{"id":"bgbl1-1972-104-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":104,"date":"1972-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/104#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-104-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_104.pdf#page=1","order":1,"title":"Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1972-09-19T00:00:00Z","page":1785,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1785\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                Ausgegeben zu Bonn am 21. September 1972                                                                                      Nr. 104\nTag                                               Inhalt                                                                                         Seite\n19.9. 72   Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . .                                              1785\n7400-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1793\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1793\nDreiundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Aunenwirtschaftsverordnung\nVom 19. September 1972\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                   4. § 10 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n5, 7, 10 Abs. 5, §§ 11, 26, 33 Abs. 4 Nr. 2 und § 46 des                  ,,Für Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versand-\nAußenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bun-                         verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 542/69\ndesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das                        des Rates vom 18. März 1969 über das gemein-\nGesetz zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nschaftliche Versandverfahren (Amtsblatt der\norganisationen (MOG) vom 31. August 1972 (Bundes-                         Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1) in\ngesetzbl. I S. 1617), verordnet die Bundesregierung:\nder jeweils geltenden Fassung ist Ausgangszoll-\nstelle\n§ 1\n1. für Waren, die im vereinfachten gemeinschaft-\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung                                lichen Versandverfahren für Warenbeförde-\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-                                  rungen im Eisenbahnverkehr nach der Ver-\ndesgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die                           ordnung (EWG) Nr. 304/71 der Kommission\nZweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der                                   vom 11. Februar 1971 zur Vereinfachung des\nAußenwirtschaftsverordnung vom 29. Juni 1972 (Bun-                              gemeinschaftlichen Versandverfahrens für\ndesgesetzbl. I S. 995), wird wie folgt geändert:                                Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n1. § 6 a wird wie folgt geändert:                                             Nr. L 35 S. 31) in der jeweils geltenden Fas-\na) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:                           sung mit einem deutschen Beförderungspapier\nnach einem Ausgangsbahnhof im Wirtschafts-\n„b) in den auf Grund dieser Verordnung und\ngebiet oder nach einem Bahnhof in einem See-\nauf Grund der Verordnung (EWG) Nr.\nhafen oder Zollfreigebiet befördert werden,\n1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über\ndie den Ausgang überwachende Zollstelle\neine gemeinsame Marktorganisation für\noder Grenzkontrollstelle, beim Ausgang über\nObst und Gemüse (Amtsblatt der Euro-\nein Zollfreigebiet nach ·see die Zollstelle des\npäischen Gemeinschaften Nr. L 118 S. 1)\nin der jeweils geltenden Fassung erlas-                            Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg das\nsenen Verordnungen der Kommission                                  Freihafenamt,\noder\".                                                        2. in den übrigen Fällen die Zollstelle, bei der\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Buch-                             das gemeinschaftliche· Versandverfahren be-\nstabe c\" geändert in „Absatz 1 Buchstabe c\".                           ginnt (Abgangszollstelle), jedoch bei der Aus-\nfuhr im vereinfachten gemeinschaftlichen Ver-\n2. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „eintausend\" durch                             sandverfahren für Warenbeförderungen im\ndas Wort „zweitausend\" ersetzt.                                            Eisenbahnverkehr mit internationalem Beför-\nderungspapier, sofern dieses der Abgangszoll-\n3. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „eintausend\" durch                             stelle nicht vorzulegen ist, die für den Ver-\ndas Wort „zweitausend\" ersetzt.                                            sandbahnhof zuständige Zollstelle;","1786                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndie Befugnisse der in den Sätzen 1 bis 3 genann-                    zeugbedarf geliefert werden, eine Aus-\nten Zollstellen zur Prüfung der Zulässigkeit der                    fuhrlizenz vorgeschrieben ist; die Vorlage\nAusfuhr (§ 11 Abs. 1) bleiben unberührt.