstellt, verändert oder herstellen oder verändern        Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstatten-\nläßt.                                                      den Auslagen und die Kostenerhebung abweichend\n§ 48                           von den Vorschriften des Verwaltungskostengeset-\nzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) ge-\nFolgen der Rücknahme,\nregelt werden.\ndes Widerrufs und des Erlöschens\n§ 50\n(1) Werden Erlaubnisse oder Ausnahmebewilli-\ngungen nach diesem Gesetz zurückgenommen oder                              Sachliche Zuständigkeit\nwiderrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen            (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen be-\nder Erlaubnisurkunde oder des Ausnahmebescheid.es          stimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung\nder zuständigen Behörde unverzüglich zurückzu-             dieses Gesetzes sachlich zuständigen Behörden, so-\ngeben. Das gleiche gilt, wenn eine Erlaubnis nach          weit nicht Bundesbehörden zuständig sind.\n§ 10 Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Satz 4 erloschen ist.\n(2) Hat jemand auf Grund der Erlaubnis oder der            (2) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach den\n§§ 27, 28, 29 und 35 für\nAusnahmebewilligung, die zurückgenommen, wider-\nrufen oder nach § 10 Abs. :3 erloschen sind, Gegen-        1. ausländische    Diplomaten    und    bevorrechtigte\nstände erworben oder befugt die tatsächliche Ge-               Personen,","Nr. 105   Tag der Ausgabe: Bonn, 'den 22. September 1972                     1813\n2. Be9leitpersonen c1usli.indischer Staatsgäste,        oder errichtet werden soll. Fehlt eine gewerbliche\nNiederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach\n3. Personen, die zum Schutz ausli:i.ndischer Luftfahr-\nAbsatz 1.\nzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,\nist das Bundesverwaltungsamt zuständig.                    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist ört-\nlich zuständig\n(3) Die obersten Bundesbehörden und die obersten\n1. für die Beschußprüfung (§ 16) jedes Prüfungs-\nLandesbehörden bestimmen für ihren Geschäftsbe-\namt, bei dem ein Gegenstand zur Prüfung vor-\nreich die Stellen, die für dienstliche Zwecke Schuß-\ngelegt wird,\nwaffen und Munition erwerben dürfen.\n2. für die Sicherstellung nach § 37 Abs. 5 auch die\nBehörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand\n§ 51                             befindet,\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften           3. für Ausnahmebewilligungen nach § 38 Abs. 2\ndie Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit aus-\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\ngeübt werden soll,\nzen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster des Innern die zur Durchführung der Ab-            4. für Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 2\nschnitte I bis IV, der Bundesminister des Innern er-        und 3 die Behörde, in deren Bezirk die Veran-\nläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für              staltung stattfinden soll,\nWirtschaft und Finanzen die zur Durchführung der        5. für Erlaubnisse nach § 44 Abs. 1 die Behörde, in\nAbschnitte V bis VII erforderlichen allgemeinen Ver-         deren Bezirk die Anlage betrieben oder geän-\nwaltungsvorschriften. Für den Erlaß der Verwal-              dert werden soll,\ntungsvorschriften zur Durchführung der Abschnitte\nVIII bis X gilt die Zuständigkeitsregelung nach         6. für Erlaubnisse nach § 45 Abs. 1 und 4 die Be-\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für           hörde, in deren Bezirk geschossen werden soll.\nWirtschaft und Finanzen die Verwaltungsvorschrif-\nten für den gewerblichen Bereich, der Bundesmini-\nster des Innern die Verwaltungsvorschriften für den                            Abschnitt IX\nnicht gewerblichen Bereich erläßt.\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n(2) Der Bundesminister des Innern erläßt allge-\nmeine Verwaltungsvorsch\"riften über den Erwerb                                      § 53\nund das Führen von Schußwaffen durch Behörden\nund Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über                           Strafvorschriften\ndas Führen von Schußwaffen durch persönlich er-             (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nheblich gefährdete Personen nach § 35 Abs. 5; die       fünf Jahren wird bestraft, wer\nanderen Bundesminister erlassen die Verwaltungs-\nvorschriften für ihre Geschäftsbereiche im Einver-      1. ohne die erforderliche Erlaubnis\nnehmen mit dem Bund{~sminister des Innern.                   a) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffen oder\nMunition herstellt, bearbeitet oder instand-\nsetzt,\n§ 52\nb) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Schußwaffen oder\nOrtliche Zuständigkeit                         Munition ankauft, vertreibt, anderen überläßt\noder den Erwerb, den Vertrieb oder das Uber-\n(1) Ortlich zuständig ist die Behörde, in deren Be-          lassen solcher Gegenstände vermittelt,\nzirk der Antragsteller oder derjenige, der nach die-\nc) entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder\nsem Gesetz verpflichtet ist oder gegen den nach die-\nMunition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis\nsem Gesetz Anordnungen getroffen werden sollen,                  bedarf, einführt oder sonst in den Geltungs-\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen\nbereich dieses Gesetzes verbringt oder durch\neines gewöhnlichen Aufenthalts seinen jeweiligen\neinen anderen einführen oder verbringen läßt,\nAufenthaltsort hat. Hat der Antragsteller seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort      2. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder\nnicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die         entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Munition ohne die\nBehörde zuständig,· in deren Bezirk sich der Antrag-         erforderliche Erlaubnis erwirbt, um sie an Nicht-\nsteller aufhalten wilJ.                                      berechtigte weiterzugeben,\n3. entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 8 einen dort lrezeichne-\n(2) Ist der Antragsteller oder derjenige, der nach\nten Gegenstand herstellt, bearbeitet, instand-\ndiesem Gesetz verpflichtet ist oder gegen den nach\nsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt oder\ndiesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sol-\nsonst die tatsächliche Gewalt über ihn ausübt,\nlen, ein Gewerbetreibender oder Inhaber einer wirt-\neinführt oder sonst in den Geltungsbereich die-\nschaftlichen Unternehmung nach § 7, so ist die Be-\nses Gesetzes verbringt,\nhörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich eine\ngewerbliche Niederlassung befindet oder errichtet       4. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 3 zur Herstellung von\nwerden soll. Für die Erteilung, die Versagung, die          in § 37 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Gegenständen\nRücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach            anleitet oder auffordert oder Bestandteile ver-\n§ 7 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk      treibt oder überläßt, die zur Herstellung dieser\nsieb die gewerbliche Hauptniederlassung befindet            Gegenstände besfü,:.mt sind,","1814                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n5. entgegen § 3H Abs. 1 Schußwaffen oder Muni-             7. entgegen §. 59 Abs. 4 Satz 1 in anderen als den\ntion, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf,              in Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b bezeichneten Fällen\nim Reisegewerbe, im Marktverkehr, auf Volks-                nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Ge-\nfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal-            walt über eine nicht angemeldete Schußwaffe aus-\ntungen vertreibt oder anderen überläßt oder                 übt.\n6. die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe,               (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-\na) die er ohne die nach diesem Gesetz oder nach        zes 1 Nr. 1, 3 bis 6 oder des Absatzes 3 fahrlässig,\ndem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-          so ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Nr. 1, 3\nwaffen erforderliche Erlaubnis erworben, ein-      bis 6 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-\ngeführt oder sonst in den Geltungsbereich          strafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis\ndieses Gesetzes verbracht hat oder                 zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nb) über die er sie nach § 59 Abs. 4 Satz 1 nicht\nmehr ausüben darf, sofern es sich um eine                                      § 54\nSchußwaffe handelt, zu deren Erwerb es nach                  Verletzung der Geheimhaltungspflicht\nbisherigem Recht der Erlaubnis bedurfte,\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nwährend der Betriebszeit in gewerblichen Räu-          Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\nmen, die der Bewirtung von Gästen oder der             ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter\nUnterhaltung dienen, oder in Räumen ausübt, die\neiner mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\nder gemeinschaftlichen Unterbringung oder Ver-\ntrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt\npflegung von Arbeitnehmern dienen.\noffenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nIn minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-        oder mit Geldstrafe bestraft.\nstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\n(2) Der Versuch ist strafbar.                           Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\n(3) Mit Freiheitsstrafo bis zu drei Jahren oder         einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer                          heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\nGeldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\n1. ohne die erforderliche Erlaubnis                        wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Be-\na) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe         triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den\nerwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie      Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden\nausübt oder entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Muni-      ist, unbefugt verwertet.