\"                           eines Ausfuhrscheines ist in diesen Fällen\nnicht erforderlich.\"\n5. § 15 Abs. 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nii) Dem Absatz 4 wird folgender Satz ange-\n,,Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen Ver-                      fügt:\nsandverfahren die Abgangszollstelle zugleich                        „Absatz 1 Nr. 41 b gilt nicht für Waren\nVersandzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontroll-                     einer gemeinsamen Marktorganisation der\nmeldung nicht erforderlich; bei Ausfuhren im                        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, für\nvereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfah-                     die eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist.\"\nren für Warenbeförderungen im Eisenbahnver-\nkehr gilt dies jedoch nur, wenn der Abgangszoll-\nstelle das Beförderungspapier vorzulegen ist.\"          8. § 20 a erhält folgende Fassung:\n6. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „oder die Aus-                                      ,,§ 20 a\nfuhrlizenz\" gestrichen.                                                Ausfuhr von Obst und Gemüse\n(1) Bei der zollamtlichen Behandlung (§§ 9 bis\n7. § 19 wird wie folgt geändert:                              11) von frischem Obst und Gemüse, das in Teil II,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       Kapitel 07 und 08 der Ausfuhrliste mit „G\" ge-\nkennzeichnet ist, ist der Versand- oder Aus-\ni) In Nummer 1 wird die Angabe \", ausge-            gangszollstelle bei der genehmigungsfreien Aus-\nnommen Saatgut\" gestrichen.                      fuhr vorzulegen\nii) Nummer 8 a erhält folgende Fassung:\n1. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II\n„8 a) Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines            der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kom-\nzollbegünstigten Veredelungsver-             mission vom 24. Dezember 1969 über zusätz-\nkehrs zur Wartung oder Ausbesse-             liche Bestimmungen bezüglich der Qualitäts-\nrung in fremden Wirtschaftsgebie-            kontrolle von Obst und Gemüse, das inner-\nten oder nach Wartung oder Aus-              halb der Gemeinschaft in den Verkehr ge-\nbesserung im Wirtschaftsgebiet               bracht wird (Amtsblatt der Europäischen Ge-\nausgeführt werden, Luftfahrzeuge             meinschaften Nr. L 327 S. 33), in der jeweils\nund Luftfahrzeugteile, die zur War-          geltenden Fassung oder eine Empfangsbestä-\ntung oder Ausbesserung in ei.JJ.em           tigung nach Anhang III der genannten Ver-\nMitgliedstaat der Europäischen Ge-           ordnung, wenn die Waren nach einem Mit-\nmeinschaften oder nach Wartung              gliedstaatder Europäischen Wirtschaftsgemein-\noder Ausbesserung im Wirtschafts-            schaft ausgeführt werden und das Eigengewicht\ngebiet in einen Mitgliedstaat der            der Sendung vier Tonnen und mehr beträgt,\nEuropäischen Gemeinschaften im\nRahmen von Wartungsverträgen             2. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II\nausgeführt werden;\".                         der Verordnung (EWG) Nr. 496/70 der Kom-\nmission vom 17. März 1970 mit ersten Vor-\niii) Hinter Nummer 8 a wird folgende Num-\nschriften zur Qualitätskontrolle von nach\nmer 8 b eingefügt:\nDrittländern ausgeführtem Obst und Gemüse\n.8 b} Luftfahrzeuge, die vorübergehend              (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nfür Vorführzwecke in einen Mit-              Nr. L 62 S. 11) in der jeweils geltenden Fas-\ngliedstaat der Europäischen Ge-              sung, wenn die Waren nach einem Land außer-\nmeinschaften ausgeführt werden;\".            halb der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft ausgeführt werden.\niv) Hinter Nummer 11 wird folgende Nummer\n11 a eingefügt:                                    (2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der\n„ 11 a) Teile zur Ausbesserung von im           in Absatz 1 bezeichneten Waren im vereinfach-\nWirtschaftsgebiet     zugelassenen      ten gemeinschaftlichen Versandverfahren für\nKraftfahrzeugen, die während der        Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach\nvorübergehenden Verwendung in           der Verordnung (EWG) Nr. 304/71 in der jeweils\nfremden Wirtschaftsgebieten repa-       geltenden Fassung oder unter Inanspruchnahme\nraturbedürftig geworden sind.\"          der Erleichterungen bei der Abgangszollstelle\nv) InNummer31 wird dasWort„eintausend\"               für Warenbeförderungen im gemeinschaftlichen\ndurch das Wort „zweitausend\" ersetzt.           Versandverfahren nach der Verordnung (EWG)\nNr. 1226/71 der Kommission vom 11. Juni 1971\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      zur Vereinfachung der Förmlichkeiten bei den\nAbgangs- und Bestimmungszollstellen für die im\ni) Satz 1 erhält folgende Fassung:                   gemeinschaftlichen Versandverfahren beförder-\n.Absatz 1 Nr. 10 gilt nicht für Waren emer       ten Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\ngemeinsamen Marktorganisation der Eu-            schaften Nr. L 129 S. 1) in der jeweils geltenden\nropäisd1en Wirtschaftsgemeinschaft, für          Fassung kann der Ausgangszollstelle an Stelle\ndie, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahr-        der Kontrollbescheinigung oder der Empfangs-","Nr. 104-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1972                         1787\nbestätigung eine Durchschrift dieser Bescheini-                          unterliegen und für zum Vorsteuer-\ngungen zusammen mit dem Ausfuhrschein oder                               abzug berechtigte Unternehmen einge-\nder Versandausfuhrerklärung vorgelegt werden.                           führt werden, der Vordruck E 2 f, \".\n(3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangs-               ii) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nbestätigung ist nicht erforderlich, soweit für die\nAusfuhr der Ware die Befreiungen nach § 19              14. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:\ngelten.\"                                                                            ,,§ 28 a\nVerwendung der Einfuhrerklärung\n9. § 20 b wird aufgehoben.                                                    zur Einfuhrüberwachung\n(1) Hat der Rat oder die Kommission durch\n10. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        Verordnung die Einfuhr einer Ware der gemein-\na) In Nummer 2 wird das Wo'ft „oder\" gestri- .              schaftlichen Dberwachung unterstellt, so wird als\nchen und ein Komma angefügt.                         Einfuhrdokument nach Titel III der Verordnung\n(EWG) Nr. 1025/70 des Rates vom 25. Mai 1970\nb) Hinter Nummer 3 werden folgende Nummern                  zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für\n4 und 5 eingefügt:                                   die Einfuhr aus dritten Ländern (Amtsblatt der\n,,4. im Falle der gemeinschaftlichen Dber-           Europäischen Gemeinschaften Nr. L 124 S. 6) oder\nwachung (§ 28 a Abs. 1) der vom Rat oder       nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 109/70\nder Kommission festgelegte Zeitraum für        des Rates vom 19. Dezember 1969 zur Festlegung\ndie Verwendung des Einfuhrdokuments            einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus\nzur Einfuhrabfertigung                          Staatshandelsländern (Amtsblatt der Euro-\noder                                           päischen Gemeinschaften Nr. L 19 S. 1) in der\njeweils geltenden. Fassung bei der genehmi-\n5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5\ngungsfreien Einfuhr die Einfuhrerklärung auf\nder Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage\neinem Vordruck nach Anlage E 1 nach Maßgabe\nzum Außenwirtschaftsgesetz) mit den\nder folgenden Vorschriften verwendet. § 24\nBuchstaben „EE\" gekennzeichnet sind,\nAbs. 1 bis 3, §§ 25, 26 und 28 Abs. 2 und 3 finden\neine Lieferfrist von sechs Monaten,\".\nkeine Anwendung.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die aus dem\n11. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nfreien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro-\n,, (1) Der Einführer hat vor der Einfuhr bei der          päischen Gemeinschaften eingeführt werden.\nDeutschen           Bundesbank      (Landeszentralbank,\n(3) per Einführer hat in den Fällen des Ab-\nHauptstelle oder Zweigstelle) eine Einfuhrerklä-\nsatzes 1 vor der Einfuhr von Waren, die in\nrung auf einem Vordruck nach Anlage E 1 abzu-\nSpalte 3 der Einfuhrliste mit „00\" gekennzeich-\ngeben. Die Abgabe einer Einfuhrerklärung ist\nnet sind, dem Bundesamt für Ernährung und\nnicht erforderlich bei der Einfuhr von Waren, die\nForstwirtschaft, von sonstigen Waren dem Bun-\nin Spalte 4 der Einfuhrliste (Abschnitt III der\ndesamt für gewerbliche Wirtschaft eine Einfuhr-\nAnlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit einem\nerklärung abzugeben. Die Zusammenfassung\nKreis (o) oder in Spalte 5 der Einfuhrliste mit\nverschiedenartiger Waren, verschiedener Ein-\n„GMO\" gekennzeichnet sind. Satz 2 gilt nicht für\nkaufsländer oder verschiedener Ursprungsländer\nSaatgut.\"\nin einer Einfuhrerklärung ist nicht zulässig.\n12. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort                   (4) Das Bundesamt versieht die erste Ausferti-\n„genehmigungsfrei\" die Worte „oder ohne die                 gung der Einfuhrerklärung mit Tagesstempel,\nnach den Bestimmungen des § 28 a erforderliche              Dienstsiegel und Unterschrift, trägt in Spalte 13\nEinfuhrerklärung\" eingefügt.                                (Endtermin für die Einfuhrabfertigung) den End-\ntermin des Zeitraumes ein, in dem die Einfuhr-\nerklärung zur Einfuhrabfertigung verwendet\n13. § 27 a wird wie folgt geändert:\nwerden darf, vermerkt in Spalte 14 (besondere\na) In Absatz 1 erhält Nummer 2 folgende Fas-                Bestimmungen) den Vom-Hundert-Satz, um den\nsung:                                                 der in Spalte 5 angegebene Gesamtwert oder die\n,,2. das Ursprungsland der Ware in den Län-          in Spalte 6 angegebene Menge in handelsübli-\nderlisten A oder B (Abschnitt II der An-       chen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung über-\nlage zum Außenwirtschaftsgesetz) nicht         schritten werden darf, und gibt dem Einführer\ngenannt ist.\"                                  die Ausfertigung zurück. Der genannte Zeitraum\nentspricht der nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 genehmi-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngungsfreien Lieferfrist; Anfangstermin ist der\ni) Hinter Nummer 1 wird folgende Nummer 2           aus dem Tagesstempel des Bundesamts ersicht-\neingefügt:                                      liche Tag der Abstempelung. Als zulässige Dber-\n„2. bei der unmittelbaren Einfuhr in den        schreitung werden 5 vom Hundert oder der von\nfreien Verkehr im Sammelzollanmelde-        der Kommission durch Verordnung festgelegte\nverfahren oder im Anschreibeverfah-         Satz vermerkt.\nren von entgeltlich eingeführten Wa-           (5) Der Einführer hat die vom Bundesamt zu-\nren, die nur der Einfuhrumsatzsteuer        rückgegebene Einfuhrerklärung und die Rech-","1788                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nnung der Zollslelle bei der Einfuhrabfertigung                     11 b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile,\nvorzulegen. Die Zollstelle vermerkt auf der                              die zur Wartung oder Ausbesserung im\nEinfuhrcrkldnmg den Wert oder die Menge der                              Wirtschaftsgebiet oder nach Wartung\nabgefertigten VVarcn.                                                    oder Ausbesserung in fremden Wirt-\nschaftsgebieten im Rahmen von War-\n(6) Die Zollstelle lehnl die Einfuhrabfertigung\ntungsverträgen eingeführt werden;\nab, wenn\na) der Antrag auf Einfubrabfcrtigung später als                    11 c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für\nan dem in Spalte 13 eingetragenen Endtermin                          Vorführzwecke ausgeführt worden\ngestellt wird,                                                      sind;\".\nb) der Rechnungspreis niedriger ist als der in\nSpalte 7 an~Jegebene Preis, oder                    17. § 33 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) soweit der in Spalle 5 angegebene Gesamt-                 a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nwert oder die in Spalte 6 angegebene Menge\n„Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr\num mehr als den in Spalte 14 vermerkten\ndes Wirtschaftsgebiets zur Bearbeitung, Verar-\nVom-Hundert-Satz überschritten wird.\nbeitung oder Ausbesserung in fremde Wirt-\n(7) Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1                 schaftsgebiete verbracht worden sind, nach\nsowie die Absätze 5 und 6 finden entsprechende                    Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse-\nAnwendung bei der Einfuhr von Waren, die in                       rung wieder eingeführt werden, so ist die\nSpalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt III der An-                  nach § 24 oder § 28 a erforderliche Einfuhrer-\nlage zum Aul\\enwirtschaflsgesetz) mit den Buch-                  klärung, die nach Maßgabe der Einfuhrliste\nstaben „EE\" gekennzeichnet sind. Der nach Ab-                    erforderliche Einfuhrgenehmigung oder die\nsatz 4 Satz 1 einzutragende Zeitraum beträgt                     nach EWG-Recht erforderliche Einfuhrlizenz\n6 Monate; Anfangstermin ist der aus dem Tages-                   bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.\"\nstempel des Bundesamts ersichtliche Tag der Ab-              b) Satz 3 wird gestrichen.\nstempelung. Die nach Absatz 4 Satz 1 zu ver-\nmerkende zuliissige Uberschreitung beträgt 5\nvom Hundert.\"                                            18. § 35 Abs. 2 wird aufgehoben.\n15. In§ 29 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „eintausend\"          19. § 35 a erhält folgende Fassung:\ndurch das Wort „zweitausend\" ersetzt.                                               ,,§ 35 a\n16. § 32 wird wie folgt geändert:                                   (t) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnis-\nsen, für die Qualitätsnormen in der Verordnung\na) In Absatz 1 erhält die Nummer 3 folgende                  Nr. 23 des Rates der Europäischen Wirtschafts-\nFassung:                                                 gemeinschaft vom 4. April 1962 über die schritt-\n„3. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft                weise Errichtung einer gemeinsamen Marktorga-\n(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhr-           nisation für Obst und Gemüse (Amtsblatt der\nliste mit 01 bis 19 gekennzeichnet sind)       Europäischen Gemeinschaften S. 965), auf Grund\nbis zu einem Grenzübergangswert von            dieser Verordnung und der Verordnung (EWG)\nachthundert Deutsche Mark je Einfuhr-          Nr. 1035/72 des Rates oder der Verordnung (EWG)\nsendung,                                       Nr. 234/68 des Rates vorn 27. Februar 1968 über\nb) -waren der Ernährung und Landwirt-              die Errichtung einer gemeinsamen Marktorgani-\nschaft (Waren, die in Spalte 3 der Ein-        sation für lebende Pflanzen und Waren des Blu-\nfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind),         menhandels (Amtsblatt der Europäischen Ge-\nausgenommen Saatgut, bis zu einem              meinschaften Nr. L 55 S. 1) festgelegt worden\nGrenzübergangswert von zweihun-                sind, prüft das Bundesamt für Ernährung und\n<lertvierzig Deutsche Mark je Einfuhr-         Forstwirtschaft vor der Einfuhrabfertigung, ob\nsendung;                                       die Waren diesen Qualitätsnormen entsprechen.\ndas erleichterte Verfahren gilt nicht für             (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von\ndie Einfuhr aus einem Zollfreigebiet               Obst und Gemüse, für das der Rat oder die Kom-\noder einem Zollverkehr sowie für die ge-           mission in der Verordnung Nr. 23 des Rates der\nnehmigungsbedürftige Einfuhr von Wa-               Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder auf\nren, die zum Handel oder zu einer ande-            Grund dieser Verordnung und der Verordnung\nren gevv erblichen Verwendung bestimmt             (EWG) Nr. 1035/72 des Rates in der jeweils gel-\nsind;\".                                            tenden Fassung Qualitätsnormen festgelegt hat,\nb) In Absatz 1 werden hinter der Nummer 11                   ist der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung eine\ndie Nummern 11 a. bis 11 c. eingefügt:                   Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2638/69 (§ 20 a Abs. 1 Nr. 1)\n,, 11 a. Teile zur Ausbesserung von in frem-             vorzulegen, wenn die Ware aus dem freien Ver-\nden Vvirtschaftsgebieten zugelassenen           kehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-\nKraftfahrzeugen, die während der vor-           meinschaften (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) eingeführt wird.\nübergehenden Verwendung im Wirt-                An Stelle der Kontrollbescheinigung kann eine\nschaftsgebiet reparaturbedürftig ge-            Empfangsbestätigung (§ 20 a Abs. 1 Nr. 1) vorge-\nworden sind;                                    legt werden.","Nr.104--Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1972                        1789\n(3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangs-          g) Anlage Z 13 zur Außenwirtschaftsverordnung\nbestätigung ist nicht erforderlich, soweit für die           (Zahlungsausgänge im passiven Reisever-\nEinfuhr der Würe das erleichterte Verfahren                  kehr) erhält die Fassung der Anlage 3 zu die-\nnach § 32 gill.\"                                             ser Verordnung.\n20. In § 71 Abs. 2 t~rhäl l Nummer 8 folgende Fas-                                 § 2\nsung:\n„8. als Einführer entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 und       Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nAbs. 2 Satz l oder § 28 a Abs. 3 oder 7 Satz 1 wird ermächtigt, die Außenwirtschaftsverordnung in\nin Verbindung mit Absatz 3 eine Einfuhr-       der vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung\nerklärung nicht, unrichtig, nicht vollständig  an geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei\noder nicht fristgemäß abgibt,\".                Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.\n21. a) In Anlage A 2 zur Außenwirtschaftsverord-                                   § 3\nnung (Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-\nDie Vordrucke, die durch § 1 Nr. 21 geändert wer-\nAusfuhranmeldung) wird im Kopf die Angabe\nden, können bis zum 31. Dezember 1972 noch in ihrer\nin der Klammer „ 1.000 DM\" durch „2.000 DM\"\nbisherigen Fassung verwendet werden.\nersetzt.\nb) Anlage A 8 zur Außenwirtschaftsverordnung                                   § 4\n(Ausfuhrnachweis für Gasöl und Heizöl) wird\naufgehoben.                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nc) Anlage E 2 f zur Außenwirtschaftsverordnung       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\n(Einfuhrkontrollmeldung) ist die Anlage 1 zu    Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. § 1\ndieser Verordnung.                              Nr. 7 findet im Land Berlin keine Anwendung,\nd) In Anlage E 3 zur Außenwirtschaftsverord-         soweit er sich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen\nnung (Antrag auf Einfuhrgenehmigung) wird       bezieht, die· nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontroll-\nrates vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem\nin Spalte 8 das Wort „Einkaufsland\" durch das\nin Berlin geltenden Recht verboten sind oder der\nWort „Ursprungsland\" und\nGenehmigung bedürfen.