\ntion erwirbt,\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nb) entgegen § 35 Abs. 1 Satz        eine Schußwaffe    verfolgt.\nführt,\nc) entgegen § 41 Abs. 1 Satz        eine Schußwaffe                                § 55\nherstellt, bearbeitet oder instandsetzt,                             Ordnungswidrigkeiten\n2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe oder            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nMunition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis be-         fahrlässig\ndarf, einem Nichtberechtigten überläßt,\n1. eine Auflage nach § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 5\n3. entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 einen dort be-               Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 5, § 23\nzeichneten Gegenstand herstellt, bearbeitet, in-              Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 28 Abs. 1 Satz 6,\nstandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt             § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3, § 37 Abs. 3 Satz 2,\noder sonst die tatsächliche Gewalt über ihn aus-             § 38 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 4, § 41 Abs. 2 Satz 2\nübt, ihn einführt oder sonst in den Geltungsbe-              oder 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 oder § 45 Abs. 2 nicht,\nreich dieses Gesetzes verbringt oder einer nach              nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt\n§ 6 Abs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung                 oder einer vollziehharen Anordnung nach § 10\nzuwiderhandelt, soweit sie sich auf Gegenstände              Abs. 2 nicht nachkommt,\nbezieht, die den in § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 be-\nzeichneten vergleichbar sind, und für einen be-         2. eine Anzeige nach den §§ 11, 28 Abs. 2 Satz 3,\nstimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift                § 34 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2 nicht er-\nverweist,                                                    stattet,\n4. entgegen § 38 Abs. 1 Schußwaffen oder Muni-               J. entgegen § 12 Abs. 1, 2 oder 3 das Waffenher-\ntion, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis be-                stellungsbuch, das Waffenhandelsbuch oder das\ndarf, Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung                  Munitionshandelsbuch nicht, nicht richtig oder\noder Hieb- oder Stoßwaffen im Reisegewerbe,                  nicht vollständig führt,\nim Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützen-             4. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Schußwaffen oder\nfesten oder ähnlichen Veranstaltungen vertreibt              Munition nicht oder nicht in der vorgeschriebe-\noder anderen überläßt,                                       nen Weise kennzeichnet,\n5. entgegen § 39 Abs. 1 bei öffentlichen Veranstal-         5. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder Muni-\ntungen eine Schuß-, Hieb- oder Stoßwaffe führt,              tion anderen gewerbsmäßig überläßt,\n6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach              6. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen,\n§ 40 Abs. 1 die tatsächliche Gewalt über einen               Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe nicht\ndort bezeichneten Gegenstand ausübt oder                     durch Beschuß amtlich prüfen läßt,","Nr. 105    Täg der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972                          1815\n7. entgegen § l 6 Abs. 3 Handfeuerwaffen, Böller,               Nr. 10 Geschosse oder sonstige Gegenstände\nEinsleckl~i ufe oder Austauschläufe, die nicht das           der dort bezeichneten Art, die nicht den An-\nam llicllc Beschußzeichen tragen, anderen über-              forderungen einer Rechtsverordnung nach\n.läßt oder zum Schidkn verwendet,                            § 6 Abs. 4 Nr. 1 entsprechen,\n8. entgegen § 21 /\\ bs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen,           b) entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 11 Nachbildungen\nSchußapparate oder Einsteckläufe, die nicht zu-              von Schußwaffen\ngelassen sind, einführt, sonst. in den Geltungs-         herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, ver-\nbereic;h dieses Gesetzes verbringt oder gewerbs-         treibt, anderen überläßt, einführt, sonst in den\nmäßig herstellt,                                         Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder\n9. entgegen § 22 Abs. l Schußwaffen, die nicht zu-          sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,\ngelassen sind, einführt, sonst in den Geltungs-    21. entgegen § 42 nicht die erforderlichen Vorkeh-·\nbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbs-          rungen trifft, um zu verhindern, daß Schußwaf-\nmäßig herstelit,                                         fen, Munition oder Geschosse mit pyrotechni-\n10. entgegen § 23 Abs. l Raketenmunition oder Ge-            scher Wirkung abhandenkommen oder daß\nschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die nicht           Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich neh-\nzugelassen sind, einführt, sonst in den Geltungs-        men,\nbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbs-    22. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte\nmäßig herstellt,                                         betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art\nihrer Benutzung wesentlich ändert,\n11. entgegen § 24 Schußwaffen, Einsteckläufe, Ra-\nketenmunition oder Geschosse mit pyrotech-         23. entgegen § 45 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder\nnischer Wirkung, die nicht das vorgeschriebene           mit einem Böller schießt,\nZulassungszeichen tragen, gewerbsmäßig ande-       24. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,\nren überläßt,                                            nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht\n12. entgegen·§ 25 Abs. 1 Satz l Munition für Hand-           richtig erteilt oder entgegen § 46 Abs. 2 Satz 2\nfeuerwaffen, die nicht den Anforderungen einer           den Zutritt zu den Geschäftsräumen, Grundstük-\nRechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 entspricht,            ken oder Wohnräumen oder die Vornahme von\ngewerbsmäßig herstellt, einführt oder sonst in           Prüfungen und Besichtigungen oder die Ent-\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,           nahme von Proben oder die Einsichtnahme in\ndie geschäftlichen Unterlagen nicht gestattet,\n13. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 1 Schußwaffen. oder\nMunition bei den zuständigen Uberwachungs-         25. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach\nbehörden nicht anmeldet oder auf Verlangen               § 46 Abs. 3 einen dort bezeichneten Gegenstand\nnicht vorführt,                                          nicht fristgemäß vorzeigt,\n14. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeich-      26. entgegen § 48 Abs. 1 die dort bezeichneten Ur-\nneten Angaben nicht einträgt, entgegen § 28              kunden nicht unverzüglich zurückgibt,\nAbs. 2 Satz 5 die Waffenbesitzkarte nicht oder     27. entgegen § 48 Abs. 2 Satz 1 einer vollziehbaren\nnicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 28             Anordnung nicht fristgemäß nachkommt oder\nAbs. 4 Satz 2 die Ausstellung einer Waffenbesitz-  28. einer Rechtsverordnung\nkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,\na) nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder 6, Abs. 4\n15. entgegen § 33 Abs. 1 eine Schußwaffe, Munition               Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2, soweit sie sich auf Gegen-\noder eine Hieb- oder Stoßwaffe erwirbt oder                  stände bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Nr. 9\nentgegen § 34 Abs. l Satz l eine Schußwaffe                  bis 11 bezeichneten vergleichbar sind, oder\noder Munition, zu deren Erwerb es keiner Er-             b) nach § 15, Nr. l, 2, 4 oder 5, § 26 Abs. 1 Nr. 3\nlaubnis bedarf, oder eine Hieb- oder Stoßwaffe               oder 4, § 34 Abs. 3 Satz 4 oder § 44 Abs. 3\neinem Nichtberechtigten oder entgegen § 34\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-\nAbs. l Satz 2 Munition gewerbsmäßig überläßt,\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\n16. entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 die dort bezeich-            weist.\nneten Urkunden nicht zum Waffenherstellungs-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuch oder zum Waffenhandelsbuch nimmt,\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\n17. entgegen § 34 Abs. 5 Satz 2, 3, 4 oder 5 die       werden.\nvorgeschriebenen Angaben nicht unverzüglich\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nund dauerhaft vc~rmerkt oder entgegen § 34\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,\nAbs. 5 Satz 3 den Ausnahmebescheid nicht frist-\nsoweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Techni-\ngemäß vorlegt,\nschen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Material-\n18. entgegen § 34 Abs. 6 den Erwerber einer Schuß-     prüfung oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt\nwaffe nicht auf das Erfordernis eines Waffen-      wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach\nscheines hinweist,                                  § 7 Abs. 1 zuständige Behörde.\n19. entgegen § 35 Abs. 6, § 39 Abs. 5 oder § 45\n§ 56\nAbs. 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht mit\nsich führt oder Befugten auf Verlangen nicht zur                            Einziehung\nEinsichtnahme überläßt,                                (1) Ist eine Straftat nach § 53 oder eine Ordnungs-\n20. a) entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 9 Geschosse mit Be-    widrigkeit nach § 55 begangen worden, so können\ntäubungsstoffen oder entgegen § 37 Abs. 1.     Gegenstände,","1816                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1. auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrig-           (6) Waffenerwerbscheine und Waffenscheine, die\nkeit bezieht oder                                    im Land Berlin nach den dort geltenden Vorschrif-\n2. die zu der Begehung oder Vorbereitung ge-             ten ausgestellt sind, gelten auch im Geltungsbereich\nbraucht worden oder bestimmt gewesen sind,           dieses Gesetzes.\n(7) Ausnahmebewilligungen nach § 18 Abs. 4 des\neingezogen werden.\nBundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968 {Bundes-\n(2) § 40 a des Strafgesetzbuchs und § 19 des Ge-      gesetzbl. I S. 633), geändert durch das Gesetz vom\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwen-           25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), gelten\nden.                                                     in dem bisherigen Umfange als Ausnahmebewilli-\ngungen im Sinne von § 37 Abs. 3 dieses Gesetzes.\n§ 58\nAbschnitt X                                Anzeigefrist für verbotene Gegenstände\nUbergangs- und Schlußvorschriiten                  Ubt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge-\nsetzes die tatsächliche Gewalt über einen verbote-\n§ 57                           nen Gegenstand aus, so wird das Verbot nach § 37\nAbs. 1 nicht wirksam, wenn er binnen eines Monats\nUbergangsvorschriften                   nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Gegenstand\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte   unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt\nErlaubnis zur Ausübung der in § 7 bezeichneten Tä-       oder einen Antrag nach § 37 Abs. 3 stellt. § 37 Abs. 5\ntigkeiten berechtigt bis zum Ablauf eines Jahres         ist entsprechend anzuwenden.\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Waffenher-\nstellung oder zum Waffenhandel im bisherigen Um-                                   § 59\nfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist                   Anmeldepflicht für Schußwaffen\nein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 ge-\nstellt und darüber von der zuständigen Behörde noch         (1) Ubt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses\nnicht entschieden worden, so verlängert sich diese       Gesetzes die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen\nFrist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über     aus, zu deren Erwerb oder Einfuhr es gemäß einer\ndiesen Antrag. Eine vor Inkrafttreten dieses Geset-      nach § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift der\nzes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 21 und 22 gilt    Erlaubnis bedurft hätte, so hat er diese Schußwaffen\nim bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem           innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten die-\nGesetz.                                                  ses Gesetzes der zuständigen Behörde anzumelden.\nIm Falle der rechtzeitigen Anmeldung wird er nicht\n(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes   wegen unerlaubten Schußwaffenerwerbs oder un-\noder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen        erlaubter Schußwaffeneinfuhr bestraft.\nim Sinne dieses Gesetzes.\n(2) Ubt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses\n(3) Raketenmunition und Geschosse mit pyrotech-       Gesetzes die tatsächliche Gewalt über tragbare\nnischer Wirkung, die nach§ 23 der Zulassung bedür-       Schußwaffen aus, die auch Kriegswaffen im Sinne\nfen, dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes      des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\neingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-      sind und zu deren Erwerb es nach dem genannten\nsetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt wer-      Gesetz einer Genehmigung bedarf, so hat er diese\nden, bis die Bundesanstalt für Materialprüfung über      Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach In-\nden Zulassungsantrag entschieden hat. Dies gilt          krafttreten dieses Gesetzes dem Bundesamt für ge-\nnicht, wenn die Zulassung nicht innerhalb von drei       werbliche Wirtschaft anzumelden, sofern er sie ohne\nMonaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt     die erforderliche Genehmigung erworben hat. Das\nwird.                                                    gleiche gilt für die in Satz 1 genannten Schußwaf-\n(4) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe, Aus-      fen, wenn sie ohne die nach dem genannten Gesetz\ntauschläufe, Raketenmunition und Geschosse mit           erforder liehe Beförderungsgenehmigung eingeführt\npyrotechnischer Wirkung, die im Land Berlin nach         oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes\nden dort geltenden Vorschriften amtlich geprüft oder     verbracht worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nzugelassen sind, ein Beschuß- oder Zulassungszei-        sprechend.\nchen tragen und die, soweit erforderlich, nach § 13         (3) Ubt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses\ngekennzeichnet sind, dürfen im Geltungsbereich die-      Gesetzes die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen\nses Gesetzes vertrieben und anderen überlassen           aus, zu deren Erwerb oder Einfuhr es gemäß einer\nwerden.                                                  nach § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift\n(5) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Erlaub-       keiner Erlaubnis bedurft hat, jedoch nach diesem\nnisse im Sinne der §§ 44 und 45 und Verbote im           Gesetz einer Erlaubnis bedarf, so hat er diese\nSinne des § 40, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-     Schußwaffen innerhalb von sechs Monaten nach In-\nsetzes erteilt oder erlassen worden sind, gelten in      krafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde\ndem bisherigen Umfang als Erlaubnisse oder Ver-          anzumelden.