\nin Spalte 9 das w·ort „Ursprungsland\" durch\ndas Wort „Einkaufsland\" ersetzt.                                          § 5\ne) In Anlage D 2 zur Außenwirtschaftsverord-            (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer\nnung (Forderungsabtretung an Gebietsfremde)     Verkündung in Kraft.\nwerden in Nummer 4 die Worte „eigene\noder\" gestrichen.                                  (2) Einfuhrerklärungen nach § 28 a (§ 1 Nr. 14 die-\nser Verordnung) können vom Tage der Verkündung\nf) Anlage Z 12 zur Außenwirtschaftsverordnung       dieser Verordnung an dem Bundesamt für Ernähnmg\n(Zahlungseingänge im aktiven Reiseverkehr)      und Forstwirtschaft oder dem Bundesamt für gewerb-\nerhält die Fassung nach Anlage 2 zu dieser      liche Wirtschaft abgegeben werden und werden von\nVerordnung.                                     den Bundesämtern nach § 28 a Abs. 4 behandelt.\nBonn, den 19. September 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür 'Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt","Anlage E 2 f zur AWV                                                                            Anschreibung                                                                                                               Anlage 1\nEinführer _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Name)\nEinfuhranmeldung/ Zollanmeldung\nfür die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr von e n t g e I t I ich                                  EUSt-Satz\n___%\n-\n\"'l.l\nc.o\nQ\neingeführten Waren, die nur der EUSt unterliegen und für zum Vorsteuerabzug\n(Anschrift)                                              berechtigte Unternehmen eingeführt werden\nM UlldL                                                                        4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -                                                     Stat.An mSt.Nr. der übe         hend\naft I                                  Zollstelle:\nd. Nr. des Blattes:                                                                                                                        Übertrag\n1                         2               3                             4                5               6           1           7                       8              9            10              11           12\nMen!=)e\nGrenz über·\nHerstellungs-/           Einkaufsland    Benennung der Waren            Warennummer          Liefer·      Bes. Maßstab                                     gangswert                                      Ziel·        Ort der\nEigengewicht                             Tarifstelle    Zolisatz\nUrsprungsland                                                                              bedingung       (Stück, Liter,                                 in vollen DM                                 (Bundes-)land    Einfuhr\nin vollen kg\nGramm usw.)      1\nLfd. Nr.         / Dat. der Anschreibung:                                                                                                                                           Rechnungspreis:\n1\nj\n1\nNr. der &IT· · · 1 ·            l · 1 · 1.         1 · ·   1 · .1.         1 · ·   1·    .1.      1 · · 1 ·   .1\n1 .. 1 1 1                    1           t:d\nC\nLfd. Nr.         / Dat. der Anschreibung:                    Nr. der Belege:                                                                                                        Rechnungspreis:                                  ~\n0.,\n(1)\nUl\n1                                                                                                                                                                                                           CQ\n(1)\n1            1                             l . . . 1 . l . 1 . l . 1 . - 1 ..                    I.J .. J.Jl·-l··I                                          1 .. 1             1 1 .1       ...\nUl\n~\nN\nO\"\nLfd. Nr.         / Dat. der Anschreibung:                                                                                                                                           Rechnungspreis:                                  pj'\nc-t-\n!\"\"'\n1                                                                                                                                                                                                            c:...,\n1            1\nNr. der &IT· · · 1 ·            l ·     1 · 1. 1 · · 1 · .1. 1 · · 1 · .1. 1 · · 1 · .1                                       1 . . 1            11 .      1. . .\nP>\nD\"\n1-!\nCQ\nP>\n~\n-\nLfd. Nr.         / Dat. der Anschreibung:                                                                                                                                           Rechnungspreis:                                 CQ\nCO\n1                                                                                                                                                                                                            --..J\n1            1\nNr. der BelT · · · 1 ·          l · 1 · 1. 1 · · 1 · .1. 1 · · 1 · .1. 1 · · 1 · .1\n1 .. 1             1 1 .1       ...\n~\n>-j\n[\nLfd. Nr.         / Dat. der Anschreibung:                                                                                                                                                                                            1-1\n1\nRechr.sp,~;.,I , I\n1. 1                    1            1\nNr  der &lel · · · 1 ·          l · 1 · 1 · 1· · · 1 • .1. 1 • · 1 • · 1 · 1 · • 1 · .1\nLfd. Nr.         / Dat. der Anschreibun_g_·                  Nr. der Belege·                                                                                                        Rechnungspreis:\n-\n1\n. 1. 1                      1                                                       f     1       1        • 1 • • 1 •           • 1 •• 1 •              • 1      • 1 •                                    1 1                 .\nZu       Einfuhrerklärung/Einfuhrgenehmigung             Zwischen·/                              Ich versichere, daß die Angaben richtig sind.\nEinfuhrbestätigung der Anmeldestelle                                       lfd.Nr.                                                    Gesamtsumme\nvom       Nr. der Einfuhrgenehmigung\nDie Einfuhr der Waren von Blatt Nr. _ _ _\nDienststempel                                                                                                          Ort und Datum\nbis Blatt Nr. _ _ wird bestätigt.\nAbgegeben am\nFirmenstempel und Unterschrift\n1) Nichtzutreffendes streichen,","Nr.104-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1972                                                                                   1791\nAnlage 2\nAnlage Z 12 zur AWV\nVor Ausfüllung Rückseite beachten\nBereichs-Nr,\nMeldungen der Geldinstitute\nZahlungseingänge im aktiven Reiseverkehr\nMeldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Außenwirtschaftsverordnung\nAn                                                                                                                                            Stark umrandete Felder\nLandeszentralbank\nHauptstelle/Zweigstelle\nnicht ausfüllen!\nfür Monat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _\nPostleitzahl\nzur Weiterleitung an                                                             Geldinstitut _ _ _ _ _ _ _ _-;=-::---------\nFirma\nDeutsche Bundesbank\nVs413                                                                            P.,nschri,~--------------------\nFrankfurt am Main                                                                Fernsprecher _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Hausapparat _ _ _ __\n1                                     2                          3                         4                            5                       6\nIm Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung\nLand                                                                                 - Kennzahl 010 -\nbei gebietsfremden Reisenden: Wohnsitzland\nangekaufte oder eingelöste Zahlungsmittel                                  in fremde Wirtschafts•\nbei gebietsansässigen Reisenden: Reiseland\nauf gebietsfremde                                                               gebiete versandte\nSoweit nicht bekannt, Land, in dem die\nSorten                   Geldinslltute               sonstige                                       auf Deutsche Mark\nbetreffende Währung Landeswährung ist                                                                                                    Rückflüsse\n(ausl. Noten und Münzen)            gezogene               Zahlungsmittel 1\n)                                 lautende Noten und\nbei Meldungen nach Spalte 6:                                                                                                                                       Münzen\n.,eurocheques\"\nLand, in das d1e Noten und Münzen\nversandt worden sind                             BA          1               BA         1              BA         1                BA          2           BA          1\nBetrag in DM ohne Pfennig\n010                        018                       011                          019                     012\nAustralischer Bund                      800\nBelgien-Luxemburg                      002\nBulgarien                              068\nDänemark                               034\nFinnland                               032\nFrankreich                             001\nGriechenland                            050\nGroßbritannien                          022\nIsrael                                  624\nItalien                                 005\nJapan                                   732\nJugoslawien                             048\nKanada                                  404\nNiederlande                            003\nNorwegen                               