\nbote im Sinne dieses Gesetzes. Jedoch berechtigen           (4) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsäch-\nWaffenscheine nach § 14 und Bescheinigungen nach         liche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht\n§ 19 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938         angemeldete Waffen nicht mehr ausgeübt werden.\n(Reichsgesetzbl. I S. 265) nicht mehr zum Erwerb         Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde\nvon Schußwaffen.                                         eine Waffenbesitzkarte aus.","Nr. 105 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972                       1817\n§ 60                          b) In § 50 Nr. 4 erhält der erste Halbsatz folgende\nAnwendbarkeit der Gewerbeordnung                    Fassung:\nund des Einzelhandelsgesetzes                    „4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf\noder einem Gewerbe, die Einstellung in den\n(1) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Ge-                    öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer\nwerbebetriebe findet die Gewerbeordnung Anwen-                     Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerb-\ndung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vor-                   scheins oder Waffenscheins beantragt, falls\nschriften enthält.                                                 die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der\n(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich                 waffenrechtlichen Erlaubnis sonst zu einer\ndes Einzelhandels regelt, findet das Gesetz über die               erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit\nBerufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957                  führen würde.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert durch das Ge-          (3) In § 100 a der Strafprozeßordnung, zuletzt ge-\nsetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),         ändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1971 (Bundes-\nkeine Anwendung.                                          gesetzbl. I S. 1979) wird nach den Worten „im Sinne\ndes § 138 des Strafgesetzbuches\" eingefügt:\n§ 61\n,,Straftaten nach§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waffen-\nAufhebung und Änderung von Vorschriften            gesetzes vom 19. September 1972 oder nach § 16\n(1) Es treten in ihrer geltenden Fassung außer         Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von\nKraft:                                                    Kriegswaffen,\".\n1. das Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (Bun-            (4) In § 14 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über explo-\ndesgesetzbl. I S. 633),                               sionsgefährliche Stoffe vom 25. August 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1358) werden nach den Worten\n2. das Waffengesetz vom 18. März 1938 (Reichsge-          „Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nsetzbl. I S. 265),                                    bestimmt die Zolldienststellen,\" die Worte „der\n3. die Verordnung zur Durchführung des Waffen-            Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden\ngesetzes vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I         des Bundesgrenzschutzes,\" eingefügt.\ns. 270),                                                 (5) In § 46 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz vom\n4. das saarländische Gesetz über Waffen und Muni-         28. April 1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom\ntion in der Fassung der Bekanntmachung vom            30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 874) wird folgen-\n1. August 1959 (Amtsblatt S. 1206),                   der Satz 2 angefügt:\n5. sonstige Vorschriften des Landesrechts, deren Ge-      ,,Der Bundesminister des Innern bestimmt die Be-\ngegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder       hörden des Bundesgrenzschutzes, die für die Uber-\ndie ihm widersprechen.                                wachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff\nzuständig sind; Satz 1 bleibt unberührt.\"\n(2) Das Gesetz über das Zentralregister und das\nErziehungsregister vom 18. März 1971 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 243) wird wie folgt geändert:                                          § 62\na) In § 39 Abs. 1 wird folgende Nummer 9 einge-                                 Inkrafttreten\nfügt:                                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.\n,,9. den für die Erteilung von Waffenbesitzkar-      Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nten, Munitionserwerbscheinen und Waffen-        oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächti-\nscheinen zuständigen Behörden.\"                 gen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. September 1972\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHeinz Kühn\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt"]}