028\nÖsterreich                             038\nPortugal                               040\nRumänien                               066\nSchweden                               030\nSchweiz und Liechtenstein              036\nSpanien                                042\nSüdafrika, Republik                    390\nTschechoslowakei                        062\nTürkei                                  052\nVereinigte Staaten (USA)                400\n2)\n1) In Spalte 4 sind auch Auszahlungen an gebietsfremde Reisende im Wirtschaftsgebiet im freizügigen Sparverkehr anzugeben sowie DM-Barauszahlungen an gebietsfremde Reisende\nzu Lasten von Konten Gebietsfremder\n2) Hier bzw. auf dem Fortsetzungsblatt Z 12a sind ggf. weitere Länder einzutragen\nOrt und Datum                                                                Unterschrift\nVordr. AI/N - Z 12\n7. 72","1792                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 3\nAnlage Z 13 zur AWV\nVor Ausfüllung\nRückseite von Vordruck AWV-Z 12 beachten\nBereichs-Nr.\nMeldungen der Geldinstitute\nZahlungsausgänge im passiven Reiseverkehr\nMeldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b der Außenwirtschaftsverordnung\nAn                                                                                                                                                  Stark umrandete Felder\nLandeszentralbank\nHauptstelle/Zweigstelle\nnicht ausfüllen!\nfür Monat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _\nPostleitzahl\nGeldinstitut _ _ _ _ _ _ _ _ _\"\"\"'Fi,-rm_a_ _ _ _ _ _ _ __\nzur Weiterleitung an\nDeutsche Bundesbank                                                                Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nVs413\nFrankfurt am Main                                                                  Fernsprecher___________ Hausapparat _ _ _ __\n1                                      2                          3                         4                             5                          6\nIm Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung\nLand                                                                                  - Kennzahl 010 -\nbei gebietsansässigen Reisenden: Reiseland                                                                                                     aus fremden Wirtschaftsgebieten\nverkaufte Zahlungsmittel\nbei gebietsfremden Reisenden: Wohnsitzland\nzur Einlösung              eingegangene\nSoweit nicht bekannt, Land, in dem die\nSorten                    sonstige                                          oder zum Einzug             auf Deutsche Mark\nbetreffende Währung Landeswährung i,t                                                                      Rückwechslungen\n(ausl. Noten und Münzen)        Zahlungsmittel 1)                                        eingegangene               lautende Noten\nbei Meldungen nach Spalte 6:                                                                                                                                           und Münzen\n1 ,eurocheques\"\nLand, aus dem die Noten und Münzen\neingegangen sind                                  BA          2               BA          2             BA         1             BA              2              BA          2\nBetrag in DM ohne Pfennig\n010                        011                       019                           018                        012\nAustralischer Bund                       800\nBelgien-Luxemburg                        002\nBulQarien                                068\nDänemark                                 034\nFinnland                                 032\nFrankreich                               001\nGriechenland                             050\nGroßbritannien                           022\nIsrael                                   624\nItalien                                  005\nJapan                                    732\nJugoslawien                              048\nKanada                                   404\nNiederlande                              003\nNorwegen                                 028\nÖsterreich                               038\nPolen                                    060\nPortugal                                 040\nRumänien                                 066\nSchweden                                 030\nSchweiz und Liechtenstein                036\nSpanien                                  042\nSüdafrika, Republik                      390\nTschechoslowakei                         062\nTürkei                                   052\nUngarn                                   064\nVereinigte Staaten (USA)                 400\n2)\n----·-\n1\n)  In Spalte 3 sind auch Auszahlungen an gebietsansässige Reisende in fremden Wirtschaftsgebieten im freizügigen Sparverkehr anzugeben\n2\n)  Hier bzw. auf dem Fortsetzungsblatt Z 13 a sind ggf. weitere Länder einzutragen\nOrt und Datum                                                             Unterschrift\nVordr. AWV - Z 13\n7. 72"]}